Todesfall | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 08:58:48 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Todesfall | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Todesfall im Pflegeheim: Die wichtigsten Schritte für Hinterbliebene – Vertraglich Räumungsfristen festlegen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/todesfall-im-pflegeheim-die-wichtigsten-schritte-fuer-hinterbliebene-vertraglich-raeumungsfristen-festlegen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/todesfall-im-pflegeheim-die-wichtigsten-schritte-fuer-hinterbliebene-vertraglich-raeumungsfristen-festlegen/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:58:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60281 Ein Todesfall tritt ein, aber was passiert dann eigentlich mit dem Pflegevertrag? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, in dieser Zeit den Überblick zu behalten. Nachlassbehandlung im Todesfall Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie auf die

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Ein Todesfall tritt ein, aber was passiert dann eigentlich mit dem Pflegevertrag? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, in dieser Zeit den Überblick zu behalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Sterbetag endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners.
  • Schon weit im Vorfeld sind alle Regelungen zur Nachlassbehandlung mit dem Pflegeheim zu regeln, damit es beim Todesfall keine ungeklärten Fragen mehr gibt.
  • Zusätzliche Kosten entstehen, wenn der Wohnraum im Heim nicht fristgerecht geräumt ist.

Nachlassbehandlung im Todesfall

Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie auf die Vereinbarungen achten, welche den Nachlass betreffen, wenn es zum Todesfall kommt.

Trauer und Schmerz, das ist das Ergebnis eines Todesfalles in der Familie. Das trifft auch dann zu, wenn der Angehörig schon eine ganze Weile in einem Pflegeheim lebte und vielleicht krank war. Im ersten Moment haben die meisten Hinterbliebenen das Gefühl, dass ihnen überhaupt keine Zeit zu Trauern bleibt und eine Verarbeitung warten muss. In erster Linie stehen die Verträge, die Beerdigung und das Hab und Gut des Verstorbenen im Vordergrund. Für die Hinterbliebenen gibt es viel zu organisieren, obwohl der Moment sehr ungünstig ist.

Der Angehörige hat im Pflegeheim gelebt und damit die Zeit ein wenig leichter ist, gibt es wichtige Hinweise. Im Vorfeld sollten Sie auf den Pflegevertrag achten und die Fristen abklären.

Prinzipiell gilt, dass mit dem Sterbetag des Heimbewohners auch das Vertragsverhältnis endet und damit sind auch alle Zahlungsverpflichtungen aufgehoben. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen ist es möglich, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass nach dem Tod weiterzuzahlen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, die Behandlung des Nachlasses im Vorfeld zu regeln und vertraglich festzuhalten. In einem Vertrag regeln Sie einfach, wie mit den persönlichen Gegenständen umgegangen wird, wenn es zum Todesfall kommt.

Im Vertrag sollten immer konkrete Vereinbarungen für den Todesfall enthalten sein. Entsprechen die Regelungen nicht den Vorstellungen, dann wird der Vertrag nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen geändert.

Die persönlichen Gegenstände

Der Umgang mit den persönlichen Gegenständen im Todesfall ist sehr wichtig, denn viele Bewohner haben vorab entschieden, eigene Dinge mitzubringen.

Pflanzen, Möbel und zahlreiche Erinnerungsstücke stehen im Zimmer des Heimbewohners und im Todesfall entscheiden die Angehörigen über den Verbleib der Dinge. Der Pflegeheimbetreiber hat nicht das Recht, den Wohnraum nach dem Tod selbstständig zu räumen, das ist sicher.

Vermeiden Sie Konflikte und unnötigen Stress schon im Vorfeld und setzen Sie einen Vertrag mit dem Heim auf. In dem Vertrag sind alle Regelungen festgehalten, was mit den persönlichen Dingen im Todesfall passiert.

Hier ein paar Beispiele für mögliche Vereinbarungen:

  • Legen Sie eine Frist mit dem Heim fest und bis zu dieser Frist sind alle Gegenstände abzuholen.
  • Der Pflegeheimbetreiber kann die Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagern, aber die Kosten dafür trafen die Erben.
  • Vertraglich legen Sie fest, welche Person sich um Tiere und Pflanzen nach dem Tod des Angehörigen kümmert.
  • In der Regel steht im Vertrag, dass alle Gegenstände innerhalb von zwei Tagen abgeholt werden müssen. Können Sie die Frist nicht halten, dann fordern Sie eine angemessene Nachfrist.

Kosten bei verpassten Fristen

Im Todesfall wird klar, dass der Heimbetreiber eine Zwei-Tages-Frist im Vertrag hat, aber wenn Sie sich nicht in dieser Zeit kümmern, dann fordern Sie eine Nachfrist.

Die Nachfrist kann bis zu zwei Wochen gesetzt werden und innerhalb der Zeit ist das Zimmer zu räumen. Sollte nach Ablauf dieser Nachfrist immer noch Hab und Gut im Heim vorhanden sein, dann hat der Heimbetreiber das Recht eine Räumung durchzuführen und die Kosten trägt der Erbe. Die Dinge werden eingelagert und die anfallende Rechnung bekommt immer der Erbe.

Im Todesfall sind viele Dinge zu erledigen, aber wir empfehlen sich zuerst die vertraglichen Regelungen des Heims anzuschauen. Dadurch können Sie unnötige Kosten vermeiden, wenn Sie innerhalb der Frist das Zimmer im Pflegeheim räumen.

Vertrag zum Wohnraum

Alle Verträge enden am Todestag und das ist gesetzlich geregelt.

Im gleichen Atemzug legt das Gesetz aber auch fest, dass unter bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht werden. Für bestimmte Personen besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass ein Vertrag für einen Wohnraum im Pflegeheim auch über den Tod hinaus bestehen bleibt.

  • Selbst- und Privatzahler (Personen, die keine Leistungen von der Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger beziehen)
  • Personen, die Pflegekassen- oder Sozialhilfeleistungen beziehen, aber in keinem Pflegeheim leben (Pflegewohngemeinschaft)

Der Gesetzgeber ermöglicht in so einem Fall, dass auch nach dem Tod eine Anmietung stattfinden kann. Der Zeitraum ist aber auch zwei Wochen beschränkt und für den verlängerten Zeitraum zahlen die Erben anteilige Wohnraumkosten. Da der Wohnraum nicht genutzt wird, muss der Pflegeheimbetreiber das Entgelt entsprechend der Einsparung kürzen.

Die Kürzungspauschale ist vorab vertraglich festzulegen, damit es im Nachhinein keine Diskussionen gibt. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall mit dem Pflegeunternehmen über den Betrag diskutieren und das ist unnötig.

Hilfe erhalten

Die Zeit nach dem Tod eines Familienangehörigen ist schwer und die Hinterbliebenen fühlen sich überfordert. Es ist keine Zeit für Trauer und Schmerz, denn viele Dinge sind zu regeln.

Organisatorische Leistung ist sehr wichtig, damit die Kraft nicht ausgeht und die Ruhe trotzdem eingefordert werden kann. Aber es ist immer gut zu wissen, dass Sie nicht alleine sind, wenn die Aufgaben Sie überfordern und Sie keine Kraft mehr haben.

Die Hilfe eines Therapeuten oder eines Seelsorgers ist wichtig, um eine psychologische Unterstützung zu haben. Die Experten leiten Sie durch die belastende Phase, aber es gibt auch Anlaufstellen auf praktischer Ebene. Entsprechende Hilfe und Beratung finden Sie hier:

In unserem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Organisation im Sterbefall.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Todesfall im Pflegeheim

1. Wer zahlt die Heimkosten im Todesfall?

Nachdem ein Angehöriger verstorben ist, gibt es einen Angehörigen, der das Erbe annimmt. Bei vorhandenen offenen Kosten kommt das Pflegeheim immer auf den Erben zu und versucht sein Geld aus dem Nachlass zu bekommen.

2. Wer wird im Todesfall benachrichtigt?

Bei einem Todesfall im Pflegeheim wird sofort das zuständige Standesamt informiert und die schicken eine Meldung an das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht sucht nach Angehörigen.

3. Wie lange zahlt die Pflegekasse im Todesfall?

Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt und danach wird die Zahlung sofort eingestellt.

4. Wie lange darf die Leiche im Pflegeheim bleiben?

Es gibt die 36-Stunden-Frist, die besagt, dass die Leiche nach dieser Zeit in die Leichenhalle gebracht wird.

5. Wie wird der Angehörige im Todesfall informiert?

In der Regel hat jeder Pflegebedürftige eine Person des Vertrauens, die im Notfall angerufen und informiert wird. Diese Person wird meist auch zuerst über den Tod informiert. Ansonsten meldet sich irgendwann das Nachlassgericht.

Fazit

Der Tod ist unumgänglich und wird von Trauer und Schmerz begleitet. Viele Menschen sterben im Pflegeheim und dann müssen die Angehörigen sich umgehend um die Auflösung des Zimmers kümmern. Dazu bietet das Pflegeheim meist eine Frist an, die vertraglich festgehalten wird. In den meisten Fällen geben die Pflegeheime eine zwei-Wochen-Frist und danach wird das Zimmer geräumt und die persönlichen Dinge des Verstorbenen auf Kosten der Erben eingelagert.

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Pflegeheim kündigen – so kommen Sie aus den Verträgen raus! Einschreiben mit Rückschein zur Vertragskündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/#respond Sun, 24 Jan 2021 04:46:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60166 Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen. Die Kündigung des Pflegeheims Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

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Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie kündigen den Vertrag mit dem Pflegeheim ohne Angabe von Gründen.
  • Beim Pflegeheimbetreiber muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats vorliegen.
  • Sie wohnen tatsächlich in einem Pflegeheim, nur dann hat das Pflegeheim auch Anspruch auf ein Entgelt.
  • Eine Kündigung ohne Frist ist in Sonderfällen problemlos möglich.

Die Kündigung des Pflegeheims

Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

Allerdings muss die Kündigung immer in schriftlicher Form erfolgen. Darüber hinaus sind bestimmte Fristen einzuhalten. Das Schreiben mit der Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Pflegeheimbetreiber vorliegen, wenn das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats zu Ende sein soll. Der dritte Tag fällt auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, dann ist der nächster Werktag die nächste Frist. Schicken Sie die Kündigung immer mit Einschreiben inklusive Rückschein, damit Sie den Zugang auf jeden Fall beweisen können.

Beispiel:

Das Vertragsverhältnis mit dem Pflegeheim soll zum 31. Januar gekündigt werden und Frau Maier muss das Schreiben bis zum 4. Januar bei dem Pflegeunternehmen auf dem Tisch hinterlegt haben.

Ab dem 1. Februar muss Frau Maier kein Geld mehr bezahlen, denn die Kündigung ist gültig. Der 1. Januar ist z.B. ein Feiertag und gilt nicht als Werktag, denn der erste Werktag im Januar ist der 2. Januar. Das Kündigungsschreiben von Frau Maier geht also am dritten Werktag des neuen Jahres beim Betreiber des Heims ein und somit ist die Frist eingehalten.

Wichtig!

Als Empfänger von Pflegeversicherungsleistungen sind Sie nur so lange zahlungsverpflichtet, wenn Sie in der Einrichtung auch tatsächlich wohnen. Das hat inzwischen ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 festgelegt. Sobald Sie aus der Einrichtung ausziehen, zahlen Sie auch kein Entgelt mehr. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie schon weit vor der Frist ausziehen und ein neues Zuhause beziehen.

Vermeiden Sie daher Konflikte, indem Sie die Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten. Allerdings sollte Ihnen auch klar sein, dass der Heimplatz nicht mehr freigehalten wird, wenn Sie ihn freiwillig aufgeben.

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Kündigung im Sonderfall

Kündigen Sie den Vertrag mit dem Pflegeheim, dann kündigen Sie in der Regel ordentlich, also machen Sie von dem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie ohne eine Fristeinhaltung kündigen können, nämlich wenn es um einen Sonderfall geht. Ein solcher Fall tritt ein, wenn Ihnen als Bewohner ein weiterer Aufenthalt in dem Heim als unzumutbar ist.

Sie ziehen in die Pflegeeinrichtung ein und nach zwei Wochen stellen Sie fest, dass Sie sich in der Einrichtung nicht wohlfühlen, dann können Sie von dem Vertrag zurücktreten. Man spricht von einer „Probezeit“ und dann kündigen Sie einfach ohne, dass Sie eine Frist einhalten müssen. Sie haben zu Beginn keinen Vertrag begonnen, dann beginnt die 14 Tage Frist erst, wenn Sie den Vertrag in den Händen halten.

Bei einer mangelnden Pflegeleistung oder eine Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich. Zudem sollten Sie darauf achten, ob Sie die Informationen zum Leistungsumfang bekommen haben. Ist das nicht der Fall, dann können Sie ebenfalls ohne Frist kündigen.

Was passiert im Todesfall?

Die Regelungen in einem Todesfall sind eindeutig in einem anderen Artikel beschrieben.

Dort finden Sie alle Verhaltensregeln für Angehörige.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheim kündigen

1. Wann muss die Kündigung beim Pflegeheimbetreiber sein?

Damit die Kündigung rechtswirksam zum Ende des Monats ist, muss die Kündigung in schriftlicher Form bis zum dritten Werktag des Monats zu Händen des Pflegeheimbetreibers liegen.

2. Reicht eine Kündigungsüberreichung mit Zeugen?

Sie haben die Möglichkeit eine Kündigung in Gegenwart von Zeugen abzugeben, aber auf der sicheren Seite sind Sie immer, wenn Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.

3. Muss der Pflegeheimbetreiber den gekündigten Platz freihalten?

Nein, sobald die Kündigung rechtswirksam ist, kann der Pflegeheimbetreiber den Platz neu besetzen und wenn Sie Ihre Meinung ändern, dann müssen Sie auf einen neuen Platz warten.

4. Darf der Pflegeheimbetreiber ordentlich kündigen?

In der Regel darf der Pflegeheimbetreiber keine ordentliche Kündigung aussprechen. Nur in Sonderfällen darf es zu einer Kündigung kommen und die treten ein, wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden, als Beispiel.

5. Gibt es eine Art Probezeit für ein Pflegeheim?

Im Grunde handelt es sich bei den ersten 14 Tagen um eine Art Probezeit. Innerhalb dieser 14 Tage können Sie sich entscheiden, ob Sie weiterhin in der Einrichtung bleiben oder sich eine neue suchen.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Der Pflegeheimbewohner hat jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen, aber diese muss schriftlich erfolgen und immer bis zum dritten Werktag eines Monats bei Heimbetreiber vorliegen. Im besten Fall nutzen Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beweis für die fristgerechte Zustellung der Kündigung haben.

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