Geschenk | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 31 Mar 2022 19:39:50 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Geschenk | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Werbegeschenke in der Apotheke sind beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente verboten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/werbegeschenke-in-der-apotheke-sind-beim-kauf-rezeptpflichtiger-medikamente-verboten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/werbegeschenke-in-der-apotheke-sind-beim-kauf-rezeptpflichtiger-medikamente-verboten/#respond Thu, 31 Mar 2022 19:39:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69066 Beim Besuch in der Apotheke verteilen die Apotheker gern mal das eine oder andere kleine Geschenk. Dazu gehören ein Paket Taschentücher, ein paar Hustenbonbons oder sogar Gutscheine. Aber damit ist jetzt Schluss, denn der Bundesgerichtshof

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Beim Besuch in der Apotheke verteilen die Apotheker gern mal das eine oder andere kleine Geschenk. Dazu gehören ein Paket Taschentücher, ein paar Hustenbonbons oder sogar Gutscheine. Aber damit ist jetzt Schluss, denn der Bundesgerichtshof hat im Juni 2019 entscheiden, dass die Apotheken keine Geschenke mehr an die Kunden verteilen dürfen. Das gilt auch, wenn Sie ein Rezept vom Arzt für Medikamente einlösen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bisher war es so, dass Sie beim Besuch in der Apotheke immer ein kleines Präsent erhalten haben. Das konnte ein Paket Taschentücher, ein paar Bonbons oder sogar Rabattgutscheine sein, aber es damit vorbei. Die Apotheker dürfen keine Geschenke mehr verteilen, egal, von welchem Wert.
  • Der Grund dahinter ist eigentlich recht einfach, denn der Gesetzgeber will mit dem Urteil dafür sorgen, dass der Konkurrenzkampf unter den Apotheken verhindert wird.
  • Anders ist das aber bei den Online-Apotheken aus anderen Ländern der Europäischen Union und auch, wenn Sie ein rezeptfreies Produkt kaufen. In diesen Fällen sind auch weiterhin Geschenke durch den Apotheker erlaubt.

Geschenke in der Apotheke sind verboten

Der Weg in die Apotheke ist immer schwer, denn meist ist das Einlösen eines Arztrezeptes der Grund und somit eine vorliegende Krankheit. Dabei waren die kleinen Geschenke des Apothekers für viele Menschen ein kleiner Lichtblick.

Mittlerweile ist es aber so, dass die Apotheken auf die Beigabe von kleinen Geschenken verzichten müssen und das gilt sogar für die kleinsten Aufmerksamkeiten. Allerdings auch nur, wenn Sie ein Rezept vom Arzt einlösen, denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keine Geschenke mehr geben darf (Urteile vom 6. Juni 2019 I ZR 206/17 und I ZR 60/18).

In den Prozessen ging es um einen Gutschein für Brötchen. Beim Einlösen eines Arztrezeptes haben die Kunden der Apotheken einen Ein-Euro-Gutschein für den Bäcker in der näheren Umgebung erhalten. Somit konnten sie beim nächsten Einkauf auf einen Gutschein zurückgreifen. Zwei Apotheker haben solche Gutscheine an die Kunden verteilt und wurden verklagt. Das Urteil ist im Juni 2019 in höchster Instanz gefallen. Die Richter sind der Überzeugung, dass auch die kleinste Beigabe bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln verboten ist und demnach haben die Apotheker verloren.

Bei den Urteilen geht es aber nicht nur rein um Gutscheine, sondern sie gelten für alle Arten von Geschenken. Die Apotheken haben bisher immer ein Paket Taschentücher, ein paar Hustenbonbons oder andere Kleinigkeiten mit eingepackt. Mittlerweile ist das Überreichen von solchen Werbegaben nicht mehr erlaubt, sondern strikt verboten!

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Konkurrenzkampf soll mit dem Verbot verhindert werden

Aber nicht nur das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, sondern mittlerweile gibt es sogar eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013.

Das strikte Werbegabeverteilverbot soll „einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen“. Zumindest ist das der Grund für das Bundesgerichtshofurteil. Der Gedanke dahinter ist eigentlich klar, denn wenn die Apotheken die Kunden mit kleinen Aufmerksamkeiten versorgen, entsteht ein Konkurrenzkampf. Die Kunden werden immer wieder zu der Apotheke gehen, die bessere Geschenke anbietet. Dadurch kommt es im Endeffekt zu einer schlechten Versorgung, wenn die eine oder andere Apotheke aus der Region mit den Geschenken der anderen Apotheken nicht mithalten kann. Sie muss im schlimmsten Fall sogar schließen und schon entsteht ein Problem. Das lässt sich aber nicht nur mit dem Verbot von Werbegaben verhindern, sondern es gibt auch eine Preisbindung für Arzneimittel in Deutschland.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Geschenk im Wert von wenigen Cent geht oder um ein deutlich wertvolleres Geschenk. Grundsätzlich dürfen die Apotheken keine Geschenke oder Rabatte mehr verteilen, wenn die Kunden ein rezeptpflichtiges Medikament einlösen.

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Geschenke bei rezeptfreien Produkten

In der Apotheke gibt es aber nicht nur die Möglichkeit die Arztrezepte einzulösen und sich mit den richtigen Medikamenten einzudecken, sondern es gibt auch zahlreiche rezeptfreie Produkte.

Die Urteile des Bundesgerichtshofs beziehen sich nur auf die Einlösung von Rezepten des Arztes, denn wenn Sie rezeptfreie Produkte in der Apotheke kaufen, dann können Sie auch weiterhin kleine Geschenke erhalten. Viele Arzneimittel gibt es heute ohne Rezept, so dass Sie selber bezahlen müssen und bei diesen Produkten hat der Apotheker auch weiterhin die Möglichkeit, kleine Präsente mit in das Tütchen zu legen.

Wichtig!

Online-Apotheken aus einem andere Land der EU können auch weiterhin freiverkäufliche Produkte nach Deutschland liefern und in die Pakete kleine Geschenke als Aufmerksamkeit für die Kunden legen. Das Gleiche gilt auch für die Vor-Ort-Apotheken in Deutschland, denn die Urteile gelten nur für das Einlösen von Arztrezepten.

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Ein Kommentar

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Werbegeschenke aus der Apotheke

1. Welche Werbegeschenke verteilen die Apotheken?

Seit Jahren ist der Besuch in der Apotheke ein kleines Highlight für viele kranke Menschen. Die Apotheken verteilen kleine Werbegeschenke wozu nicht nur Taschentücher, Hustenbonbons oder Traubenzucker gehören. Auch Rabattgutscheine oder andere Gutscheine waren vorhanden.

2. Warum beeinflussen Werbegeschenke der Apotheken das Kundenverhalten?

Grundsätzlich möchte jeder Kunde sich als etwas Besonderes sehen und ein Werbegeschenk ist dafür eine gute Sache. Gerade in der heutigen Zeit entscheiden Kunden sich immer nach Kleinigkeiten und somit können ein paar Hustenbonbons der Grund sein, um immer wieder die gleiche Apotheke aufzusuchen.

3. Was passiert beim Kauf von rezeptfreien Produkte und Werbegeschenken?

Wenn Sie ein rezeptfreies Produkt in der Apotheke kaufen, dann werden Sie auch weiterhin Werbegeschenke der Apotheker bekommen. Die Urteile gelten nur für die Rezepte vom Arzt und da dürfen keine Werbegeschenke als Zusatz verteilt werden.

4. Warum keine Werbegeschenke mehr aus den Apotheken?

Experten sind der Meinung, dass durch die Werbegeschenke die Kunden stark beeinflusst werden und somit nur noch in die Apotheken mit Geschenken gehen. Die Apotheken, die keine Geschenke verteilen, müssen auf lange Sicht schließen und Experten sehen dann die Versorgung gefährdet.

5. Wie hoch muss der Kauf in der Apotheke sein, um Geschenke zu erhalten?

Grundsätzlich gibt es keine feste Summe für welche Sie einkaufen müssen, um ein kleines Geschenk zu erhalten. Der Apotheker entscheidet die Weitergabe der Aufmerksamkeiten eigenständig.

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Fazit

Der Besuch in der Apotheke war für viele Menschen immer ein Highlight, wenn nicht nur die Medikamente, sondern auch ein kleines Präsent in der Tüte waren. Heute ist das anders, denn die Apotheken dürfen keine Geschenke oder Gutscheine verteilen, wenn der Kunde ein Rezept für Medikamente einlöst. Kleine Aufmerksamkeiten gibt es heute nur, wenn Sie rezeptfreie Produkte in der Apotheke kaufen.

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Gutscheine als Geschenk: So lange sind sie gültig – Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gutscheine-als-geschenk-so-lange-sind-sie-gueltig-verjaehrungsfrist-liegt-bei-3-jahren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gutscheine-als-geschenk-so-lange-sind-sie-gueltig-verjaehrungsfrist-liegt-bei-3-jahren/#respond Fri, 29 Jan 2021 11:36:59 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60433 Gutscheine sind eine sehr beliebte Geschenkmethode und grundsätzlich ist die Einlösung befristet. Allerdings ist eine zu knapp gesetzte Frist nicht wirksam. Die Befristung Schauen Sie sich Ihren Gutschein ganz genau an, denn irgendwo finden Sie

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Gutscheine sind eine sehr beliebte Geschenkmethode und grundsätzlich ist die Einlösung befristet. Allerdings ist eine zu knapp gesetzte Frist nicht wirksam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich ist die Einlösung eines Gutschein mit einer Frist versehen, aber eine zu kurze Frist ist nicht wirksam.
  • Der Gutschein kann nicht mehr eingelöst werden, wenn die Frist abgelaufen ist, aber Sie haben die Möglichkeit den Geldwert erstattet zu bekommen. Von dem Wert wird aber meist der entgangene Gewinn des Händlers abgezogen.
  • Für Gutscheine gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Die Gutscheineinlösung darf auch schrittweise erfolgen, wenn für den Händler kein Verlust entsteht und es zumutbar ist.

Die Befristung

Schauen Sie sich Ihren Gutschein ganz genau an, denn irgendwo finden Sie einen Aufdruck wie „einzulösen bis…“ oder „gültig zwei Jahre“.

Innerhalb dieser Zeitspanne ist der Gutschein einzulösen. In vielen Fällen befindet sich die Befristungsinformation im Kleingedruckten, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtlich ist da nicht zu beanstanden, denn Sie müssen dem Händler eingestehen, dass er seinen Warenbestand über einen festen Zeitraum kalkuliert.

Die Frist muss aber immer angemessen sein, denn eine zu knappe Frist ist unwirksam und Sie verlangen einfach auch nach dem Fristablauf die Gutscheineinlösung. In zwei Urteilen hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass ein Geschenkgutschein von einem Internethändler nicht nur ein Jahr Gültigkeit hat. Das Urteil stammt vom 17. Januar 2008 (29 U 3193/07) und ein weiteres Urteil stammt vom 14 April 2011 (29 U 4761/10). Für den Verbraucher stellt die einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung dar und das bedeutet, auch wenn die Frist abgelaufen ist, dann hat er bis zur Verjährung immer noch Gültigkeit.

Auch in der momentanen Situation mit Corona haben die Gutscheine eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Ist die Gutscheinfrist mittlerweile zu Ende, dann haben Sie aufgrund von Corona die Möglichkeit eine Fristverlängerung für diesen Zeitraum zu nutzen. Für den Kauf von Gutscheinen besteht aber auch ein Risiko, denn wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, dann ist es fraglich, ob eine Einlösung überhaupt noch möglich ist.

Geschäft weigert sich den Gutschein einzulösen

Nach der abgelaufenen Frist weigert sich das Geschäft den Gutschein einzulösen. Was gilt dann?

Die Einlösung des Gutscheins können Sie nicht mehr verlangen, aber nach unserer Auffassung haben Sie durchaus einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes, der auf dem Gutschein steht. Der Anbieter muss Ihnen den Geldwert erstatten, wenn Sie den Gutschein zurückgeben, denn der Schenker hat für den Gutschein schließlich Geld bezahlt. Juristen sind der Meinung, wenn der Händler das Geld behält, dann bereichert er sich ungerechtfertigt.

Der Händler hat aber das Recht den Gewinn zu behalten, denn schließlich hätte er durch das Einlösen des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Die Höhe des Gewinns ist unterschiedlich und kann nur im Einzelfall geklärt werden. Allerdings kann der Händler sich auch auf die Verjährungsfrist berufen, dann gibt es kein Geld zurück. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. August 2013 ( Az. 16 S 702/12) und das gilt auch bei einer zur kurzen Gutscheinfrist.

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Die Gültigkeit von Gutscheinen – Verjährung

Der Gutschein kann nicht unbegrenzt eingelöst werden, auch wenn keine Befristung auf ihm vermerkt ist.

Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren und danach zahlt der Händler entweder den vermerkten Geldwert aus oder löst den Gutschein doch noch ein. Allerdings darf er bei dem Geldwert den entgangenen Gewinn abziehen. Auch einen unbefristeten Gutschein lösen Sie unbedingt innerhalb von drei Jahren ein. Am Schluss des Jahres beginnt die Frist in der Regel.

Beispiel:

Zum Geschenk erhalten Sie einen Gutschein, der im Mai 2019 gekauft wurde und Sie müssen diesen Gutschein jetzt bis zum 31 Dezember 2022 einlösen.

Theatergutscheine mit besonderer Frist

Die Einlösefrist ergibt sich bei manchen Gutscheinen aufgrund der Leistung. Beispielsweise bekommen Sie einen Gutschein für eine besondere Theatervorstellung geschenkt. In diesem Fall versteht sich, dass der Gutschein nur für diese eine Vorstellung gültig ist und nur während der Spielzeit einzulösen ist.

Kunde verlangt Geldbetrag für Gutschein

Es gibt manche Kunden, die kein Interesse an dem Gutschein haben und lieber den Geldbetrag möchten.

Der Händler muss mit der Aktion einverstanden sein, ansonsten haben Sie schlechte Karten. Der Händler ist nämlich nicht verpflichtet den Geldbetrag auszuzahlen, denn der Gutschein ist nicht für die Einlösung gegen Geld, sondern für eine Ware gedacht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen die Informationen, ob eine Barauszahlung möglich ist oder nicht.

Stück für Stück den Gutschein einlösen

Der Gutschein hat einen Wert von 50 Euro und Sie kaufen ein Buch für 12 Euro, einen Monat später eine CD für 15 Euro und wieder einen Monat später einen Pullover für 23 Euro.

Hierbei handelt es sich um sogenannte Teileinlösungen und diese sind gesetzlich geregelt. Sie haben aber als Beschenkter das Recht auf eine teilweise Einlösung und wenn die Teilleistungen für den Händler zumutbar sind und keinen Verlust bedeuten, dann sollte es kein Problem sein.

Stellen Sie sich also auf den Standpunkt fest, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Auf dem alten Gutschein wird dann der Restbetrag vermerkt und als neue Gutschrift ausgehändigt. Allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, die restliche Summe in Form von Geld ausgezahlt zu bekommen.

Übertragbare und nicht übertragbare Gutscheine

Im Normalfall ist ein Gutschein übertragbar, wenn kein Name vermerkt ist und dann kann er auch von einer anderen Person eingelöst werden.

Die Person, die den Gutschein einlöst, ist der Geschäftspartner. Gerade bei Geschenkgutscheinen ist klar, dass der Gutschein an eine andere Person gereicht wird und diese den Gutschein einlöst. Mit Hilfe des Namens wird der Gutschein ein eher persönliches Geschenk, aber das bedeutet nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen kann.

Es gibt aber auch Ausnahmen, nämlich wenn der Gutschein auf eine bestimmte Person abgestimmt ist. Auch bestimmte Voraussetzungen für eine Leistung müssen erfüllt sein. Dazu gehören zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen, wenn es um eine Ballonfahrt geht.

Zuzahlung bei teurer Leistung

Hierbei kommt es darauf an, wofür ein Gutschein ausgestellt wird.

Handelt es sich bei dem Gutschein um einen bestimmten Geldbetrag, wie 50 Euro, dann muss der Einlöser eventuell für eine bestimmte Leistung einen Zusatzbetrag zahlen. Unter Umständen kann das recht teuer sein.

Nach unserer Ansicht sind Leistungsgutscheine davon nicht betroffen, denn eine Fußmassage bleibt eine Fußmassage, egal wie teuer sie in der Zwischenzeit geworden ist.

Insolvenz des Anbieters

Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden.

Mit so einem Gutschein haben Sie aber eine Forderung an den insolventen Anbieter und Sie haben die Möglichkeit diese Forderung bei der Insolvenztabelle anzumelden. Alle Forderungen kommen in einem Topf, dann wird das Vermögen des Unternehmens verwertet und wenn das Verfahren abgeschlossen ist, bekommen alle einen Teil Ihrer Forderungen. Meist liegt der Anteil deutlich unter 5% der Forderung, aber immerhin.

Hat der Anbieter sein Geschäft aufgegeben oder nur geschlossen und ist nicht insolvent, dann haben die Gutscheine auch weiterhin ihren Wert. Aufgrund der Geschäftsaufgabe ist eine Einlösung des Gutscheins nicht mehr möglich, dann muss der Anbieter den Geldwert erstatten.

Die Empfehlung

Ein Gutschein kann mitunter eine Menge Probleme machen.

Beim Erwerb eines Gutscheins achten Sie immer auf die mögliche Einlösefrist und erkundigen Sie sich auch, ob ein Gutschein in Teilbeträgen einzulösen ist. Gutscheine ohne Befristung sind innerhalb von drei Jahren einzulösen. Die Probleme lassen sich nur umgehen, wenn Sie einen selbst gemachten Gutschein verschenken.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Gutscheine

1. Verfallen Geschenkgutscheine?

Geschenkgutscheine können wirklich verfallen, denn in der Regel haben Sie drei Jahre Zeit den Gutschein einzulösen und danach ist er ungültig.

2. Lassen Sie Online-Gutscheine auch in der Filiale einlösen?

Online-Gutscheine können in der Regel im Online-Shop, aber auch in der Filiale eingelöst werden. Aber es gibt durchaus Ausnahmen. Informieren Sie sich im Vorfeld.

3. Was sind Wunschgutscheine?

Wunschgutscheine sind spezielle Gutscheine, die bei mehreren Partnern eingelöst werden können. An diesen speziellen Gutscheinen nehmen verschiedene Händler teil und bei allen lässt sich der Gutschein problemlos einlösen.

4. Was passiert bei einem abgelaufenen Gutschein?

Ist der Gutschein abgelaufen, dann können Sie die Ware nicht mehr bekommen, aber haben das Recht auf Gelderstattung allerdings nach Gewinnabzug des Händlers.

5. Wie wird ein Warengutschein eingelöst?

Kaufen Sie in dem ausgesuchten Geschäft ganz normal ein und an der Kasse legen Sie den Warengutschein vor. Der Warengutscheinwert wird von dem Einkaufswert abgezogen und Sie zahlen entweder nichts oder nur den Restwert der gekauften Ware.

Fazit

Gutscheine sind seit Jahren beliebte Geschenke, wenn man kein anderes Geschenk weiß. Gutscheine gibt es nicht nur für Waren, sondern auch für Attraktionen oder Aktivitäten. Eines haben alle Gutscheine gemeinsam, sie haben eine Ablauffrist von drei Jahren, wenn nicht anders vermerkt. Ist die Frist abgelaufen, haben Sie das Recht auf Gelderstattung abzüglich des Gewinns.

Der Beitrag Gutscheine als Geschenk: So lange sind sie gültig – Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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