Pflegeleistung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegeleistung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/#respond Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56794 Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen. Kündigungen sind nicht immer wirksam Darf

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Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen bestimmte Gründe vor, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Gleich erfahren Sie, welche Gründe dies sind.
  • Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung rechtens.
  • Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Kündigungen sind nicht immer wirksam

Darf das Pflegeheim einen Bewohnervertrag einfach kündigen?

Dies ist durchaus erlaubt. Jedoch müssen auch die richtigen Begründungen vorliegen. Während ein Pflegeheimbewohner seinen Vertrag ordentlich kündigen kann, darf das Pflegeunternehmen diesen nur außerordentlich beenden. Im Klartext heißt das: Es müssen bestimmte Ausnahmefälle und wichtige Gründe vorliegen, damit das Pflegeunternehmen den Vertrag kündigen kann.

Für Sie ist auch wissenswert: Nicht nur ein triftiger Grund ist vonseiten des Pflegeheimes notwendig, sondern auch eine besondere Härte. Im übersetzten Sinne bedeutet dies, dass die Fortführung des Vertrages für das Pflegeheim eine Unzumutbarkeit darstellt. Damit Sie sich besser auskennen, erfahren Sie nun gleich, welche Gründe vorliegen müssten und wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren.

Gründe für eine Kündigung

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie die triftigen Gründe, die die Kündigung des Betreuungsvertrags rechtfertigen.

  • Aufgabe des Betriebs: Falls der Betrieb aufgegeben wird, Stellen abgebaut oder das Unternehmen stark geändert wird, ist das ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim schließt, umbaut oder eben Betreuungsplätze abbaut. Würde der Betrieb durch eine Weiterführung des Vertrages stark belastet werden, so ist dies eine Unzumutbarkeit, weshalb der Vertrag zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden darf. Ferner müssen Sie wissen, dass der Betreiber bei einer Aufgabe des Betriebes nach einer Ersatzpflegestelle suchen muss. Ebenso hat er in diesem Fall die Umzugskosten zu tragen. Zwar können Sie hier nicht viel ändern, jedoch sollten Sie sich hier auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
  • Arbeit mit Bewohner ist unzumutbar: Sollte sich bei einem Pflegeheimbewohner der gesundheitliche Zustand verändern, so ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, die Pflege dementsprechend anzupassen. Weigert sich der Pflegebedürftige jedoch diese Änderungen anzunehmen, bekommt er vom Pflegeheimbetreiber eine Frist gesetzt. Verstreicht diese, ohne, dass sich an dem Willen des Bewohners etwas ändert, so kann der Betreiber den Vertrag ohne bestimmte Frist kündigen. Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen beim Pflegegrad es gibt.
  • Pflege kann nicht fachgerecht durchgeführt werden: Sollte im Vertrag vermerkt sein, dass die Pflegeleistungen nicht an einen verschlechterten Gesundheitszustand angepasst werden, so ist auch das ein Kündigungsgrund. Dies geht aber nur, wenn das Unternehmen die weitere Pflege in diesem Fall als unzumutbar ansieht. Als Beispiel: Wird ein Pflegebedürftiger nach einem Schlaganfall auch noch beatmungspflichtig, braucht das Pflegeheim spezielle Geräte. Hat die Einrichtung nun weder das entsprechend geschulte Personal noch die notwendigen Geräte, so ist die weitere Pflege unzumutbar. Ergo darf das Heim ohne eine bestimmte Frist den Vertrag kündigen.
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Die Schuld des Bewohners

  • Vertragsverletzungen durch Bewohner: Jedes Heim hat seine Regeln und die Bewohner haben sich daran zu halten. Sofern ein Bewohner sich an diese aber nicht halten möchte, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden. Folgende Situationen gehören hierzu: Missachtung eines Rauchverbotes, sexuelle Belästigung, Handgreiflichkeiten gegenüber Pflegepersonal, Vandalismus. Den Vertrag weiter zu führen würde für das Unternehmen unzumutbar sein, weshalb die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Zahlungsverzug: Hier verhält es sich wie bei einem Mietvertrag. Ist der Bewohner mit zwei Rechnungen in Verzug oder hat er diese nicht ganz beglichen, so kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch muss der Betreiber dem Heimbewohner eine Frist einräumen, zu der er seine offenen Beträge begleichen kann. Hier muss auch auf die Kündigung hingewiesen werden. Bezahlt der Bewohner seine Rechnungen innerhalb der Frist, ist die Kündigung unwirksam.

Obgleich dies schon viele Gründe sind, gibt es auch noch schwerwiegende, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrages rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Heimbetreiber die Kündigung aber immer schriftlich aussprechen und die Gründe dafür nennen. Nur wegen einer Erhöhung der Gebühren kann ein Heimbewohner nicht gekündigt werden. Informationen zur Entgelterhöhung finden Sie hier.

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Der Umgang mit einer Kündigung

Haben Sie den Eindruck, die Kündigung ist nicht rechtens, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Gerade wenn es um Verstöße gegen die Heimordnung geht, scheiden sich oftmals die Geister. Es ist deshalb für Sie ratsam, nach dem Ausspruch einer Kündigung des Heimes eine Beratung aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen hier behilflich zur Seite.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie können diverse Beratungsmöglichkeiten nutzen, wenn es um die Kündigung durch das Heim geht.

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsichten
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtungen e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V.

Der Umzug

Wenn es schon klar ist, dass die Kündigung seine Richtigkeit hat, vergeuden Sie keine Zeit und suchen Sie schnellst möglich nach einem neuen Pflegeheim.

Hilfe erhalten Sie in diesem Fall bei einem Pflegestützpunkt an Ihrem Wohnort.

Sie können sich auch über das Zentrum für Qualität in der Pflege Adressen der Pflegestützpunkte geben lassen. Ebenso bekommen Sie hier viele wertvolle Tipps für Ihre Pflegeheimsuche.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was tun, wenn das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen

1. Darf das Pflegeheim einfach so kündigen?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein triftiger Grund vorliegen. Dies können Verstöße gegen die Heimordnung, Zahlungsverzug oder eine Unzumutbarkeit für das Pflegepersonal sein.

2. Muss eine Kündigung akzeptiert werden?

Es kommt ganz auf den Grund an. Wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung wirksam ist, so müssen Sie diese anerkennen.

3. Was ist nach einer Kündigung zu unternehmen?

Haben Sie eine gerechtfertigte Kündigung erhalten, so sollten Sie sich möglichst schnell nach einem neuen Pflegeheim umsehen. Auch der Umzug sollte zeitnah organisiert werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil das Pflegeheim geschlossen oder stark umstrukturiert wird, so hat der Heimbetreiber ein neues Pflegeheim zu suchen und für die Umzugskosten aufzukommen.

4. Wo kann man sich beraten lassen?

Sind Sie wegen der Kündigung unsicher, so können Ihnen die Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte, Heimaufsichten, Pflegekassen, aber auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V. oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.

5. Wie hat eine rechtmäßige Kündigung auszusehen?

Sie muss vom Pflegeheimbetreiber in schriftlicher Form ausgestellt werden. Zudem muss die Kündigung auch eine Begründung enthalten.

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Fazit

Pflegeheime kündigen in der Regel ihre Verträge nicht einfach so. Es müssen durchaus dringende Gründe vorliegen, weshalb es für das Pflegeheim nicht mehr tragbar ist, den Vertrag aufrecht zu halten. Bei Unsicherheit sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, denn nicht jede Kündigung ist auch wirklich rechtens. Lässt sich daran nichts ändern, so suchen Sie schnell nach einem neuen Heimplatz, denn auch hier können die Wartelisten lang sein.

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Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/diese-leistungen-koennen-sie-fuer-die-pflege-beantragen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/diese-leistungen-koennen-sie-fuer-die-pflege-beantragen-wissenswertes/#respond Sat, 30 Jan 2021 08:41:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60426 Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, kann diverse Leistungen erhalten. Hier bekommen Sie einen Überblick dazu. Leistungen vollstationär Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer in einer anderen

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Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, kann diverse Leistungen erhalten. Hier bekommen Sie einen Überblick dazu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abhängig davon, ob der Pflegebedürftige im eigenen Heim oder im Pflegeheim wohnt, bekommt er von der Pflegekasse verschiedene Leistungen bezahlt.
  • Wie viel Geld zur Verfügung steht, hängt vom Pflegegrad ab. So kann es für den Heimaufenthalt im Monat bis zu 2000 Euro geben.
  • Sie erhalten hier eine Übersicht zu den Leistungen, die möglich sind.

Leistungen vollstationär

Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer in einer anderen stationären Unterkunft, bezahlt die Kasse folgende Beträge.

  • 125 Euro bei Pflegegrad 1
  • 770 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.262 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.775 Euro bei Pflegegrad 4
  • 2.005 Euro bei Pflegegrad 5

Pflegesachleistungen

Beim Begriff „Pflegesachleistungen“ vermuten Sie vielleicht, dass der Pflegebedürftige „Sachen“ bekommt, doch das stimmt so nicht.

Genaugenommen findet dieser Begriff Verwendung, wenn ein Pflegebedürftiger in seiner eigenen Wohnung von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird. Hierbei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Zu den Pflegesachleistungen gehören die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung zu Hause.

Sofern es um die häusliche Betreuung geht, wird mit dem Pflegebedürftigen Aktivitäten in seinem Zuhause unternommen. Ein Augenmerk liegt hier auf der Kommunikation sowie sozialen Kontakten und natürlich darauf, die Bewältigung des Alltags zu unterstützen.

Die Sachleistungen kann der Pflegebedürftige jedoch nur bis zu einem gewissen Betrag in Anspruch nehmen. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad. Wird der Betrag im Monat überschritten werden, muss die Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden.

  • 689 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro bei Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro bei Pflegegrad 5

Andererseits kann der Pflegebedürftige auch noch einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat erhalten. Die Höhe ist hier unabhängig vom Pflegegrad. Er soll dafür verwendet werden, um den Alltag des Pflegebedürftigen zu unterstützen. Jedoch ist er zweckgebunden und kann für Entlastungsangebote wie eine Demenzgruppe genutzt werden. Der Pflegebedürftige tritt hier in Vorkasse und erhält das Geld von der Pflegekasse erstattet.

Das sollten Sie wissen:

Sogar beim betreuten Wohnen ist es möglich, die Pflegesachleistungen zu nutzen.

Als Beispiel: Frau Wagner hat den Pflegegrad 2 und lebt im betreuten Wohnen. 720 Euro stellt der Pflegedienst monatlich in Rechnung. Von diesem Betrag werden 689 Euro von der Pflegekasse beglichen. Die restlichen 31 Euro bezahlt Frau Wagner selbst.

Jedoch kann Frau Wagner monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Davon bezahlt sie die hauswirtschaftliche Hilfe für das Putzen der Wohnung und dem Einkauf. Diese Unterstützung ist ein landesrechtlich anerkanntes Angebot.

Pflegegeld

Pflegegeld bekommt, wer einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung ehrenamtlich betreut.

In der Regel handelt es sich hierbei um Familienmitglieder, Nachbarn, aber auch Freunde, die diese Aufgabe übernehmen. Der Pflegebedürftige wird in solch einem Fall das Pflegegeld auf sein Konto ausbezahlt bekommen.

  • 316 Euro bei Pflegegrad 2
  • 545 Euro bei Pflegegrad 3
  • 728 Euro bei Pflegegrad 4
  • 901 Euro bei Pflegegrad 5

Indes kann der Pflegebedürftige über das Geld frei verfügen und selbst entscheiden, was damit passiert.

Sachleistung und Pflegegeld kombinieren

Sofern der Pflegebedürftige die Sachleistungen, die ihm zustehen, nicht in vollem Umfang nutzt, bekommt er anteilig ein Pflegegeld.

Dieser Anteil kann nun dafür genutzt werden, einen Angehörigen für seine Hilfe zu bezahlen.

Als Beispiel: Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 3 so stünden im 1.298 Euro für Pflegesachleistungen zu. Er benötigt jedoch nur 70 Prozent der Summe, somit 908,60 Euro. In diesem Fall ist es möglich, dass er 30 Prozent von dem Pflegegeld ausbezahlt bekommt. Geht man nun von einem Satz von 545 Euro bei Pflegegrad 3 aus, so wären das 163,50 Euro.

Weitere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige

Sie können über die genannten Pflegeleistungen auch noch folgende beantragen:

  • Tagespflege, Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Hilfsmittel im Pflegeheim
  • Wohnraumanpassung

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen – Wissenswertes

1. Frage Wer bekommt Pflegegeld?

Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad. Diese werden in die Grade 1 bis 5 unterteilt.

2. Frage Kann das Pflegegeld auch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt werden?

Sofern der Pflegebedürftige keine Sachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nimmt und von der Familie oder Bekannten gepflegt wird, erhält er das Geld auf sein Konto. Sobald ein Pflegedienst involviert ist, wird nur der Anteil auf das Konto ausbezahlt, der vom Pflegedienst nicht in Rechnung gestellt wird.

3. Frage Welche Zusatzleistungen gibt es?

Neben der Betreuung vom Pflegedienst oder dem Pflegeheim gibt es noch die Möglichkeit, eine Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Entlastungspflege in Anspruch zu nehmen. Diese sind vor allen Dingen für pflegende Angehörige eine Unterstützung.

4. Frage Wer bezahlt das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse bezahlt.

5. Frage Was passiert, wenn mein Pflegegeld nicht für die Pflegesachleistungen reicht?

Sofern Sie mehr Pflegesachleistungen nutzen möchten, erhalten Sie vom Pflegedienst eine Rechnung. Die Differenz, die Ihr Pflegegeld übersteigt, müssten Sie dann selbst bezahlen.

Fazit

Pflegegeld ist für Pflegebedürftige, aber auch deren Angehörige eine finanzielle Unterstützung, um einen Pflegedienst, ein Pflegeheim oder andere Hilfen in Anspruch nehmen zu können. Die Höhe des Geldes richtet sich hierbei nach dem Pflegegrad. Dieser wird übrigens vom medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelt und kann sich verbessern, aber meist verschlechtern.

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