Ausbildung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 10:45:57 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Ausbildung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Unterhaltspflicht: Eltern müssen für Ausbildung zahlen, aber nicht uneingeschränkt! https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/unterhaltspflicht-eltern-muessen-fuer-ausbildung-zahlen-aber-nicht-uneingeschraenkt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/unterhaltspflicht-eltern-muessen-fuer-ausbildung-zahlen-aber-nicht-uneingeschraenkt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:45:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64377 Die erste Ausbildung Ihrer Kinder müssen Sie finanzieren und das hat sogar Vorrang vor der Alterssicherung oder der Zahlung des Immobilienkredits. Allerdings gibt es auch Grenzen, so dass Sie nicht das letzte Hemd geben müssen.

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Die erste Ausbildung Ihrer Kinder müssen Sie finanzieren und das hat sogar Vorrang vor der Alterssicherung oder der Zahlung des Immobilienkredits. Allerdings gibt es auch Grenzen, so dass Sie nicht das letzte Hemd geben müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Während der ersten Ausbildung sind Eltern dazu verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen und das gilt auch, wenn aufeinander aufbauende Ausbildung durchgeführt werden.
  • Hat sich das Kind für ein Studium entschieden, dann müssen Sie aber nicht das letzte Hemd geben, denn Ihnen steht ein Selbstbehalt zu.
  • Die Unterhaltspflicht der Eltern reduziert sich, wenn das Kind eigenes Vermögen besitzt, BAföG, Kindergeld oder eine Ausbildungsvergütung bekommt. In dem Fall müssen die Kinder das Geld für den Lebensunterhalt verwenden.

Offiziell sind Kinder mit dem 18. Geburtstag erwachsen und für ihr Handeln selber verantwortlich, aber das heißt nicht, dass Eltern keine Verpflichtungen mehr haben. Bis zum Ende der Ausbildung müssen sie Unterhalt zahlen und im Zweifel sogar selber dafür zurückstecken. Einen Überblick über die rechtliche Situation finden Sie hier.

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Eltern haben Unterhaltspflicht

In der ersten Ausbildung sind Eltern dazu verpflichtet, das Kind in jeder Hinsicht zu unterstützen und dazu gehört auch eine finanzielle Unterstützung.

Sie müssen den Lebensbedarf des Kindes sicherstellen und dazu gehört, dass Sie die Ausbildung oder das Studium finanziell unterstützen müssen. Beide Varianten bereiten auf das Berufsleben vor und dabei spielt es keine Rolle, welchen Berufswunsch der Nachwuchs hat. Während der ersten Ausbildung müssen Eltern Unterhalt zahlen, egal ob das Kind Tierpfleger werden möchte oder ein Medizinstudium beginnt.

Was heißt erste Ausbildung?

Mit der Bezeichnung „erste Ausbildung“ ist die erste Berufsausbildung oder das erste Studium gemeint, aber auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen sind Eltern in der Pflicht.

Das wäre der Fall, wenn das Kind zuerst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend ein Studium für Touristik beginnt. Auch ein Beispiel ist, wenn nach dem Bachelor der Masterstudiengang geplant ist. Es bestehen auch weiterhin Unterhaltspflichten, wenn das Kind nach nur wenigen Monaten den Ausbildungsplatz wechselt oder sich nach einigen Monaten für ein anderes Studium entscheidet.

Allerdings müssen Sie nicht mehr zahlen, wenn das Kind eine Bankausbildung absolviert und sich anschließend für eine komplett neue Berufsrichtung entscheidet, weil es auf einmal Biologie studieren will. Zudem sind Sie aus der Verantwortung, wenn das Kind die Ausbildung beendet hat, eigenes Geld verdient und anschließend noch einmal die Uni besuchen will.

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Die Höhe der Ausbildungskosten

Die Höhe der Ausbildungskosten orientiert sich daran, ob das Kind noch zu Hause wohnt oder nicht.

Wohnt das Kind noch zu Hause, dann orientieren sich die Unterhaltszahlungen an der Düsseldorfer Tabelle. Zur Berechnung wird das Einkommen der Eltern verwendet und auch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder berechnet, so dass für Volljährige ein Unterhalt zwischen 530 und 848 Euro im Monat rumkommt. Der Betrag muss von den Eltern nicht in bar ausgezahlt werden, denn Sie stellen Unterkunft und Essen, so dass nur noch ein Taschengeld zu zahlen ist. Der Unterhalt wird als eine Form von Naturalleistung erbracht.

Das Kind hat kein Recht, dass die Eltern die eigene Wohnung bezahlen, aber im Gegenzug dürfen die Eltern nicht verlangen, dass das Kind im Heimatort bleibt. Sollte die Ausbildung oder das Studium in eine andere Stadt führen, dann ist der Unterhalt in bar zu bezahlen.

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Ausbildungsfinanzierung hat Vorrang

Die Ausbildungsfinanzierung hat immer Vorrang und kommt sogar vor der eigenen Alterssicherung oder vor der Abbezahlung des Immobilienkredits.

Ein Durchschnittsverdiener kann mit dieser Berechnung schnell in finanzielle Schwierigkeiten kommen, so dass Sie das bei der Finanzplanung auf jeden Fall berücksichtigen müssen. In solchen Fällen besteht nicht automatisch das Recht auf BAföG.

Allerdings müssen Sie als Eltern nicht jeden Cent in die Ausbildung des Kindes investieren, denn Ihnen bleibt ein sogenannter Selbstbehalt.

Was ist der Selbstbehalt und was bedeutet er für den Unterhalt?

Für eine erwerbstätige Person liegt der Selbstbehalt bei 1.160 Euro und bei einer nicht-erwerbstätigen Person bei 960 Euro. 

Wenn Sie als Eltern also ein hohes Einkommen haben, dann haben Sie auch ein höheren Selbstbehalt. In der Düsseldorfer Tabelle können Sie die Werte kontrollieren, aber Vorsicht, denn die Tabelle wird jedes Jahr aktualisiert.

Sie müssen also keinen Unterhalt zahlen, wenn Sie weniger als den Selbstbehalt verdienen, aber das bedeutet nur, dass der Anspruch auf die Zukunft gesetzt wird. Die Unterhaltsschulden müssen beglichen werden, wenn in der Zukunft mehr Geld zur Verfügung steht.

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Einkünfte des Kindes werden angerechnet

Die Unterhaltspflicht der Eltern schmälert sich, wenn das Kind eigene Einkünfte hat oder ein Vermögen besitzt.

Zu den Einkünften zählen:

  • Ausbildungsvergütung (nach Abzug einer Pauschale)
  • BAföG
  • Kindergeld (Kindergeld steht dem Kind ab der Volljährigkeit zu und wird entweder bis zum Ende der ersten Ausbildung bezahlt oder bis zum 25. Geburtstag)
  • Vermögen (Das eigene Vermögen muss nach und nach für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, so dass nur ein Notgroschen zurückbehalten werden darf (Az. 2UF 107/15). Das Kind darf den Verdienst behalten, wenn es neben dem Studium jobbt.)

Langfristige Verpflichtungen

Das Leben ist teuer, egal ob Sie sich für ein eigenes Haus entscheiden, eine private Altersvorsorge abschließen, Reisen oder ein Auto haben.

Sie müssen Prioritäten setzen, wenn Sie nicht im Geld schwimmen. Aus dem Grund sollten Sie genau auf langfristige Verpflichtungen achten, so dass Sie bei einer Immobilienfinanzierung auf jeden Fall auf eine Zinssicherheit achten sollen und auch flexible Ratenzahlungen sind entscheidend. Dadurch können Sie Ihr Kinder in der Ausbildung deutlich besser finanziell unterstützen.

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Durchschnittsverdiener haben keinen Anspruch auf BAföG

Man sollte meinen, dass ein Durchschnittsverdienst dafür sorgt, dass das Kind während der Ausbildung Anrecht auf BAföG hat, aber das ist nicht der Fall.

Das folgende Rechenbeispiel zeigt, dass BAföG keine automatische Zahlung ist.

In einem Jahr verdient Herr Meyer 46.000 Euro und seine Frau 33.500 Euro, so dass das monatliche Einkommen bei um die 6.624 Euro liegt. Nachdem die Sozialabgaben und die Einkommenssteuer runter sind haben die Beiden eine Summe von 4.100 Euro zum Leben. Davon müssen sie den Hauskredit, Versicherungen, Altersvorsorge und alle anderen laufenden Kosten bezahlen. In Hamburg studiert Sohn Max BWL und Tochter Lena macht im kommenden Jahr Abitur und anschließend möchte sie ein Psychologie-Studium in Berlin beginnen. Allein für die Tochter kommen dann Unterhaltszahlungen von 1.470 Euro auf Frau und Herrn Meyer zu, so dass sie der Meinung sind, dass Max BAföG beantragen kann.

Das Amt für die Berechnung des BAföG prüft den Anspruch auf Ausbildungsförderung und zieht eine Sozialpauschale und Werbekosten ab, so dass am Ende ein Familieneinkommen von 5.089 Euro vorhanden ist. Davon wird ein elterlicher Grundbetrag von 1.715 Euro abgezogen und ein Zusatzfreibetrag von 1.569 Euro. Auch ein Geschwisterfreibetrag von 520 Euro wird abgezogen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 1.285 Euro bleibt und somit besteht kein Anspruch auf BAföG.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Unterhaltspflicht

1. Müssen Eltern für die Ausbildung der Kinder immer zahlen?

Ja, wenn das eigene Einkommen ausreichend ist und das Kind eine erste Ausbildung beginnt, dann sind die Eltern in der Pflicht Unterhaltszahlungen zu leisten.

2. Kann das Kind den Unterhaltsanspruch verwirken?

Das Kind kann den Unterhaltsanspruch durchaus verwirken, wenn es durch eigenes Verschulden die Ausbildung verliert und sich nicht um einen Ersatz kümmert. Dann handelt es sich um einen Härtefall.

3. Wie lange müssen Eltern für die Ausbildung des Kindes aufkommen?

Eltern müssen in der ersten Ausbildung für den Unterhalt sorgen, aber wenn es sich um eine bezahlte Ausbildung handelt, dann reduziert sich der Unterhalt.

4. Kind ist freiwillig ausgezogen – muss ich Unterhalt zahlen?

Wenn das Kind sich eine eigene Wohnung sucht, dann müssen Sie auch in Zukunft für den Unterhalt sorgen. Allerdings zahlen Sie nur, wenn Sie über dem Selbstbehalt liegen.

5. Wann endet die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen hat.

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Fazit

Eltern sind verpflichtet für den Nachwuchs zu sorgen und das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat Vorrang vor der eigenen Alterssicherung und sogar vor der Abzahlung des Immobilienkredits. Allerdings wird mit einem Selbstbehalt gerechnet, der aktuell bei 1.160 Euro liegt. Liegen Sie mit dem Verdienst darunter, dann können Sie keinen Unterhalt zahlen. Achtung, die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag, sondern, wenn das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen hat.

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Rundfunkbeitrag: Infos für Studierende und Auszubildende – Jeder Cent zählt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:31:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65108 Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag. Die Verantwortung beginnt Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip. Sofern Sie ein

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Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meist geht der Ausbildungsstart oder der Beginn des Studiums mit einem Umzug einher.
  • Abhängig davon, wie Sie während des Studiums oder der Ausbildung wohnen, müssen Sie beim Rundfunkbeitrag ein paar Dinge beachten.

Die Verantwortung beginnt

Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip.

Sofern Sie ein Zimmer oder Appartement in einem Studentenwohnheim beziehen, gilt dies jedoch als eigene Wohnung. In diesem Fall muss jeder Bewohner 17,50 Euro monatlich für den Rundfunkbeitrag bezahlen. Jetzt erhalten Sie als kleine Einzugshilfe ein paar Hinweise.

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Die Anmeldepflicht

Sobald Sie volljährig sind, studieren oder eine Ausbildung machen und eine eigene Wohnung beziehen, müssen Sie Beiträge an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen.

Selbst wenn Sie ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche beziehen und einen gemeinsamen Wohnungseingang haben, gilt dies als Wohnung. Respektive gilt auch ein Appartement in einem Studentenwohnheim als eigene Wohnung. Ebenso müssen ausländische Studierende oder Stipendiaten der Beitragspflicht nachkommen.

Pro Wohnung, ein Beitrag

Leben Sie in einer Wohngemeinschaft, so muss sich ein Bewohner für den Beitragsservice des ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt z.B. , dass Sie als Bewohner einer WG gesamtschuldnerisch haften. Für Sie bedeutet das, dass generelle jeder Bewohner der WG zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden kann. Dies aber nur dann, wenn der eigentlich angemeldete Teilnehmer nicht bezahlt. Werden vom Beitragsservice Nachzahlungsforderungen gestellt, müssten Sie nachweisen können, dass Sie den Befreiungstatbestand erfüllen. In diesem Fall könnten sie von nachträglichen Zahlungen befreit werden.

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Befreiung

Die Tatsache, dass Sie studieren oder eine Ausbildung machen, ist nicht ausreichen, um sich von den Rundfunkbeiträgen befreien zu lassen.

Sofern Sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, jedoch aber BAföG, Ausbildungsgeld nach SGB II oder Berufsbildungsbeihilfe erhalten, können Sie beim ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice einen Befreiungsantrag stellen. Die Anträge erhalten Sie z.B.  im Internet. Sofern Sie einen Antrag stellen, müssen Sie aber auch nachweisen, dass diese eine der obigen Leistungen beziehen und eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorlegen.

Gut zu wissen: Sofern ein WG-Mitbewohner keine der Leistungen bezieht und somit nicht vom Rundfunkbeitrag befreit ist, muss dieser die 17,50 Euro im Monat bezahlen. Sind jedoch alle Bewohner der WG befreit, so ist die Wohnung beitragsfrei.

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Um- und Auszug

In WGs gibt es meist in großes Kommen und Gehen.

Treffen Sie für den Fall eines Ein- oder Auszuges gleich klare Regeln, damit der angemeldete Mitbewohner die monatlichen Kosten nicht alleine trägt. Sofern der gemeldete Bewohner auszieht, ist es wichtig, dass dieser sich beim Beitragsservice schriftlich meldet, um seine neue Anschrift zu übermitteln.

Sollte er in eine neue WG einziehen, so braucht der Beitragsservice nur die Beitragsnummer des Mitbewohners, der in der neuen WG die Beiträge bezahlt.

Für die alte WG gilt, dass sich hier ein anderes WG-Mitglied anmelden muss, um künftig die Beiträge zu bezahlen.

Achtung:
Selbst wenn die Wohnung wegen eines Auslandssemesters aufgegeben wird oder Sie z.B. später wieder ins elterliche Zuhause ziehen, informieren Sie den Beitragsservice schriftlich darüber.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Infos für Studenten und Auszubildende – Jeder Cent zählt

1. Sind Studenten und Auszubildende generell von der Beitragspflicht befreit?

Dies ist nicht der Fall. Sofern diese volljährig sind, müssen sie sich beim Beitragsservice melden und sind beitragspflichtig. Ob sie eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten, hängt vom Einzelfall ab.

2. Muss jeder in einer WG die Beiträge bezahlen?

Es reicht, wenn ein Bewohner sich anmeldet und die Beiträge begleicht. Wie sich allerdings diese Kosten unter den Mitbewohnern aufteilen, muss innerhalb der WG geregelt werden.

3. In der WG habe ich die Beiträge bezahlt, jetzt ziehe ich zu den Eltern zurück. Wie ist die Lage?

Sofern die Eltern beim Beitragsservice gemeldet sind und ihre Gebühren bezahlen, müssen Sie sich nicht darum kümmern. Schicken Sie dem Beitragsservice jedoch einen Brief, um über Ihre neue Wohnsituation zu informieren.

4. Können sich Studenten und Auszubildende von der Beitragspflicht befreien lassen?

Das ist inzwischen möglich, sofern Sie BAföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Dies muss beim Beitragsservice mittels amtlichen Bescheids nachgewiesen werden.

5. Muss ich in einem Studentenwohnheim Gebühren bezahlen?

Das müssen Sie durchaus. Denn jedes Appartement zählt als eigene kleine Wohnung, auch wenn Sie sich die Küche, Aufenthaltsräume und den Eingang mit allen Bewohnern teilen.

ARD Mediathek
ARD Mediathek: Download für Android und iOS

Mit der Gratis-App ARD können Sie verpasste Sendungen anschauen und erleben das Programm der ARD und weiterer Fernsehsender im Livestream auch unterwegs. Außerdem haben Sie mithilfe der Gratis-App Zugang zu vielen öffentlich, rechtlichen Radiosendern im

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Fazit

Selbst wenn es jetzt finanziell eng wird, so müssen Sie sich um die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag kümmern. Ob Sie auch Beiträge zahlen müssen, hängt von der jeweiligen Situation ab. Melden Sie dem Beitragsservice auch immer Änderungen Ihrer Wohnverhältnisse, damit Sie später keine Beiträge nachzahlen müssen.

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