Betreuungsvertragsgesetz | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 29 Jun 2022 03:46:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Betreuungsvertragsgesetz | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Beispiele, bei denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gilt – Das sollten Sie wissen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/beispiele-bei-denen-das-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz-gilt-das-sollten-sie-wissen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/beispiele-bei-denen-das-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz-gilt-das-sollten-sie-wissen/#respond Wed, 29 Jun 2022 03:46:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69400 Ab wann kommt das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung? Hier erhalten Sie Beispiele. Beispiel 1 Alter Mensch, pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Die 85-jährige Frau Maier kann nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden, weil die

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Ab wann kommt das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung? Hier erhalten Sie Beispiele.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hiermit regelt der Bund die zivilrechtlichen Verträge zwischen Unternehmen und volljährigen Personen sowie Unternehmen, die Wohnräume in Verbindung mit einer Betreuungs- oder Pflegeleistung anbieten.
  • Es soll beide Vertragspartner schützen, kommt dabei aber der pflegebedürftigen Person mehr entgegen.
  • Es handelt sich um ein Verbraucherschutzgesetz.

Beispiel 1

Alter Mensch, pflegebedürftig mit Pflegegrad 3.

Die 85-jährige Frau Maier kann nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden, weil die Pflegeperson ausfällt. Somit entscheidet sich Frau Maier, von ihrer Wohnung in das Pflegeheim Beta GmbH zu ziehen. Laut Einrichtung soll sie dort ein Zimmer bekommen und die Pflegeleistungen auch weiterhin erhalten.

Dies ist der klassische Fall. Der Pflegebedürftige zieht in ein Zimmer im Pflegeheim und wird von diesem auch pflegerisch betreut. Somit unterliegt das Vertragsverhältnis den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes.

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Beispiel 2

Alter Mensch, körperlich eingeschränkt.

Herr Heinz ist 78 Jahre alt und wohnt im 2. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses, zudem benötigt er beim Laufen einen Rollator. Im Wohnhaus gibt es keinen Fahrstuhl. Er schafft es ohne Hilfe nicht, das Haus zu verlassen, diese Hilfe hat aber nicht regelmäßig Zeit. Zudem ist er nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt alleine zu stemmen, da er krankheits- und altersbedingt eingeschränkt ist. Diese Situation ist für Herrn Heinz unbefriedigend und er mietet sich deshalb in der Seniorenresidenz „Am Sonnenberg“ ein Appartement. Noch kann er die Körperpflege, Ernährung und das An -und Auskleiden alleine schaffen. Jedoch denkt er an die Zukunft, in der er vielleicht Hilfe brauchen wird. Deshalb lässt er beim Anmieten des Appartements gleich regeln, später die Hilfe des hauseigenen Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.

Im Fall von Herrn Heinz erfolgt der Umzug in die Seniorenresidenz, weil der wegen seiner Einschränkung auf Hilfe angewiesen ist. Die Seniorenresidenz vermerkt ihn für die Pflegeleistungen, die er dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er sie braucht, abrufen kann. Somit verpflichtet sich die Residenz dazu, ihm später diese Leistungen zu gewähren. Ferner sind die Kriterien für die Anwendung des WBVG erbracht.

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Beispiel 3

Junger Mensch, behindert.

Herr Ludwig ist 26 Jahre alt und braucht wegen seiner Behinderung die fachgerechte Hilfe anderer Personen. Er mietet sich ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft der Beta e.V., dies ist eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Zudem lässt er auch gleich festlegen, dass Hilfen zur Alltagsbewältigung sowie Pflegeleistungen erbracht werden.

Hier zählt die Hilfe zur Alltagsbewältigung zu den Betreuungsleistungen. Da er Ludwig Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund seiner Behinderung braucht, ist er in die Wohngemeinschaft umgezogen. Somit kommt auch hier das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zum Tragen.

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Beispiel 4

Alter Mensch, noch rüstig, will vorsorgen.

Herr Bauer ist 86 Jahre alt und eigentlich noch ganz fit. Jedoch will er für den Fall der Fälle vorsorgen, falls er sich einmal nicht mehr selbst versorgen kann. Er mietet bei der Betreut Leben GmbH eine 2-Raum-Wohnung mit Bad und Küche. Zudem lässt er im Vertrag gleich regeln, dass er von der Gesellschaft zweimal im Monat eine Reinigung der Wohnung und viermal im Jahr eine Reinigung der Fenster erhält. Außerdem nutzt er den Mahlzeitendienst der GmbH. Jedoch braucht er seit seinem Einzug keine weiteren Leistungen. Sollte Herr Bauer später einmal pflegebedürftig werden, hat sich das Unternehmen verpflichtet, ihn in die stationäre Pflegeeinrichtung Aktiv GmbH aufzunehmen. Dies ist eine Tochtergesellschaft der Betreut Leben GmbH.

Das Gesetz besagt, dass die Verpflegung ebenso ein Teil der Betreuungsleistung sein kann. Allerdings hat Herr Bauer noch keine Betreuungsleistungen, sondern lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung. Somit kommt hier das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht zur Anwendung. Allerdings hat Herr Bauer einen Anspruch darauf, von der Aktiv GmbH später aufgenommen zu werden, wenn sich eine Pflegebedürftigkeit einstellt, da er diese im Vertrag geregelt hat. Somit werden die Pflegeleistungen durch wirtschaftlich zusammenstehende Unternehmen vorgehalten, womit das Gesetz Anwendung findet.

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Beispiel 5

Person, die noch keine Pflege und Betreuung braucht.

Frau Stern möchte in der „Pflegewohngemeinschaft Sonne“ ein Zimmer beziehen. Das Unternehmen wird von den Eheleuten Bayer betrieben. Frau Bayer gibt Frau Stern beim Erstgespräch die Auskunft, dass der Mietvertrag für das Zimmer nur dann erfolgen kann, wenn Frau Stern auch einen Pflege- und Betreuungsvertrag abschließt. Auch dann, wenn sie die Hilfe jetzt noch nicht braucht.

Sofern der Vertragsabschluss von einem Vertrag über pflegerische Versorgung abhängig ist, kommt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zum Tragen.

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Beispiel 6

Herr L. besitzt unterschiedliche Immobilien und vermietet darin gewerblich Wohnraum, in denen Senioren-Wohngemeinschaften gegründet werden.

In einer dieser Wohnungen leben Herr P., pflegebedürftig, Herr K., betreuungsbedürftig und Herr K, der wegen einer Behinderung hilfsbedürftig ist. Im Mietvertrag der drei Herren gibt es eine Klausel, die besagt, die drei Männer wären dazu verpflichtet, den „Pflegedienst Sonne“ für die Pflege- und Betreuungsleistungen zu beauftragen.

Alle drei Herren gelten als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Jedoch sind sie unabhängig davon auch immer noch Verbraucher, für die das Wohn – und Betreuungsvertragsgesetz gilt. Somit gelten sie nicht als Firma. Sofern ein Vertrag wie im Fall der Herren die Klausel enthält, ein bestimmtes Unternehmen für die Pflege und/oder Betreuung zu beauftragen, so kommt hier wieder das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zur Geltung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Beispiele, bei denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gilt – Das sollten Sie wissen

1. Warum gibt es das Wohn- und Betrauungsvertragsgesetz?

Es sollte ältere und pflegebedürftige Menschen schützen, damit diese keine Benachteiligung haben, wenn Sie einen Wohnraum mit Pflegeleistungen oder Betrauungsleistungen mieten und einen Vertrag abschließen.

2. Unterliegen alle Einrichtungen dem WBVG?

Sofern der Vertrag nur die Wohnraumüberlassung beinhaltet und die allgemeine Unterstützung wie hauswirtschaftliche Versorgung, Notrufdienst oder die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, gilt das WBVG nicht.

3. Seit wann gibt es das WBVG?

Es wurde am 29. Juli 2009 erlassen und trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft.

4. Wann endet der Betreuungsvertrag?

Dieser ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Bewohner jederzeit in schriftlicher Form gekündigt werden. Kündigen Sie zum 3. Werktag eines Monats so endet der Vertrag zum Ablauf des Monats.

5. Darf der Vertrag befristet sein?

Dies ist in der Regel nicht der Fall, jedoch ist eine Befristung möglich, sofern sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht.

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Fazit

Das WBVG ist für Verbraucher sehr wichtig, denn es dient zum eigenen Schutz, wenn Sie doch einmal in eine Seniorenresidenz oder ein Betreutes Wohnen ziehen möchten. Sie haben als Verbraucher mehr Rechte, als Sie vielleicht vermuten und diese Unwissenheit nutzen viele Eigentümer von Seniorenresidenzen oder Pflegeeinrichtungen aus.

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Ihre Rechte in Pflegeeinrichtungen – Gesetze zum Schutz der Pflegebedürftigen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-in-pflegeeinrichtungen-gesetze-zum-schutz-der-pflegebeduerftigen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-in-pflegeeinrichtungen-gesetze-zum-schutz-der-pflegebeduerftigen/#respond Wed, 20 Jan 2021 13:48:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60122 In Deutschland gibt es Gesetze, die für den Schutz der pflegebedürftigen Personen vorgesehen sind. Unterstützung im Alltag und Fürsorge ist für die Menschen in den Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Punkt. In Deutschland gibt es diesbezüglich inzwischen

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In Deutschland gibt es Gesetze, die für den Schutz der pflegebedürftigen Personen vorgesehen sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG genannt, gilt bundesweit.
  • Jedes Bundesland legt darüber hinaus auch Heimgesetze fest.
  • Jedes Gesetz zielt darauf ab, dass die pflegebedürftigen Personen geschützt werden.

Unterstützung im Alltag und Fürsorge ist für die Menschen in den Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Punkt. In Deutschland gibt es diesbezüglich inzwischen verschiedene Gesetze. Diese sollen daher sicherstellen, dass die hilfsbedürftigen Menschen in den entsprechenden Einrichtungen eine hochwertige Betreuung bekommen.

Das Wohn- und Betreuungsgesetz

Das Wohn- und Betreuungsgesetz ist bundesweit gültig und schützt die Menschen in Pflegeeinrichtungen.

Die Menschen in den Einrichtungen leben dort und brauchen allerdings Pflegeleistungen. Damit es keine Benachteiligungen gibt, gibt es z.B. das WBVG.

Zum Beispiel regelt das Gesetz,

  • dass alle Anbieter eine Informationspflicht haben, bevor der Vertrag abgeschlossen wird
  • welche Informationen in dem Vertrag stehen müssen
  • welche Änderungen stattfinden, wenn der Pflege- und Betreuungsbedarf sich ändern
  • unter welchen Umständen der Anbieter eine Preiserhöhung bekommt
  • wann der Vertrag zu kündigen ist.

Das Gesetz bezieht sich daher auf die Verträge, die zwischen der pflegebedürftigen Person und dem Einrichtungsbetreiber geschlossen werden. Es handelt sich hierbei um einen Teil des Zivilrechts, das für die Beziehungen zwischen den Bürgern die Regelung übernimmt. Aber das WBVG gilt nicht nur für die Pflegeheime in der klassischen Form, sondern auch für die neuen Wohnformen. Je nach Einzelfall greift das Gesetz auch für Betreutes Wohnen, Einrichtungen der Behinderten- und Eingliederungshilfe und ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Achtung:

Das WBVG gilt nur dann, wenn die Pflegeeinrichtung oder ein anderes ähnliches Unternehmen an einer älteren, pflegebedürftigen oder volljährig behinderten Person Leistungen erbringt. Dazu gehört z.B. das Überlassen eines Wohnraums oder Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Personen haben die Möglichkeit nicht nur einen Vertrag abzuschließen, sondern mit mehreren Unternehmen einen Vertrag zu machen und auch dann kommt das Gesetz zum Einsatz. Allerdings nur, wenn die Leistungen eng miteinander verbunden sind und die Unternehmen eng zusammenhängen.

Das Wohn- und Betreuungsgesetz gilt auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften und die entsprechenden Beispiele lesen Sie in einem zusätzlichen Artikel. Sie erfahren aber auch für welche ambulant betreuten Wohngemeinschaften das Gesetz nicht gilt.

Heute gibt es so viele Wohnformen und Verträge, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Daher ist es nicht immer leicht, herauszufinden, ob das Gesetz angewendet wird oder nicht. Sie können sich aber mit Hilfe einer Beratung Klarheit verschaffen. Beratung finden Sie daher bei

  • den Beratern der Verbraucherzentralen
  • der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
  • bei den Heimaufsichten
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Die Heimgesetze in den Ländern

Jedes Bundesland nutzt nicht nur das WBVG, sondern auch eigene Heimgesetze.

Die Bundesländer bestimmen den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selber. Dieses Recht bezieht sich unter Anderem auf die Beziehung zwischen dem Patienten und dem Einrichtungsinhaber. Also im Grunde bezieht es sich auf die Beziehung zwischen zwei Bürgern, genau wie das Zivilrecht. Die öffentliche Ordnung wird mit der Hilfe eingehalten. Die Heimgesetze beziehen sich auf die Pflegeheime und das bedeutet, dass bestimmt wird

  • wie die Heime baulich ausgestattet sind
  • welche Einrichtung vorhanden ist
  • wie das Personal in den Pflegeheimen aufgestellt ist
  • welcher Betrieb eine Genehmigung bekommt und welcher nicht
  • welche Sanktionen die Folge für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben greifen

In jedem Bundesland tragen die Gesetze einen anderen Namen. Das liegt z.B. daran, dass jedes Bundesland eine andere Herangehensweise hat. Auch die Ziele des Gesetzes sind teilweise sehr unterschiedlich. Das Gesetz für Pflegeeinrichtungen wird daher in Schleswig-Holstein als Selbstbestimmungsstärkungsgesetz und in Mecklenburg-Vorpommern als Einrichtungsqualitätsgesetz bezeichnet. In Berlin dagegen nennt es sich Wohnteilhabegesetz.

Hier finden Sie eine vollständige Übersicht über die aktuellen Heimgesetze.

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Das Heimrecht und dessen Geschichte

Die Entwicklung, dass die Bundesländer den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts selbst festlegen, ist noch ganz neu.

Bis zum Jahr 2007 gab es ein bundesweit gültiges Heimgesetz. Mit der Reform im Jahr 2007 kam es allerdings zu einer Ablösung der alten Regelung. Die einzelnen Länder haben inzwischen die Aufgabe, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selber zu verwalten und gestalten. Mit dem „Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe“ hat das Bundesland Thüringen den Prozess im Jahr 2014 abgeschlossen.

Wichtige Anlaufstellen bei Schwierigkeiten

Hin und wieder kommt es vor, dass es zu Auseinandersetzungen mit dem Einrichtungsbetreiber kommt.

Mittlerweile gibt es für solche Fälle eine Menge Anlaufstellen, die Sie unterstützen und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Es kann in verschiedenen Situationen zu Schwierigkeiten kommen, beispielsweise, wenn die Wohnbedingungen unzumutbar sind.

Hier finden Sie die passende Beratung:

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsicht
  • Pflegekasse
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Pflegeeinrichtungen

1. Was steht im Heimvertag?

Im Heimvertrag stehen eine Menge Informationen über das Heim und die Leistungen, aber auch über die Kosten und die möglichen Preiserhöhungen. Kurz gesagt, alle Informationen, die für einen Vertrag wichtig sind.

2. Wie sind die Kosten des Bewohners aufgeschlüsselt?

In dem Heimvertrag stehen die Kosten für den Bewohner, die aufgeschlüsselt aufgelistet sind. Die Pflege- und Betreuung, der Wohnraum, die Verpflegung, die Investitionskosten und alle anderen vereinbarten Leistungen.

3. Wie hoch darf die Sicherheitsleistung sein?

Einige Pflegeeinrichtungen verlangen Sicherheitsleistungen, die mit einer Kaution verglichen werden können. Die Leistung darf höchstens zwei Monatsentgelte betragen. Sie darf sich allerdings nur auf den Wohnraum beziehen.

4. Wie kündige ich den Heimvertrag?

Der Bewohner kann den Heimvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und gilt immer nur zum Ende eines Monats.

5. Darf die Pflegeeinrichtung einen Bewohner ordentlich kündigen?

Die Pflegeeinrichtungen dürfen einen Bewohner auch nicht ordentlich kündigen. Eine Kündigung ist stattdessen nur unter außerordentlichen Umständen möglich.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Viele ältere und pflegebedürftige Menschen leben in den Pflegeheimen, aber nur weil sie dort wohnen, verzichten Sie nicht auf ihre Rechte. Es gibt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, welches bundesweit gültig ist und jedes Bundesland hat eigene Gesetze. Die Gesetze dienen alle zum Schutz der pflegebedürftigen Menschen in den Pflegeheimen.

Der Beitrag Ihre Rechte in Pflegeeinrichtungen – Gesetze zum Schutz der Pflegebedürftigen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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