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Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes


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Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um den Pflegebedürftigen während Ihrer Abwesenheit kümmern. Hier spricht man von der Verhinderungspflege, die Sie bei der Pflegekasse beantragen können. Für diesen Zweck bekommen Sie pro Jahr ein Extra-Geld. Es gibt aber auch ein paar Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pro Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege.
  • Der Pflegebedürftige muss aber vorher schon 6 Monate zu Hause gepflegt worden sein.
  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 bestehen.
  • Bis zu 1.612 Euro pro Jahr bezahlt die Pflegekasse im Jahr für die Verhinderungspflege, sofern diese von einem Pflegedienst oder „Nicht-Verwandten“ gemacht wird.
  • Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin bis zur Hälfte weiter bezahlt.
  • Sofern Sie mehr Geld benötigen, können sie bis zu 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget nutzen.

Definition Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine zeitliche begrenzte Auszeit oder Entlastung für die Pflegeperson.

Jedoch gehört diese Ersatzpflege, wie die Verhinderungspflege auch genannt wird, nicht zum pflegerischen Alltag. Beispiel: Arbeiten Sie in Ihrem Beruf in Schicht, so erhalten Sie hierfür keine Verhinderungspflege, machen Sie aber einen Lehrgang, dann schon.

Die Verhinderungspflege wird gerne genutzt, wenn der pflegende Angehörige kurzfristig die Pflege nicht übernehmen kann oder eine Auszeit benötigt. Ferner kann der Pflegebedürftige so weiterhin zu Hause versorgt bleiben, jedoch von einer anderen Person.

Indes können Sie einen Pflegedienst hierfür beauftragen, aber auch einen ehrenamtlichen Helfer, Bekannten oder Verwandten. Natürlich ist auch eine Kombination möglich.

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Der Anspruch

Jeder Mensch mit Pflegegrad 2 bis 5 hat Anspruch auf Verhinderungspflege.

Außerdem bestehen noch zwei zusätzliche Voraussetzungen:

  1. Die pflegebedürftige Person muss mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt werden, bis Anspruch auf Verhinderungspflege besteht.
  2. Wer nur von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Es muss somit auch mindestens eine ehrenamtliche Person wie ein Verwandter, Nachbar oder Freund involviert sein. Auch bei einem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch.

Tipps:

  • Der Pflegegrad 2 ist zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege ausreichend. Hatten Sie in den letzten 6 Monaten nur Pflegegrad 1, spielt das keine Rolle.
  • Es ist notwendig, dass der Pflegebedürftige einen ehrenamtlichen Pfleger hat. Sollte auch ein Pflegedienst vorhanden sein, ist das unerheblich. Lediglich die ehrenamtliche Person spielt eine große Rolle.
  • Sofern der Pflegebedürftige noch nicht 6 Monate zu Hause gepflegt wird, die Pflegeperson aber dennoch eine Auszeit braucht, gibt es die Alternative der Kurzzeitpflege. Jedoch muss der Pflegebedürftige hierfür vorübergehend in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
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Wer macht die Verhinderungspflege?

Sofern der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, wird die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer ehrenamtlichen Person durchgeführt.

In der Regel springen für die Verhinderungspflege Verwandte ein.

Was zahlt die Pflegekasse?

Sofern der Pflegedienst die Verhinderungspflege durchführt, zahlt die Pflegekasse pauschal in allen Pflegegraden bis zu 1.612 Euro jährlich.

Die Zeit ist hier auf 6 Wochen oder 42 Tage bezogen, die auf das Jahr aufgeteilt werden können. Zudem gibt es noch bis zu 806 Euro, die aus den Leistungen der Kurzzeitpflege genommen werden. Jedoch wird das Geld dann vom Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen, somit bleibt dann hier nur noch ein Rest von 806 Euro offen.

Somit bezahlt die Pflegekasse für diese Leistung im Jahr und für bis zu 6 Wochen Dauer maximal 2.418 Euro.

Sofern die Pflegeperson keine 8 Stunden täglich abwesend ist, wird nur der Höchstbetrag berechnet, also 1.612 Euro. Sofern haben Sie dann auch Anspruch auf die volle Höhe des Pflegegeldes.

Achtung: Sofern weitere Familienangehörige des ersten oder zweiten Grades, also Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder bei der Pflege mithelfen, sind die Beträge geringer.

Jedoch darf dann der auszuzahlende Betrag nicht den Betrag des Pflegegeldes überschreiten. Dies hat einen Bezug auf 6 Wochen und somit den 1,5-fachen Monatsbetrag.

Beim Pflegegrad 2 beläuft sich der Betrag auf bis zu 474 Euro jährlich und bei Pflegegrad 5 auf bis zu 1.351,50 Euro. Zudem ist es möglich, dass die Verwandten die anfallenden Kosten mit der Pflegekasse abrechnen. So zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Kinderbetreuung. Jedoch dürfen es auch hier nicht mehr als 1.612 Euro jährlich sein.

Tipps:

  • Es darf ein Pflegedienst, Betreuungsdienst oder ehrenamtlicher Betreuer für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden, was auch noch im Nachhinein passieren kann. Die Vordrucke gibt es bei der Pflegekasse.
  • Sämtliche Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Diese Rechnungen schicken Sie an die Pflegekasse.
  • Die Pflegesachleistungen erhalten Sie auch während der Ersatzpflege in voller Höhe. Jedoch das Pflegegeld nur zur Hälfte. Lediglich der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege werden zu 100 Prozent bezahlt.
  • Sie können die Verhinderungspflege auch nur stundenweise nutzen. In diesem Fall erhalten Sie das Pflegegeld weiterhin in voller Höhe. Gerade für Menschen mit Demenz wird dieses Modell gerne genutzt, damit Angehörige das Haus zum Einkaufen verlasen können.
  • Sollten Sie die Ersatzpflege für weniger als 8 Stunden pro Tag und an verschiedenen Tagen nutzen, liegt die Grenze bei 1.612 Euro jährlich. Somit ist es möglich die Verhinderungspflege auch an mehr als 42 Tagen zu nutzen, sofern auch einige halbe Tage dabei sind.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten.

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Übersicht zur Höhe der Leistungen

Hier eine kleine Übersicht zum besseren Verständnis.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch ehrenamtliche Pfleger, bis zu 6 Wochen jährlich Verhinderungspflege durch professionelle Helfer, bis zu 6 Wochen jährlich
1 keine keine
2 474 Euro 1.612 Euro
3 817,50 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes

1. Kann ich die Verhinderungspflege nutzen, wenn ich einkaufen gehen möchte?

Sofern Sie den Pflegebedürftigen nicht alleine zu Hause lassen können, ist dies möglich.

2. Welche Pflege übernimmt der Pflegedienst?

Dies ist davon abhängig, was der Pflegebedürftige benötigt. Braucht er einfach nur jemanden der aufpasst, weil er Demenz hat, so ist dies ebenso möglich, wie auch das Wechseln der Windeln, wenn Sie länger abwesend sind.

3. Kommt bei der Verhinderungspflege immer die gleiche Pflegeperson?

Sofern Sie einen Pflegedienst beauftragen, müssen Sie das mit dem Pflegedienst absprechen.

4. Falls ich auch Geld aus dem Topf der Kurzzeitpflege nutzen muss, wie wird diese dann abgerechnet, wenn ich sie auch noch brauche?

In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen. Doch in der Regel, müssen Sie dann selbst zuzahlen, sofern Sie die Kurzzeitpflege länger nutzen möchten, als noch Geld vorhanden ist.

5. Kann ich auch meinen Mann als ehrenamtlichen Pfleger für die Verhinderungspflege nehmen?

Das ist durchaus möglich.

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Fazit

Die Verhinderungspflege ist eine gute Lösung, wenn Sie selbst einfach auch etwas Zeit für sich benötigen und den Pflegebedürftigen nicht so lange alleine lassen können. Holen Sie sich hierzu Infos von der Pflegekasse.

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