Familienversicherung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:47:26 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Familienversicherung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Studentische Krankenversicherung: die wichtigsten Möglichkeiten, damit Sie auch in der Studienzeit krankenversichert sind https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/studentische-krankenversicherung-die-wichtigsten-moeglichkeiten-damit-sie-auch-in-der-studienzeit-krankenversichert-sind/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/studentische-krankenversicherung-die-wichtigsten-moeglichkeiten-damit-sie-auch-in-der-studienzeit-krankenversichert-sind/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:47:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62986 Auch während des Studiums muss der Student versichert sein. Aber welche studentische Krankenversicherung geeignet ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Kriterien gehören z.B. Alter, Verdienst und bisherige Versicherungsform. Grundsätzlich besteht für Studierende

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Auch während des Studiums muss der Student versichert sein. Aber welche studentische Krankenversicherung geeignet ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Kriterien gehören z.B. Alter, Verdienst und bisherige Versicherungsform.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Studenten besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine spezielle Versicherungspflicht und die Versicherung besteht normalerweise bis zur Semestervollendung oder der Vollendung des 30. Lebensjahres.
  • Studenten können bei einem gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben, zumindest bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Unter gewissen Umständen fällt der Student aus der Familienversicherung oder aus dem günstigen Versicherungstarif raus, wenn er neben dem Studium arbeiten geht.
  • Ein Student kann sich privat krankenversichern und dann fällt die studentische Versicherungspflicht weg, aber dann kann er während des Studiums nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Grundsätzlich besteht für Studierende eine Pflicht zur Krankenversicherung, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind. Auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium, aber auch während eines Auslands- oder Urlaubssemesters gilt diese Regelung. Personen, die ein Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen sind von der Versicherungspflicht für Studenten nicht betroffen.

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Studentische Krankenversicherung – die verschiedenen Möglichkeiten

Nach der alten Rechtslage galt die studentische Versicherungspflicht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, aber höchstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Mittlerweile kommt es auf die Zahl des Semesters nicht mehr an, denn seit 2020 gelten andere Regelungen. Die studentische Krankenversicherungspflicht bleibt heute so lange bestehen bis das Studium abgeschlossen ist oder der Student das 30. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt aber auch eine Verlängerung in Betracht, wobei es dabei stark auf die Umstände ankommt. Eine Zugangsqualifikation ist ein Umstand.

Der Beitrag für die Versicherung wird anhand des BAföG-Bedarfssatzes bestimmt und beläuft sich in der Regel auf um die 76,85 Euro im Monat. Die Krankenkassen haben aber auch die Möglichkeit, verschiedene Zusatzbeiträge zu verlangen und diese sind kassenindividuell und einkommensabhängig. Wenn die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zuschlag verlangt, dann gilt dieser nicht nur für Studenten, sondern auch für Praktikanten und Fachschüler. Verlangt die Kasse Zusatzbeträge, dann haben die Mitglieder das Recht auf eine Sonderkündigung.

Auch ein Beitrag zur Pflegeversicherung muss der Student leisten und dieser liegt im Moment bei 22,94 Euro im Monat. Einen Beitrag in Höhe von 24,82 Euro im Monat müssen kinderlose Studenten ab einem Alter von 23 Jahren bezahlen.

Neben den normalen Tarifen bieten die privaten Krankenversicherungen auch Policen mit speziellen Konditionen für die Ausbildung an.

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Das Thema der Familienversicherung

Der Student hat die Möglichkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert zu sein.

Der Zeitraum lässt sich verlängern, wenn es um einen freiwilligen Wehrdienst, ein anerkannten Freiwilligendienst oder eine Entwicklungshelfertätigkeit geht, aber im Höchstfall nur um 12 Monate.

Ein Elternteil des Studenten ist gesetzlich versichert und der andere Elternteil befindet sich in der privaten Versicherung und sie sind verheiratet, dann wird das Einkommen der Eltern geprüft.

Auch über einen vorhandenen Ehegatten ist eine beitragsfreie Mitversicherung im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich, aber nur wenn alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. In diesem Fall ist keine Altersgrenze vorhanden.

Der Student kann den Anspruch auf Familienversicherung aber auch verlieren, wenn er ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro hat. Das ist der aktuelle Stand aus dem Jahr 2021.

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Das Thema der freiwilligen Versicherung

Studenten können sich freiwillig versichern lassen, wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung aufgrund der Altersgrenze endet.

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich dann natürlich nach dem Einkommen des Studenten. Es gibt einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Jobben und die Versicherung

Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie neben dem Studium auch arbeiten gehen, aber Sie müssen mehr Zeit für das Studium als für die Arbeit aufwenden.

Das ist die Grundvoraussetzung, damit Sie auch weiterhin eine studentische Versicherungspflicht haben. Als versicherungsfrei gilt eine geringfügige Beschäftigung für Studenten, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt, wenn Sie Zeit in die Vorlesezeit fällt.

Beispiel Lars, 26 Jahre alt und Student

Lars ist in der studentischen Pflichtversicherung versichert und damit er sein Studium finanzieren kann, geht er nach den Vorlesungen regelmäßig in einem Café arbeiten. Dafür wendet er eine Zeit von 18 Stunden in der Woche auf. Jetzt fragt er sich, ob er auch weiterhin in der günstigen Pflichtversicherung versichert bleibt.

Grundsätzlich ist das kein Problem, denn Lars wird in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, so dass er in der studentischen Versicherung bleibt und keine zusätzlichen Beiträge zahlen muss.

Hinweis:

Normalerweise besteht eine Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden stattfinden oder am Wochenende. Auch in der vorlesefreien Zeit besteht diese Versicherungsfreiheit, selbst wenn Sie die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschreiten. Die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Zeit von 20 Stunden in der Woche befristet ist oder wenn der Zeitraum zudem auf 26 Wochen beschränkt ist.

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Wahl der studentischen Krankenversicherung

Es stehen einige gesetzliche Krankenkassen zur Auswahl, wenn Sie sich für eine studentische Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung entscheiden.

Dazu gehören:

  • AOK
  • Ersatzkassen
  • Knappschaft
  • Betriebs- und Innungskassen der Wohn- oder Studienorte

Die Kasse müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht aufsuchen, aber bedenken Sie, dass Sie keine Wahl der Krankenkasse haben, wenn Sie familienversichert sind. In diesem Fall gilt immer die Entscheidung des Kassenmitgliedes und der Wahl müssen Sie sich fügen. Prinzipiell besteht bei den privaten Versicherten eine freie Wahlmöglichkeit und weil es so viele Unterschiede bei den Tarifen gibt, sollten Sie sich verschiedene Angebote einholen und sie miteinander vergleichen.

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Die private Versicherung

Sie sind in der privaten Krankenversicherung und beginnen ein Studium, aber wollen privat krankenversichert bleiben, dann müssen Sie einen Antrag auf Befreiung stellen.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Antrag auf Befreiung gestellt sein. Die Befreiung gilt in der Regel dann für die gesamte Studienzeit und kann auch während dieser Zeit nicht widerrufen werden. Normalerweise kommt es erst zu einer gesetzlichen Versicherung, wenn Sie das Studium beendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

Studienbewerter und Erstsemester

Zur Einschreibung muss der Studienbewerber den Status der Versicherung nachweisen und dazu erhalten Sie von der Krankenkasse einen Nachweis über den Status.

Die Versicherung wird in der Regel den Status der Hochschule elektronisch mitteilen, so dass Sie eigentlich keine Arbeit damit haben. Es gibt aber auch Versicherungen, die nach an dem elektronischen Meldeverfahren der Hochschule teilnehmen und dann stellt die Versicherung dem Studienbewerber einen Nachweis aus, so dass er diesen der Hochschule vorlegen kann.

Grundsätzlich ist die Krankenkasse für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung oder der Abgabe der Meldung über den Status der Versicherung im elektronischen Verfahren zuständig. Das gilt für die aktuelle Versicherung, aber auch für die künftige Versicherung des Studienbeginners. Sie wollen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse, die eine solche Befreiung durchführen soll.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema studentische Krankenversicherung

1. Wie wird ein Student in Deutschland versichert?

In Deutschland kann ein Student über die Familienversicherung eines Elternteils versichert sein oder mit Hilfe der studentischen Pflichtversicherung. Die Entscheidung wird anhand von verschiedenen Faktoren getroffen.

2. Wie hoch ist der Beitrag für die studentische Pflichtversicherung?

Der Beitrag für die studentische Pflichtversicherung ist nur sehr gering und liegt meist weit unter 100 Euro im Monat. Das Einkommen und das Alter spielt bei der Höhe der Berechnung eine wichtige Rolle, so dass die Beiträge unterschiedlich ausfallen können.

3. Wer zahlt die studentische Krankenversicherung?

Die studentische Krankenversicherung wird in der Regel von den Studenten bezahlt, denn schließlich besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn Sie in der Familienversicherung bleiben, dann zahlen Sie keinen zusätzlichen Beitrag.

4. Wie lange geht die studentische Pflichtversicherung?

Die Pflichtversicherung für Studenten endet mit Ende des Studiums, aber spätestens wenn Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, so dass Sie sich danach freiwillig versichern müssen.

5. Wann muss ein Student sich selber versichern?

Sie müssen sich als Student selber versichern, wenn Sie kein Anrecht mehr auf eine Familienversicherung haben. Dafür bekommen Sie einen günstigen Studententarif, so dass Sie nicht zu viel zahlen müssen.

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Fazit

Sie haben sich für ein Studium entschieden und müssen sich dann über Ihre Versicherung informieren, denn in der Regel ist ein Student pflichtversichert. Allerdings, wenn Sie unter 25 Jahre sind und noch im Elternhaus wohnen, dann sind Sie in der Familienversicherung versichert. Ansonsten greift die studentische Pflichtversicherung und Sie zahlen einen geringen Beitrag für die Leistungen.

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So wechseln Sie von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung – Lassen Sie sich im Vorfeld beraten! https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-wechseln-sie-von-der-privaten-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-lassen-sie-sich-im-vorfeld-beraten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-wechseln-sie-von-der-privaten-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-lassen-sie-sich-im-vorfeld-beraten/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:46:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62981 Heute sind viele Verbraucher mit Hilfe einer privaten Krankenversicherung versichert, aber sie fragen sich, ob sie die Beträge auch im hohen Alter noch aufbringen können. Die Versicherten denken sogar an einen Wechsel in die gesetzliche

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Heute sind viele Verbraucher mit Hilfe einer privaten Krankenversicherung versichert, aber sie fragen sich, ob sie die Beträge auch im hohen Alter noch aufbringen können. Die Versicherten denken sogar an einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, aber nicht jeder darf einfach frei wechseln. Sie müssen Voraussetzungen erfüllen, damit Sie in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht in jedem Alter und in jeder Situation des Lebens können Sie einfach von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
  • In die gesetzliche Krankenkasse GKV kommen versicherungspflichtige Angestellte oder mit Hilfe der Familienversicherung. Dabei sollten Sie im Vorfeld die Vor- und Nachteile beider Systeme genau abwägen.
  • Das Thema Krankenkassenwechsel wird für ältere Menschen schnell zu einem Problem, denn mit den Jahren steigen auch die Beiträge der privaten Krankenversicherung und die Angst, dass sie die Zahlung nicht mehr leisten können.
  • Einige Menschen müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen großen Teil des eigenen Einkommens verzichten und das ist in der privaten Versicherung anders.

Als Angestellter in die gesetzliche Krankenversicherung

Damit Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können, müssen Sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sein und dafür sind die folgenden zwei Bedingungen entscheidend.

  • Sie dürfen das Alter von 55 Jahren nicht überschritten haben.
  • Ihr Gehalt darf den geltenden Grenzwert nicht überschreiten und der liegt aktuell bei 64.350 Euro brutto im Jahr. Es gilt eine niedrigere Grenze von 58.050 Euro, wenn Sie als Arbeitnehmer bereits seit dem 31. Dezember 2002 privat versichert waren.

Sie verdienen mehr oder haben das Alter überschritten, dann besteht für Sie keine Möglichkeit mehr die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Achtung:

Geht es nur um das Jahresgehalt, dann kann der eine oder andere Trick hilfreich sein, denn es reicht aus, wenn das Jahresgehalt unter 64.350 Euro oder 58.050 Euro liegt. Dann können Sie in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.

  • Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob Sie das Recht auf eine befristete Teilzeitvereinbarung haben und damit die Arbeitszeit reduzieren, so dass Ihr Gehalt unter den Grenzwert fällt. Das Stichwort dazu könnte die Brückenteilzeit sein. Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die mehr als 45 Arbeitnehmer haben.
  • Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz eines Arbeitszeitkontos, denn mit einem solchen Konto leisten Sie die gleiche Arbeit, aber sie wird auf einem Konto für die Zukunft gutgeschrieben. So können Sie das Gehalt reduzieren und die Versicherungspflicht erreichen. Der Begriff „Sabbatjahr“ ist auch eine Möglichkeit.
  • Lassen Sie einen Teil des Gehaltes doch einfach in die betriebliche Altersvorsorge fließen, dann damit reduzieren Sie Ihr Geld auch. Seit 2021 können Sie einen Betrag von bis zu 3.408 Euro im Jahr dafür einsetzen.
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Einen Krankenschein bekommen Sie aktuell auch ohne Arztbesuch. Es genügt eine Kontaktaufnahme per WhatsApp, etwas Kleingeld und eine Art Ferndiagnose. Doch wie funktioniert die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Abruf und ist der Service überhaupt zulässig? Wir sehen

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Selbstständig und trotzdem in die gesetzliche Krankenkasse

Sie haben als Selbstständiger erst einmal kein Recht in die gesetzliche Krankenkasse zu rutschen, denn zuerst muss der Fall eintreten, dass die Versicherungspflicht auslöst.

Ein solcher Fall tritt ein, wenn Sie einen Arbeitsvertrag als Angestellter unterschreiben und die Selbstständigkeit komplett aufgeben. Aber Sie haben auch die Möglichkeit, die Selbstständigkeit nebenberuflich weiterzuführen. Sie dürfen auch in diesem Fall das Alter von 55 Jahren nicht überschritten haben.

Es gibt aber auch hier ein paar Kriterien, die Sie beachten müssen, wenn Sie nur noch nebenberuflich selbstständig sind:

  • Sie dürfen keine eigenen Angestellten haben, die einen Verdienst oberhalb von 450 Euro haben, wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind.
  • Als Arbeitnehmer muss Ihr Gehalt mindestens so hoch sein wie der Gewinn aus der Selbstständigkeit. Sobald der Gewinn mehr als 20% über dem Gehalt liegt, gehen die Krankenkassen von einem starken Selbstständigkeitsgewicht aus. Das Einkommen als Angestellter sollte zudem über einer Grenze von 1.645 Euro liegen.
  • Als Angestellter müssen Sie mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Sie sind als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen, dann können Sie auch später wieder hauptberuflich in die Selbständigkeit gehen und bleiben dennoch in der GKV.

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Rückkehr in die Familienversicherung

Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ist Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, dann ist für Sie auch eine Mitgliedschaft in dieser Kasse möglich, wenn Sie nicht viel verdienen.

In diesem Fall gibt es auch keine Altersgrenze, die Sie beachten müssen.

Allerdings gibt es eine Voraussetzung, denn Ihr gesamtes Einkommen sollte die geltende Höchstgrenze nicht überschreiten. Zurzeit darf der Ehegatte entweder einen Minijob mit einem Gehalt von maximal 450 Euro aufweisen oder ein Gesamteinkommen haben, dass aber nicht über 570 Euro im Monat liegt.

Ein Rentner, der seine Rente für einen gewissen Zeitraum reduziert (Flexirente) kann wieder in die Familienversicherung seines Ehegatten wechseln.

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung ist für Personen unter 55 Jahren notwendig, wenn Sie im Bezug von Arbeitslosengeld I stehen.

Eine weitere Möglichkeit ist gegeben, wenn Sie ein Umweg über das EU-Ausland machen und bei der Rückkehr nach Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Im EU-Ausland müssen Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein, damit das funktioniert. Sie brauchen einen Nachweis von der ausländischen Krankenversicherung und dann gilt auch keine Altersgrenze.

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Verstoß gegen Datenschutz: AOK muss 1,2 Millionen Euro Bußgeld bezahlen

Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach

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Der Wechsel in die GKV

Es stellt sich die Frage, ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung immer zu empfehlen ist und dabei sollten Sie zwei Aspekte beachten.

Zum einen sollten Sie immer einen Blick auf die monatlichen Beiträge werfen, denn Sie müssen diese monatlich bezahlen und die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen immer weiter an. Zum anderen spielen auch die Leistungen der jeweiligen Versicherung eine wichtige Rolle.

Alternativen zum GKV-Wechsel

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen immer weiter an und mittlerweile sind sie einfach zu hoch geworden, dann müssen Sie nicht unbedingt in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Es gibt auch noch andere Möglichkeiten, denn wir zeigen Ihnen, dass Sie auch in Ihrer privaten Krankenversicherung mit Sicherheit einen günstigeren Tarif finden.

In der Regel ist der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung keine gute Idee, denn die Rückstellungen der alten Krankenkasse gehen teilweise oder komplett verloren. Zudem kommt es vor, dass Sie eine neue Gesundheitsprüfung machen müssen.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die Beiträge

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen regelmäßig an.

Die Finanzzeitschrift der Stiftung Warentest hat festgestellt, dass in den letzten 35 Jahren die Beiträge für die private Krankenversicherung vom Eintritt bis zum Rentenalter drei mal so hoch werden. Auch danach steigt der Beitrag für die Versicherung ein Leben lang weiter an.

Aus dem Grund gilt, wenn Sie im Alter nur eine kleine Rente zur Verfügung haben und keine anderen Rücklagen nutzen können, dann sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung besser aufgehoben.

In der gesetzlichen Krankenversicherung hängt die Höhe des Beitrages von der Höhe der Einkünfte ab und das bedeutet, wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, dann zahlen Sie auch nur einen geringen Beitragssatz. Der Rückkehrer versichert sich meist freiwillig selber und dann wird von einem Einkommen von 1.096,67 Euro ausgegangen.

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Die Leistungen

Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung haben privat Versicherte in einigen Bereichen erweitere Leistungen.

Sie erhalten bei einem Facharzt deutlich eher ein Termin und zudem ist der Zahnersatz deutlich hochwertiger versichert. Im Krankenhaus kümmert sich der Chefarzt um die Operationen und ein Ein- oder Zweibettzimmer ist ebenfalls möglich. Auch im Bereich der Versorgung mit Heilmitteln wie Krankengymnastik kommt es zu deutlich umfangreicheren Leistungen.

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ist aber auch als hoch zu bewerten, denn es gibt sogar einige Leistungen, die in den privaten Verträgen nicht vorhanden sind. Stationäre Rehabilitation und mehr Hilfsmittel sind nur ein Beispiel.

Der Beitragsunterschied zwischen der GKV und der PKV

Nicht nur in der PKV steigen die Beiträge an, sondern auch in der GKV.

Ihr Einkommen liegt oberhalb der 4.837,50 Euro Bemessungsgrenze, dann haben Sie in der Vergangenheit eine Beitragssteigerung von ein bis drei Prozent erhalten. Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung liegt aktuell bei 917 Euro und 929 Euro für Kinderlose.

Sie haben im Alter hohe Bezüge, dann müssen Sie sich auf einen hohen Beitrag einstellen, aber in der Regel erwarten Menschen im hohen Alter ein eher geringes Einkommen.

Aber es hilft nicht nur ein Blick auf das Alter, denn wenn Ihr Beitrag während des Arbeitslebens liegt und Sie in der privaten Krankenversicherung waren, dann kommt es bei einem Wechsel erst einmal zu Einbußen, wenn Sie ein Rückkehrer werden.

Sie überlegen einen Wechsel in die GKV und arbeiten noch, dann müssen Sie sich mit den folgenden Informationen beschäftigen:

  • Sie zahlen weiterhin die geringeren Beiträge in die PKV ein und müssen im Alter auch weiterhin viel Geld in die Versicherung stecken.
  • Im Berufsleben zahlen Sie hohe Beiträge in die GKV ein und im Rentenalter kommen Sie deutlich günstiger weg.

Erfahrungen haben gezeigt, dass die PKV im Alter zu einer echten Kostenfalle werden kann, wenn Sie nur ein kleines Finanzpolster haben. Im besten Fall lassen Sie sich von einer unabhängigen Stelle beraten.

Die Verbraucherzentralen bieten Ihnen nicht nur Informationen an, sondern unterstützen Sie auch bei der Wahl der Krankenkasse und bei dem Wechsel. Allerdings handelt es sich um eine kostenpflichtige Beratung. Auch unabhängige Versicherungsberater können Ihnen helfen, wenn Sie ein Honorar bezahlen.

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Vorsicht Betrug: Forderung der Rückzahlung von Corona-Hilfen per E-Mail

Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige müssen jetzt besonders wachsam sein. Aktuell werden unter Strafandrohung bereits durch Bund und Länder gezahlte Corona-Hilfen zurückgefordert. Dabei wird das Geld in den Unternehmen dringend zur Existenzsicherung benötigt. Für viele Unternehmen

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wechsel von PKV in GKV

1. Wie komme ich aus der PKV raus?

Sie kommen auf der PKV raus, wenn Sie angestellt sind und das Einkommen sich drastisch reduziert. Zudem kann auch ein Jobwechsel eine Möglichkeit sein. Ansonsten ist es schwer aus der PKV zu kommen.

2. Steigen die GKV-Beiträge auch an?

Auch die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse steigen mit der Zeit immer mehr an. Aber sie liegen immer noch weit unter den Beiträgen der privaten Krankenversicherung.

3. Wonach richtet sich die Höhe der GKV-Beiträge?

Die Höhe der GKV-Beiträge wird anhand des Einkommens bestimmt. Das bedeutet, wenn Sie ein hohes Einkommen haben, dann werden Sie auch eine hohe Prämie zahlen.

4. Wie kommt ein Rentner aus der PKV?

Ein Rentner kommt nur aus der PKV, wenn er in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich versichert war.

5. Was passiert, wenn ich die PKV-Beiträge nicht mehr zahlen kann?

Sie können die private Krankenversicherung nicht mehr bezahlen, dann kommt es zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf. Sie sind aber auf jeden Fall weiterhin versichert.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Das Thema Krankenversicherung ist schwierig, denn es gibt die gesetzliche und die private Versicherung. Sind Sie einmal in der privaten Krankenversicherung, dann können Sie nur in Ausnahmefällen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Lassen Sie sich gut beraten, am besten von einem unabhängigen Berater.

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Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt – Kinder bis 18 Jahre gehören in die Familienversicherung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/familienversicherung-in-der-krankenkasse-wer-kostenlos-mit-rein-kommt-kinder-bis-18-jahre-gehoeren-in-die-familienversicherung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/familienversicherung-in-der-krankenkasse-wer-kostenlos-mit-rein-kommt-kinder-bis-18-jahre-gehoeren-in-die-familienversicherung/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:12:09 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61224 Sie ist die bekannteste Art der Versicherung – die Familienversicherung. In der Regel sind Ehepartner und Kinder in der Familienversicherung mitversichert und zahlen daher keine eigenen Beiträge. Die Beiträge zahlt stattdessen nur der Hauptversicherte und

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Sie ist die bekannteste Art der Versicherung – die Familienversicherung. In der Regel sind Ehepartner und Kinder in der Familienversicherung mitversichert und zahlen daher keine eigenen Beiträge. Die Beiträge zahlt stattdessen nur der Hauptversicherte und das ist in der Regel der Verdiener in der Familie. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehepartner und Kinder sind unter bestimmten Umständen in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert und zahlen daher keine eigenen Beiträge.
  • Die gesetzliche Familienversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie ist inzwischen in vielen Fällen günstiger als eine freiwillige Versicherung.
  • Das Elterngeld und das Mutterschaftsgeld sind z.B. in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei.
  • Innerhalb der Familienzeit ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung allerdings jederzeit möglich.

Der Ehepartner oder der Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung des Angehörigen mitversichert werden und zwar beitragsfrei.

Die Familienversicherung und die freie Mitversicherung

Für Familien ist die gesetzliche Krankenversicherung sehr interessant, denn die Familienangehörigen werden unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert und dann spricht man von einer Familienversicherung.

Der Versicherte muss die Angehörigen dafür einfach nur bei seine Krankenkasse melden und dann bekommt jeder Angehörige eine eigene Krankenkassenkarte. Zudem kann er dann die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nutzen.

Die Familienversicherung gibt es nicht als private Krankenversicherung, denn hier müssen die Angehörigen sich selber versichern.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Voraussetzungen für die Familienversicherung

Damit die gesetzliche Familienversicherung greift, sind spezielle Voraussetzungen notwendig.

  • Das mitzuversichernde Familienmitglied muss einen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung vorhanden sein, welche eine Familienversicherung ausschließt (Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Rentner).
  • Sie dürfen als Mitversicherter nur ein geringes Einkommen haben und das sind höchstens 435 Euro beziehungsweise einen Minijob mit 450 Euro Verdienst haben.
  • Die Einkommensgrenze darf 2x im Jahr überschritten werden, aber beachten Sie, dass das Elterngeld nicht als Einnahme zählt. Sie bleiben also trotzdem in der Familienversicherung, wenn Sie durch das Elterngeld über die Einkommensgrenze kommen.
  • Sie führen eine hauptberufliche Selbstständigkeit aus, dann ist eine Familienversicherung ausgeschlossen.
  • Auf Antrag werden Sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit.
  • Personen bestimmter Berufsgruppen können nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden, dazu gehören Soldaten, Geistliche, Richter und auch Beamte.
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Verstoß gegen Datenschutz: AOK muss 1,2 Millionen Euro Bußgeld bezahlen

Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach

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Wer kommt in die Familienversicherung?

Sind die obigen Bedingungen erfüllt, dann kann der Ehepartner oder Lebenspartner in die gesetzliche Familienversicherung aufgenommen werden und zwar beitragsfrei. 

Die Familienversicherung bleibt auch bestehen, wenn Sie z.B. ein getrennt lebender Ehepartner sind, aber die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Erst wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, dann müssen Sie sich selber versichern.

In der Regel sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr bei einem Elternteil mitversichert. Das gilt auch für Stiefkinder und Enkel, aber nur, wenn sie überwiegend in der häuslichen Gemeinschaft der Familie leben. Das gleiche Prinzip gilt dann auch für eventuelle Pflegekinder. Die Zeit lässt sich verlängern, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Ist das Kind z.B. nicht erwerbstätig, dann kann es bis zum 23. Lebensjahr mitversichert werden. Aber auch bis zum 25. Lebensjahr ist dies möglich, z.B. wenn ein Studium oder ein Ausbildung gemacht wird.

Die Ausbildung wird z.B. durch den Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen. Dann verlängert sich die Familienversicherung um bis zu 12 Monate. Kinder mit einer Behinderung bleiben unbegrenzt in der Familienversicherung.

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Kündigung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Es darf keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bestehen, aber eine solche Versicherung lässt sich zugunsten der Familienversicherung kündigen.

Dafür müssen aber alle anderen Voraussetzungen stimmen. Die Krankenkasse regelt daher in der Satzung, wann dann die Familienversicherung beginnt. Sie bestimmt auch, ob eine Kündigung möglich ist und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Im besten Fall fragen Sie daher einfach bei der Krankenkasse nach. Aber die Satzung können Sie auch im Internet lesen.

Kündigung der privaten Krankenversicherung

Sie sind privat krankenversichert und erfüllen alle Voraussetzungen für die Familienversicherung, dann haben Sie die Möglichkeit zu wechseln. 

Die private Krankenversicherung endet inzwischen nicht automatisch mit dem Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen stattdessen innerhalb von drei Monaten eine Kündigung schreiben, wenn Sie eine Familienversicherung nutzen. Sie haben daher die Möglichkeit der rückwirkenden Kündigung. Diese Frist ist nicht zu versäumen. Ansonsten zahlen Sie allerdings weiterhin die Beiträge und sind gleichzeitig bei zwei Versicherungen angemeldet. Der privaten Krankenversicherung müssen Sie daher innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegen. In der Bescheinigung muss folglich ein Grund für die gesetzliche Versicherung zu finden sein.

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Kinder in der Familienversicherung

Sie als Elternteil sind privat versichert und der andere Elternteil ist gesetzlich versichert, dann ist eine Familienversicherung unter den folgenden Umständen ausgeschlossen:

  • der privat versicherte Elternteil verdient mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil
  • das monatliche Einkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt die Einkommensjahresgrenze von 4.950 Euro

Beispiel:

Frau Meier ist eine Angestellt und hat einen Verdienst von 2.700 Euro brutto im Monat. Sie ist gesetzlich krankenversichert.

Ihr Mann ist Führungskraft eines Unternehmens und sein Einkommen überschreitet die 4.950 Euro. Zudem ist er privat krankenversichert.

Die beiden haben zwei minderjährige Kinder und diese können nicht in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten und familienversichert werden.

Kinder sind dann auf jeden Fall in der privaten Krankenversicherung aufzunehmen oder einfach als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche Krankenversicherung, damit das Kind versichert ist. In der gesetzlichen Krankenkasse sind die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft für Kinder deutlich höher als bei einer privaten Krankenversicherung.

Wichtig:

Es müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein, damit der Ausschluss von der Familienversicherung möglich ist. Der Vater ist z.B. privat versichert und die Mutter gesetzlich versichert. Aber wenn die Mutter mehr als der Ehemann verdient, dann sind die Kinder familienversichert.

Eine Gesamtbeurteilung der Eltern findet aber nur statt, wenn Sie verheiratet oder z.B. nach dem Lebenspartnergesetz verbunden sind. Sind die Eltern dagegen nicht so verbunden, dann kann das Kind eine der beiden Varianten haben.

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Ende der Familienversicherung – das Thema Weiterversicherung

Die Familienversicherung endet und dann ist der Betroffene automatisch freiwillig gesetzlich krankenversichert, wenn keine andere Pflichtversicherung vorhanden ist.

Innerhalb von zwei Wochen muss der Versicherte inzwischen einen Hinweis zur Krankenkasse schicken und den Austritt erläutern. Das ist aber nur möglich, wenn Sie eine anderweitige Absicherung vorweisen können. Dies ist meist eine private Krankenversicherung.

Die Beitragsberechnung

Der gesetzliche Versicherte muss einen prozentualen Anteil von seinem Lohn an die Krankenkasse zahlen und dieser Anteil liegt bei 14,6%.

Die Hälfte übernimmt der Arbeitgeber und dazu kommen noch unterschiedliche Zusatzbeträge, die von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich sind. Auch die Zusatzbeiträge sind in Prozent angegeben. Eltern zahlen für die Pflegekasse 2,55 % und Kinderlose 2,8%. Auch hier übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten, aber für den Extraaufschlag für Kinderlose beteiligt er sich nicht.

Bei den freiwillig Versicherten wird nicht nur der Verdienst zur Berechnung des Beitrags herangezogen, sondern auch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Renten, Versorgungsbezüge und alle weiteren Einnahmen, sowie Geldmittel aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte gehören dazu.

Bei den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten ist die Höchstgrenze des zu berücksichtigen Einkommens gleich und liegt bei 4.425 Euro im Monat.

Unterschiede gibt es aber beim Mindesteinkommen, denn die Pflichtversicherten zahlen den prozentualen Anteil immer, egal wie niedrig der Lohn ist. Anders sieht es bei den freiwillig Versicherten aus, denn hier ist ein Mindesteinkommen von 1.015 Euro im Monat notwendig.

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Beiträge nach Familienkonstellation

Die Beiträge für die gesetzliche Familienversicherung zahlen beide Elternteile aus den eigenen Einnahmen und dabei spielt es keine Rolle ob pflichtversichert oder freiwillig versichert.

Bei den freiwillig gesetzlich Versicherunten und einem Ehepartner, der privat versichert ist, wird das Einkommen des Partners zum eigenen Einkommen gerechnet und das ist dann die Grundlage für die Beitragsberechnung.

Zunächst werden die Einnahmen der freiwillig versicherten Person genommen und dazu kommt die Hälfte der Einnahmen des Partners, aber nur bis zur halben Bemessungsgrenze. Sie lag im Jahr 2018 bei 2.212,50 Euro.

Dieses Prinzip gilt aber nicht immer und die wichtigsten Gründe sind:

  • Das freiwillige Mitglied verdient selber mehr als die halbe Bemessungsgrenze oder mehr als der Partner.
  • Bei dauerhaft getrennt lebenden Partnern, denn dafür werden die Unterhaltszahlungen mitveranschlagt.

Beispiel:

Der privat versicherte Ehemann hat ein monatliches Einkommen von 5.000 Euro und die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. 50% des Einkommens vom Mann wird bei der Frau als Einnahme angerechnet, aber der Betrag liegt über der Bemessungsgrenze von 2.212,50 Euro. Der Beitragssatz von 15,6% wird von der Höchstgrenze berechnet und dadurch zahlt die Frau einen Beitragssatz von 345,15 Euro und dazu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 61,95 Euro.

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Die Kinderfreibeträge bei der Anrechnung des Einkommens

Die Freibeträge für Kinder können von den Partnern geltend gemacht werden, wenn das Einkommen des privat Versicherten für die Berechnung des freiwilligen Versicherten an gerechnet wird.

Kinder, die nicht in der Familienversicherung sind, haben eine Bezugsgröße von 1.015 Euro im Monat. Bei den Kindern, die in der Familienversicherung sind, ist 1/5 der Beitragskosten absetzbar und das sind um die 609 Euro. Dieser Betrag wird von dem privat versicherten Elternteil abgezogen, anschließend halbiert und dann auf das Einkommen des anderen Elternteils angerechnet.

Elterngeld und Mutterschaftsgeld sind beitragsfrei

Gesetzlich Versicherte zahlen keine Beiträge für Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.

Sie hatten vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld nur Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, dann sind Sie in dieser Zeit kostenlos krankenversichert.

Das gilt auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann sind die Lohnersatzleistungen frei von einem Beitrag. Aber das bedeutet nicht, dass die Krankenversicherung keine Kosten verursacht.

Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Art von Einnehmen und auch Personen, die während des Mutterschutzes und der Elternzeit kein Einkommen haben, müssen Beiträge zahlen. Bei den freiwillig Versicherten setzt die Krankenkasse zugrunde, dass ein Mindesteinkommen von 1.015 Euro vorhanden ist und demnach sind Beiträge zu zahlen.

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Wichtig für Eltern

Einer der Elternteile ist privat versichert und der andere freiwillig versichert, dann werden auch die Einkünfte des Ehepartners eingerechnet, zumindest zu 50%. Die Höchstgrenze liegt bei 2.212,50 Euro laut Tabelle 2018.

In der Regel zahlen privatversicherte Väter und Mütter auch weiterhin ihre Versicherungsprämien, wenn sie Elterngeld bekommen. Der Bezug von Elterngeld noch der Beginn der Elternzeit dient als Begründung keine Beiträge zu zahlen. Eine Familienversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen, selbst wenn der eine oder andere gesetzlich versichert ist. Es gibt nur eine Ausnahme.

Elterngeld bekommen und trotzdem arbeiten

Die Weichen für die Krankenversicherung werden auch in Zeiten der Familiengründung gestellt.

Neben dem Bezug von Elterngeld haben Mütter und Väter die Möglichkeit 30 Stunden in der Woche zu arbeiten. In der Familienzeit besteht demnach die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Sie waren vor der Elternzeit privat versichert und dann haben Sie die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn Sie arbeiten gehen. Sie sind freiwillig versichert und müssen hohe Beiträge zahlen, dann können Sie mit dieser Option die kritische Grenze unterschreiten und zur Pflichtversicherung wechseln.

Eine hauptberufliche Tätigkeit müssen Sie allerdings auf Dauer aufgeben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Familienversicherung

1. Mein Kind studiert, ist 21 Jahre alt – Wo ist es versichert?

Grundsätzlich wird ein studierendes Kind mit in die Familienversicherung übernommen, wenn das Kind keinen festen Beruf hat und unter 435 Euro im Monat verdient. Das Einkommen ist höher, dann muss das Kind sich selber versichern.

2. Tochter 19 Jahre ist arbeitslos – Wer übernimmt die Krankenversicherung?

Für die arbeitslose Tochter übernimmt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter die Zahlungen für die Krankenversicherung. Die Tochter ist dann gesetzlich krankenversichert.

3. Krankenhausaufenthalt, kein Einkommen – Wer zahlt das Krankenhaustagegeld?

In einem solchen Fall muss das Krankenhaustagegeld zuerst von dem Versicherten übernommen werden, aber ein Freistellungsantrag ist möglich. Mit Hilfe des Freistellungsantrags bekommen Sie im besten Fall das Geld zurück.

4. Wie hoch sind die Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung?

Der monatliche Beitrag wird anhand des Einkommens berechnet. Monatlich müssen Sie mit etwa 15% Abzug für die Krankenkasse rechnen, wobei 50% vom Arbeitgeber übernommen werden.

5. Gesetzlich oder privat krankenversichert – was ist besser?

Die Geister scheiden sich bei dieser Frage, denn viele Verbraucher sind mit der gesetzlichen Krankenversicherung unzufrieden, denn sie zahlen hohe Eigenanteile. Andere sind von der privaten Versicherung überzeugt, weil sie der Meinung sind, dass sie einen höheren Stellenwert haben. Vergleichen Sie die beiden Versicherungen und entscheiden Sie nach Ihren Wünschen!

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Fazit

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Muss, wenn Sie zum Arzt gehen. Aber Sie können sich auch privat versichern lassen und haben einige Vorteile. Kinder sind in den meisten Fällen über einen Elternteil mitversichert und können unbesorgt den Arzt aufsuchen. Die Beiträge sind selbstständig zu zahlen, während bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitgeber einen Teil bezahlt, müssen privat Versicherte den ganzen Beitrag allein tragen. Informieren Sie sich im Vorfeld, welche Art der Versicherung zu Ihnen passt und wägen Sie alle Vor- und Nachteile ab.

Der Beitrag Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt – Kinder bis 18 Jahre gehören in die Familienversicherung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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