Mängel | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 12:06:15 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Mängel | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Probleme mit dem Pflegeheim: Das können Sie tun – Heimaufsicht einschalten und Missstände aufdecken https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/probleme-mit-dem-pflegeheim-das-koennen-sie-tun-heimaufsicht-einschalten-und-missstaende-aufdecken/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/probleme-mit-dem-pflegeheim-das-koennen-sie-tun-heimaufsicht-einschalten-und-missstaende-aufdecken/#respond Wed, 23 Feb 2022 12:06:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60218 Die Gesundheit und die Hygiene leidet, die Pflege stimmt überhaupt nicht und das Essen ist verdorben. Probleme mit einem Pflegeheim sind vielfältig und wenn solche Probleme auftreten, dann haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Werden Sie aktiv

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Die Gesundheit und die Hygiene leidet, die Pflege stimmt überhaupt nicht und das Essen ist verdorben. Probleme mit einem Pflegeheim sind vielfältig und wenn solche Probleme auftreten, dann haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mängel sind zu dokumentieren, wenn Sie Probleme mit dem Pflegeheim haben.
  • In einer bestimmten Reihenfolge müssen Sie die einzelnen Stellen informieren.
  • Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor Sie das Heimentgelt kürzen.

Werden Sie aktiv

Bei mangelhafter Pflegeleistung werden Sie einfach selber aktiv, denn immer wieder kommt es zu Mängel in den Pflegeeinrichtungen.

Sie ahnen schon seit einer ganzen Weile, dass irgendwas in der Pflegeeinrichtung nicht stimmt. Sie oder ein Angehöriger leben in einem Pflegeheim, aber die Pflege, Hygiene und Zuwendung stimmen nicht mit den Erwartungen überein. Der Speiseplan ist unausgewogen und das Essen sogar regelmäßig kalt. Zudem sind die Zimmer nur oberflächlich sauber und regelmäßiges Waschen der Pflegebedürftigen ist eine Seltenheit. Selbst das Wechseln der Windeln dauert einfach zu lange. Sie müssen aber nicht untätig sei, denn als Betroffener haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Es läuft schief

Natürlich kann es vorkommen, dass ab und zu etwas schiefläuft und das bedeutet aber nicht, dass es ein grundsätzliches Problem gibt. 

Fehler passieren überall und so auch in Pflegeeinrichtungen. Direkt nach dem Fehler ist ein Gespräch mit dem Personal oder auch mit der Heimleitung eine gute Idee. Aber wenn die Fehler häufiger auftreten, dann ist Aktivität der erste Weg. Werden Sie aktiv, wenn in den folgenden Bereichen regelmäßig Probleme deutlich werden:

  • mangelnde Körperpflege
  • regelmäßige Stürze
  • ungewechselte Windeln
  • Fixierungen am Bett oder im Rollstuhl
  • schlechtes Essen
  • verschwundene persönliche Dinge
  • Eingriff in die Privatsphäre
  • unangenehme Gerüche
  • ungeputzte oder ungepflegte Räumlichkeiten

Mängel dokumentieren, wenn Probleme vorhanden sind

Sie sind der Auffassung, dass die Heimleitung die Leistung schlecht oder überhaupt nicht richtig ausfüllt, dann dokumentieren Sie die Mängel.

Führen Sie eine Art Tagebuch und notieren Sie sich alle Mängel, die Sie sehen und feststellen. Auch Zeugen sind sehr hilfreich und das sind meist Angehörige, die zu Besuch kommen. Nehmen Sie einfach einen Freund mit, wenn Sie das Gespräch mit der Heimleitung suchen. Eine gute Möglichkeit um auf die Missstände hinzuweisen sind Fotos oder ganze Videoaufnahmen.

Der Bewohner, seine Bevollmächtigen oder ein gesetzlicher Betreuer hat das Recht auf Einsicht der Pflegedokumentation.

Konflikte mit dem Pflegeheim und der Vorgang

Bringen Sie zuerst die Beschwerde bei dem Personal zur Sprache oder wenden Sie sich an den Heimbeirat.

Kommt es nicht zur Besserung, dann suchen Sie schnellstmöglich das Gespräch mit der Heimleitung und dazu sollten Sie einen Gesprächstermin verabreden. Wichtig ist, dass Sie nicht mit Ärger in die Situation gehen, denn ein Streitgespräch macht in der Regel keinen Sinn. Sie bringen zuerst Ihr Anliegen vor und stellen sogar konkrete Forderungen, damit es zu Verbesserungen kommt. Sie verabreden einen Besichtigungstermin und können dann feststellen, ob es zu Besserungen gekommen ist.

Kommt es nicht zu einer Besserung, dann schalten Sie die Pflegekasse und die Heimleitung ein. In jedem Bundesland gibt es außerdem eine zuständige Heimaufsicht, wo Sie Beschwerde einlegen können.

Achtung:

Die Bundesinteressenvertretung für alte und betroffene Menschen e.V. informieren Sie im weiteren Verlauf und auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. hilft bei Konflikten.

Die ganzen Maßnahmen haben keine Einigung erzielt, dann haben Sie die Möglichkeit gerichtliche Schritte einzuleiten und einen Rechtsanwalt ins Boot zu holen. Das Vorgehen muss auf jeden Fall mit Datumsangabe dokumentiert werden.

Weniger zahlen bei Mängel

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich das Entgelt kürzen, wenn die vereinbarten Leistungen massive Mängel aufweisen.

Sie müssen dem Heimunternehmen frühzeitig und ausdrücklich deutlich machen, dass das Entgelt gekürzt wird und zudem müssen Sie die Gründe vorlegen. Erst danach dürfen Sie das Entgelt kürzen, aber auch nur, wenn Sie darlegen, zu welchen Zeiten die Mängel aufgetreten sind und in welcher Höhe die Kürzung eintreten soll.

Die Höhe der Kürzung ist unterschiedlich und wird von Fall zu Fall abgewogen. Wichtig ist dabei immer, wie sehr der betroffene sich beeinträchtigt fühlt, durch die mangelhafte Leistung und ob die Wohnraumnutzung und die Lebensführung betroffen sind. Nutzen Sie vor der Kürzung der Zahlung immer zuerst eine Beratung und dafür bietet sich die Verbraucherzentrale an.

Eine Kürzung im Rahmen des Eigenanteils nehmen Sie vor, wenn Sie Leistungen über eine Pflegeversicherung oder einen Sozialhilfeträger beziehen. Setzen Sie sich mit der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger in Verbindung, dann können Sie die Kostenanteile auch kürzen.

Wer trägt die Umzugskosten?

Die ganzen Bemühungen haben keinen Erfolg gebracht und Sie ziehen einen Umzug in eine neue Pflegeeinrichtung in Erwägung.

Eine neue Einrichtung finden Sie mithilfe der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in der Nähe.

Kündigen Sie den Vertrag mit der bisherigen Einrichtung und wenn es einen wichtigen Grund für die Kündigung gibt, dann nennen Sie ihn auch. Bei einem schwerwiegenden Grund, der es dem Bewohner unzumutbar macht, weiterhin in der Einrichtung zu bleiben, kommt es zu einer Kündigung ohne Kündigungsfrist.

Die Kosten für den Umzug zahlen Sie in manchen Situationen nicht selber, nämlich wenn es aufgrund der fristlosen Kündigung zu einer groben Pflichtverletzung kommt.

Nutzen Sie immer zuerst eine Beratung bevor Sie eine Kostenerstattung durchsetzen. Die Kosten werden vom Heim nicht übernommen, wenn der Heimbewohner sich gegen die Verbesserungsmaßnahmen gewehrt hat.

Schmerzensgeld und Schadenersatz

Einen Anspruch auf Wiedergutmachung haben Sie, wenn Ihnen oder dem Angehörigen durch den Heimaufenthalt ein materieller oder körperlicher Schaden zugefügt wurde.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist sehr schwer, wie die Praxis in den letzten Jahren klar gezeigt hat und aus dem Grund ist eine anwaltliche Beratung eine gute Idee.

Beispiel:

Das Heim ist verpflichtet die Wäsche zu waschen und diese Aufgabe ist in dem Vertrag schriftlich festgehalten. Bei Ausfüllung der Arbeit ist ein Kleidungsstück verloren gegangen und Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz.

Sie können Schmerzensgeld einfordern, wenn aufgrund von falschen pflegerischen Maßnahmen beispielsweise ein Druckgeschwür entstanden ist.

Hilfe finden Sie hier

Bei Fehl- oder Nichtleistung gibt es eine Reihe von Beratungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können.

Beratung finden Sie:

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsicht
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • BIVA
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Probleme mit Pflegeheimen

1. Wo kann man sich bei Problemen mit dem Pflegeheim beschweren?

Es gibt einen Bewohnerbeirat oder einen Heimfürsprecher. Auch ein Gespräch mit der Heimleitung kann helfen. Reagiert die Heimleitung nicht, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

2. Was kontrolliert die Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht ist für die Überwachung der Pflegeheime zuständig.

3. Wann kommt die Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht kommt in die Pflegeheime, wenn es Fälle von Problemen gibt und die Heime selber nicht reagieren. Sie hat die Pflicht den Hinweisen nachzugehen und Mängel zu beheben, wenn nachgewiesen.

4. Wer haftet bei verschwundener Kleidung?

grundsätzlich kommt die Reinigung für den Verlust der Kleidung auf, wenn Sie mit dem Heim einen entsprechenden Vertrag haben und das Heim mit der Reinigung.

5. Kann ich das Entgelt bei Problemen einfach kürzen?

Bei Problemen mit dem Pflegeheim sollte das Entgelt nicht direkt gekürzt werden. Sprechen Sie zuerst mit der Heimleitung, um Missstände aus dem Weg zu räumen und dann wenden Sie sich an einen Anwalt oder die Pflegekasse.

Fazit

Immer wieder kommt es in den Pflegeheimen zu Missständen, die mitunter schwerwiegend sind. Eine Dokumentation hilft beim Beweisen und ein Gespräch mit der Heimleitung ist meist der erste Weg. Kommt es trotzdem nicht zu einer Besserung, dann wenden Sie sich an die Heimaufsicht oder die Pflegekasse. Im schlimmsten Fall suchen Sie sich ein anderes Pflegeheim.

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Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/laermbelaestigung-wenn-bau-und-strassenlaerm-die-ohren-plagen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/laermbelaestigung-wenn-bau-und-strassenlaerm-die-ohren-plagen-wissenswertes/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:47:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59155 Baustellenlärm neben der Urlaubsanlage ist auf jeden Fall ein Grund, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Wohingegen der Lärm einer Straße oder Diskothek fast schon hingenommen werden muss. Lärm von Baustellen Befindet sich neben

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Baustellenlärm neben der Urlaubsanlage ist auf jeden Fall ein Grund, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Wohingegen der Lärm einer Straße oder Diskothek fast schon hingenommen werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Reiseveranstalter müssen über eine vorhandene Baustelle informieren.
  • Normaler Umgebungslärm muss geduldet werden, sofern es im Reisekatalog vermerkt wird.
  • Eine Minderung des Reisepreises ist immer mit einer Mängelanzeige verbunden.

Lärm von Baustellen

Befindet sich neben dem Hotel eine Baustelle und ist mit stundenlangem Lärm zu rechnen, hat der Reiseveranstalter darüber zu informieren.

Sollte diese Lärmbelästigung zum Beispiel im Reisekatalog nicht erwähnt werden, so haben Sie inzwischen die Möglichkeit, Ihren Reisepreis zurückzuverlangen. Ebenso verhält es sich, wenn Sie vom Reiseveranstalter darüber informiert werden, dass der Lärm gelegentlich ist. Wenn er sich dann doch über Stunden zieht, dann können Sie sich wehren.

Um eine Ungenauigkeit handelt es sich, wenn der Reiseveranstalter den Lärm verschweigt oder nicht erwähnt, zu welchen Zeiten er überwiegt. Auch gilt als Ungenauigkeit, wenn kein Hinweis auf die Lautstärke des Lärms gegeben wird. Insofern sollten Sie schon vor Reiseantritt dem Reiseveranstalter jedenfalls eine Mitteilung machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie sich z.B. vor Ort selbst von der Beeinträchtigung überzeugen möchten. In dieser Mitteilung sollte aber erwähnt werden, dass Sie sich vorbehalten, Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt für den Fall, wenn Sie merken, dass der Lärm eine Beeinträchtigung für Ihren Urlaub darstellt.

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Ein Kommentar

Hotellärm

Während Baulärm eine Unzumutbarkeit sein kann, verhält es sich hingegen mit dem üblichen Verkehrslärm oder Musik von Diskotheken anders.

Insofern sollten Sie sich hier an die Katalogbeschreibung halten. Anders ist es, wenn im Katalog darauf hingewiesen wird, dass es rund um das Hotel lebendig ist. Dann oder auch wenn sich eine Diskothek in direkter Nähe befindet können Sie diesen Lärm nicht als Belästigung ansehen.

Nachdem in südlichen Urlaubsregionen Lärm bis Mitternacht als normal gilt, müssen Sie ihn hinnehmen. Jedoch trifft das nicht zu, wenn der Reisekatalog mit einem ruhigen Urlaubsziel wirbt (LG Kleve, AZ.: 6 S 23/96). Insofern sollten Sie die Reisekataloge genau studieren. Sofern dort ein Hinweis darauf steht, dass sich der Ferienort in der Innenstadt in lebhafter Lage oder neben einem Flughafen befindet, sollten Sie aufpassen.

Richtig bemängeln

Um Ihren Reisepreis reduzieren zu können, ist es auf jeden Fall wichtig, die Mängel darlegen zu können.

Hat man Ihnen einen ruhigen Ort versprochen oder wird im Katalog nichts von Lärmquellen erwähnt? Dann müssen Sie alle Lärmquellen notieren und eventuell Beweise dafür sammeln. Dies geht zum Beispiel mit Zeugen, Videos oder Fotos der Lärmquelle. Ferner müssen Sie Ihre Beschwerde sofort beim Reiseveranstalter vortragen. Beispielsweise in der Form, dass Sie sich bei dem Lärm nicht entspannen können und deshalb Abhilfe möchten. Indes sind Ihre Bemängelungen einzeln aufzuführen und der Reiseleiter sollte Ihre Bemängelung noch vor Ort schriftlich bestätigen.

Ferner sind die Leistungsträger des Urlaubsortes wie Hoteliers nicht für Ihre Mängelanzeige zuständig.  Vorausgesetzt, dies wird so in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt. Sofern es keinen Reiseleiter vor Ort gibt und dieser nicht zu erreichen ist gehen Sie wie folgt vor: informieren Sie auf jeden Fall den Reiseveranstalter in Deutschland und beanstanden dort Ihre Mängel.

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Ersatzangebote

Nun hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit die Lärmbelästigung zu beseitigen oder Ihnen eine ruhigere Unterkunft anzubieten.

Einerseits können Sie das Angebot annehmen, andererseits müssen Sie es nicht, wenn das Angebot schlechter ist als das, was Sie gebucht haben. Ebenso sollte der Umzug für Sie zumutbar sein. Sollte sich das angebotene Hotel in einer anderen Region befinden, so ist das als unzumutbar einzustufen. Falls Sie das Angebot des Umzugs jedoch annehmen, können Sie sich im Nachhinein nicht über die Lärmbelästigung beschweren und eine Preisminderung verlangen. Sofern das neue Hotel auch wieder Mängel aufweist, so erstellen Sie sofort wieder eine Liste.

Minderung des Reisepreises

Für Pauschalreisen, die vor dem 1.7.2018 gebucht wurden, müssen Sie Ihre Reisepreiserstattung innerhalb eines Monats nach der Beschwerde verlangen. Dies machen Sie im Idealfall in schriftlicher Form mit einem Nachweis wie bei einem Einschreiben. Abhängig von Stärke und Dauer der Lärmbelästigung werden in der Regel 5 bis 60 Prozent des Reisepreises erstattet. Für Reisen, die nach dem 1.7.2018 gebucht wurden, entfällt die Frist von einem Monat. Hier gilt es nur noch die Verjährungsfrist von 2 Jahren nicht zu vergessen.

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Mangel selbst beseitigen

Egal um welchen Lärm es sich handelt, können Sie dem Reiseveranstalter eine Frist setzen, bis wann die Mängel zu beseitigen sind.

Sofern die Frist verstreicht und es keine Abschaffung der Mängel vonseiten des Veranstalters gibt, können Sie sich selbst ein adäquates Ersatzhotel suchen. Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, so müssen Sie die Kosten bis einen Monat nach Ihrer Reiserückkehr beim Reiseveranstalter in schriftlicher Form geltend machen. Am besten auch in Form eines Einschreibens. Falls die Reise ab dem 1.7.2018 gebucht wurde, entfällt die Frist. Hier gilt wieder die Frist von 2 Jahren.

Um sich beim Prozentsatz des Anspruches ein wenig orientieren zu können, informieren Sie sich auf ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln oder in der Kemptener Reisemängeltabelle.

Unser Musterbrief als Hilfe

Möchten Sie Mängelansprüche nach dem Urlaub stellen, so können Sie unser Musterformular nehmen.

Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, gilt Folgendes: Die Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz müssen Sie nach dem Reiseende binnen eines Monats stellen. Diese Frist entfällt bei Verträgen, die Sie nach dem 1.7.2018 unterschrieben haben.

Sie haben 2 Jahre Zeit, bis Ihre Ansprüche verjährt sind, nach dem Sie die Reise beendet haben. Selbst für Reiseverträge die ab dem 1.7.2018 abgeschlossen wurden, gibt es keine Verkürzung bei der Verjährung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes

1. Muss ich Baustellenlärm neben dem Hotel hinnehmen?

Dies kommt auf die Situation an. Wurde in dem Reisekatalog eine ruhige Lage versprochen und hat der Reiseveranstalter auch vor Reiseantritt nicht auf die Baustelle hingewiesen, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Jedoch muss der Lärm über mehrere Stunden gehen und eine hohe Intensität haben.

2. Worauf sollte man vor der Buchung achten?

Lesen Sie sich die Beschreibung im Reisekatalog genau durch. Oftmals wird Lärm wie Baustellen, Straßenlärm oder Diskotheken sehr verschönt und ist auf den ersten Blick nicht als Lärm zu erkennen. Möchten Sie Ruhe im Urlaub, suchen Sie lieber Angebote, die in einer ruhigen Lage sind.

3. Wie kann ich mich wegen Lärm beschweren?

Halten Sie alle Lärmbelästigungen mit Datum und Uhrzeit versehen fest. Im Idealfall haben Sie auch noch einen Zeugen oder machen ein Video, vielleicht auch ein Foto von Baustellen, die sich direkt neben dem Hotel befinden.

4. Kann ich um ein ruhigeres Hotel bitten?

Sie können den Reiseveranstalter um eine sofortige Behebung Ihres Problems bitten. Jedoch müssen Sie sein Angebot nicht annehmen, wenn das angebotene Hotel nicht Ihren Buchungsanforderungen entspricht und schlechter ist. Nehmen Sie das Angebot allerdings an, können Sie auch keine Erstattung der Reisekosten fordern.

5. Kann ich mir auch selbst ein ruhigeres Hotel suchen?

Das dürfen Sie. Ihre Kostenansprüche müssen Sie dann nach Ende des Reisevertrags an den Veranstalter stellen. Allerdings dürfen diese die Kosten der von Ihnen ursprünglich gebuchten Reise nicht überschreiten. Sie können also kein 3-Sterne Hotel buchen und dann in ein 6-Sterne Hotel ziehen. Hier würden Sie auf dem Differenzbetrag sitzen bleiben.

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Fazit

Lärm am Urlaubsort ist nicht nur störend, er muss auch nicht einfach so akzeptiert werden. Allerdings können Sie sich nur dagegen wehren, wenn Sie bei der Buchung nichts davon wussten. Suchen Sie einen ruhigen Urlaub und buchen Sie ein Hotel in der Innenstadt, so müssen Sie mit Lärm rechnen und diesen auch hinnehmen. Wird dagegen kurz vor Reiseantritt eine Baustelle neben dem Hotel eröffnet, so muss der Reiseveranstalter Sie darüber informieren, sonst können Sie Ansprüche geltend machen.

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