Ansprüche | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:14:24 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Ansprüche | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Mein Flug war überbucht: Anspruch auf Schadenersatz? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-war-ueberbucht-anspruch-auf-schadenersatz/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-war-ueberbucht-anspruch-auf-schadenersatz/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:14:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64076 Sie können verschiedene Dinge tun, wenn Ihnen die Beförderung aufgrund von Überbuchung nicht erlaubt ist. Sie haben vielleicht sogar das Recht auf eine Entschädigung, eine Unterkunft für die Zeit und Verpflegung oder sogar Schadenersatz. Die

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Sie können verschiedene Dinge tun, wenn Ihnen die Beförderung aufgrund von Überbuchung nicht erlaubt ist. Sie haben vielleicht sogar das Recht auf eine Entschädigung, eine Unterkunft für die Zeit und Verpflegung oder sogar Schadenersatz. Die Rechtslage ist undurchsichtig, so dass Sie sich hier informieren können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegen die Fluggesellschaft sind grundsätzlich Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen, eine alternative Beförderungen oder Flugpreiserstattung möglich.
  • Ausgleichszahlungen hängen nicht nur von Verspätungsdauer am Ziel ab, sondern auch von der Länge der eigentlichen Flugstrecke.
  • Je nach Auswirkung der Beförderungsverweigerung sind auch Schadenersatzforderungen durchaus denkbar.
  • Sie haben allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen oder Betreuungsleistungen, wenn Sie freiwillig auf die Beförderung verzichten.

Was kann vor Ort getan werden?

Mit den Fragen wenden Sie sich an das Bodenpersonal der Fluglinie und wenn Sie keinen Ansprechpartner finden, dann beginnen Sie die Informationen zu dokumentieren. Zu den wichtigen Informationen gehören:

  • Daten des geplanten Abfluges
  • Verhalten der Airline
  • Daten des angebotenen Ersatzfluges

Sie haben die Möglichkeit einfach die Anzeigetafel im Flughafen zu fotografieren. Außerdem ist es wichtig, dass Sie die Dokumentation schriftlich vornehmen und dazu bietet sich ein handschriftlicher Zettel an. Die Dokumentation lassen Sie sich von einem oder mehreren Zeugen unterschreiben. Wichtig ist zudem, dass Sie sich auch die Daten der Zeugen notieren. Im weiteren Verlauf sammeln Sie alle Quittungen, vom Taxi bis zum Hotel.

Sie haben den Flug in Zusammenhang mit einer Pauschalreise gebucht, dann wenden Sie sich an den Veranstalter, wenn es um eine Beförderungsverweigerung geht. Auch hier sollten Sie Zeugen haben. Auf jeden Fall sollten Sie sich vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass der Mangel vorhanden ist und Sie ihn gemeldet haben. In der Regel reicht ein „zur Kenntnis genommen“ vom Reiseleiter.

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Wer muss informiert werden?

  • Wenn Sie mit Hilfe einer Pauschalreise den Flug gebucht haben, dann wenden Sie sich an den Veranstalter.
  • Informieren Sie das Hotel beziehungsweise die Unterkunft, dass Sie zu einem späteren Zeitraum ankommen.
  • Sie können aufgrund der Problematik den Mietwagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, dann informieren Sie die Mietwagenfirma.
  • Wenn Sie eine Fähre gebucht haben und können Sie nicht rechtzeitig erreicht, dann wenden Sie sich an die Reederei.

Die Voraussetzungen

Damit es zu keinen Missverständnissen kommt, sollten Sie darauf achten, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um Schadenersatz oder eine andere Leistung zu bekommen.

Erscheinen Sie rechtzeitig zur Abfertigung

Sie müssen sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, denn nur dann können die genannten Ansprüche am Ende auch durchgesetzt werden. Sie haben von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter eine Abflugzeit erhalten und Sie müssen spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Schalter sein. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn Sie vor Ablauf der Meldefrist auch am Ende der Schlange vor dem Schalter stehen.

Die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass die Fluggesellschaft die Fluggäste aufrufen kann und sich dadurch vergewissert, dass die Fluggäste anwesend sind oder nicht. Es kann sein, dass Sie vielleicht nicht da sind oder einfach nur in der Schlange warten. Sie haben sich nach einem solchen Aufruf gemeldet, dann müssen Sie auch schnell abgefertigt werden.

In der Rechtsprechung wird von den Fluggästen verlangt, dass Sie sich rechtzeitig selber melden oder aktiv sich auf die Abfertigung vorbereiten müssen. Sie haben keine Ansprüche an die Fluggesellschaft mehr, wenn durch einen Streik des Sicherheitspersonals oder durch Überbelastung Sie den Schalter nicht mehr rechtzeitig erreichen. Zwar handelt es sich bei der Sicherheitskontrolle um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, aber in der Regel wird die Aufgabe oft von privaten Dienstleistern übernommen. Allerdings hat die Fluggesellschaft weder die Möglichkeit eine Kontrolle zu beeinflussen, noch selber durchzuführen. Vor dem Abflug wird Ihnen die Mitnahme verweigert, dann brauchen Sie auch nicht zur Abfertigung für den eigentlichen Flug gehen.

Sie haben keine persönlichen Gründe für die Beförderungsverweigerung

Es dürfen keine Gründe vorliegen, die aufgrund Ihrer Person dafür sorgen, dass die Mitnahme verweigert wird. Gründe können sein, dass die körperliche Verfassung einen Transport einfach nicht möglich macht.

  • erhöhte Thrombosegefahr (frischer Gipsverband)
  • sonstige Erkrankungen
  • Rauchverbot-Verweigerung
  • Gesundheitszeugnisse fehlen
  • Sicherheitsbedenken wegen gewalttätigem Verhalten
  • Schreien und toben im alkoholisierten Zustand
  • Verweigerung der Sicherheitskontrolle
  • unzureichende Reisepapiere

erhöhen den Ausschluss für die Beförderung. Allerdings gehören Überbuchungen nicht dazu, wenn mehrere Passagiere den gleichen Sitz gebucht haben.

Sie verzichten nicht freiwillig auf den Flug

Kommt es zu einer Überbuchung, dann muss die Fluggesellschaft in erster Linie nach Fluggästen suchen, die freiwillig auf die Beförderung verzichten. Dafür werden Unterstützungs- oder Gegenleistungsangebote gemacht. Zu den häufigsten Gegenleistungen gehören Gutscheine, aber auch wertvollere Flüge kommen häufig zum Einsatz. Allerdings verlieren Sie den Anspruch auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder Ersatz für eventuell zusätzliche Schäden, wenn Sie freiwillig auf den überbuchten Flug verzichten. Nur, wenn die Fluggesellschaft nicht ausreichend Fluggäste findet, die freiwillig verzichten, dann kann die Fluggesellschaft die Beförderung nach ihrem Willen verweigern.

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Ihr Anspruch auf Entschädigung

Sie haben Anspruch auf eine Zahlung zwischen 125 Euro und 600 Euro, wenn Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert wird und das wird Ausgleichszahlung genannt.

Dabei ist die Höhe recht unterschiedlich und hängt nicht nur von der Entfernung des Endziels ab, sondern auch ob der Zielflughafen sich in Europa oder außerhalb befindet. Ausgleichszahlungen können Sie wie folgt erhalten:

  • bei Kurzstrecken unter 1500 km sind 250 Euro möglich.
  • bei Mittelstrecken innerhalb der EU von mehr als 1500 km sind 400 Euro möglich, genauso wenn das Ziel nicht in der EU liegt und zwischen 1500 und 3000 km entfernt ist.
  • Langstrecken von mehr als 3500 km sind 600 Euro möglich.

Die Ausgleichszahlung kann von der Fluggesellschaft gekürzt werden und zwar bis auf 50%, aber das hängt von der Verspätungszeit ab.

  • zwei Stunden auf Kurzstrecken von bis zu 1500 km
  • drei Stunden auf Mittelstrecken von mehr als 1500 km innerhalb der EU oder außerhalb der EU zwischen 1500 und 3500 km
  • vier Stunden auf Langstrecken von mehr als 3500 km
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Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Sie haben freiwillig auf Ihren überbuchten Flug verzichtet, dann muss Ihnen die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung anbieten.

Wichtig ist, dass die anderweitige Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt stattfindet oder Sie andere Plätze bekommen, die zu einem passenden Zeitpunkt vorhanden sind. Sie haben sich dazu entschieden, den Flug nicht anzutreten, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen den kompletten Flugpreis erstatten und dazu gehören auch die Steuern und Gebühren.

In einigen Fällen können auch alternative Verkehrsmittel verwendet werden, wie Eisenbahn, Bus oder Schiff. Sie haben die Möglichkeit der Fluggesellschaft eine Frist zu setzen, wenn Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder einen unangemessenen Alternativflug anbietet. Die Frist kann unterschiedlich lang sein und hängt davon ab, wie viel Zeit bis zum geplanten Termin des Abfluges bleibt. Lässt das Flugunternehmen die Frist verstreichen, dann können Sie einen Ersatzflug über ein anderes Unternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe bei der ursprünglichen Fluggesellschaft geltend machen.

Sie haben einen Flug im Rahmen der Selbsthilfe gebucht oder nehmen den Ersatzflug der Fluggesellschaft an, dann muss die Fluggesellschaft für die Betreuungsleistungen aufkommen. Dazu gehören nicht nur Erfrischungen und Mahlzeiten, sondern auch Taxis oder Unterkunftskosten.

Haben Sie allerdings freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet, dann stehen Ihnen keine Betreuungsleistungen zur Verfügung.

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Rücktritt vom Vertrag

Sie treten vom Beförderungsvertrag zurück, indem Sie die vollständige Flugpreiserstattung von der Fluggesellschaft verlangen. Aber Sie können Schadenersatz in Form von eventuellen Mehrkosten fordern, wenn Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren. Nach dem Rücktritt haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotelunterbringung. Zunächst müssen Sie solche Kosten selber übernehmen und im späteren Verlauf zurückverlangen. Allerdings können durchaus Ansprüche auf Betreuungsleistungen durch die bis dahin entstandene Wartezeit möglich sein und das ist möglich, wenn Sie schon eine längere Zeit warten und anschließend die Beförderung verweigern.

Sie haben sich für den Rücktritt aus dem Beförderungsvertrag entschieden, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen den gesamten Flugpreis auch dann erstatten, wenn Sie schon einen Teil der Reise gemacht haben. Somit können Sie die Reise auch bei einem Zwischenstopp abbrechen, wenn der Ersatzflug für den Reiseplan zwecklos geworden ist. Kommt es zu so einem Fall, dann haben Sie das Anrecht auf den Flug zum ersten Abflugort.

Es gibt keinen Beförderungsvertrag zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft, wenn es sich um einen Flug über eine Pauschalreise handelt. Somit ist eine Kündigung nur über den Reiseveranstalter möglich. Sie können den Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter nur kündigen, wenn die komplette Reise durch einen Reisemangel erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Da es aber immer wieder zu Flugstörungen kommt, handelt es sich hierbei nur um einen einfachen Reisemangel und somit kann es dafür nur eine Preisminderung geben.

Sie haben also vielleicht nur das Recht auf eine Kündigung, wenn es in der Pauschalreise wenige Übernachtungen gibt und durch die verspätete Ankunft auf ein oder mehrere Übernachtungen verzichtet werden muss.

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Verpflegung, Hotel und ähnliches sind Betreuungsleistungen

Die Mitnahmeverweigerung führt zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, dann muss die Airline Ihnen Snacks und Getränke kostenlos zur Verfügung stellen.

Zudem erhalten Sie die Möglichkeit zwei Telefonate, Faxe oder Mails zu versenden. Sie können den Flug nicht am gleichen Tag wahrnehmen, dann muss die Airline auch die für Unterbringung sorgen und auch die Fahrt organisieren und bezahlen. Sie können sich selber verpflegen und die Organisation übernehmen, wenn die Airline sich weigert Ihnen die Betreuungsleistungen kostenfrei anzubieten. In dem Fall muss die Airline im Nachhinein für die Kosten aufkommen und somit müssen Sie alle Belege aufheben.

Wichtig ist, dass solche Ansprüche nicht bestehen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten und den angebotenen Flug ablehnen, aber den Preis vom überbuchten Flug zurückfordern. Die Ansprüche bestehen nur für Flüge, die entweder von einem europäischen Flughafen starten oder von einem außereuropäischen Staat starten und zu einem Flughafen innerhalb der EU fliegen. Allerdings muss die Fluggesellschaft ihre Sitz in Europa haben. Es gibt eine 3-Jahres-Frist für die mögliche Erstattung oder den Schadenersatz.

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Der Anspruch auf Schadenersatz

Die nationalen Vorschriften sind für die Schadenersatzmöglichkeiten verantwortlich, wenn Sie die Mitnahme verweigern.

Die Rechtslage des deutschen Rechts ist, dass die Geschäftsbedingungen der einzelnen Airlines nicht durchsichtig sind und somit auch keine Auskunft gegeben werden kann. Sie haben aber die Möglichkeit von der Fluggesellschaft Schadenersatz zu verlangen, wenn Sie die Reise aufgrund der Überbuchung nicht antreten. Auch, wenn Sie neue Pläne schmieden müssen und dafür neue Kosten entstehen, können Sie Schadenersatz verlangen. Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Schaden ersetzen, wenn es zur Verletzung des Vertrages durch Nichtbeförderung kommt.

Die einzige Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft nicht haften muss ist, wenn Sie die Beförderungsverweigerung selber verschuldet haben. Handelt es sich aber um ein bewusstes Überbuchen, dann ist die Fluggesellschaft Schuld.

Beachten Sie, dass gezahlte Ausgleichsleistungen auf spätere Schadenersatzansprüche umgerechnet werden.

Ansprüche gegen Pauschalreiseveranstalter

Der Flug findet im Rahmen einer Pauschalreise statt, dann kommen auf den Reiseveranstalter hohe Ansprüche zu.

Sie können sich auf Minderung des Reisepreises einigen, den Reisevertrag kündigen oder Schadenersatz verlangen, wenn Sie nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hatten. Es gibt mittlerweile verschiedene Orientierungshilfen rund um die Ermittlung des Prozentsatzes für eine Rückerstattung oder Preisminderung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema überbuchter Flug

1. Warum kommt es zu überbuchten Flügen?

Die Gründe für einen überbuchten Flug sind unterschiedlich und liegen in der Regel daran, dass die Fluggesellschaften davon ausgehen, dass nicht alle Passagiere ihren Flug auch antreten. Sie wollen die Leersitze weitgehend vermeiden.

2. Ich soll einen späteren Flug nehmen – darf die Fluggesellschaft das?

Die Fluggesellschaft darf Ihnen einen späteren Flug anbieten, wenn Ihr Flug überbucht ist. Ob Sie die Möglichkeit annehmen oder nicht, entscheiden am Ende Sie.

3. Der neue Flug ist teurer – wer zahlt?

Wenn der neu gebuchte Flug teurer ist als der überbuchte Flug, dann zahlt die Fluggesellschaft die Mehrkosten. Allerdings nur, wenn Sie nicht für das Beförderungsverbot zuständig sind.

4. Wie viel Schadenersat kann ich bei Überbuchung verlangen?

Im Internet finden Sie eine Orientierungshilfe in Bezug auf den Prozentsatz für Schadenersatz.

5. Taxifahrt nach Hause – Wer übernimmt die Kosten?

Das hängt davon ab, wer für die Überbuchung verantwortlich ist. In der Regel kümmert sich die Fluggesellschaft um solche Mehrkosten.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass ein Flug überbucht wird. Die Gründe sind unterschiedlich, aber wenn es dazu kommt, dann haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Betreuungsleistungen, Schadenersatz oder können den Flugpreis zurückbekommen. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Wichtig ist auch, dass hier eine Frist von drei Jahren zu beachten ist. Danach verfallen alle Ansprüche.

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Ärger mit Hotels: Unbespielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse – Das sind Ihre Rechte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aerger-mit-hotels-unbespielbare-tennisplaetze-und-ausgefallene-surfkurse-das-sind-ihre-rechte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aerger-mit-hotels-unbespielbare-tennisplaetze-und-ausgefallene-surfkurse-das-sind-ihre-rechte/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:00:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61215 Haben Sie für Ihren Urlaub auch diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen im Hotel gebucht? Wenn Sie die gebuchten Angebote nicht nutzen können, dann könnten Sie stattdessen einen Teil der bezahlten Kosten geltend machen. Reisemängel nicht hinnehmen

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Haben Sie für Ihren Urlaub auch diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen im Hotel gebucht? Wenn Sie die gebuchten Angebote nicht nutzen können, dann könnten Sie stattdessen einen Teil der bezahlten Kosten geltend machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind die Sport- und Freizeitangebote nicht nutzbar, können Sie dies als Reisemängel melden und einen Teil des Geldes zurückfordern.
  • Werden Angebote von externen Freizeit- oder Sporteinrichtungen gebucht, so hat der Veranstalter keine Schuld, wenn diese nicht genutzt werden können.
  • Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich und nachweisbar anzeigen und den Reiseveranstalter darauf hinweisen, dass Sie einen Teil des Geldes zurückfordern.

Reisemängel nicht hinnehmen

Sofern die Freizeit- und Sportangebote wegen unvermeidbaren Umständen nicht nutzbar sind, gilt diese nicht als Reisemangel.

Diese unvermeidbaren Umstände liegen dann vor, wenn Dinge passieren, die nicht in den Händen des Reiseveranstalters liegen. So zum Beispiel bei Schneemangel in einem Skigebiet. Sofern die äußeren Umstände aber ideal sind und Ihre gebuchten Angebote ausfallen, weil zum Beispiel die Anlage aufwendig gewartet wird, so ist der Veranstalter dafür zuständig.

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Externe Anbieter

Sollten Sportleistungen ausfallen, so hängt Ihre Reisepreisminderung davon ab, ob es sich um einen externen Anbieter handelt.

Hat der Reiseveranstalter Sportleistungen beworben, die sich direkt auf seinem Gelände befinden, so können Sie eine Reisepreisminderung beantragen, sofern Sie diese Leistungen nicht nutzen können. Andererseits geht das aber nicht, wenn der Reiseveranstalter auf Sportangebote von externen Anbietern verweist. Es liegt dann nicht in seiner Hand, wenn Sie diese warum auch immer nicht nutzen können.

Beweise sind wichtig

Wird das versprochene Sport- und Freizeitangebot nicht geboten, können Sie den Reisepreis mindern.

Beachten Sie, dass Sie um Ihre Ansprüche geltend machen zu können, Beweise brauchen. Dokumentieren Sie durch Fotos, Videos oder Zeugen und melden Sie Ihre Mängel sofort dem Reiseveranstalter.

Sie können auch den Reisevermittler informieren, der sich dann an den Reiseveranstalter wenden wird. Ihre Mängelanzeige tätigen Sie immer im Beisein von Zeugen. Jedoch können Sie die Mängelanzeige auch schriftlich einreichen. Lassen Sie sich in diesem Fall die Kenntnisnahme vom Reiseveranstalter bestätigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Reiseleiter auf die Mängelanzeige schreibt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.

Sofern weder der Reiseleiter noch ein Reiseveranstalter vor Ort sind, kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter in Deutschland. Rufen Sie ihn im Beisein von Zeugen an und berichten Sie ihm von den Mängeln. Die Hoteliers vor Ort dagegen sind für Ihre Anzeige nicht zuständig, dies ist sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgesetzt.

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Mängelbeseitigung

Jetzt liegt es an dem Reiseveranstalter, die Mängel zu beseitigen.

Macht er dies nicht, haben Sie die Möglichkeit, sich selbst einen Ersatz für die ausgefallenen Leistungen zu suchen und dafür die Kosten zu verlangen. Sofern der Mängel nicht behoben werden kann, können Sie nach Ihrem Urlaub die Minderung des Reisepreises verlangen.

Sofern Sie Ihren Vertrag vor dem 1.7.2018 abgeschlossen haben, sind die Ansprüche schnell zu melden. Sie haben dafür einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende Zeit. Wurde der Vertrag nach dem 1.7.2018 gemacht, können Sie sogar bis zu zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende Ansprüche geltend machen.

Zeigen Sie Ihre Ansprüche in schriftlicher Form beim Reiseveranstalter an. Im Idealfall als Fax oder Einschreiben, damit Sie einen Nachweis für die Zustellung haben.

Um eine Übersicht zu Ihrer Reispreisermäßigung zu bekommen, können Sie hier schauen:

  • Frankfurter Tabelle
  • Kemptener Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ärger mit Hotels: Unspielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse – Das sind Ihre Rechte

1. Welche Rechte habe ich, wenn ein Sportkurs von einem externen Anbieter ausfällt?

In diesem Fall können Sie keine Ansprüche an den Reiseveranstalter geltend machen, da es nicht in seiner Hand liegt, was externe Anbieter machen.

2. Ich habe die Nutzung es hauseigenen Fitnessstudios dazu gebucht und kann es jetzt nicht nutzen?

In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass die Nutzung möglich ist. Sie können sich auch ein anderes Fitnessstudio suchen und die Kosten an den Reiseveranstalter weiterleiten. Jedoch geht das alles nur, wenn der Reiseveranstalter schlecht geplant hat. Sollte die Nutzung wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht möglich sein, so kann er nichts dafür.

3. Wie kann ich meine Rechte geltend machen?

Sammeln Sie sofort Beweise, wie Videos, Fotos oder Zeugen und melden Sie Ihre Beschwerde unter Beisein von Zeugen dem Reiseveranstalter.

4. Wie lange habe ich Zeit meine Reisepreisminderung einzufordern?

Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 1.7.2018 abgeschlossen, so haben Sie einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende Zeit Ihr Geld einzufordern. Wurde Ihr Vertrag nach dem 1.7.2018 abgeschlossen, haben Sie sogar zwei Jahre Zeit. Sie müssen dies schriftlich machen und natürlich schon während des Urlaubs.

5. Wie stelle ich meine Ansprüche?

In schriftlicher Form als Einschreiben oder Fax. Denken Sie daran eine Übermittlungsbestätigung aufzubewahren, damit Sie etwas in der Hand haben, falls der Reiseveranstalter sagt, er hätte Ihre Anspruchsforderung nicht erhalten.

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Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Sie müssen Reisemängel nicht einfach hinnehmen. Wichtig ist aber, dass Sie Mängel sofort melden und möglichst viele Beweise dafür sammeln. Denken Sie auch daran, dass der Reiseveranstalter gegebenenfalls die Möglichkeit bekommen muss, diese Mängel zu beseitigen.

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