Heimvertrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:03:44 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Heimvertrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 So finden Sie das passende Pflegeheim – Persönlicher Besichtigungstermin sorgt für Klarheit https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-persoenlicher-besichtigungstermin-sorgt-fuer-klarheit/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-persoenlicher-besichtigungstermin-sorgt-fuer-klarheit/#respond Fri, 13 May 2022 09:03:44 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60223 Bei der Suche nach einem Pflegeheim gibt es ein paar Punkte, die Sie beachten müssen. Das Finden der passenden Einrichtung Die äußeren Umstände machen in der Regel einen Umzug notwendig, denn die Familie kann die

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Bei der Suche nach einem Pflegeheim gibt es ein paar Punkte, die Sie beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erstellen Sie sich eine persönliche Checkliste, wenn Sie sich auf der Suche nach einer Pflegeeinrichtung machen.
  • Auf der Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung ist der Besuch vor Ort ein sehr wichtiger Schritt.
  • Die Qualität der Pflegeheime wird seit 2020 mit einem neuen System ermittelt und steht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Das System der Pflegenoten wird abgeschafft.

Das Finden der passenden Einrichtung

Die äußeren Umstände machen in der Regel einen Umzug notwendig, denn die Familie kann die Betreuung in den eigenen vier Wänden einfach nicht mehr bewerkstelligen.

Die Suche nach einem Pflegeheim ist meist schon schweren Zweifeln begleitet, denn in der Regel wollen die Betroffenen lieber in den eigenen vier Wänden bleiben. Die eigene Wohnung ist ein Teil der Lebensgeschichte und viele Erinnerungen stecken in jedem Raum. Ist ein Pflegeheim dann die richtige Entscheidung und ist es bezahlbar? Das sind nur zwei Fragen, die sich die Angehörigen stellen, die ein Pflegeheim suchen.

Die bestmögliche Betreuung ist nicht möglich oder die Räumlichkeiten sind nicht entsprechend ausgerichtet und dann kommt es zum Gedanken an eine Pflegeeinrichtung. Die Suche nach einer bezahlbaren Einrichtung, in der sich der Betroffene wohlfühlt, ist zeitaufwendig und es gibt einige Dinge zu beachten.

Die folgenden Tipps können Ihnen bei der Suche nach einer passenden Einrichtung helfen.

1. Schritt: Erstellen Sie eine Checkliste

Der erste Schritt ist ganz einfach, denn Sie erstellen eine Checkliste. In der Liste stehen alle wichtigen Dinge zusammengefasst, von der Betreuung bis hin zur Versorgung.

Die folgenden Fragen helfen Ihnen bei der Erstellung der Checkliste, denn es handelt sich um ausschlaggebende Punkte.

  • Wie weit entfernt ist das Pflegeheim von der bisherigen Wohnung?
  • Wie ist die Umgebung des Heims?
  • Lassen sich die eigenen Möbel mitnehmen?
  • Können die Bewohner den Tagesablauf mitgestalten?
  • Wie sieht es mit öffentlichem Nahverkehr in der Nähe aus?
  • Welche Serviceangebote gibt es? (Krankengymnastik, Logopädie, usw.)
  • Gibt es nur Mehrbettzimmer oder auch Einzelzimmer?
  • Welcher Kosteneigenanteil ist monatlich zu leisten?

Es gibt unabhängige Pflegeberatungen, die bei der Suche nach einem Pflegeheim in direkter Umgebung helfen. Dazu bietet sich beispielsweise der Pflegestützpunkt an. Sie informieren auch, welche finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse möglich ist.

2. Schritt: Die Onlinesuche

Das Internet ist eine weitere Möglichkeit um Sie bei der Suche zu unterstützen, denn hier gibt es spezielle Internetportale.

Das Heimverzeichnis der Gesellschaft zur Förderung der Lebensqualität im Alter und bei Behinderungen ist zum Beispiel ein seriöser Anbieter. In dem Heimverzeichnis finden Sie bundesweit mehr als 1.100 Einrichtungen mit dem „Grünen Haken“, einem Qualitätssiegel, welches ein anerkannter Hinweis für eine gute Qualität ist.

Es gibt seit 2020 ein neues System der Qualitätsmessung und -darstellung und deren Veröffentlichung sollte seit Mitte 2020 aktiv sein. Durch die Corona-Pandemie hat sich die Qualitätsprüfung deutlich verschoben. Dieses neue System bietet Hilfe für alle Ratsuchenden, denn anhand wichtiger Kriterien lassen sich die verschiedenen Einrichtungen vergleichen und so kann eine gute Vorauswahl getroffen werden. Alle Informationen zu dem neuen System und die Darstellung der Pflegeheime lesen Sie in einem anderen Beitrag.

Haben Sie ein Pflegeheim nach Ihren Wünschen entdeckt, dann informieren Sie sich auf der Webseite des Pflegeheims über die weiteren Details.

Aber wichtig ist, dass Sie auch zwischen den Zeilen lesen. Der Internetauftritt des Pflegeheims sollte transparent und freundlich sein und nicht oberflächlich und ohne Informationen.

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3. Schritt: Besuch des Wunschwohnheims

Sie haben eine kleine Auswahl an Pflegewohnheimen getroffen und sollten zusammen mit der pflegebedürftigen Personen einen Besuchstermin ausmachen.

Neben der Checklisten achten Sie bei dem Besuch auf die folgenden Dinge:

  • Die Atmosphäre ist sehr wichtig und dazu gehört der Kontakt zwischen den Bewohnern und den Pflegekräften. Sprechen Sie mit den Bewohnern und finden Sie heraus, wie der Umgang ist und ob sie sich respektiert fühlen.
  • Die Sauberkeit ist auch entscheidend. Macht das Gebäude einen sauberen und gepflegten Eindruck und wie riecht es? Auch die Wirkung der Bewohner kann hilfreich sein.
  • Das Beschäftigungsangebot ist für die Freizeitgestaltung wichtig. Gemeinsames Singen, Basteln und Fitness sind entscheidende Faktoren.
  • Das Personal schauen Sie sich auch an. Wirkt das Personal gestresst oder nimmt es sich für jeden Bewohner auch wirklich Zeit? Gibt es Vollzeitkräfte oder nur Teilzeitkräfte. Nutzen Sie ein Gespräch mit der Heimleitung und stellen Sie fest, wie viel Zeit sie sich nimmt.
  • Die Ausstattung der Gemeinschaftsräume und der anderen Zimmer ist wichtig. Die Größe, die Ausstattung und die Grünanlagen schauen Sie sich genau an.
  • Wichtige Entscheidungen sind nicht nur von der Heimleitung und dem Bewohner zu treffen, sondern auch die Angehörigen sollten mitreden können. Die Kommunikation ist offen, klar und persönlich und nicht intransparent und häppchenweise.
  • Der Speiseplan sorgt für Abwechslung und im Idealfall reden Sie mal mit den Bewohnern oder werfen einen Blick auf den aktuellen Plan.

Wichtig:

Eine gute Möglichkeit bietet sich, wenn nach dem Besichtigungstermin ein kostenfreies, befristetes Probewohnen möglich ist. So verschaffen Sie sich besser einen Eindruck über den Alltag in der Einrichtung.

Die Wartelisten des Pflegeheims

In einigen Heimen ist kein Platz frei und dann haben Sie die Möglichkeit sich auf eine Warteliste zu setzen.

Sie beziehen einfach in der Zwischenzeit ein anderes Heim, um die Zeit zu überbrücken. Sie haben aber auch die Möglichkeit, das Heim zu wechseln, wenn das Wunschheim im Endeffekt nicht den Ansprüchen gerecht wird.

Vertrag und Kosten prüfen

Schauen Sie sich immer den Vertrag und die Kostenaufstellung ganz genau an, bevor Sie sich verbindlich für ein Heim entscheiden.

Es gibt einige Aspekte, auf die Sie unbedingt vor Vertragsabschluss achten sollten.

Manchmal kommt es vor, dass die Angehörigen für die pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema das passende Pflegeheim

1. Was muss ein Pflegeheim leisten?

Das Pflegeheim muss die Pflege und Betreuung der Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit leisten können. Die Bewohner befinden sich in Einzel- oder Doppelzimmer, in denen in der Regel auch eigene Möbel stehen. Auch die hauswirtschaftliche Pflege wird durch ein Pflegeheim geleistet, wenn notwendig.

2. Wie groß sollte ein Zimmer im Pflegeheim sein?

Das Zimmer in einem Pflegeheim sollte eine Mindestgröße von 12 Quadratmetern haben.

3. Ist ein Badezimmer im Pflegeheim Pflicht?

Nicht jedes Pflegeheimzimmer ist mit einem Bad und einer Toilette ausgestattet, aber der Weg darf nicht zu weit sein.

4. Muss ein Pflegezimmer Tageslicht haben?

In der heutigen Zeit muss das Zimmer ausreichend Tageslicht bieten, ansonsten ist es nicht als Pflegezimmer geeignet.

5. Darf ich meine eigenen Möbel mitbringen?

Die Pflegeheime bieten voll möblierte Zimmer aber auch unmöblierte Zimmer an. Sie können also in der Regel einen Teil der eigenen Möbel mitbringen. Die ganze Wohnungseinrichtung ist meist nicht möglich.

Fazit

Die Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung gestaltet sich in der heutigen Zeit etwas schwierig. Es gibt zahlreiche Pflegeheime, die sich mit Qualität und Freundlichkeit präsentieren. Nutzen Sie auf jeden Fall immer unsere Checkliste bei der Suche und das Verzeichnis hilft Ihnen auch. Sprechen Sie immer mit Bewohnern und nutzen Sie einen persönlichen Besuch, um sich selber einen Einblick zu verschaffen.

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Heimvertrag: Worüber Sie das Pflegeheim vorab informieren muss – vorvertragliche Informationen sind verständlich und gut lesbar https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/heimvertrag-worueber-sie-das-pflegeheim-vorab-informieren-muss-vorvertragliche-informationen-verstaendlich-und-gut-lesbar/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/heimvertrag-worueber-sie-das-pflegeheim-vorab-informieren-muss-vorvertragliche-informationen-verstaendlich-und-gut-lesbar/#respond Fri, 13 May 2022 09:02:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60089 Die Entscheidung für ein Pflegeheim ist nicht einfach und damit Sie eine gute Entscheidung treffen, holen Sie sich Leistungsangebote ein. Die Pflegeheime bieten wichtige Leistungsangebote, auf welche Sie sich später auch berufen können. Vorvertragliche Informationen

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Die Entscheidung für ein Pflegeheim ist nicht einfach und damit Sie eine gute Entscheidung treffen, holen Sie sich Leistungsangebote ein. Die Pflegeheime bieten wichtige Leistungsangebote, auf welche Sie sich später auch berufen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pflegeheim hat die Verpflichtung über das gesamte Leistungsangebot zu informieren und zwar vor dem Vertragsabschluss.
  • Die Informationen vor dem eigentlichen Vertrag sind in einer klar verständlichen Sprache verfasst.
  • Die vorvertraglichen Informationen stellen die Basis für den Vertrag mit dem Pflegeheim und bei Problemen berufen Sie sich auf diese Informationen.
  • Kündigen Sie ohne Einhaltung einer Frist, wenn das Pflegeheim der Informationspflicht nicht umfassend nachkommt.

Vorvertragliche Informationen sind transparent

Der Umzug in ein Pflegeheim ist ein schwerer Schritt und schon die Entscheidung fällt vielen Menschen sehr schwer.

Allein auf dem Hintergrund ist klar, dass die Sorge sehr groß ist, dass bei den vertraglichen Angelegenheiten wichtige Dinge einfach übersehen werden. Aber es gibt eine sehr gute Nachricht, denn der Gesetzgeber hat vorgesorgt. In den Wohn- und Betreuungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle wichtigen Informationen durch den Pflegeheimbetreiber in verständlicher Sprache verfasst sein müssen und zwar vor Vertragsabschluss.

Informieren Sie sich daher im Vorfeld gründlich über die Leistungen. Vergleichen Sie diese z.B. mit anderen Anbietern. Informationen, wie die vorvertraglichen Informationen aussehen und worauf Sie achten müssen, erklären wir Ihnen.

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Klar und deutlich – die vorvertraglichen Informationen

Bevor es zu einem Vertragsabschluss kommt, muss der Pflegeheimanbieter allerlei Informationen an die Hand geben.

Die Informationen erleichtern die Auswahl des Pflegeheims. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in einer verständlichen und vor allen Dingen klaren Sprache gehalten wurden. Auf Juristendeutsch ist zu verzichten. Die Form der Informationen ist dagegen eher unwichtig. Sie variiert inzwischen stark von Heim zu Heim. Während einige Heime ein umfangreiches Prospektwerk an die Hand geben, gibt es bei anderen Heimen eine Broschüre oder einfach ein Dokument. Das Pflegeunternehmen ist an diese ausgegebenen Informationen gebunden, wenn Sie sich am Ende für einen Vertrag entscheiden. Das bedeutet, Sie berufen sich immer auf diese vorvertraglichen Informationen.

In dem Vertrag wird festgehalten, auf welche vorvertraglichen Informationen Sie sich mit dem Pflegeheim einigen. Eine klare Markierung findet statt, wenn der Vertrag in einigen Punkten deutlich von den vorvertraglichen Informationen abweicht. Einige Pflegeheime geben die Informationen entweder erst kurz vor dem Vertrag raus oder direkt mit dem Vertrag. Experten raten Ihnen, dass Sie die Informationen auf jeden Fall vor dem Vertrag haben sollten und auch gründlich durchgelesen haben. Sie entscheiden in aller Ruhe für welches Heim Sie sich am Ende entscheiden.

Der Inhalt der vorvertraglichen Informationen

Nicht nur die Sprache ist bei den vorvertraglichen Informationen entscheidend, sondern auch der Inhalt ist vom Gesetzgeber festgelegt.

In den vorvertraglichen Informationen informiert der Anbieter ausführlich über sein Leistungsangebot und auch über die Leistungen, die für Sie in Betracht kommen.

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Allgemeines Leistungsangebot

Es gibt einen Abschnitt mit allgemeinen Leistungsangeboten, welche das Pflegeheim anbietet und dabei geht es um die grundsätzlichen Informationen zum Heim.

  • Die Ausstattung des Heims. Dies betrifft z.B. die Anzahl der Etagen, der Betten, der Zimmer, der Gebäude sowie vor Allem, ob auch ein Fahrstuhl vorhanden ist.
  • Die Lage des Gebäudes. Dies betrifft z.B. die Nähe zum Stadtrand, zur Innenstadt, zu einer Bushaltestelle sowie auch zu Einkaufsgeschäften.
  • Gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen, die von allen Bewohnern genutzt werden, wie einem Garten, dem Aufenthaltsraum, einer Bibliothek, Münztelefon oder einem Computer mit Internetzugang.
  • Die Nutzungsbedingungen für die Gemeinschaftseinrichtung, zu der auch eine Hausordnung gehört und alle Informationen rund um die spezielle Nutzung.
  • Ergebnisse der Qualitätsprüfung ist sehr wichtig und bezieht sich meist auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und der zuständigen Landesbehörde.

Infrage kommende Leistungen

In den vorvertraglichen Informationen befinden sich nicht nur allerlei Informationen zum allgemeinen Angebot des Pflegeheims, sondern auch individuelle Leistungen.

  • Die Größe des Wohnraums und deren Ausstattung
  • Die Art der Verpflegung und die Anzahl der Mahlzeiten
  • Art, Inhalt und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Das Konzept der Einrichtung
  • Die Voraussetzungen für eine Leistungsänderung und deren Kosten
  • Hinweise, welche Personen nicht gepflegt oder betreut werden

Außerdem erhalten Sie eine Kostenaufstellung für alle einzelnen Leistungen, die sich nach den folgenden Punkten aufteilen:

  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Pflege und / oder Betreuung
  • Investitionen
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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Vergleichen Sie die Pflegeheime

Lassen Sie sich von verschiedenen Pflegeheimen vorvertragliche Informationen zukommen, denn Sie sollten einige Pflegeheime miteinander vergleichen.

Erst danach treffen Sie eine gute Entscheidung, wenn Sie einen Vergleich durchgeführt haben und alle Fakten auf dem Tisch liegen.

An der Art und Weise der vorvertraglichen Informationen erkennen Sie schon eine ganze Menge.

  • Haben Sie eine umfassende, individuell zusammengestellte Sammlung von Unterlagen bekommen?
  • Ist ausführlich auf einzelne Punkte eingegangen worden?
  • Gibt es nur ein grob verfasstes Formular ohne einzelne Punkte?
  • Ist die Sprache verständlich?
  • Handelt es sich nur um Vertragsbausätze?

Haben Sie das Gefühl, dass das Pflegeheim durch klare Informationen punktet und eine Verbindlichkeit herstellt, dann können Sie konkrete Informationen austauschen und sich vielleicht schon entscheiden.

Das Sonderkündigungsrecht

Das Pflegeheim hat die vorvertraglichen Informationen nicht zugeschickt und Sie haben trotzdem den Vertrag unterschrieben, dann können Sie den Vertrag jederzeit kündigen.

Sie brauchen keine Frist einhalten, aber bedenken Sie, dass es mit Sicherheit Situationen gibt, in denen das Heim die vorvertraglichen Informationen nicht aushändigt. Meist ist das der Fall, wenn eine Person direkt nach dem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim zieht. Zuhause kann die Person nicht mehr versorgt werden und das Pflegeheim ist die beste Alternative.

In einem solchen Fall muss das Pflegeheim immer noch nachträglich informieren und unter Umständen kündigen Sie einfach nach zwei Wochen, aber erst, wenn Sie die vorvertraglichen Informationen bekommen haben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Heimvertrag

1. Wer muss den Heimvertrag unterschreiben?

Im Grunde muss der Heimvertrag von dem Pflegebedürftigen unterschrieben werden, aber da kommt es drauf an, ob er noch geschäftsfähig ist. Ansonsten ist der Bevollmächtigte die unterschriftsberechtigte Person, die im Auftrag des Pflegebedürftigen unterschreibt.

2. Kann das Heim den Pflegeplatz kündigen?

In Ausnahmefällen hat das Heim das Recht den Pflegeplatz zu kündigen, aber eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und mit einer guten Begründung ausgestattet sein. Weisen Sie die Kündigung als unwirksam zurück, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Kündigung handelt.

3. Wer bezahlt das Pflegeheim?

Das Pflegeheim wird in erster Linie durch die Rente bezahlt, aber wenn die Rente nicht reicht, dann kommt das Sozialamt in Betracht oder die nächsten Angehörigen.

4. Darf ein Pflegeheim einen Bewohner ablehnen?

Das Pflegeheim hat das Recht einen potenziellen Bewohner abzulehnen, aber dafür muss es einen triftigen Grund geben. Beispielsweise ist kein Platz mehr frei oder es handelt sich um einen zu schweren Fall, den sie nicht betreuen können.

5. Was passiert bei einem Sterbefall im Pflegeheim?

Verstirbt ein Patient, dann wendet sich das Pflegeheim zuerst an die Angehörigen. Sie entsorgen die Einrichtung und kümmern sich um alle Angelegenheiten rund um die Beerdigung.

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Fazit

Bevor Sie sich für ein Pflegeheim entscheiden, schauen Sie sich die vorvertraglichen Informationen genau an. In den Informationen erhalten Sie alle wichtigen Details rund um die Leistungen und das Angebot des jeweiligen Pflegeheims. Erst, wenn Sie einige Pflegeheime miteinander verglichen haben, entscheiden Sie sich für ein Pflegeheim und unterschreiben den Vertrag. Achten Sie immer auf alle Leistungen und entscheiden Sie sich in Ruhe.

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Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten – Pflege, Betreuung, Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-pflege-betreuung-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-pflege-betreuung-kosten/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:07:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60291 Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen

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Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • In dem Vertrag stehen detaillierte Angaben zu den Kosten und den Leistungen.
  • Weicht der Unternehmer von den vorvertraglichen Informationen ab, dass muss diese Passage im Vertrag markiert sein.
  • Ein Pflegevertrag ist immer schriftlich abzuschließen.
  • Durch den Zusatz „in Vertretung“ wird klar, dass Sie den Vertrag für einen Angehörigen unterschreiben.

Das Gesetz regelt den Vertrag

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz regelt alle Dinge, die in einem Vertrag mit dem Pflegeunternehmen stehen müssen.

In den meisten Fällen sind die Pflegebedürftigen sehr gut informiert, bevor Sie in ein Pflegeheim ziehen. Die Entscheidung für den Einzug in ein Pflegeheim ist nicht in einer Nacht getroffen worden und demnach sind alle Vor- und Nachteile abgewogen worden. Bevor es zum Umzug in das Pflegeheim kommt, muss ein Pflegevertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen sein.

Wirksam ist der Vertrag nur, wenn die folgenden Informationen enthalten sind:

  • die Leistungen, die der Pflegeheimbetreiber erbringt
  • welche Kosten dafür auf die Betroffenen zukommen
  • die vorvertraglichen Informationen sind in welchem Umfang in dem Vertrag enthalten
  • ist der Unternehmer bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen

Informationen zu den Leistungen

Der Unternehmer muss aufführen, welche Leistungen das Pflegeheim erbringt und das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Leistungen müssen schon vor Vertragsabschluss bekannt sein und dafür gibt es die sogenannten vorvertraglichen Informationen. In diesen Informationen kann jeder Bewohner nachlesen, welche Leistungen das Heim erbringt und dazu gehören:

  • die Größe und Ausstattung des Wohnraums
  • die Art und Anzahl der Mahlzeiten
  • die Pflege- und Betreuungsleistungen (Art, Inhalt und Umfang)

Dem Pflegeheimbetreiber bleibt selber überlassen, ob er die vorvertraglichen Informationen in den Pflegevertrag mit aufnimmt oder nur als kurzen Verweis mit einbringt. Die Angaben kommen dann meist nicht mehr im Vertrag vor, aber trotzdem ist der Pflegeheimbetreiber gesetzlich an diese Informationen gebunden.

Abweichungen bei den vorvertraglichen Informationen

Im Vertrag muss besonders deutlich zu erkennen sein, wenn der Pflegeunternehmer von den vorvertraglichen Informationen abweicht.

Die Kenntlichkeit lässt sich mit Hilfe eines Fettdrucks oder anderen Unterstreichungen deutlich machen und obwohl die Markierungspflicht besteht gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Leider sind nicht alle Details genau zu erkennen.

Beispiel 1:

Die Alpha GmbH hat Vorabinformationen zur Verfügung gestellt, in denen eine palliativmedizinische Versorgung zu erkennen ist. Aus dem Grund hat sich Frau Schmidt für diese Einrichtung entschieden, denn es handelt es sich um einen wichtigen Punkt. Im Vertrag steht:

„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen ist der Unternehmer nicht verpflichtet eine palliativmedizinische Versorgung sicherzustellen.“

Beispiel 2:

Ein Zimmer in der BetreutWohnen GmbH ist für Herr Müller interessant, denn in den vorvertraglichen Informationen steht, dass sein Zimmer einen Terrassenzugang hat. Im Vertrag steht:

„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen wird ein Zimmer in der ersten Etage überlassen.“

Vor der Vertragsunterzeichnung sind alle Klauseln gründlich zu lesen und stellen Sie fest, ob es Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gibt.

Kostenangabe

Die Kosten für den Heimbewohner sind klar zu erkennen und müssen im Vertrag deutlich aufgelistet sein.

Der Heimbewohner ist nur verpflichtet die vereinbarten Kosten zu bezahlen. Aus dem Grund stehen im Vertrag immer die Gesamtkosten, aber auch die einzelnen Kosten für die jeweiligen Leistungen. Unter die einzelnen Leistungen fallen:

  • Leistungen rund um die Pflege und Betreuung
  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Aufwendungen für Investitionen
  • Ausbildungspauschale oder Ausbildungsplatzumlage (nicht in allen Bundesländern)
  • Zusatzleistungen (werden separat mit dem Pflegeheim vereinbart)

Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle

Im Vertrag muss angegeben sein, ob das Pflegeunternehmen bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Auf einer zuständigen Stelle im Vertrag muss deutlich zu erkennen sein, dass der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet und zudem muss die Adresse und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle namentlich genannt sein.

Das Thema der Sicherheitsleistungen

Unter Umständen kann der Pflegeheimbetreiber eine Art Sicherheitsleistung von dem Bewohner verlangen.

Dabei handelt es sich um eine Art Kaution, die durch Mietverhältnisse bekannt ist. Der Unternehmer sichert sich durch die Sicherheitsleistung gegen eventuelle Schäden ab. Gesetzlich ist aber genau festgelegt, von wem der Unternehmen eine solche Sicherheitsleistung verlangen darf. Keine Sicherheitsleistungen hinterlegen Personen, die Leistungen von der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers beziehen.

Eine Sicherheitsleistung darf von Privatzahlern verlangt werden, aber die Höhe darf das doppelte Monatsentgelt nicht überschreiten. Zudem muss die Kaution nicht in einer Summe gezahlt werden. Sie bezahlen den Betrag entweder in drei Monatsraten oder nutzen eine Bankbürgschaft.

Schuldbeitrittserklärungen – hier ist Vorsicht geboten!

Dem Vertrag ist eine Schuldbeitrittserklärung oder eine Haftungsübernahmeerklärung beigefügt, dann müssen Sie vorsichtig sein.

Der Heimbetreiber verpflichtet mit diesem Dokument die Angehörigen dazu, die Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, wenn der Bewohner nicht mehr in der Lage ist seine Zahlungen zu leisten. Immer wieder kommt so ein Vorgehen zu Tage und leider gibt es gesetzlich auch noch keine Regelung in der Hinsicht.

Unterzeichnen Sie eine solche Erklärung auf keinen Fall!

Die Dauer des Vertrages

Normalerweise werden Pflegeverträge immer auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen und zählen zu den unbefristeten Verträgen.

Die Entscheidung seine Wohnung aufzugeben ist nicht einfach und in der Regel wird so eine Entscheidung nicht auf die Schnelle getroffen. Die Entscheidung wird dauerhaft getroffen und die Betroffenen bleiben im neuen Umfeld.

Natürlich ist auch eine zeitliche Begrenzung der Verträge möglich, aber das ist in keinem Interesse. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen befristeten Vertrag zu nehmen, um Wartezeit zu überbrücken. In einem solchen Fall macht es durchaus Sinn einen befristeten Vertrag zu verlangen.

Der richtige Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen wird in schriftlicher Form abgeschlossen.

Der Vertrag liegt also in Papierform vor und muss von Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen oder einer betreuenden Person unterschrieben sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen vom Gericht bestellten Betreuer zur Vertragsunterzeichnung dabei zu haben. Eine Ausfertigung des Vertrags erhalten Sie für Ihre Unterlagen und eine Ausfertigung behält das Pflegeunternehmen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, bis wann ein Vertrag geschlossen sein muss. In der Regel hat jede Partei spätestens am Tag des Einzugs eine Ausfertigung mit allen Unterschriften in den Händen.

Die Schriftformerfordernis kann in bestimmten Fällen auch ausgesetzt werden, aber nur wenn ein solches Vorgehen im Interesse des Verbrauchers ist. Sie waren vielleicht bei der Vertragsunterzeichnung nicht anwesend oder der Einzug ist schnell vollzogen worden und es blieb einfach keine Zeit. Allerdings muss die Vertragsunterzeichnung in jedem Fall nachgeholt werden und zwar so schnell wie möglich.

Fehlt die schriftliche Vertragsform, dann ist der Vertrag aber auch nicht unwirksam, denn mittlerweile gelten auch mündliche Verträge als rechtswirksam. Ohne ein Vertrag in Schriftform fehlt Ihnen allerdings das fristlose Kündigungsrecht. Im Grunde bedeutet es, dass Sie den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen können, aber dieses Recht besteht nur bis zum Vertrag in Schriftform.

Vertragsunterschrift für einen Angehörigen

Es gibt bestimmte Situationen und die zwingen den Heimbewohner dazu, dass er den Vertrag nicht eigenhändig unterzeichnen kann.

Manchen Menschen sind aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage den Inhalt des Vertrages zu verstehen, wenn zum Beispiel die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In einem solchen Fall kommen die vertretungsberechtigten Familienangehörigen oder ein bestellter Betreuer zur Vertragsunterzeichnung. Achten Sie immer darauf, dass Sie bei der Unterzeichnung des Vertrages „in Vertretung“ einsetzen, denn Sie unterzeichnen die Vertrag schließlich nicht für sich selber. Ohne den Zusatz kann es aber so ausgelegt werden und Sie sind zur Zahlung des Entgelts am Ende verpflichtet.

Um Missverständnisse zu vermeiden achten Sie einfach darauf, dass im Vertrag der Name des Bewohners steht und als Vertragspartei bezeichnet wird. Zudem ist der Zusatz „vertreten durch seinen Bevollmächtigten oder Betreuer…“ vorhanden.

Achtung:

Es gelten besondere Regelungen, wenn sich nach der Vertragsunterzeichnung herausstellt, dass der Bewohner nicht mehr geschäftsfähig war. Meist ist das der Fall, wenn die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind und die Person unter Demenz leidet. Diese Personen verstehen die Folgen des Vertragsabschlusses nicht und gelten demnach als geschäftsunfähig.

Die Verträge mit Geschäftsunfähigen sind von Anfang an nicht rechtswirksam und somit kann man so tun als gäbe es den Vertrag nicht. Ein solches Verhalten ist aber nicht möglich, wenn die Person schon im dem Heim lebt.

In einem solchen Fall löst das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Sache anders und zieht einen Bevollmächtigten oder einen gerichtlich bestellten Betreuer ins Boot. Er muss den Vertrag genehmigen oder lösen und bis zur endgültigen Entscheidung „schwebt“ der Vertrag zwischen wirksam und unwirksam.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheimvertrag

1. Was muss im Pflegevertrag stehen?

Der Pflegevertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Pflege und den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Enthalten sind alle Informationen rund um die Pflege, Betreuung, Wohnen und die Kosten.

2. Wo finde ich ein gutes Pflegeheim?

Es gibt unzählige Pflegeheime in Deutschland und mit Sicherheit auch einige in der näheren Umgebung. Das Internet macht eine schnelle Suche einfach und mit einem persönlichen Gespräch kann die Sympathie festgestellt werden.

3. Kann sich jeder Betroffene das Pflegeheim selber aussuchen?

In der Regel kann sich jeder Pflegebedürftige sein Pflegeheim nach den eigenen Wünschen aussuchen, aber die Leistungen müssen immer zu den Anforderungen passen.

4. Wer bezahlt für das Pflegeheim?

In erster Linie bezahlen die Pflegebedürftigen das Pflegeheim vom eigenen Einkommen und Vermögen. Unterstützung bieten die Pflegekasse oder bei unzureichendem Einkommen die Sozialhilfeträger.

5. Wie kann der Heimbewohner das Pflegeheim kündigen?

Der Vertrag mit einem Pflegeheim wird unbefristet abgeschlossen und kann von dem Bewohner mit der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt immer in Schriftform und muss bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Tisch der Heimleitung liegen.

Fazit

Die Entscheidung in ein Pflegeheim zu ziehen, ist schwer und wird in der Regel nicht über Nacht getroffen. Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim achten Sie nicht nur auf das Heim selber, sondern auch auf die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag. Der Vertrag muss alle wichtigen Faktoren rund um die Pflege und Betreuung beinhalten.

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Pflegeheimkosten bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt und Reha – Kosten reduzieren sich um mindestens 25 % https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheimkosten-bei-urlaub-krankenhausaufenthalt-und-reha-kosten-reduzieren-sich-um-mindestens-25/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheimkosten-bei-urlaub-krankenhausaufenthalt-und-reha-kosten-reduzieren-sich-um-mindestens-25/#respond Mon, 29 Mar 2021 04:08:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60213 Für eine längere Abwesenheit bekommen Sie Kosten zurück. Alles, was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel. Kostenersparnis ab dem vierten Tag In verschiedenen Situationen wohnen die pflegebedürftigen Menschen nicht mehr im Pflegeheim.

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Für eine längere Abwesenheit bekommen Sie Kosten zurück. Alles, was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reduzierung der Pflegekosten steht Pflegebedürftigen zu, wenn Sie für eine bestimmte Zeit nicht im Pflegeheim gepflegt und betreut werden. Der Heimbetreiber senkt ab dem vierten Tag das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege.
  • Das Entgelt wird mindestens um 25 % gesenkt, aber für Empfänger von Pflegekassenleistungen ist die Landesebene verantwortlich und dort ist die Höhe der Reduzierung prozentual festgelegt.
  • Die Regelungen in Bezug auf eine Abwesenheit halten die Selbstzahler vertraglich fest.

Kostenersparnis ab dem vierten Tag

In verschiedenen Situationen wohnen die pflegebedürftigen Menschen nicht mehr im Pflegeheim.

Die Situationen sind unterschiedlich, von einem schönen Urlaub am Meer bis hin zu einem Familienbesuch zu Weihnachten. Aber es gibt auch weniger schöne Situationen wie zum Beispiel ein Krankenhaus- oder einen Reha-Aufenthalt und das Pflegeheim ist in der Zeit verlassen.

Ein Tag Abwesenheit gilt erst als ganzer Tag, wenn der Pflegebedürftige rund um die Uhr nicht mehr im Heim lebt. Der Pflegeheimbetreiber senkt die Kosten für das Pflegeheim, wenn Sie drei volle Tage rund um die Uhr nicht im Pflegeheim wohnen. Durch die Abwesenheit spart er eine Menge Geld und diese Kostenersparnis gibt es teilweise an den Pflegebedürftigen weiter. Sind Sie nur kurz außer Haus, unter drei Tagen, dann zahlen Sie auch weiterhin den vollen Preis, auch wenn Sie nicht die vollen Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Regelung gibt nicht nur für Privatzahler, sondern auch für Bewohner, die Leistungen von der Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen.

Heimplatzanspruch bei Abwesenheit

Der Heimplatz wird für 42 Tage im Jahr freigehalten, wenn Sie in einem Pflegeheim leben und Leistungen von der Pflegekasse oder einen Sozialhilfeträger bekommen.

Verbringen Sie zusätzlich noch ein paar Tage im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung, dann verlängert sich der Zeitraum um diese Tage. Einfach erklärt bedeutet es, dass Sie das Pflegeheim aus verschiedenen Gründen einfach für 42 Tage verlassen können und trotzdem verlieren Sie den Anspruch an den Platz nicht.

Die Kosten bei Abwesenheit

Sie beziehen Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers und Sie sind länger als drei Tage aus dem Heim abwesend, dann bekommen Sie 25 % der Kosten zurück.

Die 25 % beziehen sich auf die Kosten für Unterkunft, Pflege und eventuelle Zuschläge für eine integrierte Versorgung und dabei handelt es sich um die gesetzliche Untergrenze.

Sie können auch durchaus mehr Kosten erstattet bekommen, aber das hängt von Ihrem Bundesland und dem Prozentsatz ab, der in dem Bundesland gilt. Die konkrete Zahl wird zwischen den Pflegekassenverbänden und den Unternehmen vereinbart und dazu kommt ein Rahmenvertrag auf Landesebene zum Einsatz. Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse, welcher Prozentsatz im Einzelnen für Sie gültig ist. Der Pflegeheimbetreiber muss Ihnen auf Wunsch den aktuell gültigen Rahmenvertrag vorlegen.

Keine Erstattung von Investitionskosten

Die Kosten für ein Pflegeheim, die jeder Bewohner monatlich an das Heim zu zahlen hat, setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen.

Einen Teil des Heimentgelts machen Pflege, Unterkunft und Mahlzeiten aus und dazu kommen die sogenannten Investitionskosten. Die Investitionskosten zahlt jeder Heimbewohner an das Pflegeheim und dabei handelt es sich um Kosten, die dem Heimbetreiber durch Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen entstehen.

Auch bei Abwesenheit eines Bewohners hat das Heim in diesem Bereich keine Kosteneinsparung und somit muss dieser Teil des Heimentgelts in voller Höhe bezahlt werden.

Regelungen zur Abwesenheit schriftlich festhalten

Sie sind Selbstzahler der Pflegeeinrichtung, dann achten Sie genau auf den Vertrag und die enthaltenen Informationen rund um das Entgelt zum Thema Abwesenheit.

In dem Vertrag stehen konkrete Zahlen zum Pauschalbetrag oder es ist ein Prozentsatz vorhanden. Zudem sollte schriftlich festgehalten sein, wie lange der Heimbetreiber den Platz freihalten muss, wenn eine Abwesenheit vorhanden ist. Alle diese Punkte sind in einem Gesetz festgehalten und danach muss der Heimbetreiber sich richten. Eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Heimbetreiber wird verhindern, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist und alle Punkte regelt.

Dauerhafte Abwesenheit und die Heimkosten

Heimbewohner kehren in manchen Situationen überhaupt nicht mehr in das Pflegeheim zurück.

Der Heimbewohner verstirbt bei einem Krankenhausaufenthalt und kommt nicht mehr in das Heim zurück. Die Angehörigen müssen verschiedene Schritte einleiten, wenn der Heimbewohner verstirbt.

Sie entscheiden sich nach einem längeren Reha-Aufenthalt für ein anderes Heim, dann müssen Sie den aktuellen Heimvertrag künden.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheimkosten

1. Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin bezahlt?

Das Pflegegeld wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin bezahlt, zumindest für 28 Tage. Das gilt aber nur bei einer vollstationären Behandlung in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung oder einer Krankenhausbehandlung.

2. Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich in ein Pflegeheim komme?

Grundsätzlich wird das Vermögen dazu verwendet, die Kosten für das Pflegeheim zu bezahlen. Es gibt aber einen sogenannten Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro, der nicht für die Pflege verwendet wird.

3. Wer zahlt die Heimkosten nach dem Tod?

Nach dem Tod kommt es zu einem Erbfall und wenn der Angehörige das Erbe annimmt, dann wendet sich das Pflegeheim mit seinen Forderungen an diese Person.

4. Was bleibt, wenn der Partner ins Heim kommt?

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass der Ehepartner für die Kosten des Pflegeheims aufkommen muss, wenn der leistungsfähig ist. Er muss einen sogenannten Unterhaltsbetrag bezahlen.

5. Kostensenkung bei dreiwöchigem Urlaub?

Das Pflegeheim senkt die Kosten, wenn Sie einen dreiwöchigen Urlaub machen. Die Kosten für Unterkunft, Pflege und Verpflegung senken sich um mindestens 25 %.

Fazit

Bewohner eines Pflegeheims können getrost in Urlaub gehen oder einfach die Familie besuchen und der Heimplatz bleibt Ihnen bis zu 42 Tage erhalten. In Bezug auf die Kosten senken sich die Preise, denn Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist geringer, wenn ein Bewohner nicht anwesend sind. Diese Einsparung gibt der Pflegeheimbetreiber an den Bewohner weiter.

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Ihre Rechte in Pflegeeinrichtungen – Gesetze zum Schutz der Pflegebedürftigen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-in-pflegeeinrichtungen-gesetze-zum-schutz-der-pflegebeduerftigen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-in-pflegeeinrichtungen-gesetze-zum-schutz-der-pflegebeduerftigen/#respond Wed, 20 Jan 2021 13:48:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60122 In Deutschland gibt es Gesetze, die für den Schutz der pflegebedürftigen Personen vorgesehen sind. Unterstützung im Alltag und Fürsorge ist für die Menschen in den Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Punkt. In Deutschland gibt es diesbezüglich inzwischen

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In Deutschland gibt es Gesetze, die für den Schutz der pflegebedürftigen Personen vorgesehen sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG genannt, gilt bundesweit.
  • Jedes Bundesland legt darüber hinaus auch Heimgesetze fest.
  • Jedes Gesetz zielt darauf ab, dass die pflegebedürftigen Personen geschützt werden.

Unterstützung im Alltag und Fürsorge ist für die Menschen in den Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Punkt. In Deutschland gibt es diesbezüglich inzwischen verschiedene Gesetze. Diese sollen daher sicherstellen, dass die hilfsbedürftigen Menschen in den entsprechenden Einrichtungen eine hochwertige Betreuung bekommen.

Das Wohn- und Betreuungsgesetz

Das Wohn- und Betreuungsgesetz ist bundesweit gültig und schützt die Menschen in Pflegeeinrichtungen.

Die Menschen in den Einrichtungen leben dort und brauchen allerdings Pflegeleistungen. Damit es keine Benachteiligungen gibt, gibt es z.B. das WBVG.

Zum Beispiel regelt das Gesetz,

  • dass alle Anbieter eine Informationspflicht haben, bevor der Vertrag abgeschlossen wird
  • welche Informationen in dem Vertrag stehen müssen
  • welche Änderungen stattfinden, wenn der Pflege- und Betreuungsbedarf sich ändern
  • unter welchen Umständen der Anbieter eine Preiserhöhung bekommt
  • wann der Vertrag zu kündigen ist.

Das Gesetz bezieht sich daher auf die Verträge, die zwischen der pflegebedürftigen Person und dem Einrichtungsbetreiber geschlossen werden. Es handelt sich hierbei um einen Teil des Zivilrechts, das für die Beziehungen zwischen den Bürgern die Regelung übernimmt. Aber das WBVG gilt nicht nur für die Pflegeheime in der klassischen Form, sondern auch für die neuen Wohnformen. Je nach Einzelfall greift das Gesetz auch für Betreutes Wohnen, Einrichtungen der Behinderten- und Eingliederungshilfe und ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Achtung:

Das WBVG gilt nur dann, wenn die Pflegeeinrichtung oder ein anderes ähnliches Unternehmen an einer älteren, pflegebedürftigen oder volljährig behinderten Person Leistungen erbringt. Dazu gehört z.B. das Überlassen eines Wohnraums oder Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Personen haben die Möglichkeit nicht nur einen Vertrag abzuschließen, sondern mit mehreren Unternehmen einen Vertrag zu machen und auch dann kommt das Gesetz zum Einsatz. Allerdings nur, wenn die Leistungen eng miteinander verbunden sind und die Unternehmen eng zusammenhängen.

Das Wohn- und Betreuungsgesetz gilt auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften und die entsprechenden Beispiele lesen Sie in einem zusätzlichen Artikel. Sie erfahren aber auch für welche ambulant betreuten Wohngemeinschaften das Gesetz nicht gilt.

Heute gibt es so viele Wohnformen und Verträge, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Daher ist es nicht immer leicht, herauszufinden, ob das Gesetz angewendet wird oder nicht. Sie können sich aber mit Hilfe einer Beratung Klarheit verschaffen. Beratung finden Sie daher bei

  • den Beratern der Verbraucherzentralen
  • der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
  • bei den Heimaufsichten
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Die Heimgesetze in den Ländern

Jedes Bundesland nutzt nicht nur das WBVG, sondern auch eigene Heimgesetze.

Die Bundesländer bestimmen den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selber. Dieses Recht bezieht sich unter Anderem auf die Beziehung zwischen dem Patienten und dem Einrichtungsinhaber. Also im Grunde bezieht es sich auf die Beziehung zwischen zwei Bürgern, genau wie das Zivilrecht. Die öffentliche Ordnung wird mit der Hilfe eingehalten. Die Heimgesetze beziehen sich auf die Pflegeheime und das bedeutet, dass bestimmt wird

  • wie die Heime baulich ausgestattet sind
  • welche Einrichtung vorhanden ist
  • wie das Personal in den Pflegeheimen aufgestellt ist
  • welcher Betrieb eine Genehmigung bekommt und welcher nicht
  • welche Sanktionen die Folge für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben greifen

In jedem Bundesland tragen die Gesetze einen anderen Namen. Das liegt z.B. daran, dass jedes Bundesland eine andere Herangehensweise hat. Auch die Ziele des Gesetzes sind teilweise sehr unterschiedlich. Das Gesetz für Pflegeeinrichtungen wird daher in Schleswig-Holstein als Selbstbestimmungsstärkungsgesetz und in Mecklenburg-Vorpommern als Einrichtungsqualitätsgesetz bezeichnet. In Berlin dagegen nennt es sich Wohnteilhabegesetz.

Hier finden Sie eine vollständige Übersicht über die aktuellen Heimgesetze.

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Das Heimrecht und dessen Geschichte

Die Entwicklung, dass die Bundesländer den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts selbst festlegen, ist noch ganz neu.

Bis zum Jahr 2007 gab es ein bundesweit gültiges Heimgesetz. Mit der Reform im Jahr 2007 kam es allerdings zu einer Ablösung der alten Regelung. Die einzelnen Länder haben inzwischen die Aufgabe, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selber zu verwalten und gestalten. Mit dem „Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe“ hat das Bundesland Thüringen den Prozess im Jahr 2014 abgeschlossen.

Wichtige Anlaufstellen bei Schwierigkeiten

Hin und wieder kommt es vor, dass es zu Auseinandersetzungen mit dem Einrichtungsbetreiber kommt.

Mittlerweile gibt es für solche Fälle eine Menge Anlaufstellen, die Sie unterstützen und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Es kann in verschiedenen Situationen zu Schwierigkeiten kommen, beispielsweise, wenn die Wohnbedingungen unzumutbar sind.

Hier finden Sie die passende Beratung:

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsicht
  • Pflegekasse
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Pflegeeinrichtungen

1. Was steht im Heimvertag?

Im Heimvertrag stehen eine Menge Informationen über das Heim und die Leistungen, aber auch über die Kosten und die möglichen Preiserhöhungen. Kurz gesagt, alle Informationen, die für einen Vertrag wichtig sind.

2. Wie sind die Kosten des Bewohners aufgeschlüsselt?

In dem Heimvertrag stehen die Kosten für den Bewohner, die aufgeschlüsselt aufgelistet sind. Die Pflege- und Betreuung, der Wohnraum, die Verpflegung, die Investitionskosten und alle anderen vereinbarten Leistungen.

3. Wie hoch darf die Sicherheitsleistung sein?

Einige Pflegeeinrichtungen verlangen Sicherheitsleistungen, die mit einer Kaution verglichen werden können. Die Leistung darf höchstens zwei Monatsentgelte betragen. Sie darf sich allerdings nur auf den Wohnraum beziehen.

4. Wie kündige ich den Heimvertrag?

Der Bewohner kann den Heimvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und gilt immer nur zum Ende eines Monats.

5. Darf die Pflegeeinrichtung einen Bewohner ordentlich kündigen?

Die Pflegeeinrichtungen dürfen einen Bewohner auch nicht ordentlich kündigen. Eine Kündigung ist stattdessen nur unter außerordentlichen Umständen möglich.

Verbraucherzentrale Logo
Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Viele ältere und pflegebedürftige Menschen leben in den Pflegeheimen, aber nur weil sie dort wohnen, verzichten Sie nicht auf ihre Rechte. Es gibt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, welches bundesweit gültig ist und jedes Bundesland hat eigene Gesetze. Die Gesetze dienen alle zum Schutz der pflegebedürftigen Menschen in den Pflegeheimen.

Der Beitrag Ihre Rechte in Pflegeeinrichtungen – Gesetze zum Schutz der Pflegebedürftigen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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