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Feuchte und Schimmel in der Wohnung: Rechte als Mieter und Vorbeugungsmaßnahmen


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Feuchtigkeit oder gar Schimmel in der Wohnung ist nichts Schönes. Gleich gar, wenn Sie als Mieter immer ordentlich gelüftet und heizt haben. Welche Maßnahmen gibt es eigentlich, um Schimmel vorzubeugen? Und welche Rechte haben Sie als Mieter, wenn plötzlich Schimmel in der Wohnung auftaucht?

Zwischen Mieter und Vermieter kommt es immer mal wieder aus den unterschiedlichsten Gründen zu Verstimmungen. Womöglich wird die Pflege der Außenanlagen von den Verantwortlichen vernachlässigt, vielleicht ist der Mieter aber auch schon mehrfach durch zu laute Musik in den Abendstunden auffällig geworden.

Probleme wie diese wirken fast schon lapidar, wenn man sich einen weiteren, typischen Stein des Anstoßes genauer betrachtet: den Schimmel. Dieser nämlich kann nicht nur der Bausubstanz erheblichen Schaden zufügen, sondern auch zu ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mieters führen. Aber was hat es mit Schimmel im Detail auf sich und was bedeutet das für die Beteiligten?

Wie lässt sich Schimmel vermeiden?

Da sich aus offensichtlichen Gründen niemand mit dem Problem des Schimmels konfrontiert sehen möchte, hat die Prävention in diesem Kontext höchste Priorität. Schließlich gibt es Schimmelarten, welche unter Umständen erst erkannt werden, wenn die Bausubstanz bereits massiv geschädigt worden ist.

Aber was genau kann man eigentlich tun, um an dieser Stelle schon vorbeugend tätig zu werden? Tatsächlich gibt es durchaus einige Maßnahmen, mit denen eine Schimmelbildung bereits von vornherein vermieden werden kann. Dazu gehören beispielsweise folgende Methoden:

  • Lüften – Die Fenster zum Lüften wenigstens 3 mal am Tag für jeweils 15 Minuten öffnen. In der kälteren Jahreszeit reichen diesbezüglich auch jeweils 5-7 Minuten. Insbesondere wenn gekocht oder geduscht worden ist, bildet sich eine Menge Feuchtigkeit, welche die Schimmelbildung begünstigt. Auch der Sichtschutz der Fenster darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. Nicht wenige Menschen haben dafür beispielsweise spezielle Plissees für Feuchträume installiert. Diese punkten mit besonderen Eigenschaften für Räume wie Bad und Küche. Trotzdem ist es wichtig, für eine adäquate Lüftung zu sorgen und besonders den Bereich zwischen Plissee und Scheibe nicht zu vernachlässigen.
  • Möbel nicht zu nah an die Wand – Beim Stellen der Möbel ist darauf zu achten, dass zwischen Möbel und Wand mindestens 8 cm Platz verbleiben, um die notwendige Luftzirkulation zu gewährleisten.
  • Luftfeuchtigkeit prüfen – Mit einem Hygrometer, welches bereits für überschaubare Kosten erhältlich ist, kann man schnell und einfach die Luftfeuchte ermitteln. Wird mit diesem Gerät ein Wert zwischen 40-60 % gemessen, kann von idealen Bedingungen gesprochen werden. Werden die 60 % allerdings deutlich überschritten, ist es höchste Zeit, beispielsweise mit Lüften entsprechend gegenzusteuern.

Was für Schimmel gibt es?

Ja, es gibt tatsächlich unterschiedliche Sorten von Schimmel. Okay, nicht alle kommen im Haus oder der Wohnung vor. Aber diese Arten von Schimmel sollten Sie dennoch kennen:

  1. Grüner Schimmel – Diese häufigste Variante, welche man in erster Linie von Lebensmitteln kennt, kann sich auch in Wohnungen bzw. Häusern zeigen und kommt vordergründig in kühlen Schlafzimmern oder Kellern vor.
  2. Schwarzer Schimmel – Der schwarze Schimmel setzt sich typischerweise an Wänden ab und wird häufig erst entdeckt, wenn beispielsweise wegen eines Umzuges eine Wand freigelegt wird, vor der ein großer Schrank oder dergleichen stand. Bevorzugt tritt diese Art von Schimmel jedoch im Bad auf.
  3. Roter Schimmel – Diese Schimmelart war in der Vergangenheit dafür bekannt, Getreideerzeugnisse zu befallen, ist heute allerdings ebenso auf Tapeten oder Holz zu finden.
  4. Gelber Schimmel – Der gelbe Schimmel ist hierzulande vergleichsweise selten anzutreffen, was jedoch eher damit begründet werden kann, dass diese Art von Schimmel auf Wänden und Möbeln nur sehr schwer zu erkennen ist. Dieser Umstand macht ihn zu einer der gefährlichsten seiner Art.
  5. Weißer Schimmel – Ähnlich verhält es sich mit dem weißen Schimmel. Auch diese Variante kann sich aufgrund der unauffälligen Farbe relativ ungestört ausbreiten, bevor sie überhaupt entdeckt wird.

Wie gefährlich ist Schimmel?

Noch immer kursieren um dieses Thema streckenweise abenteuerliche Schauergeschichten, welche Menschen, die Schimmel in ihrer Wohnung entdeckt haben, sofort in Angst und Panik versetzen. Die Realität jedoch sieht sehr viel weniger beängstigend aus. Für gesunde Menschen nämlich ist die Gefahr einer Erkrankung äußerst gering. Es gibt also zunächst einmal keinen Grund zur Panikmache. Das kann und soll jedoch auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es unter bestimmten Umständen durchaus zu entsprechenden, teils gefährlichen Reaktionen kommen kann.

So können Sporen in den Fäden der Pilze Allergien wie Heuschnupfen, Asthma oder Neurodermitis auslösen. Da das Immunsystem allerdings bei gesunden Menschen in aller Regel ganz gut mit der Bedrohung fertig wird, können ernste Gefahren insbesondere für Menschen entstehen, bei welchen das körpereigene Abwehrsystem beeinträchtigt ist. Dazu gehören beispielsweise HIV-Infizierte und Menschen, die sich einer Chemotherapie unterziehen.

Wie kann ich Schimmel erkennen?

Das Schimmel krank macht, steht ohne Zweifel fest. Doch wie erkennen Sie als Otto-Normal-Verbraucher Schimmel so schnell wie möglich? So dass die gesundheitlichen Schäden erst gar nicht entstehen?

Die deutlichsten Anzeichen eines Schimmelbefalls sind:

  • dunkle Flecken an der Wand, insbesondere in den Ecken
  • fauliger, modriger Geruch
  • stellenweise feuchte Wände
  • plötzlich auftretende Allergien und Reizungen der Schleimhaut
  • verstärkter Hustenreiz in bestimmten Räumen

Achten Sie auf diese Anzeichen. Spätestens wenn eines dieser Anzeichen auftritt, sollten Sie aktiv werden.

Mieter oder Vermieter? – Wer haftet?

Prinzipiell kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Parteien, die auch nicht selten vor Gericht geklärt werden müssen. Hintergrund eines solchen Zwistes ist zumeist die Tatsache, dass sich weder Mieter noch Vermieter irgendeiner Schuld bewusst sind. Oftmals versucht der Vermieter, dem Mieter die Verantwortung für die Misere in die Schuhe zu schieben. Eine ebenso gängige wie unseriöse Methode.

Leider kommt es im Zuge von Wohnungsvermietungen aber immer wieder zu überaus zweifelhaften Vorgehensweisen seitens der Vermieter. So gibt es inzwischen allerlei Betrügereien rund um die Vermietung einer Wohnung. Dazu gehört auch, Wasserschäden beziehungsweise Rohrbrüche oder dergleichen im Vorfeld schlichtweg zu verschweigen. Wenn infolgedessen zu einem späteren Zeitpunkt Schimmel entsteht, ergehen von Seiten des Vermieters gerne Vorwürfe, der Mieter habe beispielsweise nicht ausreichend gelüftet.

Zum Glück macht es die deutsche Gesetzgebung schwer, derartige Anschuldigungen ohne Weiteres durchzusetzen. Tatsächlich nämlich kommt die Lage der Beweislast dem Mieter zugute, denn es ist zunächst einmal der Vermieter, der im Zweifelsfall nachweisen muss, dass er für die Schimmelbildung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Was in der Realität schon nicht ganz einfach zu bewältigen ist. Sollte er einen solchen Nachweis jedoch tatsächlich erbringen können, ist nun der Mieter in der Pflicht.

Dieser muss nun wiederum beweisen, dass er seiner Pflicht, durch ausreichendes Lüften und richtiges Heizen einer Schimmelbildung entgegenzuwirken, nachgekommen ist. An dieser Stelle können auch Zeugen vorgebracht werden, die das bestätigen. Sollte das ebenfalls nachgewiesen werden können, ist nun endgültig der Vermieter am Zug, die Wohnung bzw. das Haus vom Schimmel zu befreien. In diesem Kontext kann in vielen Fällen auch eine Mietminderung in adäquater Höhe durchgesetzt werden, die so lange Bestand hat, bis der Mangel behoben worden ist.

Was kann der Vermieter dafür?

Aber was genau hat der Vermieter mit Schimmelbefall zu tun, da dieser ja gar keinen Einfluss auf die tägliche Lüftung der Wohnung hat? Eine Frage, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, das Problem allerdings zu eingeschränkt betrachtet. Schließlich entsteht Schimmel nicht allein durch mangelhafte Stoßlüftung.

Nicht selten sind beispielsweise Ereignisse für die Misere verantwortlich, die aus einem Zeitraum vor der Anmietung durch den Mieter XY stammen. Typischerweise sind zum Beispiel frühere Wasserschäden zu spät behoben worden. Das kann einerseits dem Umstand geschuldet sein, dass diese schlichtweg zu spät entdeckt worden sind. Andererseits allerdings ist es nicht selten auch der Fahrlässigkeit des Vermieters geschuldet, der sich mit dem Beheben des Schadens zu viel Zeit gelassen hat, weil er womöglich den finanziellen Aufwand nicht in Kauf nehmen wollte.

Auch ein Mangel bei der Abdichtung des Gebäudes, welche durch eine nicht fachgerechte Sanierung entstanden ist, kann der Grund für die Schimmelbildung sein. Eventuell sind aber auch neue Erfordernisse bezüglich der Lüftung, die aus baulichen Veränderungen resultieren, dem Mieter nicht kommuniziert worden. Die Möglichkeiten, weshalb die Schuld beim Vermieter liegen könnte, sind also vielfältiger als man gemeinhin glaubt.

Fazit

Schimmel in der Wohnung kann gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben und auch die Bausubstanz erheblich beschädigen. Daher ist eine möglichst zeitnahe Entfernung des Schimmels in jedem Fall anzuraten. Mieter sollten sich jedoch keinesfalls vom Vermieter von vornherein vorbehaltlos die Schuld am Befall einreden lassen und stattdessen den Vermieter selbst in die Pflicht nehmen. Die Gesetzgebung ist diesbezüglich auf der Seite der Mieter.

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