Bundesgerichtshof (BGH) | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:01:57 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Bundesgerichtshof (BGH) | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 BGH: Mindestentgelt für überzogenes Konto unzulässig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-mindestentgelt-fuer-ueberzogenes-konto-unzulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-mindestentgelt-fuer-ueberzogenes-konto-unzulaessig/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:01:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=54701 Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Längerem die hohen Zinskosten für geduldete Überziehungen und Dispositionskredite. Im Oktober des Jahres 2016 hat der Bundesgerichtshof ein Mindestentgelt abgelehnt. Mindestentgelt bei Kontoüberziehungen Für eine geduldete Kontoüberziehungen verlangen einige Banken Mindestentgelte.

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Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Längerem die hohen Zinskosten für geduldete Überziehungen und Dispositionskredite. Im Oktober des Jahres 2016 hat der Bundesgerichtshof ein Mindestentgelt abgelehnt.


Das Wichtigste in Kürze

  • Bei geduldeten Überziehungen darf kein Mindestentgelt verlangt werden.
  • Wurde ein Mindestentgelt bezahlt, kann die Summe zurückverlangt werden.
  • Hilfe hierbei bietet ein entsprechender Musterbrief.

Mindestentgelt bei Kontoüberziehungen

Für eine geduldete Kontoüberziehungen verlangen einige Banken Mindestentgelte.

Im Rahmen einer Kontoeröffnung erhalten viele Kunden von den Banken bereits ganz automatisch einen Überziehungsrahmen, den Dispositionskredit, eingerichtet. Doch auch, wenn ein Kunde den eingerichteten Rahmen überziehen sollte oder sogar überhaupt keinen Dispo besitzt, ist es möglich, dass das Kreditinstitut dennoch eine Überziehung erlaubt. In diesem Fall handelt es sich dann von einer sogenannten geduldeten Überziehung. Allerdings müssen Kunden damit rechnen, dass die Banken für beide Varianten oftmals sehr hohe Zinskosten ansetzen.

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Außerdem sind in den vertraglichen Bedingungen einiger Banken Passagen zu Mindestentgelten enthalten. Hier ist vorgesehen, dass für jeden einzelnen Monat, in dessen Verlauf das Konto geduldet überzogen wird, ein ganz bestimmtes, festes Entgelt zu bezahlen ist. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn die angefallenen Zinsen die Summe übersteigen, die für eine geduldete Überziehung berechnet wird, dann muss der Kunde lediglich die Zinsen bezahlen.

Andersherum gilt: Erreichen die Überziehungszinsen den betreffenden, von der Bank festgelegten Betrag nicht, dann muss der Kunde lediglich das Mindestentgelt begleichen.

Info

Kommt es vor, dass das Konto lediglich mit einem sehr niedrigen Betrag, wie etwa wenigen Euros, in den Soll-Bereich gerät, dann kommt es aufgrund der Mindestentgelte zu sehr hohen Kosten; vergleichen mit dem Überziehungszins.

Als Beispiel: Wenn ein Kunde sein Konto auf Dauer mit zehn Euro überzieht, muss er hierfür lediglich einige, wenige Cent als Überziehungszins bezahlen. Sogar wenn der Überziehungszins zwölf Prozent beträgt, müsste der Kunde monatlich zehn Cent an die Bank abtreten. Dies kommt so jedoch nicht zustande, denn aufgrund des anberaumten Mindestentgelts sind es 2,95 Euro, die das Kreditinstitut dem Kunden berechnet.

Abmahnung der Targobank

Der Bundesgerichtshof erklärt die Mindestentgeltklausel als unzulässig.

Da es sich hierbei um eine teure Angelegenheit handelt, ist die Verbrauchzentrale NRW dazu übergegangen, die Targobank beispielhaft für sämtliche Banken, die auf diese Weise vorgehen, abzumahnen. Die dahinterliegende Argumentation: Bei Kontoüberziehungen im kleinen Rahmen führt die Mindestentgeltklausel zu einer hohen, sittenwidrigen Verzinsung. Aufgrund dessen ist diese nach §138 BGB unzulässig. Allerdings weigerte sich die Targobank, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sodass die Verbraucherzentrale eine Klage einreichte. Die unteren Instanzen haben sich jedoch den Argumenten der Verbraucherschützer nicht angeschlossen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2015, Aktenzeichen: 6 U 94/14 sowie Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 12 O 71/13).

Doch bei diesem Ergebnis ist es nicht geblieben, denn der Bundesgerichtshof vertrat dieselbe Meinung wie die Verbraucherzentrale NRW (Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 387/15). Als Begründung gaben die Richter an, dass Kunden vor allem bei niedrigen, geduldeten Kontoüberziehungen sehr hohe Entgelte bezahlen müssen. So kommt es hier zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, wodurch die Mindestentgeltklausel als unzulässig anzusehen ist.

Abmahnung der Deutschen Bank

In einem Parallelverfahren gab das Oberlandesgericht Frankfurt ebenfalls den Verbraucherschützern recht.

Im Rahmen eines Parallelverfahrens verklagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Bundesgerichtshof die Deutsche Bank und konnte ihrerseits das Verfahren gewinnen (BGH, Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 9/15). Allerdings handelt es sich hierbei um ein Mindestentgelt von 6,90 Euro pro Quartal, dass die Richter zu beurteilen hatten. Somit bestätigte der Bundesgerichtshof hiermit die Entscheidung der vorherigen Instanz. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ebenfalls recht und sorgte für ein Verbot der Klausel (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Aktenzeichen: 1 U 170/13).

Mindestentgelt zurück verlangen

Fordern Sie Mindestentgelte zurück

Wenn Ihre Bank für eine geduldete Überziehung ein Mindestentgelt ansetzt, fordern Sie es am besten mithilfe eines Musterbriefs zurück. Den Brief können Sie auch dann verwenden, wenn Sie weder Kunde bei der Deutschen Bank noch bei der Targobank sind. Denn die Vertragsklausel ist laut Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam, wenn sehr hohe Entgelte zu bezahlen sind. Das bedeutet, dass das ausschlaggebende Kriterium hier die Höhe des von der Bank erhobenen Mindestentgeltes ist. Handelt es sich um einen Betrag von 2,95 Euro monatlich, beziehungsweise 6,90 Euro je Quartal, dann können Sie jedoch von einem unzulässig hohen Betrag ausgehen.

Es kann jedoch geschehen, dass Ihre Bank die jeweils zu erstattende Summe nicht komplett ausbezahlt, da das Kreditinstitut die aufgekommenen Überziehungszinsen subtrahiert. Für das Beispiel oben sind das bei einem Mindestentgelt von 2,95 Euro zehn Cent Überziehungszinsen je Monat. Ob dies rechtlich wirksam ist, ist derzeit jedoch noch nicht vonseiten der Gerichte abgeklärt.

Außerdem wird es wahrscheinlich sehr schwierig bis unmöglich, Mindestentgelte, die während des Jahres 2015 oder noch früher beglichen wurden, von den Banken zurückzuverlangen. Das kommt daher, dass die dementsprechenden Erstattungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sein müssten. Allerdings haben sich die Gerichte auch dieser Frage noch nicht angenommen.

Info

Kunden, die die Entgelte bereits im Jahr 2016 beglichen haben, konnten ihre Gelder lediglich bis Ende 2019 von den Banken zurückverlangen, denn die dreijährige Verjährungsfrist ist dann abgelaufen. Ihre weiteren Erstattungsansprüche können Sie mithilfe des Musterbriefs geltend machen.

Wenn das Kreditinstitut die Entgelte nicht erstattet und, gegebenenfalls, nicht auf die sogenannte Einrede der Verjährung verzichtet, dann ist es notwendig, verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Allerdings ist ein einfaches Mahnschreiben hierfür nicht ausreichend. In diesem Fall ist ein Mahnbescheid beziehungsweise eine Klage notwendig. Zudem kann oftmals auch die Einleitung eines Ombudsmann Verfahrens eine verjährungshemmende Wirkungsweise bieten.

Es empfiehlt sich jedoch, die Beantragung einer Klageerhebung oder eines Mahnbescheides gründlich zu durchdenken, da die Kosten hierfür nicht unerheblich sind. Dabei darf ebenfalls nicht in Vergessenheit geraten, dass sich in den meisten Fällen die bezahlten Mindestentgelte in einem recht geringen Rahmen halten.

Wenn die Kreditinstitute den Erstattungswünschen nicht nachgeben, ist es möglich, den zuständigen Ombudsmann hinzuzuziehen. Dessen Kontaktdaten sind im Allgemeinen entweder auf der Internetseite des Kreditinstituts sowie ebenfalls in den vertraglichen Unterlagen nachlesbar. Vorteilhaft hierbei ist, dass das Schlichtungsverfahren für Kunden kostenlos ist. Es können lediglich geringe Zahlungen, wie zum Beispiel für Portokosten, anfallen. Nähere, diesbezügliche Informationen sind hier zu finden.

Fragen & Antworten

FAQs zum Mindestentgelt für überzogene Konten

1. Können bereits erhobene Mindestentgelte von den Banken zurück verlangt werden?

Sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist und das erhobene Mindestentgelt als zu hoch angesehen werden kann, ist das möglich.

2. Gilt das nur bei der Deutschen Bank und Targobank?

Die Rückerstattung des Mindestentgelts kann auch bei anderen Banken durchgeführt werden.

3. Können Mindestentgelte auch nach der Verjährung noch eingefordert werden?

Nach Ablauf der Verjährung ist das in der Regel kaum mehr möglich.

4. Sind die Urteile der Gerichte bindend?

Die verschiedenen Urteile in Bezug auf das Mindestentgelt bei einer geduldeten Kontoüberziehung sind bindend.

5. Lohnt sich die Erhebung einer Klage oder eines Mahnbescheids?

Hier sollten die Kosten am besten vorab individuell abgeklärt werden, ob sich der Aufwand, in Bezug auf die anfallenden Kosten, wirklich lohnt.

Fazit

Mindestentgelte für eine geduldete Kontoüberziehung wurden vom Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2016 gekippt. Die von den Banken geforderten Gebühren wurden, beispielsweise im Falle der Targobank und der Deutschen Bank, als zu hoch deklariert. Bereits bezahlte Mindestentgelte können von den Kunden in der Regel zurückverlangt werden. Sind die Ansprüche bereits verjährt, ist dies eher sehr schwer möglich.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig? https://www.verbraucherschutz.com/tipps/stromvertrag-nur-mit-lastschrift-und-bankverbindung-ist-das-zulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/tipps/stromvertrag-nur-mit-lastschrift-und-bankverbindung-ist-das-zulaessig/#respond Sat, 03 Oct 2020 07:32:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=34467 Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege anbieten?

Es ist nervig. Jeder möchte am liebsten per Lastschrift vom Girokonto abbuchen. Wenn Sie dann kein Einverständnis für die Einzugsermächtigung erteilen, dann gibt es oft Probleme. Einige Energieversorger lehnen den Vertrag dann sogar aufgrund fehlender Bonität ab. Sie wünschen keine Bezahlung der Stromkosten und Vorauszahlungen per Rechnung oder Dauerauftrag. Das stört einige Verbraucher und nicht nur die. Auch die Verbraucherzentrale stört sich an der Praxis und ist vor Gericht gezogen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH eingereicht. Hintergrund war, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH Stromverträge über Vergleichsportale angeboten hat. Interessierte Kunden konnten die Bestellung allerdings nur abschließen, wenn diese der Bezahlung per Lastschrift zustimmten. Ohne die Eingabe der Bankverbindung konnte der Tarif nicht beauftragt werden.

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BGH gibt Klage statt – Energieversorger muss verschiedene Zahlungswege anbieten

Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2019 entschieden (Az. VIII ZR 56/18), dass Energieversorger den Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten haben. Die Praxis, im Rahmen der Beauftragung nur eine Bezahlung per Lastschrift zuzulassen, ist rechtswidrig. Das Gericht monierte, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Damit schließe das Unternehmen sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Energieversorger verteidigte sich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH vertrat vor Gericht die Auffassung, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Es reiche aus, wenn der Energieversorger nach der Bestellung und vor der Vertragsannahme noch verschiedene Zahlungswege anbietet.

Das leuchtete den Richtern offensichtlich nicht ein. Schließlich konnten die Kunden den Vertrag ja offensichtlich ohne Angabe einer Bankverbindung und Zustimmung zum Lastschriftverfahren gar nicht abschließen. Demnach würden die Interessenten von dem späteren Wahlrecht gar nichts erfahren. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

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Ein Kommentar

Fazit – Nur Lastschrift ist nicht zulässig

Wer einen Stromtarif im Internet bestellt, muss zwischen verschiedenen Zahlungswegen wählen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Tarif über ein Vergleichsportal oder direkt bei dem Energieversorger beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Energieversorger seine Tarife nur für Kunden mit einer Bankverbindung und dem Einverständnis zum Lastschriftverfahren zur Verfügung stellt. Die Tarife müssen auch für Kunden ohne Girokonto verfügbar sein.

Kerstin Hoppe von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt dazu:

Damit Kundinnen und Kunden eine echte Wahl haben, müssen Energieversorger ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anbieten. […] Unternehmen dürfen die Wahlmöglichkeit nicht unterlaufen, indem sie vor der Bestellung das Lastschriftverfahren vorschreiben und erst danach weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen.Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband am 29.05.2019

In einem weiteren Artikel erklären wir, ob Anbieter Lastschriften auf Konten im Inland einschränken dürfen. Lesen Sie auch, warum Flüge über Vergleichsportale oft teurer sind als bei der Airline selbst. Außerdem erklären wir, worauf Sie bei der Flugbuchung achten sollten.

Quelle: Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift auf vzbv.de

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eBay: „Sofort-Kaufen“-Preis kann ungültig sein – BGH-Urteil https://www.verbraucherschutz.com/news/ebay-sofort-kaufen-preis-kann-ungueltig-sein-bgh-urteil/ https://www.verbraucherschutz.com/news/ebay-sofort-kaufen-preis-kann-ungueltig-sein-bgh-urteil/#respond Tue, 11 Apr 2017 15:30:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=10903 Schnäppchenjäger aufgepasst. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verkäufer bei eBay einen anderen Preis verlangen können, als sie bei der „Sofort-Kaufen“-Option angegeben haben. Wann so ein Vorgehen rechtens ist und was das für Sie bedeutet, haben wir

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Schnäppchenjäger aufgepasst. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verkäufer bei eBay einen anderen Preis verlangen können, als sie bei der „Sofort-Kaufen“-Option angegeben haben. Wann so ein Vorgehen rechtens ist und was das für Sie bedeutet, haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Wie der Bundesgerichtshof beschlossen hat, ist es möglich, dass der „Sofort-Kaufen“-Preis bei eBay unverbindlich wird. Allerdings ist das nur dann der Fall, wenn sich Käufer und Verkäufer explizit darauf einigen. Dazu muss gegeben sein, dass beide ausdrücklich von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Portals Abstand nehmen, die eigentlich eine verbindliche Preisangabe regeln. 

Allgemein bekannt ist, dass mit steigendem Preis auch die Provision, die an eBay zu zahlen ist, höher ausfällt. Genau diese Höhe der Provision, versuchen einige Verkäufer mit Tricks gering zu halten. Dazu wird ein Artikel beispielsweise für 50 Euro Sofort-Kaufen angeboten. In der Artikelbeschreibung wird dann aber erklärt, warum von den AGB des Auktionshauses abgewichen wird und dass der eigentliche Kaufpreis höher liegt. Sobald in der Artikelbeschreibung ein anderer Preis angegeben wird, ist dieser als wirksamer Preis rechtens und vom Käufer zu zahlen.

Hintergrund zum BGH-Urteil für eBay „Sofort-Kaufen Angebote“

Der BGH befasste sich mit diesem Thema, da ein Verkäufer ein E-Bike für 100 Euro Sofort-Kaufen auf eBay anbot. Er wies bereits im Titel des Angebots darauf hin, dass die Artikelbeschreibung zu lesen sei. Dort erklärte er die Abweichung von den eBay-AGB und setzte als Kaufpreis 2.600 Euro fest. Der Käufer klickte auf 100 Euro Sofort-Kauf und erhielt das Rad nicht für 100 Euro, denn der Verkäufer berief sich auf den anderweitig festgelegten Preis und forderte 2.600 Euro von dem Schnäppchenjäger. Der BGH entschied zugunsten des Verkäufers, da es sich um einen individuell vereinbarten Preis handelte, der ausdrücklich in der Artikelbeschreibung festgesetzt wurde.

Im Video erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE das Urteil noch etwas genauer:

Das müssen Sie bei eBay künftig beachten

Günstige Sofort-Kaufen Angebote sollten Sie ab sofort gründlich überprüfen. Falls in der Artikelbeschreibung ausdrücklich ein anderer Kaufpreis festgesetzt ist, ist dieser gültig. Denn: Mit dem Kauf erklären Sie sich einverstanden, bewusst von den eBay-AGB abzuweichen. Aber auch als Verkäufer können Sie nicht einfach nach Lust und Laune die Preise festsetzen. Sie müssen ausdrücklich eine Preisabweichung vom Sofort-Kauf erkennbar machen. Zudem riskieren Verkäufer mit derartigen Trickserein natürlich den Ausschluss von der Onlineshoppingplattform. 

Heute aktuell: Das müssen Sie gelesen haben:

Finden Sie das Urteil fair?

Was halten Sie von dem Urteil der Karlsruher Richter? Finden Sie es in Ordnung, dass Verkäufer als Kaufpreis einen niedrigeren Preis angeben können, als sie dann in der Artikelbeschreibung verlangen? Macht für Sie das Einkaufen so überhaupt noch Spaß, wenn Sie immer damit rechnen müssen, ausgetrickst zu werden? Über die Kommentare unter dem Artikel können Sie mit anderen Lesern diskutieren und Ihre Meinung äußern.

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