Energieanbieter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:08:23 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Energieanbieter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Heizungslabel: nur bedingt tauglich – Wenden Sie sich an einen Fachbetrieb und lassen Sie sich ausführlich beraten! https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/heizungslabel-nur-bedingt-tauglich-wenden-sie-sich-an-einen-fachbetrieb-und-lassen-sie-sich-ausfuehrlich-beraten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/heizungslabel-nur-bedingt-tauglich-wenden-sie-sich-an-einen-fachbetrieb-und-lassen-sie-sich-ausfuehrlich-beraten/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:08:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60982 Die Energieeffizienz von Heizungen wird durch das Heizungslabel angezeigt. Beim Kauf einer neuen Heizung ist das Label aber leider nur bedingt hilfreich. Die wichtigsten Fragen rund um das Heizungslabel beantworten wir Ihnen. Seit 2015 sind

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Die Energieeffizienz von Heizungen wird durch das Heizungslabel angezeigt. Beim Kauf einer neuen Heizung ist das Label aber leider nur bedingt hilfreich. Die wichtigsten Fragen rund um das Heizungslabel beantworten wir Ihnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2015 sind viele der neuen Heizungen mit Energieeffizienzklassen ausgezeichnet.
  • Beim Kauf ist das Label leider nur bedingt eine große Hilfe und viele Verbraucher sind unsicher.
  • Das Energieeffizienzlabel soll das energieeffiziente und klimafreundliche Heizen ermöglichen.

Seit 2015 sind viele neue Heizungen mit Energieeffizienzklassen ausgezeichnet, die bei den Haushaltsgeräten bekannt sind. Diese Stufen werden regelmäßig verschärft und seit 2019 gibt es bei den Heizungsanlagen die Energieeffizienzklassen von A+++ bis D. Bekannt sind die Label schon von Kühlschränken, Waschmaschinen und Spülmaschinen und wie auch bei diesen Haushaltsgeräten soll das Label bei den Heizungsanlagen für Energieeffizienz und Klimafreundlichkeit stehen.

Das Label ist aber leider nicht besonders hilfreich und das ist auch der große Unterschied zum Label bei den Haushaltsgeräten. Durch das Label entstehen keine Rückschlüsse in Bezug auf die Verbrauchskosten und das Label hilft auch nicht, wenn Sie sich zwischen zwei Heizungsanlagen entscheiden wollen.

Bei Einbau einer neuen Heizung spielen verschiedene Gegebenheiten eine Rolle und die Energieffizienz ist da nicht besonders hilfreich.

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Die Angaben des Labels

Die wesentliche Information auf dem Label bezieht sich auf die Effizienzklasse, die zwischen A+++ (sehr gut) und D (sehr schlecht) liegt.

Die Einstufung in die verschiedenen Klassen bezieht sich auf den Verbrauch der Energie und die Erzeugung der Wärme. Je weniger Energie eine Heizung verbraucht, um eine bestimmte Wärmemenge zu erzeugen, desto besser ist auch die Energieklasse. Hier können Sie sich an einem Kühlschrank orientieren, allerdings sind die Angaben nicht die gleichen, wie bei den Haushaltsgeräten und das ist ein großer Nachteil und hilft bei der Kaufentscheidung nicht.

Mittlerweile gibt es auch Label, die für mehrere Einzelgeräte stehen, aber für ein ganzes Heizungssystem verwendet werden. Die Heizung und die Warmwasserbereitung lassen sich so gut zusammen einstufen. Es gibt aber auch Label, die bestimmte Steuerungen oder Kombinationen mit der Solarthermie berücksichtigen. Hier spricht man von sogenannten Verbundanlagen.

Das Gesamtsystem kann ein A+ erreichen, wenn ein Brennwertkessel der A-Klasse zusammen mit einer Solaranlage genutzt wird. Die Kombinationsetiketten erstellt der Hersteller, wenn alle Komponenten aus einer Hand stammen. Ansonsten kümmert sich der Fachbetrieb oder der Handel darum, der auf Basis der Herstellerangaben Informationen herausgibt, die in einer Datenbank hinterlegt sind.

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Geräte, die ein Label erhalten

In erster Linie ist das Heizungslabel für Warmwasserheizungen vorgesehen und das bedeutet, für Anlagen, welche die Wärme über erhitztes Wasser in ein System von Rohrleitungen verteilen.

Luftheizungen sind davon ausgenommen. Das Label gilt für alle strombetriebenen Systeme und für Gas- und Ölheizungen. Darunter fallen auch die Wärmepumpen. Auch Festbrennstoff-Heizkessel erhalten seit 2017 ein Label, wenn sie bis zu 70kW haben. Dazu gehören Pellet- und Scheitholzkessel. Kein Label bekommen Geräte, dessen Leistung über 70 kW liegt.

Auch die Warmwasserbereiter werden mit den Einschränkungen etikettiert und das schließt Durchlauferhitzer, Warmwasserspeicher bis zu einem Volumen von 500 Liter und Heizungs-Warmwasser-Kombigeräte ein. Kein Label bekommen die Solarthermie-Anlagen. Allerdings werden sie im Verbund mit anderen Wärmeerzeugern berücksichtigt und in der Regel verbessern sie die Einstufung der kompletten Heizungsanlage.

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Die Schwächen des Heizungslabel

Die Anlagen von verschiedenen Energieträgern werden beim Heizungslabel miteinander verglichen und das ist anders als bei den Elektrogeräten.

Öl, Gas und Strom verursachen unterschiedliche Kosten pro Energieeinheit und somit zeigen die Effizienzklasse nicht, welches das günstigere Gerät ist. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einem Heizungslabel von A++ verursacht manchmal einen höheren Stromverbrauch als ein Gas-Brennwertkessel mit der Energieeffizienzklasse A.

Da kommt schon das nächste Problem zum Vorschein, denn die Prüfbedingungen einer Heizung ist nicht mit dem tatsächlichen Betrieb zu vergleichen. Es gibt verschiedene Einflusskriterien, die bei Prüfbedingungen nicht beachtet werden können. Betroffen sind ganz besonders die Wärmepumpen, die mit einer Klasse von A++ bis A+++ ausgezeichnet sind.

Achtung:

Lassen Sie sich unabhängig beraten, wenn Sie sich für den Einbau einer neuen Heizung entscheiden und setzen Sie nicht allein auf das Energielabel.

Es gibt noch ein weiteres Problem und das ist, dass eigentlich nur die Klassen A+++ und B eingesetzt werden. Mittlerweile gibt es unter den modernen Heizungen keine schlechtere Einstufung. Die Abstufung ist einfach viel zu grob und die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Technologien verlaufen.

Beispiel:

Die Wärmepumpen liegen bei der Einstufung immer bei A++ und A+++. Alle Gas- und Öl-Brennwertkessel fallen in die A-Klasse. Das Energielabel hat also keinen wirklichen Nutzen, wenn Sie sich zwischen zwei Brennwertkesseln entscheiden müssen. Außerdem sind keine genaueren Angaben vorgesehen.

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Alternative Informationsquellen

Eine kompetente Beratung ist unerlässlich, da die Informationen auf dem Label einfach nicht ausreichend, um einzuschätzen, ob die Heizung energetisch ist.

In den meisten Fällen wird der Heizungskauf von einem Fachbetrieb begleitet, so dass ein kompetenter Ansprechpartner vorhanden ist.

Mit Hilfe einer Energieberatung haben Sie die Möglichkeit sich unabhängige Informationen einzuholen und wichtige Situationen lassen sich beim Einbau besser berücksichtigen.

Produkttests sind auch immer eine gute Idee, um einige der Anlagen vorzeitig zu prüfen und sich am Ende beruhigt entscheiden zu können.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Heizungslabel

1. Wie sinnvoll ist das Energielabel bei Heizungsanlagen?

Das Heizungslabel ist leider nicht besonders hilfreich, wenn Sie sich zwischen verschiedenen Heizungsanlagen entscheiden müssen. In der Regel sind die Effizienzklassen nur zwischen A++ und A+++ zu finden.

2. Hilft das Heizungslabel bei der Kaufentscheidung?

Das Heizungslabel ist kein hilfreicher Faktor in Bezug auf die Kaufentscheidung, denn die meisten modernen Anlagen sind nur mit A++ und A+++ ausgezeichnet. Eine detaillierte Unterteilung gibt es leider nicht.

3. Seit wann gibt es das Heizungslabel?

Das Heizungslabel gibt es seit 2015 und seitdem wird es immer neu angepasst. Die letzte Anpassung fand 2019 statt.

4. Wie sinnvoll ist eine Beratung vor dem Kauf einer Heizungsanlage?

Eine kompetente Beratung ist die beste Möglichkeit, um detaillierte Informationen zu den einzelnen Heizungsanlagen zu erhalten. Sie haben immer einen Fachmann zur Hand, der Sie zudem beim Einbau und der Zeit danach begleitet.

5. Gibt es Zuschüsse für den Einbau einer neuen Heizungsanlage?

Mittlerweile bieten verschiedene Stellen Zuschüssen an, wenn Sie sich für den Einbau einer neuen, modernen Heizungsanlage entscheiden. Die KfW, das Land und die Kommunen sind die ersten Anlaufstellen.

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Fazit

Heute sind alle Heizungsanlagen mit dem Energielabel ausgezeichnet, aber leider macht es eigentlich keinen Sinn. Die modernen Anlagen sind alle mit den Klassen A++ und A+++ ausgezeichnet, so dass bei der Kaufentscheidung keine Hilfe zu erwarten ist. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich an einen Fachbetrieb wenden, der Sie nicht nur berät, sondern auch durchgehend an Ihrer Seite steht.

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Wenn Energieanbieter Guthaben oder Bonus nicht auszahlen – Prüfen Sie die Jahresrechnung und fordern Sie schriftlich das Guthaben zur sofortigen Auszahlung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-energieanbieter-guthaben-oder-bonus-nicht-auszahlen-pruefen-sie-die-jahresrechnung-und-fordern-sie-schriftlich-das-guthaben-zur-sofortigen-auszahlung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-energieanbieter-guthaben-oder-bonus-nicht-auszahlen-pruefen-sie-die-jahresrechnung-und-fordern-sie-schriftlich-das-guthaben-zur-sofortigen-auszahlung/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:42:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58175 Ein Guthaben auf der Gas- und Stromrechnung führt dazu, dass der Anbieter das Geld auszahlen muss. Das gleiche Prinzip gilt auch bei einem Bonus und wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn der Anbieter

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Ein Guthaben auf der Gas- und Stromrechnung führt dazu, dass der Anbieter das Geld auszahlen muss. Das gleiche Prinzip gilt auch bei einem Bonus und wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn der Anbieter nicht zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben Anspruch auf eine sofortige Auszahlung, wenn auf der Jahresrechnung von Gas und Strom ein Guthaben steht.
  • Zudem sinkt die Abschlagshöhe, wenn der Energieverbrauch niedriger ist und ein Guthaben besteht.
  • Überprüfen Sie ihre Abrechnung genau, denn auch die versprochenen Boni sind zu berücksichtigen. Entweder wird der Boni ausgezahlt oder bei der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

Sofortige Auszahlung von Guthaben

Die Jahresrechnung kommt einmal im Jahr und bei einem Guthaben muss der Energieanbieter sofort eine Auszahlung in die Wege leiten. Das Guthaben muss vollständig erstattet werden. 

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Guthaben bei der nächsten Abschlagszahlung verrechnet wird. Es spielt übrigens keine Rolle, ob das Guthaben durch zu hoch gezahlte Abschläge oder einen Bonus entstanden ist.

Spätestens bei dem nächsten Abschlag findet mit dem Guthaben eine Verrechnung statt und dann zahlen Sie nur die Differenz. Die Differenz wird zum Fälligkeitsdatum des Abschlages gezahlt oder das Guthaben wird auf Ihr Konto überwiesen. Es genügt aber nicht, wenn das Unternehmen eine Gutschrift auf dem Kundenkonto hinterlässt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu ein Urteil gefällt.

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Das Guthaben wird nicht ausgezahlt

Immer wieder kommt es vor, dass die Energielieferanten keine Zahlung veranlassen. 

In einem solchen Fall fordern Sie den Gas- und Stromanbieter schriftlich zur Zahlung aus oder Sie teilen ihm mit, dass Sie beim nächsten Abschlag eine Verrechnung mit dem Guthaben vornehmen. Ist das Guthaben deutlich höher, dann verlangen Sie die Auszahlung des Restbetrags und zwar unverzüglich. Sollte diese Aufforderung keinen Erfolg haben, dann müssen Sie ein Mahnverfahren anstreben, um das Guthaben zu bekommen.

Läuft der Energievertrag weiter, dann brauchen Sie nicht darauf warten, dass der Anbieter eine Verrechnung vornimmt. Sie verrechnen das Guthaben einfach selber und senken die nachfolgenden Abschläge solange bis das Guthaben komplett aufgebraucht ist. Sie müssen dem Energieanbieter allerdings mitteilen, dass Sie das Vorgehen in die Wege leiten und am besten in schriftlicher Form.

Es handelt sich um die sogenannte Aufrechnung, die in schriftlicher Form erfolgt, um als Beweissicherung zu dienen. Nutzen Sie dafür ein Einschreiben. Die Verbraucherzentralen helfen bei der richtigen Formulierung des Schriftstücks.

Die Abschläge sinken bei Guthaben

Das Guthaben kann durch überzahlte Abschläge entstehen und dann fallen die künftigen Abschläge deutlich geringer aus.

Die Abschläge berechnet der Energieanbieter anhand des tatsächlichen Verbrauchs und dazu nutzt er die letzten Abrechnungszeiträume. Ein Guthaben sorgt dafür, dass die neuen Abschläge sinken und wenn der Energieanbieter nicht selber eine Neuberechnung vornimmt, dann haben Sie die Möglichkeit selber zu berechnen. Sie beantragen dann eine nachträgliche Anpassung.

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Bonus-Tarife genau prüfen

Viele Energieanbieter bieten Kunden sogenannte Bonus-Tarife an und bei der Jahresrechnung sind genau diese zu prüfen. 

Einige der Energieanbieter zahlen die Boni nur aus, wenn sie aufgefordert werden, obwohl alle Bedingungen erfüllt sind. Zudem sind einige Rechnungen so undurchsichtig. Einige Beiträge werden als Boni gutgeschrieben, dann finden wieder Abzüge statt und am Ende ist unklar, ob der Bonus wirklich gutgeschrieben wurde oder nicht. Sie müssen genau überprüfen, ob der Bonus in voller Höhe gezahlt und auf dem Bankkonto eingegangen ist.

Natürlich kommt es auch vor, dass eine Nachzahlung auf der Jahresrechnung deutlich wird, aber dann achten Sie darauf, dass auch hier der Bonus abgezogen wurde. Ist der Bonus getrennt aufgelistet, dann haben Sie das Recht selbst eine Abrechnung zu vollziehen und dann überweisen Sie einfach den reduzierten Betrag. Aber Sie müssen immer den Energieanbieter in Kenntnis setzen.

Hat der Anbieter Ihnen mehrere Boni versprochen, dann sollten Sie sicherstellen, dass wirklich alle berücksichtigt wurden.

Für eine Bonusauszahlung gilt dieselbe Regelung wie für das Guthaben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Guthaben und Bonus bei Energieanbietern

1. Wann wird die Jahresrechnung erstellt?

Die Strom- und Gasanbieter sind dazu verpflichtet die Jahresrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Jahresende zu erstellen.

2. Wann muss der Stromanbieter Guthaben auszahlen?

Guthaben muss sofort vom Stromanbieter ausgezahlt werden. Einige Anbieter bieten ihren Kunden eine Verrechnung mit den künftigen Abschlägen an.

3. Wann muss ich eine Nachzahlung überweisen?

Hat die Jahresrechnung eine Nachzahlung ergeben, dann haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit den offenen Betrag auf das Konto des Energielieferanten zu überweisen. Bei hohen Summen besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung, die zusätzlich zu den laufenden Abschlägen zu zahlen sind.

4. Sind die Boni immer auf der Jahresrechnung zu finden?

Grundsätzlich sind die versprochenen Boni immer auf der Jahresrechnung zu sehen. Sollte es nicht der Fall sein, dann wenden Sie sich sofort an Ihren Anbieter.

5. Wann muss ich die Abschläge für Gas und Strom bezahlen?

Die Abschläge sind immer bis zum 3. eines Monats zu bezahlen. Sie können aber auch eine Absprache treffen, wenn Sie beispielsweise erst am 15. Geld bekommen. Alle Vereinbarung sind immer schriftlich festzuhalten.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Fazit

Die Jahresrechnung bringt Guthaben oder Nachzahlung zu Tage. In beiden Fällen ist schnelles Handeln erforderlich, denn eine Nachzahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen und das Gleiche gilt auch für Guthaben. Besteht ein Guthaben muss der Energielieferant innerhalb von 14 Tagen eine Zahlung veranlassen oder es findet eine Verrechnung mit den künftigen Abschlägen statt. Auch bei den Boni müssen Sie aufpassen, denn viele Anbieter versuchen sich vor der Zahlung zu drücken. Im Notfall wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die Verbraucherzentrale.

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Was tun, wenn Ihnen ein Energievertrag untergeschoben wurde? – Sie haben immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-ein-energievertrag-untergeschoben-wurde-sie-haben-immer-ein-14-taegiges-widerrufsrecht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-ein-energievertrag-untergeschoben-wurde-sie-haben-immer-ein-14-taegiges-widerrufsrecht/#respond Wed, 16 Dec 2020 12:45:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58169 In den letzten Jahren haben die Haustür- und Telefonverkäufe stark zugenommen und die Gas- und Stromanbieter haben Verbrauchern Energieverträge untergeschoben, die sie gar nicht brauchen und nicht abschließen wollten. Die Betroffenen können gegen die ungewollten

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In den letzten Jahren haben die Haustür- und Telefonverkäufe stark zugenommen und die Gas- und Stromanbieter haben Verbrauchern Energieverträge untergeschoben, die sie gar nicht brauchen und nicht abschließen wollten. Die Betroffenen können gegen die ungewollten Energieverträge vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbeanrufe und Haustürbesuche haben meist zur Folge, dass Sie einen Vertrag bekommen, den Sie nicht wollen und dazu gehört auch der Wechsel zu einem neuen Strom- und Gasanbieter.
  • Die Zählernummer ist immens wichtig und wenn Sie nicht wechseln wollen, dann geben Sie die Nummer niemals heraus.
  • Sie haben das Recht innerhalb von 14 Tagen den Vertrag zu widerrufen, wenn Sie bei Ihrem Anbieter bleiben wollen.

Strom- und Gasverträge unterschieben

Werbeanrufe und Haustürverkäufe sind in den letzten Jahren stark angestiegen und haben auch vor dem Bereich von Gas und Strom nicht halt gemacht.

  • Die Energieanbieter schicken sogenannte Vermittler los, die sich am Telefon oder an der Haustür mit Ihnen unterhalten. Im Gespräch geht es überwiegend um Energieverträge und konkrete Tarifangebote, aber dass der Vermittler auf einen neuen Anbieter hinaus will, dass wird nicht deutlich. Dabei handelt es sich um den Direktvertrieb, bei denen der Vermittler für einen neuen Vertrag eine Provision bekommt.
  • Der Vermittler fragt während des Gesprächs detaillierte Daten ab, von der Zählernummer bis hin zum aktuellen Energielieferanten. Der Name und die Adresse dazu und schon kann der Vermittler einen Wechsel vollziehen. Bisher muss der bisherige Anbieter keine Kündigungsvollmacht einfordern und der Wechsel funktioniert nahtlos.
  • Überraschender Weise erhalten Sie nur wenige Tage nach dem Gespräch ein Begrüßungsschreiben des neuen Anbieter. Dazu gibt es eine schriftliche Kündigungsbestätigung des „alten“ Anbieters und der Wechsel ist komplett. Sie haben nichts davon mitbekommen.

In der Vergangenheit wurden solche Vorgänge schon von einigen großen Strom- und Gasanbietern angewendet, aber das Vorgehen ist illegal.

Melden Sie sofort die unerlaubten Werbeanrufe!

Übrigens sind Werbeanrufe nicht erlaubt, wenn Sie als Verbraucher nicht ausdrücklich eine Zustimmung zum Anruf gegeben haben. Bei den Anrufen handelt es sich um sogenannte „cold calls“ und die Bundesnetzagentur geht schon seit Jahren gegen sie vor. Sie verhängen hohe Bußgelder. Sogar einige Vorgänge der Verbraucherzentrale NRW gegen unerlaubte Werbeanrufe von Energieanbietern sind bekannt. Sie melden der Bundesnetzagentur die unerlaubten Werbeanrufe!

Energievertrag untergeschoben – Die nächsten Wege

Sie haben einen Energievertrag untergeschoben bekommen und wollen ihn überhaupt nicht, dann gibt es ein paar Dinge, die Sie tun können.

Vertrag widerrufen (schriftlich)

  1. Für jeden Vertrag haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht, auch bei einem Vertrag, den Sie am Telefon oder an der Haustür abgeschlossen haben. Die Frist beginnt normalerweise am Tag des Vertragsabschlusses, aber nur, wenn der Vermittler Sie ausreichend über das Widerrufsrecht informiert hat.
  2. Eine Belehrung nach Vertragsabschluss sorgt dafür, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen später beginnt. Dann beginnt sie nämlich erst nach der Belehrung selber.
  3. Ihre Frist für den Widerruf beträgt ein Jahr und 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, wenn Sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
  4. Der Widerruf wird immer schriftlich beim neuen Lieferanten eingereicht und dazu reicht ein Fax meist aus. Perfekt ist ein Einschreiben. Wichtig ist, dass eine E-Mail für ein Widerrufschreiben nicht geeignet ist.

Bevor Sie einen Widerruf verfassen nehmen Sie eine Beratung durch die Verbraucherzentrale in Anspruch. Dann können Sie klären, ob Sie das Recht auf Widerspruch oder welche anderen Rechte Sie haben.

„Alten“ Energieanbieter kontaktieren

  1. Der „alte“ Energieanbieter muss schnellstmöglich erfahren, dass Sie gar nicht kündigen wollen. Sie können dafür sorgen, dass die Kündigung nicht wirksam wird.
  2. Auf der Energierechnung finden Sie den Verteilnetzbetreiber, mit dem Sie Kontakt aufnehmen sollten, wenn der alte Energieanbieter den Vertrag nicht wieder herstellen möchte oder die früheren Bedingungen anpassen will.
  3. Suchen Sie unbedingt nach einem neuen Tarif, wenn der ungewollte Vertrag erledigt ist. Ansonsten kann es passieren, dass Sie einen teuren Grundversorgungstarif nehmen müssen. Haben Sie keinen Vertrag, dann springt automatisch der Grundversorger ein.
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Unerlaubte Werbeanrufe: So wehren Sie sich bei illegalen Telefonanrufen

Ungewollte Werbeanrufe können zu einer richtigen Plage für Verbraucher werden. Häufig werden Dienstleistungen oder Abonnements am Telefon angeboten. Wir erklären, was Sie konkret dagegen tun können und wo Sie sich beschweren sollten. E-Mails als Werbung für

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Der Schutz vor einem ungewollten Anbieterwechsel

Damit Sie keinen ungewollten Anbieterwechsel vollziehen, haben wir ein paar Dinge auf einen Blick zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen.

  • Geben Sie niemals die Zählernummer an! Die Zählernummer steht auf dem Zähler und ist für den Energieanbieter sehr wichtig. Wenn Sie nicht wechseln wollen, dann geben Sie die Zählernummer nicht an. Allein für die Erstellung eines Angebotes braucht der Energielieferant die Nummer und auf für alle weiteren Schritte ist die Zählernummer entscheidend.

Solange der Vermittler die Zählernummer nicht hat, kann er Sie auch nicht an einer Lieferstelle also bei einem Energielieferanten anmelden. Ein Vertrag ist somit nicht möglich. Zudem geben Sie am Telefon niemals die Kontoverbindung bekannt.

  • Keine Verträge am Telefon oder an der Haustür abschließen! Immer wieder versuchen die Energieanbieter mit Hilfe des Telefons einen neuen Tarif anzubieten und selbst, wenn es sich um den aktuellen Lieferanten handelt, stimmen Sie nicht einfach zu.

Nehmen Sie sich Zeit um einen ordentlichen Preisvergleich durchzuführen und alle Vertragsbedingungen genau zu prüfen. Während eines Telefonats ist das nicht möglich.

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Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung (wie Zeitschriftenabo)

Ungebetene Anrufer verkaufen am Telefon diverse Produkte wie Abos für Zeitschriften. Oft wird dabei verschwiegen, dass es sich um einen Telefonverkauf handelt. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe an, mit denen Sie unberechtigte Forderungen gegenüber Firmen und Inkassodienstleistern

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Die Verbraucherschützer ergreifen Maßnahmen

In der letzten Zeit hat die Verbraucherzentrale NRW aufgrund von unverlangter Telefonwerbung, untergeschobenen Verträgen und anderen Verstößen vier Unternehmen abgemahnt und sogar Klage erhoben.

  • Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG

Gegen die Stadtwerke ist beim Landgericht Karlsruhe Klage eingereicht worden, weil einige Verbraucher nur Informationsmaterial verlangt haben und am Ende ein Vertrag mit einer Grundlaufzeit von 36 Monaten dabei rauskam. Grundsätzlich handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung, aber die Kunden müssen die Wahl zwischen verschiedenen Laufzeiten haben und wenn der Kunde keine freie Wahl hat, dann ist der Vertrag unwirksam. Das Landgericht Karlsruhe hat ein Anerkennungsurteil ausgesprochen und dafür gesorgt, dass das Unternehmen die Auftragsbestätigungen nicht mehr senden darf, wenn Infomaterial gefordert wird. Zudem ist dem Unternehmen untersagt, dass ein Vertrag mit 36 Monaten Laufzeit abgeschlossen werden kann, wenn der Kunde die Laufzeit nicht selber wählt.

  • PST Europe Sales GmbH

Verklagt wurde die PST Europe Sales GmbH aufgrund von Telefonwerbung und untergeschobenen Verträgen. Zudem gab es Beanstandungen in Bezug auf die Kündigungen, denn die neu geworbenen Kunden haben keine Vollmacht zur Kündigung erteilt. In Textform ist eine erforderliche Vollmacht über das Telefon gar nicht möglich. Das Oberlandesgericht München hat den Urteil mittlerweile stattgegeben und zudem untersagt, das Unternehmen den Vertragsabschluss bestätigt, obwohl ein Widerruf vorhanden ist. Die Klage wegen untergeschobenen Verträgen wurde wegen fehlenden Beweisen abgelehnt.

  • Voxenergie GmbH

Die gleichen Verstöße, wie die PST Europe Sales GmbH hat die Voxenergie GmbH gemacht und bekam dafür eine Abmahnung. Das Landgericht Berlin hat das Unternehmen dazu verurteilt, dass die Werbeanrufe und die Kündigungen ohne Vollmacht sofort zu unterlassen sind. In Bezug auf die untergeschobenen Verträge läuft die Klage immer noch.

  • Mivolta GmbH

Klage erhoben wurde auch gegen die Mivolta GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung und Verwendung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, in denen nicht alle Kontaktdaten enthalten sind. Das Landgericht München hat ein Teil-Anerkennungsurteil erwirkt. Das Unternehmen darf die Verbraucher nicht mehr anrufen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorhanden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Seriös oder Unseriös? Erfahrungen
Werbeanruf von 06933399030614 – Vorsicht Telefonverkauf

Haben Sie auch einen Anruf von der Rufnummer 06933399030614 bekommen? In den meisten Fällen soll direkt am Telefon ein Tarifwechsel für den Stromanbieter verkauft werden. Wir haben uns auf das Gespräch eingelassen. Bekommen haben wir trotzdem

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema untergeschobene Energieverträge

1. Was muss ich tun, wenn mein Stromanbieter mir kündigt?

Sie müssen nicht befürchten, dass Sie ohne Gas und Strom stehen, denn im schlimmsten Fall übernimmt der Grundversorger die Versorgung bis Sie einen neuen Energielieferanten gefunden haben.

2. Wird der Strom nach einer Kündigung abgestellt?

Strom wird eigentlich nur abgestellt, wenn über einen längeren Zeitraum keine Abschlagszahlungen geleistet wurden. Bei einem Anbieterwechsel findet ein nahtloser Wechsel statt und keine Stromabstellung.

3. Kann ich Werbeanrufe verhindern?

Im Grunde lassen sich Werbeanrufe nicht verhindern, denn beim Surfen im Internet oder bei einer Bestellung gibt es überall Häkchen, die zu setzen sind, um Werbeanrufe zuzulassen. Sobald das Häkchen gesetzt ist, haben Sie das Einverständnis zur Werbung gegeben.

4. Welche Anbieter schicken Vermittler von Tür zu Tür?

Es gibt keine festen Energieanbieter, die Vermittler beschäftigen und sie von Tür zu Tür schicken. Nicht nur die kleinen Energieanbieter nutzen diese Art der Kundenneugewinnung, auch die großen Unternehmen sind dabei.

5. Ist ein untergeschobener Vertrag gültig?

Ein Vertrag ist gültig, sobald Sie einen Unterschrift gesetzt oder eindeutig eine mündliche Genehmigung erteilt haben. Aber Sie haben immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

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Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Care Energy ab und reicht Klage ein

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der

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Fazit

Besuche an der Haustür und Anrufe in den Abendstunden sind nicht gern gesehen, aber genau mit diesen Aktionen versuchen Energieanbieter Kunden zu gewinnen und von einem Anbieterwechsel zu überzeugen. In der Regel schicken die Energieanbieter Vermittler los, die für einen Vertrag Provision bekommen und mit allen Mitteln den Verbraucher zum Wechsel animieren sollen. Egal, wie der Vertrag abgewickelt wird. Sie haben immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht!

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