Kündigungsfrist | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 28 Apr 2022 19:10:04 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kündigungsfrist | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kündigung durch den Pflegedienst: welche Regeln gibt es? Achten Sie auf den Vertrag https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-durch-den-pflegedienst-welche-regeln-gibt-es-achten-sie-auf-den-vertrag/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-durch-den-pflegedienst-welche-regeln-gibt-es-achten-sie-auf-den-vertrag/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:43:47 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69243 Kündigt der Pflegedienst unverhofft, so stehen Betroffene vor einem Problem. Von jetzt auf gleich haben sie keine Versorgung mehr und müssen Angehörige bitten. Hier erfahren Sie nun, warum und wann der Pflegedienst kündigen darf. Der

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Kündigt der Pflegedienst unverhofft, so stehen Betroffene vor einem Problem. Von jetzt auf gleich haben sie keine Versorgung mehr und müssen Angehörige bitten. Hier erfahren Sie nun, warum und wann der Pflegedienst kündigen darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz regelt klar, welche Kündigungsfristen für den Pflegedienst gelten.
  • Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass der Pflegedienst eine lange Frist im Vertrag vermerkt.
  • Sorgen Sie selbst dafür, dass im Vertrag mit dem Pflegedienst eine lange Kündigungsfrist vereinbart ist.
  • Sofern es diese Vereinbarung nicht gibt, hat der Pflegedienst das Recht, den Vertrag kurzfristig ohne Grund zu kündigen. Sie dagegen können dann nur einen Schadensersatz fordern.
  • Als Verbraucher dürfen Sie den Vertrag mit dem Pflegedienst ohne Fristeinhaltung oder einer Angabe von Gründen kündigen. Die Regelung innerhalb des Vertrags kommt hier nicht zur Geltung.

Der Vertragsabschluss

Grundsätzlich wird der Vertrag zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen abgeschlossen. In ihm müssen alle Pflegeleistungen genannt werden, die erbracht werden.

Ein Pflegevertrag ist immer unbefristet und hat bis zur Kündigung Gültigkeit. Diese Kündigung kann der Pflegebedürftige oder der Pflegedienst aussprechen. Laut Gesetz darf der Pflegebedürftige immer kündigen. Es ist auch nicht erlaubt, dass diese im Vertrag anders geregelt ist.

Anders sieht es aus, wenn die Kündigung vom ambulanten Pflegedienst kommt. Es bedeutet für Pflegebedürftige ein großes Problem, wenn sie fristlos oder mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. So schnell ist meist kein neuer Pflegedienst zu finden und es muss ein langer Zeitraum ohne pflegerische Versorgung gestemmt werden.

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Das sollte auch in den Vertrag

Lesen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung aufmerksam und lassen Sie im Zweifel ein paar Dinge ergänzen.

Achten Sie darauf, dass im Pflegevertrag auch Sonderfälle festgehalten werden. So sollte genau geklärt sein, wie lange der Vertrag ruhen darf. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Krankenhausaufenthalt ansteht oder der Pflegebedürftige in eine Kurzzeitpflege muss.

Ebenso sollte im Vertrag stehen, bis wann Sie den Pflegedienst spätestens absagen müssen, ohne dass Kosten entstehen. Dies kann zum Beispiel kurzfristig nötig sein, wenn der Pflegebedürftige in der Nacht ins Krankenhaus musste.

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Wann ist die Kündigung des Pflegedienstes rechtens?

Hier kommt es auf die Vereinbarungen im Pflegevertrag an. Meist beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage, sofern der Vertrag verbraucherfreundlich ist, auch wesentlich länger. Ferner muss sich der Pflegedienst an diese Fristen halten.

Falls keine Kündigungsfrist im Vertrag steht oder Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, muss sich der Pflegedienst an die gesetzlichen Fristen halten. Das Gesetz gibt vor, dass der Pflegedienst durchaus innerhalb eines Tages kündigen darf. Jedoch basieren solche Pflegeverträge auch auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen. Somit muss der Pflegedienst auch Rücksicht auf die zu pflegende Person nehmen. Aus diesem Grund hat der Pflegedienst ein eingeschränktes Kündigungsrecht. Er muss dem Pflegebedürftigen ausreichend Zeit geben, einen neuen Pflegedienst zu finden.

Die fristlose Kündigung ist nicht die Regel, kann aber passieren, wenn der Pflegebedürftige seine Rechnungen über lange Zeit nicht bezahlt und die Zahlungsaufforderungen ignoriert. In diesem Fall darf und kann der Pflegedienst ruhigen Gewissens eine Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen.

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Was, wenn der Pflegedienst die Regel bricht?

Sollte der Pflegedienst diese Regelung missachten, so heißt das nicht, dass die Kündigung unwirksam ist.

Ferner wäre es möglich, dass der Pflegebedürftige Schadensersatzansprüche hat, obwohl er nun ohne Pflegedienst ist. So ein Schaden kann zum Beispiel sein, dass der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim muss, bis er einen neuen Pflegedienst gefunden hat. Hierdurch würden ihm höhere Kosten verursacht.

Der Pflegedienst darf mit sofortiger Wirkung kündigen, auch wenn die weitere Pflege nicht sichergestellt ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ferner kann der Verbraucher hier keinen Schadensersatz geltend machen.

Im Grunde kommt die Rechtslage bei Thema Kündigung durch den Pflegedienst nicht entgegen. Deshalb ist es wichtig, dass dies im Pflegevertrag geregelt ist und die Fristen schriftlich festgehalten werden.

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Was tun, bei einer Kündigung?

Sofern es sich um eine sofortige Kündigung handelt, nehmen Sie Kontakt mit der Pflegekasse auf.

Lassen Sie sich beraten, ob Ihr Bundesland Rahmenvertragsregelung hat, die den Pflegedienst zur weiteren Versorgung verpflichtet, bis Sie einen neuen Pflegedienst haben.

Manche Bundesländer haben zwischen Pflegediensten und Pflegekassen Verträge, die besagen, dass der Pflegedienst die Kündigung erst vollziehen darf, wenn die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Wohnen Sie in einem dieser Bundesländer, hätten Sie ein Druckmittel für den Pflegedienst. Hier hat die Pflegekasse die Möglichkeit, auf den Pflegedienst Druck auszuüben, damit dieser den Pflegebedürftigen weiter versorgt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kündigung durch den Pflegedienst: welche Regeln gibt es? – Achten Sie auf den Vertrag

1. Muss ein neuer Pflegedienst sofort zur Verfügung stehen?

Im Falle einer Kündigung wäre dies wünschenswert, ist leider aber nicht so. Ein Pflegedienst kann mit Ihnen erst einen Vertrag machen, wenn er auch die nötigen Kapazitäten frei hat. Somit gibt es keine Verpflichtung, mit Ihnen sofort einen Vertrag abzuschließen.

2. Kann mich der Pflegedienst zwingen eine Kündigungsfrist einzuhalten?

Das darf er nicht. Sie haben das Recht, jederzeit zu kündigen und das macht auch Sinn, denn es könnte sein, dass der Pflegebedürftige kurzfristig in eine stationäre Einrichtung geht und der ambulante Pflegedienst nicht mehr benötigt wird.

3. Aus welchen Gründen kann der Pflegedienst kündigen?

Diese können sehr vielseitig sein. Es kann sein, dass die Arbeit mit dem Pflegebedürftigen nicht möglich ist, weil er sich weigert mitzuwirken. Doch auch ein Personalmangel kann eine Kündigung von Verträgen notwendig machen. Hinzu kommen aber auch andere Gründe.

4. Kann ich den Pflegedienst bitten, die Versorgung noch zu übernehmen, bis ich einen Neuen gefunden habe?

Natürlich können Sie das versuchen. Da eine Vertrauensbasis besteht und der Pflegedienst sicherlich auch nichts Schlechtes will, wäre es durchaus möglich, dass er für diese Zeit die Betreuung noch übernimmt. Jedoch muss von Ihrer Seite auch das Bemühen kommen, einen neuen Pflegedienst zu finden.

5. Darf ich im Pflegevertrag meine Wünsche zur Kündigungsfrist äußern?

Natürlich dürfen Sie das gerne machen. Wenn möglich, wird Ihnen der Pflegedienst hier vermutlich auch entgegenkommen.

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Fazit

Sind Sie auf einen Pflegedienst angewiesen, so ist eine Kündigung vonseiten des Pflegedienstes ein großes Problem. Doch meist lässt sich mit dem Pflegedienst auch sprechen, damit die weitere Versorgung zumindest gewährt ist, bis Sie einen neuen Pflegedienst gefunden haben. Lesen Sie bezüglich der Kündigungsfristen immer den Vertrag vor Abschluss gut durch und verhandeln Sie im Zweifel eine längere Zeit aus.

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Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handyvertrag-kuendigen-rueckruf-beim-anbieter-unnoetig-denn-die-schriftliche-kuendigung-innerhalb-der-kuendigungsfrist-reicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handyvertrag-kuendigen-rueckruf-beim-anbieter-unnoetig-denn-die-schriftliche-kuendigung-innerhalb-der-kuendigungsfrist-reicht/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:43:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63192 Telefongesellschaften versuchen mit ein paar Tricks die Kunden zu halten, denn heute ist die Auswahl an Telefongesellschaften sehr groß und ein Wechsel beinah schon an der Tagesordnung. Kunden müssen sich nicht auf die Tricks einlassen

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Telefongesellschaften versuchen mit ein paar Tricks die Kunden zu halten, denn heute ist die Auswahl an Telefongesellschaften sehr groß und ein Wechsel beinah schon an der Tagesordnung. Kunden müssen sich nicht auf die Tricks einlassen und können ihre Telefongesellschaft kündigen, denn im Internet finden Sie Musterbriefe, die Ihnen helfen können. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich entschieden den Vertrag bei Ihrer Telefongesellschaft zu kündigen, dann müssen Sie die Kündigung nicht mit einem zusätzlichen Anruf bestätigen.
  • Die einzige Ausnahme stellen die Kündigungsvormerkungen an, aber die Unternehmen weisen dann auf der jeweiligen Internetseite darauf hin.
  • Eine sichere Möglichkeit, um die Kündigung auf den Weg zu bringen ist per Einschreiben oder per Fax, denn wenn es zu einem Streitfall kommt, können Sie problemlos belegen, dass eine Zustellung erfolgt ist.

Einige Mobilfunkkunden sind der Meinung, dass sie ihren Telefonanbieter nach Zustellung einer Kündigung noch einmal anrufen müssen, damit Sie die Bestätigung telefonisch erhalten oder den Eingang der Kündigung erfragen. Einige Telefonunternehmen lassen das vermuten, denn sie verlangen nicht nur eine schriftliche Kündigung, sondern verlangen gleichzeitig, dass Sie als Kunde noch einmal anrufen sollen, damit die Kündigung bearbeiten werden kann. In der Regel ist das nicht notwendig, auch wenn viele Unternehmen mit diesem Trick arbeiten.

Das Landgericht Kiel hat in einem Verfahren durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Mobilcom-Debitel ein Urteil erhalten (Az.14 HKO 42/2). Mit dem fristgerechten Zugang bei dem Unternehmen ist die Kündigung wirksam und das bedeutet, dass die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist bei dem Unternehmen auf dem Tisch liegen muss. Sie müssen im Streitfall den Zugang der Kündigung nachweisen, so dass Sie auf ein Einschreiben mit Unterschrift oder einem Fax mit Sendebericht achten sollten. Bei einem Fax gibt es einen Statusbericht und der ist eine verkleinerte Ansicht der gefaxten Seite. Sie sollten auf Nummer sicher gehen und beide Optionen nutzen, aber die Belege müssen Sie auch gut aufbewahren.

Die Bitte des Unternehmens um Rückruf ist meist nur eine Werbung, denn das Unternehmen hat die Hoffnung, dass durch ein Telefonat und ein gutes Angebot der Kunden bleiben kann.

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Achten Sie auf Kündigungsvormerkung

Die Kündigungsvormerkung scheint ein bequemer Weg für den Kunden zu sein und viele Unternehmen bieten ihren Kunden diesen Weg an, aber hier müssen Sie vorsichtig sein!

Sie kündigen mit der Kündigungsvormerkung den Vertrag nicht, denn Sie müssen dann zusätzlich anrufen und die Kündigung telefonisch durchgeben, so dass am Ende deutlich mehr Arbeit auf Sie zukommt.

Das Problem ist, dass Sie im Streitfall leider nur sehr schwer beweisen können, dass Sie auch tatsächlich gekündigt haben. Diese Art der Kündigung ist meist sogar noch sehr unsicher, denn das Vormerkungsverfahren ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder gar nicht erwähnt oder dieser Art wird sogar widersprochen. Eine Kündigung bedarf immer der schriftlichen Textform, auch wenn die Kündigungsvormerkung als ein angebotener Vorteil scheint. Auch wenn es heißt, dass die Vormerkung eine gute Möglichkeit sei, auch nach der Kündigungsfrist zu kündigen, gibt es keine Grundlage in den AGBs.

Kurz vor dem Ablauf des Vertrages melden sich die Unternehmen auf einmal mit exklusiven Angeboten, wenn die Kündigung wirksam ist. Der Grund ist einfach, denn sie versuchen den Künden zurückzugewinnen. Sie sollten das Unternehmen mit dem Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass Sie solche Anrufe nicht erhalten wollen, wenn Sie keine Werbetelefonate führen wollen.

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Kündigung und dann folgt Werbung

Sie haben den Vertrag fristgerecht gekündigt und der Vertrag ist beendet, dann setzen viele Unternehmen auf Anrufe, E-Mails oder Post, denn sie teilen Ihnen „exklusive“ Angebote mit.

Die Nutzung der persönlichen Daten erlöscht nicht automatisch mit der Kündigung, denn die Nutzung wird bei Vertragsabschluss unterschrieben. Unter bestimmten Umständen dürfen Namen und Anschriften auch weiterhin genutzt werden und dann kommt es meist zu Werbungen in allen Varianten. Dazu ist keine weitere Einwilligung von Ihnen notwendig, denn Sie müssen widersprechen, damit Sie Ruhe haben. Sie haben sich für eine Kündigung entschlossen, dann sollten Sie auch daran denken, dass Sie die Einverständniserklärung zum Ende des Vertrages ebenfalls widerrufen, so dass Sie von Werbung des Anbieters verschont bleiben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Handyvertrag kündigen

1. Kann ich meinen Handyvertrag einfach kündigen?

Der Handyvertrag läuft aus und Sie haben das Recht vor Ablauf der Kündigungsfrist zu kündigen, aber achten Sie darauf, dass Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder Fex mit Sendebericht verschicken.

2. Muss ich nach der Kündigung bei dem Anbieter noch einmal telefonisch kündigen?

Sie müssen nicht noch einmal telefonisch kündigen, wenn Sie die Kündigung fristgerecht, in Textform und mit Beleg verschickt haben.

3. Warum erhalte ich immer noch Werbung von keinem alten Anbieter?

Der Grund ist einfach, denn bei dem Vertragsabschluss haben Sie eine Einverständniserklärung zur Datennutzung unterschrieben. Bei der Kündigung der Nutzung nicht widersprochen, so dass der Anbieter Ihre Daten auch weiterhin nutzen darf.

4. Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie immer in schriftlicher Form und mit Beleg kündigen.

5. Wie ist die Kündigungsfrist bei Handyverträgen?

Die Kündigungsfrist liegt im Normalfall bei drei Monaten vor Ende des aktiven Vertrages. Das bedeutet, wenn der Vertag bis zum 31. August läuft, dann sollten Sie bis zum 31. Mai gekündigt haben. Informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter, welche Kündigungsfristen er hat.

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Fazit

Heute gibt es sehr viele Mobilfunkanbieter, so dass die Auswahl richtig schwierig ist und Sie sich das beste Angebot heraussuchen können. So ist es auch kein Wunder, dass viele Kündigungen ausgesprochen werden. Aber immer mehr Anbieter verlangen, dass Sie nach einer Kündigung noch einmal anrufen, um die Kündigung telefonisch zu bestätigen. Sie müssen Ihren Anbieter nicht anrufen, denn es reicht eine schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigunsfrist per Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebericht. Achten Sie zusätzlich darauf, dass Sie dem Anbieter die Nutzungserlaubnis der Daten entziehen, ansonsten erhalten Sie Werbeanrufe, Mails oder Post.

Der Beitrag Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Pflegeheim kündigen – so kommen Sie aus den Verträgen raus! Einschreiben mit Rückschein zur Vertragskündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/#respond Sun, 24 Jan 2021 04:46:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60166 Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen. Die Kündigung des Pflegeheims Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

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Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie kündigen den Vertrag mit dem Pflegeheim ohne Angabe von Gründen.
  • Beim Pflegeheimbetreiber muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats vorliegen.
  • Sie wohnen tatsächlich in einem Pflegeheim, nur dann hat das Pflegeheim auch Anspruch auf ein Entgelt.
  • Eine Kündigung ohne Frist ist in Sonderfällen problemlos möglich.

Die Kündigung des Pflegeheims

Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

Allerdings muss die Kündigung immer in schriftlicher Form erfolgen. Darüber hinaus sind bestimmte Fristen einzuhalten. Das Schreiben mit der Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Pflegeheimbetreiber vorliegen, wenn das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats zu Ende sein soll. Der dritte Tag fällt auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, dann ist der nächster Werktag die nächste Frist. Schicken Sie die Kündigung immer mit Einschreiben inklusive Rückschein, damit Sie den Zugang auf jeden Fall beweisen können.

Beispiel:

Das Vertragsverhältnis mit dem Pflegeheim soll zum 31. Januar gekündigt werden und Frau Maier muss das Schreiben bis zum 4. Januar bei dem Pflegeunternehmen auf dem Tisch hinterlegt haben.

Ab dem 1. Februar muss Frau Maier kein Geld mehr bezahlen, denn die Kündigung ist gültig. Der 1. Januar ist z.B. ein Feiertag und gilt nicht als Werktag, denn der erste Werktag im Januar ist der 2. Januar. Das Kündigungsschreiben von Frau Maier geht also am dritten Werktag des neuen Jahres beim Betreiber des Heims ein und somit ist die Frist eingehalten.

Wichtig!

Als Empfänger von Pflegeversicherungsleistungen sind Sie nur so lange zahlungsverpflichtet, wenn Sie in der Einrichtung auch tatsächlich wohnen. Das hat inzwischen ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 festgelegt. Sobald Sie aus der Einrichtung ausziehen, zahlen Sie auch kein Entgelt mehr. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie schon weit vor der Frist ausziehen und ein neues Zuhause beziehen.

Vermeiden Sie daher Konflikte, indem Sie die Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten. Allerdings sollte Ihnen auch klar sein, dass der Heimplatz nicht mehr freigehalten wird, wenn Sie ihn freiwillig aufgeben.

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Kündigung im Sonderfall

Kündigen Sie den Vertrag mit dem Pflegeheim, dann kündigen Sie in der Regel ordentlich, also machen Sie von dem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie ohne eine Fristeinhaltung kündigen können, nämlich wenn es um einen Sonderfall geht. Ein solcher Fall tritt ein, wenn Ihnen als Bewohner ein weiterer Aufenthalt in dem Heim als unzumutbar ist.

Sie ziehen in die Pflegeeinrichtung ein und nach zwei Wochen stellen Sie fest, dass Sie sich in der Einrichtung nicht wohlfühlen, dann können Sie von dem Vertrag zurücktreten. Man spricht von einer „Probezeit“ und dann kündigen Sie einfach ohne, dass Sie eine Frist einhalten müssen. Sie haben zu Beginn keinen Vertrag begonnen, dann beginnt die 14 Tage Frist erst, wenn Sie den Vertrag in den Händen halten.

Bei einer mangelnden Pflegeleistung oder eine Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich. Zudem sollten Sie darauf achten, ob Sie die Informationen zum Leistungsumfang bekommen haben. Ist das nicht der Fall, dann können Sie ebenfalls ohne Frist kündigen.

Was passiert im Todesfall?

Die Regelungen in einem Todesfall sind eindeutig in einem anderen Artikel beschrieben.

Dort finden Sie alle Verhaltensregeln für Angehörige.

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Schutz durch Cyberpolicen oder Cyberversicherungen – Was ist besser?

Im Internet lauern einige Gefahren, die Sie mit der passenden Versicherung absichern können. Es handelt sich um sogenannte Cyberversicherungen. Sind diese Bestandteil von anderen Versicherungen werden diese oft als Cyberpolicen bezeichnet. Doch was taugen die

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheim kündigen

1. Wann muss die Kündigung beim Pflegeheimbetreiber sein?

Damit die Kündigung rechtswirksam zum Ende des Monats ist, muss die Kündigung in schriftlicher Form bis zum dritten Werktag des Monats zu Händen des Pflegeheimbetreibers liegen.

2. Reicht eine Kündigungsüberreichung mit Zeugen?

Sie haben die Möglichkeit eine Kündigung in Gegenwart von Zeugen abzugeben, aber auf der sicheren Seite sind Sie immer, wenn Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.

3. Muss der Pflegeheimbetreiber den gekündigten Platz freihalten?

Nein, sobald die Kündigung rechtswirksam ist, kann der Pflegeheimbetreiber den Platz neu besetzen und wenn Sie Ihre Meinung ändern, dann müssen Sie auf einen neuen Platz warten.

4. Darf der Pflegeheimbetreiber ordentlich kündigen?

In der Regel darf der Pflegeheimbetreiber keine ordentliche Kündigung aussprechen. Nur in Sonderfällen darf es zu einer Kündigung kommen und die treten ein, wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden, als Beispiel.

5. Gibt es eine Art Probezeit für ein Pflegeheim?

Im Grunde handelt es sich bei den ersten 14 Tagen um eine Art Probezeit. Innerhalb dieser 14 Tage können Sie sich entscheiden, ob Sie weiterhin in der Einrichtung bleiben oder sich eine neue suchen.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Der Pflegeheimbewohner hat jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen, aber diese muss schriftlich erfolgen und immer bis zum dritten Werktag eines Monats bei Heimbetreiber vorliegen. Im besten Fall nutzen Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beweis für die fristgerechte Zustellung der Kündigung haben.

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