Pflegebedürftiger | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegebedürftiger | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/#respond Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56794 Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen. Kündigungen sind nicht immer wirksam Darf

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Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen bestimmte Gründe vor, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Gleich erfahren Sie, welche Gründe dies sind.
  • Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung rechtens.
  • Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Kündigungen sind nicht immer wirksam

Darf das Pflegeheim einen Bewohnervertrag einfach kündigen?

Dies ist durchaus erlaubt. Jedoch müssen auch die richtigen Begründungen vorliegen. Während ein Pflegeheimbewohner seinen Vertrag ordentlich kündigen kann, darf das Pflegeunternehmen diesen nur außerordentlich beenden. Im Klartext heißt das: Es müssen bestimmte Ausnahmefälle und wichtige Gründe vorliegen, damit das Pflegeunternehmen den Vertrag kündigen kann.

Für Sie ist auch wissenswert: Nicht nur ein triftiger Grund ist vonseiten des Pflegeheimes notwendig, sondern auch eine besondere Härte. Im übersetzten Sinne bedeutet dies, dass die Fortführung des Vertrages für das Pflegeheim eine Unzumutbarkeit darstellt. Damit Sie sich besser auskennen, erfahren Sie nun gleich, welche Gründe vorliegen müssten und wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren.

Gründe für eine Kündigung

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie die triftigen Gründe, die die Kündigung des Betreuungsvertrags rechtfertigen.

  • Aufgabe des Betriebs: Falls der Betrieb aufgegeben wird, Stellen abgebaut oder das Unternehmen stark geändert wird, ist das ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim schließt, umbaut oder eben Betreuungsplätze abbaut. Würde der Betrieb durch eine Weiterführung des Vertrages stark belastet werden, so ist dies eine Unzumutbarkeit, weshalb der Vertrag zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden darf. Ferner müssen Sie wissen, dass der Betreiber bei einer Aufgabe des Betriebes nach einer Ersatzpflegestelle suchen muss. Ebenso hat er in diesem Fall die Umzugskosten zu tragen. Zwar können Sie hier nicht viel ändern, jedoch sollten Sie sich hier auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
  • Arbeit mit Bewohner ist unzumutbar: Sollte sich bei einem Pflegeheimbewohner der gesundheitliche Zustand verändern, so ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, die Pflege dementsprechend anzupassen. Weigert sich der Pflegebedürftige jedoch diese Änderungen anzunehmen, bekommt er vom Pflegeheimbetreiber eine Frist gesetzt. Verstreicht diese, ohne, dass sich an dem Willen des Bewohners etwas ändert, so kann der Betreiber den Vertrag ohne bestimmte Frist kündigen. Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen beim Pflegegrad es gibt.
  • Pflege kann nicht fachgerecht durchgeführt werden: Sollte im Vertrag vermerkt sein, dass die Pflegeleistungen nicht an einen verschlechterten Gesundheitszustand angepasst werden, so ist auch das ein Kündigungsgrund. Dies geht aber nur, wenn das Unternehmen die weitere Pflege in diesem Fall als unzumutbar ansieht. Als Beispiel: Wird ein Pflegebedürftiger nach einem Schlaganfall auch noch beatmungspflichtig, braucht das Pflegeheim spezielle Geräte. Hat die Einrichtung nun weder das entsprechend geschulte Personal noch die notwendigen Geräte, so ist die weitere Pflege unzumutbar. Ergo darf das Heim ohne eine bestimmte Frist den Vertrag kündigen.
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Die Schuld des Bewohners

  • Vertragsverletzungen durch Bewohner: Jedes Heim hat seine Regeln und die Bewohner haben sich daran zu halten. Sofern ein Bewohner sich an diese aber nicht halten möchte, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden. Folgende Situationen gehören hierzu: Missachtung eines Rauchverbotes, sexuelle Belästigung, Handgreiflichkeiten gegenüber Pflegepersonal, Vandalismus. Den Vertrag weiter zu führen würde für das Unternehmen unzumutbar sein, weshalb die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Zahlungsverzug: Hier verhält es sich wie bei einem Mietvertrag. Ist der Bewohner mit zwei Rechnungen in Verzug oder hat er diese nicht ganz beglichen, so kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch muss der Betreiber dem Heimbewohner eine Frist einräumen, zu der er seine offenen Beträge begleichen kann. Hier muss auch auf die Kündigung hingewiesen werden. Bezahlt der Bewohner seine Rechnungen innerhalb der Frist, ist die Kündigung unwirksam.

Obgleich dies schon viele Gründe sind, gibt es auch noch schwerwiegende, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrages rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Heimbetreiber die Kündigung aber immer schriftlich aussprechen und die Gründe dafür nennen. Nur wegen einer Erhöhung der Gebühren kann ein Heimbewohner nicht gekündigt werden. Informationen zur Entgelterhöhung finden Sie hier.

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Der Umgang mit einer Kündigung

Haben Sie den Eindruck, die Kündigung ist nicht rechtens, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Gerade wenn es um Verstöße gegen die Heimordnung geht, scheiden sich oftmals die Geister. Es ist deshalb für Sie ratsam, nach dem Ausspruch einer Kündigung des Heimes eine Beratung aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen hier behilflich zur Seite.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie können diverse Beratungsmöglichkeiten nutzen, wenn es um die Kündigung durch das Heim geht.

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsichten
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtungen e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V.

Der Umzug

Wenn es schon klar ist, dass die Kündigung seine Richtigkeit hat, vergeuden Sie keine Zeit und suchen Sie schnellst möglich nach einem neuen Pflegeheim.

Hilfe erhalten Sie in diesem Fall bei einem Pflegestützpunkt an Ihrem Wohnort.

Sie können sich auch über das Zentrum für Qualität in der Pflege Adressen der Pflegestützpunkte geben lassen. Ebenso bekommen Sie hier viele wertvolle Tipps für Ihre Pflegeheimsuche.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was tun, wenn das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen

1. Darf das Pflegeheim einfach so kündigen?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein triftiger Grund vorliegen. Dies können Verstöße gegen die Heimordnung, Zahlungsverzug oder eine Unzumutbarkeit für das Pflegepersonal sein.

2. Muss eine Kündigung akzeptiert werden?

Es kommt ganz auf den Grund an. Wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung wirksam ist, so müssen Sie diese anerkennen.

3. Was ist nach einer Kündigung zu unternehmen?

Haben Sie eine gerechtfertigte Kündigung erhalten, so sollten Sie sich möglichst schnell nach einem neuen Pflegeheim umsehen. Auch der Umzug sollte zeitnah organisiert werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil das Pflegeheim geschlossen oder stark umstrukturiert wird, so hat der Heimbetreiber ein neues Pflegeheim zu suchen und für die Umzugskosten aufzukommen.

4. Wo kann man sich beraten lassen?

Sind Sie wegen der Kündigung unsicher, so können Ihnen die Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte, Heimaufsichten, Pflegekassen, aber auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V. oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.

5. Wie hat eine rechtmäßige Kündigung auszusehen?

Sie muss vom Pflegeheimbetreiber in schriftlicher Form ausgestellt werden. Zudem muss die Kündigung auch eine Begründung enthalten.

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Fazit

Pflegeheime kündigen in der Regel ihre Verträge nicht einfach so. Es müssen durchaus dringende Gründe vorliegen, weshalb es für das Pflegeheim nicht mehr tragbar ist, den Vertrag aufrecht zu halten. Bei Unsicherheit sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, denn nicht jede Kündigung ist auch wirklich rechtens. Lässt sich daran nichts ändern, so suchen Sie schnell nach einem neuen Heimplatz, denn auch hier können die Wartelisten lang sein.

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Corona und die häusliche „24-Stunden-Betreuung“ – Betreuungskraft und Pflegebedürftiger müssen sich an die Hygienemaßnahmen halten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-und-die-haeusliche-24-stunden-betreuung-betreuungskraft-und-pflegebeduerftiger-muessen-sich-an-die-hygienemassnahmen-halten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-und-die-haeusliche-24-stunden-betreuung-betreuungskraft-und-pflegebeduerftiger-muessen-sich-an-die-hygienemassnahmen-halten/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:41:02 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59003 Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist die 24-Stunden-Betreung von einigen Betroffenen inzwischen nicht mehr gewährleistet. Und dies selbst dann, wenn zuvor eine gute Organisation vorhanden war. Die ausländischen Pflegekräfte dürfen in diesem Fall nicht mehr einreisen.

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Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist die 24-Stunden-Betreung von einigen Betroffenen inzwischen nicht mehr gewährleistet. Und dies selbst dann, wenn zuvor eine gute Organisation vorhanden war. Die ausländischen Pflegekräfte dürfen in diesem Fall nicht mehr einreisen. Darüber hinaus tauchen dann auch bei den Verträgen plötzlich Fragen auf. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betreuung in den eigenen vier Wänden ist meist gut organisiert. Viele  Pflegebedürftige nutzen z.B. osteuropäische Kräfte, die meist auch bei ihnen wohnen.
  • Die Corona-Pandemie hat auch Einfluss auf diesen Bereich. Denn schließlich ist bei der 24-Stunden-Pflege ein enges Zusammenleben notwendig. Daher sollten in diesem Fall besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
  • Bei der Ein- und Ausreise der Betreuungskräfte ist Vorsicht geboten. Genau wie z.B. bei den Verhandlungen in Bezug auf Preiserhöhungen.

Aufgrund von Corona müssen Sie bei der häuslichen 24-Stunden-Betreuung reagieren. Schließlich wird die Betreuung von Dienstleistern übernommen, die teilweise zu Hause wohnen. Das ist aber eigentlich gar nicht möglich. Sie achten aber nicht nur auf die Hygiene, sondern auch auf verhinderte Einreise oder Nachverhandlungen bei den Verträgen. Wir geben Ihnen daher die Antworten auf die wichtigen Fragen.

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Ansteckungsschutz

Die Hygienemaßnahmen und die Einschränkung der sozialen Kontakte. 

Die Pflegebedürftigen und die Betreuungskräfte, mit denen sie zusammenleben, haben meist ein sehr enges Verhältnis. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass im Alltag, beim Zusammenleben und bei der Betreuungssituation auf bestimmte Regelungen in Bezug auf das Verhalten geachtet wird.

Das ist besonders wichtig, wenn Sie zur Covid-19-Risikogruppe gehören und dann achten Sie deutlich mehr als die Hygiene und das bedeutet:

  • niesen oder husten Sie immer in die Armbeuge
  • waschen Sie sich regelmäßig die Hände
  • vermeiden Sie das Hände schütteln
  • halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen

Außerdem ist es immens wichtig, dass Sie den Kontakt zu dritten Personen einschränken. Auch im öffentlichen Raum gibt es einige Regelungen, die für Sie oder die Betreuungsperson wichtig sind. Die Kontaktsperren der einzelnen Bundesländer sind dabei zu beachten, aber auch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes. Die Maßnahmen ändern sich manchmal von Tag zu Tag. In den so genannten Allgemeinverfügungen informieren die örtlichen Behörden über die aktuellen Verhaltensregeln und auch die Medien und das Internet versorgen die Menschen mit den entsprechenden Informationen.

Halten Sie sich immer auf dem Laufenden, damit Sie sich und andere Personen nicht unnötig in Gefahr bringen.

Auch die Betreuungskraft muss sich an die Regelungen halten, die von den örtlichen Behörden zum Thema Corona aufgestellt sind.

Es kommt immer zu einem unausweichlichen direkten Kontakt zwischen dem Pflegebedürftigen und der Betreuungsperson, schließlich wohnt sie ihm Zuhause und versorgt ihn den ganzen Tag. Aufgrund des Alters und einer Vorerkrankung gehört der Pflegebedürftige zum Personenkreis der gefährdeten Personen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie auf die aktuellen Informationen vom Robert-Koch-Institut achten. Die Hinweise gelten für die stationäre und die ambulante Pflege, aber nicht unmittelbar für die 24-Stunden-Betreuung, aber trotzdem können sie hilfreich sein. Die Präventionsmaßnahmen sind zu beachten und sinngemäß auf die konkrete Betreuungssituation anzuwenden. Auch außerhalb der Versorgung bekommt die Betreuungskraft Mundschutz und Handschuhe, die zu tragen sind.

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Maßnahmen bei COVID-19 Symptomen

Seit dem Corona-Virus gibt es spezielle Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen, sobald Sie oder die Betreuungskraft Symptome aufweisen.

Sie selber haben Symptome:

  • Rufen Sie sofort bei Ihrem Hausarzt an und wenn Sie ihn nicht erreichen, dann wenden Sie sich an eine der speziellen Corona-Hotlines. Unter der bundesweit gültigen Nummer 116 117 erreichen Sie medizinisches Personal, aber haben Sie ein wenig Geduld, denn aufgrund der hohen Auslastung kommt es zu langen Wartezeiten.
  • Isolieren Sie sich sofort selber, wenn die ersten Symptome auftreten. Bleiben Sie Zuhause und vermeiden Sie Kontakt zu anderen Personen. Halten Sie sich an die Händehygiene und die Husten- und Niesregeln. Informieren Sie weiterhin die Betreuungskraft und deren Auftraggeber oder die Vermittlungsagentur.
  • Wählen Sie die Notfallrufnummer 112, wenn Sie eine akute Atemnot haben.

Die Betreuungskraft hat Symptome:

  • Die Betreuungskraft sucht einen ärztlichen Rat und wenn nicht anders möglich auch mit Zuhilfenahme des Dienstleisters. Zudem sind die oben genannten Schritte zu befolgen.
  • Das Dienstleistungsunternehmen beziehungsweise der Arbeitgeber der Betreuungskraft ist zu informieren. Auch die Agentur der Betreuungskraft ist zu informieren.
  • Die Betreuung ist schnellstmöglich einzustellen und die Betreuungskraft hat sofort einen räumlichen Abstand zu halten. Beachten Sie dabei unbedingt die Hygienemaßnahmen.

Bevor die Einreise der Betreuungsperson stattfinden, informieren Sie sich über die Krankenversicherung. Die Betreuungskraft ist mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte ausgestattet. Mit dieser Versicherungskarte erhält die Betreuungskraft auch in Deutschland medizinische Leistungen.

Sie beschäftigen die Betreuungskraft selber und haben mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, dann zahlen Sie als Arbeitgeber Lohnfortzahlung, wenn die Kraft aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht sechs Wochen nach Eintritt der Erkrankung, dabei macht es keinen Unterschied ob es sich um eine Covid-19-Erkrankung oder eine andere Krankheit handelt. Sie als Arbeitgeber sind für zusätzliche Schutzmaßnahmen in der aktuellen Zeit verantwortlich und sind für die Wahrung der Gesundheit zuständig. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie alle Informationen rund um Arbeitgebermaßnahmen während der Corona-Zeit und auch das Bürgertelefon zum Thema Arbeitsrecht bietet Auskunft.

Ansteckung festgestellt:

Befolgen Sie die Anweisungen des Gesundheitsamtes, wenn Sie oder Ihre Betreuungsperson positiv getestet sind. Ein Symptom-Tagebuch ist während der amtlich angeordneten Quarantäne zu führen und außerdem meldet sich jeden Tag das Gesundheitsamt, um über die aktuellen Maßnahmen zu informieren.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber der Betreuungskraft informiert wird und das gilt auch, wenn der Vertrag mit Hilfe einer Vermittlung zu Stande gekommen ist. Dann ist auch die Vermittlungsagentur zu informieren. Die weiteren Schritte sind schriftlich, am Telefon oder per Mail abzusprechen.

Nach Feststellung der Ansteckung reist die Betreuungskraft ab und während der Erkrankung können Sie keine neue Betreuungskraft beschäftigen. Aber während der Abwesenheit schulden Sie der Betreuungskraft auch keinen Lohn, da keine Dienstleistung erbracht wurde.

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Die Corona-Pandemie und die bestehenden Verträge

Vertragsrechtlich ändert sich nichts, solange es zu keiner Ansteckung kommt.

Das bedeutet, der bestehende Vertrag bleibt auch weiterhin aktiv und die Betreuungskraft bleibt bei Ihnen wohnen und leistet auch weiterhin ihre Dienste.

Allerdings kann es zu einer Versorgungslücke kommen, wenn ein Wechsel der Betreuungskraft stattfindet. Es gibt Haushalte, die arbeiten aus diesem Grund mit der Tandem-Variante. Die Tandem-Variante besagt, dass die Betreuungskraft alle sechs bis acht Wochen wechselt, immer zwischen zwei oder drei Personen. Allerdings bedenken Sie, dass aufgrund der aktuellen Situation das Finden einer Wechselkraft schwierig ist. Entweder kann oder will niemand nach Deutschland einreisen.

Finden Sie keine einreisewillige Betreuungskraft, dann gibt es keine Dienstleistung und Sie müssen logischerweise auch keine Zahlung tätigen. Hält dieser Zustand länger an, dann haben Sie ein Kündigungsrecht. Dazu setzen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung und das per Mail oder schriftlich.

Corona sorgt für Preiserhöhungen

Die Anbieter konfrontieren die Verbraucher im Moment mit Preiserhöhungen und begründen diese mit erhöhten Kosten im Bereich der Betreuung.

Viele Transportunternehmen haben ihre Kosten erhöht, denn die Reise findet mittlerweile mit einer kleinen Personengruppe statt. Außerdem sorgen die Engpässe bei den Betreuungskräften dafür, dass die Honorare der Kräfte stark nach oben steigen.

Haben Sie einen bestehenden Vertrag, dann brauchen Sie einer Preisanpassung oder -erhöhung nicht zustimmen, wenn im Vertrag keine Klausel entsprechend vorhanden ist. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport sind ebenfalls in den Verträgen genau geregelt und dazu lesen Sie sich einfach die vorhandenen Vertragsunterlagen durch.

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Die Ein- und Ausreisebeschränkungen

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation gelten Ein- und Ausreisebeschränkungen.

Die Einreise:

Laut dem Bundesinnenministerium ist den Betreuungskräften die Einreise nach Deutschland gestattet. Allerdings muss die Betreuungskraft geeignete Unterlagen aufweisen, darunter Arbeitsvertrag oder Auftragsunterlagen. Nicht einreisen dürfen Pflege- und Betreuungskräfte aus Drittstaaten, nur wenn sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums. Es kann auch vorkommen, dass das Herkunftsland die Einreise nicht erlaubt.

Die Bundesländer haben eine Corona-Einreise-Verordnung in die Wege geleitet und demnach muss der Einreisende in eine 14-tägige Quarantäne. Nur Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten oder deren Betreuung zwingend notwendig ist, bekommen eine Ausnahmeregelung. Allerdings handhaben die Bundesländer das sehr unterschiedlich und am besten informieren Sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt.

Personen, bei denen Covid-19-Symptome festgestellt werden, müssen sich sofort in häusliche Quarantäne begeben.

Die Ausreise:

Die Betreuungskräfte müssen teilweise in eine zweiwöchige Quarantäne bis sie die Erlaubnis zur Ausreise bekommen. Allerdings ändern sich diese Bestimmungen beinah täglich.

Die aktuellen Bestimmungen für diesen Bereich finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Sie stehen in mehreren Sprachen zur Verfügung.

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Die Suche nach einer Betreuungskraft

In der aktuellen Zeit ist es schwer eine häusliche 24-Stunden-Betreuung zu finden, wenn Sie noch keine Betreuungskraft gefunden oder einen Vertrag geschlossen haben.

Die Einreise nach Deutschland ist erlaubt, aber trotzdem wollen viele Betreuungskräfte nicht einreisen, weil sie eine Ansteckung befürchten oder Angst haben, dass sie nicht mehr nach Hause reisen können. Auch eine drohende Quarantäne sorgt für einen Mangel an Betreuungskräften. Sie müssen höchstwahrscheinlich sehr lange auf eine Betreuungskraft warten und außerdem ist es schwer eine Person zu finden, die einen Führerschein hat und gute Sprachkenntnisse vorweisen kann.

Setzen Sie sich nicht unter Druck und suchen Sie in aller Ruhe nach einer Betreuungskraft.

„Grauer Pflegemarkt“ das Info-Telefon

Gerade in der aktuellen Situation stehen viele Fragen rund um die Betreuung im Raum.

Die Kollegen des Projektteams „Grauer Pflegemarkt“ haben ein Info-Telefon ins Leben gerufen. Zusammen mit der Verbraucherzentrale Berlin, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg beantworten Sie alle Fragen rund um die häusliche 24-Stunden-Betreuung.

Sie erreichen das Team in den Corona-Zeiten unter der Nummer 030/54 44 59 68 immer montags und dienstags von 10 bis 14 Uhr und mittwochs von 14 bis 18 Uhr.

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Polizei warnt vor Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht aus dem Internet

Nur mit einem ärztlichen Attest können Sie sich von der in den meisten Bundesländern gültigen Maskenpflicht befreien lassen. Die Polizei warnt jetzt vor Attesten aus dem Internet. Diese sind im Ernstfall bei einer Kontrolle nicht

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona und 24-Stunden-Betreuung

1. Darf die Betreuungskraft auch während der Corona-Pandemie bei mir wohnen?

Die Betreuungskraft ist für die 24 Stunden Betreuung zuständig und demnach darf sie auch während der Corona-Pandemie im Haushalt leben. Sie gilt dann als im haushaltlebende Person.

2. Müssen die Hygienemaßnahmen für die Betreuungskraft eingehalten werden?

Grundsätzlich achtet die Betreuungskraft auf die Hygiene, aber in der aktuellen Situation sind die Hygienemaßnahmen strenger und sind einzuhalten. Mund-Nasen-Maske, Hände waschen und Abstand halten gehören zu den obersten Geboten.

3. Wie ist eine häusliche Betreuung mit 1,5 Meter Abtand möglich?

Bei der häuslichen Pflege gibt es Situationen, in denen die 1,5 Abstandregelung nicht eingehalten werden kann und das ist auch nicht notwendig. Aber dafür sollten alle anderen Regelungen eingehalten werden, um Sicherheit zu gewährleisten und sich selber zu schützen.

4. Wo finde ich Betreuungskräfte?

In der Regel finden Sie Betreuungskräfte über die Webseiten der Anbieter, aber es gibt auch Vermittlungsagenturen, die sich um die Vermittlung von Betreuungskräften kümmern.

5. Können auch Verwandte die häusliche 24-Stunden-Pflege machen?

Ja, auch Verwandte sind in der Lage die 24-Stunden-Betreuung zu übernehmen und das ist in den meisten Fällen sogar besser.

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Brief von der Bundesstelle für Seuchenschutz – so reagieren Sie richtig

Haben Sie auch Post von der Bundesstelle für Seuchenschutz bekommen, in der es um einen COVID-19 Test geht? Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören und von Amtswegen zum Test verpflichtet

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Fazit

Auch während der Corona-Pandemie gibt es Personen, die eine 24-Stunden-Betreuungskraft brauchen. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei allen anderen Personen auch. Die Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, genau wie alle anderen Regelungen zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung. Zudem gibt es in Bezug auf die Ein- und Ausreise einige Bestimmungen, die Sie einzuhalten haben, wenn Sie als Betreuungskraft aus dem Ausland kommen. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale, um alle wichtigen Informationen zu bekommen.

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