Betreuungsleistung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 29 Jun 2022 03:46:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Betreuungsleistung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Beispiele, bei denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gilt – Das sollten Sie wissen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/beispiele-bei-denen-das-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz-gilt-das-sollten-sie-wissen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/beispiele-bei-denen-das-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz-gilt-das-sollten-sie-wissen/#respond Wed, 29 Jun 2022 03:46:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69400 Ab wann kommt das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung? Hier erhalten Sie Beispiele. Beispiel 1 Alter Mensch, pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Die 85-jährige Frau Maier kann nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden, weil die

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Ab wann kommt das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung? Hier erhalten Sie Beispiele.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hiermit regelt der Bund die zivilrechtlichen Verträge zwischen Unternehmen und volljährigen Personen sowie Unternehmen, die Wohnräume in Verbindung mit einer Betreuungs- oder Pflegeleistung anbieten.
  • Es soll beide Vertragspartner schützen, kommt dabei aber der pflegebedürftigen Person mehr entgegen.
  • Es handelt sich um ein Verbraucherschutzgesetz.

Beispiel 1

Alter Mensch, pflegebedürftig mit Pflegegrad 3.

Die 85-jährige Frau Maier kann nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden, weil die Pflegeperson ausfällt. Somit entscheidet sich Frau Maier, von ihrer Wohnung in das Pflegeheim Beta GmbH zu ziehen. Laut Einrichtung soll sie dort ein Zimmer bekommen und die Pflegeleistungen auch weiterhin erhalten.

Dies ist der klassische Fall. Der Pflegebedürftige zieht in ein Zimmer im Pflegeheim und wird von diesem auch pflegerisch betreut. Somit unterliegt das Vertragsverhältnis den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes.

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Beispiele, in denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht gilt – Wissenswert

Hier erhalten Sie Beispiele, wann das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung kommt. Was ist das WBVG? Hierbei handelt es sich um das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Dieses Gesetz basiert auf das Heimrecht und der Bund regelt

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Beispiel 2

Alter Mensch, körperlich eingeschränkt.

Herr Heinz ist 78 Jahre alt und wohnt im 2. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses, zudem benötigt er beim Laufen einen Rollator. Im Wohnhaus gibt es keinen Fahrstuhl. Er schafft es ohne Hilfe nicht, das Haus zu verlassen, diese Hilfe hat aber nicht regelmäßig Zeit. Zudem ist er nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt alleine zu stemmen, da er krankheits- und altersbedingt eingeschränkt ist. Diese Situation ist für Herrn Heinz unbefriedigend und er mietet sich deshalb in der Seniorenresidenz „Am Sonnenberg“ ein Appartement. Noch kann er die Körperpflege, Ernährung und das An -und Auskleiden alleine schaffen. Jedoch denkt er an die Zukunft, in der er vielleicht Hilfe brauchen wird. Deshalb lässt er beim Anmieten des Appartements gleich regeln, später die Hilfe des hauseigenen Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.

Im Fall von Herrn Heinz erfolgt der Umzug in die Seniorenresidenz, weil der wegen seiner Einschränkung auf Hilfe angewiesen ist. Die Seniorenresidenz vermerkt ihn für die Pflegeleistungen, die er dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er sie braucht, abrufen kann. Somit verpflichtet sich die Residenz dazu, ihm später diese Leistungen zu gewähren. Ferner sind die Kriterien für die Anwendung des WBVG erbracht.

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Beispiel 3

Junger Mensch, behindert.

Herr Ludwig ist 26 Jahre alt und braucht wegen seiner Behinderung die fachgerechte Hilfe anderer Personen. Er mietet sich ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft der Beta e.V., dies ist eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Zudem lässt er auch gleich festlegen, dass Hilfen zur Alltagsbewältigung sowie Pflegeleistungen erbracht werden.

Hier zählt die Hilfe zur Alltagsbewältigung zu den Betreuungsleistungen. Da er Ludwig Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund seiner Behinderung braucht, ist er in die Wohngemeinschaft umgezogen. Somit kommt auch hier das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zum Tragen.

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Beispiel 4

Alter Mensch, noch rüstig, will vorsorgen.

Herr Bauer ist 86 Jahre alt und eigentlich noch ganz fit. Jedoch will er für den Fall der Fälle vorsorgen, falls er sich einmal nicht mehr selbst versorgen kann. Er mietet bei der Betreut Leben GmbH eine 2-Raum-Wohnung mit Bad und Küche. Zudem lässt er im Vertrag gleich regeln, dass er von der Gesellschaft zweimal im Monat eine Reinigung der Wohnung und viermal im Jahr eine Reinigung der Fenster erhält. Außerdem nutzt er den Mahlzeitendienst der GmbH. Jedoch braucht er seit seinem Einzug keine weiteren Leistungen. Sollte Herr Bauer später einmal pflegebedürftig werden, hat sich das Unternehmen verpflichtet, ihn in die stationäre Pflegeeinrichtung Aktiv GmbH aufzunehmen. Dies ist eine Tochtergesellschaft der Betreut Leben GmbH.

Das Gesetz besagt, dass die Verpflegung ebenso ein Teil der Betreuungsleistung sein kann. Allerdings hat Herr Bauer noch keine Betreuungsleistungen, sondern lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung. Somit kommt hier das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht zur Anwendung. Allerdings hat Herr Bauer einen Anspruch darauf, von der Aktiv GmbH später aufgenommen zu werden, wenn sich eine Pflegebedürftigkeit einstellt, da er diese im Vertrag geregelt hat. Somit werden die Pflegeleistungen durch wirtschaftlich zusammenstehende Unternehmen vorgehalten, womit das Gesetz Anwendung findet.

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Beispiel 5

Person, die noch keine Pflege und Betreuung braucht.

Frau Stern möchte in der „Pflegewohngemeinschaft Sonne“ ein Zimmer beziehen. Das Unternehmen wird von den Eheleuten Bayer betrieben. Frau Bayer gibt Frau Stern beim Erstgespräch die Auskunft, dass der Mietvertrag für das Zimmer nur dann erfolgen kann, wenn Frau Stern auch einen Pflege- und Betreuungsvertrag abschließt. Auch dann, wenn sie die Hilfe jetzt noch nicht braucht.

Sofern der Vertragsabschluss von einem Vertrag über pflegerische Versorgung abhängig ist, kommt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zum Tragen.

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Beispiel 6

Herr L. besitzt unterschiedliche Immobilien und vermietet darin gewerblich Wohnraum, in denen Senioren-Wohngemeinschaften gegründet werden.

In einer dieser Wohnungen leben Herr P., pflegebedürftig, Herr K., betreuungsbedürftig und Herr K, der wegen einer Behinderung hilfsbedürftig ist. Im Mietvertrag der drei Herren gibt es eine Klausel, die besagt, die drei Männer wären dazu verpflichtet, den „Pflegedienst Sonne“ für die Pflege- und Betreuungsleistungen zu beauftragen.

Alle drei Herren gelten als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Jedoch sind sie unabhängig davon auch immer noch Verbraucher, für die das Wohn – und Betreuungsvertragsgesetz gilt. Somit gelten sie nicht als Firma. Sofern ein Vertrag wie im Fall der Herren die Klausel enthält, ein bestimmtes Unternehmen für die Pflege und/oder Betreuung zu beauftragen, so kommt hier wieder das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zur Geltung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Beispiele, bei denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gilt – Das sollten Sie wissen

1. Warum gibt es das Wohn- und Betrauungsvertragsgesetz?

Es sollte ältere und pflegebedürftige Menschen schützen, damit diese keine Benachteiligung haben, wenn Sie einen Wohnraum mit Pflegeleistungen oder Betrauungsleistungen mieten und einen Vertrag abschließen.

2. Unterliegen alle Einrichtungen dem WBVG?

Sofern der Vertrag nur die Wohnraumüberlassung beinhaltet und die allgemeine Unterstützung wie hauswirtschaftliche Versorgung, Notrufdienst oder die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, gilt das WBVG nicht.

3. Seit wann gibt es das WBVG?

Es wurde am 29. Juli 2009 erlassen und trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft.

4. Wann endet der Betreuungsvertrag?

Dieser ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Bewohner jederzeit in schriftlicher Form gekündigt werden. Kündigen Sie zum 3. Werktag eines Monats so endet der Vertrag zum Ablauf des Monats.

5. Darf der Vertrag befristet sein?

Dies ist in der Regel nicht der Fall, jedoch ist eine Befristung möglich, sofern sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht.

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Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, dass sie den Versicherten einen Teil der Beiträge erlassen, wenn es sich um einen besonderen Wahltarif handelt. Aber die Krankenkassen tragen ein gewisses Risiko, wenn sie das machen.  Sie

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Fazit

Das WBVG ist für Verbraucher sehr wichtig, denn es dient zum eigenen Schutz, wenn Sie doch einmal in eine Seniorenresidenz oder ein Betreutes Wohnen ziehen möchten. Sie haben als Verbraucher mehr Rechte, als Sie vielleicht vermuten und diese Unwissenheit nutzen viele Eigentümer von Seniorenresidenzen oder Pflegeeinrichtungen aus.

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Corona: Was, wenn die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss – Pflegegeld, Verhinderungsgeld und weitere Hilfsangebote unterstützen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:42:30 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59010 Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften

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Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften und der ambulanten Pflegedienste kommt. Wir geben Ihnen daher nachfolgend einen Überblick sowie Tipps und Hilfestellungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ausfall von Betreuungsleistungen bedeutet ein großes Problem für Angehörige und Betroffene, denn dann muss die Pflege in Eigenregie in den eigenen vier Wänden übernommen werden.
  • Es gibt Ausnahmen, die für Personen gelten, die in Schlüsselpositionen arbeiten und für Pflegebedürftige, deren Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht sichergestellt ist.
  • Möglichkeiten zum Thema Freistellungen, Geld- und Lohnfortzahlungen und Unterstützungen bieten wir hier auf einen Blick an.

Die aktuellen Gesetzesänderungen

Die Lage in der Pflege ist zurzeit immens kritisch und der Bundestag hat reagiert.

Am 23. Mai ist das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Das Gesetz bietet Regelungen, die durch das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert werden.

In diesem Gesetz stehen viele Erleichterungen, Vereinfachungen und Hilfen, die Personen zustehen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. In folgenden Bereichen kommt es zu Veränderungen:

  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung
  • Familienpflegezeit
  • Entlastungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie immer das Angebot zur Pflegeberatung und holen Sie sich individuelle Hilfe. Die Angebote sind digital und telefonisch jederzeit erreichbar und durch die Ansprechpartner von Pflegekassen und Pflegestützpunkte gut strukturiert. Auch Kommunen und Wohlfahrtsverbände haben entsprechende Angebote. Alle Adressen finden Sie in der bundesweiten Datenbank für Qualität in der Pflege.

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Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für die Zeit während der Corona-Krise sind die kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen vereinfacht und verbessert worden.

Normalerweise haben Beschäftige in einem akuten Pflegefall das Recht auf eine Auszeit von 1 bis 10 Tagen. In der Zeit haben Sie die Möglichkeit die Pflege zu Hause zu organisieren und sich um alle Angelegenheiten zu kümmern und diese Zeit wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Die Arbeitgeber haben die Verpflichtung während dieser Zeit den Beschäftigten von der Arbeit freizustellen.

Diese Änderung gilt für die Versorgungsengpässe, die aufgrund der Corona-Lage passieren. Anbieter bitten um eine Bestätigung, wenn das Angebot der Pflegeeinrichtung ganz oder teilweise eingestellt wird. Auch eine Bestätigung des behandelten Arztes reicht meist aus. Sie übernehmen die Pflege oder organisieren eine neue Pflegemöglichkeit, weil das Pflegepersonal aufgrund von Corona ausfällt? Dann reicht eine Bestätigung der Pflegeperson in der Regel aus.

Wichtig:

  • Sie hatten schon einmal einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, dann besteht die Möglichkeit dieses erneut geltend zu machen. Die bereits genutzten Arbeitstage sind von den 20 Tagen allerdings abzuziehen.
  • Die Arbeitsverhinderung lässt sich aufteilen. Das bedeutet, dass zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei bekommen könnten.
  • Die Beschäftigen haben weiterhin das Recht vorhandene Urlaubsansprüche zu nutzen.
  • Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht und es kommt nicht auf die Größe des Unternehmens an. Zudem gibt es keine Ankündigungsfrist und Sie haben sofort die Möglichkeit den Anspruch geltend zu machen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund zu nennen und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Das Thema Gehalt

Sie haben nur das Recht auf eine Lohnfortzahlung, wenn sie im Arbeitsvertrag steht oder es eine Ergänzung gibt. Die Pflegekassen zahlen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, wenn es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt. Bis Ende Dezember 2020 wird diese Leistung auch für bis zu 20 Tage bezahlt. Natürlich werden auch hier die bisher gezahlten Tage abgezogen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes liegt bei 90% des Netto-Lohns. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse umgehend beantragen.

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Familien- und Pflegezeit – die aktuellen Änderungen

Die aktuellen Änderungen in Bezug auf die Familien- und Pflegezeit gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Vor Corona

  • Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden zu pflegen, dürfen die Arbeitnehmer bis zu 6 Monate aus dem Job aussteigen. Sie haben die Wahl zwischen einem kompletten oder einem teilweise Ausstieg. Hier wird von der Pflegezeit gesprochen, die für alle Betriebe gilt, die mindestens 15 Beschäftigte haben.
  • Reichen die 6 Monate Pflegezeit nicht aus, dann hat der Beschäftigte das Recht die Zeit auf bis zu 2 Jahre zu verlängern, um dem Angehörigen zu pflegen. Diese Zeit ist nur für Betriebe einzusetzen, die mehr als 25 Mitarbeiter haben und wird als Familienpflegezeit bezeichnet. Für höchstens 24 Monate wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Die aktuellen Veränderungen

Aufgrund der Erleichterungen durch die Corona-Pandemie können Sie jetzt die Familienpflegezeit deutlich leichter in Anspruch nehmen, aber das gilt erst einmal nur bis zum 31 Dezember.

  • Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich kann in der Familienpflegezeit für die Dauer von einem Monat unterschritten werden.
  • Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Sie kurzfristig auf die Restzeiten zugreifen, wenn Sie von Pflegezeit oder Familienpflegezeit übrig haben.
  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber ist auf 10 Tage verkürzt und beginnt spätestens am 1. Dezember. Rechnen Sie diese Zeit mit in Ihren Plan ein.
  • In Textform kann die Familienzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden, wenn sie spätestens am 1. Dezember beginnt.
  • Beschäftigte haben normalerweise das Recht die Pflegeauszeit nur 1x in Anspruch zu nehmen, aber durch die gesetzlichen Änderungen ist es möglich, dass eine erneute Inanspruchnahme möglich ist. Aber nur, wenn die Laufzeit von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und am 31. Dezember 2020 endet. Der Arbeitgeber muss dem allerdings zustimmen.
  • Der geringere Lohn kann mit einem Darlehen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist mit Hilfe des Darlehens zu einem günstigen Kurs möglich und die Einkommensausfälle werden bei der Darlehensbeantragung nicht berücksichtigt.
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Erleichterungen und Entlastungsleistungen während Corona

Sie nehmen Entlastungsleistungen in Anspruch, wenn Sie eine stundenweise Betreuung von einem Pflege- oder Betreuungsdienst bekommen.

Allerdings sind Entlastungsleistungen nur zu bekommen, wenn der Pflegeperson einen Pflegegrad hat und Sie in der aktuellen Corona-Situation auch einen Betreuungsdienst finden, der noch Kapazitäten frei hat. Der Entlastungsbetrag kann in normalen Zeiten für die folgenden Dinge genutzt werden:

  • Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen)
  • Kurzzeitpflege

Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst

  • Personen, die Pflegegrad 1 haben, können sich mit dem Entlastungsbetrag alle Leistungen des Pflegedienstes bezahlen.
  • Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Maßnahmen ausgeschlossen und dazu gehören Anziehen und Waschen. Diese Maßnahmen sind nur mit Hilfe der Pflegesachleistungen zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag ist nur für Zusatzleistungen wie Alltagsgestaltung oder Hilfe im Haushalt gedacht.
  • Es sind zudem noch Angebote zur Alltagsunterstützung geeignet, dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter, sowie Gruppenangebote

Erweiterungen seit dem 23.05.2020

Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit den Entlastungsbetrag auch für die Zahlung anderer Kosten zu nutzen, wenn es aufgrund der aktuellen Corona-Lage zu Versorgungsengpässen kommt. Diese Regelung gilt erst einmal bis zum 31. September. Die Pflegekassen verzichten in der Regel auf einen hohen Aufwand und setzen auf eine unbürokratische und schnelle Abwicklung.

Achtung

Die Erweiterung ist nur für Personen mit Pflegegrad 1 zuständig. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind an die oben genannten Einschränkungen weiterhin gebunden. Die Übertragbarkeit des Entlastungsbetrags ist deutlich erweitert. Im Normalfall können die Entlastungsleistungen bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Jetzt gilt, dass die Inanspruchnahme um 6 Monate verlängert wurde. Das heißt, wenn Sie Leistungen im Jahr 2019 nicht genommen haben, dann können Sie diese bis Ende 2020 nehmen und diese Erweiterung gilt für alle Pflegegrade.

Pflegehilfsmittel und deren Verbrauch

Der Erstattungsbetrag bietet sich auch für den Verbrauch von bestimmten Pflegehilfsmitteln an.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Einmalhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einmal-Bettschutzeinlagen

Grundsätzlich gibt es für diese Pflegehilfsmittel einen Betrag von 40 Euro im Monat, aber die Kostenerstattung ist auch 60 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

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Das Thema Tagespflege

Unter eingeschränkten Bedingungen haben die Tagespflege-Einrichtungen mittlerweile wieder geöffnet.

An den Hygienekonzepten wird täglich gearbeitet, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich immer in der Einrichtung, die Sie nutzen. Ist Ihre Tageseinrichtung zurzeit geschlossen, dann prüfen Sie Ausnahmen und Notfallregelungen!

Verhinderungspflege und Homeoffice sind sonstige Möglichkeiten

Sie rufen Leistungen der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ab, wenn der Angehörige einen Pflegegrad hat und entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn für die Betreuung einspringen.

Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, bekommen die Kosten für die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen. Allerdings dürfen die Kosten in Höhe von 1.612 Euro nicht in einem Jahr überschritten werden. Haben Sie keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, dann kann sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöhen. Die Pflegeperson muss aber schon seit mindestens 6 Monaten in den eigenen vier Wänden betreut werden. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen.

Interessant

Personen und Angehörige, die mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben beziehungsweise in einer häuslichen Gemeinschaft können nur das 1,-fache des Pflegegeldes in Anspruch nehmen. Zu diesen Personen gehören:

  • Eltern
  • Kinder (ehelich erklärte und angenommene Kinder)
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter)
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder)
  • Großeltern der Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager
  • Schwägerin

Alternative Betreuungsformen

Der gesamte Betrag für die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten, den Nachbars, Bekannten oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Betreuung lässt sich aber auch durch mobiles Arbeiten sicherstellen, wobei heute vom Homeoffice gesprochen wird. Homeoffice ist nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten möglich, aber viele Arbeitgeber bieten gerade in der heutigen Zeit Homeoffice an. Während der Arbeitszeit sind Sie immer in der Nähe des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn, wenn Hilfe notwendig ist. Aber bedenken Sie, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice haben.

Aufklärung verschafft ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und er kann aufklären, ob die Möglichkeit für Homeoffice besteht. Gerade in der aktuellen Situation sind viele Arbeitgeber kulant und ermöglichen den Arbeitnehmern das Homeoffice.

Vorsicht bei Kontakt mit Pflegebedürftigen

Angehörige besuchen, sie im Alltag unterstützen und sie pflegen ist an sich schon belastend, aber aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine ganz neue Herausforderung.

Wenn Sie einen Angehörigen besuchen oder ihn pflegen, dann achten Sie ganz genau auf die Einhaltung der Hygieneregelungen. Zudem müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Erreger mitbringen, wenn Sie einen Besuch abstatten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Öffentlichkeit auf einen direkten Handkontakt mit anderen Personen verzichten und nach dem Einkauf sofort die Hände waschen.

Sie müssen schnell reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie Krankheitssymptome haben. Kümmern Sie sich sofort um eine mögliche Vertretung und halten Sie sich von den Pflegebedürftigen fern.

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Flug oder Pauschalreise wegen Corona storniert – Das sind Ihre Rechte

Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause organisieren

1. Wer übernimmt die Pflege im Notfall?

Sie pflegen Ihren Angehörigen in den eigenen vier Wänden und fallen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung aus? Dann müssen Sie sich frühzeitig um einen Ersatz kümmern. Pflegedienste oder eine andere nahe Person sind die beste Möglichkeit. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die Pflegekasse.

2. Wofür eignen sich das Verhinderungsgeld?

Das Verhinderungsgeld gibt es für Pflegebedürftige, die allein stehen, weil die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Arbeit oder Corona-Erkrankung ausfällt. Das Geld wird für den Ersatz gebraucht, denn niemand betreut und pflegt umsonst. Achten Sie frühzeitig auf die Antragsstellung, damit Sie nicht ins Nachtreffen geraten.

3. Darf ich einfach für die Betreuung eines Angehörigen zuhause bleiben?

Sie dürfen als Arbeitnehmer im Notfall zuhause bleiben, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Allerdings müssen Sie die Zeiten mit dem Arbeitgeber absprechen. Betriebe ab 15 Mitarbeitern ermöglichen ihren Arbeitnehmern eine Auszeit zur Betreuung und Pflege.

4. Wie lange kann ich die Pflege eines Angehörigen problemlos übernehmen?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflege und Betreuung eines Angehörigen bis zu sechs Wochen problemlos möglich ist. Im besten Fall erhalten Sie in der Zeit Lohnfortzahlungen. Bekommen Sie allerdings keine Lohnfortzahlung, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

5. Haben die Pflegedienste noch ausreichend Kapazitäten?

Grundsätzlich gibt es ausreichend Pflegedienste mit Fachpersonal, welche die Pflege übernehmen, aber in Zeiten von Corona sind die Pflegedienst überfordert. Es fehlt an Personal und Fachkräften.

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Mit der Corona-Warn-App für Android und iOS soll die Corona-Pandemie eingedämmt werden. Infektionsketten können mithilfe der App schneller unterbrochen und Sie bei einem möglichen Ansteckungsrisiko schneller informiert werden. Die Corona-Warn-App wurde von der Bundesregierung in

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Fazit

Seit Frühjahr 2020 hat Corona Deutschland fest im Griff. Die Infektionszahlen steigen und dabei wird das Problem der Betreuung und Pflege der Pflegebedürftigen immer schwerer. Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, die Betreuung zu übernehmen und weniger Stunden auf der Arbeit zu verbringen. Aber es besteht auch die Möglichkeit des Homeoffice oder sich die Pflege zwischen den Angehörigen zu teilen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig auf die Betreuung achten, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen.

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