Pflegekosten | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegekosten | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kosten im Pflegeheim: Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse – Unterkunft, Verpflegung, Investition und Zusatz zahlt der Pflegebedürftige selber https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/#respond Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60156 Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen. Bei der Suche nach einer passenden

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Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegekosten übernimmt anteilig die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
  • Sie tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten selber.
  • Alle Zusatzleistungen sind in einem Vertrag zusätzlich festgehalten.
  • Unterstützung bekommen Sie unter Umständen bei einem Sozialhilfeträger wie „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.

Bei der Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung spielen inzwischen nicht nur Lage und Ausstattung eine entscheidende Rolle. Die Kosten für die Heime sind recht unterschiedlich. Wir klären Sie daher darüber auf, wie sich die Kosten für ein Heimplatz zusammensetzen und für welchen Anteil Sie selber aufkommen müssen.

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Die Kosten für das Pflegeheim

Das Leben in einem Pflegeheim kostet Geld und diese Kosten setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen.

Für die folgenden Punkte verlangen die Pflegeheimbetreiber Entgelte:

  • Kosten für Betreuung und Pflege
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungsumlage
  • eventuelle Kosten für Zusatzleistungen

Sie erhalten z.B. einen Zuschuss zu den Kosten für die Betreuung und Pflege. Allerdings nur dann, wenn Sie regelmäßig in die private Pflegeversicherung eingezahlt haben. Darüber hinaus muss die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter bestätigt werden. Die restlichen Kosten übernehmen Sie allerdings immer selber.

Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung

Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den Pflegekosten. Aber nur dann, wenn ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung oder der privaten Pflegeversicherung Ihr Pflegebedürftigkeit feststellt.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Pflegegrad ab, den der Gutachter nach einer genauen Begutachtung festlegt. Der Pflegegrad gibt Auskunft darüber, wie viel Hilfe Sie im Alltag brauchen. Relativ wenig Unterstützung brauchen Menschen mit dem Pflegegrad 1 und am meisten Unterstützung brauchen Personen, die den Pflegegrad 5 haben. Sie können alltägliche Handlungen nicht mehr eigenständig ausführen und brauchen bei vielen Tätigkeiten Unterstützung.

Die Pflegekasse zahlt ab dem Pflegegrad 2 die Leistungen für das Pflegeheim und dabei sind die Leistungen wie folgt gestaffelt:

  • 2. Pflegegrad  =    770 Euro
  • 3. Pflegegrad  = 1.262 Euro
  • 4. Pflegegrad  = 1.775 Euro
  • 5. Pflegegrad  = 2.005 Euro

Sie haben den Pflegegrad 1 und ziehen in ein Pflegeheim, dann erhalten Sie lediglich einen Zuschuss von 125 Euro Entlastungsgeld.

Pflegekosten sind selbst zu zahlen

Die Pflegekosten sind in der Regel deutlich höher als die Pflegekosten, die von der Pflegekasse übernommen werden.

Im Endeffekt bedeutet das, dass Sie einen großen Teil der Pflegekosten selber zahlen müssen, wenn Sie in einem Pflegeheim leben. Den größten Teil der Pflegekosten zahlen Sie, wenn Sie nur einen Pflegegrad 1 haben, denn dann erhalten Sie von der Pflegekasse nur einen kleinen Zuschuss in Höhe von 125 Euro im Monat. Ab dem Pflegegrad 2 zahlen Sie den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den jeder Heimbewohner zahlt. Diese Regelung gibt es seit Januar 2017 und ist gesetzlich festgelegt. Jeder Heimbewohner zahlt den gleichen Anteil an Pflegekosten, egal welcher Pflegegrad vorhanden ist und wie aufwendig die Pflege ist. Die Höhe des Eigenanteils ist von Heim zu Heim recht unterschiedlich und für einen genauen Einblick lohnt sich ein Blick auf die Preisliste.

Interessant:

Sie müssen keine Mehrkosten fürchten, wenn Sie einmal mehr Pflege brauchen, denn der einrichtungseinheitliche Anteil ist nicht an den Pflegegrad gebunden. In einem separaten Beitrag lesen Sie, was Sie beachten müssen, wenn sich der Pflegegrad im Pflegeheim verändert.

Es gibt aber nicht nur die Pflegekosten, sondern auch Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Investitionen und möglicherweise kommen auch noch Kosten für Zusatzleistungen dazu. Diese Kosten zahlt die Pflegekasse nicht.

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Die Kosten für Unterkunft und Pflege

Sie zahlen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selber, wenn Sie in einem Heim wohnen.

Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Für alle Bewohner eines Pflegeheims sind diese Kosten gleich, aber es gibt Ausnahmen, zwar nur sehr wenige, aber es gibt sie.

Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Nahrung aufzunehmen, dann zahlen Sie die Verpflegungskosten natürlich nicht in voller Höhe. Der Heimbetreiber reduziert die Kosten für die Verpflegung ebenfalls, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt essen können oder die Ernährung nur über eine Magensonde erhalten.

Die Kosten für die Unterkunft reduzieren Sie auch, wenn Sie eine längere Zeit nicht anwesend sind.

Interessant:

Der Pflegeunternehmer passt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung regelmäßig den aktuellen Preisen an und dann kommt es vor, dass Sie ein höheres Entgelt tragen müssen.

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Die Investitionskosten

Zu den Investitionskosten zählen die Kosten für Modernisierung, Instandhaltung und Umbau- und Ausbaumaßnahmen.

Das Pflegeunternehmen muss in verschiedene Aktionen investieren. Eventuell ist ein neuer Aufzug notwendig, die Geschäftsräume sind zu renovieren oder die Maßnahmen für den Brandschutz müssen erneuert werden, das sind alles Kosten, die auf ein Unternehmen zukommen. Damit das Unternehmen die Kosten trägt, werden die Aufwendungen in einen monatlichen Betrag umgerechnet und jeder Bewohner zahlt einen kleinen Teil davon.

In einigen Bundesländern beteiligen sich die Sozialhilfeträger mit dem „Pflegewohngeld“ an den Investitionskosten, wenn das eigene Einkommen und das Vermögen nicht ausreicht. Bei den Sozialämtern und den Pflegeeinrichtungen erhalten Sie entsprechende Auskünfte.

Die Ausbildungsumlage

Das Pflegeheim hat das Recht jedem Heimbewohner den Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung zu stellen.

In der Regel hat jedes Pflegeheim Auszubildende, die den Beruf erlernen und mit der Ausbildungsumlage zahlt das Pflegeheim die Vergütung für den Auszubildenden.

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Eventuelle Zusatzleistungen

Außerdem hat das Pflegeheim das Recht Zusatzleistungen in Rechnung zu stellen, die mit jedem Bewohner individuell festgelegt werden.

In den Zusatzleistungen befinden sich Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung, aber auch besondere pflegerisch-betreuende Leistungen. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume für eine private Feier, die Reparatur von Kleidung, eine neue aufwendige Frisur oder ein Vorleseservice sind nur ein paar Beispiele aus dem Bereich der Zusatzleistungen.

Interessant:

Die Vereinbarungen für Zusatzleistungen sind immer in vertraglicher Form festzuhalten, denn nur in dem Fall darf das Pflegeheim eine Rechnung stellen.

Das Einkommen reicht nicht

Zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und dem Pflegewohngeld reicht das Vermögen und das Einkommen für die Kosten im Pflegeheim nicht aus, dann können Sie Hilfe bekommen.

Sie können die Kosten für das Pflegeheim nicht stemmen, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und beantragen Sie „Hilfe zur Pflege“. In einigen Fällen sind Kinder unterhaltspflichtig und diese Informationen lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Die folgenden Stellen stehen Ihnen ebenfalls beratend zur Seite:

  • das örtliche Sozialamt
  • die Verbraucherzentralen
  • die Pflegestützpunkte
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kosten im Pflegeheim

1. Wer kommt für die Pflegeheimkosten auf?

Jede pflegebedürftige Person kommt selber für die Kosten des Pflegeheims auf. Die Rente und das Vermögen reichen für die Kostendeckung nicht aus, dann kommt es vor, dass die Angehörigen zahlen müssen.

2. Was muss im Pflegeheim gezahlt werden?

Einen Teil der Pflegeheimkosten müssen Sie selber zahlen und dieser Anteil liegt etwa bei 1.900 Euro im Monat, wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat.

3. Wie wird der Eigenanteil berechnet?

Die Pflegekosten für Heimbewohner mit Pflegestufen 2 bis 5 werden addiert und davon zieht man die Zahlungen der Pflegeversicherungen ab. Dann kommt man auf einen Eigenanteil, der zu zahlen ist. Es handelt sich aber nur um eine grobe Berechnung.

4. Welche Kosten übernimmt die Kasse bei vollstationärer Pflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten je nach Pflegegrad und das sind zwischen 770 Euro und 2.005 Euro.

5. Muss ich die Unterkunft selber bezahlen?

Ja, denn die Pflegekasse übernimmt nur die Pflegekosten und für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung ist der Pflegebedürftige selber verantwortlich.

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Fazit

Das Pflegeheim ist für ältere und pflegebedürftige Personen eine gute Alternative zum allein Leben. Die Pflegekasse zahlt einen Teil der Kosten für das Pflegeheim, aber einen großen Anteil muss der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige selber tragen. Dazu gehören die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung, die Investitionskosten und Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen sind individuell und müssen vertraglich festgehalten werden, damit eine Rechnung erstellt werden kann und diese auch gültig ist.

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Pflegeheimkosten bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt und Reha – Kosten reduzieren sich um mindestens 25 % https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheimkosten-bei-urlaub-krankenhausaufenthalt-und-reha-kosten-reduzieren-sich-um-mindestens-25/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheimkosten-bei-urlaub-krankenhausaufenthalt-und-reha-kosten-reduzieren-sich-um-mindestens-25/#respond Mon, 29 Mar 2021 04:08:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60213 Für eine längere Abwesenheit bekommen Sie Kosten zurück. Alles, was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel. Kostenersparnis ab dem vierten Tag In verschiedenen Situationen wohnen die pflegebedürftigen Menschen nicht mehr im Pflegeheim.

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Für eine längere Abwesenheit bekommen Sie Kosten zurück. Alles, was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reduzierung der Pflegekosten steht Pflegebedürftigen zu, wenn Sie für eine bestimmte Zeit nicht im Pflegeheim gepflegt und betreut werden. Der Heimbetreiber senkt ab dem vierten Tag das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege.
  • Das Entgelt wird mindestens um 25 % gesenkt, aber für Empfänger von Pflegekassenleistungen ist die Landesebene verantwortlich und dort ist die Höhe der Reduzierung prozentual festgelegt.
  • Die Regelungen in Bezug auf eine Abwesenheit halten die Selbstzahler vertraglich fest.

Kostenersparnis ab dem vierten Tag

In verschiedenen Situationen wohnen die pflegebedürftigen Menschen nicht mehr im Pflegeheim.

Die Situationen sind unterschiedlich, von einem schönen Urlaub am Meer bis hin zu einem Familienbesuch zu Weihnachten. Aber es gibt auch weniger schöne Situationen wie zum Beispiel ein Krankenhaus- oder einen Reha-Aufenthalt und das Pflegeheim ist in der Zeit verlassen.

Ein Tag Abwesenheit gilt erst als ganzer Tag, wenn der Pflegebedürftige rund um die Uhr nicht mehr im Heim lebt. Der Pflegeheimbetreiber senkt die Kosten für das Pflegeheim, wenn Sie drei volle Tage rund um die Uhr nicht im Pflegeheim wohnen. Durch die Abwesenheit spart er eine Menge Geld und diese Kostenersparnis gibt es teilweise an den Pflegebedürftigen weiter. Sind Sie nur kurz außer Haus, unter drei Tagen, dann zahlen Sie auch weiterhin den vollen Preis, auch wenn Sie nicht die vollen Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Regelung gibt nicht nur für Privatzahler, sondern auch für Bewohner, die Leistungen von der Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen.

Heimplatzanspruch bei Abwesenheit

Der Heimplatz wird für 42 Tage im Jahr freigehalten, wenn Sie in einem Pflegeheim leben und Leistungen von der Pflegekasse oder einen Sozialhilfeträger bekommen.

Verbringen Sie zusätzlich noch ein paar Tage im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung, dann verlängert sich der Zeitraum um diese Tage. Einfach erklärt bedeutet es, dass Sie das Pflegeheim aus verschiedenen Gründen einfach für 42 Tage verlassen können und trotzdem verlieren Sie den Anspruch an den Platz nicht.

Die Kosten bei Abwesenheit

Sie beziehen Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers und Sie sind länger als drei Tage aus dem Heim abwesend, dann bekommen Sie 25 % der Kosten zurück.

Die 25 % beziehen sich auf die Kosten für Unterkunft, Pflege und eventuelle Zuschläge für eine integrierte Versorgung und dabei handelt es sich um die gesetzliche Untergrenze.

Sie können auch durchaus mehr Kosten erstattet bekommen, aber das hängt von Ihrem Bundesland und dem Prozentsatz ab, der in dem Bundesland gilt. Die konkrete Zahl wird zwischen den Pflegekassenverbänden und den Unternehmen vereinbart und dazu kommt ein Rahmenvertrag auf Landesebene zum Einsatz. Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse, welcher Prozentsatz im Einzelnen für Sie gültig ist. Der Pflegeheimbetreiber muss Ihnen auf Wunsch den aktuell gültigen Rahmenvertrag vorlegen.

Keine Erstattung von Investitionskosten

Die Kosten für ein Pflegeheim, die jeder Bewohner monatlich an das Heim zu zahlen hat, setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen.

Einen Teil des Heimentgelts machen Pflege, Unterkunft und Mahlzeiten aus und dazu kommen die sogenannten Investitionskosten. Die Investitionskosten zahlt jeder Heimbewohner an das Pflegeheim und dabei handelt es sich um Kosten, die dem Heimbetreiber durch Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen entstehen.

Auch bei Abwesenheit eines Bewohners hat das Heim in diesem Bereich keine Kosteneinsparung und somit muss dieser Teil des Heimentgelts in voller Höhe bezahlt werden.

Regelungen zur Abwesenheit schriftlich festhalten

Sie sind Selbstzahler der Pflegeeinrichtung, dann achten Sie genau auf den Vertrag und die enthaltenen Informationen rund um das Entgelt zum Thema Abwesenheit.

In dem Vertrag stehen konkrete Zahlen zum Pauschalbetrag oder es ist ein Prozentsatz vorhanden. Zudem sollte schriftlich festgehalten sein, wie lange der Heimbetreiber den Platz freihalten muss, wenn eine Abwesenheit vorhanden ist. Alle diese Punkte sind in einem Gesetz festgehalten und danach muss der Heimbetreiber sich richten. Eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Heimbetreiber wird verhindern, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist und alle Punkte regelt.

Dauerhafte Abwesenheit und die Heimkosten

Heimbewohner kehren in manchen Situationen überhaupt nicht mehr in das Pflegeheim zurück.

Der Heimbewohner verstirbt bei einem Krankenhausaufenthalt und kommt nicht mehr in das Heim zurück. Die Angehörigen müssen verschiedene Schritte einleiten, wenn der Heimbewohner verstirbt.

Sie entscheiden sich nach einem längeren Reha-Aufenthalt für ein anderes Heim, dann müssen Sie den aktuellen Heimvertrag künden.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheimkosten

1. Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin bezahlt?

Das Pflegegeld wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin bezahlt, zumindest für 28 Tage. Das gilt aber nur bei einer vollstationären Behandlung in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung oder einer Krankenhausbehandlung.

2. Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich in ein Pflegeheim komme?

Grundsätzlich wird das Vermögen dazu verwendet, die Kosten für das Pflegeheim zu bezahlen. Es gibt aber einen sogenannten Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro, der nicht für die Pflege verwendet wird.

3. Wer zahlt die Heimkosten nach dem Tod?

Nach dem Tod kommt es zu einem Erbfall und wenn der Angehörige das Erbe annimmt, dann wendet sich das Pflegeheim mit seinen Forderungen an diese Person.

4. Was bleibt, wenn der Partner ins Heim kommt?

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass der Ehepartner für die Kosten des Pflegeheims aufkommen muss, wenn der leistungsfähig ist. Er muss einen sogenannten Unterhaltsbetrag bezahlen.

5. Kostensenkung bei dreiwöchigem Urlaub?

Das Pflegeheim senkt die Kosten, wenn Sie einen dreiwöchigen Urlaub machen. Die Kosten für Unterkunft, Pflege und Verpflegung senken sich um mindestens 25 %.

Fazit

Bewohner eines Pflegeheims können getrost in Urlaub gehen oder einfach die Familie besuchen und der Heimplatz bleibt Ihnen bis zu 42 Tage erhalten. In Bezug auf die Kosten senken sich die Preise, denn Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist geringer, wenn ein Bewohner nicht anwesend sind. Diese Einsparung gibt der Pflegeheimbetreiber an den Bewohner weiter.

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Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Einkommen pro Jahr https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100-000-euro-einkommen-pro-jahr/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100-000-euro-einkommen-pro-jahr/#respond Sat, 30 Jan 2021 09:01:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60510 Wenn die Eltern im Alter nicht genug Geld haben, um Ihre Pflege zu bezahlen, so wird der Staat die Kinder mit höherem Einkommen zu Kasse bitten. Hier erfahren Sie, ab wann das der Fall ist

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Wenn die Eltern im Alter nicht genug Geld haben, um Ihre Pflege zu bezahlen, so wird der Staat die Kinder mit höherem Einkommen zu Kasse bitten. Hier erfahren Sie, ab wann das der Fall ist und wie umfangreich Sie für die Pflege Ihrer Eltern sorgen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum 1.1.2020 wurde beschlossen, dass Kinder erst dann für Ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, wenn sie ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro haben.
  • Grundsätzlich zählt nur das Einkommen des Kindes. Sind Sie verheiratet und haben Sie mit Ihrem Partner zusammen ein Jahreseinkommen ab 100.00o Euro, so sind Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet.
  • In der Regel wird von den Sozialhilfeträgern verlangt, dass Kinder Ihren Eltern Unterhalt bezahlen. Hierfür müssen Sie Ihr ganzes Vermögen und Einkommen offen darlegen.
  • Sofern Sie nicht unterhaltspflichtig sind oder aber Ihr Unterhalt immer noch nicht für die Gesamtkosten der Pflege reicht, muss das Sozialamt dazu bezahlen.

Pflege kostet Geld

Früher oder später kommt die Zeit, in der ein Großteil der Senioren nicht mehr für sich alleine sorgen kann – sie gelten als pflegebedürftig.

Das Hauptproblem daran ist aber, dass eine gute Pflege viel Geld kostet. Zwar kommen die Pflegeversicherung, das eigene Vermögen und die Rente dafür auf, doch oftmals reicht das nicht, um alle Kosten zu decken. Spätestens dann sind die Kinder gefragt. Jetzt gilt: Kinder Haften für die eigenen Eltern.

Meist kümmern sich die Kinder dann um die Eltern und teilen sich die Aufgabe unter den Geschwistern. Vielleicht haben die Eltern auch schon in jungen Jahren für diesen Fall vorgesorgt. So könnten Sie zum Beispiel Ihr Haus verkauft haben und in ein altengerechtes Wohnen umgezogen sein. Da dies aber nicht immer der Fall ist, muss auch oft noch vom Sozialamt geklärt werden, wer denn nun für die Pflegebedürftigen Unterhalt bezahlen könnte.

Kinder werden dazu aufgefordert, ihren Eltern Unterhalt zu bezahlen. Doch seit Anfang 2020 gilt das nur noch dann, wenn das Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro im Jahr beträgt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetzt hat dafür gesorgt, dass diese Grenze gesetzt wurde.

Das bedeutet: Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig sind und ihr Geld nicht für die Gesamtkosten ausreicht, so werden Sie vom Sozialamt angeschrieben und müssen dort Ihr Einkommen und Ihr Vermögen darlegen.

Wer profitiert von der Entlastung?

Die 100.000 Euro Jahresbrutto Regelung gilt:

  1. Wenn Sie Ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen.
  2. Wenn Eltern an Ihre pflegebedürftigen Kinder Unterhalt zahlen müssen, sofern diese schon volljährig sind.

Sie gilt aber auch nur dann, wenn die Pflegebedürftigen Ihre Kosten nicht komplett alleine zahlen können und sie auch keine Leistungen nach SGB XII erhalten (§ 94 SGB XII).

Achtung: Wenn sich das Sozialamt wegen Unterhalt meldet, dann nur bei den Kindern. Die Enkel, Geschwister, Cousinen, Cousins, Tanten und Onkel müssen keine finanzielle Unterstützung leisten.

Wer ist von dem Gesetzt ausgenommen?

Falls Sie für Ihren Ehepartner Unterhalt bezahlen müssen, gilt diese Regelung der 100.000 Euro Grenze nicht.

Das bedeutet, kommt Ihr Partner in ein Pflegheim, und bleiben Sie zu Hause, so müssen Sie mit für die Heimkosten aufkommen, wenn das Pflegegeld und die Rente nicht ausreichen.

Für Ehepaare ist somit keine Entlastung vorgesehen. Vom Gesetzgeber her wird die Ehe als gegenseitige Einstandspflicht angesehen. Aus diesem Grund müssen Sie auch dann Unterhalt bezahlen, wenn Sie unter 100.000 Euro Jahresgehalt haben. Somit müssten Sie dann notfalls auch Ihr Vermögen verwenden.

Jedoch gibt es laut Gesetz §90 SGB XII ein Schonvermögen. Hierzu zählt auch ein Schonbetrag von 5000 Euro. Das Gleiche gilt für Ihren Partner. Kommen Sie auf ein Vermögen von 10.000 Euro, so bleibt dieses nicht anrechnungsfähig.

Ebenso gilt als Schonvermögen ein annehmbarer Geldbetrag, den Sie für Ihre Bestattung sowie die Pflege des Grabes auf die Seite gelegt haben. Dies ist in einem Bestattungsvorsorgevertrag festgelegt.

Sobald aber das Vermögen und das Einkommen nicht ausreichend sind, wird das Sozialamt die Kosten tragen.

Gut zu wissen: Der Partner, der im Heim lebt, bekommt vom Sozialamt ein sogenanntes Taschengeld. Dieses betrug 2020 114,48 Euro monatlich. Jedes Jahr am 1. Januar wird dieses Taschengeld neu angepasst. Auch haben Sie natürlich einen Anspruch auf eine sogenannte Bekleidungshilfe. Die Höhe dafür hängt aber vom jeweiligen Bundesland ab. Den Antrag dafür müssen Sie im Sozialamt stellen.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Der Sozialstaat wird die Kosten auslegen, wenn die Rente, das Vermögen und das Geld der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung nicht für die Pflege ausreichen.

Jedoch wird der auch prüfen, ob die Kinder ausreichend Geld zur Verfügung haben und dieses dann von den Kindern zurückfordern.

Somit stellen nicht die Eltern einen Antrag auf Elternunterhalt, sondern der Sozialhilfeträger.

  • Wer ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro verdient und im ersten Grad zum Pflegebedürftigen steht, also sein Kind ist, wird vom Sozialamt aufgefordert, Elternunterhalt zu bezahlen.
  • Da Schwiegerkinder mit den Schwiegereltern in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen, müssen diese keinen Unterhalt bezahlen.

Ausnahmen gibt es immer

Sofern die Eltern eine erhebliche Verfehlung gegen das Kind oder die Kinder gemacht haben, haben Sie auch keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt vor allen Dingen für die Zeiten, in denen Sie für die Kinder verantwortlich waren. Dazu gehören Fälle von Misshandlung, grober Vernachlässigung oder mehr. Wurde lediglich der Kontakt abgebrochen, ist dies aber kein ausreichender Grund.

Die Berechnung

Das Sozialamt prüft die Unterhaltspflicht nur dann, wenn es den Verdacht oder einen Hinweis darauf hat, dass Sie genug Geld haben.

Sollten Sie vom Sozialamt einen Brief erhalten, in dem sie den Verdacht äußern, so müssen Sie Ihre Finanzen auch offenlegen.

Berechnet wird der Unterhaltsanspruch nach dem Zivilrecht. Falls das Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro hat, so wird die Unterhaltshöhe nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Sofern es aber mehr Kinder gibt und nur eines hat ein dementsprechend hohes Jahresgehalt, wird die Berechnung etwas schwieriger:

  1. Zu Beginn wird eine Berechnung erstellt, welchen Unterhalt jedes Kind anteilig bezahlen müsste. Das wird natürlich unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Somit wird die Unterhaltspflicht unter den Kindern aufgeteilt und zwar so, dass es nicht die finanziellen Möglichkeiten eines jeden Kindes überschreitet. So kann es natürlich passieren, dass ein gut verdienendes Kind mehr bezahlen muss als ein schlechter verdienendes.
  2. Am Ende erfolgt die Überprüfung, ob eines der Kinder mehr als 100.000 Euro Jahresbrutto verdient. Somit muss der Unterhalt aus Punkt 1 nur von dem bezahlt werden, der auch unterhaltspflichtig ist. Verdienen Ihre Geschwister unter 100.000 Euro Jahresbrutto, so müssen diese keinen Unterhalt bezahlen, Sie mit dem hohen Gehalt aber schon.

Sollte das Geld nun immer noch nicht komplett für die Pflege ausreichen, so übernimmt das Sozialamt die Restkosten.

Das Jahresbruttoeinkommen

Das Einkommen besteht nicht nur aus Arbeitsentgelt.

Dazu können auch noch andere Einkünfte wie Vermietung oder Verpackung kommen. So ist es im §16 SGB IV festgelegt. Somit berechnet sich das Gesamteinkommen aus allen Einkünften, die Sie erzielen. Lediglich Ihr Vermögen wird hier nicht mit einbezogen.

Haben Sie einen Kinderfreibetrag, so wird auch dieser nicht berücksichtigt, wenn es um die Berechnung des Gesamteinkommens geht.

Sie können jedoch unter Umständen manche Ausgaben anrechnen lassen, um Ihr Einkommen etwas niedriger zu gestalten.

Es ist ratsam, einen Rechtsexperten zurate zu ziehen, wenn es um die Berechnung des Gesamteinkommens geht, da dies immer vom Einzelfall abhängt. Fragen Sie einen Anwalt, sobald das Sozialamt einen Nachweis über Ihr Einkommen haben möchte.

Worüber muss ich Auskunft geben?

Hier geht es um die Auskunftspflicht der Eltern und der Kinder.

  1. Eltern: Damit die Kinder auch sicher sein können, dass die Eltern Unterhalt benötigen und in welcher Höhe, müssen diese den Kindern ihre finanziellen Verhältnisse offen legen.
  2. Kinder: Damit das Sozialamt den Unterhaltsanspruch berechnen kann, braucht das Amt einen Einblick zum Einkommen und den Vermögensverhältnissen. Unter Umständen muss auch der Ehepartner seine Finanzen offen legen.

Was, wenn ich schon Unterhalt bezahle?

Sofern Sie weniger als 100.000 Euro Jahresbrutto verdienen, sind Sie ab dem 1.1.2020 nicht mehr unterhaltspflichtig.

Hat das Sozialamt jedoch einen Verdacht, so kann es die Unterhaltspflicht erneut prüfen. Wenn aber kein Verdacht besteht, geht es davon aus, dass Sie weniger als die 100.000 Euro verdienen.

Können meine Eltern auf Unterhalt verzichten?

Hier wird die Sache etwas schwierig.

  • Senioren haben in dem Moment, in dem sie Pflegeleistungen erhalten, keine Wahl. Der Staat muss den Unterhalt von den Kindern fordern, ob die Eltern das wollen oder nicht.
  • Jegliche Vereinbarungen oder Abfindungen, um die Unterhaltsansprüche zu minimieren, sind nicht zulässig.
  • Die Eltern können nur dann auf Unterhalt verzichten, wenn Sie bereits welchen bezahlt haben und die Eltern davon Rücklagen gebildet haben.

Das Sonderproblem

Wenn ein verarmter Mensch in den letzten 10 Jahren etwas verschenkt hat, als es ihm finanziell noch gut ging, so darf der das laut Gesetz zurückholen.

Warum ist das so? Weil dadurch verhindert werden soll, dass diese Person ihre Wohnung verliert oder nichts mehr zu essen hat. Meist wird aber niemand das Geschenk zurückfordern. Genaugenommen wissen viel nicht, dass es diesen Anspruch überhaupt gibt.

Sollte nun aber der Staat für den verarmten Menschen aufkommen und dieser schon ein Pflegefall sein, so sieht die Sache schon anders aus. Der Staat kann und wird das Geschenk einfordern. Somit kann das auch heißen, dass Sie das geschenkte Haus wieder abgeben müssen. Hat die Oma für das Enkelkind innerhalb der letzten 10 Jahre Geld angespart, so muss die Enkelin auch dieses Geld zurückgeben.

Ausnahme ist die privilegierte Schenkung. Handelt es sich um ein eine Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung, so darf die Person das Geschenk behalten.

Sieht das Gericht bei Taschengeldzahlung der Oma an die Enkelin eine Anstandsschenkung, so hat der Staat kein Anrecht darauf, das Geld einzufordern.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen – gut zu wissen

1. Frage Zählt unser Gehalt zusammen?

Wenn Ihr Partner sehr gut verdient und Sie lediglich die kleine Differenz auf die 100.000 Euro Jahreseinkommen, so sind Sie nicht unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gilt nur für das Einkommen der Kinder.

2. Frage Bisher habe ich Unterhalt bezahlt, warum jetzt nicht mehr?

Zum 1.1.2020 wurde das Gesetz geändert und es sind nur noch Kinder mit einem Jahresgehalt von 100.000 Euro unterhaltspflichtig. Vermutlich haben Sie ein niedrigeres Jahresgehalt. Sofern das Sozialamt aber einen dringenden Verdacht hegt, dass Ihr Einkommen doch höher ist, wird es Sie anschreiben.

3. Frage Was zählt alles zum Einkommen?

Alle Einnahmen, die Sie regelmäßig erzielen. Somit Ihr Gehalt aber auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

4. Frage Wie sieht es bei mehreren Kindern aus?

Haben Sie noch Geschwister wird anhand der einzelnen finanziellen Möglichkeiten berechnet, wer welchen Betrag bezahlen könnte. Verdienen aber alle Geschwister weniger als 100.000 Euro Jahresgehalt, muss keiner von Ihnen Unterhalt bezahlen.

5. Frage Was, wenn mein Unterhalt immer noch nicht die Kosten für die Pflege deckt?

In diesem Fall wird das Sozialamt für die Restkosten aufkommen.

Fazit

Nicht nur Eltern müssen für ihre Kinder Unterhalt bezahlen, auch die Kinder können bei pflegebedürftigen Eltern dazu aufgefordert werden. Sind die finanziellen Mittel der Eltern nicht ausreichend, um für ihre Pflege aufzukommen, wird das Sozialamt nachforschen, ob die Kinder Unterhalt zahlen können. Jedoch gilt dies nur, wenn Sie mehr als 100.000 Jahresgehalt verdienen und zwar nur Sie. Das Gehalt Ihres Ehepartners zählt hier nicht dazu. Somit müssten Sie schon sehr gut verdienen, damit Sie überhaupt in die Unterhaltspflicht fallen.

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