Herkunftsnachweise | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:47:25 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Herkunftsnachweise | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Definition: Ist ein Tarif mit Ökostrom und Ökogas überhaupt sinnvoll? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/definition-ist-ein-tarif-mit-oekostrom-und-oekogas-ueberhaupt-sinnvoll/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/definition-ist-ein-tarif-mit-oekostrom-und-oekogas-ueberhaupt-sinnvoll/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:47:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57461 In Bezug auf die Energiewende sind Ökostromtarife oftmals nicht hilfreich. Hier finden Sie Erklärungen, warum sich dies so verhält und welche Labels aufzeigen, an welcher Stelle wirklich dem Klima geholfen wird. Ökostrom – was ist

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In Bezug auf die Energiewende sind Ökostromtarife oftmals nicht hilfreich. Hier finden Sie Erklärungen, warum sich dies so verhält und welche Labels aufzeigen, an welcher Stelle wirklich dem Klima geholfen wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie sich für einen Ökostromtarif entscheiden, übernehmen Sie innerhalb von Deutschland lediglich einen kleinen Beitrag zur Energiewende. Tatsächlich wird der Ausbau der erneuerbaren Energie hauptsächlich über die Umlage des EEG durchgeführt. Diese wird sowieso von jedem Stromverbraucher über die übliche Stromrechnung beglichen.
  • Eine Vielzahl an Ökostromtarifen besitzen keinen zusätzlichen Nutzen für das Klima. Doch mithilfe von Labels ist es möglich, die besten, dementsprechenden Angebote zu entdecken.
  • Selbst bei Klima- Öl oder Gas ist es nur bedingt machbar, Vorteile für die Umwelt nachzuweisen.

Ökostrom – was ist das?

Ökostrom ist Strom, der vollständig aus erneuerbaren Energien stammt. Allerdings ist ein höherer Bezug an Ökostrom hierzulande nicht gleichbleibend mit einer höheren „grünen“ Strom-Erzeugung.

Die Bezeichnung „Ökostrom“ bedeutet, dass es sich hierbei um Strom handelt, der zu 100 Prozent aus den sogenannten „erneuerbaren Energien“ gewonnen wird. Das heißt, der Strom stammt aus Wasser- beziehungsweise Windkraftwerken oder wird in Biogasanlagen oder aus Solarstromanlagen gewonnen. Jeder Anbieter, der Strom aus diesen Quellen verkauft, ist dazu verpflichtet, für die Menge an Strom, die als Ökostrom veräußert wird, Nachweise über dessen Herkunft zu beziehen.

Im Rahmen einer repräsentativen Umfrage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband in Auftrag gegeben hat, wird deutlich, dass insgesamt 69 Prozent der Verbraucher bei einem Umstieg zu einem neuen Gas- oder Stromanbietet das Ökostrom-Angebot als „sehr wichtig“ oder „eher wichtig“ einstufen (insgesamt handelt es sich um 1.002 Befragte, im September sowie Oktober des Jahres 2019). Jedoch gilt es zu bedenken, dass innerhalb von Deutschland ein Mehr-Bezug an Ökostrom nicht zwangsläufig ebenfalls bedeutet, dass es tatsächlich zu einer höheren Erzeugung des sogenannten „grünen Stroms“ kommt.

Nicht alle Ökostromtarife helfen bei der Energiewende

Geförderter grüner Strom darf nicht als Ökostrom angeboten beziehungsweise verkauft werden.

Es spielt keine Rolle, für welchen Tarif Sie sich entscheiden: Der jeweils physische Ursprung ist stets gleichbleibend. So stammt selbst bei einem Ökostrom-Bezug die Energie von einem Kraftwerk in der Nähe Ihres Wohnortes. Allerdings ist Ihr Anbieter dazu verpflichtet, hierfür Herkunftsnachweise zu erstehen. Diese besagen, auf welche Weise und an welcher Stelle die Stromerzeugung stattfindet. Das bedeutet, dass ein Anbieter Herkunftsnachweise für die Strom-Menge erwirbt, die aus erneuerbaren Quellen kommt, die dann wiederum den Kunden als Ökostrom angeboten wird.

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Ein Kommentar

Herkunftsnachweise und das EEG-Gesetz

In Deutschland wird die gesetzliche Förderung in Bezug auf die erneuerbaren Energien über das EEG-Gesetz geregelt.

Allerdings existieren innerhalb von Deutschland kaum derartige Herkunftsnachweise. Das kommt daher, dass in Deutschland eine gesetzliche Förderung über den Ausbau von erneuerbaren Energien besteht; und zwar über das sogenannte Erneuerbare-Energien-Gesetz, das kurz auch als „EEG“ bezeichnet wird. Es ist jedoch nicht erlaubt, grünen Strom, der auf diese Weise gefördert wird, gesondert als Ökostrom zu veräußern. Dementsprechend ist hier auch kein Herkunftsnachweis vorhanden. Andernfalls wäre es den Betreibern der Anlagen möglich, das Doppelte für den grünen Strom zu erhalten: und zwar durch die Förderung sowie ebenfalls durch die Erlöse des Verkaufs. In Deutschland hat sich nahez jeder Öko-Anlagenbetreiber dazu entschieden, die staatliche Förderung zu nutzen. Aufgrund dessen sind hierzulande fast keine Herkunftsnachweise auffindbar.

EEG-Umlage

Alle Haushalte fördern durch die EEG-Umlage erneuerbare Energien durch die eigene Stromrechnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Ökostrom bezogen wird oder nicht. Derzeit handelt es sich hierbei um 6,7 Cent pro Kilowattstunden, was somit etwa 20 Prozent der gesamten Stromkosten ausmacht. Aufgrund dieser Regelung ist innerhalb von Deutschland ein hoher Ökostromanteil innerhalb des allgemeinen Strommixes vorhanden: es sind circa 50 Prozent.

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Herkunftsnachweise aus dem Ausland?

Herkunftsnachweise stammen oftmals tatsächlich aus dem Ausland.

Da in Deutschland fast keine Herkunftsnachweise erhältlich sind, kommen diese oftmals aus dem Ausland, wie etwa aus Österreich oder Norwegen. Der hier dahinterliegende Strom wird zumeist sowieso hergestellt. Die grüne Beschaffenheit überträgt sich aufgrund des Kaufs von einem Herkunftsnachweis dann auf den jeweiligen Käufer-Strom. Dementsprechend ist es diesem möglich, auf der Rechnung, die der Ökostrom-Kunde erhält, 100 Prozent Ökostrom aufzuschreiben. Alles in allem ist jedoch genauso viel grüner sowie herkömmlicher Strom vorhanden, wie das bereits im Vorfeld der Fall gewesen ist. Aus klimatechnischer Sicht ist hiermit somit nichts gewonnen. Aufgrund dessen, dass bei einer Vielzahl an Ökostromtarifen lediglich dieses „grüne Aussehen“ vorhanden ist, hilft der Ökostrom-Bezug zumeist nicht bei der Energiewende.

Ganz anders sieht es dagegen bei den Anbietern von Ökostrom aus, die sich auf politischer Ebene für die Energiewende einsetzen und die aus wirtschaftlicher Sicht für den EEG-unabhängigen Ausbau von erneuerbaren Energien engagieren. Wählen Sie einen dieser Anbieter von Ökostrom aus, dann unterstützen Sie ebenfalls die dort herrschende, ökologische, geschäftliche Politik und auf diese Weise indirekt somit ebenfalls die Energiewende innerhalb von Deutschland.

Regionalnachweis: um was handelt es sich hierbei?

Regionalnachweise bestehen in Deutschland bereits seit dem Jahr 2019. Mit den Nachweisen für Ökostrom haben sie jedoch nichts zu tun, denn sie sorgen dafür, dass der Erzeugungsort von Strom, der EEG gefördert ist, nachvollziehbar ist. Außerdem tragen Regionalnachweise dazu bei, dass die Vermarktung des EEG-Strom als „regionaler Strom“ in einem Umkreis von 50 Kilometern, bezogen auf die jeweilige Verbrauchsstelle des Stromkunden, durchgeführt werden kann.

Jedoch leisten Regionalnachweise keinen Beitrag zur Energiewende, denn hierbei kommt es nicht zu einem zusätzlichen Ausbau von erneuerbaren Erzeugungsanlagen. Im Gegenteil: Es muss sich erst noch herausstellen, ob dieses neue, doch komplizierte System, auf dem Markt bei Stromanbietern und Verbrauchern richtig ankommt.

Ökostromlabel – was ist das?

Der tatsächliche Klimanutzen kann sehr unterschiedlich ausfallen.

In den meisten Fällen verhält es sich so, dass Ökostromlabels einzelne Tarife und manchmal ebenfalls die anbietenden Firmen zertifizieren. Herkunftsnachweise bezeugen, dass es sich um Strom handelt, der aus erneuerbaren Energien stammt. Dagegen wollen Labels sicherstellen, dass ein zusätzlicher Umweltnutzen besteht. Aufgrund dessen garantieren Labels unter anderem, dass der Strom wenigstens teilweise aus neuen Kraftwerken bezogen werden muss oder das ein Teil des Erlöses des Ökostroms einen wirklichen Beitrag in Bezug auf die Energiewende leistet. Auf diese Weise ist es möglich, Tarife auszuwählen, die einen zusätzlichen Nutzen für das Klima aufweisen können.

Unterschiedlicher Klimanutzen

Es ist jedoch sehr unterschiedlich, wie genau der Klimanutzen ausfällt:

  • Erneuerbare Energien – Ausbau: Hier besteht eine Option darin, dass der Erlös, der aus einem Ökostromtarif stammt, zum Teil wirklich in den Ausbau von erneuerbaren Energien gesteckt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um höchstens einen Cent je Kilowattstunde; oftmals ist es sogar weniger. Hier ein kleiner Vergleich: Wenn Sie durch Ihren Stromverbrauch 200 Euro an EEG-Umlagen im Jahr bezahlen, dann würden Sie in demselben Jahr, bei einem Öko-Cent je Kilowattstunden 30 Euro zusätzlich dazugeben.
  • Weitere Projekte zum Thema Energie: Einige Labels fördern andere Aktivitäten in Bezug auf die Energiewende. Hierbei kann es sich beispielsweise um Mieterstrommodelle, Energiesparmaßnahmen oder auch Bürgerenergieprojekte handeln. Ebenso gut kann es jedoch auch ein Vorhaben sein, dass in Sachen E-Mobilität und Speichertechnologien tätig ist. Da derartige Aktivitäten innerhalb der Kriterienkataloge der Ökostromlabels immer bedeutsamer werden, gerät der zusätzliche Ausbau der erneuerbaren Energien hier in den Hintergrund.
  • Deinvestment: Bei einigen Ökostromlabels ist es so, dass diese lediglich Anbieter bekommen, die keine Beteiligungen an Atom- oder Kohlekraftwerken besitzen. Allerdings ist der diesbezügliche, direkte Druck aufgrund dieses persönlichen Deinvestments bestimmt überschaubar. Jedoch kann eine derartige Entscheidung aus Sicht des Anbieters, als Zeichen sowie eine Abwendung von gefährlichen oder klimaschädlichen Technologien, durchaus Sinn haben.
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Empfehlenswerte Ökostromlabels

Verschiedene Tarife besitzen mittlerweile ein Label, das ein Mindestmaß an Energienutzen verspricht.

Sie wünschen sich Ökostrom? Dann entscheiden Sie sich am besten für einen Tarif, dessen Label garantiert ein gewisses Mindestmaß an Energiewendenutzen verspricht. Das ist etwa bei dem Grüner-Strom-Label sowie bei dem ok-Power-Label der Fall. Beide Label stehen zudem dafür ein, dass die jeweiligen Anbieter von Ökostrom keine Beteiligungen an neuen Steinkohle- und Atomkraftwerken halten. Außerdem verhält es sich bei ok-power so, dass hier ebenfalls keine Beteiligungen an Braunkohlekraftwerden vorhanden sind. Ähnliche Ansprüche erfüllen die in den Eco-Top-Ten aufgeführten Tarife.

Wieso ist Ökostrom oftmals günstig?

Ökostrom ist in Europa gemeinhin deshalb günstiger, da die Nachfrager niedriger als das Angebot ist.

Eine Vielzahl an Anbieter ist dazu in der Lage, ihren Ökostrom sehr preisgünstig zu offerieren. Diese Tatsache ist deshalb möglich, da innerhalb von Europa die Nachfrage in Bezug auf die Herkunftsnachweise geringer ausfällt als das vorhandene Angebot. Immerhin schlägt ein Nachweis, der bestätigt, dass eine Strom-Kilowattstunde aus erneuerbaren Energien kommt, derzeit lediglich noch nicht einmal einen ganzen Cent. Aufgrund dessen sind viele Firmen dazu in der Lage, Ökostrom lediglich zu geringen Zusatzkosten sehr günstig anzubieten; allerdings ohne, dass sie hierfür tatsächlich etwas für das Klima tun.

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Wie ist eine bessere Förderung der Energiewende möglich?

Zur Förderung der Energiewende bieten sich verschiedene Optionen an.

Damit die Energiewende vorankommt, bietet es sich an, dass Sie direkt eine Investition in erneuerbare Energien tätigen. Das ist zum Beispiel mithilfe einer Photovoltaikanlagen, die Sie auf dem Dach Ihres Hauses betreiben, einem Stecker-PV-Gerät auf Ihrem Balkon oder auch einer Wärmepumpenheizung beziehungsweise einer Solarthermieanlage möglich. Außerdem bietet es sich an, dass Sie sich über Bürgerenergieprojekte an Biomasse-, größeren Solar- und Windkraftwerken beteiligen, um auf diese Weise zum Ausbau erneuerbaren Energien beizutragen.

Des Weiteren ist es nach wie vor von hoher Wichtigkeit, dass Sie selbst Ihre Energieverbrauch so niedrig wie möglich halten. Durch sparsame Haushaltsgeräte schonen Sie zudem Ihr Portemonnaie.

Ökogas – wie umweltfreundlich ist es?

Um beim Heizen das Klima zu schonen, ist es am besten, so wenig Energie wie möglich zu verbrauchen.

Beim Heizgas werden ebenfalls verschiedene, dementsprechende Tarife angeboten: Hierbei handelt es sich um Bio-, Öko- oder Klimatarife. Allerdings kann der Nutzen für die Umwelt hier nicht so ganz einfach abgeleitet werden. Dazu kommt, dass ebenfalls eine zuverlässige Orientierung, durch Siegel oder Labels nicht machbar ist. Im Allgemeinen gilt auch hier, dass die sicherste Option, mit der Sie beim Heizen das Klima so weit wie möglich schönen können, das Senken des persönlichen Energieverbrauchs ist.

Generell können die Ökogastarife in insgesamt drei Gruppen gegliedert werden; und zwar in Kompensations-, Power-to-Gas- und Biomethan-Produkte:

Kompensation

Im Rahmen der Kompensation erhalten die Kunden herkömmliches, fossiles Erdgas. Es wird jedoch ein Aufschlag bezahlt, damit die Klimabilanz gereinigt wird. Auf diese Weise fördern die Unternehmen verschiedene Vorhaben, die den Heizungs-Ausstoß von CO2 wieder „neutralisieren“ sollen. Hierbei kann es sich zum einen durch die Nutzung erneuerbarer Energien handeln oder zum anderen um eine Vermeidung von CO2 gehen. Oder es Bäume gepflanzt, beziehungsweise geschützt, damit CO2 in der Biomasse gebunden wird.

Mittlerweile existieren zwar manche, zum Teil sogar anspruchsvolle Labels und Siegel für derartige Tarife, allerdings taucht hier schnell die Frage auf, ob eine Kompensation, im Rahmen einer dauerhaften Energienutzung, wie das beim Heizen der Fall ist, eigentlich sinnvoll ist. Deutlich besser, und zudem sofort wirksam, ist es, wenn Sie direkt bei sich zu Hause mit dem Energiesparen beginnen. Im Bereich der Heizung ist das jedoch nicht nur mithilfe von moderner Technik und größeren Investitionen möglich, sondern ebenfalls durch kleine Maßnahmen, die den Energieverbrauch optimieren und bewussterem Heizen. Denn: Stromsparen trägt direkter dazu bei, die Klimabilanz zu verbessern, als das jede Kompensation vermag.

Wenn Sie sich für Gas in Kombination mit Kompensation entscheiden, dann orientieren Sie sich hierfür am „Gold Standard“-Zertifikat, das von der Gold Standard Foundation stammt. Das Zertifikat wird vom WWF unterstützt und beachtet ebenfalls soziale Aspekte.

Power-to-Gas

Bei Power-to-Gas-Produkten kommt es beim Erdgas zu einer Beimischung von Wasserstoff, welcher durch Elektrizität aus Wasser erhalten wird. Das genaue Vorgehen wird als „Elektrolyse“ bezeichnet, wodurch das Gas die Bezeichnung „Power to Gas“ erhalten hat. Auf Deutsch bedeutet dies: „Strom zu Gas“.

Die verschiedenen Unternehmen preisen hierbei an, dass es lediglich zum Stromeinsatz aus erneuerbaren Quellen kommt, der andernfalls nicht genutzt würde. Hierbei handelt es sich um den Strom, der aus Anlagen stammt, die die Energie in das Netz einspeisen, der jedoch überflüssig ist. Zu einem derartigen Überschuss kommt es, wenn eine Anlage abgeregelt wurde. Dies bedeutet, dass die Anlage zwar im Moment Strom erzeugen kann, ihn im Moment aber nicht in das Netz einspeisen darf. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Stromangebot höher ausfällt als die derzeitige Nachfrage oder wenn das Stromnetz derzeit ausgelastet ist. Den hierbei anfallenden, überschüssigen Strom zu nutzen, ist aus ökologischer Sicht absolut sinnvoll.

Allerding existiert derzeit lediglich wenig überschüssiger Strom, der auf diese Art anfällt, weshalb es nicht machbar ist, die Power-to-Gas-Technologie flächendeckend einzusetzen. Auf lange Sicht wird sie jedoch bereits als „Hoffnungsträger“ bezeichnet. Innerhalb von Deutschland werden derzeit etwa 20 Versuchsanlagen betrieben. Wenn Sie sich für einen solchen Tarif entscheiden, dann unterstützen Sie hauptsächlich neben der Einführung ebenfalls die Weiterentwicklung dieser Technologie. Dagegen ist ein direkter Nutzen aus ökologischer Sicht, aufgrund der sehr niedrigen Mengen, die an Überschussstrom anfallen, noch recht klein.

Biomethan

Bei Biomethan handelt es sich um Biogas, das aus Biomasseanlagen stammt. Damit eine Einspeisung in das Gasnetz möglich ist, kommt es zu einer dementsprechenden Aufbereitung. In den Anlagen selbst ist die Verwendung von Speiseresten, Grünabfall oder Gülle an der Tagesordnung. Oftmals ist es jedoch so, dass hierfür eigens für diesen Zweck angebaute Pflanzen genutzt werden. Somit steht der Anbau der Energiepflanzen, wie etwa Mais, in Konkurrenz mit der Produktion von Lebensmitteln (auch als „Tank oder Teller“ bekannt). Zudem kann er ebenfalls mit einem gewissen Energieaufwand und Umweltproblemen verbunden sein. Komplett unproblematisch ist es diesbezüglich jedoch, wenn Biomethan aus Grünabfall gewonnen wird. Allerdings ist innerhalb von Deutschland lediglich eine begrenzte Menge an Grünabfall vorhanden, sodass klimafreundliches Biomethan ebenfalls recht selten ist.

Dementsprechend bietet es sich an, dass die wenigen Mengen an klimafreundlichem Biomethan auch tatsächlich nur dort verwendet werden sollten, wo die höchste Menge Energie ausgebeutet wird; und zwar in der kombinierten Erzeugung von Wärme sowie Strom in den (Block-heizkraftwerken).

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Klimaschutz beim Heizen

Für den Klimaschutz sind die verschiedensten Maßnahmen, mit denen Sie zu Hause Energie sparen können, sehr gut geeignet.

Beim Heizen tragen helfen Sie dem Klimaschutz am besten, wenn Sie darauf achten, Energie zu sparen. Hierfür gibt es viele Möglichkeiten, wie zum Beispiel eine lückenlose Dämmung der Rohre, eine moderne Heiztechnik, angepasste Nutzung, richtige Fenster und Wärmedämmung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ist in Tarif mit Ökostrom und Ökogas überhaupt sinnvoll?

1. Ist Power-to-Gas überall erhältlich?

Nein, derzeit wird Power-to-Gas in Deutschland nicht flächendeckend angeboten. Im Moment existieren circa 20 Versuchsanlagen.

2. Zu Hause Energie sparen – hilft das wirklich?

Beim Klimaschutz spielt das Energiesparen eine große Rolle: Es ist effektiv und wirkt direkt.

3. Welche Ökostrom-Labels bieten sich an?

Im Bereich der Ökostrom-Labels bieten sich zum Beispiel das Grüner-Strom-Label und das ok-Power-Label an.

4.Wieso ist Ökostrom nicht teurer?

Das kommt daher, dass in Europa derzeit das Angebot an Herkunftsnachweisen höher ist als die Nachfrage.

5.Was bezeugen Herkunftsnachweise?

Herkunftsnachweise bezeugen, dass der Strom aus erneuerbaren Energien stammt.

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Inkasso Aleksander & Co KG: Mahnschreiben an Stromkunden sind Betrug

Aktuell befinden sich Mahnungen des Inkassobüros Aleksander & Co KG im Umlauf. Die Mahnungen werden derzeit an Stromkunden von eprimo, Eon Energie Deutschland und der Paderborner Stadtwerke versendet. Doch die Schreiben sind eine Fälschung. Zahlen Sie

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Fazit

Durch einen Ökostromtarif wird der Energiewende nur bedingt geholfen. Der Ausbau erneuerbarer Energien erfolgt vor allem mithilfe der EEG-Umlagen, deren Bezahlung jedoch sowieso über die herkömmliche Stromrechnung erfolgt. Viele Ökostromtarife weisen für das Klima keinen weiteren Nutzen auf. Allerdings ist es durch Labels möglich, die besten Tarife zu finden. Auch wenn Sie sich für das Heizen mit Klima- oder Ökogas entscheiden, sind Umwelt-Vorteile lediglich bedingt nachweisbar. Dagegen ist es jedoch effektiv, darauf zu achten, dass Sie zu Hause wenig Energie verbrauchen.

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Vorsicht, Herkunftsbezeichnungen – geschützte Originale https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsicht-herkunftsbezeichnungen-geschuetzte-originale/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsicht-herkunftsbezeichnungen-geschuetzte-originale/#respond Wed, 16 Dec 2020 17:13:04 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58994 Die Welt ist globalisiert, theoretisch und praktisch kann jeder Artikel überall produziert werden. Dennoch werden viele Produkte mit einer bestimmten Region und / oder einer bestimmten Herstellungsmethode verbunden. Zumindest in der EU sorgen diverse Schutzmechanismen

Der Beitrag Vorsicht, Herkunftsbezeichnungen – geschützte Originale erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Welt ist globalisiert, theoretisch und praktisch kann jeder Artikel überall produziert werden. Dennoch werden viele Produkte mit einer bestimmten Region und / oder einer bestimmten Herstellungsmethode verbunden. Zumindest in der EU sorgen diverse Schutzmechanismen dafür, dass die Originale geschützt werden und eben nicht jeder alle Artikel herstellen kann.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Tüte „Original schwäbische Spätzle“, auf dem Rückseitenetikett steht aber ein Hersteller aus Tschechien. Auf der Verpackung des Camemberts steht „Camembert de Normandie“, obwohl nachweislich kein Bestandteil des Käselaibs jemals in der Nähe der französischen Atlantikküste war. In solchen Fällen ist zwar nicht garantiert, dass das dahinterstehende Produkt nicht doch schmackhaft ist; dennoch haben Sie es mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit einer Fälschung zu tun.

Denn innerhalb der gesamten EU werden tausende Produkte, speziell aus dem Bereich der Lebens- und Genussmittel, besonders geschützt. In welcher Form und aus welchen Beweggründen heraus dies geschieht, lesen Sie im Artikel.

Die vier Arten der Herkunftsbezeichnungen

Schutz ist das Ziel. Wie stark jedoch ein Produkt innerhalb der EU geschützt wird, unterscheidet sich allerdings. Konkret gibt es zwei Hauptarten von Herkunftsbezeichnungen, die noch durch zwei weitere Systeme ergänzt werden. Die Hauptarten sind abgestuft aufgebaut, um einen angepassten Schutz zu gewährleisten.

Geschützte geografische Angabe

Die „geschützte geographische Angabe“ (g.g.A. im deutschsprachigen Raum; unter anderem auch mit PGI (englisch) und IGP (französisch) abgekürzt) stellt dabei den niedrigschwelligen Schutz dar. Er umfasst Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Weine. Produkte, die auf diese Weise gekennzeichnet werden, müssen lediglich mindestens einen Produktionsschritt in der angegebenen Region durchlaufen haben.

Dabei wird typischerweise in den Vorgaben festgelegt, welcher Produktionsschritt in der angegebenen Region erfolgen muss, also entweder Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung. Dies dürfen die Hersteller nicht frei wählen. Allerdings dürfen die für das Produkt verwendeten Materialien aus Gebieten jenseits der spezifischen Region stammen.

Ein Beispiel für ein typisches g.g.A.-Produkt sind die im Eingangstext erwähnten schwäbischen Spätzle. Was diese speziellen Spätzle ausmacht, wurde von der „Schutzgemeinschaft schwäbische Spätzle/Knöpfle“ ausgearbeitet. Seit 2012 ist die Teigbeilage in der EU geschützt. Die dahinterstehenden, sehr detaillierten Vorgaben finden sich so auch in der offiziellen europäischen Rechtsprechung wieder:

  • Herkunft: Ganz Baden-Württemberg, erweitert um den Regierungsbezirk Schwaben in Bayern.
  • Entweder auf Hartweizengrieß oder Dinkelmehl (Trocken-Spätzle) bzw. Weizen- oder Dinkelmehl (Frisch-Spätzle) basierend.
  • Mit Frischei in einer Mindestmenge von zwei Eiern pro Kilogramm Mehl (Trocken-Spätzle) oder acht Eiern pro Kilogramm (Frisch-Spätzle) hergestellt.
  • Produkte dürfen maximal ein Prozent Salz sowie optional andere Gewürze, Kräuter sowie Spinat enthalten. Frisch-Spätzle dürfen zusätzlich um Zitronensäure ergänzt werden.
  • Die Herstellung muss in dem angegebenen Herkunftsgebiet erfolgen.

Nach demselben Prinzip werden auch sämtliche anderen g.g.A.-Produkte reguliert. Sie können Waren dieser Kategorie an einem blauen Siegel erkennen, das in der Regel auf der Umverpackung aufgebracht wird.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U. im deutschsprachigen Raum, unter anderem auch mit PDO (englisch) und AOP (französisch) abgekürzt) ist dagegen von deutlich strengeren Regularien gekennzeichnet. Auch dieser Schutz erstreckt sich auf Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Weine. Bei Produkten, die mit diesem Label gekennzeichnet sind, müssen sowohl Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung in der Region stattfinden. Allerdings genügt das noch nicht, ferner ist auch die Art der Herstellung exakt vorgegeben. Damit werden die hinter einer Ware stehenden, nicht minder einzigartigen Fertigungsverfahren ebenfalls geschützt.

Auch der im Eingangstext erwähnte Camembert de Normandie ist ein typischer Vertreter. Die Bezeichnung Camembert selbst ist nicht geschützt, in Kombination mit „de Normandie“ hingegen unterliegt er den sehr strengen europäischen Vorgaben – schon seit 1983:

  • Herkunft: Eine von aktuell 1557 französischen Gemeinden, die alle in den vier französischen Departements Calvados, Manche, Orne und Eure liegen (frühere Vorgaben enthielten noch weitere Gemeinden).
  • Wenigstens 50 Prozent der verwendeten Milch müssen von reinrassigen normannischen Milchkühen stammen. Ferner müssen die Tiere mindestens sechs Monate pro Jahr auf Weiden stehen und mindestens 80 Prozent der Futtermenge müssen vom Erzeugerbetrieb selbst stammen.
  • Der Reifungsprozess darf nicht später als 72 Stunden nach dem Melken des ältesten Milchbestandteils beginnen.
  • Das gesamte Herstellungsverfahren muss den detaillierten Richtlinien entsprechen. Unter anderem ist die Zugabe von vielen, bei der Weichkäseherstellung sonst üblichen, Enzymen verboten. Auch werden Kesselgröße und Temperatur vorgegeben.
  • Die Käseleiber müssen flach zylindrisch sein, mindestens 250 Gramm wiegen und dürfen nur zwischen 10,5 und 11 Zentimeter durchmessen.

Dabei sei unterstrichen, dass die europäischen Vorgaben noch sehr viel tiefer in die Details der Käseherstellung eingreifen. Aber schon diese Aufzählung sollte Ihnen zeigen, wie umfassend die Regularien sind. Dafür winkt aber dann auch das begehrte rote Siegel, das in der ganzen EU für besondere Qualität steht.

Übrigens ist der Camembert de Normandie keine besonders detaillierte Ausnahme. Hinter allen Produkten mit g.U. Kennzeichnung stehen ähnlich umfassende Vorgaben.

Geografische Angabe sowie garantiert traditionelle Spezialität

Die g.g.A. und g.U. sind die mit Abstand wichtigsten Schutzkriterien. Der Vollständigkeit halber ist es allerdings notwendig, auch noch die beiden anderen Schutzmechanismen zu kennen, die in der ganzen EU üblich sind.

  • Die „geografische Angabe für Spirituosen und aromatisierte Weine“ (g.A.) Sie gibt in aller Regel vor, dass zumindest ein Herstellungsschritt in der angegebenen Region erfolgen muss. Damit ist sie das Äquivalent zur geschützten geografischen Angabe, erstreckt sich aber nur auf Spirituosen sowie Weine, die wegen ihrer Zusätze nicht unter das g.g.A.-Label fallen – beispielsweise irischer Whiskey. Die Nähe der beiden Schutz-Varianten zueinander wird auch dadurch gekennzeichnet, dass g.A.-Produkte das gleiche Siegel bekommen wie g.g.A.-Produkte.
  • Die „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ihr Schutz erstreckt sich ausschließlich auf besondere, in der Regel traditionelle, Herstellungsmethoden, ohne dass es weitere Vorgaben hinsichtlich der Zutaten oder auch der regionalen Herkunft gibt. Sie ist mit einem blauen Siegel gekennzeichnet.

Dazu sei erwähnt, dass es in Europa auch noch weitere Schutzmechanismen gibt, die aber wegen ihrer geringen Verbreitung im Kontext dieses Artikels keine Rolle spielen – bis auf eine Ausnahme:

Der französische Sonderfall „Appellation d’Origine Contrôlée“ (AOC)

Bei den allermeisten Produkten, die Ihnen beim Einkauf begegnen, werden Sie mit den erwähnten Bezeichnungen konfrontiert werden. Eine bedeutsame Ausnahme kann es jedoch beim Wein geben.

Bevor die Schutzbezeichnungen europäisch harmonisiert wurden, betrieben die Franzosen ein eigenes und sehr ausgeklügeltes System. Eines der mit Abstand wichtigsten Anwendungsgebiete war der Schutz französischer Weine vor ausländischer Konkurrenz. AOC-Weine gab es dabei zwar aus jeder französischen Region, der Fokus hinsichtlich der Mengen an Produkten lag jedoch deutlich auf dem Burgund.

Dazu müssen Sie verstehen, dass das Burgund eine enorm hohe wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung für die gesamte Wein-Welt hat. Hierher stammen die hochwertigsten französischen Weine. So verwundert es nicht, dass es im Burgund nicht weniger als 84 geschützte Anbaugebiete gibt. Der Fachmann kennt hier eine „Pyramide“ von vier Schutzstufen. Sie beginnt bei der „Appellation Génerique“ (generell aus dem Burgund) und erstreckt sich bis in die „Appellation Village/Communale“, verstärkt um die Prädikatsbezeichnung „Cru“ (einzelne Orte im Burgund, ergänzt um spezifizierte Herstellungsmethoden). Obwohl AOC sich als „kontrollierte Herkunftsbezeichnung“ übersetzen lässt, lässt sich das System eher mit der geschützten Ursprungsbezeichnung vergleichen – da die Vorgaben selbst bei der Appellation Génerique deutlich schärfer sind als bei der geschützten geografischen Angabe.

Fallbeispiel

Wie (berechtigt) eifersüchtig die Franzosen ihre Weine hüten, können Sie an einem besonders spektakulären Fall ausmachen: 2013 wurde der gebürtige Indonesier Rudy Kurniawan in den USA zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Er hatte im Verlauf der frühen 00er Jahre mehrere Millionen Dollar damit gemacht, unter anderem französische Weine zu versteigern, die er mit gefälschten Etiketten versehen hatte.

Dass er jahrelang Erfolge hatte und selbst ausgesprochene Experten betrügen konnte, liegt an einem wichtigen Detail: Unter anderem aus dem Burgund stammen einige sehr kostbare und hochpreisige Weine. Solche Tropfen werden in der Regel nicht zum Trinken gekauft, sondern primär als Sammlerobjekt – das dementsprechend sorgfältig gelagert, aber keineswegs geöffnet wird.

In Kurniawans Flaschen befanden sich irgendwelche Tropfen; Flaschen und Etiketten wirkten jedoch echt und da keiner der Käufer eine Überprüfung vornehmen konnte, ohne die Flaschen zu öffnen bzw. die Korken zu beschädigen, blieb sein Tun unbemerkt. Überführt wurde der Betrüger nur, weil er selbst einen Fehler machte – er fälschte mehrere Jahrgänge des Burgunder Weingutes Ponsot, genauer gesagt den Wein „Clos St. Denis“. Dabei stolperte er jedoch darüber, dass das Gut 1982 gar keinen solchen Wein hergestellt hatte. Das gab seinem zuvor guten Ruf einen Knacks und sorgte für Nachforschungen, die ihn letztlich vor Gericht und ins Gefängnis brachten.

Für Sie als Verbraucher ist dabei wichtig, dass die Franzosen zwar offiziell das europäische System übernommen haben, aber nach wie vor viele Flaschen (auch neuester Herstellung) AOC-Angaben zusätzlich zu den gängigen Prädikaten erhalten. Das hat vor allem traditionelle Gründe und mit dem unter Weinkennern größeren Bekanntheitsgrad des alten Kürzels zu tun.

Bekannte nationale und internationale Produkte

Mit den schwäbischen Spätzle, dem Camembert aus der Normandie und den Burgunder Weinen wurden bereits wichtige Vertreter detailliert beleuchtet. Da es allerdings noch sehr viele weitere Produkte gibt, die ähnlich geschützt werden, finden Sie auf den folgenden Zeilen weitere Waren.

Dabei müssen sie auch wissen, dass die EU-Vorschriften verbieten, die geschützten Bezeichnungen zu übersetzen, auch wenn die Waren in andere Länder verkauft werden. Das bedeutet, originale Produkte erkennen Sie immer daran, dass zumindest derjenige Part, der auf die geschützte Herkunftsbezeichnung verweist, immer in der jeweiligen Landessprache gehalten ist. Auch dafür ist Camembert ein schönes Beispiel: Auf der Packung mögen deutsche Begriffe wie „Würzig“ oder „Herzhaft“ stehen, aber spätestens bei der Herkunftsbezeichnung werden Sie nur „Camembert de Normandie“ lesen, niemals „Camembert aus der Normandie“.

Produkte aus dem Ausland

Um das Verständnis dafür zu bekommen, zählen wir im Folgenden einige Beispiele für ausländische Produkte auf.

Produkte den Kategorien g.g.A. und g.A.

  • Crème d’Isigny / Crème fraîche d’Isigny
  • Jägertee / Jagertee / Jagatee
  • Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel
  • Rucola della Piana del Sele (eine spezielle Variante des Rucola-Salates aus Italien)
  • Steirisches Kürbiskernöl
  • Tiroler Speck

Produkte aus der Kategorie g.U.

  • Aprutino Pescarese
  • Bruzio
  • Café de Colombia (ein schönes Beispiel dafür, dass die EU auch einige wenige Produkte aus anderen Ländern schützt)
  • Mozzarella di Bufala Campana (auch hier gilt: Mozzarella alleine ist kein geschützter Begriff)
  • Muscat du Ventoux
  • Prosciutto di Parma

Produkte aus Deutschland

Eines der mit Sicherheit bekanntesten geschützten Produkte werden Sie höchstwahrscheinlich als Bierfreund schon getrunken haben – vielleicht, ohne um die Besonderheit zu wissen. Es ist das Kölsch. Kölsch ist ein in der EU offiziell unter dem g.g.A.-Label geschütztes Produkt. Bier, das sich so nennt, durfte schon vor der Regulierung durch die EU nur aus einer Quelle stammen: dem Stadtgebiet von Köln. Für weitere Informationen zu diesem Thema sei Ihnen die „Kölsch-Konvention“ des Kölner Brauerei Verbandes ans Herz gelegt.

Allerdings bringt es Deutschland noch auf weit mehr geschützte Produkte. Einige der bekanntesten Auszüge:

  • Dresdner Christstollen / Dresdner Stollen / Dresdner Weihnachtsstollen (g.g.A.)
  • Frankfurter Grüne Soße / Frankfurter Grie Soß (g.g.A.)
  • Fränkischer Grünkern (g.U.)
  • Korn / Kornbrand (g.A.)
  • Lübecker Marzipan (g.g.A.)
  • Münchener Bier (g.g.A.)
  • Odenwälder Frühstückskäse (g.U.)
  • Ostpreußischer Bärenfang (g.A.) (auch wenn Ostpreußen seit 1945 nicht mehr zu Deutschland gehört)
  • Rheinisches Apfelkraut (g.g.A.)
  • Schwarzwälder Kirschwasser (g.A.)
  • Schwarzwälder Schinken (g.g.A.)
  • Thüringer Rostbratwurst (g.g.A.)

Dabei umfasst die Liste der deutschen Produkte aktuell 189 Einträge. Insgesamt finden sich in dem speziell dafür geschaffenen Portal „eAmbrosia“ der Europäischen Kommission derzeit 3.736 Datensätze. Falls Sie diese konsultieren möchten, finden sie auf der Webseite in der oberen rechten Ecke die Möglichkeit, die Angaben auf Deutsch umzustellen; standardmäßig wird die Seite auf Englisch präsentiert.

Sinn und Zweck dieses Schutzes

Schon seit sehr langer Zeit gibt es auf der ganzen Welt die Möglichkeit, ein Produkt auf klassischem Wege markenrechtlich schützen zu lassen. Vielleicht stellen Sie sich angesichts dessen die Frage, warum ein zusätzliches europäisches System notwendig ist. Tatsächlich gibt es dafür sehr gute Gründe.

Hintergrund: Unmöglicher Markenrechtlicher Schutz

Ein wichtiger Grund für das heutige Vorgehen ist, dass viele staatliche Gesetzgebungen der EU-Nationen es früher verunmöglichten, eine regionale Herkunftsbezeichnung auch markenrechtlich schützen lassen. Wenn Sie die oben angeführten Produkte sowie die ganze eAmbrosia-Liste konsultieren, werden Sie feststellen, dass es dabei sehr häufig um Produktnamen geht, bei denen die Region gleich genannt wird – damit konnten solche Waren lange Zeit nicht auf ähnliche Weise geschützt werden, da die Gesetzgebung davon ausging, dass Ortsbezeichnungen generisch verwendet werden konnten; ungleich zu beispielsweise einem abstrakteren Produktnamen.

Insbesondere, weil die Binnengrenzen der EU wegfielen und somit viel mehr Nationen sowohl als Erzeuger- wie Konsumentenländer möglich wurden, sah Brüssel hier eine große Gefahr:

Was ursprünglich ist, soll es auch bleiben

Die Gefahr bestand in der völligen Entkernung von regional typischen, ursprünglichen, besonderen Produkten. In Italien hätte man Feta produzieren, deutsche Destillen hätten schottischen Whisky brennen können.

Bei allen Wünschen nach kontinentaler Harmonie war dies zu viel des Guten. Anfang der 1990er begann deshalb auf europäischer Ebene ein Prozess, um dieser Entkernung einen Riegel vorzuschieben, damit missbräuchliche Verwendungen unmöglich werden.

Auch ist dieser Prozess längst noch nicht abgeschlossen. Erst 2019 beispielsweise wurde wieder ein Urteil gefällt: Eine deutsche Brennerei hatte ihren Whisky mit einem „Glen“ vor dem Namen versehen. Dagegen lief jedoch der Lobby-Verband der schottischen Whiskyfabrikanten Sturm – mit Erfolg und das, obwohl zu dem Zeitpunkt der Brexit bereits beschlossene Sache war (der Rechtsstreit hatte bereits 2013 begonnen, sodass der Brexit keine Auswirkungen auf den Klageprozess hatte).

Als Ergebnis folgten die Richter der Klage der schottischen Schnapsbrenner. Ihrer Ansicht nach ist „Glen“ auch ohne Nennung Schottlands ein explizites Merkmal für Whisky aus dieser britischen Region. Auch deshalb, weil der Begriff in der englischen Sprache eine sehr spezielle Form von abgelegenem Bergtal bezeichnet und praktisch ausschließlich auf Schottland bezogen verwendet wird.

Zwar läuft der Schutzprozess bereits seit knapp 30 Jahren, allerdings ist abzusehen, dass auch noch in Zukunft noch weitere Urteile gefällt werden. Nicht zuletzt deshalb, weil die EU derzeit gerne den Schutz auch auf andere Nationen ausdehnen würde – jenseits der Grenzen Europas werden viele hier streng regulierte Bezeichnungen völlig unkontrolliert verwendet.

Wo der Schutz seine Grenzen findet

Dabei müssen Sie jedoch verstehen, dass es beileibe nicht genügt, seinem Produkt einen regionalen Namen zu geben, um somit praktisch jenseits des normalen Markenrechts einen Schutz in der ganzen europäischen Region genießen zu können. Damit ein Produkt in die Liste aufgenommen wird, muss es Kriterien erfüllen:

  • Es muss durch seine Herkunft oder den Zubereitungsprozess ein echtes geographisches Alleinstellungsmerkmal haben.
  • Die Alleinstellungsmerkmale müssen etabliert sein, das heißt, es muss sich um einen bekannten und schon deshalb schutzwürdigen Begriff handeln.

Sie könnten also beispielsweise nicht als Münchener ein neues Rezept für Apfelkuchen ersinnen und dieses dann beispielsweise als „Original Münchner Apfelkuchen“ eintragen lassen. Es fehlt dann zumindest die Etablierung.

Erlaubte Bezeichnung oder Betrugsversuch?

Das oben genannte Beispiel mit den gefälschten Weinen dürfte Ihnen klargemacht haben, dass auch geschützte Produkte keineswegs vor Fälschungen sicher sind. Daran ändern auch die EU-Herkunftsbezeichnungen nichts.

Grundsätzlich dürfen sie beim täglichen Einkauf davon ausgehen, dass Produkte, die mit den erwähnten Siegeln versehen sind, auch das Original sind. Wo Sie jedoch vorsichtiger sein sollten, ist im Ausland außerhalb der EU-Grenzen. Beispielsweise können Ihnen in den USA eine ganze Reihe von „Kölsh Beers“ begegnen, die sich zwar so nennen, aber sicherlich nicht innerhalb Kölns Stadtgrenzen gebraut wurden.

Letztendlich handelt es sich dabei um eine abgeschwächte Form der Markenrechtsverletzung. Zwar werden diese Fake-Biere nicht in die EU importiert, wohl aber sind sie in der Lage, das Ansehen dieses Produkts im Ausland zu beeinflussen.

Generell empfehlen wir Ihnen, das oben verlinke eAmbrosia-Portal immer dann zu konsultieren, wenn Sie im Begriff sind, hochpreisige Köstlichkeiten zu erwerben. Bei einem Käse für 2,95 Euro hält sich der Schaden in Grenzen. Wenn Sie jedoch einen Fake-Burgunder für 40 Euro die Flasche kaufen oder einen ganzen Serrano-Schinken zu 120, der nicht nach dem eingetragenen Verfahren konserviert wurde, tut der Betrug wirklich weh.

Wie so häufig besteht Ihr Schutz deshalb auch hier darin, sich vor dem Kauf umfassend zu informieren – just auf die Abwesenheit dieses Selbstschutzes bauen nach wie vor die meisten Betrüger. Und wenn Sie einen unzweifelhaften Betrugsversuch erlebt haben, sollten Sie ihn auch bitte unserer Redaktion melden.

Zusammenfassung und Fazit

Die EU mag zusammenwachsen, Binnengrenzen nur noch Erinnerungen sein. Dennoch stehen viele Regionen im europäischen Länderbund für etwas sehr Spezielles, etwas Typisches, eben richtige Originale. Sie zu schützen, ist ein wichtiges Anliegen sowohl der Mitgliedsstaaten wie der Regierenden der EU selbst. Das hat nicht einmal nur mit dem Kampf für mehr Verbraucherschutz zu tun, sondern vor allem damit, sicherzustellen, dass gute regionale Namen auch in einem grenzenlosen Europa ihren Ruf behalten – egal ob das nun Käse aus der Normandie ist oder Printen aus Aachen.

Der Beitrag Vorsicht, Herkunftsbezeichnungen – geschützte Originale erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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