Kostenerstattung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 22 Nov 2021 12:45:35 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kostenerstattung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Autounfall: Versicherer muss Markenwerkstatt zahlen – Das Urteil sorgt für neue Möglichkeiten für Autobesitzer https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/autounfall-versicherer-muss-markenwerkstatt-zahlen-das-urteil-sorgt-fuer-neue-moeglichkeiten-fuer-autobesitzer/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/autounfall-versicherer-muss-markenwerkstatt-zahlen-das-urteil-sorgt-fuer-neue-moeglichkeiten-fuer-autobesitzer/#respond Mon, 22 Nov 2021 12:45:35 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67281 Autounfälle passieren in Deutschland ständig, aber es gibt sehr große Unterschiede in Hinsicht, ob die Versicherung die Kosten für die Reparatur am Fahrzeug zurückzahlt. Allerdings gibt es starke Unterschiede bei den Versicherungen, aber unter Umständen

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Autounfälle passieren in Deutschland ständig, aber es gibt sehr große Unterschiede in Hinsicht, ob die Versicherung die Kosten für die Reparatur am Fahrzeug zurückzahlt. Allerdings gibt es starke Unterschiede bei den Versicherungen, aber unter Umständen ist es möglich, wenn Sie eine Markenwerkstatt für die Autoreparatur aufsuchen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat hier eine Entscheidung getroffen (Az. IV ZR 426 / 14).

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einem Verkehrsunfall ist die Reparatur des Fahrzeugs sehr wichtig, aber ob die Kfz-Versicherung für die Kosten aufkommt, war bislang ungewiss.
  • Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat endlich Licht ins Dunkel gebracht und den Verunfallten eine kleine Hoffnung auf Kostenerstattung nach einem Verkehrsunfall gegeben.
  • Kfz-Versicherungen zahlen in der Regel nur die Reparaturen bei einer kostengünstigen Werkstatt, aber das ist jetzt nicht mehr der Fall.

Gericht entscheidet zu Gunsten des Antragstellers

Die Versicherung hatte vor Gericht keine Chance, denn das Gericht entschied zu Gunsten des Antragsstellers, weil das Gericht seiner Auffassung folgte.

Das Gericht erkannte, dass der Versicherte der Kfz-Versicherung bei fiktiv ermittelten Kosten nicht mit einer günstigen Werkstatt abfinden muss. Dabei geht es aber nur um die fiktiven und nicht um die tatsächlich entstandenen Kosten. Unter gewissen Umständen hat der Versicherte das Recht die Werkstatt seiner Wahl auszuwählen und die Versicherung muss dafür aufkommen. Die Versicherung sah das zwar komplett anders, aber das Gericht hat zu Gunsten des Antragstellers entschieden.

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Der Fall für das Urteil

Der Fahrzeughalter hatte einen Unfall mit seinem Mercedes, der am Ende einen Schaden aufwies und zur Reparatur musste. 

Allerdings hat sich der Halter nicht direkt in die Werkstatt begeben, sondern fordert von der Kfz-Versicherung eine vom Gutachter festgelegte Summe. Den Auftrag für den Gutachter hat der Halter selber gemacht und der Gutachter geht bei seiner Expertise von den Stundensätzen der Mercedes-Fachwerkstatt aus. Insgesamt kommt der Gutachter auf eine Schadenssumme von rund 9.400 Euro.

Die Kfz-Versicherung hat ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben und hier hat der Gutachter den Stundensatz einer Fachwerkstatt verwendet, aber ohne Markenanbindung. Der Gutachter kommt auf eine Schadenssumme von nur rund 6.400 Euro.

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Nachdem der Bundesgerichtshof alle notwendigen Dokumente und Beweise genau geprüft hat, haben die Richter ein Urteil gesprochen.

Der Bundesgerichthof ist der Meinung, dass die Versicherung die Reparatur des Schadens in einer Markenwerkstatt nicht immer zustimmen muss, aber wenn

  • nur eine vollständige und fachgerechte Reparatur in dieser Werkstatt möglich ist
  • es sich um ein neues Fahrzeug handelt
  • oder das Fahrzeug nur von dieser Markenwerkstatt gewartet oder repariert wurde,

dann muss die Versicherung die Kosten für die Markenwerkstatt auch übernehmen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, dann muss der Kunde diese drei Voraussetzungen auf jeden Fall vorlegen und beweisen können. Ansonsten ist die Kfz-Versicherung im Recht.

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Augen auf bei der Werkstattwahl

Grundsätzlich hat der Geschädigte bei einem Unfall durchaus das Recht, dass er sich eine Werkstatt seiner Wahl zur Reparatur des Fahrzeugs aussuchen darf.

Allerdings nur, wenn er den Unfall nicht selber verschuldet hat, denn dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten aufkommen. Im Grunde können Sie also die Werkstatt vollkommen eigenständig aussuchen, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.

Die Sachlage sieht vollkommen anders aus, wenn die Teil- oder Vollkaskoversicherung für die Reparaturkosten aufkommen muss. Der Versicherungsnehmer kann zwischen einer freien Werkstatt und einer Werkstattbindung aussuchen. Allerdings muss in der Versicherungsvereinbarung eine entsprechende Information zu finden sein. Wenn Sie eine Kfz-Versicherung mit Werkstattbindung abgeschlossen haben, dann darf Ihr Fahrzeug nur in der entsprechenden Werkstatt repariert werden. Es kann sich um eine freie Werkstatt, eine Werkstattkette oder eine Markenwerkstatt handeln.

Bedenken Sie, wenn Sie eine Versicherung mit bindender Werkstatt nutzen, dann könnten die Beiträge deutlich geringer sein als bei anderen Modellen.

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Werkstattbindung und deren Vor- und Nachteile

Wenn Sie bei Ihrer Versicherung eine Werkstattbindung abgeschlossen haben, dann kann das nicht nur Vorteile mit sich bringen, sondern auch Nachteile haben.

Ein entscheidender Vorteil ist mit Sicherheit, dass Sie bei einer Werkstattbindung im Endeffekt deutlich niedrigere Beiträge zahlen müssen. Außerdem erfolgt die Abwicklung nach einem Unfall sehr schnell und Sie müssen sich nicht auf die lästige Suche nach einer Fachwerkstatt machen.

Zu den Nachteilen zählt auf jeden Fall die mangelnde Flexibilität, denn gerade in ländlichen Gegenden ist eine Partnerwerkstatt der Versicherung mit Sicherheit nicht in der näheren Umgebung zu finden, so dass Sie einige Fahrtwege in Anspruch nehmen müssen. In größeren Städten ist das in der Regel aber kein Problem. Ein weiterer Nachteil ist zudem, dass Sie sich auf eine Markenwerkstatt zurückgreifen können, denn in den meisten Fällen arbeiten die Versicherungen mit freien Werkstätten zusammen, die deutlich preiswerter sind als die Markenwerkstatt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Autoreparatur 

1.Wann genau darf das Fahrzeug nach dem Unfall zur Reparatur?

Grundsätzlich wird ein Gutachter in Auftrag gegeben, der den Schaden am Fahrzeug ermittelt und wenn das der Fall war, dann darf das Fahrzeug in die Reparatur.

2. Brauche ich unbedingt einen Gutachter bei einem Autounfall?

In vielen Fällen zahlt die Versicherung den Schaden auch ohne einen Gutachter, wenn eine Werkstatt Ihnen einen Kostenvoranschlag ausstellt. Aber gerade bei höheren Summen ist meist ein Gutachter ein Muss.

3. Wer zahlt den Gutachter bei einem Autounfall?

Den Gutachter zahlt immer der Schuldige, also wenn Sie den Unfall verursacht haben, dann müssen Sie auch für die Kosten des Gutachters aufkommen. Wenn Sie keine Schuld haben, dann übernimmt die Kosten die Gegenpartei und dann meist die Versicherung.

4. Habe ich freie Werkstattwahl?

Das kann man pauschal nicht sagen, denn es kommt auf den Vertrag mit der Versicherung an. Einige Versicherungen ermöglichen Ihnen eine freie Werkstattwahl, aber es gibt auch Verträge, bei denen eine Werkstattbindung inbegriffen ist. Schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen, um Klarheit zu bekommen.

5. Wie sinnvoll ist eine Markenwerkstatt für die Reparatur?

Gerade bei den teuren Automarken spielt in Sachen Wert eine Markenwerkstatt eine wichtige Rolle, denn diese Werkstatt arbeitet nur mit den Originalteilen. Das ist gerade bei einem künftigen Verkauf oder für eine Liebhaber sehr wichtig.

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Fazit

Nach einem Autounfall kommen viele Aufgaben auf den Verunfallten zu und der erste Weg ist die Information der Autoversicherung. Die Autoversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für die Schadensreparatur. Grundsätzlich hat jeder Fahrzeugbesitzer die Wahl einer Werkstatt, aber es gibt Ausnahmen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht aber auch deutlich, dass unter bestimmten Umständen der Versicherte auch auf eine Markenwerkstatt bestehen kann und dann muss die Kfz-Versicherung die Kosten übernehmen.

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Auf einen anderen Flug umgebucht: Bekomme ich eine Entschädigung? – Heben Sie alle Quittungen auf und sorgen Sie für Beweise https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-einen-anderen-flug-umgebucht-bekomme-ich-eine-entschaedigung-heben-sie-alle-quittungen-auf-und-sorgen-sie-fuer-beweise/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-einen-anderen-flug-umgebucht-bekomme-ich-eine-entschaedigung-heben-sie-alle-quittungen-auf-und-sorgen-sie-fuer-beweise/#respond Fri, 28 May 2021 15:37:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63692 Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert.

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Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert. Wie sieht es mit einer Entschädigung aus oder wer zahlt die Unterkunft und die Verpflegung? Was können Sie machen und wie sieht es mit der Rechtslage aus?

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben in erster Linie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, denn sie muss Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder eine alternative Beförderung anbieten. Auch eine Erstattung des Flugpreises ist denkbar.
  • Die Dauer der Verspätung am Endziel und die Länge der Flugstrecke sind entscheidend für die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen.
  • Je nach Auswirkungen der Beförderungsverweigerung können sogar Schadensersatzforderungen möglich sein.

Die Möglichkeiten vor Ort

Das Bodenpersonal der Fluglinie ist der erste Ansprechpartner vor Ort und wenn es keinen Ansprechpartner gibt, dann dokumentieren Sie die Informationen. Dazu gehören:

  • Zeitpunkt des geplanten Abflugs
  • Verhalten der Airline
  • Daten des angebotenen Ersatzfluges

Es kann hilfreich sein einfach die Anzeigetafel im Flughafen zu fotografieren. Achten Sie zudem darauf, dass Sie die Dokumentation immer schriftlich vornehmen und das kann sogar ein einfacher Zettel sein. Im besten Fall lassen Sie sich die Angaben von einem oder mehreren Zeugen unterschreiben. Lassen Sie sich die Kontaktdaten der Zeugen geben und sammeln Sie auch alle Quittungen von Hotel, Taxi und anderen Ausgaben.

Weisen Sie den Veranstalter der Pauschalreise auf die Verweigerung in Bezug auf die Beförderung hin und zwar auch in Anwesenheit von Zeugen. Lassen Sie sich die Mängel schriftlich durch den Veranstalter bestätigen. Er muss nur „zur Kenntnis genommen“ schreiben.

Informieren Sie:

  • bei einer Pauschalreise den Veranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde
  • das Hotel oder die Unterkunft, dass Sie zu einem anderen Zeitpunkt ankommen
  • die Mietwagenfirma, wenn Sie keine Möglichkeit haben, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen
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Die Voraussetzungen

Das Thema Nichtbeförderung

Es handelt sich um eine Nichtbeförderung oder eine Beförderungsverweigerung, wenn es sich um eine Verlegung auf einen anderen Flug handelt, weil eine Umorganisation der Flüge aus betrieblichen Gründen stattfindet. Es spielt keine Rolle, ob die Umbuchung im Rahmen einer Pauschalreise durch den Reiseveranstalter veranlasst wird oder es eine Umbuchung durch die Airlines ist.

Sie haben sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden, denn das ist die Grundvoraussetzung der genannten Ansprüche. Das bedeutet, dass Sie zum angegebenen Zeitpunkt am Schalter des Flughafens sein müssen, wenn eine Uhrzeit angegeben ist. Sollte keine Zeit angegeben sein, dann müssen Sie mindestens 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein. Sie brauchen allerdings nicht zur Abfertigung erscheinen, wenn Ihnen schon im Vorfeld mitgeteilt wurde, dass der Flug nicht stattfindet und dass die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert wird.

Beförderungsverweigerung ohne persönliche Gründe

Bei Ihnen darf der Grund für die Verweigerung der Mitnahme nicht liegen, denn dann kann es zu einem gerechtfertigten Ausschluss kommen. Das kann zum Beispiel aufgrund von:

  • erhöhter Thrombosegefahr
  • sonstige Erkrankungen
  • Weigerung das Rauchverbot einzuhalten
  • Sicherheitsbedenken
  • fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse
  • gewalttätiges Verhalten
  • unzureichende Reisepapiere

vorkommen. Nicht dazu gehört eine Umbuchung des Fluges aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen.

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Entschädigung oder Ausgleichszahlung

Sie haben die Möglichkeit eine Entschädigung oder eine Ausgleichszahlung zu verlangen, wenn Ihnen die Mitnahme gegen den eigenen Willen verweigert wird.

Eine Zahlung zwischen 125 und 600 Euro sind keine Seltenheit, wobei die Höhe des Anspruchs sich nach der Entfernung des Endziels oder den Zwischenstopps auf der gesamten Flugreise richtet. Wichtig ist auch, ob Start- und Zielflughafen in Europa liegen, denn die Zahlungsansprüche setzen sich wie folgt zusammen:

  • Kurzstrecken bis 1.500 km bringen 250 Euro
  • Mittelstrecken mehr als 1.500 Euro aber innerhalb der EU bringen 400 Euro
  • Mittelstrecken mit Ziel außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.000 km bringen 400 Euro
  • Langstrecken mit mehr als 3.500 km bringen 600 Euro

Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit die Ausgleichszahlung um bis zu 50% zu kürzen und das hängt von der Ankunft am Endziel ab. Die folgenden Richtlinien gelten bei einer Verspätung am Endziel:

  • 2 Stunden auf Kurzstrecken (bis 1.500 km)
  • 3 Stunden auf Mittelstrecken (innerhalb der EU mehr als 1.500 km und außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.000 km)
  • 4 Stunden auf Langstrecken (mehr als 3.500 km)
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Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung?

Grundsätzlich muss Ihnen die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit zur Auswahl geben, wenn entsprechende Plätze frei sind. 

Die Ersatzbeförderung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt sein. Allerdings können Sie frei entscheiden, ob Sie den Flug antreten oder nicht, aber dann muss Ihnen die Airline den kompletten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückerstatten. Eine alternative Beförderung kann auch eine Eisenbahn, ein Bus oder das Schiff sein, wenn eine Möglichkeit dieser Beförderung besteht.

Die Fluggesellschaft bietet Ihnen keine alternative Beförderungsmöglichkeit an, dann können Sie eine Frist setzen. Die Frist darf aber nur eine bestimmte Dauer haben und hängt von der Zeit bis zum geplanten Abflugtermin statt. Der Flug findet beispielsweise erst in einem Monat statt, dann kann die Frist 14 Tage betragen. Sie erfahren erst am Flughafen von der Umbuchung, dann liegt die Frist teilweise bei wenigen Stunden.

Lässt die Airline die Frist verstreichen, dann können Sie sich um eine Umbuchung kümmern und die Kosten für den Mehraufwand der Airline in Rechnung stellen. Sollten Sie das Angebot der Airline allerdings annehmen, dann erhalten Sie Betreuungsleistungen wie

  • Mahlzeiten
  • Hotelkosten
  • Erfrischungen
  • Taxi

und die Airline kommt für die Kosten auf.

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Vertragsrückstritt

Sie treten von dem Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie von der Fluggesellschaft die Preiserstattung für den Flug verlangen. Allerdings können Sie die Mehrkosten als Schadenersatz verlangen, wenn Sie sich selber um einen Ersatzflug kümmern. Sie haben aber keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, die eventuellen Mehrkosten zahlen Sie selber und können sie nicht zurückverlangen.

Es kommt aber vor, dass Wartezeiten entstehen und wenn die Beförderung verweigert wurde, dann muss die Airline für die Betreuungsleistungen aufkommen.

Der komplette Flugpreis ist auch dann zu erstatten, wenn Sie sich für den Rücktritt von Beförderungsvertrag entscheiden. Beispielsweise haben Sie sich ein paar Reiseabschnitte gemacht oder die Reise muss nach einem Zwischenstopp abgebrochen werden. Sie haben in einem solchen Fall Anspruch auf einen Rückflug zum Abflugsort.

Es gibt keinen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Reisenden, wenn es sich bei dem Flug um den Teil einer Pauschalreise handelt. Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn Sie sich an den Veranstalter wenden und es während der Reise zu erheblichen Mängeln kommt.

In der Regel stellen Flugstörungen aber nur einen einfachen Reisemangel dar und berechtigen Sie höchstens zu einer Preisminderung. Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn Sie durch die verspätete Ankunft die wenigen Übernachtungen nicht wahrnehmen können.

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Anspruch auf Betreuungsleistungen

Es kommt zu längeren Wartezeiten auf dem Flughafen, weil die Airline die Mitnahme verweigert, dann muss die Airline Snacks und Getränke kostenlos zur Verfügung stellen.

Außerdem haben Sie das Recht auf zwei Telefonate, zwei Faxe oder zwei E-Mails. Die Airline muss Sie zudem in einem Hotel unterbringen und auch die Fahrt zur Unterkunft bezahlen, wenn der Flug nicht mehr am gleichen Tag stattfindet. In der Regel sollten diese Wartezeiten aber nicht entstehen, wenn Sie frühzeitig über die Verlegung des Fluges informiert werden.

Kommt es zu einer Umbuchung und die Ersatzbeförderung ist erst einen Tag später möglich, dann kann es vorkommen, dass es zu einer Verlängerung des Aufenthaltes kommt. Die Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass Sie eine Unterkunft haben und die Betreuungsleistungen sind auch zu übernehmen. Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, dann müssen Sie sich selber kümmern, aber können die entstehenden Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Zu diesem Zweck bewahren Sie alle Unterlagen und Rechnungen sorgfältig auf.

Beachten Sie, dass die Ansprüche nicht gültig sind, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, indem Sie den Ersatzflug ablehnen und den Flugpreis zurückverlangen!

Interessant:

Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen.

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Schadenersatz

Nach den nationalen Vorschriften richtet sich der eventuelle Schadenersatz, denn pauschal kann nicht festgelegt werden, inwieweit eine Mitnahmeverweigerung für einen Schadenersatz sorgen kann.

Nach deutschem Recht ist es möglich, dass in den Geschäftsbedingungen keine Informationen zu dem Beförderungsvertrag zu finden sind und demnach kann auch keine Auskunft erteilt werden. Sie können aber von der Fluggesellschaft Schadenersatz verlangen, wenn Ihnen zusätzliche Kosten wie Hotel, Fähre oder Taxi entstehen. Die vorhandenen Buchungen können Sie aufgrund der Situation nicht nutzen und Umbuchungen sind kostenintensiv.

Es entsteht Ihnen in erster Linie ein finanzieller Schaden und dieser muss von der Fluggesellschaft ersetzt werden, wenn er durch Nichtbeförderung entsteht. Allerdings haftet die Airline nicht, wenn sie an der Beförderungsverweigerung keine Schuld trägt. Von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens müssen Sie aufgehen, wenn die Flüge aufgrund eines unternehmensinternen organisatorischen Grund umgebucht werden.

Manchmal zahlt die Airline Ausgleichsleistungen und diese sind auf die Schadenersatzansprüche umzurechnen.

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Ansprüche in Bezug auf den Pauschalreiseveranstalter

Der Flug findet im Zusammenhang mit einer Pauschalreise statt und es kommt nicht zu einer Beförderung, dann können Sie Schadenersatz wegen nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht ziehen. 

Allerdings muss dafür ein Reisemangel vorliegen und das kann mitunter sein, wenn aufgrund der Flugverlegung die Nachtruhe im Urlaub kürzer wird oder der zweite oder vorletzte Urlaubstag in Mitleidenschaft gezogen wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Entschädigung bei Flugumbuchung

1. Der Flug fällt aus und wer kommt für die zusätzlichen Hotelkosten auf?

Wenn der Flug aufgrund der Airline ausfällt, dann muss die Airline auf die zusätzlichen Kosten des Hotels aufkommen, wenn Sie weiterhin im Hotel verweilen müssen. Aber Sie müssen zuerst in Vorkasse treten und die Kosten zurückverlangen.

2. Der Flug verspätet sich um drei Stunden – muss ich den Flug dann noch nehmen?

Gerade in der heutigen Zeit ist eine Flugverspätung keine Seltenheit mehr und auch wenn Sie drei Stunden auf den Flug warten müssen, sollten Sie ihn nehmen. Die Wartezeit ist ärgerlich, aber Essen und Getränke werden Ihnen kostenfrei angeboten.

3. Kostenerstattung ohne Quittungen möglich?

Grundsätzlich erhalten Sie keine Kostenerstattung, wenn Sie die Quittungen nicht aufbewahren. Manche Fluggesellschaften sind zeigen Kolanz und erstatten eine Pauschale.

4. Wann muss ich am Flughafen sein, wenn mein Flug um 20 Uhr geht?

In der Regel geben die Fluggesellschaften an, dass Sie früher am Schalter sein sollen. Wenn das nicht der Fall ist, dann sollten Sie 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein.

5. Wie hoch kann eine Entschädigung sein?

Die Höhe der Entschädigung ist unterschiedlich und kann nicht pauschal angegeben werden. Es kommt auf die verschiedenen Faktoren an. Wenden Sie sich im Idealfall am besten an eine Verbraucherzentrale.

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Fazit

Fluggesellschaften sind schon seit Jahren in der Kritik, nicht nur, dass ständig Verspätungen stattfinden, sondern mittlerweile finden auch Umbuchungen aus organisatorischen Gründen statt. Einige Gründe sind durchaus verständlich, aber für den Urlauber sehr ärgerlich. Meist bedeutet das, dass Zeit am Flughafen statt am Strand notwendig ist, und es kommt zu Konflikten rund um die Beförderung. Grundsätzlich muss die Airline Schadensersatz zahlen, wenn sie Schuld an der fehlenden Beförderung ist.

Der Beitrag Auf einen anderen Flug umgebucht: Bekomme ich eine Entschädigung? – Heben Sie alle Quittungen auf und sorgen Sie für Beweise erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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