Zusatzleistungen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:30:14 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Zusatzleistungen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Ihre Rechte als Patient bei Wahlleistungen im Krankenhaus – das Krankenhaus hat Informationspflichten von den Kosten bis hin zur Kündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-als-patient-bei-wahlleistungen-im-krankenhaus-das-krankenhaus-hat-informationspflichten-von-den-kosten-bis-hin-zur-kuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-als-patient-bei-wahlleistungen-im-krankenhaus-das-krankenhaus-hat-informationspflichten-von-den-kosten-bis-hin-zur-kuendigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:30:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62379 Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können. Die

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Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich für eine Wahlleistung entschieden, dann müssen Sie umfangreich aufgeklärt werden und einen entsprechenden Vertrag unterschreiben.
  • Sie können die Wahlleistungsvereinbarung zu jeder Zeit formlos und fristlos, mit sofortiger Wirkung kündigen und brauchen keine Gründe angeben.
  • Das Krankenhaus muss Ihnen eine Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst anbieten, auch wenn Sie keine Wahlleistung nutzen und Sie zur Behandlung ins Krankenhaus müssen.
  • Zu den Wahlleistungen gehört beispielsweise die Chefarztbehandlung und diese kann sehr teuer werden. Aus dem Grund sollten Sie im Vorfeld die Kosten so genau wie möglich abklären.
  • Es reicht nicht aus, dass Sie einfach irgendwelche Unterlagen zugesteckt bekommen und eine Unterschrift vorlegen sollen. Die Aufklärung muss in einem Gespräch erfolgen und dazu gehören weitere Erläuterungen.
  • Ein Wahlleistungsvertrag darf von einem Betreuer oder Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Die Wahlleistungen

Die Krankenhauswahlleistungen unterliegen festgelegten gesetzlichen Bestimmungen und diese sollen dafür sorgen, dass Sie vor unseriösen Vereinbarung geschützt werden. Sie haben im Vorfeld einer Wahlleistung das Recht auf

  • Aufklärung
  • Information
  • einen schriftlichen Vertrag
  • freie Leistungswahl
  • eine persönliche Leistungserbringung
  • Kündigung des Vertrages

Sie nehmen keine Wahlleistung in Anspruch, dann muss das Krankenhaus trotzdem für eine medizinische notwendige Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst arbeiten.

Die Leistungsfähigkeit darf das Krankenhaus nicht entziehen und dazu gehören die allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn eine Wahlleistung nicht verlangt wird. Ärzten ist es verboten ihre besonderen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen nur gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn die Leistungen in der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erfasst sind.

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Kostenaufklärung im Vorfeld ist Pflicht

Lassen Sie sich immer zuerst über die entstehenden Kosten informieren und aufklären, bevor Sie einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, indem die Wahlleistungen des Krankenhauses zu finden sind.

Laut Gesetzgeber reicht es nicht aus, dass das Krankenhaus Ihnen Unterlagen reicht und dazu keine weiteren Erläuterungen macht, Sie aber trotzdem unterschreiben sollen. Durch die Wahlleistungen entstehen zum großen Teil erhebliche finanzielle Mehrbelastungen, wenn Sie von einem Chefarzt behandelt werden möchten.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Wahlleistungen sind Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten aufzuzeigen und Sie erhalten auch einen Hinweis, dass ohne die Wahlleistung trotzdem eine ausreichend notwendige Behandlung und Versorgung durch das Krankenhaus und dessen Personal erfolgt.

Sie erhalten außerdem Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte, denn die Abrechnung für die Wahlleistungen, egal ob medizinisch oder ärztlich stehen in der Gebührenordnung.

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Voraussetzung ist ein schriftlicher Vertrag

Sie entschließen sich eine Wahlleistung im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, dann müssen Sie eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben.

Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag und dieser wird zwischen Ihnen und dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt abgeschlossen. Erst, wenn Sie oder Ihr Betreuer / Bevollmächtigter diesen Vertrag unterschreiben und die Unterschrift des Leistungsträgers vorhanden ist, dann ist er gültig. Ein Vertrag, der nur von dem Patienten unterschrieben wird ist unwirksam und nicht rechtswirksam.

Wichtig:

Eine Abrechnung der Wahlleistung erfolgt erst ab dem Tag an dem die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben ist, denn eine Rückdatierung ist nicht möglich.

Freie Wahl bei den Wahlleistungen

Sie sind der Patient und Sie selber entscheiden, welche und wie viele Wahlleistungen Sie nutzen möchten.

Sie müssen nicht gleichzeitig mehreren Wahlleistungen zustimmen, denn eine Behandlung vom Chefarzt bedeutet nicht, dass Sie auch in einem Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden müssen. Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und müssen nicht eingehalten werden.

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Wahlarzt sorgt für persönliche Behandlung

Sie haben sich bei der Wahlleistung für die Behandlung durch einen Chefarzt entschieden, dann muss dieser Arzt Sie auch behandeln.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle und dann darf auch ein anderer Arzt oder ärztliches Hilfspersonal die Tätigkeiten übernehmen.

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass der Arzt aus einer Wahlleistungsvereinbarung die Behandlung nicht persönlich durchführt und aus dem Grund ist die Wahlleistungsvereinbarung nicht gültig. Sie sollten daher immer wachsam sein und persönlich überprüfen, wer Sie gerade behandelt. Verlangen Sie auf jeden Fall Einsicht in die Behandlungsakte, wenn Sie sich unsicher sind.

Achtung!

Im Vorfeld ist klar, dass der Chefarzt an dem Behandlungstag überhaupt nicht da ist, dann sollten Sie im Vorfeld den Vertrag mit einem anderen Arzt abschließen. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis der gewünschte Arzt wieder im Krankenhaus ist und arbeitet. Sie können aber auch die Möglichkeit einräumen, dass Sie auf die Wahlleistung komplett verzichten oder die Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes verschieben, wenn Sie unbedingt diesen Arzt haben wollen.

Die Behandlung darf nur durch einen Vertreter ausgeführt werden, wenn der Chefarzt aus unvorhergesehenen Gründen nicht anwesend ist und das gilt beispielsweise bei Krankheit. In der Wahlleistung stehen für einen solchen Fall immer die Stellvertreter des Arztes und auch deren Zuständigkeitsbereiche. Sie müssen außerdem frühzeitig über die Abwesenheit des Wahlarztes informiert werden.

Wahlleistung kündigen

Sie haben zu jeder Zeit die Möglichkeit den Wahlleistungsvertrag formlos und fristlos zu kündigen, mit sofortiger Wirkung und dafür müssen Sie auch keine Gründe liefern.

Idealerweise teilen Sie Ihren Kündigungswunsch dem behandelnden Arzt immer mündlich mit oder informieren die Krankenhausverwaltung. Sie sollten sicherstellen, dass der Wunsch auch in der Krankenhausakte vermerkt wird, denn das dient der Beweispflicht.

Sie haben die Wahlleistung gekündigt, dann entstehen Ihnen nur Kosten bis zur Kündigung und für die erhaltenen Leistungen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Bezug auf Wahlleistungen

1. Wer darf Wahlleistungen in Anspruch nehmen?

Wahlleistungen kann jeder Patient in Anspruch nehmen, der im Krankenhaus oder beim Arzt eine Behandlung bekommt und weitere Leistungen erhalten möchte.

2. Was kosten Wahlleistungen?

Die Wahlleistungen sind kostenpflichtig und müssen vom Patienten getragen werden. Die Kosten sind unterschiedlich und lassen sich mit der Gebührenordnung der Ärzte eingrenzen.

3. Wer zahlt die Kosten für die Wahlleistungen?

Die Kosten für die Wahlleistungen zahlen Sie als Patient aus der eigenen Tasche. Auch die private Krankenzusatzversicherung ermöglicht die Zahlungen, wenn Sie eine solche Versicherung haben.

4. Muss ich mich von einem anderen Arzt außer dem Chefarzt behandeln lassen?

Sie haben einen Vertrag über eine Chefarztbehandlung abgeschlossen, dann muss Sie der Chefarzt auch behandeln. Nur im Notfall, bei Krankheit zum Beispiel, dann dürfen Sie von dem Stellvertreter behandelt werden.

5. Wann kann ich den Wahlleistungsvertrag kündigen?

Sie haben die Möglichkeit einen solchen Vertrag zu jeder Zeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

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Fazit

Wahlleistungen sind Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht zu den normalen Leistungen gehören und demnach auch nicht gezahlt werden. Sie als Patient haben das Recht Wahlleistungen zu verlangen, wenn Sie diese selber zahlen. Aber lassen Sie sich immer über die Möglichkeiten und Kosten informieren. Zudem muss es einen schriftlichen Vertrag mit dem Leistungsträger geben und nur mit Ihrer und dessen Unterschrift ist der Vertrag gültig.

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Keine Vorkasse bei IGeL – Rechnung mit allen Mindestanforderungen ist Pflicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/keine-vorkasse-bei-igel-rechnung-mit-allen-mindestanforderungen-ist-pflicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/keine-vorkasse-bei-igel-rechnung-mit-allen-mindestanforderungen-ist-pflicht/#respond Sat, 22 Jan 2022 10:44:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68025 Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten

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Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten in Kenntnis setzen. Eine Vorkasse bei den speziellen Leistungen ist nicht notwendig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die individuellen Gesundheitsleistungen sorgen dafür, dass die gesetzlich Versicherten zu Privatpatienten werden. Allerdings gelten in Sachen Bezahlung klare Vorgaben, die einzuhalten sind.
  • Der Arzt geht in Vorleistung und muss zuerst die Behandlung vornehmen, denn erst im Anschluss darf die Rechnung gestellt werden.
  • Unzulässig ist nicht nur eine Zahlung per Vorkasse, sondern auch eine pauschale Abrechnung.
  • Grundsätzlich ist das Bezahlen per Barzahlung erlaubt, aber dann muss zuerst eine Rechnung ausgestellt werden. Eine Quittung ist ebenfalls wichtig, so dass Sie die getätigte Zahlung auch nachweisen können.

Eine Rechnung ist bei IGeL-Leistungen Pflicht

Als gesetzlich Versicherter können Sie sich auch für IGeL-Leistungen entscheiden und damit werden Sie im Grunde zu einem Privatpatient. 

In einem solchen Fall kommt die private Gebührenverordnung für Ärzte, kurz auch GOÄ genannt, zum Tragen und das bedeutet, dass eine Rechnung Pflicht ist.

Der Arzt hat zudem eine sogenannte Vorleistungspflicht und das bedeutet, dass er zuerst die Behandlung durchführen muss und vorher keinen Zahlungsanspruch hat. Das heißt, dass Sie als Patient keine Vorauszahlung leisten müssen. Auch eine Anzahlung ist nicht notwendig.

Der § 12 der Gebührenverordnung für Ärzte und der § 10 der Gebührenverordnung für Zahnärzte besagt, dass nicht nur erst eine Behandlung erfolgen muss, sondern auch eine Rechnung muss ausgestellt werden. In der Rechnung müssen einige Mindestangaben enthalten sein, so dass eine Leistungsbeschreibung zu erkennen ist. Dadurch, dass die Mindestangaben Pflicht sind und der Arzt im Vorfeld der Behandlung die Leistung nicht genau auflisten kann, muss die Rechnungserstellung nach der Behandlung erfolgen. Erst danach kann der Arzt eine genauen Rechnungsaufstellung machen und dem Patienten überreichen. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Zahlungsbeleg oder eine Quittung erhalten.

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Der Rechnungsinhalt 

Viele Praxen erstellen die Rechnung direkt nach der Behandlung, denn gerade bei kleineren Behandlungen ist das innerhalb von wenigen Minuten erledigt.

Auch wenn es nur kleinere Behandlungen sind müssen in der Rechnung gewisse Mindestangaben vorhanden sein. In erster Linie ist Datum der Behandlung wichtig, aber auch die genaue Bezeichnung und die Anzahl der Leistungen sind sehr wichtig. Dazu kommt die Wahl der Gebührennummer und der Steigerungssatz. Wichtig ist, dass Sie die Rechnung auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

Die folgenden Punkte müssen auf der IGeL-Rechnung stehen:

  • Angaben zum Aussteller und Empfänger der Rechnung, also Arzt und Patient
  • Datum der Leistungserbringung
  • passende Gebührennummer (jede Leistung hat eine eigene Gebührennummer, die in der privatärztlichen Gebührenordnung zu finden ist)
  • Bezeichnung der einzelnen Leistungen
  • Steigerungssatz der verschiedenen Leistungen
  • Betrag für jede einzelne Leistung
  • verständliche und nachvollziehbare Begründung, wenn es einen erhöhten Gebührensatz gibt
  • Gesamtbetrag der Rechnung
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Die Bezahlung der IGeL-Leistung

Die Rechnung für die IGeL-Leistung wird nach der Behandlung erstellt und neben der Rechnung erhält der Patient auch gleichzeitig die Zahlungsmethode.

Jeder Arzt kann frei entscheiden, welche Zahlungsmethode er akzeptieren möchte. Die Praxen sind nicht in der Verpflichtung eine Kartenzahlung anzubieten, aber mittlerweile gibt es zahlreiche Praxen, die ein Kartenzahlgerät vor Ort haben. Die Ärzte können auch eine Barzahlung verlangen, aber wichtig ist, dass Sie immer zuerst eine Rechnung erhalten und dann können Sie auch die Behandlung bezahlen.

Sie sollten aber auch wissen, dass Sie jetzt nicht verpflichtet sind, viel Bargeld mit sich zu führen, wenn Sie eine IGeL-Leistung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wird mit dem Arzt eine Zahlungsfrist vereinbart und dann haben Sie die Möglichkeit das Geld bei nächster Gelegenheit zu bezahlen. Sie sollten allerdings innerhalb der Zahlungsfrist die Rechnung ausgleichen, denn ansonsten ist der Arzt dazu berechtigt, Ihnen eine Mahnung zu schicken.

Für die IGeL-Leistungen gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist, so dass jeder behandelnde Arzt selber entscheiden kann. Allerdings muss das Zahlungsziel auf der Rechnung zu finden sind. Normalerweise liegen die Fristen heute zwischen 14 und 30 Tagen.

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Wichtig!

Der Arzt hat sogar die Möglichkeit eine Ratenzahlung anzubieten, aber das ist auch nicht gesetzlich festgelegt. Eine Ratenzahlung ist gerade bei größeren und demnach auch teureren Behandlungen keine Seltenheit mehr. In der Regel verlangen die Ärzte dann eine Anzahlung in Höhe eines Prozentsatzes innerhalb des Zahlungsziels und die restliche Summe kann in monatlichen Raten bezahlt werden. Auch diese Information muss auf der Rechnung stehen, genau wie die Höhe der monatlichen Raten und wann die Rate bezahlt werden muss. Auch hier gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung in Verzug geraten, kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden.

  • Sie zahlen nicht vor der Behandlung, sondern warten auf die Rechnung. Zuerst muss der Arzt die Behandlung durchführen, dann erhalten Sie die Rechnung und dann zahlen Sie.
  • Es ist keine Vorauszahlung oder eine Anzahlung notwendig, denn dazu sind die Ärzte nicht berechtigt.
  • Die Leistungen sind nicht direkt nach der Behandlung bezahlt werden, denn Sie müssen zuerst eine ordnungsgemäße Rechnung nach der Gebührenverordnung der Ärzte erhalten.
  • Die IGeL-Leistungen müssen von gesetzlich Krankenversicherten nicht sofort in bar gezahlt werden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahlung von IGeL-Leistungen

1. Wer muss die IGeL-Leistungen bezahlen?

Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um private Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse im Regelfall nicht übernommen werden. Somit wird klar, dass jeder Patient, der IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, selber für die Kosten zuständig ist.

2. Wann ist die IGeL-Leistung zu bezahlen?

Grundsätzlich bestimmt jeder Arzt selber, wann die Leistung zu bezahlen ist. Dafür bietet sich die Rechnung an, auf der das Zahlungsziel steht. Das Zahlungsziel liegt meist bei 14 Tagen.

3. Was passiert, wenn ich die Leistung nicht bezahlen kann?

Wenn Sie die getätigte Leistung nicht bezahlen können, dann sollten Sie sich an den Arzt wenden und mit ihm eine Lösung suchen. Eine Nichtzahlung hat ansonsten ein Mahnverfahren zur Folge und das kann mitunter sehr teuer werden.

4. Wann zahlt die Krankenkasse IGeL-Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach dem festgeschriebenen Leistungskatalog und alle Leistungen, die darüber hinaus gehen, zahlt die Krankenkasse nicht.

5. Lassen sich IGeL-Leistungen auch in Raten bezahlen?

Normalerweise muss die erbrachte Leistung umgehend bezahlt sein, aber bei sehr großen Summen besteht bei einigen Ärzten die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Allerdings ist kein Arzt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet.

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Fazit

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Leistungen anhand des Leistungskatalogs, aber die Ärzte bieten einige Leistungen zusätzlich an. Hier spricht man von IGeL-Leistungen, die allen Patienten angeboten werden können. Jeder Patient kann sich eigenständig für oder gegen eine solche Leistung entscheiden, aber die Kosten tragen Sie selber. Achten Sie immer darauf, dass Sie eine Rechnung mit allen wichtigen Informationen erhalten und leisten Sie auf keinen Fall eine Vorauszahlung!

Der Beitrag Keine Vorkasse bei IGeL – Rechnung mit allen Mindestanforderungen ist Pflicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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