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IGeL: Ihre Rechte als Patient – der Arzt ist in Aufklärungspflicht


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Wenn Sie beim Arzt sind, dann gibt es nicht nur die gesetzlichen Leistungen, sondern auch die sogenannten Zusatzleistungen. Der Unterschied ist, dass Zusatzleistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die meisten Patienten sind ratlos, wenn der Arzt ihnen mit Zusatzleistungen kommt und können sich meist nicht entscheiden. Dabei sollten Sie Ihre Rechte als Patient kennen, denn auch bei den IGel-Leistungen muss der Arzt sich an einige Pflichten halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen und diese sind in der Regel nicht dringend, so dass Sie sich weder zeitlich noch moralisch unter Druck setzen lassen sollten.
  • In Sachen Aufklärung ist immer nur der Arzt in der Pflicht und nicht das Praxispersonal.
  • Sie als Patient haben das Recht auf eine umfangreiche Aufklärung rund um den Nutzen, die Risiken und die Kosten, aber Sie haben auch das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit.
  • Der Arzt darf die IGeL-Leistung nur erbringen, wenn es einen schriftlichen Behandlungsvertrag gibt, denn er ist Voraussetzung.

Grundsätzliches

  • Der Arzt darf eine Selbstzahlerleistung nur abrechnen, wenn Sie als Patient der Leistung auch wirklich zugestimmt haben.
  • Zu den Vorschriften gehören nicht nur ein schriftlicher Vertrag zur Behandlung, sondern auch eine ordentlich ausgefüllte Rechnung.
  • Der Arzt muss Sie als Patient aber auch auf eine Behandlungsalternative hinweise, wenn es eine Behandlung gibt, die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.

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Informationen auf jeden Fall, aber keine Werbung

Die individuellen Gesundheitsleistungen gehen über das normale Maß einer medizinischen Versorgung, die notwendig ist hinaus und müssen demnach auch privat bezahlt werden.

Allerdings gibt es in Bezug auf die IGel-Leistungen noch einige Unklarheiten, denn es sind viele Sachen bis heute nicht ausreichend geregelt. Ein Beispiel ist die fehlende Instanz, welche für die Kontrolle in Bezug auf die Qualität und die Angemessenheit der Leistungen zuständig ist. Die IGel können einfach ohne eine Kontrolle angeboten und sogar durchgeführt werden.

Anders sieht es mit dem Umgang rund um die IGel aus, denn wenn es um den Umgang geht gibt es zwischen Arzt und Patient festgelegte Strukturen. In der Musterberufsordnung können Sie die Grundlagen dazu finden, aber auch in der ärztlichen Gebührenordnung und in den Gesetzparagraphen zur ärztlichen Aufklärung.

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Bundesärztekammer: Verbindliche Regeln für den Arzt

  • Der Arzt muss Sie als Patient sachlich über die IGel-Leistungen aufklären. Anpreisende und marktschreierische Werbung ist nicht erlaubt.
  • Bei der IGel-Leistung darf es sich auf keinen Fall um eine sogenannte gewerbliche Dienstleistung handelt und das bedeutet, es darf kein rein kosmetisches Angebot sein und es muss allen Patienten der Praxis auch gleichermaßen zur Verfügung stehen.
  • Der Arzt darf Sie nicht zu einer IGel-Leistung drängen und das heißt, dass Sie nicht nur seriös zu beraten sind, sondern auch nicht verunsichert oder verängstigt werden dürfen. Sie dürfen nicht zu einer Inanspruchnahme gedrängt werden, aber es dürfen auch keine falschen Erwartungshaltungen in den Raum geworfen werden.
  • Wichtig ist, wenn es eine Behandlungsalternative gibt, dass der Arzt Sie darauf hinweist. Vor allen Dingen, wenn diese Alternative von den gesetzlichen Krankenkassen kostentechnisch übernommen wird.
  • Die Kassenleistungen dürfen auf keinen Fall schlecht geredet werden.

Wichtig ist, dass das Praxispersonal Sie zwar über die IGel-Leistungen informieren darf, aber die Aufklärung darf nur von dem Arzt alleine erfolgen.

  • Der Arzt muss Ihnen eine angemessene Bedenkzeit lassen, denn dazu haben Sie das Recht und außerdem dürfen Sie auch eine zweite ärztliche Meinung einholen. Sie können sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und erfragen, ob die Leistung vielleicht doch von ihr bezahlt wird.
  • Die Zustimmung zu einer IGel darf keine Voraussetzung für eine notwendige Behandlung sein, denn die medizinische Behandlung muss trotzdem erfolgen.
  • Die Ärzte dürfen Unwissenheit, Hilflosigkeit und Leichtgläubigkeit der Patienten zu keiner Zeit ausnutzen.

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Nicht anerkannte Heilmethoden unterliegen Regeln

Die Ärzte müssen Sie darauf hinweisen, wenn es keinen wissenschaftlichen Nutzen für eine Leistung gibt.

Gerade, wenn es um eine nicht anerkannte Heilmethode geht muss der Arzt begründen, welche Gründe es für den Einsatz dieser Methode gibt. Gleichzeitig muss er auch andere Alternativen zur Behandlung aufzeigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium des deutschen Gesundheitswesens und er ist für das diagnostische und therapeutische Verfahren zuständig, die es rund um neue Methoden gibt. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung kann der B-BA das Verfahren in Auftrag geben und anschließend entscheiden, ob die Methode zu einer Kassenleistung wird oder nicht. Es gibt auch einige Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen sind, aber dann muss der Arzt Sie speziell darauf hinweisen.

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Aufklärung in finanzieller Hinsicht

Grundsätzlich ist jeder Arzt in der Pflicht seinen Patienten darüber aufzuklären, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden und welche nicht.

In der Regel wird dazu ein schriftlicher Kostenvoranschlag angefertigt und darin sollten alle zu erwartenden Kosten enthalten sein. Damit die Behandlung beginnen kann, müssen Sie als Patient schriftlich für die eigene Rechnung zustimmen. Zudem ist ein Behandlungsvertrag sehr wichtig, denn in ihm stehen nicht nur die Leistungen, sondern auch der Steigerungssatz. Nicht erlaubt ist eine pauschale Abrechnung. Sie als Patient haben das Recht, dass Sie von Ihrem Arzt eine Rechnung der privaten Leistungen ausgestellt bekommen.

Bevor Sie eine IGel-Leistung in Anspruch nehmen, sollten Sie Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen. Dadurch lässt sich prüfen, ob die gesetzliche Krankenkasse vielleicht doch die Kosten für die Behandlung übernimmt.

Denken Sie daran, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben, dann wird Ihnen die Krankenkasse die Kosten nicht mehr erstatten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel-Leistungen

1. Was kosten IGel-Leistungen?

Die IGel-Leistungen müssen anhand de Gebührenverordnung der Ärzte abgerechnet werden, so dass festgelegt ist, dass die Kosten zwischen dem 2,3-fachem und dem 3,5-fachem Höchstsatz liegen können.

2. Wie sinnvoll sind die IGel-Leistungen?

Es gibt unzählige IGel-Leistungen und gerade in Bezug auf ungeborene Kinder sind einige Leistungen durchaus sinnvoll. Aber auch um Gewissheit über Krankheiten zu haben, kann eine Privatleistung einen Sinn haben. Die Entscheidung liegt aber in erster Linie bei Ihnen.

3. Wann muss die IGel-Leistung bezahlt werden?

Grundsätzlich erhalten Sie einen Kostenvoranschlag, indem alle notwendigen Kosten enthalten sind. Die Rechnung erfolgt meist nach der Behandlung und danach müssen Sie auch die Rechnung ausgleichen.

4. Kann ich die Rechnung für IGel-Leistungen auch bei der Krankenkasse einreichen?

Sie können die Rechnung für eine IGel-Leistung bei Ihrer Krankenkasse einreichen und vielleicht übernimmt sie die Kosten, aber die Chancen sind nicht sehr hoch.

5. Muss ich die IGel-Leistung nutzen?

Sie sind nicht verpflichtet die angebotene IGel-Leistung in Anspruch zu nehmen, denn Sie haben die Möglichkeit eine weitere Meinung einzuholen oder die Behandlung zu nutzen, die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.

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Fazit

Immer mehr Ärzte bieten heute die sogenannten IGel-Leistungen an. Es handelt sich um Selbstzahlerleistungen und für dies kommt die gesetzliche Krankenkasse nicht auf. Die IGel-Leistungen sind Zusatzangebote, die Sie als Patient entweder annehmen können oder nicht. Es handelt sich um keine verpflichtenden Maßnahmen. Wichtig ist, dass der Arzt Sie vollständig aufklärt und Ihnen einen Kostenvoranschlag und eine Rechnung über die Privatleistungen zukommen lässt.

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