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Ihre Rechte als Patient bei Wahlleistungen im Krankenhaus – das Krankenhaus hat Informationspflichten von den Kosten bis hin zur Kündigung


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Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich für eine Wahlleistung entschieden, dann müssen Sie umfangreich aufgeklärt werden und einen entsprechenden Vertrag unterschreiben.
  • Sie können die Wahlleistungsvereinbarung zu jeder Zeit formlos und fristlos, mit sofortiger Wirkung kündigen und brauchen keine Gründe angeben.
  • Das Krankenhaus muss Ihnen eine Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst anbieten, auch wenn Sie keine Wahlleistung nutzen und Sie zur Behandlung ins Krankenhaus müssen.
  • Zu den Wahlleistungen gehört beispielsweise die Chefarztbehandlung und diese kann sehr teuer werden. Aus dem Grund sollten Sie im Vorfeld die Kosten so genau wie möglich abklären.
  • Es reicht nicht aus, dass Sie einfach irgendwelche Unterlagen zugesteckt bekommen und eine Unterschrift vorlegen sollen. Die Aufklärung muss in einem Gespräch erfolgen und dazu gehören weitere Erläuterungen.
  • Ein Wahlleistungsvertrag darf von einem Betreuer oder Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Die Wahlleistungen

Die Krankenhauswahlleistungen unterliegen festgelegten gesetzlichen Bestimmungen und diese sollen dafür sorgen, dass Sie vor unseriösen Vereinbarung geschützt werden. Sie haben im Vorfeld einer Wahlleistung das Recht auf

  • Aufklärung
  • Information
  • einen schriftlichen Vertrag
  • freie Leistungswahl
  • eine persönliche Leistungserbringung
  • Kündigung des Vertrages

Sie nehmen keine Wahlleistung in Anspruch, dann muss das Krankenhaus trotzdem für eine medizinische notwendige Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst arbeiten.

Die Leistungsfähigkeit darf das Krankenhaus nicht entziehen und dazu gehören die allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn eine Wahlleistung nicht verlangt wird. Ärzten ist es verboten ihre besonderen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen nur gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn die Leistungen in der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erfasst sind.

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Kostenaufklärung im Vorfeld ist Pflicht

Lassen Sie sich immer zuerst über die entstehenden Kosten informieren und aufklären, bevor Sie einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, indem die Wahlleistungen des Krankenhauses zu finden sind.

Laut Gesetzgeber reicht es nicht aus, dass das Krankenhaus Ihnen Unterlagen reicht und dazu keine weiteren Erläuterungen macht, Sie aber trotzdem unterschreiben sollen. Durch die Wahlleistungen entstehen zum großen Teil erhebliche finanzielle Mehrbelastungen, wenn Sie von einem Chefarzt behandelt werden möchten.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Wahlleistungen sind Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten aufzuzeigen und Sie erhalten auch einen Hinweis, dass ohne die Wahlleistung trotzdem eine ausreichend notwendige Behandlung und Versorgung durch das Krankenhaus und dessen Personal erfolgt.

Sie erhalten außerdem Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte, denn die Abrechnung für die Wahlleistungen, egal ob medizinisch oder ärztlich stehen in der Gebührenordnung.

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Voraussetzung ist ein schriftlicher Vertrag

Sie entschließen sich eine Wahlleistung im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, dann müssen Sie eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben.

Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag und dieser wird zwischen Ihnen und dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt abgeschlossen. Erst, wenn Sie oder Ihr Betreuer / Bevollmächtigter diesen Vertrag unterschreiben und die Unterschrift des Leistungsträgers vorhanden ist, dann ist er gültig. Ein Vertrag, der nur von dem Patienten unterschrieben wird ist unwirksam und nicht rechtswirksam.

Wichtig:

Eine Abrechnung der Wahlleistung erfolgt erst ab dem Tag an dem die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben ist, denn eine Rückdatierung ist nicht möglich.

Freie Wahl bei den Wahlleistungen

Sie sind der Patient und Sie selber entscheiden, welche und wie viele Wahlleistungen Sie nutzen möchten.

Sie müssen nicht gleichzeitig mehreren Wahlleistungen zustimmen, denn eine Behandlung vom Chefarzt bedeutet nicht, dass Sie auch in einem Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden müssen. Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und müssen nicht eingehalten werden.

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Wahlarzt sorgt für persönliche Behandlung

Sie haben sich bei der Wahlleistung für die Behandlung durch einen Chefarzt entschieden, dann muss dieser Arzt Sie auch behandeln.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle und dann darf auch ein anderer Arzt oder ärztliches Hilfspersonal die Tätigkeiten übernehmen.

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass der Arzt aus einer Wahlleistungsvereinbarung die Behandlung nicht persönlich durchführt und aus dem Grund ist die Wahlleistungsvereinbarung nicht gültig. Sie sollten daher immer wachsam sein und persönlich überprüfen, wer Sie gerade behandelt. Verlangen Sie auf jeden Fall Einsicht in die Behandlungsakte, wenn Sie sich unsicher sind.

Achtung!

Im Vorfeld ist klar, dass der Chefarzt an dem Behandlungstag überhaupt nicht da ist, dann sollten Sie im Vorfeld den Vertrag mit einem anderen Arzt abschließen. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis der gewünschte Arzt wieder im Krankenhaus ist und arbeitet. Sie können aber auch die Möglichkeit einräumen, dass Sie auf die Wahlleistung komplett verzichten oder die Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes verschieben, wenn Sie unbedingt diesen Arzt haben wollen.

Die Behandlung darf nur durch einen Vertreter ausgeführt werden, wenn der Chefarzt aus unvorhergesehenen Gründen nicht anwesend ist und das gilt beispielsweise bei Krankheit. In der Wahlleistung stehen für einen solchen Fall immer die Stellvertreter des Arztes und auch deren Zuständigkeitsbereiche. Sie müssen außerdem frühzeitig über die Abwesenheit des Wahlarztes informiert werden.

Wahlleistung kündigen

Sie haben zu jeder Zeit die Möglichkeit den Wahlleistungsvertrag formlos und fristlos zu kündigen, mit sofortiger Wirkung und dafür müssen Sie auch keine Gründe liefern.

Idealerweise teilen Sie Ihren Kündigungswunsch dem behandelnden Arzt immer mündlich mit oder informieren die Krankenhausverwaltung. Sie sollten sicherstellen, dass der Wunsch auch in der Krankenhausakte vermerkt wird, denn das dient der Beweispflicht.

Sie haben die Wahlleistung gekündigt, dann entstehen Ihnen nur Kosten bis zur Kündigung und für die erhaltenen Leistungen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Bezug auf Wahlleistungen

1. Wer darf Wahlleistungen in Anspruch nehmen?

Wahlleistungen kann jeder Patient in Anspruch nehmen, der im Krankenhaus oder beim Arzt eine Behandlung bekommt und weitere Leistungen erhalten möchte.

2. Was kosten Wahlleistungen?

Die Wahlleistungen sind kostenpflichtig und müssen vom Patienten getragen werden. Die Kosten sind unterschiedlich und lassen sich mit der Gebührenordnung der Ärzte eingrenzen.

3. Wer zahlt die Kosten für die Wahlleistungen?

Die Kosten für die Wahlleistungen zahlen Sie als Patient aus der eigenen Tasche. Auch die private Krankenzusatzversicherung ermöglicht die Zahlungen, wenn Sie eine solche Versicherung haben.

4. Muss ich mich von einem anderen Arzt außer dem Chefarzt behandeln lassen?

Sie haben einen Vertrag über eine Chefarztbehandlung abgeschlossen, dann muss Sie der Chefarzt auch behandeln. Nur im Notfall, bei Krankheit zum Beispiel, dann dürfen Sie von dem Stellvertreter behandelt werden.

5. Wann kann ich den Wahlleistungsvertrag kündigen?

Sie haben die Möglichkeit einen solchen Vertrag zu jeder Zeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

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Fazit

Wahlleistungen sind Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht zu den normalen Leistungen gehören und demnach auch nicht gezahlt werden. Sie als Patient haben das Recht Wahlleistungen zu verlangen, wenn Sie diese selber zahlen. Aber lassen Sie sich immer über die Möglichkeiten und Kosten informieren. Zudem muss es einen schriftlichen Vertrag mit dem Leistungsträger geben und nur mit Ihrer und dessen Unterschrift ist der Vertrag gültig.

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