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Rückkehr in die Krankenversicherung: Was beim Wiedereinstieg zu beachten ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen


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In Deutschland besteht inzwischen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Gerade z.B. bei einer Krankheit muss der Patient abgesichert sein. Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer mehr Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Die Gründe dafür sind allerdings vielfältig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lassen Sie Ihren Versicherungsschutz unbedingt wieder aufleben, auch wenn Sie zeitweise nicht versichert waren oder sind.
  • Die ausstehenden Beträge müssen sind nachzuzahlen.
  • Es gibt besondere Regelungen, damit die Versicherten die meist sehr hohen Rückstände auch stemmen können.

Beiträge werden nicht gezahlt

Die gesetzliche Versicherungspflicht führt z.B. dazu, dass die Versicherungen auch Versicherten nicht kündigen könne. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu den säumigen Zahlern gehören.

Die Schulden steigen z.B. von Monat zu Monat. Aber dennoch haben die gesetzlichen Krankenkassen und auch die privaten Krankenversicherungen das Recht, die zuständigen Beiträge einzufordern. Sie können auch eine Vollstreckung durchsetzen und Säumniszuschläge verlangen. Der Zuschlag beträgt dabei immer 1% der Schulden.

Sie bekommen nicht die vollen Leistungen, wenn Sie z.B. die Krankenversicherungsbeiträge auf Dauer nicht bezahlen. Die Leistungen stellt die Krankenkasse daher ruhend, wenn Sie mit den Beiträgen zwei Monate im Rückstand sind und trotz aufkommender Mahnungen keine Zahlung leisten. Nur noch bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erhalten Sie inzwischen eine Behandlung. Aber auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird gezahlt. Vorsorgeuntersuchungen werden ebenfalls übernommen.

Die vollen Leistungen werden erst dann wieder übernommen, wenn alle ausstehenden Schulden bei der Krankenkasse bezahlt sind. Oder aber wenn Sie die Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch brauchen. Die Versicherten müssen allerdings die entsprechenden Leistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

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Die gesetzlichen Krankenkassen

Sie können mit der gesetzlichen Krankenkasse z.B. eine Stundung vereinbaren, wenn Sie die angehäuften Schulden nicht auf einen Schlag zurückzahlen können.

Sobald der Ratenvertrag vereinbart ist und die Ratenzahlung beginnt, stehen dem Mitglied wieder alle Leistungen zur Verfügung. Dies gilt aber nur solange die Raten auch pünktlich und vollständig bezahlt werden. Ein Zahlungsaufschub ist daher nur möglich, wenn der Versicherte alle ausstehenden Beiträge sofort bezahlen kann ohne dass eine erhebliche Härte in finanzieller Hinsicht besteht.

Die private Krankenversicherung

Die ruhend gestellten Verträge kommen in den Notlagentarif und das erfolgt automatisch.

Bei dem Notlagentarif handelt es sich um einen deutlich günstigeren Tarif wie bei dem normalen Tarif, so dass er den Versicherten über einen finanziellen Engpass helfen kann. Der Versicherte wird daher von der Krankenversicherung über die Umstellung informiert und bekommt einen neuen Monatsbeitrag. Der Notlagentarif ist aber keine Dauerlösung, denn Altersrücklagen lassen sich nicht aufbauen und das bislang Angesparte ist sehr schnell aufgebraucht. Der Versicherte kann wieder in den alten Vertrag zurückkehren, wenn alle alten Schulden bezahlt sind.

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Rückkehr aus dem Ausland

Sie waren eine ganze Weile im Ausland und kehren nun nach Deutschland zurück, dann müssen Sie sich erneut gesetzlich oder privat krankenversichern.

Sie können in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn Sie vorher in dieser Versicherung waren und einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Auch die freiwilligen Versicherten werden von den Krankenversicherungen wieder aufgenommen, wenn Sie sich auch im Ausland abgesichert hatten.

Es gibt aber auch Personen, die in Deutschland noch nie krankenversichert waren, so dass sich die Zuordnung zur Versicherung nach der ausgeübten Tätigkeit im Ausland richtet. Damit ein aufwendiges Verwaltungsverfahren vermieden wird, sollten Arbeitnehmer unabhängig von Lohn oder Gehalt einer gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden.

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Keine gesetzliche oder private Versicherung

Sie waren bisher noch nie krankenversichert, obwohl eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, dann schulden Sie der Krankenkasse alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Beträge.

Gesetzliche Krankenkassen

Personen, die seit 2013 einmal bei einer Versicherung gemeldet waren, fallen nie wieder aus dem System. Es kommt zu einer automatischen Weiterversicherung, auch wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Versicherung nicht vorhanden sind. Dann gelten Sie als freiwillig versichert und für die Beiträge gelten die oben genannten Regelungen.

Es gibt trotzdem ganze Personengruppen, die keine Versicherung haben. Hierbei handelt es sich um Personen, die vor 2013 in einer Versicherung waren und danach nicht mehr. Sie melden sich vielleicht erst jetzt bei der Versicherung oder es handelt sich um Personen, die lange im Ausland waren und sich nicht um eine Versicherung gekümmert haben. Diese Personen fallen in den Auffangtatbestand und sind gesetzlich versichert. Sie haben die Möglichkeit die Beitragslast unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren. Eine Bedingung ist, dass Sie in dem fraglichen Zeitraum keine Leistung in Anspruch genommen haben und gleichzeitig mehr als drei Monate Beiträge zahlen müssen.

Private Krankenkassen

Für die ersten sechs Monate ohne eine Versicherung müssen Personen, die in der privaten Krankenversicherung waren, die volle Beitragssumme zahlen. Danach zahlen Sie ein Sechstel nach und Nachzügler haben die Möglichkeit eine Ratenzahlung mit der Versicherung zu vereinbaren.

Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich auch nicht gesetzlich versichern könne, fallen in den Basistarif. Der Basistarif entspricht den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, aber darf nicht höher sein als der Betrag bei der gesetzlichen Versicherung. Im Jahr 2018 waren es um die 690 Euro. Dazu kommt die Prämie für die Pflegekrankenversicherung. Im Basistarif sind Risikoausschlüsse und -zuschläge nicht gestattet.

Achtung:

Die Beiträge können um 50% gemindert werden, wenn durch Zahlung der Beitragshöhe der Versicherte im sozialrechtlichen Sinne hilfebedürftig wird. Ein Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass der Beitrag für ihn zu hoch ist. Die Zahlung muss beim Träger beantragt werden und ist freiwillig.

Sie können keiner Krankenversicherung zugeordnet werden, dann erhalten Sie die Versicherung bei der Sie zuletzt angemeldet waren. Sie waren gesetzlich versichert, dann kommen Sie wieder in die gesetzliche Versicherung und wenn Sie privat versichert waren, dann fallen Sie auch wieder in diese Schiene.

Zudem spielt die ausgeübte Tätigkeit eine wichtige Rolle, um Sie in eine Krankenversicherung einzuordnen. Sie waren vielleicht selbstständig und nie krankenversichert, dann werden Sie einer privaten Krankenversicherung zugeordnet.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rückkehr in die Krankenversicherung

1. Zu welcher Versicherung nach einem Auslandsaufenthalt?

Grundsätzlich können Sie nach einem Auslandsaufenthalt in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn Sie vorher in Deutschland auch in dieser Versicherungsform waren.

2. Kann ich offene Krankenversicherungsbeträge in Raten zahlen?

Die meisten Versicherungen bieten Ihnen die Möglichkeit die aufgelaufenen Versicherungsbeiträge in Raten abzubezahlen. Dazu sollten Sie sich an die Versicherung wenden und Ihre Sachlage erklären.

3. Kann ich volle Leistungen erwarten, auch bei offenen Beiträgen?

Nein, denn die Versicherung hat das Recht die Leistungen auf ein Minimum zu beschränken, wenn Sie offene Beiträge haben.

4. Offene Schulden bezahlt – wann erhalte ich die vollen Leistungen?

Sie erhalten sofort nach der Zahlung der letzten Schuld alle Leistungen der Krankenkasse wieder. Ist das nicht automatisch der Fall, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse.

5. Kann ich von der privaten einfach in die gesetzliche Versicherung wechseln?

Unter bestimmten Umständen können Sie problemlos von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen.

AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. War diese

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Fazit

In Deutschland können Sie zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen und wird in der Regel anhand der Tätigkeit und des Einkommens getroffen. Sie haben zudem die Möglichkeit die Versicherung zu wechseln, aber dafür sollten Sie sich genau informieren, damit Sie nicht ohne eine Versicherung dastehen.

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