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Keine Vorkasse bei IGeL – Rechnung mit allen Mindestanforderungen ist Pflicht


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Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten in Kenntnis setzen. Eine Vorkasse bei den speziellen Leistungen ist nicht notwendig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die individuellen Gesundheitsleistungen sorgen dafür, dass die gesetzlich Versicherten zu Privatpatienten werden. Allerdings gelten in Sachen Bezahlung klare Vorgaben, die einzuhalten sind.
  • Der Arzt geht in Vorleistung und muss zuerst die Behandlung vornehmen, denn erst im Anschluss darf die Rechnung gestellt werden.
  • Unzulässig ist nicht nur eine Zahlung per Vorkasse, sondern auch eine pauschale Abrechnung.
  • Grundsätzlich ist das Bezahlen per Barzahlung erlaubt, aber dann muss zuerst eine Rechnung ausgestellt werden. Eine Quittung ist ebenfalls wichtig, so dass Sie die getätigte Zahlung auch nachweisen können.

Eine Rechnung ist bei IGeL-Leistungen Pflicht

Als gesetzlich Versicherter können Sie sich auch für IGeL-Leistungen entscheiden und damit werden Sie im Grunde zu einem Privatpatient. 

In einem solchen Fall kommt die private Gebührenverordnung für Ärzte, kurz auch GOÄ genannt, zum Tragen und das bedeutet, dass eine Rechnung Pflicht ist.

Der Arzt hat zudem eine sogenannte Vorleistungspflicht und das bedeutet, dass er zuerst die Behandlung durchführen muss und vorher keinen Zahlungsanspruch hat. Das heißt, dass Sie als Patient keine Vorauszahlung leisten müssen. Auch eine Anzahlung ist nicht notwendig.

Der § 12 der Gebührenverordnung für Ärzte und der § 10 der Gebührenverordnung für Zahnärzte besagt, dass nicht nur erst eine Behandlung erfolgen muss, sondern auch eine Rechnung muss ausgestellt werden. In der Rechnung müssen einige Mindestangaben enthalten sein, so dass eine Leistungsbeschreibung zu erkennen ist. Dadurch, dass die Mindestangaben Pflicht sind und der Arzt im Vorfeld der Behandlung die Leistung nicht genau auflisten kann, muss die Rechnungserstellung nach der Behandlung erfolgen. Erst danach kann der Arzt eine genauen Rechnungsaufstellung machen und dem Patienten überreichen. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Zahlungsbeleg oder eine Quittung erhalten.

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Der Rechnungsinhalt 

Viele Praxen erstellen die Rechnung direkt nach der Behandlung, denn gerade bei kleineren Behandlungen ist das innerhalb von wenigen Minuten erledigt.

Auch wenn es nur kleinere Behandlungen sind müssen in der Rechnung gewisse Mindestangaben vorhanden sein. In erster Linie ist Datum der Behandlung wichtig, aber auch die genaue Bezeichnung und die Anzahl der Leistungen sind sehr wichtig. Dazu kommt die Wahl der Gebührennummer und der Steigerungssatz. Wichtig ist, dass Sie die Rechnung auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

Die folgenden Punkte müssen auf der IGeL-Rechnung stehen:

  • Angaben zum Aussteller und Empfänger der Rechnung, also Arzt und Patient
  • Datum der Leistungserbringung
  • passende Gebührennummer (jede Leistung hat eine eigene Gebührennummer, die in der privatärztlichen Gebührenordnung zu finden ist)
  • Bezeichnung der einzelnen Leistungen
  • Steigerungssatz der verschiedenen Leistungen
  • Betrag für jede einzelne Leistung
  • verständliche und nachvollziehbare Begründung, wenn es einen erhöhten Gebührensatz gibt
  • Gesamtbetrag der Rechnung

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Die Bezahlung der IGeL-Leistung

Die Rechnung für die IGeL-Leistung wird nach der Behandlung erstellt und neben der Rechnung erhält der Patient auch gleichzeitig die Zahlungsmethode.

Jeder Arzt kann frei entscheiden, welche Zahlungsmethode er akzeptieren möchte. Die Praxen sind nicht in der Verpflichtung eine Kartenzahlung anzubieten, aber mittlerweile gibt es zahlreiche Praxen, die ein Kartenzahlgerät vor Ort haben. Die Ärzte können auch eine Barzahlung verlangen, aber wichtig ist, dass Sie immer zuerst eine Rechnung erhalten und dann können Sie auch die Behandlung bezahlen.

Sie sollten aber auch wissen, dass Sie jetzt nicht verpflichtet sind, viel Bargeld mit sich zu führen, wenn Sie eine IGeL-Leistung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wird mit dem Arzt eine Zahlungsfrist vereinbart und dann haben Sie die Möglichkeit das Geld bei nächster Gelegenheit zu bezahlen. Sie sollten allerdings innerhalb der Zahlungsfrist die Rechnung ausgleichen, denn ansonsten ist der Arzt dazu berechtigt, Ihnen eine Mahnung zu schicken.

Für die IGeL-Leistungen gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist, so dass jeder behandelnde Arzt selber entscheiden kann. Allerdings muss das Zahlungsziel auf der Rechnung zu finden sind. Normalerweise liegen die Fristen heute zwischen 14 und 30 Tagen.

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Wichtig!

Der Arzt hat sogar die Möglichkeit eine Ratenzahlung anzubieten, aber das ist auch nicht gesetzlich festgelegt. Eine Ratenzahlung ist gerade bei größeren und demnach auch teureren Behandlungen keine Seltenheit mehr. In der Regel verlangen die Ärzte dann eine Anzahlung in Höhe eines Prozentsatzes innerhalb des Zahlungsziels und die restliche Summe kann in monatlichen Raten bezahlt werden. Auch diese Information muss auf der Rechnung stehen, genau wie die Höhe der monatlichen Raten und wann die Rate bezahlt werden muss. Auch hier gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung in Verzug geraten, kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden.

  • Sie zahlen nicht vor der Behandlung, sondern warten auf die Rechnung. Zuerst muss der Arzt die Behandlung durchführen, dann erhalten Sie die Rechnung und dann zahlen Sie.
  • Es ist keine Vorauszahlung oder eine Anzahlung notwendig, denn dazu sind die Ärzte nicht berechtigt.
  • Die Leistungen sind nicht direkt nach der Behandlung bezahlt werden, denn Sie müssen zuerst eine ordnungsgemäße Rechnung nach der Gebührenverordnung der Ärzte erhalten.
  • Die IGeL-Leistungen müssen von gesetzlich Krankenversicherten nicht sofort in bar gezahlt werden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahlung von IGeL-Leistungen

1. Wer muss die IGeL-Leistungen bezahlen?

Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um private Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse im Regelfall nicht übernommen werden. Somit wird klar, dass jeder Patient, der IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, selber für die Kosten zuständig ist.

2. Wann ist die IGeL-Leistung zu bezahlen?

Grundsätzlich bestimmt jeder Arzt selber, wann die Leistung zu bezahlen ist. Dafür bietet sich die Rechnung an, auf der das Zahlungsziel steht. Das Zahlungsziel liegt meist bei 14 Tagen.

3. Was passiert, wenn ich die Leistung nicht bezahlen kann?

Wenn Sie die getätigte Leistung nicht bezahlen können, dann sollten Sie sich an den Arzt wenden und mit ihm eine Lösung suchen. Eine Nichtzahlung hat ansonsten ein Mahnverfahren zur Folge und das kann mitunter sehr teuer werden.

4. Wann zahlt die Krankenkasse IGeL-Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach dem festgeschriebenen Leistungskatalog und alle Leistungen, die darüber hinaus gehen, zahlt die Krankenkasse nicht.

5. Lassen sich IGeL-Leistungen auch in Raten bezahlen?

Normalerweise muss die erbrachte Leistung umgehend bezahlt sein, aber bei sehr großen Summen besteht bei einigen Ärzten die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Allerdings ist kein Arzt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet.

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Fazit

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Leistungen anhand des Leistungskatalogs, aber die Ärzte bieten einige Leistungen zusätzlich an. Hier spricht man von IGeL-Leistungen, die allen Patienten angeboten werden können. Jeder Patient kann sich eigenständig für oder gegen eine solche Leistung entscheiden, aber die Kosten tragen Sie selber. Achten Sie immer darauf, dass Sie eine Rechnung mit allen wichtigen Informationen erhalten und leisten Sie auf keinen Fall eine Vorauszahlung!

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