Anbieterwechsel | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:21:36 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Anbieterwechsel | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Wechsel des Telefon- oder Internetanbieters: Höchstens ein Tag ohne Leitung, ansonsten kann es zu einer hohen Geldbuße kommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wechsel-des-telefon-oder-internetanbieters-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-ansonsten-kann-es-zu-einer-hohen-geldbusse-kommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wechsel-des-telefon-oder-internetanbieters-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-ansonsten-kann-es-zu-einer-hohen-geldbusse-kommen/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:21:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65205 Ein Anbieterwechsel im Bereich des Telefon- und Internetanschlusses ist keine Seltenheit, aber der Anschluss darf bei einem Wechsel im Höchstfall nur einen Tag unterbrochen sein. Hier ist der Anbieter in der Pflicht und Sie als

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Ein Anbieterwechsel im Bereich des Telefon- und Internetanschlusses ist keine Seltenheit, aber der Anschluss darf bei einem Wechsel im Höchstfall nur einen Tag unterbrochen sein. Hier ist der Anbieter in der Pflicht und Sie als Kunden können ihn auch auf seine Pflicht hinweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dieser Regelung soll endlich vorbei sein, dass Kunden wochenlang ohne Telefon und Internet dastehen, wenn sie sich für einen Wechsel des Anbieters entschieden haben.
  • Der Anbieter ist verpflichtet schnell einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen, so dass eine abgeklemmte Leitung keine Gefahr mehr darstellt.
  • Diese Regelung gibt es seit dem 1. Dezember 2012.

Vorbei die Zeiten mit abgeklemmten Leitungen

Die Zeiten der abgeklemmten Leitungen durch den alten Anbieter sind vorbei, wenn Sie sich für einen Wechsel entscheiden und die Leitung schon Wochen im Vorfeld abgeklemmt wird.

Die technischen Voraussetzungen für einen Wechsel müssen vorliegen, genau wie die vertraglichen Voraussetzungen und dazu gehören die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses oder ein DSL-Port, aber auch die Portierung der Rufnummern.

Mit der neuen Regelung, die am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, muss der alte Anbieter Ihnen sofort einen Telefon- und Internetanschluss anbieten, wenn eine Überleitung nicht stattfinden kann. Dazu hat der Anbieter einen Kalendertag Zeit. Bis es dann endlich zum gewünschten Wechsel kommt, müssen Sie nur 50% der tatsächlichen Grundgebühren bezahlen und zwar auch über das Vertragsende hinaus. Allerdings gilt das nur dann, wenn das Scheitern der Umstellung nicht auf Kosten des Kunden geht. Für die Anrufe müssen Sie auch weiterhin die volle Gebühr zahlen.

Der neue Anbieter bekommt sein Grundentgelt erst, wenn der Wechsel erfolgreich durchgeführt wurde. Verlangt der Kunde selber die Abschaltung des Anschlusses, dann entfällt die Versorgungspflicht des alten Anbieters. Das gilt auch, wenn der Kunde den Vertrag beim neuen Anbieter widerruft oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird.

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Der reibungslose Wechsel

Sie können aber auch schon im Vorfeld für einen reibungslosen Anbieterwechsel sorgen, indem Sie auf die folgenden Punkte achten.

Ermitteln Sie die Kündigungsfrist

Die Kündigung des alten Vertrages ist ein wichtiger Bestandteil des Wechsels zu einem neuen Anbieter. Wichtig ist, dass eine Kündigung immer nur zum Ende der vorhandenen Vertragslaufzeit möglich ist und das ist nach 12 oder 24 Monaten. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ist zu beachten und wenn Sie nicht genau wissen, wann Ihre Kündigungsfrist endet, dann schauen Sie auf die Rechnung. In der Rechnung muss der Anbieter nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch den letzten Kalendertag für den Eingang der Kündigung hinterlassen. Das ist seit Dezember 2017 geregelt. Sie können die Informationen aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Produktinformationsblatt nachlesen. Eine weitere Möglichkeit ist, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen.

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Leiten Sie den Wechsel rechtzeitig ein

Sie müssen den neuen Anbieter mit der Versorgung beauftragen, wenn Sie die Kündigung des alten Anbieters vorliegen haben. Gegenüber der eigenen Kündigung hat die Anbieterkündigung den Vorteil, dass sich der Anbieter nicht nur um eine nahtlose Umschaltung des Anschlusses kümmern muss, sondern auch eine Portierung der Rufnummer möglich ist. Planen Sie auf jeden Fall einen Zeitpuffer von mehreren Wochen ein und nutzen Sie dazu die Kündigungsfrist als zeitliche Richtlinie.

Portierung der Rufnummern

Sie können nicht nur die Kündigung rechtzeitig in die Wege leiten, sondern auch die Portierung der Rufnummern beim neuen Anbieter beantragen. Ein Festnetzkunde hat bis zum Ende des Vertrags und ein Mobilfunkkunde jederzeit das Recht die Rufnummern auszulösen. Sie sollten aber im Vorfeld klären, ob der neue Anbieter erlaubt, dass Sie Ihre eigenen Rufnummern mitbringen.

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Geben Sie die Daten richtig an

Der Anbieterwechsel kann nur reibungslos funktionieren, wenn Sie beim Ausfüllen des Auftragsformulars alle Angaben richtig gemacht haben. Achten Sie darauf, dass Name und Adresse mit den Angaben des alten Anbieters übereinstimmen. Sie sollten Sie auch bei der Portierung der Rufnummern keinen Zahlendreher erlauben.

Scheitern des Anbieterwechsels

Sie haben alle Vorkehrungen getroffen und trotzdem ist der Wechsel innerhalb eines Kalendertages gescheitert, dann können Sie eine Beschwerde an den Anbieter schicken. Dazu nutzen Sie entweder einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail, aber auch das Onlineformular der Bundesnetzagentur kann Ihnen helfen. Dadurch können Sie sicherstellen, dass die Unterbrechung der Versorgung nur wenige Tage dauert. Eine gesetzwidrige Leitungsunterbrechung kann unter Umständen eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.

Probleme bei Kündigung und Anbieterwechsel zeigt die Untersuchung

Bei einer repräsentativen Befragung des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat sich gezeigt, dass jeder fünfte befragte Verbraucher Probleme bei einem Telefon- und Internetanbieterwechsel hatte. Es kam zu

  • mangelhafter Problembehebung
  • nicht verfügbaren Anschlüssen
  • abgelehnten Kündigungen

Die Verbraucher nannten als ausschlaggebende Gründe für einen Wechsel des Anbieters nicht nur Preis und Leistung, sondern auch einen Umzug.

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Musterbrief: Rückzahlung von zu Unrecht abgebuchten Beträgen auf Telefonrechnung

Sie haben eine Telefonrechnung bekommen, auf der ein Betrag für die Leistung eines Drittanbieters abgebucht wurde? Wenn der Drittanbieter nach Widerspruch und Aufforderung Ihnen das Geld nicht zurück zahlt, können Sie Ihre Ansprüche bei Ihrem

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefon- und Internetwechsel

1. Muss ich bei einem Anbieterwechsel die Kündigungsfrist einhalten?

Grundsätzlich ist ein Anbieterwechsel nur möglich, wenn Sie sich an die vertraglich vorgegebenen Kündigungsfristen halten.

2. Wann kann ich einen Telefon- und Internetvertrag kündigen?

Sie können den Telefon- und Internetvertrag drei Monate vor Vertragslaufzeit schriftlich kündigen.

3. Wie lange muss ich auf einen Wechsel der Anbieter warten?

Nach der neuen Regelung muss ein Anbieterwechsel innerhalb eines Kalendertages durchgeführt sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und es keine Probleme gibt.

4. Kann ich bei einem Umzug auf den Anbieterwechsel verzichten?

Natürlich können Sie bei einem Umzug auf den Anbieterwechsel verzichten, wenn der Anbieter am neuen Wohnort die vertraglichen Leistungen anbietet.

5. Was passiert, wenn der Anbieterwechsel länger als einen Kalendertag dauert?

In dem Fall muss der alte Anbieter Ihnen sofort die Leistung zu Verfügung stellen, damit Sie nicht ohne Internet und Telefon dastehen.

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Verlängerung unserer Warnung: Seit längerer Zeit treiben windige Geschäftemacher ihr Unwesen und versuchen als Kundenservice von Vodafone an die Daten der Nutzer zu gelangen. Wir verraten Ihnen, unter welchen Rufnummern sich der angebliche Kundenservice meldet und was

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Fazit

Ein Anbieterwechsel passiert aus verschiedenen Gründen, von einem Umzug über den Preis bis hin zu den Leistungen. Damit es zu einem reibungslosen Übergang vom alten Anbieter zum neuen Anbieter kommt, sollten Sie die Voraussetzungen beachten und alle Erledigungen vorzeitig in Gang bringen. Ist alles geregelt, dann muss der Anbieter innerhalb eines Kalendertages für einen Wechsel sorgen.

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Stromanbieterwechsel: Warum sollten Sie den Gas- oder Stromanbieter wechseln? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromanbieterwechsel-warum-sollten-sie-den-gas-oder-stromanbieter-wechseln/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromanbieterwechsel-warum-sollten-sie-den-gas-oder-stromanbieter-wechseln/#respond Wed, 23 Feb 2022 11:08:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59135 Der richtige Tarife kann bei Gas und Strom für einen Unterschied von mehreren Hundert Euro sorgen. Aufgrund dessen ist es für Hauseigentümer sowie ebenfalls für Mieter unbedingt empfehlenswert, Wechselmöglichkeiten zu nutzen. Anbieterwechsel – für wen

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Der richtige Tarife kann bei Gas und Strom für einen Unterschied von mehreren Hundert Euro sorgen. Aufgrund dessen ist es für Hauseigentümer sowie ebenfalls für Mieter unbedingt empfehlenswert, Wechselmöglichkeiten zu nutzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel eines Gas- beziehungsweise Stromanbieters ist eine nicht zu verachtende Einsparmöglichkeit, von jährlich bis zu mehreren Hundert Euro, machbar.
  • Üblicherweise wird vor allem beim ersten Anbieterwechsel einiges gespart. Dennoch lohnt es sich oftmals, jährlich zu überprüfen, ob der vorhandene Tarif noch der richtige ist.
  • Selbst wenn Sie im Besitz einer Wärmepumpe oder einer Nachtspeicherheizung sind, ist es Ihnen möglich, zu einem anderen Energieanbieter zu wechseln.

Anbieterwechsel – für wen möglich?

  • Generell ist es jedem Haushalt erlaubt, den Anbieter zu wechseln.
  • Der Stromanbieter ist von jedem Haushalt frei wählbar; das gilt ebenfalls für Mieter. Allerdings verhält sich das bei Gas etwas anders: Hier existiert für jede Gaszentralheizung lediglich ein Lieferant. Aufgrund dessen ist es Mietern, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen nur dann möglich, den Gasanbieter selbst auszusuchen, wenn eine Gas-Etagenheizung vorliegt.
  • Bei Gas sowie bei Strom existiert jedoch eine große Anzahl an Anbietern; das gilt selbst für Heizstrom, der für Wärmepumpenheizungen sowie für Nachtspeicherheizungen verwendet wird.
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Anbieterwechsel – wie viel wird gespart?

Beim ersten Anbieterwechsel fällt die Ersparnis gemeinhin am höchsten aus.

Welcher Betrag genau bei einem Wechsel des Anbieters gespart wird, ist vor allem von zwei Dingen abhängig: Zum einen von der Höhe Ihres derzeitigen Preises sowie von der Höhe Ihres persönlichen Verbrauchs. Generell gilt hierbei: Umso höher Ihr Verbrauch, desto mehr wird von einem günstigeren Preis profitiert.

Idealerweise überprüfen Sie ebenfalls die Möglichkeiten zum Sparen von Heizenergie sowie zum Stromsparen. Kilowattstunden, die erst gar nicht verbraucht werden, schonen das Konto und das Klima. Ihr derzeitiger Preis ist gemeinhin vor allem dann besonders hoch, wenn noch nie ein Anbieterwechsel durchgeführt wurde. Denn hier beziehen Sie üblicherweise den Grundversorgungstarif. Bei einem Wechsel des Grundversorgungstarif zu einem anderen Tarif können im Durchschnitt in den zehn größten Städten Deutschlands folgende Ersparnisse ermöglicht werden:

  • etwa 46 Euro jährlich, bei einem Verbrauch von 18.000 Kilowattstunden
  • etwa 190 Euro jährlich, bei einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden

Wenn Sie bereits schon einmal gewechselt haben, dann kommt es zumeist zu einer geringeren Ersparnis. Bei einem Tarif, der einen Wechselbonus inkludiert, vergrößert sich die Ersparnis üblicherweise im ersten Jahr.

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Preisverhandlungen beim alten Anbieter – geht das?

In den meisten Fällen bieten Grundversorger noch weitere, günstigere Tarife an.

Wenn Sie nicht zu einem neuen Anbieter wechseln, sondern bei Ihrem alten bleiben möchten, dann bietet es sich an, dort direkt nach einem günstigeren Tarif zu fragen. In der Regel bieten fast sämtliche Grundversorger zusätzliche, günstigere Tarife für Strom beziehungsweise Gas an. Jedoch ist es ratsam, die Angebote zu überprüfen. Diese sollten miteinander verglichen werden, bevor es zu einem neuen Vertragsabschluss kommt.

Anbieterwechsel: weitere Gründe

Nicht nur die Kosten, sondern auch weitere Gründen können für einen Anbieterwechsel ausschlaggebend sein.

  1. Service: Die Erreichbarkeit des Anbieters, die Abrechnungspraxis und vieles mehr im Bereich des Service kann ebenfalls ein Grund für einen Wechsel sein.
  2. Klima/Umwelt: Eine Vielzahl an Stromlieferanten bieten ebenfalls Ökostromtarife an. Allerdings differenzieren sich diese häufig sehr deutlich in Bezug auf den Umweltnutzen. Beim Gas werden ebenfalls klimafreundliche Produkte offeriert, die Ökogas anbieten.
  3. Philosophie des Unternehmens: Durch die Einnahmen von Strom oder Gas sind die Unternehmen dazu in der Lage, die verschiedensten Dinge zu finanzieren. Hierbei kann es sich unter anderem um Investitionen ebenso handeln wie um ein gesellschaftliches Engagement. Durch Ihren persönlichen Vertragsabschluss entscheiden Sie selbst, welche Vorgehen Sie jeweils unterstützen möchten.
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Ist ein einmaliger Wechsel ausreichend?

Es ist generell empfehlenswert, etwa einmal im Jahr die Tarifangebote zu überprüfen.

Bei Ihrem ersten Wechsel aus dem Grundversorgungstarif heraus, sparen Sie üblicherweise die größte Summe. Dennoch lohnt es sich, ungefähr einmal im Jahr die angebotenen Tarife miteinander zu vergleichen. Denn oftmals ist es tatsächlich so, dass Bestandskunden einen höheren Betrag bezahlen als Neukunden.

Außerdem können die Preise auf dem Strom- beziehungsweise Gasmarkt fallen und das ohne, dass Ihr Anbieter die Ersparnis an Sie weitergibt. Wenn Ihnen dies jedoch zu viel Aufwand ist, könnten Sie auch einen Wechseldienstleister damit beauftragen.

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Fragen & Antworten

FAQ zum Thema Stromanbieterwechsel

1. Sind für einen Anbieterwechsel nur die Kosten ausschlaggebend?

Nein, auch Dinge wie Service, Klima, Umwelt und Unternehmensphilosophie spielen eine gewichtige Rolle.

2.Wie viel kann durch einen Anbieterwechsel gespart werden?

Die Ersparnis ist von Ihrem Verbrauch sowie Ihres derzeitigen Preises abhängig. Wenn Sie von der Grundversorgung in einen anderen Tarif wechseln, können das immerhin bis zu mehrere Hundert Euro ausmachen.

3. Ist ein Anbieterwechsel auch bei Nachtspeicherheizungen möglich?

Ja, auch bei Nachtspeicherheizungen können Sie den Anbieter wechseln.

4. Einmal wechseln – und dann nicht mehr?

Es empfiehlt sich, etwa jedes Jahr die Tarifangebote der Anbieter zu „durchforsten“ und bei dementsprechend günstigen Offerten erneut zu wechseln.

5. Wen kann ich zur Anbietersuche beauftragen?

Wenn Sie nicht jedes Jahr „auf eigene Faust“ nach einem neuen Anbieter suchen möchten, dann bietet es sich an, einen Wechseldienstleister zu beauftragen.

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Fazit

Durch den Wechsel eines Anbieters bestehen oftmals beträchtliche Einsparmöglichkeiten; von bis zu circa mehreren Hundert Euro im Jahr. Allerdings ist es oftmals so, dass vor allem beim ersten Wechsel eine recht hohe Summe gespart wird. Außerdem ist ein Anbieterwechsel auch dann machbar, wenn Sie eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung besitzen.

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Einfach wechseln: So läuft der Anbieterwechsel bei Strom und Gas ab https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einfach-wechseln-so-laeuft-der-anbieterwechsel-bei-strom-und-gas-ab/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einfach-wechseln-so-laeuft-der-anbieterwechsel-bei-strom-und-gas-ab/#respond Wed, 23 Feb 2022 11:00:35 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59127 Durch einen Wechsel ist es bei Strom und Gas nicht nur machbar, aus einer Vielzahl an Tarifen auszuwählen, sondern es kann zumeist auch einiges an Geld gespart werden. Dazu kommt, dass der Wechsel von einem

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Durch einen Wechsel ist es bei Strom und Gas nicht nur machbar, aus einer Vielzahl an Tarifen auszuwählen, sondern es kann zumeist auch einiges an Geld gespart werden. Dazu kommt, dass der Wechsel von einem Anbieter zum nächsten in der Regel unkompliziert und reibungslos abläuft. Hier lesen Sie nach, wie Sie den Wechsel am besten durchführen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel eines Anbieters müssen Sie nicht befürchten, das Strom oder Gas abgestellt werden.
  • Ein für Sie passendes Angebot entdecken Sie idealerweise mithilfe der richtigen Einstellungen in einem Online-Tarifportal.
  • Durch die Kündigung des bisherigen Gas- oder Stromvertrags ist es Ihnen gemeinhin möglich, einen neuen Anbieter zu beauftragen.

Strom- oder Gasausfall durch Anbieterwechsel?

Wenn der Strom- beziehungsweise Gasanbieter gewechselt wird, kommt es zu keinen Ausfällen.

Beim Wechsel eines Anbieters ist es vollkommen ausgeschlossen, dass Ihnen Gas oder Strom abgestellt wird. Das kommt daher, dass hierzulande im Zweifelsfall der jeweilige Grundversorger einspringt und Sie weiterhin beliefert. Aus reicher technischer Sicht kommt es aufgrund eines Anbieterwechsels zu keiner Änderung bei Gas oder Strom in Ihrem Haushalt. Aufgrund dessen existieren ebenfalls keinerlei Unterschiede hinsichtlich der Qualität. Des Weiteren ist es nicht notwendig, dass ein Angestellter des betreffenden Unternehmens Sie in Ihrer Wohnung besucht. Zudem ist der Wechsel an sich vollkommen kostenfrei.

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Anbieterwechsel – geht das schnell?

Der Wechsel an sich ist innerhalb weniger Wochen abgeschlossen.
Bei einem Anbieterwechsel müssen Sie in der Regel nicht länger als drei Wochen abwarten. Allerdings bezieht sich diese Zeitspanne lediglich auf den reinen Wechsel, gerechnet ab dem Zeitpunkt ab dem Ihr jeweils neuer Energiebetreiber den betreffenden Netzbetreiber informiert. Wann genau der Wechsel vollständig vollzogen ist, hängt jedoch auch von Ihrer Kündigungsfrist sowie der restlichen Laufzeit Ihres Vertrags ab.

Wie ist der Ablauf bei einem Anbieterwechsel?

Der Wechsel eines Anbieters läuft in der Regel immer gleich ab.

Wenn Sie nicht selbst wechseln möchten, dann können Sie auch auf einen sogenannten Wechseldienstleister zurückgreifen. Ein solches Unternehmen führt den gewünschten Wechsel anschließend für Sie durch. Allerdings ist ein Anbieterwechsel kein „Hexenwerk“, sodass Sie dies auch ganz einfach selbst vornehmen können.

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Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Vorgehensweise: Erster Schritt – Daten zur Hand nehmen, Vertragsbedingungen festsetzen

Wichtig ist Ihr jährlicher Verbrauch sowie Ihre Postleitzahl.

Am besten halten Sie bei einem Wechselwunsch zunächst einmal Ihre letzte Gas- beziehungsweise Stromabrechnung bereit. Dort ist zudem der nächste Kündigungsmöglichkeit aufgeführt. Sollten es sich herausstellen, dass Sie vertraglich noch länger als drei Monate an Ihren jetzigen Anbieter gebunden sind, dann ist es besser, die Suche nach einem neuen Anbieter etwas zu verschieben, da sich die Angebote am Markt zwischenzeitlich deutlich ändern können.

Bei einem Neueinzug oder wenn Sie noch nie Ihren Tarif gewechselt haben, erhalten Sie Strom oder Gas in der Regel von Ihrem zuständigen Grundversorger. Hier ist es eine Kündigung üblicherweise zu jeder Zeit mit einer Frist von 14 Tagen möglich. Damit es Ihnen möglich ist, einen passenden neuen Tarif zu finden, informieren Sie sich am besten zusätzlich über verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen.

Wichtig: Kontrolle des Energieverbrauchs

Um die derzeitigen Preise Ihres jetzigen Anbieters mit neuen Offerten vergleichen zu können, müssen Sie Ihren jährlichen Energieverbrauch ebenso angeben, wie Ihre Postleitzahl. Den Verbrauch können Sie ganz einfach in Ihrer Strom- oder Gasabrechnung ablesen. Sollte diese jedoch kein vollständiges Jahr umfassen, dann rechnen Sie die Werte Ihres Haushaltsstroms ganz einfach hoch. Bei Gas gilt es jedoch zu bedenken, dass sich hier der Verbrauch nicht gleichmäßig über das vollständige Jahr verteilt. Das ist im Übrigen auch bei Heizstrom der Fall.
Sollten Sie Ihren Verbrauch überhaupt nicht kennen, dann entscheiden Sie sich am besten für typische Standardwerte, die Ihnen beispielsweise die verschiedenen Online-Tarifportalen vorschlagen. Die Standardwerte orientieren Sie in der Regel beim Gas an der Größe Ihrer Wohnung und beim Strom an der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt. Ebenso können Sie sich aber auch bei der kostenfreien Energieberatung, die die Verbraucherzentrale anbietet, informieren.

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Zweiter Schritt – Auswahl des neuen Tarifs

Stimmt das Angebot des Tarifportals nicht mit dem auf der Internetseite des Anbieters ein, sollten Sie diesbezüglich unbedingt nachfragen.

Sobald Sie ein passendes Angebot entdeckt haben, überprüfen Sie am besten auf der Internetseite des betreffenden Anbieters, ob die dortigen Angaben mit denen des Tarifrechners übereinstimmen. Ist der Tarif nicht als exklusives Angebot des Vergleichsportals gekennzeichnet, und bestehen trotzdem Abweichungen, dann sollten Sie hier am besten direkt beim Anbieter nachfragen.
Wenn Sie sich schlussendlich entschieden haben, raten wir Ihnen dazu, einen Screenshot der jeweiligen, wichtigen Tarifmerkmale durchzuführen; vor allem auch der Bonusbedingungen, sollten welche vorhanden sein. Ihren Screenshot vergleichen Sie dann später mit Ihrer Auftragsbestätigung. Auf diese Weise besitzen Sie, bei etwaigen Unstimmigkeiten, einen Nachweis.

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Schritt 3: Vertragsabschluss und Kündigung des Altvertrags

Die Kündigung des Altvertrags übernimmt in der Regel der neue Anbieter. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen.

Ist Ihre Entscheidung für einen Tarif gefallen, dann haben Sie die Wahl: Entweder schließen Sie diesen direkt bei dem jeweiligen Anbieter ob oder Sie führen den Abschluss über das Tarifportal durch. Zuletzt genanntes ist zwar nicht bei jedem Portal aber dennoch sehr oft möglich. Für einen derartigen Wechsel erhält der Anbieter eine Provision. Auf jeden Fall aber übernimmt Ihr neuer Anbieter die Kündigung Ihres bisherigen Vertrags, sofern Sie ihm hierfür eine dementsprechende Vollmacht erteilen.

Handelt es sich jedoch um eine Kündigung, die zeitkritisch ist, dann sollte Sie diese unbedingt besser selbst erledigen. Bei einem baldigen Ende der Kündigungsfrist würde es sonst zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommen, sodass es empfehlenswert ist, dass Sie diese selbst durchführen.

Sonderkündigungen

Das ist ebenfalls bei einer Sonderkündigungen ratsam, bei der eine fristlose Kündigung möglich ist. Sollten Sie also beispielsweise aufgrund einer vom Anbieter angekündigten Preiserhöhung sonderkündigen, dann ist es sicherheitshalber die bessere Wahl, selbst zu kündigen. Allerdings sollten Sie dies Ihrem neuen Anbieter auf jeden Fall rechtzeitig mitteilen.

Zustande kommt Ihr neuer Gas- oder Stromvertrag gemeinhin dann, wenn Ihnen Ihr neuer Anbieter Ihre vertragliche Bestätigung sowie den voraussichtlichen Beginn der Lieferung mitteilt. Am besten ist es, wenn Sie hier die jeweiligen Vertragsbedingungen und Preise noch einmal genau mit dem Angebot vergleichen. Fallen Ihnen Unstimmigkeiten auf, dann nehmen Sie Kontakt mit dem Anbieter auf.

Die Schlussrechnung wird von Ihrem bisherigen Anbieter erstellt. Hierzu hat er jedoch bis zu sechs Wochen, gerechnet nach dem Lieferende, Zeit.

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Schritt 4 – Widerrufsrecht

Um das Widerrufsrecht nutzen zu können, ist der Ort des Vertragsabschlusses von hoher Bedeutung.

Bei einem Online-Abschluss Ihres Vertrags, besitzen Sie das Recht, diesen ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen. Allerdings gilt dies nicht allein für Online-Verträge, sondern auch dann, wenn es sich um Fernabsatzverträge handelt. Hierzu gehören ebenfalls Verträge, die von Ihnen per Post oder am Telefon abgeschlossen wurden. Außerdem genießen Sie ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag nicht innerhalb, sondern außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, wie etwa an Ihrer Haustür.

Der Widerruf selbst ist binnen 14 Tage möglich; und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs informiert wurden. Hierbei handelt es sich gemeinhin um den Tag, an dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, denn hier erhalten Sie mit der Auftragsbestätigung üblicherweise ebenfalls eine Belehrung in Bezug auf das Widerrufsrecht sowie das dazugehörige Formular. Erfolgte der Vertragsabschluss jedoch innerhalb der geschäftlichen Räume des Anbieters, dann ist kein Widerrufsrecht vorhanden.

Schritt fünf – Übermittlung der Zählerstände

Die Zählerstände sind tagsaktuell abzulesen. Am Tag des Wechsels ist es wichtig, den aktuellen Zählerstand abzulesen. Damit es diesbezüglich zu keinen Missverständnissen kommt, übermitteln Sie den Zählerstand am besten nicht nur Ihrem Netzbetreiber, sondern ebenfalls Ihrem alten und neuen Anbieter.

Schritt sechs – weiteren Wechsel im Hinterkopf behalten

Einen neuerlichen Preisvergleich am besten im Kalender anstreichen. Damit Sie nicht versehentlich eine Frist verpassen, ist es ratsam, dass Sie sich Ihren nächstmöglichen Kündigungstermin beziehungsweise den Termin, an dem Sie sich wieder um einen Preisvergleich kümmern möchten, im Kalender vermerken.

Wechsel des Gasanbieters: Besonderheiten

Die Verbraucherzentrale hilft gerne weiter. Im Vergleich zum Wechsel des Stromanbieters existieren beim Wechsel des Gasanbieters verschiedene Besonderheiten. So bietet es sich auch hier an, vorab ein kostenfreies Gespräch bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale in Anspruch zunehmen. Dort können Sie beispielsweise auch eine gute Einschätzung in Bezug auf Ihren Heizenergiebedarf im Durchschnitt erhalten. Ob persönliches oder telefonisches Beratungsangebot: die Verbraucherzentrale hilft Ihnen hierbei gerne weiter.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anbieterwechsel bei Strom und Gas

1. Anbieterwechsel: wird der Strom abgestellt?

Nein, bei einem Anbieterwechsel kommt es nicht zur Abstellung des Stroms. Gegebenenfalls übernimmt hier der Grundversorger die Stromlieferung.

2. Wie lange dauert ein Anbieterwechsel?

Für den reinen Wechsel können Sie gemeinhin drei Wochen einrechnen, wobei Kündigungsfristen und Vertragslaufzeit hier mit eingerechnet werden müssen.

3. Muss ich selbst den alten Anbieter kündigen?

Die Kündigung übernimmt in der Regel der neue Anbieter. Lediglich bei zeitkritischen Kündigungen sowie bei Sonderkündigungen ist es gemeinhin besser, wenn Sie diese selbst durchführen.

4. Ist die Nutzung eines Tarifportals empfehlenswert?

Bevor Sie einen Anbieterwechsel durchführen, ist die Nutzung eines solchen Portals auf jeden Fall empfehlenswert. Denn dort wird eine Vielzahl an Tarifen verglichen, sodass Sie oftmals einiges sparen können.

5. Vor Ablauf des neuen Tarifs erneut über einen Wechsel nachdenken oder bei dem Anbieter bleiben?

Am besten ist es, wenn Sie sich den Termin, bevor Ihr neuer Tarif ausläuft, rechtzeitig im Kalender vermerken. So können Sie sich wieder auf die Suche nach einem günstigeren Tarif machen. Da sich der Markt ständig verändert, kann es gut sein, dass Sie zu diesem Zeitpunkt dann sogar einen noch günstigeren Tarif erhalten.

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Ein Kommentar

Fazit

Auch bei einem Anbieterwechsel beziehen Sie fortlaufend Strom beziehungsweise Gas. Die Durchführung der Kündigung übernimmt im Normalfall der neue Anbieter, nur bei zeitkritischen Verträgen und Sonderkündigungen ist es ratsam, wenn Sie diese selbst durchführen. Mithilfe von einem Online-Tarifportal, und individuell auf Sie abgestimmte Einstellungen, finden Sie sicherlich ein gutes sowie günstiges Angebot.

Der Beitrag Einfach wechseln: So läuft der Anbieterwechsel bei Strom und Gas ab erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag und Gasvertrag? Alle Infos https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-beim-umzug-mit-stromvertrag-und-gasvertrag-alle-infos/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-beim-umzug-mit-stromvertrag-und-gasvertrag-alle-infos/#respond Wed, 23 Feb 2022 09:58:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55817 Schon vor dem Umzug bietet es sich an, das Thema Strom- und Gasvertrag zu behandeln. Eventuell besteht die Möglichkeit den vorhandenen Gas- und Stromvertrag auch an der neuen Adresse weiterlaufen zu lassen. Im schlimmsten Fall

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Schon vor dem Umzug bietet es sich an, das Thema Strom- und Gasvertrag zu behandeln. Eventuell besteht die Möglichkeit den vorhandenen Gas- und Stromvertrag auch an der neuen Adresse weiterlaufen zu lassen. Im schlimmsten Fall drohen nicht nur doppelt laufende Verträge, sondern auch doppelte Kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energieanbieter haben verschiedene Regelungen, wenn es um das Thema Umzüge und Strom- und Gasverträge geht. Eine frühzeitige Informationseinholung ist wichtig.
  • Der Umzug stellt eine Möglichkeit dar, um die vorhandenen Gas- und Stromverträge zu erneuern. In der Regel können die vorhandenen Verträge aber auch problemlos an der neuen Adresse weitergeführt werden.
  • Parallel laufende Verträge und doppelte Kosten sind das Ergebnis, wenn Sie sich nicht frühzeitig kümmern.

Um den alten Vertrag kümmern

Es wird teuer, wenn Sie sich nicht um den alten Vertrag kümmern.

Vor dem Umzug sollten Sie sich um die Gas- und Stromverträge kümmern. Auch, wenn Sie nur eine Grundversorgung haben. Kontaktieren Sie unbedingt den bisherigen Lieferanten und kündigen Sie die bestehenden Verträge. Im schlimmsten Fall laufen zwei Verträge parallel und das wird teuer. Der Nachmieter der alten Wohnung kann sich womöglich über Strom und Gas zum Nulltarif freuen, wenn Sie die Finanzierung übernehmen und sich nicht um den alten Vertrag gekümmert haben.

Ohne Anbieterwechsel umziehen

Außerhalb der Grundversorgung gelten Sie als Sonderkunde und in dem Fall gilt es in das Kleingedruckte zu schauen. Sie sind eigentlich verpflichtet den Gas- und Stromvertrag an der neuen Adresse weiterzuführen, wenn der aktuelle Anbieter liefern kann.

Kann der Anbieter an der neuen Adresse Strom und Gas liefern, dann sollten Sie darauf achten, dass es bei den bisherigen Preisen und der ausstehenden Restlaufzeit bleibt. Wenn sich aufgrund des Umzugs die Preise oder andere Vertragsbedingungen ändern, dann können Sie den laufenden Vertrag fristlos kündigen. Der Grund für die Kündigung muss plausibel dargestellt werden, nur dann ist eine fristlose Kündigung möglich. Zudem erfolgt die Kündigung immer schriftlich und mit einem Nachweis für den Umzug.

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Ein Kommentar

Es gilt auf jeden Fall die Fristen zu beachten, die der Energieanbieter mitteilt. Die neue Adresse und der Umzugstag müssen angegeben werden. Die korrekten Fristen sind im Vertrag unter den Punkten Umzug oder Kündigung nachzulesen.

Sie können kündigen und den Anbieter wechseln, wenn der aktuelle Anbieter zur neuen Adresse keinen Strom und Gas liefern kann. In dem Fall greift das Sonderkündigungsrecht, dass zum Umzug in Kraft tritt. Einige Gerichte gestehen dem Umziehenden allerdings kein Kündigungsrecht zu und dann muss der Vertrag bis zum Vertragsende laufen. Gerade bei einem Vertrag mit langer Laufzeit besteht ein großes Risiko, dass er bis zum Ende läuft, auch wenn ein Umzug stattfindet. Auf die persönlichen Aktionen hat der Energielieferant keinen Einfluss argumentieren die Gerichte.

Am Tag des Umzugs ist der Zählerstand zusammen mit der Zählernummer in der neuen Wohnung und der Zählerstand in der alten Wohnung zu notieren. Die Daten werden dem Gas- und Stromanbieter mitgeteilt, um sicher zu sein, sind die Informationen auch an den zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen.

Neuer Anbieter nach Umzug

Nach der Kündigung des Strom- und Gasvertrags ist frühzeitig ein neuer Vertrag abzuschließen, damit ein nahtloser Übergang entsteht. Der Zählerstand kann am Umzugstag nachgeliefert werden.

Ein Vertrag zur Grundversorgung kommt automatisch zustande, wenn Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben und beginnen, die erste Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen. In der Regel kommt es so zu höheren Preisen und anderen Tarifen. Die Kündigung beim Grundversorger kann durch den neuen Energieanbieter übernommen werden, wenn Sie sich zu einem neuen Vertrag und zu einem neuen Anbieter entschließen. Bis zu sechs Wochen rückwirkend zum Einzugstermin ist das in der Regel noch möglich.

Am Tag des Umzugs notieren Sie sich den Zählerstand und die Zählernummer aus der alten Wohnung. Beide Daten teilen Sie dem Netzbetreiber und dem aktuellen Strom- und Gaslieferanten mit. Den Zählerstand und die Zählernummer aus der neuen Wohnung werden dem neuen Lieferanten mitgeteilt. Dabei sollten Sie immer auf die richtigen Nummern achten. Eine Haftung oder ähnliches wird nicht übernommen, wenn falsche Nummern angegeben werden. Bei einer falschen Nummer schließen Sie einen Vertrag für eine andere Wohnung ab und gleichzeitig kommt es zu einem Grundversorgungsvertrag der eigenen Wohnung.

Im Endeffekt besitzen Sie zwei Verträge und haben auch zwei Zahlungsverpflichtungen. Sie können ihre Ansprüche zwar gegenüber des Nachbarn geltend machen, aber das wird sehr aufwendig. Zudem ist eine finanzielle Mehrbelastung vorhanden, die nur schwer gestemmt werden kann.

Hauseigentümer und deren Besonderheiten

Neben dem normalen Liefervertrag hat der Hauseigentümer auch einen Netzanschlussvertrag.

In einem solchen Fall gilt, dass unbedingt mit dem Netzbetreiber Kontakt aufgenommen werden muss. Der Vertrag kann im besten Fall einfach zur neuen Adresse umgelegt werden, wenn das neue Haus im Anschlussgebiet des Energielieferanten liegt. Sie können aber auch kündigen und einen neuen Vertrag mit dem dortigen Netzbetreiber abschließen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Strom- und Gasvertrag

1. Was passiert mit dem Stromvertrag beim Umzug? Beim Umzug kündigen Sie entweder den alten Strom- und Gasvertrag oder Sie übernehmen den Vertrag nach dem Umzug. In der Regel übernimmt der neue Energieversorger die Kündigung, wenn Sie einen Wechsel wollen. Beim Umzug kündigen müssen Sie selber kündigen.
2. Wann muss Strom und Gas nach einem Umzug angemeldet werden?

Die Lieferung von Gas und Strom kann nur nahtlos funktionieren, wenn die Anmeldung schon direkt nach dem Umzug oder vor dem Umzugstag stattfindet. Idealerweise findet eine Ummeldung spätestens sechs Wochen vor dem Umzug statt.

3. Wann muss der Strom- und Gasvertrag gekündigt werden?

Bei einem unbefristeten Vertrag greift das Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist liegt bei zwei Wochen.

4. Wie wird Gas und Strom abgemeldet?

Strom wird am einfachsten mithilfe der Webseite des Stromanbieters abgemeldet. Eine Abmeldung per Post ist auch möglich. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen zwei und drei Wochen.

5. Was passiert, wenn ich Strom und Gas nicht anmelde?

Sobald Strom in der neuen Wohnung verwendet wird und er ist nicht angemeldet, dann handelt es sich um eine Straftat und es laufen monatlich hohe Kosten auf. Mit einer Strafe ist nicht zu rechnen, aber der verbrauchte Strom muss nachgezahlt werden.

Fazit

Bei einem Umzug muss sich frühzeitig um die vorhandenen Strom- und Gasverträge gekümmert werden. Sechs Wochen vor dem Umzugstermin sind Kündigungen oder Wechsel zu beantragen, damit in der neuen Wohnung direkt Strom und Gas zur Verfügung steht. Zählerstand und Zählernummer sind in der alten und der neuen Wohnung zu notieren und an den alten und den neuen Energieversorger mitzuteilen. Kündigungen jeglicher Art sind in schriftlicher Form zu verfassen und müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten.

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Anbieter wechseln? So ermitteln Sie den Termin für Ihre Kündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/anbieter-wechseln-so-ermitteln-sie-den-termin-fuer-ihre-kuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/anbieter-wechseln-so-ermitteln-sie-den-termin-fuer-ihre-kuendigung/#respond Mon, 22 Nov 2021 10:30:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67235 Ein Anbieterwechsel ist immer mit großen Hürden verbunden, dabei spielt es keine Rolle ob es um die Gastarife, die Autoversicherung oder das Telefon geht. Wichtig ist, dass Sie einen Blick auf den Kündigungstermin werfen. Mit

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Ein Anbieterwechsel ist immer mit großen Hürden verbunden, dabei spielt es keine Rolle ob es um die Gastarife, die Autoversicherung oder das Telefon geht. Wichtig ist, dass Sie einen Blick auf den Kündigungstermin werfen. Mit Hilfe der neuen Transparenzverordnung gibt es endlich Abhilfe und Sie können deutlich besser mit den Möglichkeiten umgehen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Anbieterwechsel sind heute in vielen Sparten üblich, so dass mindestens alle zwei Jahre ein neuer Anbieter gesucht wird.
  • Ein Wechsel des Anbieters findet in der Regel bei der Autoversicherung, bei Versicherungen im Allgemeinen, bei den Strom- und Gasanbietern und bei Telefon- und TV-Anbietern statt.
  • Die Preise wechseln von Jahr zu Jahr und von Anbieter zu Anbieter, so dass ein regelmäßiger Wechsel durchaus sinnvoll ist und eine Menge Geld sparen kann.
  • Beim Anbieterwechsel gibt es ein paar wichtige Faktoren zu beachten, darunter auf jeden Fall die Kündigungsfrist des laufenden Vertrages.

Die neue Transparenzverordnung

Ein Wechsel des Anbieters ist in der heutigen Zeit kein Hexenwerk mehr, denn aufgrund der unzähligen Anbieter und Angebote auf dem Markt, will jeder Verbraucher Geld sparen.

Mit einem Anbieterwechsel können Sie, je nach Anbieter und Tarif mehrere Hundert Euro im Jahr einsparen. Mit Hilfe der neuen Transparenzverordnung muss Ihnen der Anbieter die folgenden Informationen zur Verfügung stellen, damit Sie einen Anbieterwechsel durchführen oder den Vertrag einfach beenden können.

  • Datum des Vertragsbeginns
  • Ende der Mindestvertragslaufzeit
  • Kündigungsfrist
  • letzter Kalendertag für die Kündigung
  • Informationen zum Ablauf des Anbieterwechsels

Die ganzen Informationen finden Sie eigentlich immer auf der jeweiligen Rechnung, denn dort steht das Datum des Vertragsbeginns, das Ende der Mindestvertragslaufzeit und die Kündigungsfrist. Zudem bieten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Möglichkeit alle wichtigen Punkte nachzulesen.

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Die Angabe des letzten Kalendertags

Die wichtigste Information für Sie ist die Angabe des letzten Kalendertags für die Kündigung, denn dabei handelt es sich um den Tag, an dem die Kündigung spätestens auf dem Tisch des Anbieters liegen muss. 

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um dem Anbieterwechsel rechtzeitig in die Wege zu leiten. Idealerweise nutzen Sie ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung, denn damit haben Sie im Notfall einen Beleg in der Hand, dass das Schreiben rechtzeitig bei Ihrem alten Anbieter angekommen ist.

Einige Anbieter akzeptieren die Kündigung auch via Mail, aber dann sollten Sie sich die Kündigung unbedingt bestätigen lassen. Ohne eine schriftliche Bestätigung haben Sie keine rechtliche Grundlage und können die Kündigung nicht nachweisen, so dass Sie auch weiterhin an dem laufenden Vertrag gebunden sind.

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Anbieterwechsel mit Hilfe des neuen Anbieters

Obwohl ein Anbieterwechsel in der heutigen Zeit häufig vorkommen, sollten Sie sich nicht nur genau informieren, sondern den neuen Anbieter mit ins Boot holen.

Gerade, wenn Sie schon wissen, zu welchem Anbieter Sie wechseln wollen, dann sollten Sie nicht selber eine Kündigung in die Wege leiten oder die Portierung der alten Rufnummer beantragen. Der neue Anbieter kann Ihnen bei diesen Aufgaben helfen. Die Möglichkeit steht bei allen Anbietern zur Verfügung, denn Sie müssen nur den Auftrag geben. Dazu müssen Sie mit dem neuen Anbieter einen Vertrag schließen und ihn dazu berechtigen, dass er in Ihrem Auftrag handeln darf. Er übernimmt dann nicht nur die Kündigung des alten Anbieters, sondern kümmert sich dann auch um alle anderen Belange.

Wichtig ist, dass bei einem Anbieterwechsel die Leistung im Höchstfall nur für einen Kalendertag unterbrochen sein darf. Damit das auch möglich ist, müssen Sie die Beauftragung rechtzeitig in die Wege leiten. Sie sollten aber auch immer ein Blick auf die Kündigungsfristen Ihres alten Anbietern haben.

Wenn Sie den Vertrag mit dem neuen Anbieter widerrufen, dann müssen Sie die Kündigung und die Portierung in Bezug auf den alten Anbieter zurücknehmen, damit keine Leistungsunterbrechung stattfindet.

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Die „richtige“ Kündigung

  • Achten Sie darauf, dass Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückantwort versenden, denn dadurch erhalten Sie einen Beleg, der als sicherer Beweis zum Eingang der Kündigung beim Anbieter gilt.
  • Obwohl viele Anbieter Kontaktformulare und E-Mail-Optionen anbieten und es sich auch um eine schriftliche Form handeln, haben sie nicht die gleiche Beweiskraft. Im Streitfall kann der Anbieter nur mit Hilfe der Rückantwort auf seine Pflicht hingewiesen werden.
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Anbieterwechsel beim Umzug

Damit bei einem Umzug ein reibungsloser Wechsel des Anbieters funktionieren kann, müssen Sie eigentlich nur auf drei Schritte achten.

Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Idealerweise planen Sie den Anbieterwechsel schon einige Monate im Voraus, damit Sie die Kündigungsfrist einhalten können. Bevor Sie einen neuen Vertrag abschließen, prüfen Sie zuerst die Frist bei Ihrem aktuellen Vertrag, um Verlängerungen zu vermeiden.

Wahl des neuen Anbieters

Tarife vergleichen und Angebote einholen hilft dabei, einen neuen Anbieter zu finden. Wichtig ist zudem, ob die gewünschten Dienste auch am neuen Wohnort verfügbar sind. Einige Dienste sind nicht überall verfügbar.

Vertrag mit neuem Anbieter

Zum Schluss müssen Sie einen neuen Vertrag mit dem neuen Anbieter abschließen, wenn Sie sich für einen Anbieter entscheiden können. Sie haben sogar die Möglichkeit, dass der neue Anbieter die Kündigung des alten Anbieters übernimmt und sich um den ganzen Papierkram kümmert. Wichtig ist, dass Sie sich um eine Rufnummermitnahme bemühen, wenn Sie ihre alte Nummer mitnehmen möchten. Aber auch hierum kann sich der neue Anbieter kümmern.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anbieterwechsel

1. Wie läuft ein Anbieterwechsel ab?

Der tatsächliche Wechsel beginnt, wenn der neue Anbieter den alten Anbieter über den Wechsel informiert. Allerdings kümmern sich der neue Anbieter in der Regel um alle notwendigen Belange, so dass Sie ihn nur beauftragen müssen.

2. Wann ist ein Anbieterwechsel möglich?

Ein Anbieterwechsel ist möglich, wenn der aktuelle Vertrag in naher Zukunft endet oder es zu einer immensen Preiserhöhung kommt, ohne dass die Leistungen entsprechend angepasst werden.

3. Wann wechseln die Verbraucher ihre Autoversicherung?

In der Regel wechseln die Verbraucher ihre Autoversicherung immer zum Ende des Jahres, denn in den meisten Fällen laufen dann die alten Verträge aus oder Preiserhöhungen werden bekannt.

4. Muss ein Anbieterwechsel nahtlos erfolgen?

Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass ein Anbieterwechsel nahtlos funktioniert. Aber ein Leistungsverlust von einem Werktag ist durchaus erlaubt.

5. Muss die Kündigung immer in schriftlicher Form vollzogen werden?

Eine Kündigung sollte immer in schriftlicher Form vollzogen werden, damit Sie einen beweiskräftigen Beleg in der Hand haben.

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Fazit

Ein Anbieterwechsel ist heute keine Seltenheit mehr, denn bei der Fülle an Angeboten und Anbieter können Sie sich immer das Beste raussuchen. Allerdings sollten Sie einen Blick auf die Kündigungsfrist halten, den Kalendertag für die Kündigung und die richtige Kündigungsform haben. Wenn Sie sich für einen neuen Anbieter entscheiden haben, dann überlassen Sie ihm die Arbeit, indem Sie ihm den schriftlichen Auftrag dazu erteilen.

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Was tun, wenn Ihnen ein Energievertrag untergeschoben wurde? – Sie haben immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-ein-energievertrag-untergeschoben-wurde-sie-haben-immer-ein-14-taegiges-widerrufsrecht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-ein-energievertrag-untergeschoben-wurde-sie-haben-immer-ein-14-taegiges-widerrufsrecht/#respond Wed, 16 Dec 2020 12:45:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58169 In den letzten Jahren haben die Haustür- und Telefonverkäufe stark zugenommen und die Gas- und Stromanbieter haben Verbrauchern Energieverträge untergeschoben, die sie gar nicht brauchen und nicht abschließen wollten. Die Betroffenen können gegen die ungewollten

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In den letzten Jahren haben die Haustür- und Telefonverkäufe stark zugenommen und die Gas- und Stromanbieter haben Verbrauchern Energieverträge untergeschoben, die sie gar nicht brauchen und nicht abschließen wollten. Die Betroffenen können gegen die ungewollten Energieverträge vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbeanrufe und Haustürbesuche haben meist zur Folge, dass Sie einen Vertrag bekommen, den Sie nicht wollen und dazu gehört auch der Wechsel zu einem neuen Strom- und Gasanbieter.
  • Die Zählernummer ist immens wichtig und wenn Sie nicht wechseln wollen, dann geben Sie die Nummer niemals heraus.
  • Sie haben das Recht innerhalb von 14 Tagen den Vertrag zu widerrufen, wenn Sie bei Ihrem Anbieter bleiben wollen.

Strom- und Gasverträge unterschieben

Werbeanrufe und Haustürverkäufe sind in den letzten Jahren stark angestiegen und haben auch vor dem Bereich von Gas und Strom nicht halt gemacht.

  • Die Energieanbieter schicken sogenannte Vermittler los, die sich am Telefon oder an der Haustür mit Ihnen unterhalten. Im Gespräch geht es überwiegend um Energieverträge und konkrete Tarifangebote, aber dass der Vermittler auf einen neuen Anbieter hinaus will, dass wird nicht deutlich. Dabei handelt es sich um den Direktvertrieb, bei denen der Vermittler für einen neuen Vertrag eine Provision bekommt.
  • Der Vermittler fragt während des Gesprächs detaillierte Daten ab, von der Zählernummer bis hin zum aktuellen Energielieferanten. Der Name und die Adresse dazu und schon kann der Vermittler einen Wechsel vollziehen. Bisher muss der bisherige Anbieter keine Kündigungsvollmacht einfordern und der Wechsel funktioniert nahtlos.
  • Überraschender Weise erhalten Sie nur wenige Tage nach dem Gespräch ein Begrüßungsschreiben des neuen Anbieter. Dazu gibt es eine schriftliche Kündigungsbestätigung des „alten“ Anbieters und der Wechsel ist komplett. Sie haben nichts davon mitbekommen.

In der Vergangenheit wurden solche Vorgänge schon von einigen großen Strom- und Gasanbietern angewendet, aber das Vorgehen ist illegal.

Melden Sie sofort die unerlaubten Werbeanrufe!

Übrigens sind Werbeanrufe nicht erlaubt, wenn Sie als Verbraucher nicht ausdrücklich eine Zustimmung zum Anruf gegeben haben. Bei den Anrufen handelt es sich um sogenannte „cold calls“ und die Bundesnetzagentur geht schon seit Jahren gegen sie vor. Sie verhängen hohe Bußgelder. Sogar einige Vorgänge der Verbraucherzentrale NRW gegen unerlaubte Werbeanrufe von Energieanbietern sind bekannt. Sie melden der Bundesnetzagentur die unerlaubten Werbeanrufe!

Energievertrag untergeschoben – Die nächsten Wege

Sie haben einen Energievertrag untergeschoben bekommen und wollen ihn überhaupt nicht, dann gibt es ein paar Dinge, die Sie tun können.

Vertrag widerrufen (schriftlich)

  1. Für jeden Vertrag haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht, auch bei einem Vertrag, den Sie am Telefon oder an der Haustür abgeschlossen haben. Die Frist beginnt normalerweise am Tag des Vertragsabschlusses, aber nur, wenn der Vermittler Sie ausreichend über das Widerrufsrecht informiert hat.
  2. Eine Belehrung nach Vertragsabschluss sorgt dafür, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen später beginnt. Dann beginnt sie nämlich erst nach der Belehrung selber.
  3. Ihre Frist für den Widerruf beträgt ein Jahr und 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, wenn Sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
  4. Der Widerruf wird immer schriftlich beim neuen Lieferanten eingereicht und dazu reicht ein Fax meist aus. Perfekt ist ein Einschreiben. Wichtig ist, dass eine E-Mail für ein Widerrufschreiben nicht geeignet ist.

Bevor Sie einen Widerruf verfassen nehmen Sie eine Beratung durch die Verbraucherzentrale in Anspruch. Dann können Sie klären, ob Sie das Recht auf Widerspruch oder welche anderen Rechte Sie haben.

„Alten“ Energieanbieter kontaktieren

  1. Der „alte“ Energieanbieter muss schnellstmöglich erfahren, dass Sie gar nicht kündigen wollen. Sie können dafür sorgen, dass die Kündigung nicht wirksam wird.
  2. Auf der Energierechnung finden Sie den Verteilnetzbetreiber, mit dem Sie Kontakt aufnehmen sollten, wenn der alte Energieanbieter den Vertrag nicht wieder herstellen möchte oder die früheren Bedingungen anpassen will.
  3. Suchen Sie unbedingt nach einem neuen Tarif, wenn der ungewollte Vertrag erledigt ist. Ansonsten kann es passieren, dass Sie einen teuren Grundversorgungstarif nehmen müssen. Haben Sie keinen Vertrag, dann springt automatisch der Grundversorger ein.
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Unerlaubte Werbeanrufe: So wehren Sie sich bei illegalen Telefonanrufen

Ungewollte Werbeanrufe können zu einer richtigen Plage für Verbraucher werden. Häufig werden Dienstleistungen oder Abonnements am Telefon angeboten. Wir erklären, was Sie konkret dagegen tun können und wo Sie sich beschweren sollten. E-Mails als Werbung für

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Der Schutz vor einem ungewollten Anbieterwechsel

Damit Sie keinen ungewollten Anbieterwechsel vollziehen, haben wir ein paar Dinge auf einen Blick zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen.

  • Geben Sie niemals die Zählernummer an! Die Zählernummer steht auf dem Zähler und ist für den Energieanbieter sehr wichtig. Wenn Sie nicht wechseln wollen, dann geben Sie die Zählernummer nicht an. Allein für die Erstellung eines Angebotes braucht der Energielieferant die Nummer und auf für alle weiteren Schritte ist die Zählernummer entscheidend.

Solange der Vermittler die Zählernummer nicht hat, kann er Sie auch nicht an einer Lieferstelle also bei einem Energielieferanten anmelden. Ein Vertrag ist somit nicht möglich. Zudem geben Sie am Telefon niemals die Kontoverbindung bekannt.

  • Keine Verträge am Telefon oder an der Haustür abschließen! Immer wieder versuchen die Energieanbieter mit Hilfe des Telefons einen neuen Tarif anzubieten und selbst, wenn es sich um den aktuellen Lieferanten handelt, stimmen Sie nicht einfach zu.

Nehmen Sie sich Zeit um einen ordentlichen Preisvergleich durchzuführen und alle Vertragsbedingungen genau zu prüfen. Während eines Telefonats ist das nicht möglich.

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Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung (wie Zeitschriftenabo)

Ungebetene Anrufer verkaufen am Telefon diverse Produkte wie Abos für Zeitschriften. Oft wird dabei verschwiegen, dass es sich um einen Telefonverkauf handelt. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe an, mit denen Sie unberechtigte Forderungen gegenüber Firmen und Inkassodienstleistern

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Die Verbraucherschützer ergreifen Maßnahmen

In der letzten Zeit hat die Verbraucherzentrale NRW aufgrund von unverlangter Telefonwerbung, untergeschobenen Verträgen und anderen Verstößen vier Unternehmen abgemahnt und sogar Klage erhoben.

  • Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG

Gegen die Stadtwerke ist beim Landgericht Karlsruhe Klage eingereicht worden, weil einige Verbraucher nur Informationsmaterial verlangt haben und am Ende ein Vertrag mit einer Grundlaufzeit von 36 Monaten dabei rauskam. Grundsätzlich handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung, aber die Kunden müssen die Wahl zwischen verschiedenen Laufzeiten haben und wenn der Kunde keine freie Wahl hat, dann ist der Vertrag unwirksam. Das Landgericht Karlsruhe hat ein Anerkennungsurteil ausgesprochen und dafür gesorgt, dass das Unternehmen die Auftragsbestätigungen nicht mehr senden darf, wenn Infomaterial gefordert wird. Zudem ist dem Unternehmen untersagt, dass ein Vertrag mit 36 Monaten Laufzeit abgeschlossen werden kann, wenn der Kunde die Laufzeit nicht selber wählt.

  • PST Europe Sales GmbH

Verklagt wurde die PST Europe Sales GmbH aufgrund von Telefonwerbung und untergeschobenen Verträgen. Zudem gab es Beanstandungen in Bezug auf die Kündigungen, denn die neu geworbenen Kunden haben keine Vollmacht zur Kündigung erteilt. In Textform ist eine erforderliche Vollmacht über das Telefon gar nicht möglich. Das Oberlandesgericht München hat den Urteil mittlerweile stattgegeben und zudem untersagt, das Unternehmen den Vertragsabschluss bestätigt, obwohl ein Widerruf vorhanden ist. Die Klage wegen untergeschobenen Verträgen wurde wegen fehlenden Beweisen abgelehnt.

  • Voxenergie GmbH

Die gleichen Verstöße, wie die PST Europe Sales GmbH hat die Voxenergie GmbH gemacht und bekam dafür eine Abmahnung. Das Landgericht Berlin hat das Unternehmen dazu verurteilt, dass die Werbeanrufe und die Kündigungen ohne Vollmacht sofort zu unterlassen sind. In Bezug auf die untergeschobenen Verträge läuft die Klage immer noch.

  • Mivolta GmbH

Klage erhoben wurde auch gegen die Mivolta GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung und Verwendung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, in denen nicht alle Kontaktdaten enthalten sind. Das Landgericht München hat ein Teil-Anerkennungsurteil erwirkt. Das Unternehmen darf die Verbraucher nicht mehr anrufen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorhanden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Seriös oder Unseriös? Erfahrungen
Werbeanruf von 06933399030614 – Vorsicht Telefonverkauf

Haben Sie auch einen Anruf von der Rufnummer 06933399030614 bekommen? In den meisten Fällen soll direkt am Telefon ein Tarifwechsel für den Stromanbieter verkauft werden. Wir haben uns auf das Gespräch eingelassen. Bekommen haben wir trotzdem

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema untergeschobene Energieverträge

1. Was muss ich tun, wenn mein Stromanbieter mir kündigt?

Sie müssen nicht befürchten, dass Sie ohne Gas und Strom stehen, denn im schlimmsten Fall übernimmt der Grundversorger die Versorgung bis Sie einen neuen Energielieferanten gefunden haben.

2. Wird der Strom nach einer Kündigung abgestellt?

Strom wird eigentlich nur abgestellt, wenn über einen längeren Zeitraum keine Abschlagszahlungen geleistet wurden. Bei einem Anbieterwechsel findet ein nahtloser Wechsel statt und keine Stromabstellung.

3. Kann ich Werbeanrufe verhindern?

Im Grunde lassen sich Werbeanrufe nicht verhindern, denn beim Surfen im Internet oder bei einer Bestellung gibt es überall Häkchen, die zu setzen sind, um Werbeanrufe zuzulassen. Sobald das Häkchen gesetzt ist, haben Sie das Einverständnis zur Werbung gegeben.

4. Welche Anbieter schicken Vermittler von Tür zu Tür?

Es gibt keine festen Energieanbieter, die Vermittler beschäftigen und sie von Tür zu Tür schicken. Nicht nur die kleinen Energieanbieter nutzen diese Art der Kundenneugewinnung, auch die großen Unternehmen sind dabei.

5. Ist ein untergeschobener Vertrag gültig?

Ein Vertrag ist gültig, sobald Sie einen Unterschrift gesetzt oder eindeutig eine mündliche Genehmigung erteilt haben. Aber Sie haben immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Paragraph Recht Gesetz
Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Care Energy ab und reicht Klage ein

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der

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Fazit

Besuche an der Haustür und Anrufe in den Abendstunden sind nicht gern gesehen, aber genau mit diesen Aktionen versuchen Energieanbieter Kunden zu gewinnen und von einem Anbieterwechsel zu überzeugen. In der Regel schicken die Energieanbieter Vermittler los, die für einen Vertrag Provision bekommen und mit allen Mitteln den Verbraucher zum Wechsel animieren sollen. Egal, wie der Vertrag abgewickelt wird. Sie haben immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht!

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