Pflegeversicherung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegeversicherung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kosten im Pflegeheim: Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse – Unterkunft, Verpflegung, Investition und Zusatz zahlt der Pflegebedürftige selber https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/#respond Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60156 Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen. Bei der Suche nach einer passenden

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Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegekosten übernimmt anteilig die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
  • Sie tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten selber.
  • Alle Zusatzleistungen sind in einem Vertrag zusätzlich festgehalten.
  • Unterstützung bekommen Sie unter Umständen bei einem Sozialhilfeträger wie „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.

Bei der Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung spielen inzwischen nicht nur Lage und Ausstattung eine entscheidende Rolle. Die Kosten für die Heime sind recht unterschiedlich. Wir klären Sie daher darüber auf, wie sich die Kosten für ein Heimplatz zusammensetzen und für welchen Anteil Sie selber aufkommen müssen.

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Die Kosten für das Pflegeheim

Das Leben in einem Pflegeheim kostet Geld und diese Kosten setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen.

Für die folgenden Punkte verlangen die Pflegeheimbetreiber Entgelte:

  • Kosten für Betreuung und Pflege
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungsumlage
  • eventuelle Kosten für Zusatzleistungen

Sie erhalten z.B. einen Zuschuss zu den Kosten für die Betreuung und Pflege. Allerdings nur dann, wenn Sie regelmäßig in die private Pflegeversicherung eingezahlt haben. Darüber hinaus muss die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter bestätigt werden. Die restlichen Kosten übernehmen Sie allerdings immer selber.

Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung

Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den Pflegekosten. Aber nur dann, wenn ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung oder der privaten Pflegeversicherung Ihr Pflegebedürftigkeit feststellt.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Pflegegrad ab, den der Gutachter nach einer genauen Begutachtung festlegt. Der Pflegegrad gibt Auskunft darüber, wie viel Hilfe Sie im Alltag brauchen. Relativ wenig Unterstützung brauchen Menschen mit dem Pflegegrad 1 und am meisten Unterstützung brauchen Personen, die den Pflegegrad 5 haben. Sie können alltägliche Handlungen nicht mehr eigenständig ausführen und brauchen bei vielen Tätigkeiten Unterstützung.

Die Pflegekasse zahlt ab dem Pflegegrad 2 die Leistungen für das Pflegeheim und dabei sind die Leistungen wie folgt gestaffelt:

  • 2. Pflegegrad  =    770 Euro
  • 3. Pflegegrad  = 1.262 Euro
  • 4. Pflegegrad  = 1.775 Euro
  • 5. Pflegegrad  = 2.005 Euro

Sie haben den Pflegegrad 1 und ziehen in ein Pflegeheim, dann erhalten Sie lediglich einen Zuschuss von 125 Euro Entlastungsgeld.

Pflegekosten sind selbst zu zahlen

Die Pflegekosten sind in der Regel deutlich höher als die Pflegekosten, die von der Pflegekasse übernommen werden.

Im Endeffekt bedeutet das, dass Sie einen großen Teil der Pflegekosten selber zahlen müssen, wenn Sie in einem Pflegeheim leben. Den größten Teil der Pflegekosten zahlen Sie, wenn Sie nur einen Pflegegrad 1 haben, denn dann erhalten Sie von der Pflegekasse nur einen kleinen Zuschuss in Höhe von 125 Euro im Monat. Ab dem Pflegegrad 2 zahlen Sie den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den jeder Heimbewohner zahlt. Diese Regelung gibt es seit Januar 2017 und ist gesetzlich festgelegt. Jeder Heimbewohner zahlt den gleichen Anteil an Pflegekosten, egal welcher Pflegegrad vorhanden ist und wie aufwendig die Pflege ist. Die Höhe des Eigenanteils ist von Heim zu Heim recht unterschiedlich und für einen genauen Einblick lohnt sich ein Blick auf die Preisliste.

Interessant:

Sie müssen keine Mehrkosten fürchten, wenn Sie einmal mehr Pflege brauchen, denn der einrichtungseinheitliche Anteil ist nicht an den Pflegegrad gebunden. In einem separaten Beitrag lesen Sie, was Sie beachten müssen, wenn sich der Pflegegrad im Pflegeheim verändert.

Es gibt aber nicht nur die Pflegekosten, sondern auch Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Investitionen und möglicherweise kommen auch noch Kosten für Zusatzleistungen dazu. Diese Kosten zahlt die Pflegekasse nicht.

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Die Kosten für Unterkunft und Pflege

Sie zahlen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selber, wenn Sie in einem Heim wohnen.

Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Für alle Bewohner eines Pflegeheims sind diese Kosten gleich, aber es gibt Ausnahmen, zwar nur sehr wenige, aber es gibt sie.

Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Nahrung aufzunehmen, dann zahlen Sie die Verpflegungskosten natürlich nicht in voller Höhe. Der Heimbetreiber reduziert die Kosten für die Verpflegung ebenfalls, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt essen können oder die Ernährung nur über eine Magensonde erhalten.

Die Kosten für die Unterkunft reduzieren Sie auch, wenn Sie eine längere Zeit nicht anwesend sind.

Interessant:

Der Pflegeunternehmer passt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung regelmäßig den aktuellen Preisen an und dann kommt es vor, dass Sie ein höheres Entgelt tragen müssen.

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Die Investitionskosten

Zu den Investitionskosten zählen die Kosten für Modernisierung, Instandhaltung und Umbau- und Ausbaumaßnahmen.

Das Pflegeunternehmen muss in verschiedene Aktionen investieren. Eventuell ist ein neuer Aufzug notwendig, die Geschäftsräume sind zu renovieren oder die Maßnahmen für den Brandschutz müssen erneuert werden, das sind alles Kosten, die auf ein Unternehmen zukommen. Damit das Unternehmen die Kosten trägt, werden die Aufwendungen in einen monatlichen Betrag umgerechnet und jeder Bewohner zahlt einen kleinen Teil davon.

In einigen Bundesländern beteiligen sich die Sozialhilfeträger mit dem „Pflegewohngeld“ an den Investitionskosten, wenn das eigene Einkommen und das Vermögen nicht ausreicht. Bei den Sozialämtern und den Pflegeeinrichtungen erhalten Sie entsprechende Auskünfte.

Die Ausbildungsumlage

Das Pflegeheim hat das Recht jedem Heimbewohner den Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung zu stellen.

In der Regel hat jedes Pflegeheim Auszubildende, die den Beruf erlernen und mit der Ausbildungsumlage zahlt das Pflegeheim die Vergütung für den Auszubildenden.

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Eventuelle Zusatzleistungen

Außerdem hat das Pflegeheim das Recht Zusatzleistungen in Rechnung zu stellen, die mit jedem Bewohner individuell festgelegt werden.

In den Zusatzleistungen befinden sich Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung, aber auch besondere pflegerisch-betreuende Leistungen. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume für eine private Feier, die Reparatur von Kleidung, eine neue aufwendige Frisur oder ein Vorleseservice sind nur ein paar Beispiele aus dem Bereich der Zusatzleistungen.

Interessant:

Die Vereinbarungen für Zusatzleistungen sind immer in vertraglicher Form festzuhalten, denn nur in dem Fall darf das Pflegeheim eine Rechnung stellen.

Das Einkommen reicht nicht

Zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und dem Pflegewohngeld reicht das Vermögen und das Einkommen für die Kosten im Pflegeheim nicht aus, dann können Sie Hilfe bekommen.

Sie können die Kosten für das Pflegeheim nicht stemmen, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und beantragen Sie „Hilfe zur Pflege“. In einigen Fällen sind Kinder unterhaltspflichtig und diese Informationen lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Die folgenden Stellen stehen Ihnen ebenfalls beratend zur Seite:

  • das örtliche Sozialamt
  • die Verbraucherzentralen
  • die Pflegestützpunkte
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kosten im Pflegeheim

1. Wer kommt für die Pflegeheimkosten auf?

Jede pflegebedürftige Person kommt selber für die Kosten des Pflegeheims auf. Die Rente und das Vermögen reichen für die Kostendeckung nicht aus, dann kommt es vor, dass die Angehörigen zahlen müssen.

2. Was muss im Pflegeheim gezahlt werden?

Einen Teil der Pflegeheimkosten müssen Sie selber zahlen und dieser Anteil liegt etwa bei 1.900 Euro im Monat, wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat.

3. Wie wird der Eigenanteil berechnet?

Die Pflegekosten für Heimbewohner mit Pflegestufen 2 bis 5 werden addiert und davon zieht man die Zahlungen der Pflegeversicherungen ab. Dann kommt man auf einen Eigenanteil, der zu zahlen ist. Es handelt sich aber nur um eine grobe Berechnung.

4. Welche Kosten übernimmt die Kasse bei vollstationärer Pflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten je nach Pflegegrad und das sind zwischen 770 Euro und 2.005 Euro.

5. Muss ich die Unterkunft selber bezahlen?

Ja, denn die Pflegekasse übernimmt nur die Pflegekosten und für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung ist der Pflegebedürftige selber verantwortlich.

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Fazit

Das Pflegeheim ist für ältere und pflegebedürftige Personen eine gute Alternative zum allein Leben. Die Pflegekasse zahlt einen Teil der Kosten für das Pflegeheim, aber einen großen Anteil muss der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige selber tragen. Dazu gehören die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung, die Investitionskosten und Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen sind individuell und müssen vertraglich festgehalten werden, damit eine Rechnung erstellt werden kann und diese auch gültig ist.

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Pflegesachleistung oder Pflegegeld: Welche Leistungsart passt zu Ihnen? Die Pflegekasse übernimmt viele Leistungen für Pflegebedürftige https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegesachleistung-oder-pflegegeld-welche-leistungsart-passt-zu-ihnen-die-pflegekasse-uebernimmt-viele-leistungen-fuer-pflegebeduerftige/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegesachleistung-oder-pflegegeld-welche-leistungsart-passt-zu-ihnen-die-pflegekasse-uebernimmt-viele-leistungen-fuer-pflegebeduerftige/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56969 Die Leistungen der Pflegeversicherung, sind vielfältig und für den Verbraucher schwer zu durchschauen. Einen Hoffnungsschimmer gibt es. Mittlerweile muss nur nur ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben den Antrag

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Die Leistungen der Pflegeversicherung, sind vielfältig und für den Verbraucher schwer zu durchschauen. Einen Hoffnungsschimmer gibt es. Mittlerweile muss nur nur ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben den Antrag vorrätig und helfen beim Ausfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflege in den eigenen vier Wänden hat immer Vorrang vor einem Heim oder einer anderen stationären Pflegeinrichtung. Das Gesetz ist in der Hinsicht eindeutig.
  • Der Pflegedienst arbeitet ambulant und das Pflegepersonal kommt nach Hause. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt mit der Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen aus. Neben der Auszahlung des Pflegegeldes gibt es die Mischoption. In diesem Fall erhalten Sie eine Teilzahlung und der Rest wird in Sachleistungen abgerechnet.
  • Die verschiedenen Optionen, wie Pflegesachleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung sind kombinierbar.
  • Weitere Leistungen, wie eine Wohnungsanpassung oder Hilfsmittel gibt es zusätzlich.

Die gesetzliche und private Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung verteilen sich auf die gesetzlichen Pflegekassen, die Beihilfsstellen und die privaten Versicherungsunternehmen. Die privaten Unternehmen arbeiten mit sogenannten Pflegeversicherungsverträgen.

Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen und der gesetzlichen Pflegekassen sind gleich. Die gesetzlichen Pflegekassen erbringen Sach- und Geldleistungen und der ambulante Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen mit der Kasse ab. Die Geldleistung zahlt die Pflegekasse in vereinbarter Höhe auf das Konto des Pflegedienstes.

Bei der privaten Pflegeversicherung finden keine Sachleistungen statt, aber es gibt eine Kostenübernahme.

Die Pflegeversicherung deckt nur den tatsächlichen Bedarf ab. Das bedeutet, wenn ein Hilfsbedürftiger keinen Anspruch auf Leistung hat, aber trotzdem Leistungen in Anspruch nimmt, zahlt er sie selber. Die Pflege- und Krankenkasse zahlen die Kosten in einem solchen Fall nicht.

Anders sieht es bei finanzieller Bedürftigkeit aus. Gerade in der heutigen Zeit gibt es viele Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie haben die Möglichkeit sich an das Sozialamt zu wenden und im besten Fall erhalten sie dort die nötige Hilfe. In dem Fall stellen Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Leistung zur Pflege. Nach Antragstellung und vor dem endgültigen Bewilligungsbescheid, prüft der Träger die Notwendigkeit. Ein Mitarbeiter des Sozialamtes macht dazu einen Hausbesuch oder sendet Ihnen gleichzeitig einen Fragebogen zu.

In einigen Fällen bestimmt der Pflegebedürftige selber, ob und welche Leistungen er in Anspruch nimmt. Wichtig ist, dass die Grundpflege dabei immer gesichert ist. Das bedeutet, auch wenn der Bedürftige eigentlich keine Hilfe will, sie aber braucht, dann bekommt er sie.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Leistungen der Pflegekasse

Die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Menschen mit nachgewiesener Pflegebedürftigkeit, sind voll leistungsberechtigt. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es die fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 ist die Einstufung, bei der die wenigste Hilfe gebraucht wird und Pflegegrad 5 ist die höchstmögliche Einstufung. Bei Pflegegrad 5 braucht der Betroffene die meiste Hilfe von Fremden.

Die Pflegebedürftigkeit und auch die Einstufung der Pflegegrade wird über einen Antrag bei der Pflegeversicherung festgestellt. Verändert sich der Bedarf bei der Pflege, dann stellen Sie sofort einen neuen Antrag. Die Angaben müssen alle wahrheitsgemäß sein.

Der Antrag wird bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Bei privaten und gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse auch gleichzeitig die Pflegekasse.

Häusliche Pflege – Die Sachleistungen

Spezielle Pflegeleistungen stehen Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung, wenn sie der Pflege Zuhause zustimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege durch einen Pflegedienst oder Verwandten gesichert wird.

Dazu gehören

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • und / oder häusliche Pflegehilfe

Durch einen ambulanten Pflegedienst steht Ihnen das Recht auf besondere Leistungen zu. Der Pflegedienst kommt zu festen Uhrzeiten nach Hause und übernimmt die oben genannten Aufgaben im Rahmen des Vertrages.

Sie haben grundsätzlich nur das Recht auf einen ambulanten Pflegedienst, wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben. Sie können den Pflegedienst aber auch mit anerkanntem Pflegegrad 1 beauftragen. Allerdings stehen Ihnen keine Leistungen zu und die Pflegekassen übernehmen die Kosten nicht. Sie sind aus eigener Tasche zu zahlen. Aber die Pflegekasse gibt einen Zuschuss von monatlich 125 Euro und bezeichnet ihn als Entlastungsbetrag. Der Betrag ist an feste Zwecke gebunden. Die Verwendung ist mit Rechnungen und Belegen nachzuweisen.

Die Pflegesachleistungen dürfen nur von speziellem Fachpersonal durchgeführt werden. Außerdem muss ein spezieller Vertrag mit der Pflegekasse vorhanden sein. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Versorgungsvertrag. Den Vertrag schließt die Pflegekasse nicht mit allen Pflegediensten ab und somit ist die Auswahl begrenzt.

Sie erbringen die sogenannten körperbezogenen Pflegemaßnahmen, wie

  • Hilfe beim Waschen
  • Hilfe beim Essen

und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie

  • Spaziergänge
  • Haushaltstätigkeiten
  • Vorlesen

Vertragsleistungen

Im Vertrag sind alle Leistungen genau aufgelistet. Nicht nur die Art der Leistung ist enthalten, sondern auch der Umgang und die Zeit für die zu erbringende Leistung. An die Vorgaben hat sich der Pflegedienst zu halten, denn aufgrund der Angaben findet die Vergütung statt. Die Leistungen werden monatlich bezahlt und dazu rechnet der Pflegedienst immer direkt mit der Kasse ab. Der Pflegebedürftige hat mit der Abrechnung nichts zu tun.

In welcher Höhe die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom Bedarf ab. Die Zuschüsse für die Pflegesachleistungen sind seit 2017 gestiegen und liegen monatlich mittlerweile bei:

  • 125 Euro für Pflegegrad 1
  • 689 Euro für Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro für Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro für Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro für Pflegegrad 5
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Häusliche Pflege – Das Pflegegeld

Das Pflegegeld gibt es für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die von Verwandten, Freunden oder Nachbarn in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Auf Antrag wird das Pflegegeld von der Pflegekasse gewährt.

Das Pflegegeld wird jeden Monat ausgezahlt. Die Höhe wird durch den Unterstützungsbedarf festgelegt und richtet sich nach den anerkannten Pflegegraden. Der Pflegegrad bestimmt der Medizinische Dienst nach einer genauen Untersuchung. Er stellt fest, inwieweit der Antragssteller wirklich auf Hilfe angewiesen ist und legt den Pflegegrad fest.

  • 316 Euro für Pflegegrad 2
  • 545 Euro für Pflegegrad 3
  • 728 Euro für Pflegegrad 4
  • 901 Euro für Pflegegrad 5

Häusliche Pflege: Die Kombinationsmöglichkeiten

Manche Pflegebedürftige haben keinen Anspruch auf Pflegeleistungen, aber unter bestimmten Umständen auf zusätzliches Pflegegeld.

Die Höhe des Pflegegeldes wird anhand der ausgezahlten Pflegehilfe berechnet. Die genaue Höhe ist immer in Prozentsätzen angegeben. Gerade bei Personen, die nur Pflegegrad 1 haben, kommt es zu Problemen mit Pflegeleistungen. Sie haben eigentlich keinen Anspruch und bleiben meist auf den hohen Kosten sitzen. Das Pflegegeld bietet eine Lösung, denn auch wenn andere Leistungen nicht möglich sind, kann die Pflegekasse Pflegegeld zahlen. Die Bedingungen sind streng.

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 hat einen Anspruch von 1.995 Euro im Monat, aber er braucht davon nur 798 Euro. Also hat er nur 40% vom eigentlichen Geld in Anspruch genommen und somit stehen im 60% vom Pflegegeld zu. Insgesamt hat er einen Anspruch von 901 Euro im Monat. Er hat also einen Restanspruch von 901 Euro und die restlichen 540,60 Euro werden ausgezahlt.

Zusatzleistungen als Unterstützung im Alltag

Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad hat einen Anspruch auf 125 Euro von der Pflegekasse. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag. Der Betrag wird monatlich ausgezahlt.

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit höhere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2016 hatte jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich 208 Euro und das ist schon sehr gut. In den kommenden Jahren ist eine weitere Erhöhung geplant und das wird Zeit.

Pflegebedürftige lassen sich mit Hilfe des Entlastungsbetrages, bestimmte Leistungen der häuslichen Pflege, erstatten.

Dazu gehören:

  • Angebote zur Entlastung im Alltag
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
  • Betreuungsangebote
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Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen

Neben dem Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombi-Leistungen oder Entlastungsbeträge haben anerkannte Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag von 214 Euro im Monat.

Mit diesem Zuschlag sind die Aufwendungen der Betreuer zu finanzieren. Sie übernehmen nicht nur allgemein organisatorische Aufgaben, sondern Verwalten, Betreuen und kümmern sich um das Gemeinschaftsleben. Sie erledigen fördernde Tätigkeiten und helfen im Haushalt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung muss die Notwendigkeit von teilstationären Leistungen (Tag- oder Nachtpflege) bescheinigen.

Verhinderungspflege: Die Unterstützung bei Krankheit oder Urlaub

Private Pflegepersonen fallen aus verschiedenen Gründen aus, weil Krankheit oder Urlaub auch vor ihnen nicht Halt machen und dann hat der Pflegebedürftige ab Pflegestufe 2 Anspruch auf Verhinderungspflege.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Verhinderungspflege, aber nur für die Dauer von bis zu 6 Wochen in einem Jahr und unterstützt mit einem Betrag von 1.612 Euro. Sie haben das Recht auf Leistungen für Kurzzeitpflege, wenn Sie diese nicht in Anspruch nehmen, dann erhöht sich die Leistung auf Verhinderungspflege. Im besten Fall erhalten Sie bis zu 2.418 Euro, aber es gibt eine Voraussetzung und die besagt, dass die Pflegeperson mindestens 6 Monate die häusliche Pflege übernommen hat. Das bedeutet, egal welche Person Sie betreut, ob Verwandter oder Freund, er muss mindestens sechs Monate aktiv gewesen sein, damit ein Anspruch besteht.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die Pflegehilfsmittel – das Zahlen die Kassen

Bei der Pflegekassen wird ein Antrag auf Pflegehilfsmittel gestellt, wenn der anerkannte Pflegebedürftige in den eigenen vier Wänden versorgt wird und dafür einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere Pflegeperson nutzt.

Die Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege und lindern die Beschwerden, aber ermöglichen auch eine selbstständige Lebensführung. Der Pflegebedürftige kann im eigenen Zuhause bleiben, ohne ärztliche Verordnung.

Bei den Pflegehilfsmitteln gibt es zwei Unterschiede, die Hilfsmittel für den Verbrauch und die technischen Mittel. Für die sogenannten Verbrauchsmittel, zu denen Verbandsmaterial, Windeln, usw., gehören, gibt es im Monat um die 40 Euro. Die technischen Hilfsmittel sind leihweise im Einsatz.

Der Betrag für Verbrauchshilfsmittel ist aufgrund der aktuellen Corona-Situation auf 60 Euro angehoben und gilt bis einschließlich 31.Dezember 2020.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und deren Zuschüsse

Der Wohnungsbau wird bezuschusst und das ermöglicht die häusliche Pflege, aber es stellt auch eine Erleichterung für eine selbstständige Lebensführung dar.

Die Pflegekasse bietet einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Jahr an, aber der Zuschuss ist abhängig vom Pflegegrad. Es gibt verschiedene wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

  • Türverbreiterungen
  • Einbau einer Rampe
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Umbau des Badezimmers

Weitere Maßnahmen sind meist bei einer Veränderung der Pflegesituation notwendig und dann erhalten Sie einen neuen Zuschuss, der bei 4.000 Euro zusätzlich liegt.

Wichtig:

Beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn die Pflegekassen den Antrag genehmigt hat, ansonsten tragen Sie die Kosten selber. Hilfe und Informationen finden Sie bei den Wohnberatungsstellen vor Ort und gleichzeitig helfen sie auch bei der Antragsstellung.

Die Unterstützungsmöglichkeiten

Bei den Pflege- und Krankenkassen wird zwischen zwei Unterstützungsmöglichkeiten unterschieden.

  • Tages- oder Nachtpflege

In einer Einrichtung beanspruchen Pflegebedürftige die sogenannte Tages- oder Nachtpflege, auch wenn es nur um eine teilstationäre Pflege geht. Der Anspruch besteht obwohl Pflegegeld gezahlt wird. Der Antrag auf die Leistung ist bei der Pflegekasse zu stellen. Insbesondere Pflegebedürftige, die während der Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson nicht allein bleiben können, haben einen Anspruch. Er wird in folgender Höhe gewährt:

  • 689 Euro Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro Pflegegrad 5

Personen, die mit dem Pflegegrad 1 anerkannt sind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für die Tag- und Nachtpflege haben, zahlen die restlichen Kosten aus eigener Tasche.

  • Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege eignet sich für alle Pflegebedürftigen, die einen anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 haben und für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Gerade in Krisensituationen kommt die Kurzzeitpflege in Betracht. Zu einer solchen Situation zählt, wenn der Krankenhausaufenthalt einer Pflegekraft zu überbrücken ist oder Umbaumaßnahmen in der Wohnung stattfinden, aber auch wenn eine neue Pflegeperson nicht nahtlos übernehmen kann.

Für ein Kalenderjahr ist der Anspruch für Kurzzeitpflege auf 8 Wochen begrenzt und die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von 1.612 Euro. Der Betrag erhöht sich, wenn noch Mittel aus der Verhinderungspflege offen sind. Insgesamt stehen dann bis zu 3.224 Euro zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag eignet sich für die Kurzzeitpflege-Leistungen, wenn eine betroffene Person nur Pflegegrad 1 hat und keine weiteren Leistungen bezieht. Obwohl keine Leistungen vorhanden sind, weil der Pflegegrad nicht ausreicht, ist der Entlastungsbetrag eine große finanzielle Hilfe.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause

1. Was fällt unter die Pflegesachleistungen?

In der häuslichen Pflege fallen unter die Pflegesachleistungen alle pflegerischen Maßnahmen. Die Leistungen reichen von der Körperpflege über die Ernährung und enden erst bei der Bewegung. Fachleute sprechen bei den Pflegesachleistungen von der körperlichen Grundpflege, aber das beinhaltet auch die Unterstützung im Haushalt. Dazu gehören Kochen, Backen, aber auch das Wäsche machen und Einkaufen. Der Gang zum Arzt ist auch eine Art Grundpflege, denn viele Menschen gehen mehrfach in der Woche zum Arzt und schaffen den Weg einfach nicht mehr alleine. Sie brauchen Hilfe und die kommt von einem Angehörigen oder dem Pflegedienst.

2. Wird die Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen?

Jede pflegebedürftige Person, die Zuhause lebt, hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen und auf Pflegegeld. Dafür kommt eine Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld zum Tragen. Jede Person hat einen festen Anspruch auf Leistungen und diese wird anhand des Pflegegrad festgelegt. Wenn die Leistung nicht komplett verwendet wird, dann findet eine prozentuelle Auszahlung statt und das Restgeld steht dem Betroffenen zur Verfügung. Er kann das Geld für weitere Leistungen ausgeben.

3. Was zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt alle Kosten der allgemeinen Pflege für eine pflegebedürftige Person und zwar bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Jahr. Der Betrag erhöht sich auf 3.224 Euro, wenn aus der Verhinderungspflege Gelder übrig sind.

4. Was zahlt die Krankenkasse bei Medikamentengabe?

Die Kosten für Medikamente sind in den ersten 28 Tagen des Jahres bis zu 10% selber zu tragen und erst anschließend übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

5. Wer rechnet die Pflegesachleistungen ab?

Die Abrechnung der Pflegesachleistungen erfolgt durch einen anerkannten Pflegedienst oder durch eine anerkannte Einzelperson. Bei dem Pflegedienst muss es sich um einen ambulanten, von der Pflegekasse anerkannten Dienst handeln.

Fazit

Die Pflegekasse übernimmt viele Leistungen für Pflegebedürftige. Nicht nur reine Geldleistungen sind möglich, sondern auch Sachleistungen. Wichtig ist, dass der Pflegebedürftige die Möglichkeit bekommt, seinen Lebensabend im eigenen Zuhause zu verbringen. Das hat Vorrang vor einem Pflegeheim oder einer anderen Einrichtung. Ein Antrag kann die finanziellen Sorgen vergessen lassen, wenn Pflegegeld oder Entlastungsgeld bewilligt werden. Grundvoraussetzung ist immer ein anerkannter Pflegegrad, der vom Medizinischen Dienst festgestellt wird.

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Häusliche Pflege und Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlen lassen – Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haeusliche-pflege-und-haushaltshilfe-von-der-krankenkasse-bezahlen-lassen-stellen-sie-einen-antrag-bei-ihrer-krankenkasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haeusliche-pflege-und-haushaltshilfe-von-der-krankenkasse-bezahlen-lassen-stellen-sie-einen-antrag-bei-ihrer-krankenkasse/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:52:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63293 Gesetzlich Krankenversicherte haben die Möglichkeit, dass eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe ins Haus kommen kann. Die Krankenkasse ermöglicht Ihnen die Hilfe auf Rezept und zahlt die Kosten.   Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung

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Gesetzlich Krankenversicherte haben die Möglichkeit, dass eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe ins Haus kommen kann. Die Krankenkasse ermöglicht Ihnen die Hilfe auf Rezept und zahlt die Kosten.  

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben einen Anspruch auf eine häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe, wenn Sie eine schwere Krankheit haben oder nach der Behandlung im Krankenhaus.
  • Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung, denn in Ihrem Haushalt darf keine Person leben, die Sie pflegen kann oder den Haushalt übernimmt.
  • In der Regel erhalten Sie in der Woche eine Hilfeleistung von vier Wochen für eine Krankheitsepisode und Sie müssen eine gesetzliche Zuzahlung leisten.

Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung und können sich für eine kurze Zeit nicht selber versorgen, weil Sie eine OP hatten, eine Krankheit haben oder nach einer anderen Behandlung aus dem Krankenhaus kommen. Dann haben Sie das Recht, dass Sie Hilfe im Haushalt bekommen und zwar auf Rezept. Eine Voraussetzung gibt es hier allerdings, denn in Ihrem Haushalt darf keine Person leben, welche die Aufgaben vorübergehend übernehmen kann. Das bedeutet, Sie haben Zuhause niemanden, der Ihnen bei der Körperpflege hilft, beim Essen machen oder den Haushalt übernimmt. Auch die Versorgung der Kinder ist nicht möglich, dann können Sie Hilfe erhalten. Sie haben dann die Wahl sich für eine professionelle Kraft zu entscheiden oder sich von Freunden oder Verwandten helfen zu lassen.

Damit der Antrag bei der Krankenkasse ein Erfolg wird, sollten Sie sich an die folgenden Tipps halten.

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Die Aufgaben

Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, aber in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, hängt davon ab, was Sie noch machen können. 

Sie brauchen eine Unterstützung für den eigenen Haushalt und diese ist auch genehmigt, dann kümmert sie sich um die folgenden notwendigen Dinge:

  • Wäsche waschen
  • Wohnung putzen
  • Mahlzeiten zubereiten
  • Einkaufen
  • Botengänge
  • Kinderbetreuung
  • Kinderbeaufsichtigung

Der Antrag

Damit Sie Hilfe im Haushalt bekommen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Krankenkasse stellen. 

Neben dem Formular müssen Sie eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt haben und darin muss nicht nur die Diagnose stehen, sondern auch die daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Außerdem muss der Arzt noch weitere Informationen angeben, darunter:

  • ab wann eine Hilfe notwendig ist
  • für wie lange die Hilfe gebraucht wird
  • in welchem Umfang die Hilfe zu gewähren ist

Bedenken Sie immer, dann die Bearbeitung des Antrags eine gewisse Weile in Anspruch nimmt und aus dem Grund sollten Sie schon während des Krankenhausaufenthalts den Antrag ausfüllen und bei der Krankenkasse einreichen, so dass es zu einer reibungslosen Versorgung kommt.

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Die Dauer

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, wenn Sie sich im Krankenhaus oder in der Rehabilitation befinden.

Nachdem Sie in das eigene häusliche Umfeld zurückgekehrt sind, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe für maximal vier Wochen in einer Krankheitsperiode. Die Hilfe lässt sich auf 26 Wochen erweitern, wenn Kinder zu versorgen sind und dann übernimmt die Krankenkasse auch weiterhin die Kosten. Sie sind Alleinerziehend oder Eltern ohne Familie, dann sollten Sie sich bei älteren Kindern erkundigen, ob die Krankenkasse auch hier Betreuungsleistungen im Notfall anbietet.

Die Wahlfreiheit

Sie können sich die passende Haushaltskraft bei dem Wohlfahrtsverband, einem Pflegedienst oder einem anderen örtlichen Dienstleister suchen. 

Die Krankenkassen können bei der Suche nach einer Haushaltshilfe aber auch beratend zur Seite stehen, denn dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Fragen Sie schon bei der Antragsstellung nach passenden Anbietern und deren Kontaktdaten, damit Sie sich in Ruhe entscheiden können, denn Sie haben die Wahlfreiheit. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die Krankenkasse den ersten Kontakt herstellt und sich über mögliche freie Kapazitäten informiert.

Sie können sich aber auch für eine vertraute Person entscheiden und diese mit der Haushaltsführung beauftragen, wenn Sie das möchten.

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Die Kosten

Die Krankenkassen zahlen seit Januar 2021 für eine selbst organisierte Hilfskraft einen Stundenlohn von 10,25 Euro.

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen alle Kosten der Haushaltshilfe, welche durch die Inanspruchnahme der Leistung entstehen. Allerdings ist die Erstattung auf eine bestimmte Höhe und eine Stundenanzahl begrenzt. Hierzu gibt es eine feste Reglung, so dass ein achtstündiger Einsatz am Tag möglich ist. Dann übernimmt die Krankenkasse also einen kompletten 8-Stunden-Tag mit 82,00 Euro.

Im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse was eine angemessene Stundenzahl für die Haushaltshilfe ist, denn dabei kommen verschiedene Faktoren in die Berücksichtigung. Dazu gehören die Anzahl der Kinder und deren Alter, aber auch ob es noch andere Personen gibt, die sich kümmern können. Unter bestimmten Umständen ist es sogar notwendig, dass eine Betreuungszeit von acht Stunden nicht ausreicht, so dass die Krankenkasse mehr als acht Stunden genehmigt. Allerdings muss der Einzelfall mit der Krankenkasse besprochen werden.

Der Stundenlohn bedeutet gerade für Nachbarn und Freunde eine kleine Anerkennung für ihren Einsatz, aber nicht jede Person erhält eine finanzielle Anerkennung. Wenn der Ehepartner allerdings einen Verdienstausfall hat oder hohe Fahrtkosten, dann können Sie auch hier mit der Kostenübernahme rechnen.

Fragen Sie bei der Krankenkasse nach, denn unter bestimmten Bedingungen ist es durchaus möglich, dass die Krankenkasse im Rahmen der Satzungsleistungen auch weitere Kosten im Bereich der Haushaltshilfe übernimmt.

Wichtig:

Lassen Sie die Krankenkasse den Vertrag mit der Fachkraft abschließen, wenn Sie sich für eine professionelle Haushaltshilfe entscheiden. Die Krankenkasse rechnen dann die Kosten direkt mit der Fachkraft beziehungsweise mit dem Unternehmen ab, aber eine Zuzahlung müssen Sie trotzdem leisten. Rechnen Sie mit einer Zuzahlung zwischen fünf und 10 Euro.

Sie erhalten keine zusätzliche Haushaltshilfe, wenn die häusliche Versorgung schon für die Leistungen einer Pflegeversicherung sichergestellt ist.

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Hilfe bei Krankheit oder im Pflegefall

Haushaltshilfen sind eine gute Möglichkeit, um den Alltag bewältigt zu bekommen, obwohl Sie körperlich eingeschränkt sind.

Sie schaffen den Haushalt alleine nicht mehr und sind immer auf sich allein gestellt, dann kann eine haushaltsnahe Dienstleistung Ihnen den Alltag ein wenig erleichtern. In einigen Fällen übernimmt die Kranken- oder Pflegeversicherung die Kosten für die Haushaltshilfe.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Haushaltshilfe

1. Ich bin verheiratet, mein Mann ist auf Montage und ich muss für zwei Wochen ins Krankenhaus – wer übernimmt die Betreuung meiner Tochter?

Zuerst kann der Mann schauen, ob er für Ihren Krankenhausaufenthalt frei bekommt oder Sie wenden sich an die Großeltern. Haben Sie keine Möglichkeit, dann wenden Sie sich in Ihre Krankenkasse, denn in einigen Fällen können Sie eine Betreuungshilfe beantragen. Die Kosten übernimmt dann die Krankenkasse.

2. Wie oft ist eine Zuzahlung erforderlich?

Grundsätzlich zahlen Sie für ein Rezept eine Zuzahlung, also einmal für ein Rezept.

3. Was macht die Haushaltshilfe?

Die Haushaltshilfe übernimmt alle notwendigen Arbeiten rund um den Haushalt vom Wäsche waschen über das Fenster putzen bis hin zu Staub wischen. Aber auch Einkäufe oder Besorgungen werden von der Haushaltshilfe bei Bedarf erledigt.

4. Fährt die Haushaltshilfe auch mit mir zum Arzt?

Sie sind nicht in der Lage selbstständig zum Arzt zu fahren und der Arzt hat Ihnen das bescheinigt, dann kann die Haushaltshilfe auch mit Ihnen zum Arzt fahren.

5. Wie lange kann ich eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen?

Die Krankenkasse hat eine Regelung von vier Wochen in einem Quartal festgelegt, aber unter gewissen Umständen kann die Haushaltshilfe auch für einen längeren Zeitraum eine Hilfe sein.

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Fazit

Ein Aufenthalt im Krankenhaus, eine längere Krankheitsphase oder eine Aufenthalt in der Reha können durchaus ein Grund sein, dass Sie nicht mehr in der Lage sind alle Dinge im Haushalt eigenständig zu erledigen. Aber das ist nicht schlimm, denn die Krankenkasse hat die Möglichkeit eine Haushaltshilfe zu ermöglichen. Sie können bei der Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen und die Kosten werden übernommen. Sie müssen allerdings mit einer Zuzahlung von 5 bis 10 Euro für ein Rezept rechnen.

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Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-erhoehen-wenn-sich-der-pflegebedarf-im-heim-aendert-vertrag-wird-an-die-neuen-anforderungen-angepasst/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-erhoehen-wenn-sich-der-pflegebedarf-im-heim-aendert-vertrag-wird-an-die-neuen-anforderungen-angepasst/#respond Mon, 29 Mar 2021 03:52:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60161 Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten. Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei

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Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der laufende Vertrag ist anhand der Änderungen des Pflegegrads anzupassen.
  • Die Zustimmung des Heimbewohners ist bei Privatzahlern notwendig.
  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung entscheidet ob sich der Pflegegrad eines Heimbewohners mit Pflegeversicherung ändert.
  • Die Kosten bei einer Pflegegradänderung steigen für Heimbewohner mit Pflegeversicherung nicht.

Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei der Pflege, bei der Versorgung mit Mahlzeiten und sauberer Kleidung oder brauchen sogar eine Betreuung. Die meisten Heimbewohner zahlen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus der eigenen Tasche.

Anders sieht es bei den Kosten für die Pflege und Betreuung aus, denn hier kommt die Pflegeversicherung zum Einsatz und diese übernimmt einen großen Anteil der aufkommenden Kosten. Allerdings gibt es Grundvoraussetzungen und diese beziehen sich auf die Einzahlung in die Pflegeversicherung. Sie müssen regelmäßig eingezahlt haben, entweder in die gesetzliche oder die private Pflegeversicherung. Die restlichen Kosten für die Pflege zahlen Sie wieder aus der eigenen Tasche.

Achtung:

Immer wieder kommt es vor, dass Heimbewohner zu Beginn nur wenig Hilfe brauchten, aber durch ein chronisches Leiden, Alterungsprozesse oder plötzliche Erkrankungen auf einen Schlag mehr Unterstützung brauchen. Anders herum besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Gesundheitszustand sich maßgeblich verbessert und weniger Hilfe notwendig ist.

Jeder Bewohner hat einen individuell angepassten Vertrag, aus dem sich die Kosten ergeben und bei einer Veränderung der Umstände wird der Vertrag an die neuen Gegebenheiten angepasst.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Vertraglich den veränderten Pflegebedarf festhalten

Bei einer Änderung des Pflegebedarf legt der Gesetzgeber fest, dass der Vertrag anzupassen ist.

Die gesetzlichen Vorgaben sind auf jeden Fall zu beachten. Die Einzelheiten rund um die Vertragsanpassung hängen davon ab, ob das Pflegeheim komplett von dem Bewohner oder der Pflegeversicherung gezahlt wird.

Vertragsanpassung mit Pflegeversicherung

Der Pflegeunternehmen passt den Vertrag bei Heimbewohnern mit einer Pflegeversicherung an und der Heimbewohner muss nicht zustimmen.

Heimbewohner, die in einem Heim leben, stationär betreut werden und Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder der Pflegeversicherung bekommen, brauchen nicht über eine Vertragsänderung informiert werden. Aber der Pflegeunternehmen hat ein bestimmtes Verfahren einzuhalten.

  • 1. Schritt

Der Pflegeunternehmen erklärt dem Bewohner schriftlich, inwieweit der Hilfebedarf sich verändert hat und die Auswirkungen auf die Höhe der Kosten. Der bisherige und der neue Hilfebedarf ist gegenüberzustellen. Außerdem sind die alten und neuen Kosten deutlich darzulegen.

  • 2. Schritt

Der Heimbewohner wird vom Pflegeunternehmen aufgefordert einen Antrag auf „Höherstufung“ bei der Pflegekasse zu stellen. Kommen Sie der Forderung nicht nach, dann stellt der Pflegeunternehmen nach dem zweiten Monat den erhöhten Satz in Rechnung. Sie erhalten also immer eine Zahlungsaufforderung und das endet erst, wenn der Gutachter eine Entscheidung zur Höherstufung getroffen hat.

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt vorbei, wenn Sie den Antrag auf „Höhereinstufung“ gestellt haben und er wird Sie zu den Einschränkungen genau befragen.

Der Vertrag wird von dem Pflegeunternehmen angepasst, wenn der MDK die Änderung des Pflegegrads bestätigt und dann ist die Zustimmung des Bewohners nicht mehr notwendig. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der MDK keine Notwendigkeit einer Erhöhung feststellt und dann muss der Heimbetreiber das zu viel gezahlte Geld an die Pflegekasse oder den Bewohner zurückzahlen.

Kostenerhöhung durch Höherstufung?

Finanziell ist eine Änderung des Pflegegrads erst einmal kein Nachteil, denn alle Pflegeheimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen den gleichen Anteil an Pflegekosten. Es spielt somit keine Rolle, wie viel Pflege notwendig ist. Haben Sie Pflegegrad 1 und durch den MDK erhöht sich der Pflegegrad, dann steigt der Anteil der Pflegekasse und Ihr Eigenanteil sinkt.

Für Sie als Bewohner steigt das Entgelt nur, wenn das Pflegeunternehmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ändert.

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Vertragsanpassung für Privatzahler

Sie leben in einem Pflegeheim und gehören zu den Privatzahlern, denn muss das Pflegeunternehmen eine schriftliche Begründung einreichen, wenn sie den Vertrag ändern wollen.

In der schriftlichen Ankündigung sind Informationen enthalten, inwieweit sich der Pflege- und Betreuungsbedarf verändert hat. Zudem muss der Unternehmen genau auflisten, inwiefern sich die Veränderung des Bedarfs auf die Kosten auswirkt. Er muss

  • die alten Leistungen und die alten Kosten
  • die neuen Leistungen und die neuen Kosten

schriftlich gut zu erkennen aufstellen.

Sie als Heimbewohner entscheiden nach der Auflistung, ob Sie das Angebot ganz, zum Teil oder überhaupt nicht annehmen. Die Kosten sinken oder steigen in dem Umfang, in dem das geänderte Angebot von dem Heimbewohner angenommen wird. Der Pflegeunternehmen kann den Vertrag kündigen, wenn Sie das Angebot gar nicht oder nur teilweise annehmen.

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Rückstufung des Pflegegrads

Was passiert, wenn auf einmal weniger Hilfe notwendig ist?

Im Grunde verläuft der Prozess für eine Rückstufung des Pflegegrades genauso wie bei Mehrbedarf an Pflege.

Sie informieren die Pflegekasse und verlangen eine neue Begutachtung, wenn Sie Leistungen von der Pflegekasse erhalten und der Meinung sind, dass Sie deutlich weniger Unterstützung brauchen.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen von einem Sozialhilfeträger, dann ist auch dieser zu kontaktieren und im gleichen Atemzug informieren Sie den Pflegeunternehmer über Ihr Vorgehen.

Allerdings sinken die Leistungen der Pflegeversicherung erheblich oder fallen komplett weg, wenn Ihnen der Pflegegrad aberkannt wird oder Sie runtergestuft werden. Die Kosten für das Heim zahlen Sie in einem solchen Fall selber, denn sonst ziehen Sie einfach aus dem Heim aus und leben wieder in einer eigenen Wohnung.

Der Heimbewohner, der weder Pflegekassenleistungen noch Sozialleistungen bekommen, geht auf die Einrichtungsleitung zu und verlangt eine Vertragsanpassung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad erhöhen

1. Welchen Pflegegrad bekomme ich bei einer Krebserkrankung?

Beantragen Sie auf jeden Fall einen Schwerbehindertenausweis, wenn Sie eine bösartige Krebserkrankung haben. Sie erhalten mindestens eine Einstufung von 50 und die besten Chancen auf einen Pflegegrad.

2. Kann ein Pflegegrad auch zurückgestuft werden?

Der MDK nimmt eine Begutachtung der Person vor und legt fest, welchen Pflegegrad sie bekommt. Der gleiche Prozess ist notwendig, um einen Pflegegrad zurückzustufen. Natürlich kann ein Pflegegrad zurückgestuft werden, wenn die Person deutlich weniger Hilfe braucht als bisher.

3. Wo wird eine Erhöhung des Pflegegrads beantragt?

Die Erhöhung des Pflegegrades wird bei der Pflegekasse angefragt und dazu muss ein Antrag gestellt werden. Der MDK kommt raus und beurteilt die Situation und legt am Ende fest, ob eine Erhöhung gerechtfertigt ist oder nicht.

4. Wird der Pflegegrad regelmäßig überprüft?

Es gibt nur eine Pflegegradüberprüfung, wenn eine Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Ansonsten wird keine weitere Prüfung durch die Pflegekasse veranlasst.

5. Wer prüft den Pflegegrad?

Sie stellen bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistung und die Pflegelasse beauftragt einen Gutachter. Der Gutachter prüft den Antrag und legt nach einer ausführlichen Befragung und Begutachtung den Pflegegrad fest.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Ein Pflegeheim ist ein sinnvoller Platz für Menschen die pflegebedürftig sind und ohne Hilfe nicht mehr im Alltag zurechtkommen. Die Kosten für einen Pflegeheimplatz übernimmt die Pflegekasse, wenn ein Pflegegrad vorhanden ist. Je nach Krankheit kann der Zustand sich verbessern oder verschlechtern, das bedeutet, der Bewohner braucht weniger oder mehr Unterstützung. Der Vertrag wird entsprechend angepasst, damit das Pflegeunternehmen die Kosten anhand der Leistung erstattet bekommt.

Der Beitrag Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren – Rechte und Pflichten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fristen-bei-der-pflegekasse-so-schnell-muss-die-versicherung-reagieren-rechte-und-pflichten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fristen-bei-der-pflegekasse-so-schnell-muss-die-versicherung-reagieren-rechte-und-pflichten/#respond Sat, 30 Jan 2021 09:18:05 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60553 Versicherte haben die Möglichkeit bei der Pflegekasse Hilfe im finanziellen und organisatorischen Bereich bekommen. Sofern die Hilfe auch schnell ankommen soll, hat die Versicherungen Fristen einzuhalten. Frist Pflege-Antrag Für die Antragsstellung von Pflegeleistungen gibt es

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Versicherte haben die Möglichkeit bei der Pflegekasse Hilfe im finanziellen und organisatorischen Bereich bekommen. Sofern die Hilfe auch schnell ankommen soll, hat die Versicherungen Fristen einzuhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beratungstermine müssen innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ermöglicht werden.
  • Für die Entscheidung über den Pflegegrad hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit.
  • Bei akuten Fällen muss die Kasse innerhalb einer Woche entscheiden.
  • Sofern die Kasse die Frist verstreichen lässt, können Sie als Antragsteller 70 Euro je verstrichener Woche als Pauschale erwarten.

Frist Pflege-Antrag

Für die Antragsstellung von Pflegeleistungen gibt es keine vorgegebene Frist.

Doch sollten Sie wissen, dass die Leistungen ohnehin erst einen Monat nach der Antragstellung ausbezahlt werden. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst frühzeitig, sobald Sie denken, dass es ohne Hilfe im Alltag schon bald nicht mehr gehen wird. Sie können diesen Antrag ganz formlos per Mail oder Fax an die Pflegekasse stellen. Allerdings werden Sie später noch nähere Angaben machen müssen, wie zum Beispiel welche Leistungen benötigt werden.

Diese Voraussetzung ist wichtig: Möchte eine Person von der Pflegekasse Geld bekommen, so muss sie mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre in die Pflegeversicherung Beiträge einbezahlt haben. Sollte es sich um ein pflegebedürftiges Kind handeln, so ist es ausreichend, wenn ein Elternteil einbezahlt hat.

Frist Beratung

Hat die Pflegekasse den Antrag erhalten, muss sie innerhalb von 14 Tagen einen Beratungstermin zur Verfügung stellen.

Hierfür ist es möglich, dass der Pflegebedürftige persönlich beim Pflegeberater vorspricht oder sich einen Hausbesuchstermin geben lässt. Auch eine telefonische Beratung ist manchmal möglich.

Möchten Sie sich auf eigene Faust eine Pflegeberatungsstelle suchen, so schauen Sie in der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege nach.

Ferner können Sie erfahrene Mitarbeiter unter der Rufnummer 0800-4040044 telefonisch von Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag erreichen. In der Zeit von 9 bis 12 Uhr und am Donnerstag von 14 bis 17 Uhr ist das Telefon besetzt.

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Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren – Rechte und Pflichten

Versicherte haben die Möglichkeit bei der Pflegekasse Hilfe im finanziellen und organisatorischen Bereich bekommen. Sofern die Hilfe auch schnell ankommen soll, hat die Versicherungen Fristen einzuhalten. Frist Pflege-Antrag Für die Antragsstellung von Pflegeleistungen gibt es

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Frist Begutachtung

Damit über den Pflege-Antrag entschieden werden kann, muss ein Gutachten angefertigt werden.

Hierfür wird ein geschulter Gutachter nach Hause kommen und anhand eines festgelegten Musters und Fragebogens die Selbstständigkeit des Antragstellers prüfen. Er muss Fragen beantworten und Übungen tätigen. Bei gesetzlich versicherten Personen ist der MDK zuständig, bei privat versicherten die Firma Medicproof. Sofern der MDK nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen bei Ihnen erscheinen kann, muss Ihnen die Pflegekasse drei unabhängige Gutachter zur Verfügung stellen. Sie können dann selbst wählen, wer kommen soll.

Nachdem Ihr Antrag vor 25 Arbeitstagen eingegangen ist, muss die Pflegekasse über den Pflegegrad entschieden haben.

Verkürzte Fristen

Manchmal muss eine schnelle Entscheidung getroffen werden.

Innerhalb einer Woche muss die Pflegekasse in folgenden Fällen für eine Begutachtung sorgen:

  • Der Antragsteller ist im Krankenhaus, auf Reha oder in einem Hospiz
  • Der Antragsteller wird ambulant palliativ versorgt

und

  • Die Begutachtung ist nötig, um eine Weiterversorgung sicherzustellen,
  • Die Familienpflegezeit wurde von der Pflegeperson bereits beim Arbeitgeber beantragt

In folgenden Fällen muss die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen:

  • Der Antragsteller wird in einem Pflegeheim oder zu Hause versorgt
  • Die Pflegeperson hat beim Arbeitgeber bereit Familienpflegezeit beantragt.

Wenn die Frist verstreicht

Sofern die Kasse ihre Frist für die Begutachtung nicht einhält, muss sie für jede angefangene Woche 70 Euro bezahlen.

Dies ist jedoch nicht der Fall wenn:

  • Der Antragsteller schon Pflegegrad 2 oder mehr hat und sich in einer stationären Pflege befindet
  • Die Pflegekasse für die Verzögerung nichts kann

Sofern die Kasse mit Ihnen in Kontakt tritt, Sie das Ergebnis aber nicht akzeptieren wollen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats einen Widerspruch einzulegen. Die ausführliche Begründung für den Widerspruch können Sie auch noch im Nachhinein einreichen. Sollte die Pflegekasse den Widerspruch in schriftlicher Form ablehnen, müssen sie als nächsten Schritt vor das Sozialgericht ziehen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren – wissenswert

1. Frage Wie lange dauert es, bis der Gutachter kommt?

Sobald Sie den Antrag gestellt haben, hat die Pflegekasse 14 Tage Zeit, Ihnen einen Termin anzubieten.

2. Frage Was passiert, wenn der Gutachter nach 14 Tagen keinen Termin vereinbart?

Sofern dies der Fall ist, muss Ihnen die Pflegekasse nach spätestens 20 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags drei unabhängige Gutachter zur Verfügung stellen. Sie dürfen sich dann einen aussuchen.

3. Frage Wann gelten verkürzte Fristen?

Geht es dem Pflegebedürftigen schlecht und ist nicht absehbar, wie lange er noch leben wird, so muss schnell entschieden werden. Doch auch wenn der Pflegebedürftige auf Reha oder im Krankenhaus ist, muss eine schnelle Entscheidung gefällt werden, damit die weitere Versorgung gewährleistet ist.

4. Frage Was passiert, wenn die Fristen verstreichen?

Obgleich die Pflegekasse bemüht ist, kann es manchmal passieren, dass die Fristen nicht eingehalten werden. Insofern erhalten Sie 70 Euro Entschädigung pro angefangener Woche.

5. Frage Was mache ich, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?

Sobald Ihnen der Bescheid zugegangen ist, können Sie innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Sollte die Pflegekasse diesen schriftlich ablehnen, wenden Sie sich an das Sozialgericht.

Fazit

Die Pflegekasse ist durchaus an Fristen gebunden, damit Pflegebedürftige möglichst zeitnah die ausreichende Versorgung erhalten. Denken Sie aber daran, dass die Fristen immer erst dann beginnen, wenn Sie den Antrag gestellt haben.

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