Chefarzt | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:57:34 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Chefarzt | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Was sind Wahlleistungen im Krankenhaus? Arten und Beispiele https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-sind-wahlleistungen-im-krankenhaus-arten-und-beispiele/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-sind-wahlleistungen-im-krankenhaus-arten-und-beispiele/#respond Fri, 13 May 2022 07:57:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65883 Die Wahlleistungen im Krankenhaus sind so wie IGeL auch Wunschleistungen und müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Sie können verschiedene Dinge wählen, wie die Unterbringung, die Arztwahl oder auch die medizinische Versorgung. Krankenhäuser arbeiten zweckmäßig

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Die Wahlleistungen im Krankenhaus sind so wie IGeL auch Wunschleistungen und müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Sie können verschiedene Dinge wählen, wie die Unterbringung, die Arztwahl oder auch die medizinische Versorgung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlleistungen im Krankenhaus sind wie IGeL auch selbst zu zahlen.
  • Mit den Wahlleistungen buchen Sie Extraleistungen, die die notwendige Versorgung überschreiten.
  • Sie können sich zudem auch noch für die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer entscheiden.

Krankenhäuser arbeiten zweckmäßig

Die Krankenhäuser müssen wie Ärzte auch die Behandlung und Unterkunft auf einem medizinisch zweckmäßigem Niveau und einer ausreichenden Versorgung halten.

Aus diesem Grund können Sie auch im Krankenhaus Selbstzahlerleistungen in Anspruch nehmen. Hier heißen Sie jedoch Wahlleistungen. In den meisten Krankenhäusern können Sie diese zusätzlich wählen. Sie erhalten dann Leistungen, die den normalen Umfang übersteigen.

Es gibt drei Kategorien an Wahlleistungen:

  • Zur Kategorie 1: Die Unterkunft
  • Bei Kategorie 2: Die ärztlichen Wahlleistungen
  • Die Kategorie 3: Die medizinischen Wahlleistungen
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Die Unterkunft

Sie können schon vorab entscheiden, ob Sie ein Ein- oder Zweibettzimmer möchten.

Ferner besteht die Möglichkeit, mehr Zusatzleistungen zu erhalten. Zum Beispiel Internetanschluss, Wahlverpflegung, Fernseher oder auch die Mitaufnahme des Partners.

Wichtig: Sofern Sie aus medizinischen Gründen, weil Sie zum Beispiel viel Ruhe brauchen, ein Einzelzimmer benötigen, darf das Krankenhaus dies nicht als Wahlleistung berechnen. Ferner wäre diese Unterbringung im Einzelzimmer dann eine allgemeine Krankenhausleistung. In diesem Fall würde auch die gesetzliche Krankenkasse dafür aufkommen.

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Die ärztlichen Wahlleistungen

Bei der allgemeinen Krankenhausleistung erhalten Sie die Behandlung vom diensthabenden Arzt.

Sofern Sie aber die Wahlleistung vereinbaren, können Sie auch vom Chefarzt behandelt werden. Generell gilt als Wahlarzt, wer spezielle Qualifikationen hat und dementsprechend viel Erfahrung in seinem Fachgebiet mitbringt.

Wichtig: Sollte Ihre Erkrankung es nötig machen, dass der Chefarzt diese durchführt, so bezahlt dies die Krankenkasse und es ist keine Wahlleistung. Dies wäre der Fall, wenn nur der Chefarzt über das nötige fachliche Können verfügt, um sie zu behandeln.

  • Bestehen medizinische Gründe, die für ein Einzelzimmer oder eine Chefarztbehandlung sprechen, dürfen Sie diese nicht als Wahlleistung in Rechnung gestellt bekommen.
  • Auch die medizinischen Wahlleistungen haben dem fachlich anerkannten Medizin-Standard zu entsprechen.
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Die medizinischen Wahlleistungen

Dies können Behandlungen sein, die medizinisch nicht notwendig sind, zum Beispiel Schönheitsoperationen.

Ferner gehören erweiterte Leistungen dazu, die die allgemeinen Krankenhausleistungen übersteigen. So zum Beispiel erweiterte Laborleistungen. Auch sind Alternativleistungen eine Möglichkeit, die nicht zur Standardbehandlung gehören. So zum Beispiel neuartige Implantate oder Operationsmethoden. Sie können diese Leistungen nach Wunsch wählen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese in dem Krankenhaus angeboten werden und, dass Sie den fachlich anerkannten Standards der Medizin entsprechen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was sind Wahlleistungen im Krankenhaus? – Sie haben die Wahl

1. Kann ich mich auch im Krankenhaus für Wahlleistungen entscheiden?

Natürlich können Sie auch während Ihrem Aufenthalt Wahlleistungen wählen.

2. Darf ich Wahlleistungen auch wieder absagen?

Sie haben das Recht eine Wahlleistung jederzeit zu widerrufen. Sie ist dann ab sofort ungültig und darf für die weitere Behandlungszeit auch nicht mehr berechnet werden.

3. Warum bezahlt die Krankenkasse diese Leistungen nicht?

Die Krankenkasse muss wirtschaftlich handeln. Das bedeutet, es wird nur bezahlt, was auch medizinisch notwendig ist. Sofern ein Einzelzimmer nicht nötig ist, zahlt die Kasse es auch nicht.

4. Habe ich die freie Wahl bei den Wahlleistungen?

Sofern diese in dem Krankenhaus angeboten werden, ja. Sie können nur wählen, was es auch gibt. Gerade kleine Kliniken bieten keinen so großen Umfang an, weil auch der Platz und das Personal dafür fehlt.

5. Sollte ich Krankenhäuser vergleichen?

Haben Sie bestimmte Wünsche bei den Wahlleistungen sollten Sie sich vorab erkundigen und auch die Kliniken vergleichen. Vergessen Sie aber nicht, dass auch die fachliche Kompetenz nicht vergessen werden darf.

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Fazit

Sie können sich im Krankenhaus ganz normal behandeln lassen und so schlichtweg Kassenpatienten sein. Ferner können Sie auch Wahlleistungen dazu buchen, die Sie jedoch selbst bezahlen müssen. Bedenken Sie, dass hier schnell hohe Rechnungen entstehen.

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Wie viel kosten Wahlleistungen? Zuzahlungen für Krankenhaus und Co. https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wie-viel-kosten-wahlleistungen-zuzahlungen-fuer-krankenhaus-und-co/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wie-viel-kosten-wahlleistungen-zuzahlungen-fuer-krankenhaus-und-co/#respond Sun, 24 Apr 2022 13:23:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65919 Für Wahlleistungen können unterschiedliche Kosten anfallen. Beachten Sie Folgendes, damit die Krankenhausrechnung Sie nicht zu sehr belastet: Holen Sie schon vorab Informationen ein, welche Kosten anfallen können und buchen Sie nur, was Sie auch wirklich

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Für Wahlleistungen können unterschiedliche Kosten anfallen. Beachten Sie Folgendes, damit die Krankenhausrechnung Sie nicht zu sehr belastet: Holen Sie schon vorab Informationen ein, welche Kosten anfallen können und buchen Sie nur, was Sie auch wirklich möchten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuzahlungen zu Wahlleistungen können im Krankenhaus schnell teuer werden.
  • Was medizinisch notwendig ist, darf vom Krankenhaus nicht als Wahlleistung abgerechnet werden.
  • Überlegen Sie sich gut, welche Wahlleistungen Sie „brauchen“.

Wahlleistungen nicht Extras

Wünschen Sie ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, fragen Sie vorab, welche Kosten Ihnen hierfür entstehen.

Die Krankenhäuser können die Kosten hierfür in der Regel selbst bestimmen und diese werden als Tagessatz abgerechnet. Jedoch muss sich das Krankenhaus an das Krankenhausentgeltgesetz halten. Dieses bestimmt welchen Betrag die Kosten für die Wahlleistungen nicht überschreiten dürfen. Die Vereinigung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der Privaten Krankenversicherung hat eine Vereinbarung erstellt, in der es eine Empfehlung für die Kosten zur Unterbringung im Krankenhaus gibt.

Ferner bestimmen Sie als Patient frei, welche Wahlleistungen Sie wünschen. Dies kann eine Einzelleistung sein, aber auch ein ganzes Paket. So zum Beispiel ein Ein-Bett-Zimmer oder aber das Ein-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung.

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Wichtig

Sofern Sie eine Wahlarztbehandlung durch zum Beispiel den Chefarzt wünschen, können Sie keine speziellen Ärzte bestimmen. Die Vereinbarung umfasst alle Ärzte, die an Ihrer Krankenhausbehandlung beteiligt sind, sowie die Leistungen, die von diesen Ärzten in Auftrag gegeben werden. Zum Beispiel Laboruntersuchungen außerhalb der Klinik.

Schnell kann das sehr teuer werden, denn beim Abschluss der Wahlleistungen ist für Sie nicht absehbar, welche Umstände auftreten. Auch wissen Sie nicht, wie viele Chefärzte Sie während des Krankenhausaufenthaltes behandeln.

Beispiel: Während eines operativen Eingriffs, den der gynäkologische Chefarzt durchführt, haben Sie Herz- und Kreislaufprobleme. Somit wir der kardiologische Chefarzt involviert und auch den müssen Sie dann bezahlen.

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Der Vertrag

Generell gilt es die Wahlleistungen vertraglich festzuhalten.

Dieser Vertrag wird mit Ihnen bei der Aufnahme ins Krankenhaus gemacht. Er endet mit dem Entlassungstag aus der Klinik oder wenn Sie ihn vorab widerrufen. Alle erhaltenen Leistungen werden Ihnen dann in Rechnung gestellt.

Sofern Sie die Wahlleistung Unterkunft gewählt haben, erhalten Sie eventuelle mehrere Rechnungen. Grundsätzlich wird hier die Anzahl der Tage abgerechnet.

In der Regel wird der Entlassungstag nicht berechnet.

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Wahlleistung Chefarzt

Falls Sie sich für die Wahlleistung Chefarzt entschieden haben, schreibt Ihnen jeder Chefarzt, der Sie behandelt hat, eine eigene Rechnung. Ferner erfolgt die Berechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte auch GOÄ genannt. Pauschalhonorare dürfen nicht berechnet werden. Wobei die Rechnen für Wahlleistungen 25% ermäßigt sind. Sofern auch externe Wahlärzte involviert waren, sind diese 15% ermäßigt.

Die Abrechnung selbst dürfen Krankenhäuser und Chefärzte von einer externen Abrechnungsstelle erstellen lassen. Wobei hier jedoch auch personenbezogene Daten weitergegeben werden. Laut § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz dürfen diese jedoch nur mit Einwilligung des Patienten weitergegeben werden.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wie viel kosten Wahlleistungen? – Wissenswert

1. Sind die Kosten in allen Kliniken einheitlich?

Sofern Sie planen Wahlleistungen zu buchen, erkundigen Sie sich vorab über die Kosten, denn diese sind nicht in jeder Klinik gleich.

2. Kann ich Einzelleistungen wählen?

Sie können frei wählen, was Sie wünsche, sofern es das Krankenhaus als Wahlleistung anbietet. Jedoch können Sie die Wahlleistungen auch mit anderen kombinieren.

3. Warum ist die Wahlarztbehandlung Chefarzt kritisch?

Möchten Sie diese Wahlleistung, so können am Ende hohe Rechnungen auf Sie zukommen. Sollte es Komplikationen geben oder muss auch noch ein Arzt aus einer anderen Fachrichtung hinzugezogen werden, so erhalten Sie hier auch die Chefarztbehandlung. Das bedeutet, Sie erhalten unter Umständen von mehreren Chefärzten eine Rechnung.

4. Kann ich meine Wahlleistungen auch widerrufen?

Ihr Vertrag endet am Tag der Entlassung. Möchten Sie jedoch plötzlich doch auf manche Wahlleistungen verzichten, so können Sie den Vertrag jederzeit widerrufen. In diesem Fall erhalten Sie die Abrechnung bis zum Tag Ihres Widerrufs.

5. Wird über einen Pauschalbetrag abgerechnet?

Die Ärzte müssen sich bei der Abrechnung an die Gebührenordnung für Ärzte halten. Pauschalbeträge sind nicht zulässig.

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Fazit

Sofern Sie sich für Wahlleistungen entscheiden, holen Sie sich schon vorab alle Informationen ein. Überlegen Sie insofern auch, was Sie wirklich an Wahlleistungen benötigen. Ferner sollten Sie Ihr Budget im Auge behalten, denn Wahlleistungen können bei medizinischen Komplikationen schnell zu hohen Rechnungen führen.

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Ihre Rechte als Patient bei Wahlleistungen im Krankenhaus – das Krankenhaus hat Informationspflichten von den Kosten bis hin zur Kündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-als-patient-bei-wahlleistungen-im-krankenhaus-das-krankenhaus-hat-informationspflichten-von-den-kosten-bis-hin-zur-kuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-als-patient-bei-wahlleistungen-im-krankenhaus-das-krankenhaus-hat-informationspflichten-von-den-kosten-bis-hin-zur-kuendigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:30:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62379 Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können. Die

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Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich für eine Wahlleistung entschieden, dann müssen Sie umfangreich aufgeklärt werden und einen entsprechenden Vertrag unterschreiben.
  • Sie können die Wahlleistungsvereinbarung zu jeder Zeit formlos und fristlos, mit sofortiger Wirkung kündigen und brauchen keine Gründe angeben.
  • Das Krankenhaus muss Ihnen eine Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst anbieten, auch wenn Sie keine Wahlleistung nutzen und Sie zur Behandlung ins Krankenhaus müssen.
  • Zu den Wahlleistungen gehört beispielsweise die Chefarztbehandlung und diese kann sehr teuer werden. Aus dem Grund sollten Sie im Vorfeld die Kosten so genau wie möglich abklären.
  • Es reicht nicht aus, dass Sie einfach irgendwelche Unterlagen zugesteckt bekommen und eine Unterschrift vorlegen sollen. Die Aufklärung muss in einem Gespräch erfolgen und dazu gehören weitere Erläuterungen.
  • Ein Wahlleistungsvertrag darf von einem Betreuer oder Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Die Wahlleistungen

Die Krankenhauswahlleistungen unterliegen festgelegten gesetzlichen Bestimmungen und diese sollen dafür sorgen, dass Sie vor unseriösen Vereinbarung geschützt werden. Sie haben im Vorfeld einer Wahlleistung das Recht auf

  • Aufklärung
  • Information
  • einen schriftlichen Vertrag
  • freie Leistungswahl
  • eine persönliche Leistungserbringung
  • Kündigung des Vertrages

Sie nehmen keine Wahlleistung in Anspruch, dann muss das Krankenhaus trotzdem für eine medizinische notwendige Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst arbeiten.

Die Leistungsfähigkeit darf das Krankenhaus nicht entziehen und dazu gehören die allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn eine Wahlleistung nicht verlangt wird. Ärzten ist es verboten ihre besonderen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen nur gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn die Leistungen in der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erfasst sind.

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Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach

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Kostenaufklärung im Vorfeld ist Pflicht

Lassen Sie sich immer zuerst über die entstehenden Kosten informieren und aufklären, bevor Sie einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, indem die Wahlleistungen des Krankenhauses zu finden sind.

Laut Gesetzgeber reicht es nicht aus, dass das Krankenhaus Ihnen Unterlagen reicht und dazu keine weiteren Erläuterungen macht, Sie aber trotzdem unterschreiben sollen. Durch die Wahlleistungen entstehen zum großen Teil erhebliche finanzielle Mehrbelastungen, wenn Sie von einem Chefarzt behandelt werden möchten.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Wahlleistungen sind Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten aufzuzeigen und Sie erhalten auch einen Hinweis, dass ohne die Wahlleistung trotzdem eine ausreichend notwendige Behandlung und Versorgung durch das Krankenhaus und dessen Personal erfolgt.

Sie erhalten außerdem Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte, denn die Abrechnung für die Wahlleistungen, egal ob medizinisch oder ärztlich stehen in der Gebührenordnung.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Voraussetzung ist ein schriftlicher Vertrag

Sie entschließen sich eine Wahlleistung im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, dann müssen Sie eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben.

Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag und dieser wird zwischen Ihnen und dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt abgeschlossen. Erst, wenn Sie oder Ihr Betreuer / Bevollmächtigter diesen Vertrag unterschreiben und die Unterschrift des Leistungsträgers vorhanden ist, dann ist er gültig. Ein Vertrag, der nur von dem Patienten unterschrieben wird ist unwirksam und nicht rechtswirksam.

Wichtig:

Eine Abrechnung der Wahlleistung erfolgt erst ab dem Tag an dem die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben ist, denn eine Rückdatierung ist nicht möglich.

Freie Wahl bei den Wahlleistungen

Sie sind der Patient und Sie selber entscheiden, welche und wie viele Wahlleistungen Sie nutzen möchten.

Sie müssen nicht gleichzeitig mehreren Wahlleistungen zustimmen, denn eine Behandlung vom Chefarzt bedeutet nicht, dass Sie auch in einem Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden müssen. Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und müssen nicht eingehalten werden.

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Wahlarzt sorgt für persönliche Behandlung

Sie haben sich bei der Wahlleistung für die Behandlung durch einen Chefarzt entschieden, dann muss dieser Arzt Sie auch behandeln.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle und dann darf auch ein anderer Arzt oder ärztliches Hilfspersonal die Tätigkeiten übernehmen.

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass der Arzt aus einer Wahlleistungsvereinbarung die Behandlung nicht persönlich durchführt und aus dem Grund ist die Wahlleistungsvereinbarung nicht gültig. Sie sollten daher immer wachsam sein und persönlich überprüfen, wer Sie gerade behandelt. Verlangen Sie auf jeden Fall Einsicht in die Behandlungsakte, wenn Sie sich unsicher sind.

Achtung!

Im Vorfeld ist klar, dass der Chefarzt an dem Behandlungstag überhaupt nicht da ist, dann sollten Sie im Vorfeld den Vertrag mit einem anderen Arzt abschließen. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis der gewünschte Arzt wieder im Krankenhaus ist und arbeitet. Sie können aber auch die Möglichkeit einräumen, dass Sie auf die Wahlleistung komplett verzichten oder die Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes verschieben, wenn Sie unbedingt diesen Arzt haben wollen.

Die Behandlung darf nur durch einen Vertreter ausgeführt werden, wenn der Chefarzt aus unvorhergesehenen Gründen nicht anwesend ist und das gilt beispielsweise bei Krankheit. In der Wahlleistung stehen für einen solchen Fall immer die Stellvertreter des Arztes und auch deren Zuständigkeitsbereiche. Sie müssen außerdem frühzeitig über die Abwesenheit des Wahlarztes informiert werden.

Wahlleistung kündigen

Sie haben zu jeder Zeit die Möglichkeit den Wahlleistungsvertrag formlos und fristlos zu kündigen, mit sofortiger Wirkung und dafür müssen Sie auch keine Gründe liefern.

Idealerweise teilen Sie Ihren Kündigungswunsch dem behandelnden Arzt immer mündlich mit oder informieren die Krankenhausverwaltung. Sie sollten sicherstellen, dass der Wunsch auch in der Krankenhausakte vermerkt wird, denn das dient der Beweispflicht.

Sie haben die Wahlleistung gekündigt, dann entstehen Ihnen nur Kosten bis zur Kündigung und für die erhaltenen Leistungen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Bezug auf Wahlleistungen

1. Wer darf Wahlleistungen in Anspruch nehmen?

Wahlleistungen kann jeder Patient in Anspruch nehmen, der im Krankenhaus oder beim Arzt eine Behandlung bekommt und weitere Leistungen erhalten möchte.

2. Was kosten Wahlleistungen?

Die Wahlleistungen sind kostenpflichtig und müssen vom Patienten getragen werden. Die Kosten sind unterschiedlich und lassen sich mit der Gebührenordnung der Ärzte eingrenzen.

3. Wer zahlt die Kosten für die Wahlleistungen?

Die Kosten für die Wahlleistungen zahlen Sie als Patient aus der eigenen Tasche. Auch die private Krankenzusatzversicherung ermöglicht die Zahlungen, wenn Sie eine solche Versicherung haben.

4. Muss ich mich von einem anderen Arzt außer dem Chefarzt behandeln lassen?

Sie haben einen Vertrag über eine Chefarztbehandlung abgeschlossen, dann muss Sie der Chefarzt auch behandeln. Nur im Notfall, bei Krankheit zum Beispiel, dann dürfen Sie von dem Stellvertreter behandelt werden.

5. Wann kann ich den Wahlleistungsvertrag kündigen?

Sie haben die Möglichkeit einen solchen Vertrag zu jeder Zeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

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Fazit

Wahlleistungen sind Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht zu den normalen Leistungen gehören und demnach auch nicht gezahlt werden. Sie als Patient haben das Recht Wahlleistungen zu verlangen, wenn Sie diese selber zahlen. Aber lassen Sie sich immer über die Möglichkeiten und Kosten informieren. Zudem muss es einen schriftlichen Vertrag mit dem Leistungsträger geben und nur mit Ihrer und dessen Unterschrift ist der Vertrag gültig.

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