Kassenleistung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:11:14 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kassenleistung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Was kostet eine professionelle Zahnreinigung und was bezahlt die Krankenkasse? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kostet-eine-professionelle-zahnreinigung-und-was-bezahlt-die-krankenkasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kostet-eine-professionelle-zahnreinigung-und-was-bezahlt-die-krankenkasse/#respond Fri, 13 May 2022 09:11:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65875 Sicherlich ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Kosten für die professionelle Zahnreinigung unterschiedlich sind. Hier erfahren Sie nun, welcher Kostenrahmen in den Augen der Berufsaufsicht für annehmbar gehalten wird. Die Kosten der PZR Da es

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Sicherlich ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Kosten für die professionelle Zahnreinigung unterschiedlich sind. Hier erfahren Sie nun, welcher Kostenrahmen in den Augen der Berufsaufsicht für annehmbar gehalten wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kosten für die PZR variieren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sagt, dass diese in den Praxen zwischen 80 und 120 Euro liegen.
  • Seit 2012 gibt es in der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte eine Abrechnungsziffer für die Zahnreinigung. Diese rechtet der Zahnarzt ab.
  • Erhalten Sie Pauschalpreise oder gar Billigangebote, so sind diese nicht zulässig. Der Arzt orientiert sich beim Preis eher am Zeitaufwand und der Schwierigkeit.
  • Bitten Sie um einen Kostenvoranschlag, um die Preise vorab zu vergleichen.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie einen Zuschuss bezahlt.

Die Kosten der PZR

Da es sich bei der professionellen Zahnreinigung um keine Kassenleistung handelt, ist diese von Ihnen privat zu bezahlen.

Abhängig von Aufwand, Region und Praxis können die Kosten variieren. Jedoch sind manche Krankenkassen gewillt, einen Zuschuss zu zahlen oder die Leistung im Bonusprogramm abstempeln zu lassen. Sofern Sie eine Zahnzusatzversicherung haben, fragen Sie, ob diese sich auch beteiligt. Manche tragen die Kosten sogar komplett. Die professionelle Zahnreinigung ist in der privaten Gebührenordnung der Zahnärzte gelistet. Somit muss Ihr Zahnarzt für die Behandlung die Ziffer 1040 abrechnen. Diese beläuft sich pro Zahn auf 1,57 Euro.

Sofern der 2,3fache Satz abgerechnet ist, was für eine durchschnittliche Behandlung steht, zahlen Sie für die PZR 3,62 Euro pro Zahn. Handelt es sich um den 3,5fachen Satz sind es 5,51 Euro.

Den erhöhten Aufwand muss der Zahnarzt begründen und es gibt hier viele Gründe. So zum Beispiel anatomische Besonderheiten, stark haftende Zahnbeläge, ein festsitzender Zahnersatz oder ein Würgereiz des Patienten. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist jedoch ein Preis zwischen 80 bis 120 Euro angemessen. Sogar der IGeL-Monitor setz hierfür etwa 120 Euro an. Es können durchaus aber auch Kosten von mehr als 150 Euro sein.

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Das ist verboten

Laut eines Urteils des Verfassungsgerichtes Münster sind Jahrespauschalen für ein ganzes Paket an professionellen Zahnreinigungen nicht erlaubt (Az. 19 K 1242/12.T, März 2016).

Ferner sind Rabatte sowie Schnäppchenangebote verboten und hiergegen geht die Zahnärztekammer auch vor.
In der GOZ-Nummer 1040 sind die Entfernung des Belags, die Zwischenraumreinigung, die Politur und die Fluoridbehandlung inbegriffen. Somit darf der Arzt diese Dinge nicht über gesonderte GOZ-Nummern abrechnen.

Bekommen Sie jedoch eine Behandlung, die mehr umfasst als nur die PZR, so darf er dies auch berechnen. Zum Beispiel eine Fissurenversiegelung, die Belagentfernung unterhalb des Zahnfleisches oder das Polieren von Füllungsrändern. Jedoch gab es für die Belagentfernung unterhalb des Zahnfleisches schon ein Gerichtsurteil. Hier ist die Lage schwierig, denn mal ist es zulässig und mal nicht. (OVG NRV, Az.: 1 A 477/13 und VG Stuttgart, Az.: 3 K 3921/12). Sofern die Beläge klinisch nicht zu sehen sind und so im Zahnfleisch liegen, dass Sie sie nicht erreichen, darf Sie auch nur der Zahnarzt entfernen.

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Darauf sollten Sie achten

Es gibt Untersuchungen, die zeigen, dass die PZR nicht immer ausrechend gründlich durchgeführt wird.

Im Schnitt dauert die Behandlung zwischen 45 bis 60 Minuten. Am Anfang stehen die Entfernung der Beläge und die Reinigung des Zahnfleischrandes. Die Instrumente und Produkte können hier variieren. Danach kommen die Zahnpolitur und am Ende eine Fluoridbehandlung. Auch ist eine Beratung zur Mundhygiene wichtig.

Deshalb: Erkundigen Sie sich, welche Leistungen im Angebot enthalten sind und ob auch alle notwendigen Schritte durchgeführt werden.

Sofern Sie nicht sicher sind, ob die Kosten angemessen sind, machen Sie bei anderen Zahnärzten einen Preisvergleich. Auch die Zahnärztekammer kann Ihnen helfen. Auf jeden Fall muss der Arzt Sie noch vor der Behandlung über die Kosten informieren (§ 630c Abs.3 BGB).

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was kostet eine professionelle Zahnreinigung? – Damit müssen Sie rechnen

1. Muss mein Zahnarzt mit einen Kostenvoranschlag machen?

Er muss Sie über die Kosten auf jeden Fall informieren und hierfür dürfen Sie auf einen Kostenvoranschlag bestehen.

2. Habe ich Bedenkzeit, wenn ich den Kostenvoranschlag habe?

Natürlich dürfen Sie erst Preise vergleichen und überlegen. Da der Zahnarzt die Ziffern der GOZ abrechnet, wird sich am Kostenvoranschlag auch nicht ändern.

3. Ich habe sehr enge Zahnzwischenräume. Ist es rechtens, dass der Zahnarzt einen erhöhten Satz abrechnet?

Sofern er wegen der engen Zahnzwischenräume länger braucht und es die Arbeit erschwert, so darf er dies bei dem erhöhten Satz auch angeben.

4. Muss ich die PZR wirklich jährlich machen?

Sie entscheiden, wie oft Sie diese machen möchten. Jedoch ist es ratsam, diese jährlich zu machen. Je länger Sie warten, umso höher ist das Risiko, dass die nächste Behandlung mehr Zeit in Anspruch nimmt.

5. Mein Arzt macht immer Pauschalpreise. Ist das nicht erlaubt?

Erlaubt ist es nicht und Sie sollten hier auch aufpassen, ob Sie für die Behandlung dann nicht sogar zu viel bezahlen.

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Fazit

Auch wenn die Kosten für die PZR teuer erscheinen mögen, so sind sie durchaus angemessen. Fragen Sie doch bei Ihrer Krankenkasse, ob diese sich an den Kosten beteiligt. Sofern Sie eine private Zahnzusatzversicherung haben, lohnt es sich, auch dort zu fragen. Manche übernehmen die Kosten sogar ganz.

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Was sind Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? Definition https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-sind-individuelle-gesundheitsleistungen-igel-definition/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-sind-individuelle-gesundheitsleistungen-igel-definition/#respond Fri, 13 May 2022 08:00:19 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65879 Individuelle Gesundheitsleistungen, auch IGeL genannt, können ärztliche, psychotherapeutische, aber auch zahnärztliche Leistungen sein. Diese sind von den Patienten privat zu bezahlen. Sie gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Leider sind die IGeL-Angebote für

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Individuelle Gesundheitsleistungen, auch IGeL genannt, können ärztliche, psychotherapeutische, aber auch zahnärztliche Leistungen sein. Diese sind von den Patienten privat zu bezahlen. Sie gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Leider sind die IGeL-Angebote für Patienten meist sehr unübersichtlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • IGeL, Selbstzahlerleistungen oder Individuelle Gesundheitsleistungen. Sie stehen alle für Untersuchungen, die der Patienten selbst zahlen muss.
  • Bei IGeL handelt es sich nur um ein Angebot vom Arzt. Sie müssen es nicht annehmen.
  • Die Zahl der IGeL ist groß. Hierzu gehören Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Schönheitsoperationen und viele andere. Jedoch hat nicht jede Untersuchung einen belegten Nutzen.
  • Da es so viele IGeL gibt, sollten Sie sich vorab gut informieren.

Was heißt IGeL?

Die Abkürzung steht für Individuelle Gesundheitsleistungen und diese werden von Ärzten, Psychotherapeuten und Zahnärzten angeboten.

Die IGeL bietet unterschiedliche Behandlungs- und Diagnosemethoden, die jedoch das medizinisch notwendige Maß übersteigen. Auch gehören sie nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die IGeL müssen Sie immer selbst zahlen.

Seit Jahren werden es mehr und mehr IGeL-Angebote. Wie viele genau, weiß man nicht, weil es bei den Selbstzahlerleistungen keine Erfassung gibt. Jedoch besagen Hochrechnungen der Krankenkassen, dass seit 2018 etwa 15 Millionen IGeL von den gesetzlich versicherten Patienten genutzt wurden. Dafür haben sie etwa eine Milliarde Euro bezahlt. (Quelle: WidO-Monitor 2019)

Die IGeL-Arten

Es gibt viele verschiedene IGeL-Leistungen wie zum Beispiel den PSA-Test oder die Augeninnendruckmessung.

Ferner können ein Attest oder eine Extra-Ultraschalluntersuchung sowie ein neues medizinisches Diagnose-Verfahren beim Augenarzt zum IGeL-Angebot zählen. Sie können unter zwei IGeL-Arten unterscheiden:

1. Eine nicht medizinisch notwendige Leistung, die im Einzelfall jedoch ratsam ist

Manche Untersuchungen, aber auch Beratungen sind auf Wunsch des Patienten, haben aber keine medizinische Notwendigkeit. Sie behandeln weder eine Krankheit noch lässt sich mit ihnen eine Erkrankung vorzeitig erkennen. Aus diesem Grund zahlen die gesetzlichen Krankenkassen diese auch nicht. Jedoch kann das Angebot je nach Einzelfall auch medizinisch ratsam sein. Zum Beispiel:

  • Atteste oder Serviceleistungen für Urlaub, Sport und Freizeit. Zum Beispiel: Reiseimpfberatung, sportmedizinische Untersuchungen oder eine Untersuchung oder Bescheinigung für Reiserücktritt
  • Medizinisch-kosmetische Leistungen sind in der Regel nicht notwendig. Zum Beispiel Schönheitsoperation oder Entfernung einer Tätowierung
  • Psychotherapeutische Leistungen wie eine Paartherapie

2. Ärztliche Leistungen die mit innovativen Behandlungsmethoden oder ohne Krankheitsverdacht gemacht werden

Heute werden in den Praxen meist Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsuntersuchungen als IGeL durchgeführt. So zum Beispiel der Brustultraschall, die Glaukom-Früherkennung oder der Eierstockultraschall sowie der Ultraschall der Halsschlagader. Sofern es sich um einen Risikofall handelt, könnten die Krankenkasse sogar manche IGeL übernehmen. Wohingegen der Patient selbst bezahlen muss, wenn er die Untersuchung auf eigenen Wunsch möchte und diese nicht medizinisch notwendig war.

Erkundigen Sie sich vor der Untersuchung, ob diese für sie Sinn macht. Haben Sie erst bezahlt, erstattet Ihnen die Krankenkasse auch kein Geld zurück. Der IGeL-Monitor ist für Sie eine gute Anlaufstelle, um wissenschaftliche und geprüfte Fachinformationen zu erhalten.

Weshalb zahlen die Krankenkassen nicht?

Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten.

Jedoch darf die Krankenkasse nur das zahlen, was auch sinnvoll und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der aus einem Gremium aus Vertretern von Krankenkassen und Ärzten besteht, entscheidet, welche medizinischen Leistungen im Leistungskatalog der Kassen aufgenommen werden.

Ehe die lasergestützten Augenuntersuchungen HRT und OCT von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, braucht es erst wissenschaftliche Studien zu deren Kosten, Nutzen und Schaden. Einen Antrag hierfür können Kassen und Ärzte stellen. Sieht man sich z.B. die Studienauswertung der OCT an, so war diese positiv. Somit beschloss der G-BA 2018, die Untersuchung als Kassenleistung aufzunehmen. Jedoch nur als diagnostische und therapiegesteuerte Maßnahme der neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration und des Makulaödems bei einer diabetischen Retinopathie.

Werden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dagegen vom Gemeinsamen Bundesausschuss als negativ bewertet, sind sie auch keine Kassenleistung, als IGeL aber zulässig. Beispiel: Ozontherapie, Colon-Hydro-Therapie, Bioresonanztherapie oder Ultraviolettbestrahlung des Blutes. Wissenschaftliche Analysen zeigen, dass diese keinen Nutzen haben und somit nicht medizinisch wichtig oder gar wirtschaftlich sind.

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  • Es gibt IGeL, die bei klarem Krankheitsverdacht zur Kassenleistung werden.
  • Eine IGeL kann dem Patienten ohne Qualitätsprüfung angeboten werden.
  • Sofern die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode durch das höchste Beschlussgremium als negativ eingestuft wird, kann sie keine Kassenleistung werden. Jedoch ist sie als IGeL erlaubt.
  • Der IGeL-Monitor gibt Ihnen wissenschaftlich geklärte und laienverständliche Informationen zu den IGeL.

Gibt es eine IGeL-Liste?

Der Begriff IGeL beinhaltet viele unterschiedliche Untersuchungen und Therapien.

Man schätzt, dass es mehrere Hundert sind. Somit gibt es auch keine spezielle Liste zu dem Spektrum. Es gibt jedoch für Ärzte eine Zusammenstellung aus dem Jahr 2011. Auch darf jeder Arzt Zusatzleistungen anbieten, die von ihm selbst stammen oder die er von auf IGeL spezialisierten Firmen übernommen hat. Es ist zu bedenken, dass die Bandbreite sehr groß ist und immer mehr wächst. Somit besteht für Patienten keine Möglichkeit, sich über Preis, Nutzen und Qualität vergleichend zu informieren.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was sind Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? – Infos

1. Warum sind IGeL medizinisch oft nicht notwendig?

Weil es sich hier in der Regel um Zusatzleistungen handelt. Zudem ergeben wissenschaftliche Studien, dass diese Untersuchungen oft keinen Belang zur Diagnostik haben.

2. Kann ich auf IGeL verzichten?

Sie müssen diese Untersuchungen nicht machen lassen. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mit Ihrem Arzt, der Krankenkasse oder schauen Sie im IGeL-Monitor nach.

3. Warum übernimmt die Kasse manche IGeL doch?

Hier kommt es auf die Untersuchung an und darauf, ob Sie ein Risikopatient sind oder der Arzt einen dringenden Verdacht hat. Manchmal braucht es die ein oder andere Untersuchung, um den Verdacht des Arztes zu bestätigen oder auch nicht. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse auch.

4. Kann ich die IGeL auch nachträglich von der Kasse zahlen lassen?

Nein. Was sie bezahlt haben, erhalten Sie auch nicht erstattet. Sprechen Sie deshalb immer vorab mit der Krankenkasse.

5. Warum bewertet die Wissenschaft eine Untersuchung als negativ, wenn sie doch gut hilft?

Die Untersuchung wird in Studien an mehreren Patienten erforscht. Sind hier z.B. die Ergebnisse zum Großteil nicht ausreichend, so wird sie als negativ eingestuft. Zudem kommen hier noch weitere Forschungsreihen. Somit wird eine Untersuchung wirklich auf Herz und Nieren geprüft.

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Fazit

Inzwischen gibt es sehr viele IGeL und immer mehr kommen noch hinzu. Leider können Sie sich hier keine Übersicht verschaffen. Jedoch bietet Ihnen der IGeL-Monitor eine gute Beratung. Auch Ärzte und Krankenkassen können Ihnen hier beratend helfen.

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Inkontinenzhilfen: Neue Vorgaben für bessere Kassenleistung und Ihr Leben wird wieder gesellschaftsfähig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/inkontinenzhilfen-neue-vorgaben-fuer-bessere-kassenleistung-und-ihr-leben-wird-wieder-gesellschaftsfaehig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/inkontinenzhilfen-neue-vorgaben-fuer-bessere-kassenleistung-und-ihr-leben-wird-wieder-gesellschaftsfaehig/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:52:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63318 Das Thema Inkontinenz führt in vielen Fällen zu einem unschönen Schamgefühl. Deshalb warten viele Betroffene z.B. sehr lange damit, die entsprechenden Produkte zu nutzen. Ganz im Gegenteil, denn sie ziehen sich oftmals aus dem gesellschaftlichen

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Das Thema Inkontinenz führt in vielen Fällen zu einem unschönen Schamgefühl. Deshalb warten viele Betroffene z.B. sehr lange damit, die entsprechenden Produkte zu nutzen. Ganz im Gegenteil, denn sie ziehen sich oftmals aus dem gesellschaftlichen Leben zurück. Aber eins sollten Sie dabei bedenken: auch mit Inkontinenz können Sie am Leben teilnehmen, wenn Sie sich z.B. Hilfsmittel holen. Die Inkontinenzmittel daher fallen unter die Kategorie der Hilfsmittel. Die Kosten können in der Regel von der Krankenkasse übernommen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzlichen Krankenkassen haben inzwischen einen Regelkatalog. In diesem Katalog stehen z.B. die Inkontinenzhilfen als Hilfsmittel, so dass sie zu den Leistungen zählen. Eine ärztliche Verordnung ist daher Grundvoraussetzung, um die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
  • Die Versorgung mit Inkontinenzhilfsmittel wird inzwischen von speziellen Vertragspartnern der Krankenkasse übernommen. Sie können sich daher zwischen den einzelnen Anbietern entscheiden, wobei die Fachhändler eine telefonische oder persönliche Beratung machen.
  • Sie müssen allerdings mit einem gesetzlichen Eigenanteil von 10% des Betrages rechnen, aber das sind im Höchstfall 10 Euro im Monat.

Inkontinenz von Harn und / Stuhlgang ist auch heute noch ein großes Tabu-Thema und dabei sind viele Menschen von diesem Problem betroffen. Sie haben die Möglichkeit die Produkte als Hilfsmittel zu erhalten, so dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt.

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Die Funktion von Inkontinenzhilfen

Die gesetzliche Krankenkasse finanziert sogenannte Inkontinenzhilfen, wenn Sie von Inkontinenz durch Harn und / oder Stuhlgang betroffen sind. 

In der Regel handelt es sich bei diesen Hilfsmittel um aufsaugende Inkontinenzhilfen. Sie saugen und speichern oder fangen Urin und flüssigen Stuhl auf.

Zu diesen Produkten gehören z.B.:

  • Vorlagen. Sie werden in der Unterhose getragen, wobei es sich allerdings um eine eng anliegende Unterhose handeln muss, damit ausreichend Halt vorhanden ist. Sie können aber auch z.B. in einer Netzhose angebracht werden.
  • wiederverschließbare Windelhosen. Sie sind in der Regel mit einem Klett- oder Haftstreifen versehen und arbeiten genau wie eine Windel.
  • Inkontinenzhosen. Diese Hosen werden z.B. auch als Pants bezeichnet und werden wie eine normale Unterhose getragen.

Die aufsaugenden Inkontinenzhilfen bestehen aus mehreren Schichten. Das weiche Innenvlies und die aufsaugenden, geruchsbindenden Materialien vermeiden nicht nur die Feuchtigkeit auf der Haut, sondern binden gleichzeitig die Gerüche. Sie besitzen zudem eine feuchtigkeitsdichte Abschlussschicht und eine atmungsaktive Außenschicht für einen angenehmen Tragekomfort.

Insbesondere das Gewicht, die Größe, der Körperbau und die tägliche Trinkmenge entscheiden über die Auswahl des Produkts. Auch der Bauch- und Hüftumgang spielen eine wichtige Rolle, aber auch eventuelle Hautprobleme sind bei der Auswahl zu beachten.

In der Regel sind die aufsaugenden Hilfsmittel für Männer und Frauen geeignet, aber es gibt auch geschlechtsspezifische Produkte.

Achtung:

Die Ausprägung der Inkontinenz spielt bei der Wahl des Hilfsmittels eine wichtig Rolle, denn es gibt die Inkontinenzhilfen nicht nur in verschiedenen Größen, sondern auch in unterschiedlichen Saugstärken. Sie eignen sich für leichte bis sehr schwere Inkontinenz.

Eine gut angepasste Inkontinenzhilfe in ausgezeichneter Qualität sorgt dafür, dass Sie auch wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

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Das Beantragen der Inkontinenzhilfen

Die Menschen mit Inkontinenz ziehen sich in den meisten Fällen aus dem gesellschaftlichen Leben zurück und das einfach aus dem Grund der Unsicherheit.

Das richtige Inkontinenzprodukt kann Ihnen helfen, die Unsicherheit abzulegen und endlich wieder am Leben teilzunehmen. So können Sie auch wieder Freude am Leben haben. Sie als gesetzlicher Versicherter haben daher das Recht auf die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten. Im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 15 finden Sie z.B. auch die Inkontinenzhilfen.

Achtung:

Sie brauchen eine ärztliche Verordnung, damit Sie Inkontinenzhilfen auf Krankenkassenkosten bekommen.
  • Sie erhalten von Ihrem Arzt eine Verordnung für Inkontinenzhilfen, wenn Sie eine mittelgradige Inkontinenz haben. Das bedeutet, es liegt ein Richtwert von 100 ml in 4 Stunden vor und dann erhalten Sie die entsprechenden Hilfe auf Kosten der Krankenkasse.
  • Der Arzt erteilt Ihnen eine Verordnung, in der nicht nur die Diagnose und die Bezeichnung des Artikels zu finden sind, sondern auch die benötige Menge oder der Versorgungszeitraum. Auf jeden Fall muss in der Verordnung stehen, warum das verordnete Hilfsmittel notwendig ist. Der Arzt sollte also in jedem Fall eintragen, dass die Inkontinenzhilfe notwendig ist, damit Sie wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Im Grunde kann man sagen, dass die Verordnung sehr ausführlich sein muss, damit der Weg zur Inkontinenzhilfe leicht ist.
  • Sie bekommen eine Dauerverordnung, wenn Sie ständig Material für die Inkontinenz brauchen und diese stellt der Arzt dann auch aus. In der Regel läuft eine Dauerverordnung direkt mehrere Monate.
  • Wichtig ist, dass Inkontinenzhilfen im Monat auf eine Stückzahl begrenzt sind. Das bedeutet, wenn Sie mehr Material brauchen, dann sollten Sie sich mit Ihrem behandelnden Arzt auseinandersetzen. Sie haben nämlich durchaus das Recht auf Mehrbedarf, wenn Sie diesen auch nachweisen können. Bei der Anforderung hilft Ihnen eine Bescheinigung durch Ihren Arzt.
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Die Versorgung

Sie als gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit Inkontinenzmitteln. Allerdings nur, wenn sie das Maß der Notwendigkeit nicht überschreitet.

Im Grunde heißt es, dass Sie die Inkontinenzprodukte erhalten bis zu einer bestimmten Menge, aber auch die Qualität ist zu beachten. Hierbei wird von Kassenprodukten gesprochen, denn es gibt auch hochwertigere Produkte, aber diese zahlt die Krankenkasse nicht. Es entstehen Mehrkosten und diese zahlen Sie aus der eigenen Taschen.

Sie können die Inkontinenzprodukte auf Kosten der Krankenkasse nur von einem Anbieter beziehen, mit dem die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich meist um bestimmte Apotheken oder nahliegende Sanitätshäuser.

Wenn Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung ausgestellt hat, dann wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse, denn von ihr erhalten Sie die entsprechenden Adressen der Vertragspartner. In der Regel hat die Krankenkasse mehrere Vertragspartner, so dass Sie aussuchen können. Aber manchmal haben die Krankenkasse nur einen Exklusivpartner, so dass Sie die Inkontinenzhilfen nur dort erhalten.

Achtung:

Sie haben sich für einen Fachhändler oder ein Sanitätshaus entschieden, welches nicht als Vertragspartner der Krankenkasse gilt, dann zahlen Sie die Kosten über dem Normalsatz selber. Die Krankenkasse übernimmt nur einen festen Betrag und den Rest müssen Sie selber tragen.

Die Apotheke oder das Sanitätshaus dürfen nur Produkte aushändigen, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen oder dem Standard des Verzeichnisses entsprechen. Sie können zwischen den verschiedenen Produkten wählen, wenn mehrere Produkte zur Auswahl stehen.

Sie haben aber nicht nur den Anspruch auf die Inkontinenzhilfen, sondern auch auf Beratung, Anpassung und Einweisung. Zusammen mit Ihnen muss der Anbieter das passende Produkt finden und aus dem Grund muss die Vorlage nach Kundenwunsch ausgesucht werden. Eine persönliche oder zumindest eine telefonische Beratung ist ein Muss, denn nur so kann man den individuellen Bedarf herausfinden. Zudem können Sie sich an die Krankenkasse wenden, denn auch hier können Sie sich informieren. Weisen Sie immer auf die Kassenleistungen hin, denn das gehört dazu und wenn Sie es wünschen, dann muss ein Berater sogar zu Ihnen nach Hause kommen.

Wichtig ist, dass Sie sogar einen Anspruch auf die Lieferung in einem neutralen Karton haben und auch die Liefermenge muss an Ihre räumlichen Möglichkeiten angepasst werden. Lieferfristen von 24 bis 72 Stunden muss der Anbieter einhalten und die Beratungshotline muss Ihnen kostenfrei zur Verfügung stehen.

Interessant:

Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, wenn die Produkte zur Regelversorgung aus medizinischen Gründen nicht den eigenen Bedürfnissen entsprechen. Kaufen Sie andere Produkte nicht in Eigenleistung. Auch ein Attest von Ihrem behandelnden Arzt kann durchaus hilfreich sein, so dass die Krankenkassen vielleicht eine Bewilligung außerhalb der Norm geben.

Die Mehrkosten für ein höherwertiges Produkte oder eine deutlich höhere Anzahl müssen Sie im Rahmen der Eigenleitung selber bezahlen, wenn es keine medizinische Notwendigkeit hat.

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Die Kosten für Inkontinenzversorgung

Die Kosten für die Regelversorgung durch Inkontinenzhilfen wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. 

Die Apotheken und Sanitätshäuser rechnen mit der Krankenkasse direkt ab. In den Beitrittsverträgen wird die Versorgung mit Inkontinenzhilfen und den damit entstehenden Kosten geregelt.

Die Krankenkassen zahlen den vereinbarten Vertrag an die Apotheken oder Sanitätshäuser und als Grundlage dient eine monatliche Pauschalvergütung. Sie haben das Recht die Pauschalvergütung bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen, aber in der Regel liegt sie zwischen 16 und 32 Euro.

Sie haben die Möglichkeit eine höherwertige Versorgung mit Inkontinenzprodukten zu bekommen, aber dann müssen Sie die Differenz zwischen dem Kassenbetrag und dem tatsächlichen Preis selber bezahlen. Allerdings sollten Sie die Aufzahlung nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung verwechseln.

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De Höhe der Zuzahlung

Bei den Hilfsmittel ist die Höhe der Zuzahlung gesetzlich geregelt und wird durch „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ festgelegt.

Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die nur einmalig zur Verwendung kommen. In diesem Fall ist die Zuzahlung nicht von der Größe der Verpackung oder den Einheiten abhängig, sondern von dem Bedarf im Monat. Inkontinenzhilfen fallen unter diese Art der Hilfsmittel und anhand der gesetzlichen Regelung müssen Sie mit bis zu 10% von Gesamtbetrag, aber höchstens 10 Euro im Monat als Erstattungsbetrag rechnen.

Die einzige Ausnahme kommt bei Kindern und Jugendlichen unter 18. Jahren zum Tragen, denn sie müssen keine Zuzahlung leisten.

Hilfe bei Schwierigkeiten

Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten mit einem Lieferunternehmen sofort an Ihre Krankenkasse.

Ihre Krankenkasse muss dafür sorgen, dass das Lieferunternehmen die notwendige Dienstleistung erbringt und Sie die Inkontinenzhilfen schnell, in richtiger Menge und guter Qualität bekommen.

Sie können den Anbieter wechseln, wenn sich die Situation nicht klären lässt. In der Regel haben die Krankenkassen mehrere Anbieter zur Verfügung und darauf weisen sie auch hin.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Inkontinenzhilfen auf Rezept

1. Kann ich Inkontinenzhilfen auf Rezept erhalten?

Sie haben den Anspruch auf Inkontinenzhilfen auf Rezept, wenn Ihr Arzt Ihnen die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

2. Zahlt die Krankenkasse die kompletten Kosten?

Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die kompletten Kosten für Inkontinenzhilfen, wenn sie medizinisch notwendig sind, monatlich ein gewisses Kontingent nicht überschreiten und es sich um Hilfen im Leistungsrahmen handelt. Eine Zuzahlung müssen Sie aber immer leisten.

3. Unzufrieden mit der Lieferung – was kann ich tun?

Wenden Sie sich auf jeden Fall an Ihre Krankenkasse, denn sie wird Ihnen helfen, das Problem aus der Welt zu schaffen. Ein Anbieterwechsel wird dann wahrscheinlich.

4. Welche Leistung bringt die Krankenkasse bei Inkontinenzhilfen?

Die Krankenkassen haben unterschiedliche Leistungen bei Inkontinenzhilfen. Sie liegen zwischen 16 und 32 Euro im Monat.

5. Muss ich die Kassenleistungen nehmen?

Sie müssen die Kassenleistungen nicht nehmen, aber wenn Sie hochwertigere Hilfsmittel nehmen, dann zahlen Sie den Differenzbetrag aus der eigenen Tasche. Die einzige Ausnahme gibt es, wenn der Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

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Fazit

Inkontinenz ist ein sehr unschönes Problem von dem immer mehr Menschen betroffen sind. Allerdings ist Inkontinenz nicht nur ein Problem der älteren Generation, denn auch schon junge Menschen leiden darunter. Sie ziehen sich immer mehr aus der Öffentlichkeit zurück und das gesellschaftliche Leben geht Richtung Null. Das muss aber nicht der Fall sein, denn die Krankenkassen sehen Inkontinenzhilfen als Leistung an und übernehmen einen Beitrag von bis zu 32 Euro im Monat. Mit den richtigen Inkontinenzhilfen können Sie wieder am Leben teilnehmen. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt!

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Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-der-arzt-die-kassenleistung-verweigert-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-der-arzt-die-kassenleistung-verweigert-wissenswertes/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:40:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65763 Will Ihr Arzt Sie nur behandeln, wenn Sie ihm eine IGeL „abkaufen“? Was er macht, ist nicht rechtens. Es ist nicht erlaubt, Kassen- und Privatleistungen miteinander zu koppeln. Behandlung verweigert Immer wieder kommen Klagen von

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Will Ihr Arzt Sie nur behandeln, wenn Sie ihm eine IGeL „abkaufen“? Was er macht, ist nicht rechtens. Es ist nicht erlaubt, Kassen- und Privatleistungen miteinander zu koppeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arzt darf den Termin oder Ihre Behandlung nicht davon abhängig machen, dass Sie auch eine IGeL machen lassen. Ärzte mit Kassenzulassung unterliegen diesbezüglich strengen Regeln.
  • Als gesetzlich Versicherter haben Sie das Recht auf eine Behandlung oder Untersuchung auf Kassenleistung.
  • Sofern der Kassenarzt Ihnen eine Privatleistung aufdrehen möchte, anstatt der Ihnen zustehenden Leistung, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird, verstößt er gegen seine Vertragsarztpflicht.
  • Der Arzt darf nicht verlangen, dass Sie vor der kassenärztlichen Leistung eine IGeL machen lassen.
  • Die Behandlung eines Versicherten darf der Kassenarzt nur in bestimmten Fällen ablehnen.

Behandlung verweigert

Immer wieder kommen Klagen von Kassenpatienten, die in einer Praxis abgewimmelt wurden, weil Sie vorab keine IGeL machen wollten.

Aus diesem Grund nehmen einige Patienten die individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch, damit sie weiter behandelt werden. Sie wissen aber nicht, ob die private Leistung überhaupt sinnvoll ist.

Manche Ärzte sind verärgert, wenn Patienten eine IGeL ablehnen. Sie sind wohl der Meinung, der Patient würde ihre medizinische Kompetenz unterschätzen. Sie können die Absage des Patienten nicht respektieren. Als Konsequenz verweigert er dann vermutlich die weitere Behandlung oder verweist den Patienten an einen anderen Arzt oder das Klinikum.

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Ist das rechtens?

Ärzte haben natürlich eine Berufsfreiheit und können entscheiden, ob Sie einen Patienten behandeln oder nicht, außer es handelt sich um einen Notfall.

Ärzte, die eine Kassenzulassung haben, unterliegen jedoch strengeren Berufsregeln. Das bedeutet, ein Arzt, der einen Patienten ablehnt, nur weil er keine IGeL haben möchte, verstößt gegen seine Vertragsarztpflicht.

Laut Bundesmantelvertrag der Ärzte darf ein Vertragsarzt eine Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur dann ablehnen, wenn ein begründeter Fall vorliegt. Zum Beispiel, weil die Praxis überlastet ist. Er darf den Patienten aber nicht ablehnen, weil er keine kostenpflichtige Vorsorgeuntersuchung möchte.

Auch verstößt der Arzt gegen seine Vertragsarztpflichten, wenn er einem Versicherten eine Privatleistung andrehen möchte, anstatt ihm eine Leistung anzubieten, die die gesetzliche Krankenkasse zahlt.

Generell ist IGeL eine freiwillige Untersuchung. Alle Untersuchungen, die medizinisch notwendig sind, werden auch von der Krankenkasse bezahlt. So zum Beispiel vor einer Operation oder die Behandlung chronischer Erkrankungen. Sofern der Arzt seriös ist, muss er Ihnen auch eine gewisse Bedenkzeit geben. Auch wird er erst die Leistungen anbieten, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt. Die kostenpflichtigen Leistungen wird er nur am Rande erwähnen.

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TIPP: Unseriöses Verhalten müssen Sie nicht dulden!

Melden Sie dieses der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird sich den Fall näher ansehen und unter Umständen disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Arzt einleiten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert – Wissenswertes

1. Darf der Arzt mich wegschicken, nur weil ich die IGeL nicht machen will?

Das darf er nicht. Sie kommen zum Arzt, weil Sie eine Behandlung brauchen und diese darf er Ihnen nicht verweigern, nur weil Sie vorab keine IGeL machen möchten.

2. Warum sind die Ärzte so versessen auf IGeL?

Diese Untersuchungen bringen dem Arzt bares Geld. Deshalb wollen unseriöse Ärzte auch möglichst viele davon an die Patienten verkaufen.

3. Was kann ich machen, wenn der Arzt mich erst weiterbehandeln möchte, wenn ich der IGeL zugestimmt habe?

Melden Sie das der Kassenärztlichen Vereinigung, denn mit diesem Verhalten verstößt der Arzt gegen Regeln. Er muss Ihren Willen akzeptieren und darf Ihnen die Untersuchung nicht aufzwingen.

4. Wie sieht die Situation im Notfall aus?

Sofern Sie als Notfall in die Praxis kommen, muss er Sie behandeln. Macht er das nicht, können Sie den Arzt sogar wegen unterlassener Hilfeleistung anzeigen.

5. Der Arzt will mir nicht erklären, warum ich erst die IGeL machen soll. Was tun?

Wenn der Arzt Ihnen eine IGeL anbietet, dann muss er Sie auch über deren Nutzen und Nachteil aufklären. Sofern er dazu nicht bereit ist, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht doch einen anderen Arzt aufsuchen. Melden Sie auch diesen Vorfall der Kassenärztlichen Vereinigung, denn Ärzte sind zur Aufklärung verpflichtet.

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Fazit

Die IGeL spaltet immer wieder die Gemüter. Mancher Arzt nutzt seine Stellung aus und möchte die IGeL praktisch erzwingen, indem er die weitere Behandlung des Patienten ablehnt, bis dieser der Untersuchung zustimmt. Solche unseriösen Ärzte sollten der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer gemeldet werden.

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Pro & Contra: Wie Sie sich für oder gegen ein IGeL-Angebot entscheiden – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pro-contra-wie-sie-sich-fuer-oder-gegen-ein-igel-angebot-entscheiden-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pro-contra-wie-sie-sich-fuer-oder-gegen-ein-igel-angebot-entscheiden-wissenswertes/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:49:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65693 Bietet Ihr Arzt Ihnen eine IGeL an, so wird er Sie nicht automatisch darüber aufklären, ob diese auch von Nutzen ist. Verwenden Sie hier vorab andere Informationsquellen. Ja oder Nein? Beim Nutzen der IGeL scheiden

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Bietet Ihr Arzt Ihnen eine IGeL an, so wird er Sie nicht automatisch darüber aufklären, ob diese auch von Nutzen ist. Verwenden Sie hier vorab andere Informationsquellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL genannt, sind nicht dringend. Somit ist es nicht notwendig, sich gleich in der Arztpraxis dafür zu entscheiden.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, welchen Nutzen sie haben, ob es Alternativen gibt oder ob sie auch schaden können.
  • Eine Zweitmeinung kann nicht schaden.
  • Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse – noch bevor Sie die IGeL machen lassen.

Ja oder Nein?

Beim Nutzen der IGeL scheiden sich immer noch die Geister.

Fällt es Ihnen schwer zu entscheiden, ob die Untersuchung für Sie nützlich ist oder nicht, geht es Ihnen wie vielen anderen. Aus diesem Grund rät der Verbraucherschutz: Holen Sie rechtzeitig Informationen ein, um eine gute Entscheidung zu treffen. Selbst dann, wenn es nur eine 20 Euro Leistung ist.

Natürlich hängt die Entscheidung für oder gegen die Untersuchung immer vom Fall ab. Handelt es sich um eine medizinisch-kosmetische Behandlung oder um ein Attest, trifft sich die Entscheidung meist leichter. Gerade beim Thema  Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ist es meist schwieriger, hier richtig zu entscheiden.

Beachten Sie: Eine IGeL ist nicht dringend. Handelt es sich um akut notwendige Untersuchungen, so werden diese auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Lassen Sie sich somit etwas Zeit, bevor Sie sich entscheiden. Holen Sie weitere Informationen zur IGeL ein. Hierfür können Sie unterschiedliche Quellen nutzen. Diese beraten über Nutzen, Risiken und mögliche Alternativen.

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Arztgespräch

Ihr behandelnder Arzt kennt Sie am besten.

Es muss Sie ausführlich aufklären. Deshalb holen Sie von ihm die nötigen Infos zur IGeL ein.

  • Weshalb ist sie besser als die Kassenleistung?
  • Bestehen Risiken, die zu weiteren Folgebehandlungen oder Kosten führen können?
  • Kann es gesundheitliche Nachteile gebe, wenn Sie die Untersuchung nicht machen?
  • Warum bezahlt die Krankenkasse die Leistung nicht?
  • Gibt es Alternativen, die die Krankenkasse zahlt?
  • Setzen Sie sich nicht unter Druck und überdenken Sie die Sache erst.

Infos einholen

Es ist für Patienten meist schwierig einzuschätzen, welchen Wert und Wirkung die Untersuchung hat.

Schauen Sie deshalb im Internet nach Informationen, die auch für Laien verständlich sind. Der IGeL-Monitor ist hier eine gute Anlaufstelle, denn er klärt über Schaden und Nutzen auf. Ein Großteil wurde jedoch mit „unklar“ oder „tendenziell negativ“ bewertet. Somit haben diese Untersuchungen für Patienten keinen Nutzen.

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Die Krankenkasse fragen

Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, weshalb sie die Kosten für die IGeL nicht übernimmt.

Es kann sein, dass die Krankenkasse diese IGeL als freiwillige Leistung bezahlt. So zum Beispiel bei der professionellen Zahnreinigung oder der Osteopathie. Auch übernimmt die Krankenkasse manche IGeL, sofern Sie eine bestimmte Vorerkrankung haben oder einer Risikogruppe angehören. Sollte diese nicht der Fall sein, fragen Sie nach Alternativen, die Ihre Kasse übernimmt. Lehnt die Krankenkasse dagegen die Kostenübernahme aus medizinischen Gründen ab, so ist dies für Sie ein guter Hinweis. Es besteht somit keine Notwendigkeit für die Untersuchung.

  • Ihr Arzt ist vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Sie gut aufzuklären, mit allen positiven und negativen Aspekten.
  • Es wurden vom IGeL-Monitor der Krankenkassen über 50 Leistungen einer wissenschaftlichen Testung unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass die meisten Leistungen für den Patienten auch nützlich sind.

Zweitmeinung

Die Ärzte profitieren wirtschaftlich von der IGel – so viel ist klar.

Aus diesem Grund beraten sie oftmals auch nicht ausreichend darüber. In manchen Fällen ist es ratsam, die Zweitmeinung bei einem anderen Arzt zu holen, der aber in der gleichen Fachrichtung praktiziert. Diese Beratung kostet meist nichts.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pro & Contra: Wie Sie sich für oder gegen ein IGeL-Angebot entscheiden – Wissenswertes

1. Müssen diese Untersuchungen immer sein?

Es kommt auf die Untersuchung an. Bietet der Gynäkologe eine Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Krebsvorsorge an, so macht das Sinn, weil er mit dem Ultraschall mehr sieht, als wenn er die inneren Geschlechtsorgane nur abtastet. Hier gilt es generell abzuwägen.

2. Macht der Arzt mit IGeL nicht nur einfach Geld?

Selbstredend ist es für den Arzt wirtschaftlich attraktiv, eine IGeL anzubieten. Jedoch sollte diese nicht von vornherein unterstellt werden.

3. Kann ich im Nachhinein das Geld von der Krankenkasse zurückverlangen?

Klären Sie immer vorher mit Ihrer Krankenkasse ab, ob sie die Kosten oder einen Teil übernimmt. Haben Sie bereits bezahlt, ist es in der Regel aussichtslos, das Geld erstattet zu bekommen.

4. Sollte durch die IGeL eine Folgebehandlung notwendig sein, wer trägt die Kosten?

Das sollte Sie noch vor der Untersuchung mit Ihrem Arzt besprechen. Natürlich sollte er dann eigentlich eine Therapie ansetzen, die Sie nicht bezahlen müssen, doch dies ist leider nicht immer der Fall.

5. Die Kasse meint, die Untersuchung wäre nicht notwendig. Kann ich darauf vertrauen?

Die Aussage der Krankenkasse hat durchaus eine gewisse Kraft. Übernimmt die Krankenkasse bestimmte Untersuchungen nicht, so liegt das vielleicht daran, dass Sie aufgrund Ihrer Krankengeschichte keine Notwendigkeit in der Untersuchung sieht. Lassen Sie sich im Zweifel die Antwort der Krankenkasse erläutern.

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Fazit

Ärzte werfen mit IGeL geradezu um sich und das mag auch daran liegen, dass sie darin eine gute Einnahmequelle sehen. Somit werden oftmals auch Untersuchungen angeboten, die es nicht gebraucht hätte. Entscheiden Sie deshalb nicht vorschnell, sondern lassen Sie sich erst beraten, ob es die Untersuchung überhaupt braucht und ob Ihnen dadurch nicht sogar Nachteile entstehen können.

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