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Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können – 125 Euro für die Entlastung im Alltag


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Alle Pflegebedürftigen haben seit Januar 2017 Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn Sie in der ambulanten Pflege betreut werden. Grundvoraussetzung ist ein Pflegegrad und die Betreuung in den eigenen vier Wänden. Der Entlastungsbetrag gibt es in Höhe von 125 Euro im Monat und wird zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die pflegenden Angehörigen werden entlastet und mit Hilfe des Entlastungsbetrags lassen sich Angebote finanzieren.
  • Die Rechnungen müssen Sie einsammeln und diese reichen Sie bei der Pflegekasse ein.
  • Die Pflegekassen geben Auskunft darüber, welche Anbieter zugelassen sind.
  • 40% der Pflegesachleistungen lassen sich zusätzlich für die Entlastungsleistungen verwenden.
  • Sparen Sie nicht genutzte Beiträge an und nutzen Sie diese später bei Bedarf.

Entlastungsleistungen – was ist das?

Die Entlastungs- und Betreuungsangebote sind Unterstützungsleistungen. Sie stehen zusätzlich zur Verfügung und werden von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen genutzt.

Für einige Stunden im Monat übernimmt geschultes, ehrenamtliches oder professionelles Person die verschiedenen Aufgaben und die Pflegebedürftigen sind gut versorgt. Die pflegenden Angehörigen können zu neuer Kraft kommen und sich auf die Aufgaben neu konzentrieren.

Dazu kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:

  • Für alle Angebote, die zur Unterstützung im Alltag dienen und nur bei Anbietern, die nach Landesrecht eine Zulassung haben. Dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter und sogar Gruppenangebote.
  • Tages- und Nachtpflege, sowie die Kosten für die Unterkunft, die Mahlzeiten und Investitionskosten
  • Kurzzeitpflege

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Niedrigschwellige Betreuungsangebote

Die Alltagsunterstützungen sind auch unter dem Namen niedrigschwellige Betreuungsangebote zu finden und diese sind in erster Linie für die Demenzkranken sehr spannend. Die kreativen Tätigkeiten erhalten die Fähigkeiten und können diese verbessern. Auch für die körperlich eingeschränkten Personen gibt es ein passendes Angebot in Bewegungs- und Koordinationsgruppen.

Beispielsweise kann das etwa so aussehen:

  • 1x in der Woche Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen
  • einmal in der Woche der Besuch einer Sing- und Bastelgruppe bei einem Wohlfahrtsverband
  • 1x in der Woche ein Besuch des Bewegungsangebots
  • einmal in der Woche ein Spaziergang mit einem ehrenamtlichen Mitarbeiter
  • Begleitung zum Arzt, den Behörden oder Konzerten bei Bedarf wieder durch einen ehrenamtlichen Mitarbeiter

Wichtig:

Der Entlastungsbetrag kann unter gewissen Umständen auch für die ambulante Pflege und deren Leistungen eingesetzt werden. Die Pflegebedürftigen Personen, die nur einen Pflegegrad 1 haben, müssen nämlich die Leistungen des Pflegedienstes mitbezahlen. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind das Waschen und Anziehen, also die körperbezogenen Maßnahmen ausgeschlossen und sie dürfen nur mit Hilfe der Pflegesachleistungen bezahlt werden. Der Entlastungsbetrag dient lediglich zur Unterstützung für Hilfe im Haushalt oder die Alltagsgestaltung.

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Der Anspruch auf Entlastungsleistungen

Anspruch auf Entlastungsleistungen von 125 Euro im Monat haben alle Pflegebedürftigen, die Leistungen für einen ambulanten Dienst von der Pflegeversicherung bekommen.

Bei der Wahl muss der Anbieter nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sein, denn sonst kommt es nicht zu einer Zahlung.

Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass das Entlastungsgeld von 125 Euro im Monat nicht ausreicht, dann kann der Pflegebedürftige auch einen Teil seiner Pflegeleistung umwidmen. Auf diese Art und Weise lassen sich bis zu 40% der Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden und dass ist gerade dann sinnvoll, wenn die Pflege nicht in dem Ausmaß gebraucht wird. Der Antrag zur Umwidmung wird bei der Pflegekasse gestellt.

Informationen zur Kostenübernahme

Ein gesonderter Antrag ist zu stellen, wenn Sie den Entlastungsbetrag bekommen möchten.

Im Grunde hat jeder das Anrecht auf die Entlastungsleistung, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Person in den eigenen vier Wänden betreut wird.

Sie müssen die richtigen Rechnungen einreichen, denn nur dann erhalten Sie die Zahlung der Leistung. In diesem Fall gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip und das bedeutet, der Pflegebedürftige muss sich zuerst für ein entsprechendes Angebot entscheiden und den fälligen Betrag aus der eigenen Tasche zahlen. Er bekommt dafür eine Rechnung und diese wird bei der Pflegeversicherung eingereicht. Die Versicherung prüft die Rechnung und ob das Angebot qualifiziert ist und erst dann erhalten Sie den Entlastungsbetrag.

Geben Sie eine Abtretungserklärung ab, dann findet die Abrechnung der Pflege- und Entlastungsleistung direkt mit der Pflegekasse statt. Die Abtretungserklärung ermöglicht einen Datenaustausch zwischen dem Dienstleiter und der Pflegeversicherung, aber Sie treten nicht in Vorkasse.

Wichtig ist, dass Sie regelmäßig einen Einblick in die einreichten Rechnungen erhalten, damit Sie das Budget gut im Blick haben.

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Entlastungsbeitrag für Kurz- und Verhinderungspflege nutzen

„Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht beispielsweise dann, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 weiterhin in der Einrichtung der Kurzzeitpflege verbleibt, die Finanzierung nunmehr aber im Rahmen der Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI erfolgt. Gleiches gilt, wenn anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung).“

Hier handelt es sich um ein Zitat des Spitzenverbandes der Pflegekassen.

Ein Beispiel für einen besseren Einblick

Karl ist pflegebedürftig und eigentlich pflegt seine Tochter ihn. Nun ist die Tochter aber leider verhindert und kann ihren Vater in den kommenden Wochen nicht pflegen. Er braucht also eine Kurzzeitpflege, aber die Mittel für die Kurzzeitpflege sind leider schon aufgebraucht, denn Karl war in diesem Jahr schon in der Kurzzeitpflege. Aber die Tochter hat die Verhinderungspflege in diesem Jahr noch nicht in Anspruch genommen. Die Rechnung für die Kurzzeitpflege-Einrichtung übernimmt der Pflegebedürftige erst selber und holt sich die Kosten von der Pflegekasse zurück, aber in der Regel wird eine Abtretungserklärung fertig gemacht. Dadurch reicht der Anbieter seine Rechnung direkt bei der Pflegekasse ein und rechnet somit die Leistungen direkt ab.

Die Pflegekasse begleicht die Kosten und es kommt vor, dass noch Geld übrig bleibt, dazu gehören in der Regel die Investitionskosten und die Hotelkosten. Diese Kosten lassen sich mit dem angesparten Entlastungsbetrag finanzieren und auch dafür unterschreibt der Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung. Die Einrichtung rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab und der Pflegebedürftige stellt lediglich einen Antrag auf Erstattung, und er reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein.

Lassen Sie sich vom Anbieter immer eine Rechnungsdurchschrift geben, damit Sie wissen, wie viele Leistungen Sie schon verbraucht haben.

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Die ungenutzten Entlastungsleistungen

Wenn die Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro nicht ausgeschöpft werden, dann stehen Sie für das restliche Kalenderjahr zur Verfügung.

Sie waren in einem Krankenhaus und haben im November nur 25 Euro der Leistungen ausgegeben, dann stehen Ihnen für den Dezember die 100 Euro aus dem November zur Verfügung. Dazu kommen die regulären 125 Euro für den Dezember und somit stehen Ihnen im Dezember dann 225 Euro zur Verfügung. Das restliche Geld nehmen Sie einfach mit ins kommende Kalenderjahr, aber bedenken Sie, dass der Restbetrag am 30. Juni verfällt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Entlastungsbeitrag

1. Wer erbringt die Entlastungsleistungen?

Die Entlastungsleistung wird von speziellen Gewerbetreibenden erbracht und dazu gehören meist Pflegedienste und besondere Agenturen. Der Anbieter arbeitet nach dem Landesrecht und ist von der Pflegekasse zugelassen. Er rechnet entweder direkt mit der Pflegekasse oder über den Betroffenen ab. Diese Entscheidung trägt der Pflegebedürftige und seine Angehörigen selber.

2. Eignet sich der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern?

Essen auf Rädern und andere Menü-Bringdienste finanzieren Sie nicht mit dem Entlastungsbetrag. Diese Versorgungsform lässt sich mit Hilfe des Sozialamtes finanzieren und nicht durch die 125 Entlastungsbetrag der Pflegekasse.

3. Wann verfällt der Entlastungsbetrag aus 2020?

Der Entlastungsbetrag aus 2020 lässt sich noch bis 30. Juni 2021 einsetzen und erst danach verfällt er.

4. Was ist eine Entlastungsleistung?

Als Entlastungsleistung zählen verschiedene Angebote, die von einem Pflegebedürftige nutzbar sind und zur Alltagsbetreuung dienen. Dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote und Alltags- und Pflegebegleiter. Bei der Tages- und Nachtpflege werden auch die Unterkunft, die Mahlzeit und die Investitionskosten durch den Entlastungsbetrag abgedeckt.

5. Wo wird der Entlastungsbetrag beantragt?

Stellen Sie den Entlastungsantrag bei der zuständigen Pflegekasse. Sie brauchen keine spezielle Form einhalten, denn die Pflegekasse hat entsprechende Vordrucke da. Füllen Sie diese einfach sachgemäß aus.

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Fazit

In der heutigen Zeit pflegen viele Angehörige ihre Pflegebedürftigen in den eigenen viere Wänden. Der Grund ist einfach, denn die Betroffenen verlassen ihre Wohnung ungern. Aus dem Grund gibt es nicht nur die mobilen Pflegedienst, sondern auch spezielle Angebote, damit die Betreuung Zuhause stattfindet. Der Angehörige braucht zwischendurch eine Pause und kann auf den Entlastungsbetrag setzen. Der Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse angeboten und unterstützt die Angehörigen finanziell. 125 Euro im Monat stehen jeder Person zu und mit einem Antrag erhalten Sie das Geld. Das Geld steht für Tages- und Nachtpflege, Betreuung und Gruppenangebote zur Verfügung. Bleibt Geld übrig, dann nutzen Sie es im kommenden Monat. Bis zum Juni des folgenden Jahres besteht die Möglichkeit der Nutzung, danach verfällt der Entlastungsbetrag.

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