Leistungen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:57:32 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Leistungen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Krankenversicherung der Rentner: So versichern Sie sich im Ruhestand – Vergleichen Sie die Angebote, Leistungen und Beiträge https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenversicherung-der-rentner-so-versichern-sie-sich-im-ruhestand-vergleichen-sie-die-angebote-leistungen-und-beitraege/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenversicherung-der-rentner-so-versichern-sie-sich-im-ruhestand-vergleichen-sie-die-angebote-leistungen-und-beitraege/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:57:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63374 Sie sind in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie z.B. eine gesetzliche Rente beziehen. Hier ist die Rede von der KVdR. Wir haben Ihnen daher einige wichtige Informationen zusammengestellt, damit Sie sich über die

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Sie sind in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie z.B. eine gesetzliche Rente beziehen. Hier ist die Rede von der KVdR. Wir haben Ihnen daher einige wichtige Informationen zusammengestellt, damit Sie sich über die aktuellen Regelungen informieren können.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel sind Sie in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen, aber nicht jeder Rentner ist automatisch ein Pflichtmitglied.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit es zu einer Pflichtmitgliedschaft kommt und dazu zählen die Vorversicherungszeiten. Die spätere Hälfte des Erwerbslebens ist ausschlaggebend.
  • Sie können die Zeiten nicht erfüllen, dann können Sie sich gesetzlich freiwillig versichert. Aber dann verlangt die Krankenkasse auch Beiträge auf private Einnahmen und dazu gehören Kapitalerträge oder Einnahmen aus der privaten Altersvorsorge.
  • Sie zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung unabhängig von den Einkünften, wenn Sie sich privat krankenversichern und wenn die finanzielle Belastung zu hoch ist, dann denken Sie über einen Tarifwechsel nach.
  • Sie erhalten von Ihrem Rentenversicherungsträger einen Krankenversicherungsbeitragszuschuss und der wird aus der Rente mit Prozentzahlen berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind.

In der Regel sind Sie in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen. Diese Krankenversicherung wird von der gesetzlichen Krankenkasse betrieben und dazu gehören beispielsweise die BKK, die AOK oder Ersatzkassen. Aber Sie werden als Rentner nicht automatisch zu einem Pflichtmitglied, denn für einige Rentner kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage und andere wollen sich eher privat versichern.

Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen!

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Wer wird Pflichtmitglied in der KVdR?

Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Sie in der Krankenversicherung der Rentner, kurz nur KVdR, als Pflichtmitglied aufgenommen werden.

Zuerst müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihrer Erwerbszeit mindestens 90% in einer gesetzlichen Versicherung verbracht haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gesetzlich versichert waren oder privat. Sogar die Zeit in der Familienversicherung ist z.B. anrechenbar. Sie waren vielleicht im Ausland und in einer gesetzlichen Krankenkasse im Ausland versichert? Dann können Sie allerdings die Zeit nur anrechnen lassen, wenn Sie im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen waren.

Für jedes Kind können Sie inzwischen als Vorversicherungszeit eine Zeit von drei Jahren anrechnen lassen. Sogar z.B. Pflegekinder können dazu gezählt werden. Spezielle Bedingungen sind notwendig, wenn es sich um Adoptiv- oder Stiefkinder handelt. Die Anrechnungsmöglichkeiten von Kindern können Sie auch nutzen, wenn Sie privat krankenversichert sind. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass Sie in die gesetzliche Krankenversicherung rutschen können, aber dann spielen auch noch weitere Umstände eine wichtige Rolle.

Besondere Regelungen gelten für Personengruppen wie Künstler oder Waisenrentner. Sie können sich aber auch freiwillig in die gesetzliche Krankenkasse begeben oder sich privat versichern, wenn Sie die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen.

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Ein kleines Beispiel

Frau Meier ist im Jahr 1956 geboren und hat im Juli 1971 eine Ausbildung zur Verkäuferin begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war sie 15 Jahre alt und arbeitete bis 1986 in dem Beruf. In diesem Jahr kam ihre Tochter auf die Welt und während der Kinderziehung arbeitete sie nicht. Sie war über den verbeamteten Ehemann privat versichert. Frau Meier begann erst nach 15 Jahren wieder in ihrem Beruf zu arbeiten und ist seit 2001 wieder versicherungspflichtig. Sie hat bis zur Rente gearbeitet und stellte im Jahr 2021 einen Rentenantrag. Sie ist 65 Jahre alt.

Somit reicht ihr Erwerbsleben von 1971 bis 2021 und die Krankenkasse zählt nur die letzten 25 Jahre also von 1996 bis 2021. Davon war Frau Meier noch 5 Jahre in der privaten Versicherung. Damit Sie aber in die Krankenversicherung für Rentner kommt fehlen ihr Versicherungsjahre, aber das ist nicht der Fall. Aber Sie kann die 3 Jahre für die Erziehung der Tochter anrechnen lassen und dann erfüllt sie die Vorversicherungszeiten, so dass sie in die KVdR kommt.

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Wer hat die Möglichkeit sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen?

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherungspflicht für Rentner befreien lassen.

Diese Möglichkeit besteht für Sie, wenn Sie privat krankenversichert sind und beihilfefähig. Sie können die private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen, aber Sie müssen innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen.

Überlegen Sie sich die Befreiung sehr gut, denn die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhaft und bedeutet, dass eine Rückkehr in die KVdR nicht mehr möglich ist.

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Welcher Rentner kann sich in die freiwillige Krankenversicherung begeben?

Sie können sich grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, wenn Sie die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen.

Damit Sie in der Versicherung versichert werden, müssen Sie Vorversicherungszeiten erfüllen. Im Jahr 2013 kam ein Gesetz heraus und das besagt, dass normalerweise keine Vorversicherungszeiten vorliegen müssen, wenn die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet und eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist.

Eine Familienversicherung kommt in der Regel für Rentner in Frage, die nicht in die KVdR kommen und nur geringe Einnahmen haben.

Welche Änderungen gibt es für Selbstständige?

Sie arbeiten hauptberuflich in der Selbstständigkeit und beantragen eine gesetzliche Rente, dann sind Sie nicht automatisch krankenversicherungspflichtig.

In diesem Fall bleibt die bisherige Krankenversicherung bestehen, denn sie wird als vorrangig bezeichnet. Allerdings gilt diese Regelung nicht, wenn Sie die Selbstständigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt haben.

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Wie viel kosten die Krankenkassenbeiträge?

Auf die gesetzliche Rente müssen Sie prinzipiell Beiträge für die Krankenkasse zahlen und unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung auch für Renten aus dem Ausland.  

Betroffen sind auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, wozu auch der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit gehört. Normalerweise gilt der allgemeine Beitragssatz und dafür werden die Einnahmen bis zu 4.837,50 Euro zur Berechnung rangezogen. Die Rentenversicherungsträger zahlen den halben Krankenversicherungsbeitrag, so dass dieser direkt von dem Auszahlungsbetrag einbehalten wird. Sie bekommen Vorsorgebezüge oder Arbeitseinkommen, dann sind Sie für die Abführung der Beiträge selber verpflichtet.

Mieten, Zinsen und sonstige beitragspflichtige Einnahmen werden bei freiwilligen Versicherten berücksichtigt und unter bestimmten Bedingungen kommen sogar die Einnahmen des Ehegatten zum Tragen. Sie können die Beiträge des freiwilligen Versicherten beeinflussen. In den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes sind alle genauen Details dazu geregelt.

Die freiwilligen Versicherten zahlen die ganzen Beiträge und erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen. Dieser wird prozentual zur gesetzlichen Rente ausgerechnet.

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Gut zu wissen

Die Krankenversicherungen können kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge von den Versicherten verlangen, aber die betroffenen Mitglieder müssen das nicht hinnehmen. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse die Beiträge erhöht oder neue Zusatzbeiträge verlangt. Der Rentenversicherungsträger und der Rentner tragen den Zusatzbeitrag jeweils zu 50%, so dass die kompletten Kosten geteilt werden.

Der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle führen normalerweise die Krankenkassenbeiträge ab, dann wird die Erhöhung erst mit einer zweimonatigen Verzögerung deutlich. Der Hintergrund dazu ist, dass es sich um eine Systemumstellung handelt und Rentenversicherungsträger und Zahlstellen eine Übergangsfrist erhalten.

In welcher Situation sind Privatversicherte?

Bei den freiwilligen Versicherten zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss für die Beiträge, wenn Sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.

Rentner haben die Möglichkeit, wenn der finanzielle Druck zu hoch wird, in Sachen Leistungen ein wenig abzuspecken. Aber Sie können auch die Selbstbeteiligung erhöhen oder einfach einen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Beiträgen suchen. Allerdings kommt es vor, dass durch eine Änderung des Versicherungsschutzes auch einige Ansprüche verloren gehen, denn der Standardtarif ist halt nur Standard.

Der Standardtarif hat einen geschwächten Leistungsumfang, aber allein durch die niedrige Beitragszahlung kann es zu einer vereinfachten finanziellen Situation kommen.

Der Beihilfeanspruch von Personen kann sich mit dem Ruhestand ändern und Sie haben die Möglichkeit, dass innerhalb von sechs Monaten eine erneute Prüfung Ihrer Gesundheit notwendig wird.

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Wie sieht es mit Direktversicherung und Beiträgen aus?

Es gibt Kapitalleistungen und -abfindungen, welche zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung genutzt werden und diese sind gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig.

Sie müssen aber einen Zusammenhang mit dem Berufsleben aufweisen und dazu liefern wir ein einfaches Beispiel.

Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern sind private Lebens- und Rentenversicherung von der Regelung nicht betroffen. Rechnerisch wird das ausgezahlte Kapital auf zehn Jahre verteilt und dann wird ein monatlicher Beitrag ermittelt. Es gibt einen monatlichen Freibetrag, der auf die Einnahmen aus einer betrieblichen Altersvorsorge gilt, so dass nur ein Betrag der höher als 164,50 Euro liegt zur Berechnung dient. Allerdings betrifft diese Regelung nur die versicherungspflichtigen Mitglieder und nicht die freiwillig Versicherten. Außerdem kommt der Freibetrag auch nur bei der Krankenversicherung zur Anwendung und nicht bei der Pflegeversicherung, denn hier bleibt es bei den bekannten Regelungen zu den Freigrenzen.

Interessant:

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Rentner entschieden und dafür gesorgt, dass der privat finanzierte Anteil aus einer Direktversicherung nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umgelegt werden darf. Allerdings sagt das Bundesverfassungsgericht auch, dass die Einstufung der Leistung in „privat“ im Versicherungsschein vorhanden sein muss (Az.: BvR 1660 / 08). Zum Vergleich diente ein vorhergegangenen Urteil (Az.: 1 BvR 100 /15 und 1 BvR 249 / 15), wo nach der betrieblichen Phase die versicherungspflichtigen Rentner weiter in die Pensionskasse Beiträge zahlen mussten. Bei freiwillig versicherten Rentnern sieht die Sachlage anders aus. Schließlich werden die Beiträge überwiegend aus privater Natur heraus bezahlt und somit profitieren Sie von dem Urteil kaum.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankenversicherung für Rentner

1. Wie hoch ist der aktuelle Krankenkassenbeitrag für Rentner?

Der Krankenkassenbeitrag für Rentner ist bei allen Krankenkassen einheitlich hoch und liegt aktuell bei 14,6%.

2. Wer zahlt die Krankenversicherung während der Rente?

Die Krankenversicherung während der Rente wird zu gleichen Teilen von der Rentenversicherungskasse und von dem Rentner bezahlt.

3. Wie wird die Höhe des Krankenkassenbeitrags für einen Rentner berechnet?

Der Rentner zahlt auf das Einkommen also auf die Rente einen Betrag von 14,6% an die Krankenkasse. Dadurch ist er versichert und kann jederzeit einen Arzt aufsuchen.

4. Kann ich als Rentner einfach die Krankenkasse wechseln?

Natürlich haben Sie die Möglichkeit einfach die Krankenkasse zu wechseln, aber bedenken Sie, dass je älter Sie werden desto eher verlangt die Krankenkasse einen Gesundheitscheck. Der Beitrag kann dadurch deutlich steigen.

5. Der Beitrag steigt – kann ich mein Sonderkündgungsrecht nutzen?

Die Krankenkasse hat die Beiträge angehoben und die Leistungen sind gleich geblieben, dann haben Sie die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

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Fazit

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht, so dass auch Rentner zu jeder Zeit in einer Krankenversicherung sind. Allerdings können Sie sich entscheiden, ob Sie freiwillig versichert oder pflichtversichert sein wollen. Erkundigen Sie sich über die Leistungen und Angebote, damit Sie die beste Versicherung für die eigene Lebenssituation finden.

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Krankenkassen zahlen viele Extras – Vergleichen Sie die Angebote und entscheiden Sie nach der eigenen Lebenssituation https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenkassen-zahlen-viele-extras-vergleichen-sie-die-angebote-und-entscheiden-sie-nach-der-eigenen-lebenssituation/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenkassen-zahlen-viele-extras-vergleichen-sie-die-angebote-und-entscheiden-sie-nach-der-eigenen-lebenssituation/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:55:20 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63362 Wenn Sie die richtige Krankenkasse für die eigenen Bedürfnisse finden, dann sollten Sie sich die unterschiedlichen Krankenkassen genau anschauen. Dabei sollten Sie auch die Angebote genau miteinander vergleichen. Achten Sie z.B. nicht nur auf die

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Wenn Sie die richtige Krankenkasse für die eigenen Bedürfnisse finden, dann sollten Sie sich die unterschiedlichen Krankenkassen genau anschauen. Dabei sollten Sie auch die Angebote genau miteinander vergleichen. Achten Sie z.B. nicht nur auf die normalen Leistungen und den Beitrag, sondern auch auf den Service und die Zusatzleistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der gesetzlichen Krankenkasse sind die meisten Leistungen gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel werden sie daher auch von den Kassen übernommen.
  • Die größten Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen liegen im Service, den Zusatzleistungen und natürlich auch bei den Zusatzbeiträgen.
  • Prüfen Sie daher regelmäßig, ob die aktuelle Krankenkasse in der tatsächlichen Lebenssituation an Ihre Bedürfnisse angepasst ist. Wenn dies nicht der Fall ist, dann sollten Sie über einen Krankenkassenwechsel nachdenken. Der GKV-Spitzenverband z.B. bietet online eine Übersicht der aktuell gesetzlichen Krankenkassen.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben auch  die Möglichkeit den Versicherten nicht nur die normalen Leistungen anzubieten. Darüber hinaus dürfen sie sogar mehr Leistungen im Sortiment haben als der Gesetzgeber vorsieht. Allerdings bestimmt jede Krankenkasse in Eigenregie welche einheitlich gesetzlich geregelten Zusatz-Pflichtleistungen sie anbietet. Wenn dies der Fall ist, dann diese auch in deren Satzung. Viele Krankenkassen sind inzwischen sehr spendabel, wenn es um Untersuchungen im Bereich der Früherkennung geht. Aer auch bei Impfungen und alternativen Behandlungsmethoden lassen sich die Krankenkassen nicht lumpen.

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Die Erreichbarkeit und der Service

Sie sind auf der Suche nach einer neuen Krankenversicherung? Dann ist die Art und Weise der Kontaktaufnahme ein sehr wichtiges Kriterium.

In der Regel können Sie die Krankenkassen über die Geschäftsstelle in der Nähe erreichen, denn dort findet der persönliche Kontakt mit einem Mitarbeiter statt. Aber die Krankenkassen bieten noch mehr. Auch Berufstätige z.B. können die Kassen entweder telefonisch oder online erreichen, rund um die Uhr.

Bei älteren Menschen spielt der Kontakt in den eigenen vier Wänden eine sehr wichtige Rolle, denn sie können meist die Wohnung nicht mehr eigenständig verlassen und Fragen lassen sich dann meist nur Zuhause beantworten. Es gibt sogar Krankenkassen, die mit einer telefonischen Beratung und um Pflege und Medizin helfen und damit versuchen neue Kunden zu locken.

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Die ärztliche Zweitmeinung

Mittlerweile haben viele Krankenkassen das Zweitmeinungsverfahren ins Sortiment aufgenommen und bieten Ihnen die Möglichkeit, dass Sie sich vor der Operation über weitere Behandlungsmethoden informieren können.

Die Verfahren werden dann auch für andere Erkrankungen angeboten und gehen weit über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Allerdings wird das Zweitmeinungsverfahren nur angewendet, wenn der Verdacht im Raum steht, dass die Operation nicht aus medizinischen Aspekten gemacht wird, sondern auch wirtschaftlichen Gründen.

In der Regel basiert das Zweitmeinungsverfahren auf einem Portal im Internet und dort werden die Behandlungsunterlagen hochgeladen, so dass eine Begutachtung stattfinden kann. Einige der Krankenkassen vermitteln Sie sogar an Spezialisten, mit denen eine Kooperation besteht.

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Die Untersuchungen zur Früherkennung

Ab dem 35. Lebensjahr wird die Krebsvorsorge für die Haut von den Krankenkassen alle zwei Jahre finanziert.

Während einige Krankenkassen nur die normale Früherkennung als Leistung anerkennen, übernehmen andere auch die Kosten für eine Untersuchung mit dem sogenannten Auflichtmikroskop (Dermatoskopie). Die Hautkrebsvorsorge wird von vielen Krankenkasse auch schon für die unter 35-Jährigen angeboten.

Zusätzliche Untersuchungen im Bereich der körperlichen Entwicklung werden von einigen Krankenkassen für Kinder und Jugendliche angeboten.

Die Kassen haben für Schwangere viele Tests mit in die normalen Leistungen aufgenommen, die zur Risikoabklärung dienen und Ihnen ein wenig mehr Sicherheit bieten, so dass Sie die Schwangerschaft genießen können.

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Das Impf-Thema

In den letzten Jahren sind immer mehr Extra-Impfungen zu den Leistungen gekommen. Heute übernehmen die Krankenkasse die Extra-Impfungen entweder übernehmen sie die ganz oder zumindest zum Teil.

Zu diesen Impfungen gehören nicht nur besondere Reiseimpfungen, auch die Grippeschutzimpfung ohne Altersbeschränkung gehört dazu. Auch die Gebärmutterhalskrebs für über 18-jährige Frauen zählt zu den Leistungen.

Die gesunden Zähne

Die professionelle Zahnreinigung wird als Prophylaxe bezeichnet und von vielen Krankenkassen bezuschusst.

Allerdings wird die Bezuschussung auf eine bestimmte Anzahl pro Jahr begrenzt, so dass nur zwei professionelle Reinigungen im Jahr möglich sind. Dann erhalten Sie eine Finanzspritze von 25 bis 70 Euro von der Kasse.

Nur ausgewählte Vertragsärzte dürfen für die professionelle Zahnreinigung zum Einsatz kommen, denn sonst gibt es keinen Zuschuss.

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Die alternativen Behandlungsmethoden

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie eine Erstattung bekommen, wenn Sie Wert auf homöopathische Medikamente legen.

Heute gehören anerkannte Pendants zur Schulmedizin schon zum Standartangebot von vielen Krankenkassen. Ein Beispiel ist die Osteopathie, denn mit ihr werden die Blockaden im Körper auf eine ganz bestimmte Art und Weise gelöst. Sie kommen nur in den Genuss einer solchen Behandlung, wenn Sie ein Rezept haben und einen anerkannten Osteopathen besuchen. Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt es aber bei der Anzahl der Sitzungen und der Höhe der Erstattungen. Bei einigen Kassen werden pro Jahr um die 500 Euro bewilligt und den Rest müssen Sie aus eigener Tasche zahlen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Extra-Leistungen der Krankenkasse

1. Übernimmt die Krankenkasse die professionelle Zahnreinigung?

In der Regel übernehmen die Krankenkassen die professionelle Zahnreinigung nur zum Teil, wenn Sie einen Vertragszahnarzt aufsuchen. Die restlichen Kosten müssen Sie selber zahlen.

2. Trotz Rezept keine Kostenübernahme?

Es gibt viele Behandlungen, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden, obwohl Sie ein Rezept haben. Sprechen Sie im Vorfeld mit Ihre Krankenkasse, damit Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen und nur Leistungen auf Rezept erhalten, die bewilligt werden.

3. Wo finde ich die Mehrleistungen der Krankenkasse?

Sie können sich entweder von einem Mitarbeiter der Krankenkasse ausführlich beraten lassen oder Sie werfen einen Blick in die Satzung. Dort finden Sie alle Mehrleistungen, welche die Kasse für Ihre Kunden anbietet.

4. Sind alle Krankenkassenbeiträge gleich hoch?

Der Beitragssatz für die Krankenkasse wird durch das Einkommen bestimmt und wird mit 14,6% berechnet. Extra-Leistungen zahlen Sie in der Regel zusätzlich oder sie sind in den normalen Leistungen enthalten.

5. Muss ich Zusatzleistungen extra beantragen?

Bevor die Krankenkasse eine Zusatzleistung bezahlt müssen Sie einen Antrag stellen, wenn es sich nicht um eine normale Leistung handelt. Der Antrag ist direkt bei der Krankenkasse zu stellen.

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Fazit

In Deutschland besteht die Krankenversicherungspflicht und in den letzten Jahren haben sich die Kassen starke Konkurrenz gemacht. Heute sind viele Mehrleistungen in den normalen Leistungen enthalten, so dass Sie als Kunde davon profitieren. Damit Sie die beste Krankenkasse für die eigenen Bedürfnisse finden, müssen Sie einen Vergleich durchführen und die Angebote vergleichen. Achten Sie nicht nur auf die gesetzlichen Leistungen und die Höhe der Beiträge, sondern auch auf Zusatzleistungen und den Service.

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Krankenhäuser müssen lückenlose Nachsorge gewährleisten und somit sind Sie gut abgesichert https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenhaeuser-muessen-lueckenlose-nachsorge-gewaehrleisten-und-somit-sind-sie-gut-abgesichert/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenhaeuser-muessen-lueckenlose-nachsorge-gewaehrleisten-und-somit-sind-sie-gut-abgesichert/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:31:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62389 Die Behandlung in einem Krankenhaus findet in der Regel nur dann statt, wenn es unbedingt notwendig ist. Ansonsten reicht inzwischen ein Besuch beim Arzt aus. Sollten Sie in einem Krankenhaus behandelt worden sein, dann muss

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Die Behandlung in einem Krankenhaus findet in der Regel nur dann statt, wenn es unbedingt notwendig ist. Ansonsten reicht inzwischen ein Besuch beim Arzt aus. Sollten Sie in einem Krankenhaus behandelt worden sein, dann muss das Krankenhaus auch für die Nachsorge aufkommen. Eine lückenlose Nachsorge muss daher von den Krankenhäusern gewährleistet werden. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine ausreichende medizinische Versorgung muss auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gewährleistet sein, denn dafür müssen die Kliniken sorgen.
  • Die Ansprüche für Patienten sind zwischen den Krankenkassen, Kassenärzten und Kliniken vertraglich seit Oktober 2017 geregelt.
  • Die Kliniken haben eine gewisse Nachsorgepflicht und alle Informationen dazu finden Sie hier.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus brauchen Patienten in den meisten Fällen noch eine medizinische Nachsorge wie z.B. Hilfsmittel oder Pflege. Dazu gehören eventuell auch ein Rollator, eine Reha oder einfach nur ein Rezept. Auch eine stationäre Reha kann notwendig sein. Dann ist das Krankenhaus verpflichtet die richtigen Weichen zu stellen. Aber leider fehlt das in der Praxis immer noch oftmals.

Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen haben unter Anderem auch Aufgaben, die beim Entlassungsmanagement zu übernehmen sind. Diese wurden inzwischen in einem Rahmenvertrag seit Oktober 2017 geregelt. Als Beispiel bietet sich die Medikamentenbeschaffung an- Denn mittlerweile müssen Sie nicht mehr den Hausarzt aufsuchen, sondern können die Rezepte aus dem Krankenhaus auch problemlos in der Apotheke einlösen.

Nachfolgend finden Sie daher die wichtigsten Nachsorgepflichten der Krankenhäuser.

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Vorabinformationen und die Einwilligung

Sie müssen schriftlich über die Ziele und die Inhalte des Entlassungsmanagements informiert werden, denn dazu sind Krankenhäuser mittlerweile verpflichtet.

Zudem müssen Sie als Patient den Übergang von der stationären Versorgung zur ambulanten Versorgung und dazu der Weitergabe von persönlichen Daten zustimmen. Dazu sind Sie nur mit der Unterschrift verpflichtet, so dass die Einwilligung auch jederzeit gültig ist und widerrufen werden kann. Das Prinzip gilt auch für die Teileinwilligung bei der Datenweitergabe an die Krankenkassen. Allerdings kann ein Widerspruch auch immense Folgen haben, denn notwendige Hilfen stehen im schlimmsten Fall nicht rechtzeitig bescheid.

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Der Ablauf einer Abschlussversorgung

Das so genannte Entlassungsmanagement muss frühzeitig beginnen und dazu muss durch den Arzt, die Pflegekräfte, dem Sozialdienst und dem Apotheker ein Versorgungsbedarf ermittelt werden. 

Der ermittelte Versorgungsbedarf muss in einem Entlassplan eingetragen werden und die Klinik muss den weiterbehandelnden Arzt und den Pflegedienst über alle notwendigen Weiterversorgungen informieren. Möglichst sollten schon Termine gemacht werden. Das Krankenhaus hilft gerne weiter, wenn zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu genehmigen sind oder es müssen Unterlagen ausgefüllt werden. Auch beim Weiterleiten ist das Krankenhaus gern behilflich. Die Krankenkasse prüft die Anträge, berät die Patienten und nimmt Kontakt mit den Leistungsanbietern auf. Sie haben die Möglichkeit die Ärzte, Pflegedienste, Physiotherapeuten und Apotheker selber auszusuchen und diese Wahlfreiheit darf von dem Entlassmanagement in keiner Weise eingeschränkt werden.

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#G20HAM17 Auf Facebook und in WhatsApp verbreitet sich eine Nachricht, dass angeblich die Notaufnahme des St. Georg Krankenhaus und ein Kindergarten in Hamburg angegriffen wurde. Zahlreiche Nutzer verbreiten diese Informationen mit eigenen Statusbeiträgen. Unsere Leser

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Die Leistungen

Sie erhalten am Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus einen Entlassbrief und in diesem Schreiben stehen alle wichtigen Informationen.

  • persönliche Patientendaten
  • Diagnosen
  • Befunde
  • Name des Klinikarztes (Rufnummer für Rückfragen)
  • Empfehlungen für weitere Therapien
  • Informationen zur Arzneimitteltherapie
  • Verordnungen
  • weiterversorgende Einrichtungen

Einen Medikationsplan bekommen Sie immer dazu, denn hierbei handelt es sich um zusätzliches Dokument. Zudem erhalten Sie alle Verordnungen, so dass Sie auch nach dem Krankenhaus gut versorgt sind. Aber bedenken Sie, dass Krankenhäuser Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Pflegeleistungen nur für sieben Tage verordnen dürfen. Patienten müssen den weiteren Bedarf mit den niedergelassenen Arzt abklären.

Probleme erkennen und reagieren

Sie sind sich nicht sicher, wie das Entlassungsmanagement im Krankenhaus funktioniert, dann wenden Sie sich an den Arzt im Krankenhaus oder den Sozialdienst.

Zudem gibt es eine Beschwerdestelle für das jeweilige Krankenhaus oder einen Patientenführsprecher. In den Qualitätsberichten der Krankenhäuser stehen alle Informationen zu diesen Möglichkeiten.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Nachsorge 

1. Bekomme ich vom Krankenhaus Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?

Das Krankenhaus muss Ihnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, aber nur für sieben Tage. Alle anderen Bescheinigungen muss der Hausarzt oder der behandelte Arzt fertigmachen. Das Krankenhaus darf keine längeren Bescheinigungen ausstellen, so dass eine Nachsorge für den Hausarzt notwendig ist.

2. Bekomme ich Medikamente aus dem Krankenhaus mit nach Hause?

Sie erhalten für den Aufenthalt in den eigenen vier Wänden Medikamente aus dem Krankenhaus, aber nur für eine bestimmte Zeit. Aber Sie bekommen weiterhin Rezepte und Verordnungen. Diese reichen für eine ganze Weile und erst danach ist ein Arztbesuch notwendig.

3. Wer kümmert sich um die Reha?

Der Arzt im Krankenhaus ist der Meinung, dass eine Reha unbedingt notwendig ist, so dass er sich auch um die weiteren Aktionen kümmert. Er schreibt nicht nur eine Verordnung, sondern setzt sich auch mit der Krankenkasse in Verbindung und setzt alle entsprechenden Hebel in Bewegung.

4. Was passiert nach dem Krankenhaus?

Sie werden aus dem Krankenhaus entlassen und danach kümmert sich Ihr Hausarzt weiter um die Behandlung, aber das Krankenhaus ist verpflichtet, die Nachsorge zu gewährleisten.

5. Was steht im Entlassungsbrief?

Jeder Patient bekommt einen Entlassungsbrief, wenn er das Krankenhaus verlässt. In diesem Brief stehen alle wichtigen Informationen zur Weiterbehandlung, Medikamente und Verordnungen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

In Deutschland ist die Nachsorge gesetzlich geregelt und das bedeutet, dass das Krankenhaus eine ordentliche Nachsorge gewährleisten muss. Krankenscheine sind für 7 Tage auszustellen, aber auch Medikamente und Verordnungen stellt das Krankenhaus für eine gewisse Weile aus. Das Krankenhaus steht Ihnen auch bei allen weiteren Aktionen zur Seite und kümmert sich mit Ihnen um die Krankenkasse und die Pflegedienste. Sie sind nach dem Krankenhausaufenthalt also auf keinen Fall allein.

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So finden Sie das geeignete Krankenhaus – Tipps https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-geeignete-krankenhaus-tipps/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-geeignete-krankenhaus-tipps/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:54:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65755 Suchen Sie für eine spezielle Operation oder Behandlung nach einer passenden Klinik, haben Sie die Möglichkeit, sich über Qualitätsberichte zu den Angeboten zu informieren. Die Qualitätsberichte Jedes Krankenhaus, das in Deutschland zugelassen ist, muss Qualitätsberichte

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Suchen Sie für eine spezielle Operation oder Behandlung nach einer passenden Klinik, haben Sie die Möglichkeit, sich über Qualitätsberichte zu den Angeboten zu informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Qualitätsberichte der Krankenhäuser können Sie über den Gemeinsamen Bundesausschuss ersehen und über die Weisse Liste vergleichen.
  • Meist sind die aufgeführten Informationen für den Laien schwer verständlich. Aus diesem Grund bietet Ihnen der Verbraucherschutz eine Checkliste an, die Sie für Ihre Recherche nutzen können.
  • Reden Sie auch mit Ihrem Arzt. Er kann Sie in ein für Sie geeignetes Krankenhaus überweisen.

Die Qualitätsberichte

Jedes Krankenhaus, das in Deutschland zugelassen ist, muss Qualitätsberichte über ihr Leistungsspektrum erstellen.

Der Sinn besteht darin, die Leistungen der jeweiligen Einrichtung und deren Qualität transparent zu machen, für Patienten wie auch medizinische Fachleute.

Sofern eine Behandlung oder Operation geplant ist, und sofern es kein Notfall ist, können Sie die Qualitätsberichte nutzen, um ein für Sie passendes Klinikum zu finden.

Aus den Qualitätsberichten erfahren Sie Informationen über das Krankenhaus und über die Abteilungen. Diese Infos beziehen sich auf die pflegerischen und medizinischen Leistungen sowie auf die Hotelleistungen.

Ebenso sehen Sie darin die Kontaktdaten der Einrichtungen. Zudem die Anzahl der Betten, die Gesamtzahlen der Behandlungsfälle und die Fallzahlen, die diagnosenspezifisch sind. Ferner werden Angaben zum Personalschlüssel gegeben. Sie lesen, welche medizinischen Schwerpunkte und Facharztausstattung das Krankenhaus hat und welches pflegerische Leistungsangebot es bietet. Zum Beispiel Ernährungsberatung, Akupunktur oder Bewegungstherapie.

Ferner erhalten Sie auch Informationen zu nichtmedizinischen Angeboten. Zum Beispiel Ein- oder Zweibettzimmer, Kosten für die Telefonnutzung und das Parken. Wichtig ist auch eine Aussage über die Barrierefreiheit. Außerdem erfahren Sie, ob das Klinikum besondere Apparate hat. Das Qualitäts- und Risikomanagement sowie das Fehlermeldesystem und das Hygienemanagement dürfen hier auch nicht fehlen.

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Qualitätsberichte lesen

Sie können die Qualitätsberichte im Internet lesen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss bietet Ihnen die Möglichkeit, die Qualitätsberichte als Information zu nutzen. Ebenso können Sie die Qualitätsdaten als PDF-Datei herunterladen. Zudem gibt es noch andere Portale, etwa der Krankenkassen oder der Bertelsmann Stiftung („Weisse Liste“), die noch bessere Informationen bieten.

Sprechen Sie auch gerne mit Ihrem Arzt, wenn Sie nach einem geeigneten Krankenhaus suchen. Fragen Sie ihn auch nach dem ICD-Code, weswegen Sie ins Krankenhaus müssen.

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Weitere Quellen

Natürlich können Sie auch noch andere Quellen für Ihre Recherche nutzen.

  • Krankenversicherungen
  • Internetseiten der Kliniken
  • Deutsches Krankenhausverzeichnis

Des Weiteren können auch die Medien hilfreich sein. Dort finden Sie oft Ranglisten, die die besten Ärzte oder Kliniken nennen. Jedoch mag Ihnen das bei Ihrer Suche nicht helfen. Besser ist es, wenn Sie mit Ihrem behandelnden Arzt sprechen und erst dann Ihre Entscheidung treffen.

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Private Krankenversicherung: So wechseln Sie in einen günstigeren Tarif, aber lassen Sie sich von einem unabhängigen Berater beraten

In der privaten Krankenversicherung sind die Beträge immer wieder gestiegen und viele Verbraucher ärgern sich darüber. Dabei müssen Sie das nicht einfach hinnehmen, denn Sie haben die Möglichkeit einen Wechsel durchzuführen. Wir zeigen Ihnen nicht

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema So finden Sie das geeignete Krankenhaus – Tipps

1. Warum nicht das nächste Krankenhaus nehmen?

Als Patient können Sie, sofern es kein Notfall ist, ein Krankenhaus nach Ihrem Belieben wählen. Vielleicht haben Sie mit einem Klinikum besonders gute Erfahrungen und mit einem anderen nur schlechte. Schon deshalb ist es praktisch, wenn Sie wählen können.

2. Was, wenn in dem gewählten Klinikum keine Betten frei sind?

Sofern die Behandlung noch nicht akut ist und Sie noch etwas Zeit haben, können Sie selbstverständlich warten. Ferner kann es nicht schaden, sich noch eine Alternative zu suchen.

3. Darf ich für ein gutes Krankenhaus auch in eine andere Stadt reisen?

Falls Sie eine gute Fachklinik gefunden haben, die nicht in Ihrer Stadt liegt, so können Sie natürlich auch in eine andere Stadt fahren. Jedoch sollten Sie hier mit Ihrer Krankenkasse Rücksprache halten, ob das keine Probleme mit der Kostenübernahme gibt.

4. Kann mein Arzt einen Termin beschleunigen?

Selbstverständlich kann Ihr behandelnder Arzt anrufen und die Dringlichkeit der Behandlung nennen. Sofern das Klinikum aber keine Betten mehr frei hat, kann es jedoch durchaus sein, dass auch Ihr Arzt nichts bewirken kann und Sie eine andere Klinik wählen müssen.

5. Übernehmen die Krankenkassen für alle Kliniken die Behandlungskosten?

Hier ist Achtung geboten. Wählen Sie eine Privatklinik, die nur Privatpatienten behandelt, so kann Ihnen die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern.

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Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst

Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten. Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei

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Fazit

Die Suche nach einem passenden Krankenhaus kann sich als schwierig erweisen. Nutzen Sie deshalb die obigen Informationsquellen und sprechen Sie vor allen Dingen mit Ihrem Arzt.

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Zuzahlungen: Ihre Beteiligung an den verschiedenen Leistungen entgehen Sie nur mit einer Befreiung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zuzahlungen-ihre-beteiligung-an-den-verschiedenen-leistungen-entgehen-sie-nur-mit-einer-befreiung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zuzahlungen-ihre-beteiligung-an-den-verschiedenen-leistungen-entgehen-sie-nur-mit-einer-befreiung/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:40:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63112 Extrazahlungen für bewilligte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse können sich schnell zu einem sehr hohen Betrag entwickeln, vor allen Dingen, wenn Sie vorübergehend schwer erkrankt sind. Aber auch bei dauerhaften Erkrankungen kann es zu finanziellen Schwierigkeiten

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Extrazahlungen für bewilligte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse können sich schnell zu einem sehr hohen Betrag entwickeln, vor allen Dingen, wenn Sie vorübergehend schwer erkrankt sind. Aber auch bei dauerhaften Erkrankungen kann es zu finanziellen Schwierigkeiten kommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland gilt die gesetzliche Krankenversicherung als Pflicht und dann haben Sie Anspruch auf Leistungen, die zur Verhütung oder Behandlungen von Krankheiten dienen.
  • Für jedes Rezept und jede Verordnung, die von einem Arzt oder dem Krankenhaus ausgestellt wird, müssen Sie eine Zuzahlung leisten.
  • Die Zuzahlung ist unabhängig davon, ob Sie nur ein Rezept brauchen oder in regelmäßigen Abständen Rezepte für das gleiche Medikament einlösen.

Krankenversicherte haben in der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Leistungen, damit Krankheiten verhindert oder behandelt werden können. Die Krankenkasse muss die Leistungsanträge innerhalb von drei Wochen genehmigen oder ablehnen, denn das besagt das Patientenrechtegesetz. In erster Linie geht es um Heil- und Hilfsmittel, Haushaltshilfen und häusliche Krankenpflege. Es kommt auch vor, dass ein Gutachter in Auftrag gegeben werden muss, dann kann der Antrag auch innerhalb von fünf Wochen entschieden werden. Sollte die Krankenkasse die Frist nicht einhalten können, dann muss eine Begründung in schriftlicher Form erfolgen. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn innerhalb einer der Fristen keine schriftliche Begründung gesendet wurde. In einem solchen Fall können die Versicherten sich die erforderlichen Leistungen besorgen und die Kosten durch die Krankenkasse erstatten lassen. Allerdings hat die Krankenkasse auch die Möglichkeit den Antrag auf Leistungen abzulehnen, auch wenn die Frist abgelaufen ist.

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Wie hoch ist die neue Grundrente und wer bekommt sie? – Fragen und Antworten zu dem Thema Grundrente

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Die Höchstgrenzen

Für die Zuzahlung sind Höchstgrenzen festgelegt, so dass die Patienten für den Erhalt Ihrer Gesundheit nicht mit zu vielen Gebühren belastet werden. Vor Jahresende sollten die gesetzlichen Versicherten auf jeden Fall prüfen, ob die Belastungsgrenze erreicht ist und Sie vielleicht die überschüssigen Zuzahlungen zurück erhalten. In den gesetzlichen Krankenkassen sind die nachfolgenden Zuzahlungen am wichtigsten.

Die Hilfsmittel

Die Hilfsmittel zählen zu den wichtigsten Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und dabei sind zahlreiche Produkte in diesem Begriff vereint.

  • Inkontinenzhilfen
  • Kompressionsstrümpfe
  • Schuheinlagen
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • Hörgeräte

Sie müssen eine Zuzahlung von 10% einplanen, wenn Sie Hilfsmittel brauchen, die für den Verbrauch gedacht sind. Dazu gehören beispielsweise Insulinspritzen. Die Höchstgrenze der Zuzahlung liegt bei 10 Euro im Monat, wenn Sie ein solches Hilfsmittel brauchen. Es gilt ansonsten eine Zuzahlungsregelung von 10% und das sind mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro. Sie müssen diesen Beitrag bei Abholung der Hilfsmittel bei dem entsprechenden Anbieter bezahlen.

Es kommt bei Messgeräten für den Blutdruck oder den Blutzucker nur zu einer Erstattung, wenn das Gerät für die selbstständige Überwachung notwendig ist und von einem Arzt bestätigt wurde.

Einen Leistungsanspruch für Sehhilfen und Brillen haben nur Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren, so dass die Erwachsenen alle Kosten selber tragen müssen. Die Kosten für Sehhilfen oder Brillen werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Eine Ausnahme kann sein, wenn Sie eine therapeutische Sehhilfe brauchen, weil Sie eine Augenverletzung haben und eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Sie eine schwere Sehbehinderung von beiden Augen haben.

Der Facharzt für Augenheilkunde muss die Verordnung für eine Brille oder eine andere Sehhilfe ausstellen, wenn es ein Ausnahmefall ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die erforderliche Sehhilfe anhand des vereinbarten Preises gekauft wird, aber maximal nur bis zur Höhe des Festbetrags.

Die Heilmittel

Es gibt verschiedene Varianten an Heilmitteln und nicht alle werden komplett von der Krankenkasse übernommen.

  • Krankengymnastik
  • Massagen
  • Logopädie
  • Ergotherapie

gehören zu den zuzahlungspflichtigen Heilmitteln. Die Zuzahlung liegt bei 10% der Gesamtkosten und dazu kommen die 10 Euro Zuzahlung, allerdings für jede Verordnung.

Beispiel für Massagen

6 Massagen a 8,00 Euro

10% von 8 Euro sind 0,80 Euro x 6 = 4,80 Euro

Dazu kommt dann die Zuzahlung der Verordnung und Sie müssen komplett 14,80 Euro bezahlen.

2018-11-01 Onlineapotheke
Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s

In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.

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Die Arznei- und Verbandsmittel

Die Zuzahlung von Arznei- und Verbandsmitteln beträgt 10% der gesamten Kosten, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro.

Allerdings dürfen die Kosten für das Medikament nicht überschritten werden. Die Zuzahlung lässt sich halbieren oder ganz erlassen werden, wenn die Krankenkasse Rabattverträge mit Arzneimittelfirmen abgeschlossen hat. Es gibt Arzneimittel, die sehr kostengünstig sind und somit von der Zuzahlung befreit sind.

Die stationäre Behandlung

Sie zahlen 10 Euro für jeden Kalendertag, wenn Sie einen Aufenthalt im Krankenhaus haben müssen.

Allerdings ist die Zuzahlung begrenzt und liegt bei 28 Tagen, demnach im Höchstfall bei 280 Euro für ein Kalenderjahr. Auch wenn nach dem Krankenhausaufenthalt noch eine Reha notwendig ist, dann werden die 28 Tage an Zuzahlung nicht überschritten. Bei Mutter-/Vater-Kind Kuren haben Sie ohne zeitliche Beschränkung eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag zu leisten.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die häusliche Krankenpflege

Sie zahlen 10 Euro für jeden Tag der häuslichen Krankenpflege und dazu kommen 10% der Gesamtkosten.

Allerdings ist auch hier die Zuzahlung auf 28 Kalendertage beschränkt.

Die Haushaltshilfe

Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe genehmigen und dann müssen Sie für jeden Kalendertag 10% bezahlen.

Mindestens kommt es zu einer Zuzahlung von 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Die Fahrtkosten

In nur sehr wenigen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung.

Es gibt aber Ausnahmefälle und ein Fall wäre, wenn es sich um einen Patienten mit hohem Pflegegrad handelt oder der Patient sehr schwer krank ist und nur mit einem Krankentransport gefahren werden kann. In jedem Fall müssen Sie sich vor Antritt der ersten Fahrt die Zustimmung der Krankenkasse holen. Aber auch hier gibt es Ausnahmefälle.

Keine Genehmigung der Krankenkasse brauchen Patienten, die in der Mobilität eingeschränkt sind und das gilt schon seit Januar 2019. Sie haben den Pflegegrad 3 und sind zudem noch in der Mobilität eingeschränkt oder Sie haben Pflegegrad 4 oder 5, dann können Sie mit einem Taxi oder einem Mietwagen zur ambulanten Behandlung fahren.

Alle anderen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung müssen auch weiterhin von der Krankenkasse genehmigt werden. Allerdings gibt es Voraussetzungen, damit diese Fahrten genehmigt werden können:

  • der Patient muss wegen der Grunderkrankung für einen längeren Zeitraum behandelt werden.
  • der Patient durch die Behandlung lebensgefährlich beeinträchtigt wird.

Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn es sich um eine Dialysebehandlung, eine onkologische Strahlentherapie oder eine onkologische Chemotherapie handelt.

Wichtig:

Sie benötigen in einem solchen Fall eine Verordnung durch den behandelnden Arzt und er prüft ob eine Notwendigkeit besteht und sucht das Transportmittel aus. Nur zwingend notwendige Fahrten werden als Leistung von der Krankenkasse übernommen. Dabei werden nur Fahrten erlaubt, die den direkten Weg nutzen, von dem Aufenthaltsort bis zum nächstmöglichen Behandlungsort.

10% der Fahrtkosten sind von den Patienten selber zu bezahlen und auch hier gibt es Einschränkungen von mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jede Fahrt. Sie zahlen natürlich nur den tatsächlichen Preis, wenn die Fahrtkosten unter 5 Euro liegen.

2020-03-31 Polizei warnt Betrug Gesundheitsamt Coronatest
Vorsicht Fake: Falsche Mitarbeiter vom Gesundheitsamt machen Corona-Test für Bares

Fast täglich entdecken wir neue Betrugsmaschen, vor denen wir Sie direkt warnen. Aktuell bekommen Verbraucher Anrufe von einem Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Teilweise klingeln die Betrüger auch direkt an der Wohnungstür. Und dann wird mit einem

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Die Quittungspflicht

Für die zuzahlenden Zuzahlungen gibt es eine Höchstgrenze, damit Sie als Patient nicht überlastet werden.

Bei der Belastungsgrenze handelt es sich die Summe aller Zuzahlungen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse möglich sind und aus dem Grund sollten Sie alle Quittungen und Zahlungsbelege gut aufbewahren, so dass Sie die Summe immer im Blick haben.

Die Zuzahlung müssen die Ärzte, Sanitätshäuser und alle anderen Leistungserbringer, sogar die Krankenkasse kostenfrei quittieren.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zuzahlungen

1. Wann kommt es zu Zuzahlungen?

Zu Zuzahlungen kommt es immer dann, wenn Sie einen Arzt besuchen und Sie entweder ein Hilfsmittel oder ein Medikament brauchen. In der Regel zahlen Sie zwischen 5 und 10 Euro als Zuzahlung.

2. Wer ist von Zuzahlungen befreit?

Von Zuzahlungen befreit sind Sie nur, wenn Sie die Belastungsgrenze erreicht haben und einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse haben.

3. Was sind gesetzliche Zuzahlungen?

Bei den gesetzlichen Zuzahlungen handelt es sich um eine finanzielle Selbstbeteiligung für den Versicherten. Diese Kosten muss er tragen, wenn er Gesundheitsleistungen in Anspruch nimmt.

4. Wie wird die Zuzahlung bei Medikamenten berechnet?

Die Zuzahlung bei Medikamenten wird mit 10% der Arzneimittelkosten berechnet, aber im Höchstfall liegt der Betrag bei 10 Euro.

5. Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt?

Für jeden Tag im Krankenhaus müssen Sie mit einer Zuzahlung von 10 Euro rechnen, aber im Höchstfall liegen Sie bei 280 Euro also 28 Tage. Weitere Zuzahlungen sind nicht notwendig.

Symbolbild Datei Message E-Mail Anhang Coronavirus
Brief von der Bundesstelle für Seuchenschutz – so reagieren Sie richtig

Haben Sie auch Post von der Bundesstelle für Seuchenschutz bekommen, in der es um einen COVID-19 Test geht? Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören und von Amtswegen zum Test verpflichtet

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Fazit

Trotz der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie mit Zuzahlungen für Hilfsmittel, Medikamente und andere Leistungen rechnen. Die Zuzahlungen sind unterschiedlich hoch und liegen bei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für eine Verordnung. Dazu kommen 10% der Gesamtkosten, aber wenn Sie einen Belastungssatz erreicht haben, dann erhalten Sie eine Befreiung und müssen keine Zuzahlung für das aktuelle Kalenderjahr mehr leisten.

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