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Zuzahlungen: Ihre Beteiligung an den verschiedenen Leistungen entgehen Sie nur mit einer Befreiung


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Extrazahlungen für bewilligte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse können sich schnell zu einem sehr hohen Betrag entwickeln, vor allen Dingen, wenn Sie vorübergehend schwer erkrankt sind. Aber auch bei dauerhaften Erkrankungen kann es zu finanziellen Schwierigkeiten kommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland gilt die gesetzliche Krankenversicherung als Pflicht und dann haben Sie Anspruch auf Leistungen, die zur Verhütung oder Behandlungen von Krankheiten dienen.
  • Für jedes Rezept und jede Verordnung, die von einem Arzt oder dem Krankenhaus ausgestellt wird, müssen Sie eine Zuzahlung leisten.
  • Die Zuzahlung ist unabhängig davon, ob Sie nur ein Rezept brauchen oder in regelmäßigen Abständen Rezepte für das gleiche Medikament einlösen.

Krankenversicherte haben in der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Leistungen, damit Krankheiten verhindert oder behandelt werden können. Die Krankenkasse muss die Leistungsanträge innerhalb von drei Wochen genehmigen oder ablehnen, denn das besagt das Patientenrechtegesetz. In erster Linie geht es um Heil- und Hilfsmittel, Haushaltshilfen und häusliche Krankenpflege. Es kommt auch vor, dass ein Gutachter in Auftrag gegeben werden muss, dann kann der Antrag auch innerhalb von fünf Wochen entschieden werden. Sollte die Krankenkasse die Frist nicht einhalten können, dann muss eine Begründung in schriftlicher Form erfolgen. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn innerhalb einer der Fristen keine schriftliche Begründung gesendet wurde. In einem solchen Fall können die Versicherten sich die erforderlichen Leistungen besorgen und die Kosten durch die Krankenkasse erstatten lassen. Allerdings hat die Krankenkasse auch die Möglichkeit den Antrag auf Leistungen abzulehnen, auch wenn die Frist abgelaufen ist.

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Die Höchstgrenzen

Für die Zuzahlung sind Höchstgrenzen festgelegt, so dass die Patienten für den Erhalt Ihrer Gesundheit nicht mit zu vielen Gebühren belastet werden. Vor Jahresende sollten die gesetzlichen Versicherten auf jeden Fall prüfen, ob die Belastungsgrenze erreicht ist und Sie vielleicht die überschüssigen Zuzahlungen zurück erhalten. In den gesetzlichen Krankenkassen sind die nachfolgenden Zuzahlungen am wichtigsten.

Die Hilfsmittel

Die Hilfsmittel zählen zu den wichtigsten Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und dabei sind zahlreiche Produkte in diesem Begriff vereint.

  • Inkontinenzhilfen
  • Kompressionsstrümpfe
  • Schuheinlagen
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • Hörgeräte

Sie müssen eine Zuzahlung von 10% einplanen, wenn Sie Hilfsmittel brauchen, die für den Verbrauch gedacht sind. Dazu gehören beispielsweise Insulinspritzen. Die Höchstgrenze der Zuzahlung liegt bei 10 Euro im Monat, wenn Sie ein solches Hilfsmittel brauchen. Es gilt ansonsten eine Zuzahlungsregelung von 10% und das sind mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro. Sie müssen diesen Beitrag bei Abholung der Hilfsmittel bei dem entsprechenden Anbieter bezahlen.

Es kommt bei Messgeräten für den Blutdruck oder den Blutzucker nur zu einer Erstattung, wenn das Gerät für die selbstständige Überwachung notwendig ist und von einem Arzt bestätigt wurde.

Einen Leistungsanspruch für Sehhilfen und Brillen haben nur Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren, so dass die Erwachsenen alle Kosten selber tragen müssen. Die Kosten für Sehhilfen oder Brillen werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Eine Ausnahme kann sein, wenn Sie eine therapeutische Sehhilfe brauchen, weil Sie eine Augenverletzung haben und eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Sie eine schwere Sehbehinderung von beiden Augen haben.

Der Facharzt für Augenheilkunde muss die Verordnung für eine Brille oder eine andere Sehhilfe ausstellen, wenn es ein Ausnahmefall ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die erforderliche Sehhilfe anhand des vereinbarten Preises gekauft wird, aber maximal nur bis zur Höhe des Festbetrags.

Die Heilmittel

Es gibt verschiedene Varianten an Heilmitteln und nicht alle werden komplett von der Krankenkasse übernommen.

  • Krankengymnastik
  • Massagen
  • Logopädie
  • Ergotherapie

gehören zu den zuzahlungspflichtigen Heilmitteln. Die Zuzahlung liegt bei 10% der Gesamtkosten und dazu kommen die 10 Euro Zuzahlung, allerdings für jede Verordnung.

Beispiel für Massagen

6 Massagen a 8,00 Euro

10% von 8 Euro sind 0,80 Euro x 6 = 4,80 Euro

Dazu kommt dann die Zuzahlung der Verordnung und Sie müssen komplett 14,80 Euro bezahlen.

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Die Arznei- und Verbandsmittel

Die Zuzahlung von Arznei- und Verbandsmitteln beträgt 10% der gesamten Kosten, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro.

Allerdings dürfen die Kosten für das Medikament nicht überschritten werden. Die Zuzahlung lässt sich halbieren oder ganz erlassen werden, wenn die Krankenkasse Rabattverträge mit Arzneimittelfirmen abgeschlossen hat. Es gibt Arzneimittel, die sehr kostengünstig sind und somit von der Zuzahlung befreit sind.

Die stationäre Behandlung

Sie zahlen 10 Euro für jeden Kalendertag, wenn Sie einen Aufenthalt im Krankenhaus haben müssen.

Allerdings ist die Zuzahlung begrenzt und liegt bei 28 Tagen, demnach im Höchstfall bei 280 Euro für ein Kalenderjahr. Auch wenn nach dem Krankenhausaufenthalt noch eine Reha notwendig ist, dann werden die 28 Tage an Zuzahlung nicht überschritten. Bei Mutter-/Vater-Kind Kuren haben Sie ohne zeitliche Beschränkung eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag zu leisten.

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Die häusliche Krankenpflege

Sie zahlen 10 Euro für jeden Tag der häuslichen Krankenpflege und dazu kommen 10% der Gesamtkosten.

Allerdings ist auch hier die Zuzahlung auf 28 Kalendertage beschränkt.

Die Haushaltshilfe

Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe genehmigen und dann müssen Sie für jeden Kalendertag 10% bezahlen.

Mindestens kommt es zu einer Zuzahlung von 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Die Fahrtkosten

In nur sehr wenigen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung.

Es gibt aber Ausnahmefälle und ein Fall wäre, wenn es sich um einen Patienten mit hohem Pflegegrad handelt oder der Patient sehr schwer krank ist und nur mit einem Krankentransport gefahren werden kann. In jedem Fall müssen Sie sich vor Antritt der ersten Fahrt die Zustimmung der Krankenkasse holen. Aber auch hier gibt es Ausnahmefälle.

Keine Genehmigung der Krankenkasse brauchen Patienten, die in der Mobilität eingeschränkt sind und das gilt schon seit Januar 2019. Sie haben den Pflegegrad 3 und sind zudem noch in der Mobilität eingeschränkt oder Sie haben Pflegegrad 4 oder 5, dann können Sie mit einem Taxi oder einem Mietwagen zur ambulanten Behandlung fahren.

Alle anderen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung müssen auch weiterhin von der Krankenkasse genehmigt werden. Allerdings gibt es Voraussetzungen, damit diese Fahrten genehmigt werden können:

  • der Patient muss wegen der Grunderkrankung für einen längeren Zeitraum behandelt werden.
  • der Patient durch die Behandlung lebensgefährlich beeinträchtigt wird.

Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn es sich um eine Dialysebehandlung, eine onkologische Strahlentherapie oder eine onkologische Chemotherapie handelt.

Wichtig:

Sie benötigen in einem solchen Fall eine Verordnung durch den behandelnden Arzt und er prüft ob eine Notwendigkeit besteht und sucht das Transportmittel aus. Nur zwingend notwendige Fahrten werden als Leistung von der Krankenkasse übernommen. Dabei werden nur Fahrten erlaubt, die den direkten Weg nutzen, von dem Aufenthaltsort bis zum nächstmöglichen Behandlungsort.

10% der Fahrtkosten sind von den Patienten selber zu bezahlen und auch hier gibt es Einschränkungen von mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jede Fahrt. Sie zahlen natürlich nur den tatsächlichen Preis, wenn die Fahrtkosten unter 5 Euro liegen.

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Die Quittungspflicht

Für die zuzahlenden Zuzahlungen gibt es eine Höchstgrenze, damit Sie als Patient nicht überlastet werden.

Bei der Belastungsgrenze handelt es sich die Summe aller Zuzahlungen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse möglich sind und aus dem Grund sollten Sie alle Quittungen und Zahlungsbelege gut aufbewahren, so dass Sie die Summe immer im Blick haben.

Die Zuzahlung müssen die Ärzte, Sanitätshäuser und alle anderen Leistungserbringer, sogar die Krankenkasse kostenfrei quittieren.

AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. War diese

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zuzahlungen

1. Wann kommt es zu Zuzahlungen?

Zu Zuzahlungen kommt es immer dann, wenn Sie einen Arzt besuchen und Sie entweder ein Hilfsmittel oder ein Medikament brauchen. In der Regel zahlen Sie zwischen 5 und 10 Euro als Zuzahlung.

2. Wer ist von Zuzahlungen befreit?

Von Zuzahlungen befreit sind Sie nur, wenn Sie die Belastungsgrenze erreicht haben und einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse haben.

3. Was sind gesetzliche Zuzahlungen?

Bei den gesetzlichen Zuzahlungen handelt es sich um eine finanzielle Selbstbeteiligung für den Versicherten. Diese Kosten muss er tragen, wenn er Gesundheitsleistungen in Anspruch nimmt.

4. Wie wird die Zuzahlung bei Medikamenten berechnet?

Die Zuzahlung bei Medikamenten wird mit 10% der Arzneimittelkosten berechnet, aber im Höchstfall liegt der Betrag bei 10 Euro.

5. Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt?

Für jeden Tag im Krankenhaus müssen Sie mit einer Zuzahlung von 10 Euro rechnen, aber im Höchstfall liegen Sie bei 280 Euro also 28 Tage. Weitere Zuzahlungen sind nicht notwendig.

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Fazit

Trotz der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie mit Zuzahlungen für Hilfsmittel, Medikamente und andere Leistungen rechnen. Die Zuzahlungen sind unterschiedlich hoch und liegen bei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für eine Verordnung. Dazu kommen 10% der Gesamtkosten, aber wenn Sie einen Belastungssatz erreicht haben, dann erhalten Sie eine Befreiung und müssen keine Zuzahlung für das aktuelle Kalenderjahr mehr leisten.

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