Kündigungsfristen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 08:28:43 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kündigungsfristen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Versicherungsvertrag kündigen: Wann das klappt und wie Sie vorgehen, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/versicherungsvertrag-kuendigen-wann-das-klappt-und-wie-sie-vorgehen-damit-sie-keine-schwierigkeiten-bekommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/versicherungsvertrag-kuendigen-wann-das-klappt-und-wie-sie-vorgehen-damit-sie-keine-schwierigkeiten-bekommen/#respond Fri, 13 May 2022 08:28:43 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62565 In der Regel verlängern sich die meisten Versicherungsverträge automatisch, aber Sie haben auch die Möglichkeit einer Kündigung. Allerdings müssen Sie rechtzeitig kündigen und sich an alle Fristen und Möglichkeiten halten. Eine Kündigung ist sinnvoll, wenn

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In der Regel verlängern sich die meisten Versicherungsverträge automatisch, aber Sie haben auch die Möglichkeit einer Kündigung. Allerdings müssen Sie rechtzeitig kündigen und sich an alle Fristen und Möglichkeiten halten. Eine Kündigung ist sinnvoll, wenn sich die Lebensumstände ändern oder der Vertrag zu teuer ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie sollten sich rechtzeitig vor Verlängerung um die Kündigung der Versicherungsverträge kündigen, dann können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen. Die verschiedenen Möglichkeiten und Fristen rund um die Kündigung erklären wir Ihnen.
  • Für Kfz-Versicherungen, Lebensversicherung und private Krankenversicherungen gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
  • Sie können von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn eine Betragserhöhung ansteht, im Schadensfall oder als privat versicherte Person, die in eine gesetzliche Versicherung eintreten muss.
  • Nicht alle Versicherungsverträge lassen sich einfach kündigen.

Automatisch enden eigentlich nur sehr wenige Versicherungsverträge und dazu gehört zum Beispiel die Reiserücktrittskostenversicherung. Sie endet, wenn die Reise abgeschlossen ist und bei einer neuen Reise muss sie erneut abgeschlossen werden. Die kapitalbildende Lebensversicherung endet auch zu einem festgelegten Zeitpunkt. Sie müssen sich nicht um eine Kündigung kümmern, wenn der Vertrag von alleine endet.

Im Kleingedruckten steht bei den meisten Versicherungsverträgen, dass eine automatische Verlängerung in Kraft tritt, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Verlängerung von einem Jahr und dann wieder um ein Jahr, denn in der Regel können solche Versicherungen eine Ewigkeit laufen. Damit Sie eine solche Versicherung kündigen können, müssen Sie sich frühzeitig kümmern und sich nach Fristen informieren, sowie das Unternehmen anschreiben.

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Wann lassen sich Versicherungsverträge kündigen?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung, im Kleingedruckten und im Produktinformationsblatt sind die Informationen zur Kündigung geregelt.

Sie erhalten die Unterlagen in der Regel vor dem Vertragsabschluss, aber spätestens bei der Unterschrift und wenn nicht, dann fordern Sie die Unterlagen nach. Sie müssen bei einer Kündigung vor der automatischen Vertragsverlängerung keinen Grund angeben, denn es handelt sich um eine ordentliche Kündigung.

Kündigungsrechte in Sonderfällen

Sie haben ein Kündigungsrecht, wenn die Versicherung teurer wird, aber die Leistungen gekürzt werden oder gleich bleiben. Die Versicherung endet automatisch, wenn Sie ein Auto abmelden. Die Hausratversicherung muss eventuell auch gekündigt werden, wenn Sie von zwei Haushalten in einen Haushalt ziehen.

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Die „ordentliche“ Kündigung

In der Regel kann ein Vertrag immer am Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, wenn nicht, dann verlängert sich der Vertrag meist um 12 Monate.

Das Versicherungsjahr kann aber auch anders ausfallen und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Das bedeutet, wenn andere Daten im Vertrag stehen, dann gilt nicht der 31. Dezember. Achten Sie immer auf den Stichtag, der im Vertrag zu finden ist, denn dieses Datum ist gültig. Grundsätzlich finden Sie das Datum immer im Versicherungsschein.

Eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gilt als normal, wenn der Vertrag also Ende September endet, dann sollten Sie spätestens zum 30. Juni die Kündigung bei der Versicherung abgegeben haben.

Gehen Sie wie folgt vor, um eine ordentliche Kündigung zu erledigen:
  1. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig, denn ein ganz normales Kündigungsschreiben reicht vollkommen aus. „Hiermit kündige ich meinen Versicherungsvertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung unter Angabe des Vertragsendes zu.“
  2. Damit die Versicherung Sie identifizieren kann, sollten Sie Ihre Daten angeben und dazu gehören der Name, die Anschrift und die Vertragsnummer.
  3. Sie können sogar per Brief, Fax oder Mail kündigen, denn gerade wenn Sie am Ende einer Frist kündigen, dann sollten Sie ein Einwurfeinschreiben oder ein Fax mit Sendebericht nutzen. Der Versicherer soll Ihnen den Eingang der Kündigung bestätigen.
  4. Die Fristen für die Kündigung sind unterschiedlich und werden von den einzelnen Versicherungsverträgen bestimmt. In den Vertragsbedingungen und in dem Informationsblatte stehen die Informationen. Sie erhalten die Unterlagen immer bei Vertragsabschluss oder fordern sie einfach nach.

Die Vertragslaufzeit liegt bei einem Jahr, dann wird der Vertrag sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, dann können Sie auch problemlos nach dem dritten Jahr kündigen. Dann spielt es auch keine Rolle, wie lange der Vertrag noch läuft. Früher sind Versicherungen wie Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherungen mit einer solchen Laufzeit angeboten worden.

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Informationen zu den Kündigungsfristen

In der Regel liegt die Kündigungsfrist bei drei Monaten. Sachversicherungen wie Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutz-, Privathaftpflicht- und Unfallversicherungen sind von dieser Regelung betroffen.

Es gibt aber auch Versicherungssparten mit anderen Kündigungsfristen:

  • Kfz-Versicherungen

Die Kfz-Versicherungen (Haftpflicht und Vollkasko) können jährlich gekündigt werden. Die Frist liegt bei einem Monat vor Ende des Versicherungsjahres. Während früher das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte, ist es heute ein wenig anders. Der Stichtag für die alten Verträge liegt beim 30. November und das Kündigungsschreiben muss bis zu diesem Tag bei der Versicherung vorliegen, damit die Versicherung am 31. Dezember endet. Mittlerweile gehen immer mehr Versicherungen dazu über, dass die Stichtage anders gelegt werden.

Achtung:

Der Kfz-Versicherer teilt Ihnen eine Beitragserhöhung erst im Dezember mit, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Sie übernehmen den Versicherungsvertrag des Verkäufers, wenn Sie ein Fahrzeug kaufen, das angemeldet ist. Innerhalb eines Monats können Sie diesen Vertrag kündigen, mit sofortiger Wirkung und eine Versicherung bei einem anderen Versicherer abschließen.

  • Kapitallebensversicherung und private Rentenversicherungen

In der Ansparphase lassen sich die Kapitallebensversicherungen und die privaten Rentenversicherungen ohne eine Frist kündigen, wenn Sie die Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres machen. Sie zahlen die Beiträge in Raten, dann können Sie auch innerhalb des Versicherungsjahres zum Ende eines Zahlungsabschnitts kündigen.

Achtung:

Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Kündigung einer Lebens- und Rentenversicherung meist nicht sinnvoll, denn bei einer Kündigung zahlen die Versicherer nur den Rückkaufswert und das ist nicht die Summe der bezahlten Beträge. Vor allen Dingen zu Beginn der Laufzeit verlieren Sie hohe Summen, denn die Abschluss- und Vertriebskosten bleiben bestehen und auch der Stornoabzug kostet eine Menge Geld. Prüfen Sie auf jeden Fall immer die Alternativen zur Kündigung, denn Sie haben die Möglichkeit die Laufzeit zu kürzen, die Beitragszahlung auszusetzen oder den Vertrag verkaufen.

Vielleicht ist der Widerruf des Vertrags eine gute Idee, denn bei einigen Lebensversicherungen liegt die Widerrufsfrist bei 30 Tagen. Damit der Widerruf rechtswirksam wird zählt die Absendung, nicht der Zugang beim Versicherer. Sie können die Rückabwicklung eines Vertrages auch noch nach Jahren verlangen, wenn Sie nicht ordentlich über das Widerrufsrecht belehrt worden, gar nicht oder nur zum Teil. In diesem Fall muss der Versicherer alle gezahlten Prämien zurückzahlen und auch den Nutzen aus den Prämien zurückgeben. Allerdings müssen Sie sich den Versicherungsschutz für die Risikoabsicherung anrechnen lassen.

Interessant:

Das Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ist sehr interessant, vor allen Dingen wenn diese zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge ist ein ewiges Widerspruchsrecht entstanden, denn das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Rechtsprechung gilt auch, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde und Sie den Rückkaufswert erhalten haben. In der Regel ist die Rückabwicklung vorteilhafter für Sie als der Rückkaufswert bei einer Kündigung.

Falsche Belehrungen zu erkennen kann mitunter sehr schwierig sein und aus dem Grund sollten Sie sich bei der Verbraucherzentrale unabhängig beraten lassen.

Die Kündigung einer Riester-Rentenversicherung ist in der Ansparphase auch jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode möglich.

Allerdings kann es auch einige Nachteile mit sich bringen, denn eine Kündigung bezeichnet der Gesetzgeber als schädliche Verwendung und das bedeutet, dass die gesamten staatlichen Förderungen zurückzuzahlen sind. Das heißt, alle Zulagen und steuerlichen Vorteile, die Sie aufgrund des Sonderausgabenabzugs hatten, müssen zurück. Die erzielten Erträge sind meist sogar steuerpflichtig.

Zudem ist der Rückkaufswert mit hohen Abschluss- und Vertriebskosten versehen und dazu kommen noch Verwaltungskosten des gebildeten Kapitals und der sogenannte Stornoabzug.

Aus diesen Gründen lohnt es sich meist eher, wenn Sie auf eine beitragsfreie Zeit setzen und keine Kündigung in Betracht ziehen. Sie haben zudem die Möglichkeit das gebildete Kapital an einen anderen Anbieter zu übertragen, wenn Sie sich an die Kündigungsfristen halten.

  • Private Krankenversicherungen

Bei der privaten Krankenversicherung können Sie eine Kündigung zum Ende des ersten oder jedes drauffolgenden Jahres aussprechen, wenn Sie innerhalb der dreimonatigen Frist kündigen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren abgeschlossen haben.

In Deutschland besteht eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht und demnach müssen Sie folgende Dinge bei einer Kündigung beachten:

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie einen Vertrag mit einer anderen Versicherung gemacht haben und er für die Krankenversicherungspflicht ausreicht.
  • Zudem darf es keine Unterbrechungszeit zum bisherigen Vertrag geben.

Die Kündigung wird unwirksam, wenn es sich zu einer Anschlussversicherung kommt.

Ein Wechsel zwischen verschiedenen privaten Krankenversicherern ist in der Regel eher sinnlos, denn der Zustand der Gesundheit wird bei dem neuen Versicherer erneut geprüft. Zudem kommt es vor, dass der Betrag deutlich höher wird, denn das Alter hat sich schließlich auch erhöht. Dies gilt zwar nur für alle Verträge ab 1. Januar 2009, aber alle Verträge davor sind davon nicht betroffen.

Sie sollten also auf jeden Fall erst einmal nach einem Tarifwechsel beim Versicherer fragen, denn Sie haben das Recht auf einen Tarifwechsel, wenn der Altvertrag mit angerechnet wird.

  • Gesetzliche Krankenversicherungen

Sie wollen von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln, dann nur, wenn Sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Arbeitnehmer und Selbstständige haben diese Möglichkeit, wenn Sie ein Jahreseinkommen von 62.550 Euro überschreiten.

Die Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung muss bis zum Ende der Frist des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Also muss die Kündigungsfrist immer zwei volle Monate betragen. Die gesetzliche Krankenversicherung kündigen Sie zum 30. September und die private Krankenversicherung muss dann am 1. Oktober beginnen.

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bestehen einer anderweitigen Versicherung müssen Sie nachweisen, wenn es zu einem Krankheitsfall kommt. Der neue Vertrag muss also immer nahtlos an den alten Vertrag anschließen.

Für Beamte:

Für die Beamten gilt die folgende Regelung, denn wenn Sie vor der Verbeamtung versicherungspflichtig beschäftigt waren, dann endet mit Ablauf des Tages die Mitgliedschaft der Krankenversicherung und das ist der Tag der Verbeamtung.

Sie scheiden aus der Versicherungspflicht der freiwilligen Versicherung aus, dann endet die Pflicht mit diesem Tag und Sie brauchen weder eine Erklärung noch eine Information. Allerdings gibt es eine Ausnahme, so dass die Regelung nicht gültig ist, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe durch die Versicherung seinen Austritt erklärt.

Sie müssen die gesetzliche Krankenkasse kündigen, wenn Sie vor der Verbeamtung freiwillig versichert waren und ein Jahreseinkommen von mehr als 62.550 Euro hatten. Dann ist eine Kündigung zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich.

Überlegen Sie sich den Wechsel in eine private Krankenversicherung sehr gut, denn eine Rückkehrmöglichkeit gibt es meist nur unter ganz gewissen Umständen.

Aufgrund des Beihilfeanspruchs ist eine private Krankenversicherung für Beamte zu empfehlen.

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Die „außerordentliche“ Kündigung

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Beitragserhöhung

Die Prämie wird aufgrund der Anpassungsklausel erhöht, aber der Versicherungsschutz bleibt gleich, dann haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats zu kündigen.

  • Schadensfall

Sie können den Vertrag kündigen, wenn es sich um eine Kfz-Versicherung, Sachversicherung oder Unfallversicherung handelt, wenn ein Schadensfall aufgetreten ist. Allerdings darf die Versicherung nur zum Ablauf des Monats gekündigt werden. Die Kündigung bekommt ihre Wirksamkeit sofort, wenn sie beim Versicherer angekommen ist, aber spätestens wenn das Versicherungsjahr endet.

Bei einer Rechtsschutzversicherung besteht erst nach zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten eine Kündigungsmöglichkeit. Aber auch nur, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht hat. Sie können aber trotzdem kündigen, wenn die Versicherung seine Leistungspflicht einmal nicht nachkommt. Allerdings muss die Kündigung nach einem Monat nach Ablehnung oder Leistung bei der Versicherung sein.

Sie können bei der Unfallversicherung kündigen, wenn die Versicherung die Leistung ablehnt oder wenn ein Rechtsstreit mit der Versicherung in einem Urteil oder einem Vergleich endet.

Die Versicherung kündigt Ihnen nach einem solchen Zwischenfall, dann endet der Versicherungsschutz einen Monat nach Erhalt der Kündigung. Sie zahlen dann auch keine Beiträge für die Versicherung mehr und wenn Sie in Vorleistung gegangen sind, dann erhalten Sie Ihr Geld zurück.

  • Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht

Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie bei der privaten Krankenversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Angestellter sind und eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Zudem muss das Jahreseinkommen unter 62.550 Euro liegen.

Die Grenze von 56.250 Euro gilt nicht, wenn Sie seit 31. Dezember 2002 in der privaten Versicherung sind und die Jahresverdienstgrenze überschreiten.

Unmittelbar nach Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt die Versicherungspflicht ein und dann können Sie auch binnen drei Monaten rückwirkend kündigen. Sie müssen aber dem Versicherer nachweisen, dass Sie versicherungspflichtig sind, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Der Anspruch auf Familienversicherung steht der Versicherungspflicht gleich und das bedeutet, die Versicherung bei dem privaten Anbieter können Sie kündigen, wenn Sie in die beitragsfreie Familienversicherung eintreten.

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Nichtkündbare Versicherungsverträge

Es gibt auch Versicherungsverträge, die Sie nicht kündigen können.

Die Basis-Rentenversicherung auch Rürup-Rente genannt, können Sie nicht einfach kündigen, auch nicht, wenn Sie sich den Rückkaufswert auszahlen lassen möchten. Sprechen Sie trotzdem eine Kündigung aus, dann kommt es zu einer Umwandlung und Sie geraten in die beitragsfreie Versicherung.

Das Aussprechen der Kündigung

Die Kündigung sollte entweder als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit einem Sendebericht verschickt werden.

Aber Sie können auch einfach per Post, Fax oder Mail kündigen, aber in allen Fällen lassen Sie sich die Kündigung bestätigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie sich an die Kündigungsfrist halten und sie innerhalb dieser Frist beim Versicherer eingeht. Bei eine Kündigung per Post zählt nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum bei der Versicherung.

Beispiel:

Die Kündigungsfrist für Ihren Vertrag beträgt drei Monate und Sie wollen für Ende September kündigen, dann muss das Schreiben spätestens am 30. Juni bei der Versicherung vorliegen.

Unter Angabe der Versicherungsnummer schreiben Sie der Versicherung, dass Sie zum 30. Juni kündigen und wenn Sie sich nicht sicher mit dem Datum sind, dann schreiben Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Versicherung muss den Eingang des Kündigungsschreibens bestätigen und zudem sollten Sie einen Widerruf für das Bankkonto schreiben, so dass Sie die Einzugsermächtigung entziehen.

Das Kündigungsschreiben ist vielleicht zu spät eingegangen oder es gibt einen anderen Grund, dass die Versicherung die Kündigung nicht akzeptiert, dann muss sie die Kündigung zurückweisen und den Grund nennen.

Somit wird deutlich, dass eine Kündigung nicht immer stattfindet, wenn Sie es wollen, aber die Versicherung dagegen spricht. Sie sollten sich immer ein Kündigungsschreiben mit allen wichtigen Daten fertig machen und zum nächstmöglichen Termin kündigen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Versicherungsvertrag kündigen

1. Die Kfz-Versicherung erhöht die Beiträge – darf ich kündigen?

Wenn die Kfz-Versicherung die Beiträge erhöht ohne dass die Leistung angepasst wird, dann haben Sie das Recht fristgerecht zu kündigen.

2. Für wie lange verlängert sich ein Versicherungsvertrag ohne Kündigung?

In der Regel verlängert sich die Laufzeit des Versicherungsvertrags immer um 12 Monate, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.

3. Wann sollte ich die Hausratversicherung kündigen?

Jede Versicherung hat eine gewisse Laufzeit und bei der Hausratversicherung handelt es sich eigentlich immer um ein Jahr. Kündigen Sie drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres oder zum nächstmöglichen Termin.

4. Muss ich trotz Kündigung die Beiträge zahlen?

Die Beiträge zahlen Sie bis zum Ablauf des Vertrages.

5. Lohnt sich der Rückkauf einer Lebensversicherung?

Nein, denn es entsteht Ihnen ein hoher finanzieller Verlust.

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Fazit

Versicherungen hat jeder Verbraucher von der Kfz-Versicherung bis hin zahlreichen Zusatzversicherungen. Meist sind die meisten Versicherung nicht notwendig und so kommt es oft zur Kündigung. Achten Sie bei der Kündigung immer darauf, dass Sie sich an die Fristen halten. Eine Kündigung ist immer nur wirksam, wenn die Versicherung die Kündigung annimmt und bestätigt.

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Wechsel des Telefon- oder Internetanbieters: Höchstens ein Tag ohne Leitung, ansonsten kann es zu einer hohen Geldbuße kommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wechsel-des-telefon-oder-internetanbieters-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-ansonsten-kann-es-zu-einer-hohen-geldbusse-kommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wechsel-des-telefon-oder-internetanbieters-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-ansonsten-kann-es-zu-einer-hohen-geldbusse-kommen/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:21:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65205 Ein Anbieterwechsel im Bereich des Telefon- und Internetanschlusses ist keine Seltenheit, aber der Anschluss darf bei einem Wechsel im Höchstfall nur einen Tag unterbrochen sein. Hier ist der Anbieter in der Pflicht und Sie als

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Ein Anbieterwechsel im Bereich des Telefon- und Internetanschlusses ist keine Seltenheit, aber der Anschluss darf bei einem Wechsel im Höchstfall nur einen Tag unterbrochen sein. Hier ist der Anbieter in der Pflicht und Sie als Kunden können ihn auch auf seine Pflicht hinweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dieser Regelung soll endlich vorbei sein, dass Kunden wochenlang ohne Telefon und Internet dastehen, wenn sie sich für einen Wechsel des Anbieters entschieden haben.
  • Der Anbieter ist verpflichtet schnell einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen, so dass eine abgeklemmte Leitung keine Gefahr mehr darstellt.
  • Diese Regelung gibt es seit dem 1. Dezember 2012.

Vorbei die Zeiten mit abgeklemmten Leitungen

Die Zeiten der abgeklemmten Leitungen durch den alten Anbieter sind vorbei, wenn Sie sich für einen Wechsel entscheiden und die Leitung schon Wochen im Vorfeld abgeklemmt wird.

Die technischen Voraussetzungen für einen Wechsel müssen vorliegen, genau wie die vertraglichen Voraussetzungen und dazu gehören die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses oder ein DSL-Port, aber auch die Portierung der Rufnummern.

Mit der neuen Regelung, die am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, muss der alte Anbieter Ihnen sofort einen Telefon- und Internetanschluss anbieten, wenn eine Überleitung nicht stattfinden kann. Dazu hat der Anbieter einen Kalendertag Zeit. Bis es dann endlich zum gewünschten Wechsel kommt, müssen Sie nur 50% der tatsächlichen Grundgebühren bezahlen und zwar auch über das Vertragsende hinaus. Allerdings gilt das nur dann, wenn das Scheitern der Umstellung nicht auf Kosten des Kunden geht. Für die Anrufe müssen Sie auch weiterhin die volle Gebühr zahlen.

Der neue Anbieter bekommt sein Grundentgelt erst, wenn der Wechsel erfolgreich durchgeführt wurde. Verlangt der Kunde selber die Abschaltung des Anschlusses, dann entfällt die Versorgungspflicht des alten Anbieters. Das gilt auch, wenn der Kunde den Vertrag beim neuen Anbieter widerruft oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird.

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Der reibungslose Wechsel

Sie können aber auch schon im Vorfeld für einen reibungslosen Anbieterwechsel sorgen, indem Sie auf die folgenden Punkte achten.

Ermitteln Sie die Kündigungsfrist

Die Kündigung des alten Vertrages ist ein wichtiger Bestandteil des Wechsels zu einem neuen Anbieter. Wichtig ist, dass eine Kündigung immer nur zum Ende der vorhandenen Vertragslaufzeit möglich ist und das ist nach 12 oder 24 Monaten. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ist zu beachten und wenn Sie nicht genau wissen, wann Ihre Kündigungsfrist endet, dann schauen Sie auf die Rechnung. In der Rechnung muss der Anbieter nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch den letzten Kalendertag für den Eingang der Kündigung hinterlassen. Das ist seit Dezember 2017 geregelt. Sie können die Informationen aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Produktinformationsblatt nachlesen. Eine weitere Möglichkeit ist, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen.

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Leiten Sie den Wechsel rechtzeitig ein

Sie müssen den neuen Anbieter mit der Versorgung beauftragen, wenn Sie die Kündigung des alten Anbieters vorliegen haben. Gegenüber der eigenen Kündigung hat die Anbieterkündigung den Vorteil, dass sich der Anbieter nicht nur um eine nahtlose Umschaltung des Anschlusses kümmern muss, sondern auch eine Portierung der Rufnummer möglich ist. Planen Sie auf jeden Fall einen Zeitpuffer von mehreren Wochen ein und nutzen Sie dazu die Kündigungsfrist als zeitliche Richtlinie.

Portierung der Rufnummern

Sie können nicht nur die Kündigung rechtzeitig in die Wege leiten, sondern auch die Portierung der Rufnummern beim neuen Anbieter beantragen. Ein Festnetzkunde hat bis zum Ende des Vertrags und ein Mobilfunkkunde jederzeit das Recht die Rufnummern auszulösen. Sie sollten aber im Vorfeld klären, ob der neue Anbieter erlaubt, dass Sie Ihre eigenen Rufnummern mitbringen.

Abofalle: Telefonanbieter muss sich um Reklamation bei Drittanbieter kümmern

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Geben Sie die Daten richtig an

Der Anbieterwechsel kann nur reibungslos funktionieren, wenn Sie beim Ausfüllen des Auftragsformulars alle Angaben richtig gemacht haben. Achten Sie darauf, dass Name und Adresse mit den Angaben des alten Anbieters übereinstimmen. Sie sollten Sie auch bei der Portierung der Rufnummern keinen Zahlendreher erlauben.

Scheitern des Anbieterwechsels

Sie haben alle Vorkehrungen getroffen und trotzdem ist der Wechsel innerhalb eines Kalendertages gescheitert, dann können Sie eine Beschwerde an den Anbieter schicken. Dazu nutzen Sie entweder einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail, aber auch das Onlineformular der Bundesnetzagentur kann Ihnen helfen. Dadurch können Sie sicherstellen, dass die Unterbrechung der Versorgung nur wenige Tage dauert. Eine gesetzwidrige Leitungsunterbrechung kann unter Umständen eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.

Probleme bei Kündigung und Anbieterwechsel zeigt die Untersuchung

Bei einer repräsentativen Befragung des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat sich gezeigt, dass jeder fünfte befragte Verbraucher Probleme bei einem Telefon- und Internetanbieterwechsel hatte. Es kam zu

  • mangelhafter Problembehebung
  • nicht verfügbaren Anschlüssen
  • abgelehnten Kündigungen

Die Verbraucher nannten als ausschlaggebende Gründe für einen Wechsel des Anbieters nicht nur Preis und Leistung, sondern auch einen Umzug.

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Musterbrief: Rückzahlung von zu Unrecht abgebuchten Beträgen auf Telefonrechnung

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefon- und Internetwechsel

1. Muss ich bei einem Anbieterwechsel die Kündigungsfrist einhalten?

Grundsätzlich ist ein Anbieterwechsel nur möglich, wenn Sie sich an die vertraglich vorgegebenen Kündigungsfristen halten.

2. Wann kann ich einen Telefon- und Internetvertrag kündigen?

Sie können den Telefon- und Internetvertrag drei Monate vor Vertragslaufzeit schriftlich kündigen.

3. Wie lange muss ich auf einen Wechsel der Anbieter warten?

Nach der neuen Regelung muss ein Anbieterwechsel innerhalb eines Kalendertages durchgeführt sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und es keine Probleme gibt.

4. Kann ich bei einem Umzug auf den Anbieterwechsel verzichten?

Natürlich können Sie bei einem Umzug auf den Anbieterwechsel verzichten, wenn der Anbieter am neuen Wohnort die vertraglichen Leistungen anbietet.

5. Was passiert, wenn der Anbieterwechsel länger als einen Kalendertag dauert?

In dem Fall muss der alte Anbieter Ihnen sofort die Leistung zu Verfügung stellen, damit Sie nicht ohne Internet und Telefon dastehen.

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Vorsicht: Gefälschte Vodafone-Anrufe – nicht rangehen

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Fazit

Ein Anbieterwechsel passiert aus verschiedenen Gründen, von einem Umzug über den Preis bis hin zu den Leistungen. Damit es zu einem reibungslosen Übergang vom alten Anbieter zum neuen Anbieter kommt, sollten Sie die Voraussetzungen beachten und alle Erledigungen vorzeitig in Gang bringen. Ist alles geregelt, dann muss der Anbieter innerhalb eines Kalendertages für einen Wechsel sorgen.

Der Beitrag Wechsel des Telefon- oder Internetanbieters: Höchstens ein Tag ohne Leitung, ansonsten kann es zu einer hohen Geldbuße kommen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen – der Vertragsabschluss – Leistungen, Preise, Terminabsagen, Haftung, Kündigungsfrist und Datenschutz sind enthalten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haushaltsnahe-dienstleistungen-der-vertragsabschluss-leistungen-preise-terminabsagen-haftung-kuendigungsfrist-und-datenschutz-sind-enthalten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haushaltsnahe-dienstleistungen-der-vertragsabschluss-leistungen-preise-terminabsagen-haftung-kuendigungsfrist-und-datenschutz-sind-enthalten/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:04:42 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61116 Sie haben ein Erstgespräch mit einem Dienstleister für haushaltsnahe Dienstleistungen kostenfrei geführt und verschiedene Angebote miteinander verglichen? Danach haben Sie sich für einen Dienstleister entschieden und wollen nun den Vertrag abschließen. Hier erfahren Sie, was

Der Beitrag Haushaltsnahe Dienstleistungen – der Vertragsabschluss – Leistungen, Preise, Terminabsagen, Haftung, Kündigungsfrist und Datenschutz sind enthalten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Sie haben ein Erstgespräch mit einem Dienstleister für haushaltsnahe Dienstleistungen kostenfrei geführt und verschiedene Angebote miteinander verglichen? Danach haben Sie sich für einen Dienstleister entschieden und wollen nun den Vertrag abschließen. Hier erfahren Sie, was bei einem Vertrag mit dem Dienstleister wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schließen Sie den Vertrag mit einem Dienstleister für eine Haushaltshilfe immer in schriftlicher Form ab.
  • Im Vertrag oder in einem entsprechenden Zusatz sind alle Leistungen und deren Kosten einzeln aufgeschlüsselt.
  • Die Kündigungsmöglichkeiten für Sie und den Dienstleister sind im Vertrag enthalten.
  • Im Vertrag steht auch, was bei einer Terminabsage passiert.

Der erste Schritt ist gemacht, denn Sie haben sich entschieden, dass Sie im Haushalt Unterstützung brauchen. Das Erstgespräch hat stattgefunden, Sie haben verschiedene Angebote eingeholt und sich für ein Angebot entschieden. Die Dinge sind nun verbindlich zu regeln und dazu bereitet der Dienstleister einen entsprechenden Vertrag vor. Im Vertrag sind einige Dinge zu beachten, damit Sie am Ende kein böses Erwachen haben.

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Die Basis ist das Angebot

Die Basis für den Vertrag stellt immer das vorliegende Angebot dar und das heißt, dass der Vertrag auf der Grundlage des Angebots schriftlich ausgearbeitet wird.

Dieses Vorgehen ist für alle Verträge eine sinnvolle Sachen, egal, ob Sie sich für eine einmalige Dienstleistung entscheiden oder sich länger an einen Dienstleister binden wollen.

Der Vertrag sollte:

  • übersichtlich gestaltet sein
  • gut lesbar
  • alle Punkte aus dem Angebot enthalten

Zusätzlich geht der Vertrag auf alle Punkte ein, die im Erstgespräch besprochen wurden.

Achten Sie vor der Vertragsunterschrift drauf, dass wirklich alle besprochenen Leistungen enthalten sind und keine Zusätze hinzugefügt wurden. Der Dienstleister erläutert den Vertrag in der Regel noch einmal, bevor es zur Unterschrift kommt.

Nivea Creme Dose Pflege
Wie gut ist Nivea? Marktcheck hat die Kosmetikprodukte getestet

Nivea-Creme, Nivea-Deo, Nivea-Shampoo – die Palette an Nivea-Pflegeprodukten ist riesig. Und die Marke Nivea ist auch weltweit bekannt. Doch heißt Bekanntheit auch, dass das Produkt Nivea gut ist? Marktcheck hat den Test gemacht…mit erstaunlichen Ergebnissen.

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Art, Umfang und Häufigkeit der Leistung stehen im Vertrag

Im Vertrag stehen alle wichtigen Details zu den Leistungen und dazu gehört nicht nur die Art, sondern auch der Umfang und die Häufigkeit.

Dadurch können Sie sich sicher sein, dass die ausgesuchten Leistungen in Zukunft von dem Dienstleister auch durchgeführt werden und zwar in Ihrem Sinne.

Zudem beugt eine klare Aufschlüsselung Missverständnissen vor und Sie haben eine gute Grundlage, wenn die Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden und können sie beanstanden.

Im Vertrag steht immer ein Ansprechpartner, an welchen Sie sich wenden können, wenn es zu Problemen kommt oder weitere Absprachen zu tätigen sind.

Die Kostentransparenz

Natürlich fallen für die Leistungen auch Kosten an und die anfallenden Kosten für die gebuchten Leistungen stehen im Vertrag.

Sie sind transparent aufgeführt und dabei sind folgende Punkte ganz klar und eindeutig beantwortet:

  • Das Abrechnungsmodell, nach dem abgerechnet wird
  • Zusatzkosten für Material oder Fahrten
  • Der vorgesehene Abrechnungszeitraum des Dienstleisters
  • Die Dauer bis zur Rechnungserstellung

In einem weiteren Artikel finden Sie weitere Fragen und die entsprechenden Antworten.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die Kündigungsfristen

Sie haben den Dienstleister zum ersten Mal einen Auftrag gegeben, dann können Sie nicht wissen welche Qualität Sie bekommen. 

Aus dem Grund ist ein Vertrag mit langer Laufzeit am Anfang nicht besonders sinnvoll, denn dann haben Sie lange Kündigungsfristen und das ist nur ärgerlich. Schließen Sie eine Vertrag mit langer Laufzeit nur ab, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie mit dem Dienstleister zu 100% zufrieden sind. Bei regelmäßigen Leistungen hat der Anbieter in der Regel eine Laufzeit von höchstens drei Monaten.

Im Vertrag stehen zudem auch die Kündigungsfristen, die für Sie und den Dienstleister gültig sind. Für Sie sollte die Kündigungsfrist fünf Werktage betragen. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Dienstleister die Preise erhöht.

Wichtig:

Sie haben außerdem die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Dazu gehört beispielsweise ein Diebstahl und das ist möglich, egal welche Kündigungsfristen Sie ausgesucht haben.

Bei einer regelmäßigen Leistung hat der Dienstleister eine verlängerte Kündigungsfrist, die bei vier Wochen liegt. Kündigt der Dienstleister den Vertrag, dann haben Sie die Möglichkeit einen Ersatz zu suchen.

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Verstoß gegen Datenschutz: AOK muss 1,2 Millionen Euro Bußgeld bezahlen

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Die Regeln zu Terminabsagen

Im Vertrag stehen auch Informationen zu möglichen Terminabsagen und das ist sehr wichtig.

Es gibt allerdings einen Unterschied und der liegt bei dem „Wer“ sagt ab. Im Vertrag stehen Informationen rund um die Kosten, wenn Sie kurzfristig einen Termin absagen. Eine Terminabsagung ist in der Regel bis 12 Uhr am Vortag kostenfrei möglich, wenn Sie deutlich kurzfristiger Absagen, dann kann es zu Kosten kommen. Aber diese Kosten sind klar zu erkennen.

Das gleiche Prinzip gilt allerdings auch, wenn der Dienstleister den Termin absagt, weil der Mitarbeiter krank ist oder so. Der Termin wird dann meist nachgeholt oder es kann eine Ersatzperson kommen.

Haushaltsnahe Dienstleistung und die Haftungsfragen

In Ihrem Lebensbereich wird es sehr aktiv, wenn Sie einen Dienstleister beauftragen und eine haushaltsnahe Dienstleistung erhalten.

Das Unternehmen oder der selbstständige Dienstleister müssen über einen passenden Versicherungsschutz verfügen, damit sie für einen eventuellen Schaden aufkommen können. Ein defekter Staubsauger, eine zerbrochene Vase oder ein Wasserrohrbruch sind nur ein paar Beispiele und auch ein verlorener Wohnungsschlüssel gehört dazu. Der Dienstleister kommt für alle Schäden auf, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung stehen und im Vertrag steht, dass er die Haftung übernimmt.

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Schutz durch Cyberpolicen oder Cyberversicherungen – Was ist besser?

Im Internet lauern einige Gefahren, die Sie mit der passenden Versicherung absichern können. Es handelt sich um sogenannte Cyberversicherungen. Sind diese Bestandteil von anderen Versicherungen werden diese oft als Cyberpolicen bezeichnet. Doch was taugen die

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Der Dienstleister schlägt eine Haftungsbeschränkung in Bezug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor und dem stimmen Sie auf keinen Fall zu. Auch die leichte Fahrlässigkeit umfasst die Haftung. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie einen Nachweis der Haftpflichtversicherung haben.

Das Thema Datenschutz

Bevor Sie en Vertrag des Dienstleisters unterschreiben, prüfen Sie genau, ob auch Angaben zum Datenschutz vorhanden sind.

Es handelt sich um einen wichtigen Bereich des Vertrages, denn die Daten dürfen auf keinen Fall an dritte Parteien weitergegeben werden. Dafür muss es eine vertragliche Zusicherung geben.

Der Wohnungsschlüssel wird bei dem Dienstleister aufbewahrt, dann ist eine Aufbewahrung ohne Namenszuordnung sehr wichtig.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Vertragsabschluss für haushaltsnahe Dienstleistungen

1. Was muss im Vertrag für haushaltsnahe Dienstleistungen stehen?

Im Vertrag stehen alle Leistungen und die entsprechenden Kosten, aber auch das Thema Datenschutz und Haftungsmöglichkeiten sind enthalten.

2. Welche Kündigungsfristen hab ich bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von fünf Werktagen zu kündigen, aber die Kündigungsfrist muss im Vertrag stehen.

3. Der Dienstleister hat gekündigt, wie lange hab ich Zeit für die Suche nach einem neuen Anbieter?

Grundsätzlich haben Sie vier Wochen Zeit, um einen neuen Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen zu finden. Genaue Informationen sind im Vertrag zu finden.

4. Ist ein Pauschalbetrag im Vertrag zulässig?

Ein Pauschalbetrag ist zulässig, aber für einen besseren Überblick sollten Leistungen und Kosten einzeln aufgelistet sein.

5. Wie lange läuft der Vertrag für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Sie sollten zu Beginn eine kurze Vertragslaufzeit von einem Monat wählen und erst, wenn Sie sich sicher sind, dann können Sie einen unbefristeten Vertrag nutzen.

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Fazit

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind heute keine Seltenheit mehr, denn immer mehr Menschen sind auf fremde Hilfe im Haushalt angewiesen. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass Sie sich für einen guten Dienstleister entscheiden und alle wichtigen Details im Vertrag festhalten. Wichtig ist, dass die Leistungen, die Kosten, Terminabsagen, Kündigungsfristen, Haftung und das Thema Datenschutz im Vertrag erwähnt werden. Der Vertrag wird immer schriftlich gemacht und ist von beiden Parteien zu unterschreiben.

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