Igel-Leistungen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:29:07 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Igel-Leistungen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 IGeL-Glossar – die wichtigsten Begriffe aus gesetzlicher Krankenkasse, ihren Leistungen und IGel-Leistungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/igel-glossar-die-wichtigsten-begriffe-aus-gesetzlicher-krankenkasse-ihren-leistungen-und-igel-leistungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/igel-glossar-die-wichtigsten-begriffe-aus-gesetzlicher-krankenkasse-ihren-leistungen-und-igel-leistungen/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:29:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62338 Im Krankenhaus hat inzwischen jeder Patient Anrecht auf zusätzliche Krankenhausleistungen. Dies bedeutet, dass nicht nur eine Diagnose gestellt wird, sondern auch eine entsprechende Behandlung stattfinden kann. Gesprochen wird daher in diesem Zusammenhang mit den allgemeinen

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Im Krankenhaus hat inzwischen jeder Patient Anrecht auf zusätzliche Krankenhausleistungen. Dies bedeutet, dass nicht nur eine Diagnose gestellt wird, sondern auch eine entsprechende Behandlung stattfinden kann. Gesprochen wird daher in diesem Zusammenhang mit den allgemeinen Krankenhausleistungen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die allgemeinen Krankenhausleistungen zahlt die gesetzliche Krankenkasse. Die Abrechnung findet dabei zwischen den Krankenhaus und der Kasse statt.
  • Dazu können Sie z.B. von IGel-Leistungen Gebrauch machen. Diese sind aber nicht in den gesetzlichen Leistungen enthalten und gelten als Privatleistungen.
  • Privatleistungen zahlen Sie inzwischen selber, insofern Sie keine private Krankenversicherung abgeschlossen haben.

Allgemeine Krankenhausleistungen

 Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören:

  • z.B. die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer
  • etwa auch die Verpflegung
  • zudem die Behandlung durch die diensthabenden Ärzte
  • z.B. die Versorgung mit Medikamenten
  • darüber hinaus die Maßnahmen zur Genesung

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, so dass Sie keine zusätzlichen Zahlungen leisten müssen. Die normalen Krankenkassenbeiträge decken jedoch die Krankenhausleistungen bis zu einem gewissen Grad ab, so dass nur Zusatzleistungen selber zu zahlen sind.

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Anamnese

Bei der Anamnese handelt es sich um eine Methode zur Erstellung einer möglichen Diagnose. 

Der behandelnde Arzt befragt Sie zu möglichen Informationen, die in medizinischer Hinsicht wichtig sein könnten, um eine Diagnose stellen zu können. Dazu gehören Informationen zu:

  • Vorerkrankungen
  • Allergien
  • Beschwerden
  • familiäre Erkrankungen
  • Medikamenteneinnahme
  • Risikofaktoren (Beruf, Freizeit- und Reiseverhalten)
  • Sexualverhalten
  • Suchtverhalten

Ärztekammer

Bei der Ärztekammer handelt es sich um die berufliche Interessenvertretung der deutschen Ärzte.

Jedes Bundesland hat inzwischen eine eigene Ärztekammer. Die Landesärztekammer ist daher in der Bundesärztekammer organisiert und das passiert auf Bundesebene. Zu den Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen
  • Gutachter- und Schlichtungsfunktionen
  • Überprüfung von Behandlungsfehlern bei Patienten
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Begründeter Krankheitsverdacht

Ein Patient weist bei einem begründeten Krankheitsverdacht typische Symptome für eine Krankheit auf und das kann zum Befund führen.

Der begründete Krankheitsverdacht ist entscheidend dafür, ob die gesetzliche Krankenversicherung die weiteren Abklärungsuntersuchungen aus Kostenhinsicht übernimmt.

Bonusprogramme der Krankenkassen

Die Krankenkasse ermöglicht ihren Mitgliedern spezielle Bonusprogramme, aber nur wenn der Versicherte sich durch ein gesundheitsbewussten Verhalten auszeichnet.

Zu einem gesundheitsbewussten Verhalten gehört z.B., dass Sie die gesetzlich empfohlenen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen. Auch regelmäßiger Sport kann zu dem Verhalten gehören.

Die Krankenkassen bieten nicht nur Geld- und Sachprämien als Bonusleistung an, sondern auch bestimmte Gesundheitsleistungen. Diese Leistungen gehören jedoch nicht zu den Regelleistungen. Die Satzung der Krankenkassen gibt Ihnen daher Aufschluss darüber, welche Bonusprogramme Ihre Krankenkasse anbietet. Darüber hinaus informiert sie, welche Bedingungen zu erfüllen sind und welche Prämien es gibt.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Chefarztbehandlung

Im Krankenhaus haben Sie die Möglichkeit eine Chefarztbehandlung zu erhalten.

Bei einem Chefarzt handelt es sich um einen Arzt, der über besondere Qualifikationen und Erfahrungen in einem medizinischen Gebiet verfügt.

In den meisten Fällen handelt es sich bei einem Chefarzt im Krankenhaus die obersten Ärzte. Sie wollen eine Chefarztbehandlung, dann müssen Sie mit dem Arzt oder dem Krankenhaus eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet und diese wird als Wahlleistungsvertrag bezeichnet.

Früherkennungsuntersuchung

Mit gezielten Untersuchungen lassen sich bei einer Früherkennungsuntersuchung Krankheiten in einem sehr frühen Stadium erkennen.

Die Früherkennungsuntersuchung hilft dabei eine Krankheit schneller zu erkennen und wirkungsvoller zu behandeln. Als Beispiel bietet sich das Brustkrebs-Screening für Frauen ab 50 an. Bei dieser Früherkennungsuntersuchung handelt es sich um eine klassische und von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlten Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung.

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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Bezahlung für die berufliche Leistung der Ärzte wird durch die Gebührenordnung für Ärzte geregelt.

Die Gebührenordnung regelt aber nicht nur die Bezahlung für die medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, denn auch die individuellen Gesundheitsleistungen (IGel) sind enthalten. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung für alle privat Versicherten.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zuständig, aber nur für die Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden.

Die Leistungen für Privatpatienten und die IGel-Leistungen im Bereich der Zahnmedizin werden auf Grundlage der GOZ abgerechnet.

Gebührensatz

Die IGel-Leistungen zählen zu den privatärztlichen Leistungen und diese werden nach der Ärztegebührenordnung abgerechnet.

In der Gebührenordnung stehen Mindest- und Höchstsätze für alle ärztlichen Leistungen und der Gebührensatz gibt den finanziellen Wert für die medizinische Leistung an. Die Ärzte haben das Recht, dass sie Leistungen zwischen dem 1 und 3,5-fachen des Satzes abrechnen dürfen. Sollte der Arzt diesen Wert überschreiten, dann muss er dies in einer Rechnung schriftlich ausführlich begründen.

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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Das oberste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). 

Er besteht aus Vertretern der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und natürlich der Krankenkassen, so dass es möglich ist, festzulegen, welche medizinischen Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für die deutsche Sozialversicherung eine sehr wichtige Säule, denn sie versorgt ihre Mitglieder mit Gesundheitsleistungen.

Zu diesen Gesundheitsleistungen zählen ambulante und stationäre Behandlungen, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel.

Die Leistungen sind auch unter dem Begriff Kassenleistungen oder GKV-Leistungskatalog bekannt. In Deutschland sind mehr als 90% der Bevölkerung Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung und die Beitragshöhe hängt vom Einkommen ab.

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HIV-Test in der Schwangerschaft

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für einen HIV-Test in der Schwangerschaft, wobei empfohlen wird, dass der Test direkt zu Beginn der Schwangerschaft gemacht wird.

Das Risiko für das Ungeborene ist sehr hoch, wenn die Mutter eine HIV-Infektion hat und somit müssen sofort medizinische Maßnahmen eingeleitet werden. Der HIV-Test kann anonym gemacht werden, aber das kann zu Kosten führen.

IGel-Monitor

Der IGel-Monitor ist ein Portal im Internet, welches durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse betrieben wird.

Das Portal bewertet nicht nur den Nutzen von IGel-Leistungen nach wissenschaftlichen Kriterien, sondern auch den eventuell möglichen Schaden.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel)

Psychotherapeuten, Zahnärzte und Ärzte bieten individuelle Gesundheitsleistungen an, wobei es sich bei diesen Leistungen um Zusatzleistungen handelt.

Die individuellen Gesundheitsleistungen werden als IGel-Leistungen bezeichnet und in der Regel werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, denn diese Art der Leistungen sind nicht im Leistungskatalog der GKV zu finden.

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IOL-Master

Beim IOL-Master handelt es sich um ein technisches Gerät zur Laservermessung.

Dieses Gerät kommt bei der optischen Biometrie zum Einsatz und dabei handelt es sich um ein Untersuchungsverfahren, bei dem das Auge mit Hilfe von Lasertechnik vermessen wird.

Das Auge wird im Zuge der Vorbereitung und Vorbehandlung auf eine Operation vermessen, so dass die Brechkraft des Auges bestimmt wird. Dazu kommt die Lasertechnik zum Einsatz, die nicht nur die Länge des Auges bestimmt, sondern auch den Abstand zwischen der Hornhaut und der Linse misst. Zudem wird die Dicke und die Krümmung der Hornhaut ermittelt, aber die Lasermethode ist schmerz- und berührungsfrei.

Kassenärztliche Vereinigung (KV)

Alle Ärzte und Psychotherapeuten gehören der Kassenärztlichen Vereinigung, kurz KV an. 

Die Ärzte und Psychotherapeuten müssen zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sein. Jedes Bundesland hat eine eigene KV und auf der Bundesebene gibt es die Kassenärztliche Bundesvereinigung, kurz KBV, welche die Länder berät.

Krankenhausentgeltgesetz

Zusammen mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetzt regelt das Krankenhausentgeltgesetz die Leistungsbezahlung für Krankenhäuser.

Die Leistungen, welche in den Krankenhäusern gegenüber der Patienten erbracht werden, sind zu bezahlen und dafür ist das Gesetz zuständig. Zudem sind wichtige Regelungen in Bezug auf die privaten Leistungen enthalten.

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Krebsvorsorge

Mit dem Begriff Krebsvorsorge ist in erster Linie die Untersuchung zur Krebsfrüherkennung gemeint. 

Für Frauen ab 50 Jahre zählt das Brustkrebs-Screening als klassische Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung und diese Untersuchung wird von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.

Leistungserbringer 

Medizinische und pflegerische Leistungen sind von Leistungserbringern zu erbringen und dabei handelt es sich um bestimmte Personen.

Zu diesen Personen zählen:

  • Zahnärzte
  • Ärzte
  • Psychotherapeuten
  • Apotheker

und die jeweiligen Verbände.

Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen / GKV-Leistungskatalog

Alle gesetzlich Versicherten haben das Recht auf eine zweckmäßige, wirtschaftliche und ausreichende Versorgung mit allen notwendigen medizinischen Leistungen.

Alle Leistungen sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse zu finden und diese Leistungen sind von der Krankenkasse zu bezahlen. Sie werden als Kassenleistungen bezeichnet. Die gesetzliche Krankenkasse darf keine Leistungen übernehmen, wenn sie vom G-BA abgelehnt wurde.

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Liquidationsberechtigter Arzt

Bei einem liquidationsberechtigten Arzt handelt es sich um einen Arzt, der im Krankenhaus arbeitet und zur Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen befugt ist.

In der Regel handelt es sich bei diesen Ärzten um Chefärzte, die vom Krankenhaus mit dem Recht zur Abrechnung ausgestattet werden. Sie arbeiten in einzelnen medizinischen Abteilungen und zählen zu den qualifizierten Fachärzten.

Mahnstopp

Sie haben die Möglichkeit mit dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt einen Mahnstoff zu vereinbaren.

Die Zahlung für die privatärztliche Leistung ruht dann erst einmal und die Unstimmigkeiten lassen sich in Ruhe klären.

Medizinische Indikation

Bei der medizinischen Indikation wird eine Behandlung vorgeschlagen.

Sie dient dazu herauszufinden, ob die medizinische Maßnahme für das Krankheitsbild geeignet ist, so dass die Maßnahme zum Einsatz kommen kann.

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Mutterschaftsrichtlinie

Schwangeren stehen Vorsorgeuntersuchungen und gewisse Leistungen zu und in den Mutterschaftsrichtlinien sind die Leistungen festgelegt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sie festgelegt und zu den Leistungen gehören nicht nur die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen zur Überprüfung des Gesundheitszustands von Mutter und Kindern, sondern auch drei Ultraschalluntersuchungen, aber auch Blut- und Urinuntersuchungen zur Feststellung von Infektionskrankheiten (Aids, Hepatitis oder Röteln).

Optische Kohärenztomographie (OCT)

In der Augenheilkunde kommt die optische Kohärenztomographie zum Einsatz, denn es handelt sich um ein spezielles Untersuchungsverfahren.

Die Dickend Struktur der Augennetzhaut wird mit Hilfe von Laserlicht bestimmt.

Das Lasergerät tastet bei der Untersuchung die Netzhaut mit schwachem Laserlicht an und erstellt einen Querschnitt der einzelnen Netzhautschichten. Die Untersuchung erinnert an einen Sehtest beim Optiker, so dass deutlich wird, dass es sich um einen schmerz- und berührungsfreien Test handelt. Sie schauen während der Behandlung durch ein spezielles Gerät, so dass der Laserapparat die notwendigen Abbilder der Netzhaut anfertigen kann.

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Optische Biometrie

Bei der optischen Biometrie handelt es sich um ein spezielles Verfahren zur Augenuntersuchung.

Hier kommt die Lasertechnik zum Einsatz, so dass das Auge exakt vermessen wird.

Die Behandlung kommt in der Regel vor Operationen zum Einsatz und dienen zur Vorbereitung und Vorbehandlung auf die Operation. Die Brechkraft des Auges lässt sich mit Hilfe der Lasertechnik bestimmten, aber auch die Augenlänge, der Abstand zwischen Hornhaut und Linse, sowohl die Dicke und die Krümmung der Hornhaut. Es handelt sich um eine berührungs- und schmerzfreie Methode, bei der ein technisches Gerät zum Einsatz kommt und es heißt IOL-Master.

Parodontaler Screening Index (PSI)

Mit Hilfe des Parodontalen Screeing Indexes lässt sich der Zahnfleischzustand gut bewerten, so dass es möglich ist Zahnbetterkrankungen frühzeitig zu erkennen.

Dadurch lässt sie sich frühzeitig und vor allen Dingen zielgerecht behandeln. Der Zahnarzt untersucht das Zahnfleisch an verschiedenen Stellen mit einer Art Spezialsonde. Die Befunde lassen sich dann zu Codewerten zusammenfassen, so dass die Vor- und Nachteile einer Behandlung deutlich werden. Alle zwei Jahre ist diese Untersuchung für die gesetzlich Versicherten kostenlos, denn die Kosten trägt die Krankenkasse.

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Pauschalhonorar

Der Arzt vereinbart mit dem Patienten einen festen Betrag für die medizinische Leistung, aber vor der Behandlung und das wird als Pauschalhonorar bezeichnet.

Die Art und Weise ist bei den IGel-Leistungen nicht erlaubt denn hier gilt die Gebührenordnung für Ärzte, so dass der Arzt alle Einzelleistungen in der Rechnung detailliert auflisten muss.

Private Krankenversicherung (PKV) / privat versichert 

Der Versicherungsbetrag der privaten Krankenversicherung wird nur durch das Einkommen bestimmt, sondern hängt von individuellen Faktoren ab.

Der Versicherungstarif entscheidet welcher Leistungsumfang erstattungsfähig ist und welcher nicht. Der Patient muss die Kosten für die Behandlung zuerst selber bezahlen und die Rechnung bei der privaten Krankenversicherung einreichen, so dass eine Erstattung erfolgt.

Private Zusatzversicherung

Die gesetzlich Versicherten haben die Möglichkeit ihren Krankenversicherungsschutz zu ergänzen und das ist mit einer oder mehreren Zusatzversicherungen möglich.

Grundsätzlich hat jeder gesetzliche Versicherte Leistungen, die von der Krankenkasse gezahlt werden, aber mit Hilfe von privaten Zusatzversicherungen können Sie den Krankenversicherungsschutz erweitern, so dass mehr Leistungen nicht aus eigener Tasche zu zahlen sind.

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Satzungsleistungen der Krankenkasse

Die Krankenkassen haben die Möglichkeit Leistungen über den Leistungskatalog hinaus zu gewähren, so dass man von einer Erweiterung sprechen kann. 

Diese Erweiterungen liegen im Ermessen der Krankenkasse und lassen sich in den Satzungen nachlesen, so dass Sie sich im Vorfeld eigenständig informieren können.

Selektivvertrag

Zwischen der Krankenkasse und einem bestimmten Leistungserbringer wird ein Vertrag geschlossen, so dass er als Selektivvertrag bezeichnet werden kann.

In einem Selektivvertrag sind die Leistungserbringer in der Regel die Ärzte, aber so ein Vertrag wird dem Versicherten nur außerhalb der Regelversorgung angeboten, so dass es sich um zusätzliche Versorgungsleistungen handelt.

Versicherungstarif

Die Vertragsbedingungen eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungstarif und er regelt nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch den Leistungsumfang.

Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Tarifen in der privaten Krankenversicherung, so dass die Auswahl sehr schwierig ist. Der Umfang der Erstattung ist sehr variabel, so dass ein Laie kaum eine Chance hat einen guten Einblick zu erhalten.

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Vorsorgeuntersuchung

Um eine Erkrankung zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen gibt es die Vorsorgeuntersuchungen und sie dienen zur Krankheitserkennung.

Die Vorsorgeuntersuchungen helfen Risikofaktoren zu erkennen und risikosenkende Maßnahmen zu ergreifen, so dass eine Erkrankung im besten Fall verhindert wird. Fälschlicherweise wird der Begriff Vorsorge öfter den Früherkennungsuntersuchungen gleichgesetzt, so dass es oft zu Missverständnissen kommt.

Wahlleistung

Bei den so genannten Wahlleistungen handelt es sich um zusätzliche Leistungen und sie gehen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus.

Beispielsweise eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, eine Behandlung durch den Chefarzt oder eine andere Besonderheit, so dass der Patient einen Vorteil bekommt. Die Wahlleistungen bestehen auf freiwilliger Basis und gehören zu den Privatleistungen, so dass sie diese selber bezahlen müssen. Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie eine private Zusatzversicherung haben.

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Wahlleistungsvereinbarung / -vertrag

Patienten haben die Möglichkeit Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, aber diese sind in einem Wahlleistungsvertrag oder einer Wahlleistungsvereinbarung festzuhalten.

Der Arzt oder das Krankenhaus und der Patient müssen diesen Vertrag unterschreiben, so dass es zu einer Vereinbarung für die gewünschten Wahlleistungen kommt.

Wahltarife

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit den Versicherten besondere Wahltarife anzubieten, so dass eine spezielle Behandlung möglich ist.

Dafür verlangen die gesetzlichen Krankenkassen allerdings einen Aufpreis auf den normalen Beitrag, so dass Sie mehr bezahlen müssen. Mit Hilfe des Aufpreises sind Sie für Extraleistungen abgesichert oder Sie sparen Beiträge bei einigen Tarifen ein, so dass sie weniger zahlen müssen, obwohl die Leistung gleich bleibt.

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Auch auf Facebook gibt es zahlreiche Kettenbriefe, die via Post ständig geteilt werden. Auf diese Weise erreichen die Informationen sehr viele Menschen. Das Problem ist nur, dass die Informationen nicht fundiert sind, oft sogar falsch.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel-Informationen

1. Was ist eine Anamnese?

Bei der Anamnese handelt es sich um die Methode zur Erstellung einer Diagnose, so dass eine gute und richtige Behandlung der Krankheit möglich ist.

2. Wie sinnvoll sind IGel-Leistungen?

Im Grunde sind IGel-Leistungen Zusatzleistungen, die zwar sinnvoll sein können, aber nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Aus dem Grund sollten Sie sich im Vorfeld informieren, so dass Sie nicht in finanzielle Bedrängnis geraten.

3. Kann ich alle Ärzte aufsuchen?

In Deutschland haben Sie freie Arztwahl, so dass Sie sich selber für einen Arzt entscheiden können. Allerdings ist meist der Weg zum Hausarzt notwendig, weil Sie für einen Spezialisten eine Überweisung benötigen.

4. Bei Rückenschmerzen direkt zum Orthopäden?

Bei Rückenschmerzen können Sie versuchen einen Termin beim Orthopäden zu bekommen, aber in der Rege brauchen Sie eine Überweisung vom Hausarzt.

5. Wie zahle ich IGel-Leistungen?

Die IGel-Leistungen zahlen Sie mit Hilfe der Zahloptionen, die Ihr Arzt Ihnen anbietet. Heute steht nicht nur die Bezahlung zur Auswahl, sondern auch Kartenzahlung oder Kreditkartenzahlung.

Nivea Creme Dose Pflege
Wie gut ist Nivea? Marktcheck hat die Kosmetikprodukte getestet

Nivea-Creme, Nivea-Deo, Nivea-Shampoo – die Palette an Nivea-Pflegeprodukten ist riesig. Und die Marke Nivea ist auch weltweit bekannt. Doch heißt Bekanntheit auch, dass das Produkt Nivea gut ist? Marktcheck hat den Test gemacht…mit erstaunlichen Ergebnissen.

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Fazit

Informationen rund um das Thema gesetzliche Krankenkassen, ihre Leistungen und die IGel-Leistungen bietet Ihnen unser Artikel. Die Themen sind so umfangreich und teilweise unverständlich für den Verbraucher, so dass wir uns die Mühe gemacht haben, die wichtigsten Begriffe zu erklären.

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Häufige Fragen (FAQs) zu IGel, Privatversicherten und der Gebührenordnung für Ärzte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haeufige-fragen-faqs-zu-igel-privatversicherten-und-der-gebuehrenordnung-fuer-aerzte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haeufige-fragen-faqs-zu-igel-privatversicherten-und-der-gebuehrenordnung-fuer-aerzte/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:23:22 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62323 Bei den IGel-Leistungen handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen von Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten. Sie sind inzwischen auch unter dem Namen Selbstzahlerleistungen bekannt und gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse. Die häufigsten Antworten zu

Der Beitrag Häufige Fragen (FAQs) zu IGel, Privatversicherten und der Gebührenordnung für Ärzte erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Bei den IGel-Leistungen handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen von Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten. Sie sind inzwischen auch unter dem Namen Selbstzahlerleistungen bekannt und gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse. Die häufigsten Antworten zu den am meisten gestellten Fragen haben wir daher zusammen getragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten, aber nur im Rahmen des Leistungskatalogs.
  • Behandlungen, die außerhalb des Leistungskatalogs liegen müssen von jedem Patienten in Eigenleistung bezahlt werden.

Was sind IGel- beziehungsweise Gesundheitsleistungen?

Die individuellen Gesundheitsleistungen sind auch unter dem Kürzel IGel bekannt.

Hierbei handelt es sich um ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Leistungen müssen Sie als Patient selber tragen, wenn sie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse zählen.

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Zukünftig können sich Patienten auch per Videosprechstunde von der Arbeit befreien lassen. Es gibt jedoch einige Einschränkungen und längst nicht jeder Arzt hat die notwendige technische Ausstattung. Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Krankschreibung

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Warum werden die IGel von der Krankenkasse nicht bezahlt?

Dadurch, dass es sich bei den IGel-Leistungen um Leistungen handelt, die nicht im festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse stehen, werden sie in der Regel auch nicht von der Krankenkasse bezahlt.

Es gibt zahlreiche IGel-Angebote und dazu gehört auch die Beratung und Impfung vor Fernreisen. Diese Maßnahmen dienen weder der Früherkennung noch der Behandlung einer Krankheit und aus dem Grund werden die Kosten von der Krankenkasse auch nicht übernommen. Bei vielen IGel-Angeboten handelt es sich um neue Behandlungsmethoden und deren Nutzen oder Schaden sind noch nicht gut aufgeklärt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet über die Aufnahme der neuen Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse. Im Grunde entscheidet der Ausschuss darüber, welche Leistungen im medizinischen Bereich von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden und welche nicht. Die Qualität und die Wirksamkeit der Leistung muss dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und das muss nachgewiesen sein, denn dadurch wird verhindert, dass es zu schädlichen oder unwirksamen Untersuchungen und Behandlungen kommt.

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Welche Nutzen und welchen Schaden haben IGel?

Im Prinzip sind die IGel-Leistungen eigentlich nicht medizinisch und dringend notwendig.

In vielen Fällen handelt es sich bei den IGel-Leistungen um neuartige oder noch nicht ausreichend geprüfte Diagnose- und Behandlungsmethoden. Die Risiken und auch die möglichen Schäden sind bei diesen neuartigen Leistungen entweder noch gar nicht oder kaum erfasst, so dass es sich um keine sichere Leistung handelt.

Im Internet gibt es den IGel-Monitor und hierbei handelt es sich um ein Portal, dass den Nutzen der gängigsten IGel-Angebote bewertet. Die Patienten erhalten Informationen zu den einzelnen Angeboten und bekommen eine gute Entscheidungsgrundlage um sich für oder gegen eine IGel zu entscheiden.

Medizinische Informationen zu IGel – wo bekomme ich sie her?

Für Patienten lassen sich die Bedeutung und Wirkung von ärztlichen Zusätzen oft schwer nachvollziehen.

Sie als Patient haben im Internet die Möglichkeit sich gezielt nach Informationen umzuschauen, damit auch Sie als Laie die Möglichkeit haben sich zu informieren. Eine ausführliche Darstellung bietet der IGel-Monitor, denn er enthält viele wertvolle Hinweise zu Nutzen und Schaden der einzelnen IGel-Leistungen.

Bevor Sie eine IGel-Maßnahme in Anspruch nehmen, sollten Sie sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und erfragen, ob und warum die Kosten für die Behandlung nicht bezahlt werden. Die Leistungen können im Einzelfall von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, wenn Sie sich in einer Risikogruppe befinden oder eine bestehende Vorerkrankung vorhanden ist. Die Krankenkassen bieten zudem einen kostenlosen medizinischen Beratungsservice für alle Ihre Mitglieder an, so dass Sie sich auch dort informieren können.

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SARS-CoV-2: Aktuelle Empfehlungen im Umgang mit dem neuen Coronavirus – FAQ (Video)

Jeden Tag gibt es neue Meldungen zu SARS-CoV-2 und den Umgang mit Covid-19. Jeder meint mit seinen Ratschlägen helfen zu wollen. Dabei ist es eher sinnvoll, wenn Sie sich auf offizielle Informationen verlassen. Welche Empfehlungen

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Gibt es eine verbindliche IGel-Liste?

Es gibt keine verbindliche IGel-Liste, denn hinter IGel verbergen sich eine Vielzahl unterschiedlicher Untersuchungs- und Therapieverfahren.

Auf dem Markt gibt es rund 400 verschiedene IGel-Angebote und dadurch, dass es so viele Angebote gibt, lässt sich das gesamte Spektrum kaum erfassen. In Deutschland gibt es eine therapeutische Freiheit und die macht es jedem Arzt möglich eine Leistung zu entwickeln oder anzubieten, so lange er diese als medizinisch vertretbar hält.

Durch IGel-Untersuchung ein Krankheitsverdacht – zahlt die Krankenkasse die Folgeuntersuchungen?

Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arzt im Rahmen einer kostenpflichtigen Krebsfrüherkennungsuntersuchung einen verdächtigen Befund nachgehen möchte.

Dazu nutzt er die Möglichkeit weitere Folgeuntersuchungen zu machen und diese gehören zu den Regelleitungen der gesetzlichen Krankenkasse. Der Verdacht wird bestätigt und eine Therapie gestartet, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Aber auch in diesem Fall gilt, dass die Krankenkassen nur Diagnose- und Behandlungsmethoden zahlen, die im festgeschriebenen Leistungskatalog zu finden sind.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Woher weiß ich, ob die IGel-Kosten angemessen sind?

Patienten sind in der Regel Laien und können schwer einschätzen, ob es sich bei der Höhe der IGel-Kosten um eine angemessene Höhe handelt.

Hilfe bietet der IGel-Monitor, denn er enthält nicht nur die aktuellen IGel-Leistungen mit entsprechenden Bewertungen, sondern auch einen voraussichtlichen Kostenrahmen. Im ersten Schritt hilft dieser abzuschätzen, ob das Angebot überteuert ist oder nicht.

Die Ärzte rechnen die IGel-Leistungen in der Regel recht unterschiedlich ab und aus dem Grund lohnt sich ein Preisvergleich auf jeden Fall. Sie haben aber auch die Möglichkeit die Patientenberatungsstelle der Ärztekammer anzurufen und können sich über die Angemessenheit der Kosten informieren.

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Bundesregierung vereinfacht Krankschreibung um Coronavirus einzudämmen

Die Bundesregierung möchte die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verlangsamen. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass Ärzte Patienten auch ohne persönlichen Arztbesuch krankschreiben können. Wir erklären, für wen und wie lange die Regelung gilt. Die

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Wie ist es möglich, dass die Ärzte unterschiedliche Preise für die IGel verlangen?

Die IGel-Leistungen rechnet der Arzt mit Hilfe der Gebührenordnung für Ärzte ab, wenn es eine Gebührennummer für die Leistung gibt.

Dadurch, dass es sich meist um neuartige Behandlungsmethoden handelt, kommt es vor, dass es keine Gebührennummer in der Ordnung gibt und dann darf der Arzt eine Nummer aussuchen, die nach Aufwand ähnlich der neuen Behandlungsmethode ist. Es kommt zu großen Unterschieden, allein wenn es um die Auswahl der Gebührennummer geht.

Zudem steht jedem Arzt ein Gebührenrahmen für die Gebührennummer zur Verfügung und das bedeutet, dass er einen persönlichen Ermessungsspielraum hat. Die Leistung kann er nach dem 1,0 bis 3,5-fachen Steigerungssatz wählen und das hängt von der Schwierigkeit der Behandlung ab. Auch hier gibt es große Unterschiede bei der Berechnung.

Der Leistungsumfang der IGel ist nicht verbindlich geregelt. Als Beispiel nehmen wir die Glaukomuntersuchung. Ein Arzt verlangt für die Glaukomuntersuchungen einen Kostenbeitrag von 20 Euro und darin sind eine Augeninnendruckmessung und die Untersuchung mit der Spaltlampe enthalten. Der zweite Augenarzt nimmt für die „gleiche“ Untersuchung 60 Euro, aber dann kann es sein, dass die Gesichtsfeldbestimmung als zusätzliche Leistung enthalten ist.

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IGel-Rechnung fällt höher als der Kostenvoranschlag – geht das?

Der Arzt muss vor der Behandlung den Patienten über die Kosten informieren und dabei informiert er über die voraussichtlichen Kosten.

Ein Kostenvorschlag ist eigentlich immer verbindlich, aber es kann durchaus zu Abweichungen kommen. Allerdings sollten Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der tatsächlichen Rechnungen nur bis zu 20% tolerieren. Zudem auch nur dann, wenn Schwierigkeiten aufgetreten sind und der Zeitaufwand deutlich höher was als im Vorfeld zu erkennen.

Wo bezahle ich die IGel-Leistung?

Sie als Patient müssen die IGel-Leistung nicht vor der Behandlung bezahlen und Sie müssen auch keine Anzahlung leisten.

Nach der Behandlung ist auch nicht direkt eine Bezahlung notwendig, denn zuerst muss der Arzt eine ausführliche Rechnung ausstellen und dazu reicht eine Quittung nicht aus. Zudem haben Sie freie Wahl der Zahlungsmethode, denn Sie können zwischen Barzahlung, Kartenzahlung und Überweisung wählen. Die Zahlungsfrist bleibt allerdings dem Arzt überlassen.

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Probleme mit der Rechnung – an wen wende ich mich?

Sie haben bei der Durchsicht Ihrer Rechnung Probleme festgestellt, dann sollten Sie sich zuerst an Ihren behandelnden Arzt wenden.

In der Regel klären sich dann viele Fragen oder die Unklarheiten von ganz alleine auf. Gibt es trotzdem noch Unklarheiten, dann vereinbaren Sie mit dem Arzt einen Mahnstopp und lassen Sie die Rechnung extern prüfen. Eine Rechnungsprüfung ist bei der Patientenberatung der Ärztekammer möglich.

Unterschrift gegen eine IGel-Leistung oder kann ich die Unterschrift verweigern?

Sie haben das Recht, dass Sie ein solches Formular nicht unterschreiben müssen.

Unterschreiben Sie ein Formular nur, wenn Sie mit der Leistung einverstanden sind. Allerdings hat der Arzt natürlich das Recht das „Nein“ des Patienten in der Behandlungsakte zu notieren. Aber dafür muss er kein zusätzliches Formular ausdrucken und Sie unterschreiben lassen.

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Kosten für Verbrauchsmaterial und Arzneimittel – dürfen sie in Rechnung gestellt werden?

Bei der IGel-Leistung handelt es sich um eine Diagnose- und Behandlungsmethode, bei der Sie selber zahlen müssen und demnach darf der Arzt auch die Kosten für Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstige Materialien in Rechnung stellen.

Im §10 der Ärztegebührenordnung steht verbindlich geschrieben, dass der Arzt die Gebühren erheben darf und welche das genau sind.

Gilt der Behandlungsvertrag auch für Privatpatienten?

Laut Bundesmantelvertrag muss der Arzt nur mit gesetzlich Krankenversicherten einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen.

Voraussichtlich klärt der Arzt den Privatpatienten über die Kosten und die Behandlung ausführlich auf, denn der Privatpatient muss zuerst in Vorleistung gehen und holt sich das Geld von der Krankenversicherung zurück. Grundsätzlich muss der Arzt Sie als Patient über die Leistungen informieren, denn in der Regel weiß er ganz genau, dass die Leistung nicht erstattet wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel

1. Was kosten IGel-Leistungen?

Die IGel-Leistungen kosten unterschiedlich und werden anhand der Gebührenordnung für Ärzte festgelegt. In der Ordnung suchen die Ärzte sich die Methode aus, die ihrer am nächsten kommt und danach richtet sich auch der Preis.

2. Welche Krankenkassen übernehmen IGel-Leistungen?

Dadurch, dass die IGel-Leistungen nicht im festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse zu finden sind, übernimmt keine Krankenkasse die Kosten.

3. Wie werden IGel-Leistungen abgerechnet?

Bei der IGel-Leistung handelt es sich um eine Privatleistung, die nach dem GOÄ abgerechnet wird.

4. Welche IGel-Leistungen bietet der Hausarzt an?

Der Hausarzt bietet verschiedene IGel-Leistungen an. Eine Pauschalisierung ist nicht möglich, denn jeder Hausarzt entscheidet eigenständig.

5. Muss ich für eine IGel-Leistung unterschreiben?

Bevor der Arzt mit der IGel-Leistung beginnt muss er Sie über die Behandlung und die Kosten informieren. In der Regel gibt es dazu ein Behandlungsvertrag und diesen müssen Sie unterschreiben. Sie erhalten eine Ausfertigung und der Arzt behält das Original. Danach kann die Behandlung sofort beginnen.

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Fazit

In der heutigen Zeit übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht alle Behandlungen. Nur Leistungen, die im Leistungskatalog stehen übernimmt sie inzwischen. Alle anderen Leistungen sind dagegen Privatleistungen und werden als IGel bezeichnet. Die IGel-Leistungen stehen daher den gesetzlich versicherten Patienten zu. Aber Sie müssen für die Behandlung eigenständig bezahlen. Die Krankenkasse dagegen übernimmt die Kosten nur in Ausnahmefällen. Die Kosten für IGel-Leistungen sind z.B. auch unterschiedlich hoch und richten sich nach der Ärztegebührenordnung.

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Aufklärung über IGeL-Kosten erst nach der Behandlung – schriftlich und mit Unterschrift ist die Kosteninformation gültig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aufklaerung-ueber-igel-kosten-erst-nach-der-behandlung-schriftlich-und-mit-unterschrift-ist-die-kosteninformation-gueltig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aufklaerung-ueber-igel-kosten-erst-nach-der-behandlung-schriftlich-und-mit-unterschrift-ist-die-kosteninformation-gueltig/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:20:59 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62279 Der Arzt hält sich nicht an die gültigen Regelungen, wenn er Sie erst nach der Behandlung auf die Kosten für die Untersuchung und die Behandlung hinweist. Die Kosten für eine IGel-Leistung sind meist privat zu

Der Beitrag Aufklärung über IGeL-Kosten erst nach der Behandlung – schriftlich und mit Unterschrift ist die Kosteninformation gültig erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Der Arzt hält sich nicht an die gültigen Regelungen, wenn er Sie erst nach der Behandlung auf die Kosten für die Untersuchung und die Behandlung hinweist. Die Kosten für eine IGel-Leistung sind meist privat zu zahlen, aber der Arzt muss Sie vor Untersuchungsbeginn beziehungsweise vor Beginn der Behandlung darauf hinweisen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Für eine Privatleistung darf der Arzt nur dann Geld verlangen, wenn er Sie vor Beginn der Behandlung in schriftlicher Form auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen hat und Sie auch in schriftlicher Form zugestimmt haben.
  • Sie dürfen die Bezahlung ohne Rechnung verweigern.
  • Als Patient haben Sie das Recht sich im Vorfeld über die Notwendigkeit der Untersuchung zu informieren und eventuelle Kassenalternativen zu finden. Auch in Sachen Kosten können Sie Vergleiche machen.

Nachträgliche Kostenaufklärung nicht erlaubt

Viele Patienten berichten davon, dass sie erst nach der Untersuchung oder Behandlung über die Kosten informiert wurden und dass eine private Zahlung stattfinden muss.

Die Sprechstundenhilfe gibt den Patienten beim Verlassen der Praxis nur einen Hinweis oder Sie erhalten eine Informationen während der Behandlung durch den Arzt. Die meisten Patienten folgen der Anweisung und zahlen am Empfang, denn meist handelt es sich um kleine Summen und Sie sind auch zufrieden mit der Behandlung.

Aber der Hinweis, dass es sich um eine private Leistung handelt, die selber zu bezahlen ist, muss vor der Behandlung erfolgen. Sie müssen die Möglichkeit haben, dass Sie Alternativen suchen können und vielleicht auch eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse bekommen.

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Die Kosten bei IGel-Leistungen

Eine Bezahlung darf der Arzt nur verlangen, wenn er Sie als Versicherten vor Behandlungsbeginn schriftlich auf die entstehenden Kosten hingewiesen hat. Zudem müssen Sie schriftlich zustimmen, so dass eine Gültigkeit eintritt.

Diese Form gilt für alle medizinischen Maßnahmen, welche Sie selber zahlen müssen und das beginnt bei einer kleinen Laboruntersuchung und endet bei den umfangreichen medizinischen Behandlungen.

  • Vor der Zahlung müssen Sie über die Kosten informiert werden und eine schriftliche Zustimmung geben. Zudem müssen Sie im Anschluss eine Rechnung bekommen.
  • Sie haben das Recht die Zahlung zu verweigern, wenn Sie keine Rechnung bekommen. Es reicht nicht aus, wenn Sie nur eine Rechnung mit Pauschalhonorar, eine Quittung oder einen Zahlungsbeleg bekommen.

Eine Rechnung ist Pflicht

Sie sind im Vorfeld über die Kosten informiert worden und haben auch vertraglich zugestimmt, aber das reicht nicht aus, wenn Sie am Ende keine Rechnung erhalten.

Sie müssen eine korrekt ausgefüllte Rechnung bekommen, denn ansonsten haben Sie das Recht die Zahlung zu verweigern. Es reicht nicht aus, wenn Sie einfach nur einen Zahlungsbeleg, eine Quittung oder eine Rechnung mit Pauschalhonorar bekommen.

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Gebührenordnung legt Rechnung fest

Die Rechnung für die Behandlung muss nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte erstellt werden. 

Entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben, dann haben Sie das recht die Zahlung zu verweigern. Dieses Prinzip gilt für alle IGel-Leistungen und da gibt es auch keine Ausnahmen aufgrund der Zusatzleistung oder des Preises. Die Rechnung muss sachgemäß sein und der Gebührenordnung entsprechen.

Patiententipps

Sie bezahlen auf keinen Fall schnell für eine Leistung in der Arztpraxis, zum Beispiel in bar direkt am Empfang.

Sie müssen sich informieren und sich sicher sein, dass Sie im Vorfeld über die aufkommenden Kosten informiert worden sind. Zudem muss die Information schriftlich erfolgt sein und Sie müssen zustimmen. Außerdem müssen Sie eine Rechnung nach der Gebührenordnungen erhalten. Nur, wenn alle diese Voraussetzungen vorhanden sind, dann sollten Sie die offene Forderung auch zahlen.

Sie haben das Recht den Betrag zurück zu verlangen, wenn Sie im Vorfeld nicht informiert worden sind und auch keine schriftliche Einverständniserklärung unterschrieben haben. Die Zahlung wird dann nicht als „Anerkenntnis einer Berechtigung des Arztes zur privatrechtlichen Abrechnung der Leistung“ gewertet. Es handelt sich sogar um einen Verstoß gegen die Vorschriften und ist nach dem gültigen Bundesmantelvertrag unwirksam. Das Landgericht Mannheim hat am 18.01.2008 darüber entschieden und auch die Bundesärztekammer weist auf das Urteil hin.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel-Kosten-Aufklärung

1. Darf die Sprechstundenhilfe mich über die Kosten aufklären?

Es ist nicht rechtswirksam, wenn die Sprechstundenhilfe Ihres Arztes Sie über die Kosten für die Behandlung aufklärt. Das ist die Aufgabe des Arztes.

2. Wann muss der Arzt mich über die Höhe der Behandlungskosten informieren?

Bevor die Behandlung beginnt muss Ihr Arzt Sie über die voraussichtlichen Kosten für die Behandlung hinweisen. Der Hinweis muss schriftlich erfolgen.

3. Was passiert, wenn ich die Kosteninformation nicht unterschreibe?

Unterschreiben Sie die Kosteninformation nicht, dann kann der Arzt die Behandlung nicht durchführen.

4. Wie hoch können die Kosten für eine Behandlung sein?

Die Behandlungskosten können unterschiedlich hoch sein, denn sie unterscheiden sich anhand Erkrankung. Sie können mit wendigen Euros auskommen, aber auch mehrere Hundert Euro zahlen.

5. Kann ich mein Geld zurückverlangen?

Sie haben nur die Möglichkeit das Geld zurück zu verlangen, wenn der Arzt sich nicht an alle gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Aufklärung der Kosten gehalten hat.

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Schutz durch Cyberpolicen oder Cyberversicherungen – Was ist besser?

Im Internet lauern einige Gefahren, die Sie mit der passenden Versicherung absichern können. Es handelt sich um sogenannte Cyberversicherungen. Sind diese Bestandteil von anderen Versicherungen werden diese oft als Cyberpolicen bezeichnet. Doch was taugen die

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Fazit

Es gibt viele Arztleistungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden und von Ihnen als Patient selber zu zahlen sind. Aber dafür muss der Arzt einige Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen vor der Behandlung schriftlich über die Kosten informiert werden und erst, wenn Sie den Kosten schriftlich zustimmen, dann darf die Behandlung beginnen. Informieren Sie sich im Vorfeld, welche Rechte Sie haben!

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Keine Vorkasse bei IGeL – Rechnung mit allen Mindestanforderungen ist Pflicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/keine-vorkasse-bei-igel-rechnung-mit-allen-mindestanforderungen-ist-pflicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/keine-vorkasse-bei-igel-rechnung-mit-allen-mindestanforderungen-ist-pflicht/#respond Sat, 22 Jan 2022 10:44:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68025 Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten

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Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten in Kenntnis setzen. Eine Vorkasse bei den speziellen Leistungen ist nicht notwendig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die individuellen Gesundheitsleistungen sorgen dafür, dass die gesetzlich Versicherten zu Privatpatienten werden. Allerdings gelten in Sachen Bezahlung klare Vorgaben, die einzuhalten sind.
  • Der Arzt geht in Vorleistung und muss zuerst die Behandlung vornehmen, denn erst im Anschluss darf die Rechnung gestellt werden.
  • Unzulässig ist nicht nur eine Zahlung per Vorkasse, sondern auch eine pauschale Abrechnung.
  • Grundsätzlich ist das Bezahlen per Barzahlung erlaubt, aber dann muss zuerst eine Rechnung ausgestellt werden. Eine Quittung ist ebenfalls wichtig, so dass Sie die getätigte Zahlung auch nachweisen können.

Eine Rechnung ist bei IGeL-Leistungen Pflicht

Als gesetzlich Versicherter können Sie sich auch für IGeL-Leistungen entscheiden und damit werden Sie im Grunde zu einem Privatpatient. 

In einem solchen Fall kommt die private Gebührenverordnung für Ärzte, kurz auch GOÄ genannt, zum Tragen und das bedeutet, dass eine Rechnung Pflicht ist.

Der Arzt hat zudem eine sogenannte Vorleistungspflicht und das bedeutet, dass er zuerst die Behandlung durchführen muss und vorher keinen Zahlungsanspruch hat. Das heißt, dass Sie als Patient keine Vorauszahlung leisten müssen. Auch eine Anzahlung ist nicht notwendig.

Der § 12 der Gebührenverordnung für Ärzte und der § 10 der Gebührenverordnung für Zahnärzte besagt, dass nicht nur erst eine Behandlung erfolgen muss, sondern auch eine Rechnung muss ausgestellt werden. In der Rechnung müssen einige Mindestangaben enthalten sein, so dass eine Leistungsbeschreibung zu erkennen ist. Dadurch, dass die Mindestangaben Pflicht sind und der Arzt im Vorfeld der Behandlung die Leistung nicht genau auflisten kann, muss die Rechnungserstellung nach der Behandlung erfolgen. Erst danach kann der Arzt eine genauen Rechnungsaufstellung machen und dem Patienten überreichen. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Zahlungsbeleg oder eine Quittung erhalten.

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Der Rechnungsinhalt 

Viele Praxen erstellen die Rechnung direkt nach der Behandlung, denn gerade bei kleineren Behandlungen ist das innerhalb von wenigen Minuten erledigt.

Auch wenn es nur kleinere Behandlungen sind müssen in der Rechnung gewisse Mindestangaben vorhanden sein. In erster Linie ist Datum der Behandlung wichtig, aber auch die genaue Bezeichnung und die Anzahl der Leistungen sind sehr wichtig. Dazu kommt die Wahl der Gebührennummer und der Steigerungssatz. Wichtig ist, dass Sie die Rechnung auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

Die folgenden Punkte müssen auf der IGeL-Rechnung stehen:

  • Angaben zum Aussteller und Empfänger der Rechnung, also Arzt und Patient
  • Datum der Leistungserbringung
  • passende Gebührennummer (jede Leistung hat eine eigene Gebührennummer, die in der privatärztlichen Gebührenordnung zu finden ist)
  • Bezeichnung der einzelnen Leistungen
  • Steigerungssatz der verschiedenen Leistungen
  • Betrag für jede einzelne Leistung
  • verständliche und nachvollziehbare Begründung, wenn es einen erhöhten Gebührensatz gibt
  • Gesamtbetrag der Rechnung
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Die Bezahlung der IGeL-Leistung

Die Rechnung für die IGeL-Leistung wird nach der Behandlung erstellt und neben der Rechnung erhält der Patient auch gleichzeitig die Zahlungsmethode.

Jeder Arzt kann frei entscheiden, welche Zahlungsmethode er akzeptieren möchte. Die Praxen sind nicht in der Verpflichtung eine Kartenzahlung anzubieten, aber mittlerweile gibt es zahlreiche Praxen, die ein Kartenzahlgerät vor Ort haben. Die Ärzte können auch eine Barzahlung verlangen, aber wichtig ist, dass Sie immer zuerst eine Rechnung erhalten und dann können Sie auch die Behandlung bezahlen.

Sie sollten aber auch wissen, dass Sie jetzt nicht verpflichtet sind, viel Bargeld mit sich zu führen, wenn Sie eine IGeL-Leistung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wird mit dem Arzt eine Zahlungsfrist vereinbart und dann haben Sie die Möglichkeit das Geld bei nächster Gelegenheit zu bezahlen. Sie sollten allerdings innerhalb der Zahlungsfrist die Rechnung ausgleichen, denn ansonsten ist der Arzt dazu berechtigt, Ihnen eine Mahnung zu schicken.

Für die IGeL-Leistungen gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist, so dass jeder behandelnde Arzt selber entscheiden kann. Allerdings muss das Zahlungsziel auf der Rechnung zu finden sind. Normalerweise liegen die Fristen heute zwischen 14 und 30 Tagen.

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Wichtig!

Der Arzt hat sogar die Möglichkeit eine Ratenzahlung anzubieten, aber das ist auch nicht gesetzlich festgelegt. Eine Ratenzahlung ist gerade bei größeren und demnach auch teureren Behandlungen keine Seltenheit mehr. In der Regel verlangen die Ärzte dann eine Anzahlung in Höhe eines Prozentsatzes innerhalb des Zahlungsziels und die restliche Summe kann in monatlichen Raten bezahlt werden. Auch diese Information muss auf der Rechnung stehen, genau wie die Höhe der monatlichen Raten und wann die Rate bezahlt werden muss. Auch hier gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung in Verzug geraten, kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden.

  • Sie zahlen nicht vor der Behandlung, sondern warten auf die Rechnung. Zuerst muss der Arzt die Behandlung durchführen, dann erhalten Sie die Rechnung und dann zahlen Sie.
  • Es ist keine Vorauszahlung oder eine Anzahlung notwendig, denn dazu sind die Ärzte nicht berechtigt.
  • Die Leistungen sind nicht direkt nach der Behandlung bezahlt werden, denn Sie müssen zuerst eine ordnungsgemäße Rechnung nach der Gebührenverordnung der Ärzte erhalten.
  • Die IGeL-Leistungen müssen von gesetzlich Krankenversicherten nicht sofort in bar gezahlt werden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahlung von IGeL-Leistungen

1. Wer muss die IGeL-Leistungen bezahlen?

Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um private Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse im Regelfall nicht übernommen werden. Somit wird klar, dass jeder Patient, der IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, selber für die Kosten zuständig ist.

2. Wann ist die IGeL-Leistung zu bezahlen?

Grundsätzlich bestimmt jeder Arzt selber, wann die Leistung zu bezahlen ist. Dafür bietet sich die Rechnung an, auf der das Zahlungsziel steht. Das Zahlungsziel liegt meist bei 14 Tagen.

3. Was passiert, wenn ich die Leistung nicht bezahlen kann?

Wenn Sie die getätigte Leistung nicht bezahlen können, dann sollten Sie sich an den Arzt wenden und mit ihm eine Lösung suchen. Eine Nichtzahlung hat ansonsten ein Mahnverfahren zur Folge und das kann mitunter sehr teuer werden.

4. Wann zahlt die Krankenkasse IGeL-Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach dem festgeschriebenen Leistungskatalog und alle Leistungen, die darüber hinaus gehen, zahlt die Krankenkasse nicht.

5. Lassen sich IGeL-Leistungen auch in Raten bezahlen?

Normalerweise muss die erbrachte Leistung umgehend bezahlt sein, aber bei sehr großen Summen besteht bei einigen Ärzten die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Allerdings ist kein Arzt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet.

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Fazit

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Leistungen anhand des Leistungskatalogs, aber die Ärzte bieten einige Leistungen zusätzlich an. Hier spricht man von IGeL-Leistungen, die allen Patienten angeboten werden können. Jeder Patient kann sich eigenständig für oder gegen eine solche Leistung entscheiden, aber die Kosten tragen Sie selber. Achten Sie immer darauf, dass Sie eine Rechnung mit allen wichtigen Informationen erhalten und leisten Sie auf keinen Fall eine Vorauszahlung!

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