Stromanbieter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:23:53 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Stromanbieter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Stromsperre – was nun? Rückstand vermeiden und pünktlich bezahlen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromsperre-was-nun-rueckstand-vermeiden-und-puenktlich-bezahlen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromsperre-was-nun-rueckstand-vermeiden-und-puenktlich-bezahlen/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:23:53 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64333 Für eine Stromsperre gibt es die unterschiedlichsten Gründe, von einer Krankheit über eine Verschuldung bis hin zu den Mühlen der Bürokratie. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, wenn eine Stromsperre droht und wir klären Sie über die

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Für eine Stromsperre gibt es die unterschiedlichsten Gründe, von einer Krankheit über eine Verschuldung bis hin zu den Mühlen der Bürokratie. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, wenn eine Stromsperre droht und wir klären Sie über die Möglichkeiten auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Miete, Heizung und Strom sind Zahlungen, die immer Vorrang haben, denn schon bei einem Rückstand von 100 Euro kommt es vor, dass der Strom abgeklemmt wird.
  • Die Abschlagszahlungen müssen zu Ihrem Stromverbrauch passen und somit sollten Sie Ihre Zählerstände regelmäßig kontrollieren.
  • Es kann sich um eine unberechtigte Versorgungsunterbrechung handeln, wenn es sich um eine geringe Forderung geht. Die Folgen sind eine Sperre und dabei handelt es sich um einen Härtefall.
  • Sie können die Stromsperre leichter verhindern als am Ende einen gesperrten Anschluss wieder freischalten.

Sie stehen morgens auf und der Strom ist einfach weg. Kein Licht, kein Kaffee, kein Radio und schon gar keine warme Dusche. Einer Mutter mit zwei Kindern ist genau das passiert, denn die Alleinstehende hat sich auf das Jobcenter verlassen. Das Jobcenter war für die monatlichen Abschläge der Stromzahlung zuständig, aber es hat keine Zahlung stattgefunden.

Das ist nur ein Beispiel, aber die Gründe für eine Sperrung des Stroms sind umfangreich und es kann fast jeden Verbraucher treffen. In erster Linie sind Menschen mit geringem Einkommen betroffen, wenn die steigenden Energiekosten die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Die Marktwächter Energie im Verbraucherzentrale Verband sind in einer aktuellen Untersuchung zu diesem Ergebnis gekommen.

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Der Versorger stellt den Strom ab

Der Stromversorger hat das Recht den Strom abzustellen, wenn der Bezieher einen Rückstand von 100 Euro hat.

Allerdings darf er den Strom oder das Gas nicht einfach abstellen, denn er muss sich an gesetzliche Vorgaben halten. Eine Energiesperre darf er verhängen, wenn…

…die Sperre vier Wochen vorher angedroht wurde,

…der Vollzug der Stromsperre drei Tage vorher angekündigt ist,

…der Verbraucher mindestens einen Betrag von 100 Euro offen hat,

…die Sperre verhältnismäßig ist,

…der Verbraucher keine Anstalten macht die offenen Zahlungen zu begleichen.

Im Fall des oben genannten Beispiels kam der Brief zur Sperr-Androhung per Post an einem Freitagnachmittag. Sie hatte die Möglichkeit bis Montag morgen eine Summe von 1.000 Euro zu bezahlen, denn so hoch war die Summe mittlerweile. Über das Wochenende konnte Sie diese Summe nicht aufbringen und somit kam es zur Abschaltung.

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Besondere Regelungen durch die Corona-Pandemie

Bis zum 30. Juni gab es eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die für finanziell angespannte Privathaushalte galt und während der Corona-Pandemie helfen sollte.

Mittlerweile können Sie sich nicht mehr auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen, so dass die monatlichen  Abschläge für Strom und Gas wieder regelmäßig zu zahlen sind. Das Gleiche gilt auch für Wasser, Internet und Telefon.

Außerdem müssen alle entstandenen Rückstände von April bis Juni bei dem Versorger ausgeglichen werden und das sogar in einer Summe. Nehmen Sie Kontakt mit den Verbraucherzentralen und dem Versorgungsunternehmen auf, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind. Die Chancen für eine gemeinsame Lösung sind besser, wenn Sie den Energieversorger frühzeitig über Ihre Zahlungsschwierigkeiten informieren und Sie zusammen nach einer Lösung suchen.

Ignorieren Sie auf keinen Fall Zahlungserinnerungen oder Mahnungen, denn dann kommt es zur Sperrung.

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Vorschläge für das Versorgungsunternehmen

Damit es nicht zu einer Sperre kommt, können Sie dem Versorgungsunternehmen verschiedene Vorschläge unterbreiten.

  • Bitten Sie um eine Ratenzahlung, wenn Sie nicht in der Lage sind die offenen Rechnungen auf einen Schlag zu bezahlen.
  • Sie können eine zeitweilige Erhöhung der Abschläge fordern, denn damit kann sich die Rückstandssumme reduzieren lassen.
  • Handelt sich eine Stundung aus, wenn es sich um einen absehbaren vorübergehenden Zeitraum der Zahlungsprobleme handelt. Eine Stundung bis zur nächsten Jahresabrechnung ist denkbar. Diese Möglichkeit bietet sich für Menschen an, die Krankengeld bekommen oder in Kurzarbeit sind.
  • Wenn Sie Sozialleistungen bekommen, dann können Sie sich an das Jobcenter oder das Sozialamt wenden und um eine Darlehen zur Energieschuldenbezahlung bitten. Dies ist meist formlos möglich.

Wichtig ist, dass Sie sich bei allen Schritten unbedingt Hilfe suchen. Dazu bieten sich die Verbraucherzentralen, Rechtsanwälte oder Schuldnerberatungen an.

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Der Schutz vor Zahlungsrückständen und Stromsperre

Abschläge sind immer regelmäßig und pünktlich zu bezahlen, denn wenn Zahlungsrückstände entstehen, dann hat der Energieversorger das Recht auf Energiesperrung.

Miete, Strom und Heizung sind vorrangige Zahlungen und somit sind diese Forderungen immer vor allen anderen Rechnungen zu bezahlen.

  • Sie beziehen Leistungen vom Sozialamt oder vom Jobcenter, dann lassen Sie die Abschläge von Sozialleistungsträger überweisen. Sie können direkt bei der Behörde einen formlosen Antrag stellen.
  • Verschaffen Sie sich einen genauen Einblick in die Haushaltsfinanzen und sorgen Sie dafür, dass Sie die Ausgaben nicht zu hoch haben, so dass sie die Einnahmen übersteigen.
  • Führen Sie ein Haushaltsbuch, indem Sie alle Einnahmen und Ausgaben genau dokumentieren. Dadurch erhalten Sie einen Überblick wohin das Geld fließt.
  • Sie sollten sich aufschreiben, wie viel Geld im Monat für Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen und andere feste Ausgaben bezahlt werden. Der Überschuss ist für die Lebenshaltung geeignet. Wichtig ist, dass Sie die Ausgaben sorgfältig kontrollieren, denn dann können Sie auch mit einem geringen Budget gut haushalten.
  • Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben oder eine Minirente beziehen, dann sollten Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch auf staatliche Hilfen wie Grundsicherung oder Wohngeld haben.
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Energieverbrauch unter Kontrolle halten

Damit Sie den Energieverbrauch unter Kontrolle halten können, sollten Sie einmal im Jahr den Zählerstand kontrollieren.

Dazu nutzen Sie eine Tabelle und schreiben sich den Zählerstand auf. Außerdem können Sie konsequent Energiesparmaßnahmen einführen, die auf Ihre individuellen Möglichkeiten abgestimmt sind.

Die Abschlagszahlungen sollten immer zu Ihrem Stromverbrauch passen, so dass diese nicht zu hoch, aber vor allen Dingen nicht zu niedrig angesetzt sind. Zu hohe Zahlungen führen dazu, dass Sie nach der Jahresabrechnung eine hohe Rückzahlung bekommen, aber das Geld fehlt Ihnen im Monat. Zu niedrige Zahlungen sorgen dafür, dass Sie nach der Jahresabrechnung mit einer hohen Nachzahlung rechnen müssen.

  • Die Abschlagszahlungen sind zu überprüfen und Sie können die Zahlungen dem tatsächlichen Verbrauch beim Stromversorger anpassen.
  • Ein Tarif- oder Anbieterwechsel kann zu einer hohen Kosteneinsparung führen.
  • Der günstigste Anbieter muss aber nicht immer auch gleichzeitig der beste Anbieter sein.
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Stromsperre in kurzer Zeit oder schon durchgeführt

Sie können sich bei den Verbraucherzentralen Hilfe holen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Stromsperre ohne Berechtigung ist.

Oder Sie wenden sich an eine gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle oder suchen einen Rechtsanwalt auf. Es handelt sich um eine unberechtigte Versorgungsunterbrechung, wenn es sich um eine geringe Forderung des Unternehmens handelt und die Sperre ist aber eine besondere Härte für einen Haushalt.

Im oben genannten Beispiel der jungen Mutter blieb der Strom nur 4 Tage weg, aber in der Zeit konnte sie kaum erreicht werden, konnte nicht waschen und kochen ging auch nicht. Allein wegen der Kinder handelt es sich um eine unmenschliche Situation, so dass sie sich einen Anwalt gesucht hat, denn beim Versorger und beim Jobcenter kam sie nicht. Erst mit juristischer Hilfe zahlte das Jobcenter die offenen Abschläge und der Strom wurde wieder freigeschaltet.

Grundsätzlich gilt

Sie können eine Strom- beziehungsweise Energiesperre einfacher verhindern als im Notfall den gesperrten Anschluss wieder freizubekommen. Bei einer Sperrung fallen zudem weitere Kosten an und die Zusatzkosten sorgen dafür, dass die Rechnung höher wird.

Handelt es sich um eine berechtigte Sperre, dann müssen Sie aktiv werden und sich rechtzeitig um Hilfe bemühen.

Tipps, wenn der Strom gesperrt ist

  • Nehmen Sie Kontakt mit dem Energieversorger auf und erläutern Sie ihm die finanzielle und persönliche Situation. Fragen Sie gezielt nach Möglichkeiten, um die Sperrung umgehend aufzuheben.
  • Suchen Sie sich Unterstützung bei den Verbraucherzentralen, denn die Beratung ist in der Regel kostenfrei. Auch Schuldner- und Sozialberatungsstellen können Ihnen helfen.
  • Kommunale Sozialleistungsträger können finanzielle Soforthilfen zur Verfügung stellen, wenn Sie Gelder von einem Sozialleistungsträger beziehen. Wenden Sie sich an das Sozialamt oder das Jobcenter, denn meist werden die Schulden darlehensweise übernommen.
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Ratenzahlung als Möglichkeit

Eine Ratenzahlung der offenen Forderungen kann eine sinnvolle Möglichkeit darstellen, also versuchen Sie eine Ratenzahlung zu bekommen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollte der Energieversorger prüfen, ob es ein milderes Mittel zur Forderungsdurchsetzung gibt. Eine Ratenzahlung kann ein solches mildes Mittel sein, aber es gilt, dass die monatlichen Raten nur für die Forderungen der Jahresendabrechnung gelten und nicht für die laufenden Abschläge.

  • Die Raten sollten Sie aus dem verfügbaren Einkommen bezahlen können, denn eine Ratenzahlungsvereinbarung macht nur Sinn, wenn Sie über den gesamten Zeitraum die Raten und die laufenden Abschläge zahlen können.
  • Schriftlich muss festgehalten werden, welche Summe auf die laufenden Abschläge fällt und welche zur Tilgung der Altforderungen dienen. Nur so können Sie erneute Zahlungsrückstände vermeiden.
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Alternativen zur Ratenzahlung

Wenden Sie sich an das örtliche Jobcenter oder das Sozialamt, wenn keine Ratenzahlung möglich ist.

Sie können einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen und wenn es zu einer Bewilligung kommt, dann meist auf Darlehensbasis. Das bedeutet, dass das Darlehen im folgenden Monat zurückgezahlt werden muss und das mit Hilfe durch Aufrechnung der monatlichen Leistungen.

  • Sie können den Antrag formlos stellen, aber wir empfehlen ihn schriftlich zu stellen. Zudem sollten Sie den Empfang durch den Leistungsträger quittieren lassen.
  • Wenn Sie ein geringes Einkommen haben und die Forderungen nicht aus eigener Kraft bezahlen können, dann können Sie einen Antrag auf Energieschuldenübernahme stellen. Das gilt vor allen Dingen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und keine Lösung da ist.
  • Unter Umständen können die Verhandlungen mit dem Energieversorger zeitintensiv und kompliziert sein. Sie müssen hartnäckig sein, Eigeninitiative und Durchhaltevermögen zeigen.
  • Sie erhalten Unterstützung bei den örtlichen Sozialberatungsstellung und Verbraucherzentralen.
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Möglichkeiten gegen zusätzliche Kosten

Sie geraten in Verzug, wenn Sie Ihre Abschläge und Rechnungen nicht rechtzeitig an den Energieversorger überweisen.

Der Energieversorger hat die Möglichkeit Ihnen den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen und Sie müssen dafür aufkommen. Es kommen nicht nur Sperrkosten und Kosten für die Entsperrung auf Sie zu, sondern der Energieversorger stellt weitere Kosten in Rechnung. Aber nicht alle, auf der Rechnung stehenden Kosten, sind zulässig.

Zulässig und unzulässige Kosten bei Stromsperre

Sie sind mit Ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, dann müssen Sie die Mahnkosten bezahlen, aber die Höhe ist begrenzt.

Sie sind verpflichtet die Kosten für zwei bis drei Mahnschreiben zu zahlen, wenn der Energieversorger Sie mehrfach anmahnen muss. Der Bundesgerichthof hat sich mit dem Thema befasst aber keine einheitliche Rechtsprechung zur Mahnkostenpauschale (26. Juni 2019  VIII ZR 95/18) festgelegt. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass eine Mahnkostenpauschale von 2,50 Euro für jeden Mahnbrief erlaubt sind.

Für die Berechnung der Mahnkostenpauschale dürfen, laut, Bundesgerichtshof,

  • Porto
  • Brief
  • Druck
  • Umschlag

einbezogen werden. Nicht berechnet werden dürfen Personal- und Verwaltungskosten. Im Grunde ist der genaue Betrag also von der Seitenanzahl des Schreibens und von den Portokosten abhängig.

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Inkassokosten

Die Inkassokosten müssen Sie im Normalfall nicht bezahlen, aber gibt eine Ausnahme, nämlich, wenn der Energieversorger für die Einholung des Zahlungsrückstandes ein externes Inkassobüro beauftragt hat.

Das gerichtliche Mahnverfahren mit anschließendem Vollstreckungsbescheid sorgt dafür, dass Sie die Inkassokosten in Höhe von 25 Euro zahlen müssen.

Außerdem müssen Sie die Inkassokosten bezahlen, wenn Sie die Mahnungen des Energieversorgers ignorieren.

Sperr- und Entsperrkosten

Der Energieversorger hat zudem das Recht Ihnen die Kosten für eine rechtmäßige Sperre in Rechnung zu stellen, sogar die Kosten zum Sperren und Entsperren müssen Sie bezahlen.

Sollten Sie Kosten allerdings höher als 50 Euro für einen Prozess sein, dann müssen Sie sich die Berechnungsgrundlage zeigen lassen. Prüfen Sie, ob die Kosten zu hoch angesetzt sind.

  • Sie haben Zweifel an den Kosten, dann können Sie eine Teilwidersprechung machen und nur den unbestrittenen Betrag zahlen. Verlangen Sie für den strittigen Teil entweder eine Prüfung oder gehen Sie in die Verhandlung.
  • Manchmal sind die Kosten für den Verbraucher nicht mehr nachvollziehbar und dann sollten Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden. Die einzelnen Positionen werden mit geschultem Auge geprüft und zudem erhalten Sie hilfreiche Tipps rund um die Verhandlung mit dem Energieversorger. Auch eine außergerichtliche Rechtsprechung kann übernommen werden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Stromsperre

1. Wie viel Mahnungen muss der Stromanbieter vor der Sperre zuschicken?

Viele Verbraucher sind der Meinung, dass der Stromanbieter drei Mahnungen zusenden muss, bevor es zu einer Stromsperre kommt. Das ist nicht richtig, denn schon beim Rückstand von 100 Euro ist eine Sperre möglich.

2. Wie hoch müssen die Raten für dem Stromanbieter sein?

Die Höhe der Raten wird meist anhand der Forderung festgelegt, aber auch die finanziellen Möglichkeiten spielen eine Rolle. Die meisten Stromanbieter bieten drei, sechs oder neun Monate als Ratenzahlung an.

3. Muss der Stromanbieter einer Ratenzahlung zustimmen?

Nein. Eine Ratenvereinbarung ist eine freiwillige Sache und dieser muss nicht zugestimmt werden. Das kommt meist dann vor, wenn schon mehrfach Ratenzahlungen nicht eingehalten wurden.

4. Was kann ich machen, wenn mein Strom gesperrt ist?

Bei schwierigen Fällen bietet der Stromanbieter eine Guthabenkarte für Strom an. Dann müssen Sie die Kare mit Geld aufladen und können dann für das Geld Strom verbrauchen.

5. Wie lange kann eine Stromsperre anhalten?

Die Stromsperre bleibt solange bestehen bis die offene Forderung beglichen ist oder eine Lösung in Form einer Ratenzahlung oder ähnliches gefunden wurde.

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Ratenkauf vs. Kredit: Was ist besser?

Sie wollen eine größer Investition machen? Und jetzt fragen Sie sich, ob ein Ratenkauf oder ein Kredit besser ist? Was sind Vorteile? Was sind die Nachteile der jeweiligen Variante? Wir haben uns beide genau angesehen

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Fazit

Strom ist lebensnotwendig, denn ohne Strom kein Herd, kein warmes Wasser und kein Licht. Aus dem Grund sollten Sie immer darauf achten, dass Sie Ihre Stromrechnung rechtzeitig und in voller Höhe bezahlen. Kommt es zu finanziellen Schwierigkeiten, dann sollten Sie sich Hilfe suchen, denn ansonsten kommt es zu einer Sperrung. Eine Sperrung kann schon ab einem Rückstand von 100 Euro durchgesetzt werden. Aufgehoben wird die Stromsperre erst, wenn eine Lösung gefunden wurde oder die Forderungen beglichen sind.

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Grundversorgung oder Sondervertrag? Verträge und Kosten bei Strom und Gas https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/grundversorgung-oder-sondervertrag-vertraege-und-kosten-bei-strom-und-gas/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/grundversorgung-oder-sondervertrag-vertraege-und-kosten-bei-strom-und-gas/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56981 Strom und Gas können entweder in Form der Grundversorgung oder als angemeldeter Kunde mit Sondervertrag, als sogenannter „Sonderkunde“ bezogen werden. Die Lieferung kann für den Übergang ebenfalls als Ersatzversorgung erfolgen. Wann ist eine Grundversorgung gegeben?

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Strom und Gas können entweder in Form der Grundversorgung oder als angemeldeter Kunde mit Sondervertrag, als sogenannter „Sonderkunde“ bezogen werden. Die Lieferung kann für den Übergang ebenfalls als Ersatzversorgung erfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Grundversorgungskunde kann der Vertrag zu jeder Zeit binnen zwei Wochen gekündigt werden. Hierfür fallen jedoch zumeist hohe Preise an.
  • Sonderkunden erhalten gemeinhin günstigere Konditionen, sind oftmals jedoch bis zu 24 Monate an den Vertrag gebunden.
  • Eine Ersatzversorgung durch den Grundversorger kommt aus folgendem Grund zustande: Wenn es nicht möglich ist, dem Energiebezug, beziehungsweise der Energieentnahme, einem genauen Vertrag zuzuordnen.

Wann ist eine Grundversorgung gegeben?

Eine Grundversorgung liegt dann vor, wenn kein spezieller Vertrag abgeschlossen wurde.

Wenn ein speziell abgeschlossener Strom- oder Gastarif vorliegt, erhalten Haushaltskunden ganz automatisch im Rahmen der Grundversorgung die Allgemeinen Preise. Das kommt etwa dann vor, wenn beim Umzug in eine neue Wohnung kein bereits bestehender Energieliefervertrag vorhanden ist und Sie dennoch Gas oder Strom nutzen. Das bedeutet: Wenn Sie hier nicht selbst etwas unternehmen, dann bleiben Sie ein Kunde, der die Grundversorgung bezieht. Das gilt ebenfalls dann, wenn Sie sich bei Ihrem Einzug lediglich bei Ihrem Grundversorger anmelden, ohne einen speziellen Tarif zu vereinbaren.

Bei dem Grundversorger handelt es sich um das Unternehmen, dass in Ihrem Ort, innerhalb eines bestimmten Netzgebiets, für die Belieferung der meisten Kunden zuständig ist. Oftmals sind das die örtlichen Stadtwerke. Sie wissen nicht, ob Ihr jetziger Stromanbieter auch gleichzeitig der jeweilige Grundversorger ist? Dann erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber. Dieser ist immer auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen. Gut zu wissen ist, dass Sie ebenfalls bei Ihrem Grundversorger einen Sonderkundenvertrag abschließen können. Kommt in Ihrer Rechnung jedoch der Hinweis „Allgemeine Preise“ vor, dann zeugt dies von einer Grundversorgung.

Ihr jeweiliges Vertragsverhältnis richtet sich nach den sogenannten Bedingungen der Grundversorgungsordnung für Gas oder Strom. Kurz auch: GasGVV und StromGVV. Hier ist es Ihnen möglich, eine Kündigung Ihres Vertrags zu jeder Zeit, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, zu kündigen. Auf diese Weise ist eine schneller Anbieter- beziehungsweise Tarifwechsel möglich. In der Regel bieten die diversen Grundversorger ihrerseits ebenfalls Sonderverträge an.

Da die Konditionen innerhalb der Grundversorgung zumeist hoch ausfallen, sparen Sie durch den Abschluss eines Sondervertrags zumeist einiges an Geld.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Sonderkundenvertrag

Sonderkunden erhalten zumeist einen günstigeren Preis bei einer längeren Vertragsbindung.

Sobald Sie mit dem zuständigen Grundversorger, beziehungsweise einem anderen Strom- oder Gasanbieter, einen speziellen Tarif vereinbart haben, gelten Sie aus rechtlicher Sicht als Sonderkunde. In diesem Fall sind für Sie die jeweils in Ihrem Vertrag genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig. In der Regel wird Ihnen als Sonderkunde ein niedrigerer Preis berechnet. Es gelten jedoch üblicherweise die sogenannten Erstvertragslaufzeiten, die von etwa zwei Wochen bis hin zu 24 Monaten reichen. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Kündigung lediglich dann möglich, wenn es durch Ihren Anbieter beispielsweise zu einer einseitigen Vertragsänderung in Bezug auf die Preise oder zu einer wiederholten Verletzung von Pflichten kommt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine rechtzeitige Erstellung von Rechnungen nicht durchgeführt wird.

In der Regel ist im Vertrag eine Vereinbarung zu einer sogenannten Folgelaufzeit inkludiert. Diese besagt, dass sich der abgeschlossene Vertrag beständig automatisch verlängert; und zwar um bis zu einem Jahr. Das gilt, sofern nicht rechtzeitig zum Laufzeitende gekündigt wird. Es empfiehlt sich, dass Sie bei Abschluss eines Sondervertrags darauf achten, dass kundenfreundliche Vertragsbedingungen vorhanden sind.

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Werbeanruf von 06933399030614 – Vorsicht Telefonverkauf

Haben Sie auch einen Anruf von der Rufnummer 06933399030614 bekommen? In den meisten Fällen soll direkt am Telefon ein Tarifwechsel für den Stromanbieter verkauft werden. Wir haben uns auf das Gespräch eingelassen. Bekommen haben wir trotzdem

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Wann kommt es zu einer Ersatzversorgung?

Eine Ersatzversorgung kann bei verschiedenen Situationen zustande kommen; sie ist gemeinhin jedoch teurer als ein Sondervertrag.

Besteht eine unklare Versorgungslage, dann kommt es zu einer sogenannten Ersatzversorgung. Diese sichert die Gas- beziehungsweise Stromversorgung lediglich vorübergehend und zwar für bis zu drei Monate. Dazu kommt es beispielsweise, wenn Ihr Anbieter Insolvenz einreicht. Eine Ersatzversorgung ist dann gegeben, wenn zwar Gas oder Strom genutzt werden, jedoch keine Zuordnung der Energieentnahme zu einem bestimmten Vertrag möglich ist. Für eine Ersatzversorgung gilt der örtliche Grundversorgungstarif, der einen höheren Preis beinhaltet als ein Sondervertrag. Sind die genannten drei Monate abgelaufen, erfolgt eine automatische Zuordnung zum Grundversorgungstarif.

Zu einer Ersatzversorgung kommt es ebenfalls dann, wenn Ihr bisheriger Energieanbieter sein Netznutzungsrecht verliert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Unternehmen keine Netzentgelte an den Netzbetreiber begleicht, was vor allem bei Insolvenzen aufkommt. Hier ist es ratsam, den Gas- beziehungsweise Stromvertrag zu kündigen und so schnell wie möglich einen neuen Lieferanten zu finden. Kündigungsfristen sind in einer solchen Situation nicht gegeben. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, den Kündigungsgrund offenzulegen, da dies eine fristlose Kündigung darstellt. Um bei etwaigen Streitigkeiten etwas „in der Hand zu haben“, sollten Sie die Kündigung unbedingt schriftlich sowie mit Nachweis, etwa per Einschreiben, durchführen.

Paragraph Recht Gesetz
Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Care Energy ab und reicht Klage ein

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der

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Schadensersatzforderung bei verschuldeter Verzögerung

Bei einer verschuldeten Verzögerung durch einen Anbieterwechsel besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu erheben.

Des Weiteren kann es sein, dass es zu einer Ersatzversorgung aufgrund einer Verzögerung bei einem Wechsel des Anbieters kommt. Das ist dann gegeben, wenn einerseits der alte Vertrag beendet ist, es jedoch noch nicht zu einer Lieferung Ihres neuen Anbieters kommt. Allerdings sind Sie dem nicht schutzlos ausgeliefert, denn nach § 20a Absatz 4 EnWG, Energiewirtschaftsgesetz, ist es Ihnen im Zuge einer verschuldeten Verzögerung bei einem Anbieterwechsel möglich, Schadensersatz zu erheben. Diesbezüglich melden Sie sich an Ihren jeweiligen Netzbetreiber sowie den neuen Anbieter und fordern Sie anschließend die Mehrkosten ein, die aufgrund der Ersatzversorgung auf Sie zukommen. Die Verbraucherzentrale hilft Ihnen dabei, die Kosten zu berechnen.

Ihr Grundversorger meldet sich bei Ihnen und informiert Sie bezüglich Ihrer Ersatzversorgung. Wichtig ist eine genaue Ablesung Ihres Zählerstandes, die Sie am besten zeitnah durchführen und Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Andernfalls geht der Grundversorger dazu über, in der Ersatzversorgung Ihren Energieverbrauch zu schätzen. Da die Schätzung jedoch oftmals zu hoch angesetzt wird, müssen Sie zumeist eine zu hohe Summe bezahlen.

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Aktuell befinden sich Mahnungen des Inkassobüros Aleksander & Co KG im Umlauf. Die Mahnungen werden derzeit an Stromkunden von eprimo, Eon Energie Deutschland und der Paderborner Stadtwerke versendet. Doch die Schreiben sind eine Fälschung. Zahlen Sie

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Grundversorgung und Sondervertrag

1. Ist eine Grundversorgung immer gegeben?

Innerhalb von Deutschland besteht ein Recht auf eine Grundversorgung, sodass diese gemeinhin immer gegeben ist.

2. Ist ein Sondervertrag günstiger?

Ja, ein Sondervertrag ist in der Regel immer die günstigere Wahl. Die allgemeinen Preise, die ohne einen solchen Vertrag zu bezahlen sind, fallen üblicherweise spürbar höher aus. Dementsprechend lohnt es sich, nach einem Sondervertrag zu fragen.

3. Wie lang sind die Kündigungsfristen?

Als Kunde eines Grundversorgers sind zwei Wochen Kündigungsfrist einzuhalten. Liegt jedoch ein Sonderkundevertrag vor, dann ist oftmals eine vertragliche Bindung von bis zu 24 Monaten gegeben.

4. Kann vom Grundversorger zu einem anderen Anbieter gewechselt werden?

Der Wechsel vom Grundversorger zu einem anderen Strom- beziehungsweise Gaslieferanten ist möglich. Allerdings müssen Sie die Kündigungsfrist von üblicherweise zwei Wochen einhalten.

5. Sonderkundenvertrag: muss er immer wieder verlängert werden?

Es ist nicht notwendig, den Sonderkundenvertrag immer wieder zu verlängern. In der Regel ist im Vertrag eine Klausel enthalten, die besagt, dass sich der Vertrag nach Ablauf jeweils um ein Jahr verlängert; sofern es zu keiner Kündigung kommt.

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Täglich melden unsere Leser neue Telefonnummern, mit denen sie angerufen werden. Häufig handelt es sich um Beschwerden, weil Abzocker oder Werbefirmen dahinter stehen. Wir prüfen diese Telefonnummern und listen auf, welche dubiose Anrufer aktuell ihr

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Fazit

Wenn kein Sondervertrag vereinbart wurde, bezieht man automatisch eine Strom- beziehungsweise Gasgrundversorgung. Dies ist jedoch gemeinhin teurer, weshalb es sich lohnt, einen Sondervertrag abzuschließen. Hier darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass dann eine längere Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten gegeben ist.

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Stromanbieterwechsel: Warum sollten Sie den Gas- oder Stromanbieter wechseln? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromanbieterwechsel-warum-sollten-sie-den-gas-oder-stromanbieter-wechseln/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromanbieterwechsel-warum-sollten-sie-den-gas-oder-stromanbieter-wechseln/#respond Wed, 23 Feb 2022 11:08:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59135 Der richtige Tarife kann bei Gas und Strom für einen Unterschied von mehreren Hundert Euro sorgen. Aufgrund dessen ist es für Hauseigentümer sowie ebenfalls für Mieter unbedingt empfehlenswert, Wechselmöglichkeiten zu nutzen. Anbieterwechsel – für wen

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Der richtige Tarife kann bei Gas und Strom für einen Unterschied von mehreren Hundert Euro sorgen. Aufgrund dessen ist es für Hauseigentümer sowie ebenfalls für Mieter unbedingt empfehlenswert, Wechselmöglichkeiten zu nutzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel eines Gas- beziehungsweise Stromanbieters ist eine nicht zu verachtende Einsparmöglichkeit, von jährlich bis zu mehreren Hundert Euro, machbar.
  • Üblicherweise wird vor allem beim ersten Anbieterwechsel einiges gespart. Dennoch lohnt es sich oftmals, jährlich zu überprüfen, ob der vorhandene Tarif noch der richtige ist.
  • Selbst wenn Sie im Besitz einer Wärmepumpe oder einer Nachtspeicherheizung sind, ist es Ihnen möglich, zu einem anderen Energieanbieter zu wechseln.

Anbieterwechsel – für wen möglich?

  • Generell ist es jedem Haushalt erlaubt, den Anbieter zu wechseln.
  • Der Stromanbieter ist von jedem Haushalt frei wählbar; das gilt ebenfalls für Mieter. Allerdings verhält sich das bei Gas etwas anders: Hier existiert für jede Gaszentralheizung lediglich ein Lieferant. Aufgrund dessen ist es Mietern, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen nur dann möglich, den Gasanbieter selbst auszusuchen, wenn eine Gas-Etagenheizung vorliegt.
  • Bei Gas sowie bei Strom existiert jedoch eine große Anzahl an Anbietern; das gilt selbst für Heizstrom, der für Wärmepumpenheizungen sowie für Nachtspeicherheizungen verwendet wird.
Gluehbirne Strom Stromversorgung
Stromanbieterwechsel fehlgeschlagen: Wie Sie Ihren Vertrag bekommen und Zusatzkosten vermeiden

Stromanbieterwechsel sind immer dann sinnvoll, wenn irgendein Anbieter den Strom günstiger offeriert als der aktuelle Stromlieferant. Doch manchmal ist ein Anbieterwechsel gar nicht so einfach. Ablehnung als Neukunde oder Zusatzkosten sind spannende Themen, die interessieren. 

Ein Kommentar

Anbieterwechsel – wie viel wird gespart?

Beim ersten Anbieterwechsel fällt die Ersparnis gemeinhin am höchsten aus.

Welcher Betrag genau bei einem Wechsel des Anbieters gespart wird, ist vor allem von zwei Dingen abhängig: Zum einen von der Höhe Ihres derzeitigen Preises sowie von der Höhe Ihres persönlichen Verbrauchs. Generell gilt hierbei: Umso höher Ihr Verbrauch, desto mehr wird von einem günstigeren Preis profitiert.

Idealerweise überprüfen Sie ebenfalls die Möglichkeiten zum Sparen von Heizenergie sowie zum Stromsparen. Kilowattstunden, die erst gar nicht verbraucht werden, schonen das Konto und das Klima. Ihr derzeitiger Preis ist gemeinhin vor allem dann besonders hoch, wenn noch nie ein Anbieterwechsel durchgeführt wurde. Denn hier beziehen Sie üblicherweise den Grundversorgungstarif. Bei einem Wechsel des Grundversorgungstarif zu einem anderen Tarif können im Durchschnitt in den zehn größten Städten Deutschlands folgende Ersparnisse ermöglicht werden:

  • etwa 46 Euro jährlich, bei einem Verbrauch von 18.000 Kilowattstunden
  • etwa 190 Euro jährlich, bei einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden

Wenn Sie bereits schon einmal gewechselt haben, dann kommt es zumeist zu einer geringeren Ersparnis. Bei einem Tarif, der einen Wechselbonus inkludiert, vergrößert sich die Ersparnis üblicherweise im ersten Jahr.

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Preisverhandlungen beim alten Anbieter – geht das?

In den meisten Fällen bieten Grundversorger noch weitere, günstigere Tarife an.

Wenn Sie nicht zu einem neuen Anbieter wechseln, sondern bei Ihrem alten bleiben möchten, dann bietet es sich an, dort direkt nach einem günstigeren Tarif zu fragen. In der Regel bieten fast sämtliche Grundversorger zusätzliche, günstigere Tarife für Strom beziehungsweise Gas an. Jedoch ist es ratsam, die Angebote zu überprüfen. Diese sollten miteinander verglichen werden, bevor es zu einem neuen Vertragsabschluss kommt.

Anbieterwechsel: weitere Gründe

Nicht nur die Kosten, sondern auch weitere Gründen können für einen Anbieterwechsel ausschlaggebend sein.

  1. Service: Die Erreichbarkeit des Anbieters, die Abrechnungspraxis und vieles mehr im Bereich des Service kann ebenfalls ein Grund für einen Wechsel sein.
  2. Klima/Umwelt: Eine Vielzahl an Stromlieferanten bieten ebenfalls Ökostromtarife an. Allerdings differenzieren sich diese häufig sehr deutlich in Bezug auf den Umweltnutzen. Beim Gas werden ebenfalls klimafreundliche Produkte offeriert, die Ökogas anbieten.
  3. Philosophie des Unternehmens: Durch die Einnahmen von Strom oder Gas sind die Unternehmen dazu in der Lage, die verschiedensten Dinge zu finanzieren. Hierbei kann es sich unter anderem um Investitionen ebenso handeln wie um ein gesellschaftliches Engagement. Durch Ihren persönlichen Vertragsabschluss entscheiden Sie selbst, welche Vorgehen Sie jeweils unterstützen möchten.
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Ist ein einmaliger Wechsel ausreichend?

Es ist generell empfehlenswert, etwa einmal im Jahr die Tarifangebote zu überprüfen.

Bei Ihrem ersten Wechsel aus dem Grundversorgungstarif heraus, sparen Sie üblicherweise die größte Summe. Dennoch lohnt es sich, ungefähr einmal im Jahr die angebotenen Tarife miteinander zu vergleichen. Denn oftmals ist es tatsächlich so, dass Bestandskunden einen höheren Betrag bezahlen als Neukunden.

Außerdem können die Preise auf dem Strom- beziehungsweise Gasmarkt fallen und das ohne, dass Ihr Anbieter die Ersparnis an Sie weitergibt. Wenn Ihnen dies jedoch zu viel Aufwand ist, könnten Sie auch einen Wechseldienstleister damit beauftragen.

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Fragen & Antworten

FAQ zum Thema Stromanbieterwechsel

1. Sind für einen Anbieterwechsel nur die Kosten ausschlaggebend?

Nein, auch Dinge wie Service, Klima, Umwelt und Unternehmensphilosophie spielen eine gewichtige Rolle.

2.Wie viel kann durch einen Anbieterwechsel gespart werden?

Die Ersparnis ist von Ihrem Verbrauch sowie Ihres derzeitigen Preises abhängig. Wenn Sie von der Grundversorgung in einen anderen Tarif wechseln, können das immerhin bis zu mehrere Hundert Euro ausmachen.

3. Ist ein Anbieterwechsel auch bei Nachtspeicherheizungen möglich?

Ja, auch bei Nachtspeicherheizungen können Sie den Anbieter wechseln.

4. Einmal wechseln – und dann nicht mehr?

Es empfiehlt sich, etwa jedes Jahr die Tarifangebote der Anbieter zu „durchforsten“ und bei dementsprechend günstigen Offerten erneut zu wechseln.

5. Wen kann ich zur Anbietersuche beauftragen?

Wenn Sie nicht jedes Jahr „auf eigene Faust“ nach einem neuen Anbieter suchen möchten, dann bietet es sich an, einen Wechseldienstleister zu beauftragen.

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Fazit

Durch den Wechsel eines Anbieters bestehen oftmals beträchtliche Einsparmöglichkeiten; von bis zu circa mehreren Hundert Euro im Jahr. Allerdings ist es oftmals so, dass vor allem beim ersten Wechsel eine recht hohe Summe gespart wird. Außerdem ist ein Anbieterwechsel auch dann machbar, wenn Sie eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung besitzen.

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Durch einen Wechsel ist es bei Strom und Gas nicht nur machbar, aus einer Vielzahl an Tarifen auszuwählen, sondern es kann zumeist auch einiges an Geld gespart werden. Dazu kommt, dass der Wechsel von einem Anbieter zum nächsten in der Regel unkompliziert und reibungslos abläuft. Hier lesen Sie nach, wie Sie den Wechsel am besten durchführen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel eines Anbieters müssen Sie nicht befürchten, das Strom oder Gas abgestellt werden.
  • Ein für Sie passendes Angebot entdecken Sie idealerweise mithilfe der richtigen Einstellungen in einem Online-Tarifportal.
  • Durch die Kündigung des bisherigen Gas- oder Stromvertrags ist es Ihnen gemeinhin möglich, einen neuen Anbieter zu beauftragen.

Strom- oder Gasausfall durch Anbieterwechsel?

Wenn der Strom- beziehungsweise Gasanbieter gewechselt wird, kommt es zu keinen Ausfällen.

Beim Wechsel eines Anbieters ist es vollkommen ausgeschlossen, dass Ihnen Gas oder Strom abgestellt wird. Das kommt daher, dass hierzulande im Zweifelsfall der jeweilige Grundversorger einspringt und Sie weiterhin beliefert. Aus reicher technischer Sicht kommt es aufgrund eines Anbieterwechsels zu keiner Änderung bei Gas oder Strom in Ihrem Haushalt. Aufgrund dessen existieren ebenfalls keinerlei Unterschiede hinsichtlich der Qualität. Des Weiteren ist es nicht notwendig, dass ein Angestellter des betreffenden Unternehmens Sie in Ihrer Wohnung besucht. Zudem ist der Wechsel an sich vollkommen kostenfrei.

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Anbieterwechsel – geht das schnell?

Der Wechsel an sich ist innerhalb weniger Wochen abgeschlossen.
Bei einem Anbieterwechsel müssen Sie in der Regel nicht länger als drei Wochen abwarten. Allerdings bezieht sich diese Zeitspanne lediglich auf den reinen Wechsel, gerechnet ab dem Zeitpunkt ab dem Ihr jeweils neuer Energiebetreiber den betreffenden Netzbetreiber informiert. Wann genau der Wechsel vollständig vollzogen ist, hängt jedoch auch von Ihrer Kündigungsfrist sowie der restlichen Laufzeit Ihres Vertrags ab.

Wie ist der Ablauf bei einem Anbieterwechsel?

Der Wechsel eines Anbieters läuft in der Regel immer gleich ab.

Wenn Sie nicht selbst wechseln möchten, dann können Sie auch auf einen sogenannten Wechseldienstleister zurückgreifen. Ein solches Unternehmen führt den gewünschten Wechsel anschließend für Sie durch. Allerdings ist ein Anbieterwechsel kein „Hexenwerk“, sodass Sie dies auch ganz einfach selbst vornehmen können.

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Vorgehensweise: Erster Schritt – Daten zur Hand nehmen, Vertragsbedingungen festsetzen

Wichtig ist Ihr jährlicher Verbrauch sowie Ihre Postleitzahl.

Am besten halten Sie bei einem Wechselwunsch zunächst einmal Ihre letzte Gas- beziehungsweise Stromabrechnung bereit. Dort ist zudem der nächste Kündigungsmöglichkeit aufgeführt. Sollten es sich herausstellen, dass Sie vertraglich noch länger als drei Monate an Ihren jetzigen Anbieter gebunden sind, dann ist es besser, die Suche nach einem neuen Anbieter etwas zu verschieben, da sich die Angebote am Markt zwischenzeitlich deutlich ändern können.

Bei einem Neueinzug oder wenn Sie noch nie Ihren Tarif gewechselt haben, erhalten Sie Strom oder Gas in der Regel von Ihrem zuständigen Grundversorger. Hier ist es eine Kündigung üblicherweise zu jeder Zeit mit einer Frist von 14 Tagen möglich. Damit es Ihnen möglich ist, einen passenden neuen Tarif zu finden, informieren Sie sich am besten zusätzlich über verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen.

Wichtig: Kontrolle des Energieverbrauchs

Um die derzeitigen Preise Ihres jetzigen Anbieters mit neuen Offerten vergleichen zu können, müssen Sie Ihren jährlichen Energieverbrauch ebenso angeben, wie Ihre Postleitzahl. Den Verbrauch können Sie ganz einfach in Ihrer Strom- oder Gasabrechnung ablesen. Sollte diese jedoch kein vollständiges Jahr umfassen, dann rechnen Sie die Werte Ihres Haushaltsstroms ganz einfach hoch. Bei Gas gilt es jedoch zu bedenken, dass sich hier der Verbrauch nicht gleichmäßig über das vollständige Jahr verteilt. Das ist im Übrigen auch bei Heizstrom der Fall.
Sollten Sie Ihren Verbrauch überhaupt nicht kennen, dann entscheiden Sie sich am besten für typische Standardwerte, die Ihnen beispielsweise die verschiedenen Online-Tarifportalen vorschlagen. Die Standardwerte orientieren Sie in der Regel beim Gas an der Größe Ihrer Wohnung und beim Strom an der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt. Ebenso können Sie sich aber auch bei der kostenfreien Energieberatung, die die Verbraucherzentrale anbietet, informieren.

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Zweiter Schritt – Auswahl des neuen Tarifs

Stimmt das Angebot des Tarifportals nicht mit dem auf der Internetseite des Anbieters ein, sollten Sie diesbezüglich unbedingt nachfragen.

Sobald Sie ein passendes Angebot entdeckt haben, überprüfen Sie am besten auf der Internetseite des betreffenden Anbieters, ob die dortigen Angaben mit denen des Tarifrechners übereinstimmen. Ist der Tarif nicht als exklusives Angebot des Vergleichsportals gekennzeichnet, und bestehen trotzdem Abweichungen, dann sollten Sie hier am besten direkt beim Anbieter nachfragen.
Wenn Sie sich schlussendlich entschieden haben, raten wir Ihnen dazu, einen Screenshot der jeweiligen, wichtigen Tarifmerkmale durchzuführen; vor allem auch der Bonusbedingungen, sollten welche vorhanden sein. Ihren Screenshot vergleichen Sie dann später mit Ihrer Auftragsbestätigung. Auf diese Weise besitzen Sie, bei etwaigen Unstimmigkeiten, einen Nachweis.

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Schritt 3: Vertragsabschluss und Kündigung des Altvertrags

Die Kündigung des Altvertrags übernimmt in der Regel der neue Anbieter. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen.

Ist Ihre Entscheidung für einen Tarif gefallen, dann haben Sie die Wahl: Entweder schließen Sie diesen direkt bei dem jeweiligen Anbieter ob oder Sie führen den Abschluss über das Tarifportal durch. Zuletzt genanntes ist zwar nicht bei jedem Portal aber dennoch sehr oft möglich. Für einen derartigen Wechsel erhält der Anbieter eine Provision. Auf jeden Fall aber übernimmt Ihr neuer Anbieter die Kündigung Ihres bisherigen Vertrags, sofern Sie ihm hierfür eine dementsprechende Vollmacht erteilen.

Handelt es sich jedoch um eine Kündigung, die zeitkritisch ist, dann sollte Sie diese unbedingt besser selbst erledigen. Bei einem baldigen Ende der Kündigungsfrist würde es sonst zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommen, sodass es empfehlenswert ist, dass Sie diese selbst durchführen.

Sonderkündigungen

Das ist ebenfalls bei einer Sonderkündigungen ratsam, bei der eine fristlose Kündigung möglich ist. Sollten Sie also beispielsweise aufgrund einer vom Anbieter angekündigten Preiserhöhung sonderkündigen, dann ist es sicherheitshalber die bessere Wahl, selbst zu kündigen. Allerdings sollten Sie dies Ihrem neuen Anbieter auf jeden Fall rechtzeitig mitteilen.

Zustande kommt Ihr neuer Gas- oder Stromvertrag gemeinhin dann, wenn Ihnen Ihr neuer Anbieter Ihre vertragliche Bestätigung sowie den voraussichtlichen Beginn der Lieferung mitteilt. Am besten ist es, wenn Sie hier die jeweiligen Vertragsbedingungen und Preise noch einmal genau mit dem Angebot vergleichen. Fallen Ihnen Unstimmigkeiten auf, dann nehmen Sie Kontakt mit dem Anbieter auf.

Die Schlussrechnung wird von Ihrem bisherigen Anbieter erstellt. Hierzu hat er jedoch bis zu sechs Wochen, gerechnet nach dem Lieferende, Zeit.

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Schritt 4 – Widerrufsrecht

Um das Widerrufsrecht nutzen zu können, ist der Ort des Vertragsabschlusses von hoher Bedeutung.

Bei einem Online-Abschluss Ihres Vertrags, besitzen Sie das Recht, diesen ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen. Allerdings gilt dies nicht allein für Online-Verträge, sondern auch dann, wenn es sich um Fernabsatzverträge handelt. Hierzu gehören ebenfalls Verträge, die von Ihnen per Post oder am Telefon abgeschlossen wurden. Außerdem genießen Sie ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag nicht innerhalb, sondern außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, wie etwa an Ihrer Haustür.

Der Widerruf selbst ist binnen 14 Tage möglich; und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs informiert wurden. Hierbei handelt es sich gemeinhin um den Tag, an dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, denn hier erhalten Sie mit der Auftragsbestätigung üblicherweise ebenfalls eine Belehrung in Bezug auf das Widerrufsrecht sowie das dazugehörige Formular. Erfolgte der Vertragsabschluss jedoch innerhalb der geschäftlichen Räume des Anbieters, dann ist kein Widerrufsrecht vorhanden.

Schritt fünf – Übermittlung der Zählerstände

Die Zählerstände sind tagsaktuell abzulesen. Am Tag des Wechsels ist es wichtig, den aktuellen Zählerstand abzulesen. Damit es diesbezüglich zu keinen Missverständnissen kommt, übermitteln Sie den Zählerstand am besten nicht nur Ihrem Netzbetreiber, sondern ebenfalls Ihrem alten und neuen Anbieter.

Schritt sechs – weiteren Wechsel im Hinterkopf behalten

Einen neuerlichen Preisvergleich am besten im Kalender anstreichen. Damit Sie nicht versehentlich eine Frist verpassen, ist es ratsam, dass Sie sich Ihren nächstmöglichen Kündigungstermin beziehungsweise den Termin, an dem Sie sich wieder um einen Preisvergleich kümmern möchten, im Kalender vermerken.

Wechsel des Gasanbieters: Besonderheiten

Die Verbraucherzentrale hilft gerne weiter. Im Vergleich zum Wechsel des Stromanbieters existieren beim Wechsel des Gasanbieters verschiedene Besonderheiten. So bietet es sich auch hier an, vorab ein kostenfreies Gespräch bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale in Anspruch zunehmen. Dort können Sie beispielsweise auch eine gute Einschätzung in Bezug auf Ihren Heizenergiebedarf im Durchschnitt erhalten. Ob persönliches oder telefonisches Beratungsangebot: die Verbraucherzentrale hilft Ihnen hierbei gerne weiter.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anbieterwechsel bei Strom und Gas

1. Anbieterwechsel: wird der Strom abgestellt?

Nein, bei einem Anbieterwechsel kommt es nicht zur Abstellung des Stroms. Gegebenenfalls übernimmt hier der Grundversorger die Stromlieferung.

2. Wie lange dauert ein Anbieterwechsel?

Für den reinen Wechsel können Sie gemeinhin drei Wochen einrechnen, wobei Kündigungsfristen und Vertragslaufzeit hier mit eingerechnet werden müssen.

3. Muss ich selbst den alten Anbieter kündigen?

Die Kündigung übernimmt in der Regel der neue Anbieter. Lediglich bei zeitkritischen Kündigungen sowie bei Sonderkündigungen ist es gemeinhin besser, wenn Sie diese selbst durchführen.

4. Ist die Nutzung eines Tarifportals empfehlenswert?

Bevor Sie einen Anbieterwechsel durchführen, ist die Nutzung eines solchen Portals auf jeden Fall empfehlenswert. Denn dort wird eine Vielzahl an Tarifen verglichen, sodass Sie oftmals einiges sparen können.

5. Vor Ablauf des neuen Tarifs erneut über einen Wechsel nachdenken oder bei dem Anbieter bleiben?

Am besten ist es, wenn Sie sich den Termin, bevor Ihr neuer Tarif ausläuft, rechtzeitig im Kalender vermerken. So können Sie sich wieder auf die Suche nach einem günstigeren Tarif machen. Da sich der Markt ständig verändert, kann es gut sein, dass Sie zu diesem Zeitpunkt dann sogar einen noch günstigeren Tarif erhalten.

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Fazit

Auch bei einem Anbieterwechsel beziehen Sie fortlaufend Strom beziehungsweise Gas. Die Durchführung der Kündigung übernimmt im Normalfall der neue Anbieter, nur bei zeitkritischen Verträgen und Sonderkündigungen ist es ratsam, wenn Sie diese selbst durchführen. Mithilfe von einem Online-Tarifportal, und individuell auf Sie abgestimmte Einstellungen, finden Sie sicherlich ein gutes sowie günstiges Angebot.

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Durch den Wechsel zu einem günstigeren Stromtarif ist bei einer Nachtspeicherheizung durchaus möglich, einiges an Geld zu sparen. Damit Sie den passenden Tarif für sich finden, ist allerdings Eines notwendig. Sie sollten genau darüber Bescheid wissen, wie präzise der Heizstromverbrauch eigentlich gemessen wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch den Wechsel des Stromanbieters können Sie bei einer Nachtspeicherheizung zum Teil sogar pro Jahr einige hundert Euro sparen.
  • Wichtig für die Suche nach einem passenden Tarif ist, wie die Messung des Heizstromverbrauchs vonstattengeht.
  • Erfolgt die Messung gemeinsam, durch einen Zähler, dann ist notwendig, dass Sie auf Ausgleichsmengen achten.

Messung des Heizstromverbrauchs

Bei der Messung des Heizstromverbrauchs ist es wichtig, ob eine gemeinsame oder getrennte Messung erfolgt.

Damit Sie die Preise der verschiedenen Anbieter miteinander vergleichen können, ist es wichtig zu wissen, wie genau es zur Erfassung des Heizstromverbrauchs kommt. So bestehen hier generell zwei Möglichkeit: Zum einen die gemeinsame Messung, zusammen mit dem Haushaltsstrom und zum anderen mithilfe eines getrennten Zählers. Handelt es sich um eine getrennte Messung, dann sollten Sie zudem abklären, ob zu Ihrer Heizung ein Ein- beziehungsweise Zweitarifzähler zugehörig ist.

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Gemeinsame Messung und Ausgleichsmengen

Bei einer gemeinsamen Messung sind unbedingt die Ausgleichsmengen zu beachten.

Hier ist lediglich ein Stromzähler vorhanden, der neben dem Verbrauch der Heizung ebenfalls den Verbrauch sämtlicher anderer elektrischer Geräte erfasst. Hier wird mithilfe von zwei getrennten Zählwerken gearbeitet, die jeweils abwechselnd tätig sind: Während der Zeiten, die von Ihrem Netzbetreiber als NT-Zeitfenster (Niedertarif-Zeitfenster) vorgibt, der günstiger ist, läuft somit das Niedertarif-Register. Das ist bei Nachtspeicherheizungen, wie die Bezeichnung bereits andeutet, hauptsächlich nachts der Fall, wenn es gemeinhin zum Aufladen der Heizungen kommt. Dementsprechend läuft während der restlichen Zeit das andere Register, bei dem jeweilige Verbrauch zum Hochtarif, kurz auch HT genannt, abgerechnet wird.

Ausgleichsmengen

Ob es zum Bezug des Hoch- beziehungsweise Niedertarifs kommt, ist lediglich von der jeweiligen Uhrzeit abhängig. Ob Sie die jeweilige Energie zum Betrieb weiterer Geräte oder zum Heizen verwenden, ist für den Stromlieferanten im Rahmen einer gemeinsamen Messung nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen sind manche Anbieter dazu übergegangen, Ausgleichsmengen zu verwenden: Das bedeutet, dass hier automatisch davon ausgegangen wird, dass Sie während der Niedertarif-Zeiten den Strom ebenfalls für weitere Geräte verwenden, wie etwa zum Betrieb des Kühlschranks.

Aufgrund dessen wird vor der Abrechnung der jeweils vom Hochtarif-Zähler angezeigte Verbrauch generell um einen Anteil von immerhin bis zu 25 Prozent erhöht. Die jeweilige Anzahl an Kilowattstunden, die auf den HT-Verbrauch gerechnet wurden, wird dann wieder von dem NT-Verbrauch abgezogen. So kommt es dazu, dass Ausgleichsmengen die Kosten für den Strom in die Höhe treiben. Aufgrund dessen ist es bei einem Tarifvergleich unbedingt notwendig, dass Sie dies berücksichtigen.

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Getrennte Messung

Hier kommt es nicht zu Ausgleichsmengen.

Handelt es sich dagegen um eine getrennte Messung, dann besitzt Ihre Heizungsanlage einen separaten Stromzähler, der somit unabhängig von Ihrem Haushaltsstrom den Heizungsverbrauch misst. Allerdings kann es sich auch bei diesem Zähler um einen Zweitarifzähler handeln, der getrennt den HT- sowie NT-Verbrauch erfasst. Hiermit können dann zum Beispiel Ladungen von Nachtspeicherheizungen, die am Tage erfolgen, kostenintensiver abgerechnet werden als wenn dies bei Nacht durchgeführt wird.

Bei einer getrennten Messung ist es Ihnen möglich, zwei unterschiedliche Verträge bei zwei unterschiedlichen Anbietern, abzuschließen: einen Vertrag für den Haushaltsstrom und einen für den Heizstrom. Selbst wenn Sie Beides von einem einzigen Anbieter beziehen, existieren auf rechtlicher Ebene generell zwei voneinander getrennte Verträge.

Wie findet man einen günstigen Heizstromtarif?

Um zu erkennen, ob ein Heizstromtarif wirklich günstig ist, benötigen Sie Ihren jeweiligen Jahresverbrauch.

Wenn Sie sich auf die Suche nach einem neuen Tarif begeben, dann müssen Sie über Ihren ungefähren jährlichen Verbrauch informiert sein. Diesen finden Sie auf Ihrer Jahresabrechnung. Generell gelten für eine Tarifsuche bezüglich des Heizstroms bei Nachtspeicherheizungen zwar die gleichen Bedingungen wie bei Ihrem Haushaltsstrom, jedoch existieren folgende Einschränkungen:

  1. Kurze Vertragslaufzeiten für die jeweils automatische Vertragsverlängerung und kurze Fristen zur Kündigung sind zwar wünschenswert, sorgen jedoch ebenfalls an vielen Orten leider dafür, dass sich die Auswahl an geeigneten Heizstromtarifen deutlich verringert. Aufgrund dessen ist es ratsam, hier nicht immer die jeweils besten Bedingungen zu bestehen. Dennoch empfiehlt es sich, hauptsächlich auf eine recht kurze vertragliche Verlängerung zu achten, wenn die Erstlaufzeit abgelaufen ist.
  2. Beim Heizstrom empfiehlt es sich, dass Sie sich nicht nur nach Tarifen umsehen, die eine Preisgarantie bieten. Denn auch hierdurch verringert sich die Auswahl. Sollten im Ranking günstige Tarife inklusive einer dementsprechenden Garantie vorhanden sein, dann ist es für Sie immer noch möglich, einen solchen Vertrag abzuschließen.
  3. Im Idealfall holen Sie sich von den für Sie infrage kommenden Unternehmen jeweils persönliche Angebote ein. Eine Vielzahl an Unternehmen verfügt zwar auf ihren Internetseiten eigene Tarifrechner, die mithilfe Ihrer Postleitzahl feststellen, ob eine Belieferung durchführbar ist aber beim Heizstrom reicht die Postleitzahl nicht aus; hier ist die genaue Adresse ausschlaggebend. Aufgrund dessen ist es durchaus möglich, dass die Auskunft, die Sie bei einem Online-Rechner oder auch bei Tarifportalen erhalten, falsch sein kann.
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Ausgleichsmengen bei gemeinsamer Messung beachten

Bei einem Tarifwechsel ist es wichtig, auf etwaige Ausgleichsmengen zu achten; da sich die Kosten hierdurch deutlich erhöhen können.

Wichtig zu wissen ist, dass weder Tarifportale, noch -rechner, auf den diversen Onlineseiten der jeweiligen Anbieter etwaige Ausgleichsmengen in die Jahreskosten miteinrechnen. Aufgrund dessen müssen Sie dies, für einen realistischen Tarifvergleich, selbst in die Hand nehmen. Je nach nachdem, wie hoch Ihr Stromverbrauch ausfällt, kommen diesbezüglich im Durchschnitt etwa 60 bis hin zu 100 Euro an zusätzlichen Kosten auf Sie zu, wenn der von Ihnen ausgewählte Anbieter Ausgleichsmengen anwendet. Vor allem, wenn Ihr bisheriger Grundversorger Ausgleichsmenen berechnet hat, ist es ratsam, dass Sie bei anderen Unternehmen nachfragen, ob dies an Ihrer Adresse ebenso gehandhabt wird. Denn hierbei kommt ebenfalls Ihrem Netzbetreiber eine gewichtige Rolle zu; und der bleibt Ihnen selbst dann erhalten, wenn Sie einen Anbieterwechsel durchführen.

Als Beispiel: In Nordrhein-Westfalen, dass das Bundesland mit der größten Anzahl an Nachtspeicherheizungen sowie der am stärksten Verbreitung von gemeinsamen Messungen ist, nutzen etwa diese Betreiber Ausgleichsmengen:

  • Netze Solingen
  • Westnetz
  • ELE Verteilnetz
  • Rheinische Netzgesellschaft
  • NEW Netze

Allerdings bedeutet dies nicht gleichzeitig auch, dass sämtliche Anbieter von Heizstrom dieses System wirklich in ihrer jeweiligen Preisgestaltung verwenden. Jedoch ist es wahrscheinlicher als innerhalb von Regionen, bei denen die Netzbetreiber keinerlei Ausgleichsmengen nutzen.

Das heißt nicht, dass alle Heizstromanbieter das System in diesen Gebieten auch in ihrer Preisgestaltung nutzen. Es ist aber wahrscheinlicher als in Gebieten, in denen die Netzbetreiber keine Ausgleichsmengen verwenden.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Stromtarif bei Nachtspeicherheizungen

1. Lohnt sich der Wechsel zu einem anderen Stromanbieter?

Wechsel kann durchaus sehr lohnenswert sein. Auf diese Weise lassen sich oftmals nicht zu verachtende Beträge einsparen. Es ist jedoch ratsam, die Tarife verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen, bevor man sich für ein bestimmtes Unternehmen entscheidet.

2. Wie vergleicht man Heizstromtarife am besten miteinander?

Um Heizstromtarife miteinander zu vergleichen, benötigen Sie Ihren Jahresverbrauch, den Sie auf Ihrer Abrechnung finden. Außerdem ist es wichtig, ob gemeinsame oder getrennte Messungen stattfinden. Bei einer gemeinsamen Messung gilt es zusätzlich, etwaige Ausgleichsmengen zu beachten.

3. Getrennte Messung:sind zwei unterschiedliche Anbieter möglich?

Bei einer getrennten Messung können Sie tatsächlich auch bei zwei unterschiedlichen Anbietern dementsprechende Verträge unterschreiben. Hier ist es also nicht notwendig, dass Sie für beides zwangsläufig bei einem Unternehmen bleiben.

4. Fallen Ausgleichsmengen sehr in das Gewicht?

Die Verwendung von Ausgleichsmengen kann einen deutlichen Unterschied bei den Kosten ausmachen. Je nach Stromverbrauch handelt es sich hierbei beispielsweise um durchschnittlich 60 bis zu 100 Euro.

5. Persönliches Angebot einholen oder Tarifrechner nutzen?

Ein persönliches Angebot ist auf jeden Fall zu bevorzugen. Denn Tarifrechner richten sich in der Regel lediglich nach Ihrer Postleitzahl. Beim Heizstrom ist jedoch Ihre genaue Adresse vonnöten.

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Fazit

Durch den Wechsel zu einem anderen Stromanbieter ist es bei einer Nachtspeicherheizung oftmals möglich, einiges zu sparen. Bei einem Tarifvergleich achten Sie am besten darauf, wie die Messung des Heizstromverbrauchs durchgeführt wird, Handelt es sich um eine gemeinsame Messung, dann sind ebenfalls die sogenannten Ausgleichsmengen sehr wichtig.

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In den vergangenen Jahren haben einige Strom- und Gasanbieter Insolvenz beantragt und die Verbraucher stehen dann meist vor einem Problem. Sie wissen nicht was mit dem laufenden Vertrag passiert und was zu beachten ist. Alle wichtigen Informationen haben wir hier zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie stehen auf keinen Fall ohne Strom oder Gas da, wenn Ihr Strom- und Gasanbieter Insolvenz anmeldet.
  • Sobald die Insolvenz bekannt ist, sind die Abschläge nicht mehr an den Gas- und Stromanbieter zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzberater. Er hat eine separate Bankverbindung.
  • Auch wenn der Energielieferant insolvent ist, können Sie nicht automatisch kündigen. Sie haben allerdings ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie dauerhaft nicht mehr mit Gas oder Strom beliefert werden können.
  • Sie prüfen immer Ihre Schlussrechnung und wenn Sie ausstehendes Guthaben haben, dann melden Sie es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Strom- und Gaslieferung auch weiterhin?

Die Belieferung wird nicht automatisch beenden, wenn der Strom- und Gasanbieter einen Antrag auf Insolvenz stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Grunde entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Belieferung fortgesetzt wird oder nicht. Entscheidet er, dass die Belieferung gestoppt wird, dann übernimmt nahtlos der örtliche Grundversorger und bietet die sogenannte Ersatzversorgung an. Sie haben also immer Gas und Strom.

Was muss ich tun, wenn die Insolvenz bekannt wird? – Checkliste

  • Sie widerrufen sofort die Einzugsermächtigung oder kündigen den Dauerauftrag bei Ihrer Bank.
  • Bringen Sie die Bankverbindung des Insolvenzverwalters in Erfahrung und zahlen Sie ihre Abschläge in Zukunft dorthin.
  • Haben Sie ein Guthaben laut der Jahresabrechnung, dann prüfen Sie, ob mittlerweile sechs Wochen vergangen sind und dann können Sie im besten Fall die Abschläge einbehalten.

Nach der Insolvenzeröffnung:

  • Der Insolvenzverwalter muss Sie über die Erfüllung oder die Nichterfüllung aufklären.
  • Am Tag der Insolvenzeröffnung teilen Sie den aktuellen Zählerstand mit.
  • Die Schlussrechnung ist zu prüfen.
  • Melden Sie ausstehende Guthaben und Bonuszahlungen zur Insolvenztabelle an.
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Grundversorger übernimmt die Belieferung

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass der Gas- und Stromanbieter nicht mehr liefert.

Beispielsweise kann er die Energienetze nicht mehr nutzen oder darf es nicht mehr, weil der Netzbetreiber den Vertrag beendet hat. Allerdings wird der Netzbetreiber Sie darüber schriftlich informieren und dann beliefern meist die Stadtwerke mit Gas und Strom. In diesem Fall wird dann von einer Ersatzversorgung gesprochen und dann erhalten Sie von dem Grundversorger auch eine entsprechende Rechnung.

In dem Fall tun Sie folgendes:

  • Sie widerrufen die Einzugsermächtigung beim bisherigen Strom- und Gasanbieter oder kündigen den Dauerauftrag bei der Bank. Beide Optionen sind schriftlich zu erledigen, im Idealfall per Einschreiben.
  • Lesen Sie den Zählerstand ab und teilen Sie ihn dem Netzbetreiber und dem Grundversorger mit.
  • Sie lassen sich den Beginn der Ersatzversorgung durch den Grundversorger bestätigen. Auch hier ist eine schriftliche Bestätigung notwendig.
  • Kündigen Sie vorsorglich den Vertrag mit dem insolventen Energieversorger, wenn die Ersatzversorgung durch den Grundversorger feststeht. Dazu geben Sie den aktuellen Zählerstand an. Sie finden bei uns einen entsprechenden Musterbrief.
  • Wechseln Sie den Stromanbieter, wenn die Ersatzversorgung teuer ist. Sie können den Vertrag jederzeit beenden.
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Insolventer Energieversorger liefert weiter – Wie sieht es mit der Zahlung aus?

Läuft der Energieverbrauch weiter, dann müssen Sie natürlich auch weiterhin die Abschläge für Gas und Strom bezahlen.

Wichtig ist, dass die Zahlung sofort einzustellen ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat. In einigen Fällen ordnet das Gericht auch schon im Vorfeld an, dass keine Zahlungen mehr zu tätigen sind. Daueraufträge sind sofort zu kündigen und die Einzugsermächtigung ist zu widerrufen. Die Zahlungen erfolgen nur noch auf das angegebene Konto des Insolvenzverwalters.

Vertrag wegen Insolvenz kündigen

Auch bei einer Insolvenz gilt weiterhin der Vertrag mit dem Energieversorger und es besteht die Kündigungsfrist, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens nachzulesen sind.

Nach unserer Auffassung besteht nur das Recht auf eine fristlose Kündigung, wenn der Strom- und Gasanbieter dauerhaft kein Gas und Strom mehr liefern kann.

Guthaben laut Rechnung – Was bekomme ich?

Sie können nicht mehr das Rechnungsguthaben anmahnen und Zahlungen wie gewohnt verlangen, wenn der Energieversorger im Insolvenzverfahren ist.

Sie müssen die Forderung im Insolvenzverfahren gesondert anmelden und das wird dann in eine Insolvenztabelle eingetragen.

Erst nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahren ist die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle möglich. Ob die Forderung wirklich berechtigt ist, wird durch den Insolvenzverwalter geprüft. In der Regel erhalten Sie erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens wenigstens einen Teil des Guthabens bezahlt und das kann einige Jahre dauern. Hier spricht man von der sogenannten Quote. Die Quote ist meist sehr gering und Sie sollten damit rechnen, dass Sie mit Glück vielleicht 5% von Ihrem Guthaben ausgezahlt bekommen.

Aus dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts erfahren Sie bis wann die Forderungen anzumelden sind. Der Insolvenzverwalter und die Unternehmen geben diese Informationen meist auch auf den Webseiten an. Sie müssen die Frist zur Forderungsanmeldung aber nicht zwingend einhalten, aber wenn Sie das nicht tun, dann kann es zu einer Gerichtsgebühr in Höhe von 20 Euro kommen. Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden und in der Regel haben die Insolvenzberater solche Formulare vorrätig.

Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnen

Sie haben eine Rechnung aus der sich ein fälliges Guthaben schließen lässt, dann können Sie das Guthaben mit der laufenden Abschlagszahlung verrechnen und nur noch die Restsumme zahlen.

Sie verringern einfach die Abschlagszahlung um die Höhe des Guthabens und überweisen den Rest. Im gleichen Atemzug erklären Sie dem Insolvenzverwalter und dem Energieversorger, dass Sie das Guthaben verrechnet haben. Im Idealfall erfolgt die Erklärung in schriftlicher Form mit einem entsprechenden Nachweis.

Die regulären Abschläge können von Insolvenzverwalter eingefordert werden, das ist nicht ausgeschlossen, aber zumindest sollten Sie die Verrechnung des Guthabens versuchen. Sie haben ansonsten nur noch die Möglichkeit das Guthaben mit Hilfe der Insolvenztabelle anzumelden und ob Sie dann Ihr Guthaben in einigen Jahren bekommen ist fraglich.

Auch ein Blick auf die Jahresabrechnung kann zeigen, dass noch ein Guthaben besteht und dann gilt zu prüfen, ob die sechs Wochen der Frist vergangen sind. Es hat sich gezeigt, dass einige Anbieter sich mit solchen Abrechnungen mit der finanziellen Schieflage rauslösen wollen, um kein Guthaben auszuzahlen. Sie behalten einfach die laufenden Abschläge so lange ein bis die Abrechnung kommt. Das ist nur möglich, wenn die 6-Wochen-Frist überschritten ist.

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Nichterfüllung wird durch den Insolvenzverwalter gewählt – Was muss ich tun?

Der Insolvenzverwalter hat bei den laufenden Verträgen das Recht zu entscheiden, was weiterhin passiert. Er kann sich zwischen Erfüllung und Nichterfüllung entscheiden.

Die einfachste Lösung ist die Erfüllung, denn dann läuft der Vertrag weiter. Deutlich schwieriger sieht es bei der Nichterfüllung aus. Die Entscheidung zur Nichterfüllung bedeutet, dass der Vertrag abgewickelt wird und der Insolvenzverwalter gibt an, dass Sie sich bis zu einem Datum einen neuen Energieversorger suchen müssen.

Sie werden solange vom Grundversorger versorgt, bis der neue Vertrag gültig ist und Sie einen neuen Anbieter gefunden haben.

Juristen sind sich nicht einig, ob der Vertrag bei der Wahl der Nichterfüllung automatisch endet. Sie sollten sicherheitshalber eine schriftliche fristlose Kündigung schreiben. Die gegenseitigen Forderungen werden bei der Nichterfüllungswahl gegenseitig verrechnet und darüber erhalten Sie eine gesonderte Abrechnung.

Bei bestehendem Guthaben müssen Sie sich zur Insolvenztabelle anmelden und nach der Abrechnung des Insolvenzverwalters bekommen Sie einen Teil Ihres Guthabens ausgezahlt.

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Prüfen Sie die Schlussrechnung

Der Insolvenzverwalter sendet Ihnen im Laufe des Insolvenzverfahrens eine Schlussabrechnung zu, egal ob der Energieversorger Sie weiterhin beliefert oder nicht.

Die Schlussrechnung muss sorgfältig geprüft werden und dabei kann Ihnen die Verbraucherzentrale helfen.

Steht eine Nachforderung auf der Rechnung, dann ist diese an den Insolvenzverwalter zu bezahlen und bei einem Guthaben oder einer Forderung von Bonuszahlungen können Sie eine Forderung stellen. Allerdings müssen Sie sich zur Insolvenztabelle anmelden, wie wir oben schon beschrieben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Insolvenz des Energieversorgers

1. Warum ist der Stromanbieter insolvent?

Die Gründe, warum ein Stromanbieter Insolvenz anmelden muss, sind umfangreich. Ein Grund sind die Billiganbieter, welche die Kunden mit Tarifen locken, welche die normalen Anbieter nicht halten können. Die Folge sind Massenkündigungen und somit im schlimmsten Fall zur Insolvenz.

2. Woher beziehe ich den Strom, wenn mein Anbieter pleite ist?

Sie stehen nicht ohne Gas und Strom, wenn Ihr Anbieter pleite ist. Im schlimmsten Fall übernimmt der örtliche Grundversorger, in der Regel die Stadtwerke, die Belieferung bis Sie einen neuen Anbieter gefunden haben.

3. Bekomme ich gezahlte Abschläge zurück?

Sie haben durchgehend Strom und Gas und somit bekommen Sie die Abschläge auch nicht zurück. Nur, wenn Sie ein Guthaben haben, dann können Sie entweder eine Verrechnung vornehmen und weniger bezahlen oder müssen sich zur Insolvenztabelle anmelden.

4. Was passiert mit den Bonuszahlungen bei Insolvenz?

Grundsätzlich gibt es erst einmal keine Bonuszahlungen, wenn der Energieanbieter Pleite ist. Eventuell erhalten Sie nach dem Insolvenzverfahren Auszahlungen, aber die Chancen sind gering.

5. Mein Strom- und Gasanbieter ist insolvent, muss ich den örtlichen Anbieter nehmen?

Der örtliche Strom- und Gasanbieter liefert die Grundversorgung, damit Sie nicht ohne Gas und Strom stehen, aber Sie können sich einen anderen Anbieter suchen, wenn Ihnen der örtliche Anbieter zu teuer ist.

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Wechseln Sie regelmäßig den Lieferanten für Strom oder Gas? Das könnte zukünftig problematisch sein. Denn wer jährlich wechselt, ist für die Energieversorger oft nicht so lukrativ. Zukünftig könnte es Datenbanken geben, die Vielwechsler speichern und

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Fazit

In den letzten Jahren sind immer mehr Energieversorger in die Insolvenz geraten. Die Gründe sind umfangreich, aber meist liegt es an den Billiganbietern, die günstigere Tarife und hohe Bonuszahlungen anbieten. Ist der Energieversorger pleite, dann übernimmt der Insolvenzverwalter die ganze Organisation, aber Sie brauchen keine Angst haben, dass Sie kein Strom oder Gas mehr bekommen. Im Notfall springen die Stadtwerke als örtliche Versorger ein bis Sie einen neuen Energieversorger gefunden haben.

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Wer macht was: Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber – Zuständig für Lieferung und Versorgung mit Strom vom Kraftwerk bis zum Stromzähler https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wer-macht-was-stromanbieter-netzbetreiber-messstellenbetreiber-zustaendig-fuer-lieferung-und-versorgung-mit-strom-vom-kraftwerk-bis-zum-stromzaehler/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wer-macht-was-stromanbieter-netzbetreiber-messstellenbetreiber-zustaendig-fuer-lieferung-und-versorgung-mit-strom-vom-kraftwerk-bis-zum-stromzaehler/#respond Tue, 15 Dec 2020 11:02:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58110 Bekannt ist, dass die Stromanbieter für die Lieferung von Strom zuständig sind, aber was macht eigentlich der Messstellenbetreiber und wann ist der Netzbetreiber wichtig? Für jeden Anbieter haben Sie einen Vertrag und wir informieren Sie,

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Bekannt ist, dass die Stromanbieter für die Lieferung von Strom zuständig sind, aber was macht eigentlich der Messstellenbetreiber und wann ist der Netzbetreiber wichtig? Für jeden Anbieter haben Sie einen Vertrag und wir informieren Sie, wie sinnvoll dieser ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Haushalt hat direkt mit dem Stromanbieter einen Vertrag und ein Anbieterwechsel ist nach Wunsch möglich.
  • Der Netzbetreiber ist der Eigentümer der Leitungen und dieser bleibt immer derselbe, denn ein Wechsel ist beim Netzbetreiber nicht möglich.
  • Sie haben mit einem Messstellenbetreiber nur einen direkten Vertrag, wenn Sie einen digitalen Stromzähler haben.

Der Stromanbieter mit direktem Vertrag

Der Stromanbieter ist auch unter den Begriffen Stromlieferant oder Energieversorgungsunternehmen bekannt und ist für die Belieferung des Stroms verantwortlich. 

Er beliefert die Verbraucher mit Strom und dabei handelt es sich entweder um ein Stadtwerk vor Ort oder ein Unternehmen, das regional bis bundesweit agiert.

Es spielt keine Rolle, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind, denn jeder Haushalt hat seinen eigenen Stromliefervertrag und kann dabei den Anbieter seiner Wahl nehmen. Zudem besteht die Möglichkeit den Anbieter zu wechseln, um einen besseren Tarif zu günstigeren Konditionen zu bekommen.

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Ein Kommentar

Der Netzbetreiber ist der Besitzer der Leitungen

Der Netzbetreiber ist für die Koordination und die Verteilung des Stroms zuständig. Er kümmert sich darum, dass der Strom von den Kraftwerken bei den Verbrauchern ankommt. 

Die Übertragungsnetzbetreiber sind für die Bedienung der großen Stromtrassen zuständig und der örtliche Verteilnetzbetreiber ist für die Bedienung jedes einzelnen Haushalts zuständig. Der Gebäudeeigentümer schließt mit dem Netzbetreiber einmalig einen sogenannten Netzanschlussvertrag ab.

Einen Netzbetreiber können Sie nicht wechseln, denn er hat ein örtliches Monopol, das zeitlich begrenzt ist und auch nach einem Stromanbieterwechsel bleibt der Netzbetreiber derselbe.

Auf der Stromrechnung steht welches Unternehmer der Netzbetreiber ist, denn auf dem Schriftstück steht eine Codenummer des Netzbetreibers. In einigen Fällen nennen die Stromanbieter auch einfach nur den Namen des Netzbetreibers.

Entgelte und Pflichten sind m Bereich des Netzbetriebs gesetzlich genau geregelt. Der zuständige Netzbetreiber ist verpflichtet jeden Stromkunden zu den gleichen Bedingungen an das Netz anzuschließen. Zu diesen Bedingungen gehören Transparenz, Freiheit von Diskriminierung und Angemessenheit.

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Ein Kommentar

Nutzungsentgelt im Strompreis enthalten

Der Netzbetreiber erhält für seine Pflichten ein Entgelt für die Nutzung und dieses ist im Strompreis schon enthalten. Die vertragliche Regelung findet zwischen dem Stromanbieter und dem Netzbetreiber statt. Es gibt keine direkte Rechnung vom Netzbetreiber, aber es besteht die Möglichkeit, dass der Netzbetreiber, der manchmal auf Messstellenbetreiber ist, in dieser Funktion eine Rechnung stellt.

Es gibt spezielle Situationen, in denen der Netzbetreiber für Sie interessant ist und Sie sich mit Ihm auseinandersetzen:

  1. Sie sind der Gebäudeeigentümer und schließen, ändern oder melden den Netzanschlussvertrag ab.
  2. Sie besitzen eine Anlage, die Strom erzeugt und Sie wollen den erzeugten Strom ins allgemeine Netz einspeisen. Der Netzbetreiber ist nämlich auch die die Einspeisevergütung zuständig.
  3. Sie besitzen ein Elektroauto und wollen eine Ladestation bauen oder abbauen, Sie besitzen eine Wärmepumpe oder eine Elektrospeicherheizung, die Sie installieren oder deinstallieren wollen. Der Netzbetreiber muss darüber immer eine Information erhalten.
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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Der Messstellenbetreiber ist für die Stromzähler zuständig

Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung der Stromzähler und natürlich auch die Messung selber sind Aufgaben des Messstellenbetreibers.

Die Aufgaben hat im Herbst 2016 der örtliche Verteilnetzbetreiber übernommen, denn es gibt eine neue Rechtslage. Die Rechtslage besagt, dass wenn ein analoger Zähler eingebaut ist, dass dann der Netzbetreiber für alle Fragen und Aktionen rund um den Zähler zuständig ist.

Ist ein digitaler Zähler eingebaut, dann ist der Messstellenbetreiber dafür verantwortlich. Bei einem digitalen Zähler handelt es sich um ein modernes oder sogar intelligentes Messsystem, für welches immer die Messstelle zuständig ist. In der Regel handelt es sich dabei um den Netzbetreiber und das ist fast überall der Fall. Der Netzbetreiber hat die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernommen.

Unterschiede gibt es zwischen den grundzuständigen und den wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Die grundzuständigen Betreiber sind an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden und ein wettbewerblicher Betreiber kann die Preise frei verhandeln.

Bei einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem haben Sie nicht nur einen Vertrag mit dem Stromanbieter, sondern auch mit dem Messstellenbetreiber.

Sie erhalten also nicht nur eine Rechnung für den Strom vom Stromanbieter, sondern eine weitere Rechnung vom Messstellenbetreiber, in der die Kosten für den Messstellenbetrieb enthalten sind. Aber auch hier gibt es Unterschiede und es kommt auf das Verfahren der einzelnen Stromanbieter an. Sie selber haben darauf keinerlei Einfluss.

Achtung:

Sie erhalten eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber, dann achten Sie darauf, dass der Stromanbieter den Preis entsprechend der Summe anpasst, die sonst für den Messstellenbetrieb bezahlt wird. Eine Prüfung ist mit Hilfe der Jahresabrechnung möglich.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Stromanbieter, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

1. Wer ist der zuständige Netzbetreiber?

Sie erhalten Informationen über Ihren Netzbetreiber, wenn Sie sich die letzte Jahresabrechnung von Strom- und Gas anschauen. Dort ist der für Sie zuständige Netzbetreiber zu finden, entweder mit einem Code oder direkt mit Namen und Anschrift.

2. Wer ist für den Stromzähler verantwortlich?

In Deutschland hat jeder Haushalt meist einen Stromzähler und dieser ist Eigentum des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber ist Regionsabhängig und ist für den Einbau und die Wartung des Stromzählers verantwortlich. Auf dem Zähler finden Sie den Netzbetreiber, denn er ist auf dem Stromzähler eingraviert.

3. Wer zahlt den Messstellenbetrieb?

Sie haben keinen direkten Kontakt zum Messstellenbetrieb, aber Kosten fallen trotzdem an. Die Kosten für den Messstellenbetrieb gibt der Energieversorger an den Verbraucher weiter und das mit Hilfe der Stromrechnung.

4. Was kostet der Messstellenbetrieb eigentlich?

Die Kosten für eine moderne Messeinrichtung, die auch als digitaler Stromzähler bekannt ist, ist gesetzlich festgelegt und darf die Höchstgrenze von 20 Euro brutto nicht überschreiben. Für ein intelligentes Messsystem ist der Preis höher und hängt vom Jahresstromverbrauch ab.

5. Was sind intelligente Messsysteme?

Die intelligenten Messsysteme bestehen aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit. Die Kommunikationseinheit ermöglicht eine sichere Datenübertragung und Einbindung ins Stromnetz.

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Fazit

Es gibt Stromanbieter, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber und alle drei sind für eine ordentlich und sachgemäße Lieferung des Stroms zuständig. Der Stromanbieter ist der Anbieter, der für die Lieferung des Stroms zuständig ist und jeder Haushalt hat einen eigenen Vertrag mit ihm. Anders sieht es mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber aus. Der Netzbetreiber ist der Besitzer der Kabel und er hat einen Vertrag mit den Stromanbietern. Der Messstellenbetreiber ist für den Stromzähler verantwortlich und nur, wenn Sie Eigentümer sind, haben Sie einen separaten Vertrag mit ihm.

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Was Sie bei Bonus-Tarifen für Strom und Gas beachten sollten – Dauerwechsler können sparen, Einzelwechsler nicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-sie-bei-bonus-tarifen-fuer-strom-und-gas-beachten-sollten-dauerwechsler-koennen-sparen-einzelwechsler-nicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-sie-bei-bonus-tarifen-fuer-strom-und-gas-beachten-sollten-dauerwechsler-koennen-sparen-einzelwechsler-nicht/#respond Tue, 15 Dec 2020 10:01:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58093 Im ersten Jahr locken viele Gas- und Stromanbieter mit günstigen Bonuszahlungen und schon im zweiten Jahr kommt das böse Erwachen, denn die Preise steigen meist stark an. Die günstigen Angebote lohnen sich meist nur für

Der Beitrag Was Sie bei Bonus-Tarifen für Strom und Gas beachten sollten – Dauerwechsler können sparen, Einzelwechsler nicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Im ersten Jahr locken viele Gas- und Stromanbieter mit günstigen Bonuszahlungen und schon im zweiten Jahr kommt das böse Erwachen, denn die Preise steigen meist stark an. Die günstigen Angebote lohnen sich meist nur für sogenannte Vielwechsler, aber alle Verbraucher sollten die Bonuszahlungen genau überprüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie wechseln Tarife mit Bonus nur, wenn Sie die Energieverträge jederzeit im Blick haben.
  • Nach einem Jahr planen Sie einen weiteren Wechsel, denn die meisten Bonus-Tarife werden im zweiten Jahr deutlich teurer.
  • In der Regel gelten für Boni komplizierte Bedingungen. Prüfen Sie die Bedingungen immer und halten Sie die Auszahlung nach.
  • Sogenannte Bündel- oder Prämienangebote sind in der Regel finanziell nicht besonders attraktiv.

Im ersten Jahr sind Bonustarife sehr günstig

Beim Anbieterwechsel ermöglichen die Tarife mit Bonus eine sehr hohe Ersparnis, aber dabei handelt es sich meist nur um einen einmaligen Bonus.

Das bedeutet, im ersten Jahr sind die Gesamtkosten für die Belieferung sehr niedrig und im zweiten Jahr kommen hohe Arbeits- und Grundpreise hinzu, so dass die Rechnungen sich dann erheblich erhöht. Aus dem Grund sollten Sie beim Wechsel zu einem Bonus-Tarif zu diesem Zeitpunkt schon festhalten, dass Sie nach einem Jahr erneut einen Wechsel vollziehen. Es gibt zwar auch Bonus-Tarife, deren Laufzeit aus mindestens zwei Jahre festgelegt ist, aber hier sollten Sie besonders vorsichtig sein.

Nach einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten kündigen Sie den Vertrag und es passiert, dass der Anbieter den Neukundenbonus nicht mehr rausgibt. Die Bonuszahlung gilt in der Regel nur, wenn Sie eine Strombelieferung von 12 Monaten zulassen. Innerhalb der Erstvertragslaufzeit ist das aber meist nicht möglich, denn der Vertrag wird meist vor Belieferungsbeginn abgeschlossen.

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Stromanbieterwechsel fehlgeschlagen: Wie Sie Ihren Vertrag bekommen und Zusatzkosten vermeiden

Stromanbieterwechsel sind immer dann sinnvoll, wenn irgendein Anbieter den Strom günstiger offeriert als der aktuelle Stromlieferant. Doch manchmal ist ein Anbieterwechsel gar nicht so einfach. Ablehnung als Neukunde oder Zusatzkosten sind spannende Themen, die interessieren. 

Ein Kommentar

Wichtig: Die Belieferungszeit und die Vertragslaufzeit sind nicht das Gleiche!

Die Belieferungszeit beginnt erst mit der Belieferung vom Strom und damit deutlich später als der Vertrag mit der Vertragslaufzeit abgeschlossen wird. Das bedeutet, Sie kündigen den laufenden Vertrag zum Jahresende, also nach 12 Monaten Mindestlaufzeit und dann ist der Belieferungszeitraum von 12 Monaten aber noch nicht erreicht und somit gehen Ihnen die Boni verloren. Deutlich besser wäre ein Bonus, der an die Vertragslaufzeit und nicht an die Belieferungszeit gebunden ist.

Vor dem Vertragsabschluss erkundigen Sie sich im besten Fall an welche Bedingungen der Neukundenbonus geknüpft ist. Zudem recherchieren Sie im Internet und lesen sich Bewertungen von Kunden an, ob diese Probleme mit der Bonuszahlung haben. Des Weiteren sollten Sie bedenken, dass es durchaus Unternehmen gibt, die Insolvenz gegangen sind und ihren Kunden Bonuszahlungen versprochen haben. An das Geld kommen Sie nur sehr schwer, selbst, wenn Sie alle Bedingungen für die Bonuszahlung erfüllen.

Tarifportale mit Filteroption

Wenn Sie die Filteroption in den Tarifportalen richtig einstellen, besteht die Möglichkeit, dass Sie realistisch abschätzen können, ob der ausgesuchte Tarif auch langfristig günstig ist. Die Boni-Zahlungen sind erst einmal nicht zu berücksichtigen, denn so können Sie die tatsächlichen Jahreskosten vergleichen.

Es gibt Anbieter, die mit Monatspreisen werben, in denen die Boni enthalten sind. Allerdings fallen die tatsächlichen Abschläge deutlich höher aus, denn es sind keine Boni enthalten. Sie sind teilweise genauso hoch wie die Grundversorgungsabschläge und das ist in der Regel der teuerste Tarif des Anbieters. Oft stimmt die Anbieter-Werbung erst nach 12 Monaten, wenn der Bonus ausgezahlt wird. Im Zweifel erkundigen Sie sich immer beim Anbieter, in welcher Höhe der Abschlag tatsächlich ist.

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Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Achtung:

Die Bonus-Tarife sind mit einer langen Folgelaufzeit verbunden, die meist mindestens ein Jahr läuft und das ist nicht verbraucherfreundlich. Wägen Sie genau ab, ob Sie die Laufzeit für die Ersparnis in Kauf nehmen wollen und versäumen Sie auf keinen Fall die Kündigung.

Ein energieautarkes Haus ist die beste Möglichkeit, um langfristig für eine Senkung der Energiekosten zu sorgen. Sie erzeugen Ihren Strom selber und dann sind Sie nicht mehr auf die Tarife der Anbieter angewiesen. Eine gute Informationsquelle bietet der Ratgeber „Strom und Wärme – Wege zum energieautarken Haus“.

Rechnen Sie bei Bündel- und Prämienangeboten

Manche Energieanbieter versprechen Ihren Kunden zusätzliche Gas- und Strom-Prämien und das sind meist Smartphone, Fahrräder oder Elektrogeräte.

Bei einem solchen Angebot wird von einem Bündel- oder Prämienangebot gesprochen, das Sie nicht ohne Nachrechnen akzeptieren sollten. Auf lange Sicht rechnen sich diese Angebote meist nicht, denn die Energiepreise sind einfach viel zu hoch angesetzt. Meist fahren Sie preislich besser, wenn Sie einen günstigen Gas- und Stromvertrag nehmen und die Prämie einfach einzeln kaufen.

Die Prämien-Tarife sind in der Regel nicht transparent und beinhalten keine Informationen, wann die Prämie rausgegeben wird und ob sie zurückgegeben werden muss, wenn Sie eine vorzeitige Kündigung vornehmen.

Noch undurchsichtiger wird die ganze Sache, wenn Sie zusätzlich zum Energieliefervertrag einen weiteren Vertrag, mit dauerhafter Verpflichtung abgeschlossen haben. Die Rede ist von einem Haushaltsschutzbrief oder einem Zeitschriftenabo. Sie können nicht nur hohe Kosten verursachen, sondern auch eigene Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen beinhalten. Getrennte Verträge sind meist deutlich günstiger.

Seriös oder Unseriös? Erfahrungen
Werbeanruf von 06933399030614 – Vorsicht Telefonverkauf

Haben Sie auch einen Anruf von der Rufnummer 06933399030614 bekommen? In den meisten Fällen soll direkt am Telefon ein Tarifwechsel für den Stromanbieter verkauft werden. Wir haben uns auf das Gespräch eingelassen. Bekommen haben wir trotzdem

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Alle Bedingungen genau prüfen

In der Regel zahlen die meisten Anbieter den Bonus nur unter bestimmten Bedingungen aus, aber nicht alle Voraussetzungen sind klar und verständlich.

Es gibt durchaus Bonusbedingungen, die in den AGBs nicht eindeutig sind und dann raten wir von diesem Tarif ab.

Verlassen Sie sich bei den Bedingungen für Bonuszahlungen auf keinen Fall auf Darstellungen in den Tarifportalen. Tarif und Bonus müssen auf der Internetseite des Anbieters zu finden sein. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, was Sie für den Bonusanspruch erfüllen müssen und das ist entscheidend.

Die vertraglich vereinbarten AGBs können aber auch unwirksam sein und wenn Sie eine Zweifel haben, dann wenden Sie sich an einen Rechtsbeistand. Zur Beweisführung machen Sie einen Screenshot des Angebots und legen die aktuellen AGBs aus dem Vertrag vor.

Schließen Sie den Vertag direkt über ein Tarifportal ab, dann machen Sie einfach einen Screenshot der dortigen Angaben und dann sind Sie auf der sicheren Seite für spätere Auszahlungsdiskussionen.

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Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Care Energy ab und reicht Klage ein

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der

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Die folgenden Bedingungen sind meist zu finden:

  • In der Regel ist die Bonuszahlung an den Verbrauch gekoppelt. Diese Bedingungen gilt manchmal nicht nur bei einem Sofort-Bonus, sondern auch bei einem Bonus, der bei der Jahresabrechnung anfällt. Ist der Verbrauch über das Jahr verteilt gering gewesen als es prognostiziert war, dann führt das meist zu einem niedrigeren Bonus. Einen ausgezahlten Bonus können Sie sogar wieder verlieren, wenn die Auszahlung an einen Mindestverbrauch gekoppelt ist und dieser nicht erreicht wurde. In einem solchen Fall wird der Bonus mit der ersten Abrechnung verrechnet.
  • Wichtig: Ein Umzug im ersten Jahr der Belieferung führt manchmal dazu, dass der Anbieter eine Bonuszahlung ausschließt.

  • Der Anbieter zahlt manchen Neukunden keinen Bonus aus, wenn sie in dem letzten halben Jahr schon von demselben Unternehmen beliefert worden. Dazu gehören auch andere Vertriebsmarken eines Unternehmens und das Schlimme ist, dass der Verbraucher einige Verflechtungen überhaupt nicht kennt.
  • Die Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten keinen Bonus, das wird in den AGBs extra ausgeschlossen. Aber nicht nur Betreiber einer Photovoltaikanlage sind davon betroffen, auch Betreiber einer Wärmepumpenanlage gehören dazu. Der Ausschluss muss aber schon bei der Tarifbestellung deutlich zu erkennen sein und nicht nur versteckt im Kleingedruckten, ansonsten ist der Ausschluss nicht wirksam. Das hat das OLG Düsseldorf gegen die 365 Ag entschieden und das Urteil ist rechtskräftig.
  • Für die Gesamtkosten zählt ein prozentualer Bonus nicht. Manche Anbieter werben mit einem prozentuellen Bonus von 15% oder ähnlich. Eine Einschränkung folgt dann im Kleingedruckten und dort steht, dass die 15% Bonus nur auf einen Teilbetrag gelten, wie dem Arbeitspreis. Statt auf den Bruttokosten liegt der Bonus manchmal sogar nur auf den Nettokosten.
  • Bei Kündigung den Bonus ausschließen ist nicht wirksam. Die Auszahlung des Bonus wird in einigen AGBs ausgeschlossen, wenn Sie den Vertrag kündigen und das vor Ende der Laufzeit. Aber ein solcher Ausschluss ist nicht wirksam. Der Bonus darf nicht beeinträchtigt werden, wenn Sie vorzeitig kündigen, weil der Anbieter beispielsweise die Preise anhebt. Der Versorger hat es in der Hand, durch Preiserhöhung den Bonus zu Fall zu bringen.

Achtung

Das Gleiche gilt aber auch im umgekehrten Fall, wenn der Versorger ohne Grund den Vertrag kündigt, nur damit Sie die Erstlaufzeit nicht erreichen und somit kein Anrecht auf den Bonus haben. Grundlos darf der Anbieter also den Vertrag nicht im 10. Monat kündigen, wenn der Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat.

Prüfen Sie die Bonusauszahlung

Achten Sie immer auf die Jahresabrechnung.

Sie müssen überprüfen, ob die Bonuszahlung auf der Jahresrechnung zu erkennen ist und auch in der angekündigten Höhe. Es gibt Anbieter, die Zahlen den Bonus erst, wenn eine Anmahnung stattgefunden hat.

Symbolbild Mahnung
Inkasso Aleksander & Co KG: Mahnschreiben an Stromkunden sind Betrug

Aktuell befinden sich Mahnungen des Inkassobüros Aleksander & Co KG im Umlauf. Die Mahnungen werden derzeit an Stromkunden von eprimo, Eon Energie Deutschland und der Paderborner Stadtwerke versendet. Doch die Schreiben sind eine Fälschung. Zahlen Sie

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bonustarife bei Gas und Strom

1. Was bedeutet ein Bonus bei Strom- und Gasanbietern?

Bei einem Bonus von Strom- und Gasanbietern spricht man, wenn es sich um eine einmalige Prämie für den Wechsel des Anbieters handelt. Der Bonus wird entweder prozentual oder in einem Fixbetrag berechnet und von der Jahresabrechnung abgezogen.

2. Wann zahlt der Anbieter einen Neukundenbonus?

Der Anbieter von Gas und Strom zahlt den Neukundenbonus in der Regel erst nach einem Belieferungszeitraum von 12 Monaten.

3. Wann bin ich bei einem Strom- und Gasanbieter wieder ein Neukunde?

Als Neukunde zählen Sie immer dann, wenn Sie mindestens 6 Monate von dem Anbieter keine Belieferung erhalten haben.

4. Was ist ein Abschlag-Rabatt?

Bei einem Abschlag handelt es sich um die monatliche Zahlung an den Strom- und Gasanbieter. Der Abschlag-Rabatt ist eine Rabattierung auf diesen Abschlag.

5. Wie hoch ist der Bonus für einen Neukunden?

Der Bonus für einen Neukunden wird von dem Strom- und Gasanbieter selbst bestimmt. Es gibt keine Vorgaben, an denen sich der Anbieter orientiert.

Symbolbild Geld
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Fazit

Jedes Jahr kommen Verbraucher in die Versuchung den Gas- und Stromanbieter zu wechseln. Dabei wollen Sie natürlich einen Bonus erhalten und der liegt nicht nur bei deutlich günstigeren Preisen, sondern auch bei einer möglichen Rabattierung. Aber ein Wechsel lohnt sich nur für Dauerwechsler, die im zweiten Jahr einen neuen Anbieter suchen. In der Regel gilt der günstige Preis nur für die ersten 12 Monate, danach wird der Preis angehoben.

Der Beitrag Was Sie bei Bonus-Tarifen für Strom und Gas beachten sollten – Dauerwechsler können sparen, Einzelwechsler nicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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