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Arbeitslosengeld (Hartz IV) trotz 3.000 Euro Verdienst – 2 Jahre Haft ohne Bewährung


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Über einen besonders dreisten Leistungsbetrug informiert das Hauptzollamt Karlsruhe. Bei Außenkontrollen der Süd West Messe in Villingen-Schwenningen entdeckten die Ermittler einen Mann, der neben seinem ordentlichen Verdienst als Selbständiger über Jahre weiterhin Arbeitslosengeld bezogen hatte.

Das sogennante Arbeitslosengeld 2, auch Hartz IV genannt, soll den Lebensunterhalt sicherstellen, wenn Menschen aufgrund von Arbeitslosigkeit in Not geraten. Vor allem sollen Menschen durch Hartz IV ihre materiellen Grundbedürfnisse befriedigen, wenn Sie diese nicht aus eigenen Mitteln decken können. Einige Bezieher von ALG II verstehen dieses Grundprinzip immer wieder falsch und meinen, sie können sich das Geld einfach so beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit abholen. Dazu gehört wohl auch ein 58-jähriger Mann, der offenbar über Jahre unberechtigt Hartz IV bezogen hat.

Durch die Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Karlsruhe wurde der vermutliche Leistungsbetrug aufgedeckt. Über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hatte der 58-jährige Arbeitslosengeld II bezogen. Gleichzeitig war der Bezieher von Sozialleistungen jedoch erfolgreich selbständig. Immerhin erzielte der Vertreter auf Messen einen monatlichen Verdienst zwischen 3.000 und 4.000 Euro. Demnach hatte er unberechtigt Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter bezogen. Denn mit dem nicht unerheblichen Jahresverdienst von über 36.000 Euro hätte er seine Grundbedürfnisse wohl aus eigenen Mitteln decken können.

Der Mann hatte die selbständige Tätigkeit beim Jobcenter zwar angegeben, allerdings falsche Angaben zu seinem tatsächlichen Verdienst gemacht. Grundsätzlich ist es möglich, dass Selbständige Hartz IV bekommen, wenn diese keinen ausreichenden Verdienst haben, um ihre materiellen Grundbedürfnisse zu sichern. Der Mann gab seinen Verdienst nicht nur falsch an, sondern setzte noch eins Drauf. Im Laufe des Leistungsbezugs teilte er sogar mit, dass er durch seine Selbständigkeit keine Einnahmen mehr erziele.

Rückzahlung der unberechtigten Leistung plus 2 Jahre Haft

Durch den unberechtigten Bezug des Arbeitslosengeldes entstand laut dem Hauptzollamt Karlsruhe ein Schaden von rund 54.000 Euro. Das Amtsgerichts Gernsbach verurteilte den Mann zu einer Haftstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung. Außerdem darf er die zuviel gezahlten Sozialleistungen natürlich nicht behalten. Dazu erklärt Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe:

Der Verurteilte muss das zu viel erhaltene Arbeitslosengeld II an das Jobcenter zurückzahlenStephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe am 03.05.2019

Einverstanden ist der Selbständige mit der Strafe offenbar nicht. Er hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Quelle: presseportal.de

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