Sparkassen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:00:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Sparkassen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Zins-Klauseln in Sparverträgen rechtswidrig: So kommen Sie zu Ihrem Geld – Lassen Sie den Sparvertrag auf Zinsanpassungsklauseln prüfen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zins-klauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-lassen-sie-den-sparvertrag-auf-zinsanpassungsklauseln-pruefen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zins-klauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-lassen-sie-den-sparvertrag-auf-zinsanpassungsklauseln-pruefen/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:00:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63402 Sparkassen haben bei vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen eine unzulässige Klausel in den Vertrag geschrieben. Sie können mehrere Tausend Euros zurückverlangen, wenn Sie einen solchen Vertrag haben. Überprüfen Sie Ihren Vertrag und fordern Sie das Geld

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Sparkassen haben bei vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen eine unzulässige Klausel in den Vertrag geschrieben. Sie können mehrere Tausend Euros zurückverlangen, wenn Sie einen solchen Vertrag haben. Überprüfen Sie Ihren Vertrag und fordern Sie das Geld einfach nach, denn die entsprechenden Informationen finden Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • In vielen Riester-Banksparplänen und Prämiensparverträgen sind unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung enthalten und davon sind Kunden der Sparkasse und anderen Banken betroffen.
  • Sie müssen aktiv werden, wenn Sie einen solchen Vertrag besitzen und unbedingt die Zinsen nachrechnen lassen. Mitunter können bei den Altverträgen teilweise mehrere Tausend Euro an Gutschriften eingefordert werden.

Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und private Banken haben zwischen 1990 und 2000 langfristige Sparverträge verkauft und in vielen dieser Verträge sind rechtswidrige Klauseln enthalten. Die Marktzinssätze sind in den letzten Jahren stark gefallen und das hat dafür gesorgt, dass die Kreditinstitute die Sparzinsen in den Verträgen regelmäßig angepasst haben und zwar nach unten. In einigen Fällen sogar bis auf 0,001% und dabei haben Sie sich auf die Klausen zur Zinsanpassung berufen. Die Kunden bekommen deutlich weniger Zinsen gutgeschrieben, wenn es um eine so einseitige Zinsanpassung geht.

Lassen Sie Ihren Vertrag auf die Klausel prüfen und dann können Sie eventuell mit einer Nachzahlung der Zinsen rechnen!

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Die betroffenen Verträge

Es handelt sich bei den betroffenen Verträgen um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne.

    • Bonusplan der Volks- und Raiffeisenbank
    • Prämiensparen flexibel der Sparkasse
    • VorsorgePlus der Sparkasse
    • Vorsorgesparen der Sparkasse
  • Vermögensplan der Sparkasse
  • VRZukunft der Volks- und Raiffeisenbank
  • Vorsorgeplan der Sparkasse
  • Scala der Sparkasse

Die rechtwidrigen Klauseln können sich aber auch in einem ganz klassischen Sparbuch mit Aufkleber befinden.

In erster Linie sind die langfristigen Sparverträge mit variablen Zinssatz betroffen und die wurden in den 1990er bis 2000er Jahren abgeschlossen. In diesen Verträgen setzt sich die Verzinsung aus zwei Vereinbarungen zusammen:

  • dem variablen Grundzins
  • einer vereinbarten Prämie.

Bei dem Grundzins handelt es sich um einen Zinssatz, der jedes Jahr auf das Guthaben angerechnet wird. Zusätzlich erhält der Sparer eine vereinbarte Prämie und die hängt von der Laufzeit des Vertrages ab. In der Regel wird die Prämie nicht ausgezahlt, sondern auch das Kapital aufgeschlagen. Diese Verträge haben einen großen Anreiz, denn je länger die Verträge laufen desto mehr Kapital entsteht mit der Zeit.

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Zinsanpassungsklausel ist rechtswidrig

Für viele Verträge ist ein variabler Grundzins üblich, denn anhand der Zinsentwicklung kann der Grundzins an der Marktsituation angepasst werden.

Allerdings muss eine solche Vereinbarung transparent sein, gerade wenn es um Verträge mit einer langen Laufzeit geht. Die Verbraucher haben bei einem Langzeitvertrag schließlich nicht die Möglichkeit ein anderes Angebot mit besseren Zinsen zu nehmen und außerdem macht es wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn.

In vielen alten Verträgen verstecken sich die rechtswidrigen Vereinbarung in Bezug auf die Zinsen (Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln). Die Banken haben mit einer solchen Klausel die Möglichkeit die Zinsen nach eigenen Spielraum anzupassen und das Ergebnis ist, dass Sie als Kunde deutlich weniger Zinsen erhalten.

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof einige Verfahren durchgeführt und diese Art der Klauseln als unzulässig erklärt:

  • Az. XI ZR 361/01
  • Az. XI ZR 140/03
  • Az. XI ZR 52/08
  • Az. XI ZR 197/09

Das letzte Urteil in dieser Hinsicht fiel im März 2017 (XI ZR 508/15) und das Urteil besagt, dass die Klausel bei der Sparkasse nicht gültig ist. Der Grund ist, dass der Verbraucher die Änderung der Zinsen nicht nachvollziehen kann und somit die Gefahr besteht, dass die Zinsen zum Vorteil der Bank gemacht wurden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat darauf hingewiesen, dass es als Missstand anzusehen ist, wenn die Klauseln auch weiterhin genutzt werden oder wenn die Rechtsprechung ignoriert wird. Die BAFin wird durchgreifen.

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Die betroffenen Banken

Die Verbraucherzentralen haben bundesweit Tausende von Verträgen prüfen lassen und es ist eine Liste mit unzähligen Anbietern entstanden. 

Allerdings kann man nicht sagen, ob die Anbieter die Klauseln auch heute noch nutzen oder es neue Klauseln gibt. Aber Sie sollten auf jeden Fall aufpassen, denn auch wenn in der Liste Ihre Bank nicht zu finden ist, bedeutet es nicht, dass in Ihren Verträgen keine Zinsanpassungsklauseln vorhanden sind. Im Zweifel sollten Sie den Vertrag durch eine Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Sie haben einen Sparvertrag mit Grundzins und Prämie, dann sollten Sie sich den Vertrag ganz genau anschauen. Die Chancen stehen gut, dass Sie Zinsen nachfordern können, wenn das Produkt aus der Liste enthalten ist. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit in den Vertrag zu schauen und die Klausel zu suchen. Enthält der Vertrag keinen Hinweis dazu, dann könnten Sie auch betroffen sein und im Zweifel können Ihnen die Verbraucherzentralen weiterhelfen.

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Nachforderung verlangen

Fordern Sie Ihre Bank auf die Zinsberechnung darzulegen und eine Neuabrechnung durchzuführen, wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Vertrag einer fehlerhafte Zinsanpassung enthalten ist.

Mittlerweile haben die Verbraucherzentralen mehr als 5.000 langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen kontrolliert und nachgerechnet. Im Durchschnitt erhielten die Kunden um die 4.000 Euro zu wenig an Zinsen. Laut der Verbraucherzentralen gab es sogar einen Spitzenreiter und der kann um die 78.000 Euro von dem Kreditinstitut nachfordern.

Aus dem Bundesland Baden-Württemberg wurden die Ergebnis der Studie veröffentlicht.

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Die rechtlichen Verfahren der Verbraucherzentralen

Inzwischen sind die Verbraucherzentralen gegen eine Reihe von Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken vorgegangen, so dass Sie eine Musterklage Ende 2018 auf den Weg gebracht haben.

Mittlerweile haben sich schon sehr viele Verbraucher dem Verfahren angeschlossen und im Jahr 2021 wird es zu einer weiteren Klage kommen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist mittlerweile gegen 20 Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken rechtlich vorgegangen. Die Geldinstitute wurden dazu verpflichtet die Zinsanpassungsklauseln nicht mehr zu nutzen und weitere Verfahren sind noch offen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat eine Musterfeststellungsklage gegen verschiedene Sparkassen eingereicht, bei denen unwirksame Zinsanpassungsklausen oder falsche Zinsanpassungen vorhanden sind. Für einige der Sparkassen ist das Klageregister mittlerweile eröffnet und Verbraucher können sich anschließen. Informationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale Sachsen.

Gegen andere Sparkassen (Leipzig, Erzgebirge und Zwickau) sind die ersten Urteile vorhanden und diese sind eindeutig. In allen Fällen sind die Sparkassen verpflichtet die Klauseln aus den Verträgen zu nehmen und eine Nachberechnung durchzuführen. Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam sind. Es entstehen somit Regelungslücken, so das die Verbraucher diese mit Klagen füllen können. Nur teilweise entsprochen wurde den Anträgen, dass die Grundsätze zur Zinsanpassung verbindlich definiert werden. Der Richter hat seine Meinung zu den Anpassungskriterien geändert und demnach ist ein Vergleichsmaßstab für einen langfristigen Zins und eine relative Zinsanpassung anzuwenden.

Zudem wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, eine Verjährung erst mit dem Ende des Sparvertrages beginnt und das hat zur Folge, dass eine Zinsneuberechnung bis zum Beginn des Vertrags notwendig ist.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat am 1.Juli 2020 eine Musterklage gegen die Salessparkasse eingereicht, denn die Sparkasse hat zu geringe Zinsen gezahlt. Sie können sich zur Teilnahme anmelden, wenn Sie Interesse haben.

Interessant:

Die Verbraucherzentrale Bayern hat eine Musterklage gegen die Nürnberger Sparkasse eingereicht. Im Jahr 2019 hat die Sparkasse damit begonnen die Sparverträge zu kündigen und aus Sicht der Verbraucherzentrale sind viele Kündigungen widerrechtlich geschehen. Die Sparkasse soll ihren Kunden im Schnitt 4.200 Euro Zinsen zu wenig gezahlt haben und auch hier können Sie sich noch zur Teilnahme anmelden. Informationen dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Gegen die Stadtsparkasse München wurde am 22. Januar 2021 eine Musterklage eingereicht und das Klageregister ist am 4. März 2021 eröffnet worden. Informationen finden Sie am Info-Telefon und über die Verbraucherzentrale Bayern.

Zudem plant die Verbraucherzentrale Bayern eine Musterklage gegen die Barnim Sparkasse.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zinsklauseln in Sparverträgen

1. Sind die Zinsklauseln in Sparverträgen wirksam?

Mittlerweile ist bekannt, dass verschiedene Zinsklauseln in den langfristigen Sparverträgen nicht rechtswirksam sind.

2. Wo kann ich meinen Sparvertrag prüfen lassen?

Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes oder an einen Anwalt.

3. Kann das Kreditinstitut meinen Sparvertrag einfach kündigen?

Das Kreditinstitut hat das Recht, unter bestimmten Umständen, den Sparvertrag zu kündigen. Lassen Sie sich ausführlich von einem Experten beraten, damit Sie nicht über den Tisch gezogen werden.

4. Wo stehen die Zinsklauseln?

In der Regel stehen die Zinsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Informationsbroschüren.

5. Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der Vertragslaufzeit.

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Fazit

In den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass viele Kreditinstitute Sparverträge mit Zinsanpassungsklauseln abgeschlossen haben. Die Verbraucherzentralen sind der Überzeugung, dass diese Klauseln unwirksam sind und viele Gerichte sind der gleichen Meinung. Sollten Sie einen solchen Vertrag besitzen, dann prüfen Sie, ob Sie auch betroffen sind und fordern Sie eine Neuberechnung der Zinsen von Anfang an. Eventuell erhalten Sie eine Zinsnachzahlung.

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Warum werden so oft unpassende Finanzprodukte angeboten? Betrifft das auch mich und worauf muss ich achten? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/warum-werden-so-oft-unpassende-finanzprodukte-angeboten-betrifft-das-auch-mich-und-worauf-muss-ich-achten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/warum-werden-so-oft-unpassende-finanzprodukte-angeboten-betrifft-das-auch-mich-und-worauf-muss-ich-achten/#respond Wed, 30 Mar 2022 21:09:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68934 Schon seit einigen Jahren kritisieren die Verbraucherverbände, dass die Interessen der Verkäufer in den Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben immer Vorrang vor den Interessen der Kunden haben. Das bedeutet, dass der Verkauf von provisionsfähigen Produkten immer

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Schon seit einigen Jahren kritisieren die Verbraucherverbände, dass die Interessen der Verkäufer in den Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben immer Vorrang vor den Interessen der Kunden haben. Das bedeutet, dass der Verkauf von provisionsfähigen Produkten immer Vorrang hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verkäufer von Produkten erhalten nur Provisionen, wenn sie bestimmte Produkte verkaufen und nicht, wenn sie den Kunden zur Schuldentilgung raten.
  • Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe sind mittlerweile zu Wirtschaftsunternehmen geworden, die in erster Linie an die eigenen Interessen denken.
  • Die Kundeninteressen der Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe ist in den letzten Jahren immer mehr verschwunden, so dass das Unternehmen selber an erster Stelle steht.

Kritik an Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben wächst

Die Verbraucherverbände beobachten schon seit Jahren die Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe und es ist aufgefallen, dass das Interesse für die Kunden immer mehr nachlässt.

Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe sind immer mehr zu Wirtschaftsunternehmen geworden, so dass die eigenen Interessen an erster Stelle liegen. Genau das kritisierten die Verbraucherverbände schon seit Jahren und mit jedem Jahr wird die Kritik an den Unternehmen immer größer.

Das Problem beginnt eigentlich schon direkt in den einzelnen Abteilungen, in denen die Berater sitzen. Die Berater müssen den Kunden bestimmte Produkte verkaufen, denn sie arbeiten als Verkäufer im Unternehmen. Sie verdienen selber nur Geld, wenn sie eine Provision bekommen und das klappt nicht, wenn die Verkäufer Ihnen dazu raten, die Schulden zu tilgen. Nur durch den Verkauf von Produkten verdienen sie auch, nämlich in Form von Provision oder Marge.

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Empfehlung für günstige Produkte gibt es kaum

Natürlich bieten Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe zahlreiche Produkte für den Kunden an, dabei gibt es nicht nur die teuren, sondern auch die günstigen Produkte.

Allerdings werden Sie von den Verkäufern die günstigen Produkte nicht empfohlen bekommen und der Grund ist eigentlich ziemlich einfach. Wenn die Verkäufer Ihnen die günstigen Produkte anbieten, dann verdienen sie nichts und das ist nicht gut. Im Grund hat das Problem also eigentlich ein System und geht alle Menschen an, die sich mit dem Thema Anlage beziehungsweise finanzielle Mittel beschäftigen.

Gerade Menschen, die auf eine finanzielle Beratung angewiesen sind, haben hier das nachsehen und die Verbraucherzentralen kritisieren hier sehr intensiv.

Es gibt zahlreiche Menschen, die mit sehr wenig Geld auskommen müssen und zudem in Sachen Produkte kein wirkliches Vorwissen haben. Diese Menschen trifft das System der Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe sehr hart. Bei einer ordentlichen Beratung und Produkten, die auf den eigenen Bedarf zugeschnitten sind, hätten die Verbraucher die Möglichkeit, dass die Altersvorsorge doppelt so hoch wie normal ausfällt. Aber das ist halt wirklich nur möglich, wenn die Verkäufer alle Produkte gleichermaßen anbieten können und nicht nur die teuren, provisionsreichen Produkte für die Kunden bereit halten. Die Verbraucherzentralen setzen sich jetzt schon seit Jahren auch politisch dafür ein, dass die Empfehlung auch für günstige Produkte zum täglichen Geschäft wird.

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Investmentfonds – Übersicht, Vor- und Nachteile und was ein Vergleich bringt

Investmentfonds können Aktien oder Anleihen von einer Investmentgesellschaft sein, die von Kreditinstituten oder Brokern für Anleger zum Kauf freigegeben werden. Die beste Möglichkeit, um das Risiko bei einer Investition zu streuen sind Mischfonds, denn dann

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„Extrarente“ als öffentlich-rechtlich organisiertes Standartprodukt

Gerade im Bereich der Rente gibt es nach Ansicht der Verbraucherzentralen große Lücken, denn schließlich ist schon seit Jahren bekannt, dass die normale Altersrente nicht für einen entspannten Lebensabend reicht.

Schon während der Arbeitsjahre steigen die Kosten von Wohnraum und Lebensmittel immer weiter an und das endet auch nicht im Rentenalter. Dabei bleibt die Rente gleich hoch und muss mit Hilfe von einer Extrarente aufgestockt werden. Nur mit einer Extrarente kann der Rentner seinen Lebensstil auch weiterhin halten und gerät nicht in die Altersarmut. Allerdings muss es dazu die Extrarente auch für alle Menschen geben.

Grundsätzlich gibt es die gesetzliche Rente, wenn Sie als Arbeitnehmer regelmäßig eingezahlt haben, aber die gesetzliche Rente reicht nicht aus. Damit Sie im Alter eine gute Vorsorge haben, schlägt die Verbraucherzentrale Bundesverband die Extrarente als Modell für ein öffentlich-rechtlich organisiertes Standart-Produkt vor.

Die Extrarente kann von allen Verbrauchern gleichermaßen abgeschlossen werden und dient zur Vorsorge für das Alter. Schon in jungen Jahren müssen die Verbraucher heute an das Alter denken, denn wenn Sie zu spät handeln, dann fallen Sie in die Altersarmut und das will schließlich niemand. Dazu muss aber eine sachgemäße und umfangreiche Beratung der Verkäufer in den Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben stattfinden, denn sie kennen alle Produkte und sollten nicht nur die teuren Produkte, sondern auch die günstigen Produkte für den Verbraucher bereitstellen dürfen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Finanzprodukte

1. Welche Finanzprodukte dienen als Altersvorsorge?

Heute gibt es unzählige Finanzprodukte und viele davon eigenen sich auch für die Altersvorsorge. Allerdings bieten die Verkäufer der Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe meist nur die teuren Produkte an, um eine hohe Provision zu bekommen. Es gibt aber auch einige gute und preiswerte Produkte.

2. Was versteht man eigentlich unter einem Finanzprodukt?

Bei einem Finanzprodukt handelt es sich um Produkte aus dem Finanzwesen, die auch als Finanzanlage, Anlageprodukt oder Finanzinstrument bezeichnet werden. Die Anleger investieren Geld- oder Kapitalanlagen in die Finanzprodukte, um am Ende eine gute Rendite zu erhalten.

3. Wie hoch muss das Risiko bei einem Finanzprodukt sein?

Bei den Finanzprodukten gibt es risikoreiche und risikoarme Produkte, so dass das Risiko nicht unbedingt sehr hoch sein muss. Entscheidend ist die eigene Risikobereitschaft und die zur Verfügung stehenden Mittel für ein Finanzprodukt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann müssen Sie auf ein risikoarmes Finanzprodukt setzen.

4. Wo gibt es die meisten Finanzprodukte?

Die meisten und bekanntesten Finanzprodukte gibt es bei den Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben. Hier sitzen Berater beziehungsweise Verkäufer, welche Sie auf die einzelnen Produkte hinweisen können und eine ausführliche Beratung auf Wunsch ausführen.

5. Welche Finanzprodukte zählen zu den nachhaltigen Produkten?

Heute können Sie sogar in nachhaltige Geldanlagen investieren und die Auswahl wird von Jahr zu Jahr immer vielfältiger. Zu den nachhaltigen Finanzprodukten gehören Riester-Renten, Aktien- oder Rentenfonds, aber auch die ökologischen Lebensversicherungen.

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Investmentfonds sind eine Möglichkeit, um sein Geld Gewinn bringend anzulegen. Das eingezahlte Geld wird von vielen Anlegern in einen großen Topf gesteckt und die Fondsmanager suchen die besten Anlagemöglichkeiten raus, so dass der Gewinn so

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Fazit

Das Thema Finanzprodukte ist vielfältig, so dass nicht jeder Verbraucher sich mit allen Bereichen auskennt. Aus dem Grund gibt es die Berater in den Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben. Sie sollen Verbraucher nach bestem Wissen und Gewissen beraten, aber schon seit Jahren steht fest, dass die Berater eher Verkäufer sind. Sie verkaufen den Kunden die teuren Finanzprodukte, um hohe Provisionen zu bekommen und lassen die preiswerten Finanzprodukte einfach unter den Tisch fallen. Dieses Verhalten kritisierten die Verbraucherzentralen und verlangen, dass es eine schnelle Änderung in dem Bereich gibt.

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Was tun, wenn das Konto teurer wird? – Akzeptieren Sie die Erhöhung, schreiben Sie einen Widerruf oder suchen Sie einen neuen Anbieter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-das-konto-teurer-wird-akzeptieren-sie-die-erhoehung-schreiben-sie-einen-widerruf-oder-suchen-sie-einen-neuen-anbieter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-das-konto-teurer-wird-akzeptieren-sie-die-erhoehung-schreiben-sie-einen-widerruf-oder-suchen-sie-einen-neuen-anbieter/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:17:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62904 Jeder Verbraucher benötigt ein Konto, um Zahlungen zu veranlassen oder Überweisungen zu tätigen. Die Auswahl an Banken und Sparkassen ist groß, so dass auch die Institute an der Kostenschraube drehen und das Konto schnell teurer

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Jeder Verbraucher benötigt ein Konto, um Zahlungen zu veranlassen oder Überweisungen zu tätigen. Die Auswahl an Banken und Sparkassen ist groß, so dass auch die Institute an der Kostenschraube drehen und das Konto schnell teurer wird. Sie haben die Möglichkeit sich nach einem günstigeren Anbieter umzuschauen, wenn dieser Fall eintritt. Im schlimmsten Fall kündigt Ihnen die Bank, wenn Sie einen Widerspruch schreiben. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Konto wird teurer, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können die neuen Gebühren akzeptieren, kündigen oder ihnen widersprechen.
  • Sie haben bis zum Stichtag Zeit eine Reaktion zu tätigen, ansonsten wird eine Nichtreaktion einer Zustimmung gleichgesetzt und Sie müssen die neuen Gebühren zahlen.
  • Günstigere Kontomodelle oder andere Anbieter können Ihnen dabei helfen, Geld zu sparen. Gerade Direktbanken ermöglichen Ihnen nicht nur ein günstiges, sondern manchmal auch ein kostenloses Konto.

Die Bank verlangt auf einmal mehr Geld für das Konto. Die Geldinstitute haben vor einigen Jahren kostenlose Girokonten angeboten, aber jetzt entdecken sie die Kontogebühren wieder und verlangen von den Kunden Kontoentgelte. Einige Anbieter erhöhen die vorhandenen Gebühren nur um ein paar Euro im Monat oder sie führen einfach neue Gebühren ein.

Dieser Schritt wird mit den niedrigen Zinsen zurzeit begründet, denn viele Banken haben ein großes Problem. Nach eigenen Angaben können sie mit dem Bereich kaum Geld verdienen, denn mit anderen Geschäftsbereichen ist einfach mehr Geld drin.

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Keine Reaktion bedeutet Zustimmung

Sie nutzen ein kostenloses Konto oder es sind nur geringe Gebühren vorhanden und die Bank will die Gebühren erhöhen, dann müssen Sie mindestens zwei Monate vor Änderung eine schriftliche Mitteilung bekommen.

Die Mitteilung muss in Textform sein, denn das ist gesetzlich vorgeschrieben. Aber hier sollten Sie genau hinschauen, denn unter Umständen reicht auch eine Information auf dem Kontoauszug aus. Auch eine Mitteilung per Mail ist möglich, wenn Sie sich für den elektronischen Kommunikationsweg entschieden haben.

Seitens der Sparkassen und Banken kommt es immer wieder zu fehlerhaften Informationen, so dass die Verbraucherzentrale Sachen die Sparkasse schon erfolgreich abgemahnt hat, weil der Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht nicht vorhanden war. Im Zweifel sollten Sie das Schreiben ruhig von der Verbraucherzentrale kontrollieren lassen, denn gesetzwidrige Informationen führen nicht automatisch zu einer Erhöhung des Entgeltes. Die Bank hat aber die Möglichkeit den Fehler auszubessern und ein korrektes Preiserhöhungsschreiben zu versenden.

Achtung:

Sie müssen der Preisänderung bis zum angegebenen Stichtag widersprechen, denn ansonsten haben Sie eine stille Zustimmung gegeben, so dass die neuen Gebühren wirksam sind. Das Ergebnis ist, dass Sie zahlen müssen. Allerdings muss die Bank in ihrer Mitteilung Sie auch über Ihr Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinweisen. In der Regel nutzen die Banken Formulierungen wie

„Ihre Zustimmung zur den AGB-Änderungen gilt als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht bis zum … anzeigen. Sie können den bestehenden Zahlungsdienstrahmenvertrag auch zum bis … fristlos und kostenfrei kündigen.“

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Banken erhöhen Preise für Girokonten – Das können Sie jetzt tun

Bankgeschäfte werden in letzter Zeit immer teurer. Bei Girokonten drehen die Kreditinstitute gewaltig an der Kostenschraube. Im Endeffekt steigen die Kontoführungsgebühren, was bei ausbleibenden Zinsen auf das Guthaben häufig einer Art Geldvernichtung gleich kommt. Zum

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Die Möglichkeiten bei Gebührenänderungen

Die Bank hat Ihnen schriftlich die Änderung der Gebühren bis zu einem festen Datum mitgeteilt, dann haben Sie die folgenden Möglichkeiten.

  • Sie haben die Möglichkeit die Änderung der Gebühren zu akzeptieren und in diesem Fall tun Sie einfach nichts. Allerdings kann es sich durchaus lohnen, wenn Sie auf ein anderes Kontomodell bei derselben Bank zurückgreifen. Die reinen Online-Konten sind bei vielen Anbietern deutlich preiswerter als das klassische Girokonto. Sie können eine Menge Geld sparen, wenn Sie in Zukunft Ihre Geldgeschäfte über das Internet erledigen. Es gibt sogar Preisanpassungen, die nur von Kunden mit bestimmtem Nutzungsverhalten wahrgenommen werden müssen. Eine Preiserhöhung für Kontoauszüge fällt nicht an, wenn Sie ein Online-Konto nutzen und keine Kontoauszüge erhalten.
  • Sie haben die Möglichkeit der Kündigung, wenn Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind. Wechseln Sie einfach zu einem anderen Anbieter, wobei die Direktbanken eine ausgezeichnete Alternative zu den normalen Banken sind. Dort haben Sie gute Chancen auf ein günstiges oder sogar kostenloses Konto.
  • Eine weitere Möglichkeit ist der Widerspruch, wenn Sie mit der Anpassung des Entgeltes nicht einverstanden sind. Ihr Konto wird dann zu den bekannten Konditionen weitergeführt. Allerdings hat die Bank die Möglichkeit Ihnen eine Kündigung auszusprechen, wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Bank hat eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monate, so dass Sie ausreichend Zeit haben sich ein neues Konto zu suchen. Ein einfaches Schreiben reicht für den Widerspruch komplett aus – „Hiermit widerspreche ich der mit Ihrem Schreiben vom … angekündigten Preiserhöhung.“ Sie brauchen kein Einschreiben zu verwenden, aber wenn Sie befürchten, dass die Bank den Zugang des Schreibens leugnet, dann sollten Sie ruhig auf ein Einschreiben zurückgreifen.
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Europas größte Direktbank führt Kontogebühr ein – 4,90 €/Monat

Zahlreiche Banken erhöhen ihre Kontoführungsgebühren. Nun folgt mit der Ing-DiBa die größte Direktbank, die zumindest für einen Teil der Kunden das Onlinebanking teuer macht. Dabei könnte es sich um eine Reaktion auf die aktuellen Negativzinsen

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Fordern Sie Kulanz ein!

Die Banken zeigen sich bei einigen Kundengruppen durchaus kulant, denn gerade bei Senioren achten sie nicht so genau.

Die Erfahrung hat gezeigt, dann wenn die Kunden Kulanz einfordern, dass die Banken durchaus bereit sind, Kulanz zu zeigen. Die Postbank hat bei den älteren Kunden auf die Entgelte für Überweisungen per Papierauftrag verzichtet.

Wichtig ist aber, dass die Kunden selber aktiv werden müssen, damit die Bank Kulanz zeigen kann.

Sonderfall: Werbeversprechen und besondere Vertragsklauseln

Ein neues Entgelt oder eine Preiserhöhung müssen Kunden nicht akzeptieren, wenn die Banken mit einem lebenslang kostenlosen Konto geworben haben.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Postbank erfolgreich abgemahnt. Diese Verpflichtung ist noch mehr gültig, wenn in dem Vertrag auch noch eine solche Passage vorhanden ist.

Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass die Kunden selber aktiv werden müssen, um die Bank an das Werbeversprechen zu erinnern. Die genaue Formulierung der Werbung spielt eine entscheidende Rolle und bei der Formulierung „lebenslang kostenlos“ sollte es keine Missverständnisse geben. Etwas mehr Aufwand ist notwendig, wenn die Formulierung nicht ganz so eindeutig ist. Aber auch der Aufwand kann dazu führen, dass die Bank einlenkt.

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Preiserhöhung bei den Banken

Grundsätzlich sind Banken und Sparkassen im Recht, wenn Sie die Preise erhöhen.

Allerdings beschweren sich die Verbraucher meist über die Verhältnismäßigkeit, denn die Preissteigerungen sind teilweise sehr hoch und liegen bei über 200%. Allein diese Höhe ist unzulässig, aber die Voraussetzungen für Wucher oder sittenwidriges Rechtsgeschäft sind nicht gegeben.

Beim Wechsel helfen die Banken

Gesetzlich sind die alten und die neuen Banken dazu verpflichtet Ihnen bei einem Wechsel zu helfen. Sie müssen Lastschriften und Daueraufträge umstellen.

Natürlich können Sie den Wechsel auch eigenständig vornehmen, denn Tipps, Musterbriefe und Checklisten finden Sie im Internet. Sie können sogar auf eine Checkliste zurückgreifen, die Ihnen bei der Wahl des richtigen Kontos helfen kann. Auch für die Kündigung des alten Kontos können Sie einen kostenlosen Musterbrief nutzen.

Die Konditionen der anderen Anbieter und die verschiedenen Kontomodelle im Auge zu behalten, lohnt sich in der Regel immer. Allerdings ist ein Kontowechsel keine Garantie dafür, dass Sie auch in Zukunft von niedrigen Gebühren profitieren können. In Zukunft werden auch die anderen Anbieter nachziehen und eine Preiserhöhung durchführen, denn der Kostendruck der Institute ist sehr hoch. Sie sollten also auf jeden Fall den tatsächlichen Bedarf ermitteln und sich nicht von den Mehrwertleistungen wie Rabatten oder zusätzlichen Versicherungsleistungen locken lassen.

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Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Konto wird teurer

1. Wie teuer darf ein Girokonto sein?

Die Stiftung Warentest hat die Kosten für ein normales Girokonto auf 60 Euro im Jahr festgelegt.

2. Wie teuer darf ein Basiskonto heute sein?

Für ein Basiskonto darf eine Gebühr von bis zu 8,99 Euro im Monat erhoben werden, denn das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Höhere Gebühren sind nicht zulässig.

3. Kann ich einfach kündigen, wenn meine Bank eine Gebührenerhöhung plant?

Sie haben die Möglichkeit einen neuen Anbieter und ein neues Konto zu suchen, wenn Ihre Bank eine Preiserhöhung plant.

4. Wie schreibe ich die Kündigung für mein Girokonto?

Für die Kündigung des Girokontos können Sie eine einfache Kündigung wählen, denn es reicht aus, wenn Sie in Textform eine kurze Mitteilung verfassen. Achten Sie darauf, dass alle wichtigen Informationen wie Datum, Kontoinformationen und Namen in der Mitteilung stehen.

5. Was passiert, wenn ich einen Widerruf zur Preiserhöhung schreibe?

Wenn Sie einen Widerruf schreiben, dann müssen Sie die Gebühren erst einmal nicht zahlen. Die Bank kann Ihnen aber kündigen, so dass Sie sich einen neuen Anbieter suchen müssen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Alternativen es zum Onlinebanking gibt.
Onlinebanking funktioniert nicht – Was tun?

Viele Geldgeschäfte lassen sich heutzutage problemlos per Onlinebanking erledigen. Doch was passiert, wenn das Onlinebanking plötzlich nicht mehr funktioniert? Welche Alternativen gibt es, damit jeder zu seinem Geld kommt? Wir verraten es Ihnen in diesem Artikel.

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Fazit

Der Markt rund um die Banken und Sparkassen wird immer voller, denn es gibt unzählige Anbieter. Manche Anbieter müssen die Gebühren anheben, damit sie auch weiterhin überleben können, aber Sie müssen eine Preiserhöhung nicht einfach hinnehmen. Sie können entweder die Erhöhung akzeptieren und bezahlen, einen Widerruf schreiben und erst einmal nicht zahlen oder direkt einen neuen Anbieter suchen.

Der Beitrag Was tun, wenn das Konto teurer wird? – Akzeptieren Sie die Erhöhung, schreiben Sie einen Widerruf oder suchen Sie einen neuen Anbieter erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind und welche Gebühren sind zulässig? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/geld-versicherungen/gebuehrendschungel-welche-bankentgelte-unzulaessig-sind-und-welche-gebuehren-sind-zulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/geld-versicherungen/gebuehrendschungel-welche-bankentgelte-unzulaessig-sind-und-welche-gebuehren-sind-zulaessig/#respond Sun, 27 Feb 2022 09:53:47 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61039 Bei den Bankgebühren kommt es oft zu Streitigkeiten, denn die meisten Verbraucher verstehen nicht, welche Gebühren zulässig und welche unzulässig sind. Im Bereich der Darlehen dürfen die Banken manche Entgelte verlangen, aber es gibt wirklich

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Bei den Bankgebühren kommt es oft zu Streitigkeiten, denn die meisten Verbraucher verstehen nicht, welche Gebühren zulässig und welche unzulässig sind. Im Bereich der Darlehen dürfen die Banken manche Entgelte verlangen, aber es gibt wirklich unzulässige Gebühren. Der folgende Überblick bringt Licht ins Dunkel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Banken verlangen für viele Serviceleistungen Gebühren, aber einige der Gebühren sind unzulässig.
  • Im Bereich Girokonto sind viele Serviceleistungen kostenfrei und gehören zum Service der Bank.
  • Bei eine Darlehen fallen viele Gebühren an und einige sind zulässig, andere hingegen nicht.

Die Liste ist nicht vollständig, aber anhand des aktuellen Wissensstands ist sie so vollständig wie möglich.

Gebühren für die Ausfertigung der Löschungsbewilligung

Bei Hypotheken und Grundschulden kommt es per Gesetz dazu, dass die Löschung bewilligt werden muss und dazu muss eine Bewilligungsausfertigung genutzt werden.

Für die Ausfertigung verlangt die Bank in der Regel kein besonderes Entgelt. In einem Darlehensvertrag darf die Bank eine solche Bewilligung auch nicht im Bereich der Hauptleistung ausweisen. Dazu gibt es ein Urteil vom Oberlandesgericht Köln vom 28.02.2001 – U 13 95 /oo und dieses ist rechtskräftig. Die Bank darf nur die tatsächlich anfallenden Sachkosten berechnen, wie die Gebühren für eine notarielle Beglaubigung und auch hierzu gibt es ein Urteil vom 7.05.1991 – XI ZR 244/90.

Achtung:

Nicht nur die Notare haben das Recht die Löschung des Grundpfandrechts zu beglaubigen, denn auch die Sparkassen sind dazu berechtigt. Die Bank verlangt aber meist eine „Stempelgebühr“, aber diese ist nicht zulässig, denn dieser kleine Aufwand ist in dem Zins mit einkalkuliert.

Zu den Kosten, die der Kunde selber trage muss gehören Entgelte, welche das Grundbuchamt verlangt.

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Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos

Im Rahmen eines Privatdarlehen wird das Girokonto geführt und die Bank hat kein Recht ein gesondertes Entgelt zu verlangen.

Bei der Führung eines Darlehenskontos handelt es sich um keine Sonderleistung für einen Kunden, sondern um eine Standardleistung. Vielmehr handelt die Bank in ihrem eigenen Interesse, so dass ein Entgelt für diese Tätigkeit für den Kunden nicht zulässig ist. Auch hierzu gibt es ein entsprechendes Urteil vom 07.06.2011 – Az.XI ZR 388/10.

Darlehen und die Bearbeitungsgebühren

Für die Bearbeitung eines Darlehens dürfen Banken und Sparkassen keine pauschale Gebühr verlangen, denn sie handelt im eigenen Interesse.

Mit der Prüfung der Bonität erfüllen die Banken und Sparkassen eine gesetzliche Pflicht, so dass die Kunden hier keine Entgelte zu erwarten haben. Für diesen Fall gibt es sogar zwei Urteile, die am 13.05.2014 gefallen sind Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13.

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Unzulässige Gebühren

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale und der Gerichte sind die folgenden Gebühren ebenfalls unzulässig.

  • Kosten für Kredit- oder Kontokündigung oder für einfache Erinnerungsschreiben

Die Bank darf keine Gebühren verlangen, wenn sie ein Schreiben ohne jede Rechtswirkung ausgeben. Dazu gehört die Androhung einer rechtlichen Konsequenz, aber auch eine einfache Erinnerung. Die Bank verfolgt ein eigenes Interesse, wenn sie die Geschäftsbeziehung beendet und somit wird der Kunde nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet.

  • Gebühren für Münzgeldeinzahlung

In Deutschland führen immer mehr Banken für die Einzahlung von Münzgeld Gebühren ein. Immer mehr Kunden melden sich bei der Verbraucherzentrale, denn die Banken verlangen teilweise 50% der eingezahlten Summe als Gebühr. Dabei haben die Banken eine gute Argumentation, denn sie behaupten, dass die Münzen laut EU eine besondere Prüfung erfordern. Aber wichtig ist, dass nur die tatsächlichen Kosten der Bank dürfen an den Kunden weitergegeben werden. Die BBBank hat eine Gebühr von pauschal 7,50 Euro erhoben und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erfolgreich geklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Verbraucherschutz Recht gegeben, aber das Verfahren wird noch vor dem Bundesgerichtshof landen.

  • Gebühren für Kredit- und sonstige Vertragsangebote (kein Vertragsabschluss)

In der Regel brauchen Interessenten keine Gebühren zu bezahlen, wenn sie sich nur auf Interesse informieren und keinen Vertrag abschließen. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn die Bank einer Geschäftsbeziehung nicht zustimmt. Zu jeder Geschäftstätigkeit gehört das Abspringen von Kunden zum üblichen Risiko und für dieses Risiko darf die Bank sich nicht extra bezahlen lassen. (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 – 7 Z 2238/00, rechtskräftig)

  • Kosten für Baudarlehenkontoauszüge

Bei einem Baudarlehen gehört es zu den Pflichten der Bank, dass die eingehenden Raten ordentlich verbucht werden und dass der Kunde informiert wird. Für die bankinternen Verrechnungen darf die Bank dem Kunden keine Gebühren berechnen.

  • Treuhandgebühren für die Baufinanzierungslöschung

Einige Institute verlangen Gebühren in Form einer „Treuhandgebühr“, die bei der Umschuldung einer Baufinanzierung fällig sein soll. Die Ablösung des Darlehens ist eine Grundpflicht der Bank und darf somit auf keinen Fall als Sonderdienstleistung dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Forderung der vorherigen Bank erlöscht sofort, wenn die neu finanzierende Bank die Ablösesumme des Altdarlehens überweist. Die Bank muss die Kreditsicherheiten rausgeben und die Löschungsbewilligung für den Notar ausstellen. Die Treuhandgebühr ist zulässig, wenn das Darlehen vorzeitig gekündigt wird und das hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.05.2009, 13 U 202/08) festgelegt. Es handelt sich auch um eine vorzeitige Darlehensablösung, wenn der Kunde nach Ablauf der Zinsbindung zu einer anderen Bank wechselt und durch eine neue Finanzierung das alte Darlehen zurückzahlt. Die Grundschuld wird von der ersten Bank an die neue Bank übertragen und es kommt nicht zur Grundschuldlöschung.

  • Schätz- und Besichtigungsgebühren

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Banken stehen Schätz- und Besichtigungskosten, die immer dann fällig sind, wenn es zu einer Wertermittlung eines Grundstücks kommen, wenn es sich um ein besicherten Kredit handelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Gebühren als unzulässig erklärt, denn mit den Gebühren verlagert die Bank nur Kosten um, die aufgrund des eigenen Interesses interessant sind. Dazu gibt es ein Urteil vom 05.11.2009 und auf dieses Urteil haben die Banken reagiert und verlangen jetzt eine separate kostenpflichtige Beauftragung eines Wertgutachtens im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags. Sie umgehen damit das Urteil, aber Sie müssen sich darauf nicht einlassen. Die meisten Banken verlangen diese Kosten nicht und lassen das Gutachten auf eigene Rechnung erstellen, denn ansonsten entgeht ihnen eventuell ein Darlehensgeschäft.

  • Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen

Um ein Darlehenskonto zu führen verlangen einige Bausparkassen ein Entgelt, aber die Bank handelt ausschließlich in ihrem eigenen Interesse und demnach ist die Rechnungsstellung für die Kontoführung nicht in Rechnung zu stellen. Aber leider gibt es in Bezug auf die Bausparverträge noch keine gerichtliche Grundlage.

  • Umschuldungsgebühren eines Immobilienkredits

Die bisherige Bank darf keine Treuhandgebühren fordern, wenn es zum Umschulden eines Immobilienkredits kommt. Der Bundesgerichtshof hat im September 2019 diese Entscheidung getroffen, als es zu einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes kam. Die Betroffenen fordern ihr Geld zurück.

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Zulässige Bankgebühren

Der Bundesgerichtshof hat die folgenden Bankgebühren als zulässig erachtet.

  • Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen der Darlehenszusage und der Darlehensauszahlung

Das Darlehen wird dem Kunden nicht umsonst bis zum Abruf zur Verfügung gestellt, denn der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass es Sache des Kunden ist, wann er das Geld verwendet. (Urteil 21.02.1985 – III ZR 207/83)

  • Schadensersatz bei Gewinnverlust (Kunde nimmt den Darlehensbetrag nicht)

Die Bank wird um ihren Zinsgewinn gebracht, wenn der Kunde den bereitgestellten Darlehensbetrag nicht nimmt. Die Bank darf in Form einer Nichtabnahmeentschädigung einen Verlustausgleich verlangen. Grundsätzlich kann die Bank für einen solchen Fall eine Art Pauschale verlangen, aber sie darf den üblichen Schaden nicht übersteigen und dem Kunden muss ein Nachweis erbracht werden, welcher Schaden entstanden ist. (Urteil 21.02.1985 – III ZR 207/83)

  • Schadensersatz für Gewinnverlust (Kunde zahlt Darlehensbetrag vorzeitig zurück)

Der Kunde beendet den Darlehensvertrag frühzeitig, dann hat die Bank das Recht den Gewinnverlust in Form von Gebühren zu berechnen. Die Bank muss ein vereinbartes Disagio allerdings anteilig erstatten. Die Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank und nicht nach dem Wert aus dem PE-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands. (Urteil 30.11.2004 – XI ZR 285/03) Das Landgericht Frankfurt am Main sieht es aber als unzulässig, wenn die Bank ein pauschales Entgelt verlangt und das nur für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Es gibt zwar einige gerichtliche Vorgaben, aber bislang noch keine Berechnung für die Vorfälligkeitsentschädigung und das endet meist im Streit zwischen Bank und Kunde.

  • Abschlussgebühren bei Bausparkassen

Beim Abschluss eines Bausparvertrages dürfen die Bausparkassen keine Abschlussgebühr verlangen. Die Außendienstmitarbeiter machen Neukundenwerbung und mit diesen Abschlusskosten werden diese Kosten gedeckt. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass mit der Neukundenwerbung nicht nur das Bankinteresse verfolgt wird. Gerade beim Bausparen ist es wichtig, dass immer wieder neue Kunden einsteigen, damit die Bauspargemeinschaft wächst und seine Funktion erfüllt. Nur mit ausreichend neuen Geldern können den Altkunden die zinsgünstigen Darlehen zugeteilt werden.

In den Bereichen Girokonto und Geldanlagen finden Sie noch weitere zulässige und unzulässige Gebühren der Banken.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bankgebühren

1. Mit wie viel Kontoführungsgebühren muss man heute rechnen?

Ein Arbeitnehmer zahlt für sein Girokonto eine Pauschale von 16 Euro als Kontoführungsgebühren.

2. Welche Bankgebühren sind zulässig?

Die Banken dürfen für viele Leistungen Gebühren verlangen, aber für viele Leistungen auch nicht. Beispielsweise für Bareinzahlungen oder Auszahlungen darf kein Entgelt verlangt werden. Alle Kosten, die dem Interesse der Bank dienen, sind eher unzulässig.

3. Was bedeutet „Interesse der Bank“ in Bezug auf die Gebühren?

Das Interesse der Bank ist unterschiedlich, denn eine Darlehensbank hat ein Interesse daran, Darlehen zu vergeben und eine normale Bank ist für die Kontoführung zuständig. Das sind die Hauptgeschäftsfelder und somit liegt hier das Interesse der Bank.

4. Welche Rücklastschriften sind zulässig?

Die Rücklastschriften sind in vielen Fällen deutlich zu hoch und das haben schon mehrere Gerichte entschieden. Dabei sind schon Gebühren von 10 Euro rechtswidrig.

5. Wie teuer darf ein Girokonto sein?

Einige Experten sind der Meinung, dass die Gebühren für ein Girokonto den Jahressatz von 60 Euro nicht überschreiten darf.

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Urteil: Aufpreis für Zahlung per SEPA-Überweisung ist unzulässig

Einige Unternehmen verlangen für die Zahlung per Überweisung eine zusätzliche Gebühr. Damit wollen die Anbieter Ihre Kunden wohl zur Zahlung per Lastschrift zwingen. Das Landgericht München hat entschieden, dass SEPA-Überweisungen kostenfrei sein müssen. Für Zahlungen mittels

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Fazit

Banken und Kreditinstitute verlangen für viele Leistungen sogenannte Entgelte und dabei handelt es sich eigentlich vereinfacht gesagt um Gebühren. Für viele Sachen verlangt die Bank Gebühren, aber einige Gebühren sind nicht zulässig und da haben sich schon Gerichte eingeschaltet. Während einige Gebühren unzulässig sind, sind andere hingegen erlaubt und werden von der Bank verlangt. Informieren Sie sich im Vorfeld.

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Fragen und Antworten zum Basiskonto – Jeder Verbraucher hat das Recht auf ein Konto mit Grundfunktionen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zum-basiskonto-jeder-verbraucher-hat-das-recht-auf-ein-konto-mit-grundfunktionen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zum-basiskonto-jeder-verbraucher-hat-das-recht-auf-ein-konto-mit-grundfunktionen/#respond Sun, 27 Feb 2022 09:42:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61010 Jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto, aber nur wenn er sich rechtmäßig in der EU aufhält. Mit dem Konto kann er z.B. seine Zahlungsvorgänge durchführen, aber nur für den privaten Zweck. Mit einem

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Jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto, aber nur wenn er sich rechtmäßig in der EU aufhält. Mit dem Konto kann er z.B. seine Zahlungsvorgänge durchführen, aber nur für den privaten Zweck. Mit einem berechtigten Verbraucher muss inzwischen jedes Kreditinstitut einen entsprechenden Basiskonto-Vertrag abschließen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher hat ein Anrecht auf ein Konto, wenn er seinen Wohnsitz in Europa hat.
  • Das Basiskonto ist ein Konto, das nur für private Zwecke genutzt wird.
  • Auch Obdachlose, Geduldete und Asylsuchende haben Anrecht auf ein Basiskonto.

Das Basiskonto – Wer hat Anspruch?

Im Grunde hat jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein solches Basiskonto und dazu gehören auch Geduldete, Asylsuchende und Obdachlose.

Das Basiskonto ist ein Konto für private Zwecke und wenn Sie ein Konto für gewerbliche Zwecke suchen, dann ist dieses Konto nicht richtig. Auch für nebenberufliche Verwendung ist das Konto nicht geeignet.

Jedes Geldinstitut muss ein Basiskonto einrichten?

Ein Basiskonto muss von allen Geldinstituten eingerichtet werden, die auf dem Markt sogenannte Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. 

  • Sparkassen
  • Volksbanken
  • Geschäftsbanken
  • reine Online-Banken

führen Girokonten und müssen das Basiskonto anbieten. Anders sieht es bei

  • reinen Bürgschaftsbanken
  • Depotbanken
  • Teilzahlungsinstitute
  • Förderbanken der Länder und des Bundes

aus.

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Wie bekommt man ein Basiskonto?

Beim gewünschten Institut ist ein schriftlicher Antrag auf ein Basiskonto zu stellen und dazu gibt es ein im Gesetz vorgesehenes Formular.

Es handelt sich um einen Vordruck, der von Banken und Sparkassen auch online zur Verfügung gestellt wird. Zu dem Antrag müssen Sie eine persönliche Identifizierung vornehmen und das ist mit Hilfe eines amtlichen Passes oder eines Personalausweises möglich. Der amtliche Auskunftsnachweis bei einem Asylsuchen ist der aktuelle Duldungsbescheid. Innerhalb von 10 Geschäftstagen muss das Institut die Eröffnung des Basiskontos ermöglichen, wenn der Antrag abgegeben ist.

Was kann ein Basiskonto?

Ein Basiskonto muss ein paar grundlegende Funktionen anbieten und dabei wird von Mindestfunktionen gesprochen.

Zu diesen Mindestfunktionen gehören:

  • Bareinzahlungen
  • Barauszahlungen
  • Ausführungen von Lastschriften
  • Überweisungen
  • Daueraufträge
  • Zahlungsvorgänge mit einer Zahlungskarte

Bei diesen Diensten handelt es sich um die einfachsten Funktionen, welche jedes Konto können muss. Das Kreditinstitut stellt die Funktionen zur Verfügung und wenn die Banken normalerweise auch eine Onlineführung für ein Konto anbieten, dann steht auch diese Funktion beim Basiskonto zur Verfügung.

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Hat ein Basiskonto Überziehungsmöglichkeiten? 

Bei einem Basiskonto besteht nicht die Möglichkeit einen Dispokredit einzuräumen.

Eine Kontoüberziehung ist keine Grundfunktion für ein Konto und demnach ist ein Dispo für ein Basiskonto nicht vorgesehen. Aber es gibt Banken, die ein Dispo freiwillig einrichten, aber das ist ein Zusatz, der zwischen der Bank und dem Kontoinhaber festgelegt werden muss.

Welche Kosten verursacht ein Basiskonto?

Das Basiskonto ist zwar ein Pflichtkonto, aber muss nicht kostenfrei von der Bank angeboten werden. Das Entgelt für ein solches Konto muss angemessen sein und sich am Nutzerverhalten orientieren.

Es gibt allerdings keine festen Beiträge und auch keine Höchstgrenzen, aber im §41 Abs. 2 ZKG sind alle Regelungen festgehalten.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf das Entgelt in keinem Fall höher sein als die Kosten für ein normales Privat- beziehungsweise Gehaltskonto. Bietet die Bank ein Onlinekonto an, dann muss der Verbraucher ein solches Onlinekonto auch als Basiskonto bekommen können.

Die Angemessenheit wird von den Gerichten bestimmt und dazu gibt es mittlerweile ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.06.2020. Das Urteil besagt, dass die Deutsche Bank für ein Basiskonto Gebühren in Höhe von 8,99 Euro nehmen darf und diese Höhe sei auch zulässig.

Der Bundesgerichtshof formuliert die Begründung nach den gesetzlichen Maßstäben und setzt dabei auf das marktübliche Entgelt und das Nutzerverhalten für die folgenden Grundregeln:

  • Das Entgelt für das Basiskonto ist unangemessen, wenn es Kostenbestandteile beinhaltet, die nicht oder nur auf das Basiskonto umgelegt werden dürfen.
  • Der Anspruch auf ein Zahlungskonto darf für einen einkommensarmen Verbraucher nicht durch erhebliche Entgelte unzumutbar sein.

Die Kosten für das Basiskonto weichen von den Kosten für ein anderes Girokontomodell für private Kunden ab oder das Nutzerverhalten wird nicht berücksichtigt, dann können Sie das von den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Zudem besteht die Möglichkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Beschwerde einzureichen. Nach eigener Aussage kann die Aufsichtsbehörde die Bank anweisen, dass das Entgelt angepasst wird, wenn es sich um eine unangemessene Preisgestaltung handelt.

Neben einer Klage besteht auch die Möglichkeit ein Ombudsmannverfahren einzuleiten. Hierbei handelt es sich um ein weiteres Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestehen Erstattungsansprüche, wenn der Inhaber des Basiskontos zu viele Entgelte bezahlt hat.

  • Basiskonto der Deutschen Bank AG

Der Bundesgerichtshof hat eine bis zum 30.Juli 2020 gültige Entgeltklausel als unwirksam erklärt. Bei einer unwirksamen Entgeltklausel des Basisvertrags bleiben die Klauseln wirksam, aber nur ohne die Entgeltvereinbarungen. Die Bank muss die Zahlungsdienste für das Basiskonto unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Inhaber eines Basiskonto verlangen also die bisher bezahlten Entgelte von der Deutschen Bank AG zurück. Für die Erstattung nutzen Sie den Musterbrief.

  • Basiskonto bei anderen Banken / Sparkasse

Inhaber eines Basiskontos, welches deutlich teurer ist als ein bei der Bank angebotenes Privatgirokonto und bei dem die Kosten für ein Basiskonto deutlich höher sind als 6,45 Euro haben nach Auffassung der Verbraucherzentrale das Recht, dass eine Entgeltklausel nicht wirksam ist.

6,45 Euro dient für den Bundesgerichtshof als Wert, der für ein Basiskonto mit Grundfunktionen gerechtfertigt ist. Zu diesem Ergebnis kommt man, wenn man einen Vergleich als allen Basiskonten von 32 Kreditinstituten durchführt.

Mit Hilfe des Musterbriefes können die oben genannten Indikatoren in Betracht gezogen werden. Die Entgeltklause wird entsprechend angepasst und die zu viel gezahlten Entgelte zurückerstattet.

Institut meldet sich nach Antrag auf Basiskonto-Eröffnung nicht mehr – was tun?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn die Bank innerhalb von 10 Geschäftstagen keine Entscheidung getroffen hat.

In einem solchen Fall wird die BaFin eine Kontoeröffnung anordnen und die Bank dazu verpflichten das Konto einzurichten. Eine Überprüfung beantragen Sie, in dem Sie das vorgesehene Formular nutzen.

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Kann die Basiskonto-Eröffnung abgelehnt werden?

Ein Basiskonto kann durchaus abgelehnt werden, aber eine Ablehnung ist nur aus bestimmten Gründen möglich.

Die Gründe sind:

  • es ist schon ein Konto mit vergleichbaren Funktionen vorhanden und wird genutzt.
  • der Antragsteller hat in den letzten drei Jahren eine Straftat zum Nachteil der Bank, dessen Mitarbeiter oder Kunden begangen und ist verurteilt worden. Allerdings muss die Straftat in Bezug zur Geschäftsbeziehung bestehen.
  • in der Vergangenheit hatte der Antragsteller schon ein Basiskonto bei der Bank und das wurde gekündigt. Der Grund für die Kündigung war, dass das Konto für gesetzwidrige Zwecke eingesetzt wurde.
  • die Bank kann die Sorgfaltspflicht in Sachen Geldwäschegesetz oder Kreditwesengesetz nicht erfüllen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Antragsteller sich nicht ausweist. Zur Identifizierung ist ein amtlicher Pass oder ein Personalausweis notwendig und bei einem Asylsuchenden ist der Ankunftsnachweis oder ein Duldungsbescheid vorzulegen.
  • der Antragsteller hatte schon ein Basiskonto bei der Bank und dieses wurde innerhalb des letzten Jahres gekündigt, weil die Gebühren für das Konto nicht gezahlt wurden. Zudem muss der Zahlungsrückstand bei mehr als 100 Euro liegen.

Es gibt keine weiteren Gründe, warum ein Basiskonto abgelehnt wird. Die Bank darf die Kontoeröffnung nicht verweigern, nur weil der Antragsteller keine Bonität hat oder eine schlechte Schufa.

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Muss eine Bank ein Basiskonto eröffnen, wenn schon ein Konto bei einer andere Bank vorhanden ist?

Es ist ein Konto vorhanden und dieses wird voll genutzt, dann muss eine andere Bank kein neues Basiskonto eröffnen. 

Wird das Konto bei der anderen Bank nicht genutzt, dann sieht es komplett anders aus. In dem Fall muss die Bank der Neueröffnung eines Basiskontos zustimmen und dazu hat die Bank 10 Geschäftstage Zeit.

Die Gründe sind unterschiedlich:

  • die Bank des bisherigen Kontos nimmt bei einem Geldeingang Verrechnungen mit eigenen Forderungen vor
  • das bisherige Konto ist gekündigt, egal ob vom Verbraucher oder der Bank
  • der Inhaber des Kontos ist über die Schließung des Basiskonto informiert

Darf die Bank die Umwandlung in ein Basiskonto ablehnen?

Das vorhandene Konto hat nicht alle Mindestfunktionen, welche ein Basiskonto haben muss. 

Im Gegensatz zu vielen anderen Kontomodellen sind sogenannte Guthabenkonten oft in ihrem Leistungsumfang stark eingeschränkt. Das Zahlen mit der Karte ist in einigen Fällen sogar nicht möglich und dann hat das Konto nicht einmal die Mindestfunktionen, die ein Basiskonto hat. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist demnach kein Konto vorhanden mit dem Zahlen mit der Karte oder Online-Banking möglich ist. Aus dem Grund besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf ein Basiskonto. Die Bank oder ein anderes Geldinstitut muss der Eröffnung zustimmen beziehungsweise eine Umwandlung durchführen. Der Leistungsumfang lässt sich erweitern, in dem Sie den Antrag zur Eröffnung eines Basiskontos stellen.

Im Grunde wird das Institut im eigenen Interesse einer Umwandlung zustimmen und das Guthabenkonto in ein Basiskonto umwandeln.

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Die Kontoeröffnung ist abgelehnt und nun?

Lehnt das Institut eine Kontoeröffnung ab, dann wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Es gibt dafür ein gesetzlich vorgesehenes Formular und das Verfahren ist zudem kostenfrei. Die BaFin überprüft, warum die Bank eine Kontoeröffnung ablehnt und wenn es sich um eine zu Unrecht ausgesprochene Ablehnung handelt, dann kann die BaFin eine Eröffnung anordnen.

Eine Klage beim zuständigen Landgericht oder der Weg zu einer Schlichtungsstelle sind gute Alternativen, aber nach unserer Ansicht ist das Verfahren mit Hilfe der BaFin die schnellste und kostengünstigste Variante.

Aufsichtsbehörde gibt der Bank recht und es findet keine Kontoeröffnung statt. Was kann ich tun?

Die Bank hat die Kontoeröffnung verweigert und auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht ist der gleichen Meinung.

In einem solchen Fall haben Sie das recht gegen das Urteil der BaFin eine Klage einzureichen und das beim zuständigen Landgericht. In Ausnahmefällen ist das durchaus ratsam.

Kann ein Basiskonto als P-Konto geführt werden?

Das Basiskonto kann durchaus als P-Konto geführt werden, denn für ein P-Konto gilt, dass jeder Verbraucher das Recht auf ein solches Konto hat.

Allerdings darf jeder Verbraucher nur ein P-Konto führen, aber das alte Konto darf keine Funktionen mehr haben, wenn Sie ein neues Basiskonto eröffnet haben. Jedes Basiskonto kann sofort mit P-Konto-Funktionen eröffnet werden.

Muss ein anderes Institut ein Basiskonto eröffnen, wenn ein Pfändungsschutzkonto vorhanden ist?

Nein, denn ein Pfändungsschutzkonto sorgt für einen Pfändungsschutz und somit ist dieses Konto mit allen Grundfunktionen zu nutzen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben gibt es keinen Grund, bei einer anderen Bank ein Basiskonto zu eröffnen. Allerdings kommt es schon vor, dass das P-Konto nur eingeschränkt genutzt werden kann, beispielsweise wenn eine Bank Verrechnungen mit eigenen Forderungen vornimmt und dann muss eine andere Bank ein Basiskonto eröffnen.

Das P-Konto lässt sich auch kündigen und wenn der Verbraucher die Kündigung nachweist, dann muss die zweite Bank innerhalb von 10 Geschäftstagen ein Basiskonto eröffnen.

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Lässt sich ein Basiskonto kündigen?

Der Verbraucher kann das Basiskonto zu jedem Zeitpunkt einfach kündigen. Die Bank oder die Sparkasse darf das Basiskonto nicht einfach kündigen.

Nur aus den folgenden Gründen ist das möglich:

  • der Kontoinhaber hat eine Straftat begangen, die zu Lasten der Bank, dessen Mitarbeiter oder den Kunden ging.
  • die Kosten für die Kontoführung innerhalb der letzten drei Monate nicht bezahlt hat und die Summe 100 Euro überschreitet.
  • das Basiskonto wird für Zwecke verwendet, die gegen das Gesetz verstoßen.
  • der Kontoinhaber falsche Angaben bei der Kontoeröffnung gemacht hat

Zudem darf die Bank das Basiskonto aus den folgenden Gründen kündigen, wenn die Gründe im Vertrag stehen:

  • das Konto ist in den letzte 24 Monaten nicht mehr zur Nutzung gekommen
  • der Kontoinhaber gehört nicht zum berechtigen Personenkreis
  • der Kontoinhaber hat ein neues Basiskonto eröffnet
  • alle geltenden AGB-Änderungen sind vom Kontoinhaber abgelehnt

Das Gesetz sieht keine weiteren Kündigungsgründe vor, denn das Basiskonto darf auch nicht aufgrund von fehlender Bonität oder einer schlechten Schufa gekündigt werden.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Basiskonto

1. Wie findet eine Basiskonto-Eröffnung statt?

Ein Basiskonto lässt sich ganz einfach mit einem Antrag eröffnen, der bei jede Bank vorliegt. Neben den korrekten Angaben zur Person findet eine Identifizierung mit Hilfe eines Passes oder einer Duldungsbescheinigung statt.

2. Wie teuer ist ein Basiskonto?

Das Basiskonto ist ein Grundkonto, welches nicht mit hohen gebühren bestückt ist. Im Grunde liegen die Gebühren deutlich unter 10 Euro, denn das ist gesetzlich vorgeschrieben.

3. Was ist eigentlich ein Basiskonto?

Bei einem Basiskonto handelt es sich um eine spezielle Art eines Kontos, welches nur mit den Grundfunktionen ausgestattet ist. Sie können mit der Karte zahlen, Online-Banking nutzen und Bargeld abheben oder einzahlen. Andere Funktionen sind von Bank zu Bank unterschiedlich.

4. Ist das Basiskonto ein P-Konto?

Nein, ein Basiskonto ist kein P-Konto, obwohl die Grundfunktionen bei beiden Kontoarten gleich sind.

5. Muss jede Bank ein Basiskonto einrichten?

Nicht jede Bank muss ein Basiskonto einrichten, aber die meisten Geschäftsbanken, deren Hauptgeschäft Kontoführung ist, bieten die Eröffnung von Basiskonten an.

Symbolbild kontaktloses Bezahlen
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Fazit

In Deutschland hat jeder Verbraucher das Anrecht auf ein Konto und dieses Konto wird als Basiskonto bezeichnet. Das Basiskonto hat alle Grundfunktionen, die ein Verbraucher braucht, um sein tägliches Leben zu bestreiten. Sie können Geld überweisen, Zahlungen leisten, Geld abheben oder mit der Karte bezahlen. Sogar Online-Banking ist mit einem solchen Konto möglich. Die Gebühren für ein Basiskonto sind gering und somit ist diese Kontoart gerade für Verbraucher interessant, die ohne ein festes Einkommen sind.

Der Beitrag Fragen und Antworten zum Basiskonto – Jeder Verbraucher hat das Recht auf ein Konto mit Grundfunktionen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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