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Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind und welche Gebühren sind zulässig?


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Bei den Bankgebühren kommt es oft zu Streitigkeiten, denn die meisten Verbraucher verstehen nicht, welche Gebühren zulässig und welche unzulässig sind. Im Bereich der Darlehen dürfen die Banken manche Entgelte verlangen, aber es gibt wirklich unzulässige Gebühren. Der folgende Überblick bringt Licht ins Dunkel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Banken verlangen für viele Serviceleistungen Gebühren, aber einige der Gebühren sind unzulässig.
  • Im Bereich Girokonto sind viele Serviceleistungen kostenfrei und gehören zum Service der Bank.
  • Bei eine Darlehen fallen viele Gebühren an und einige sind zulässig, andere hingegen nicht.

Die Liste ist nicht vollständig, aber anhand des aktuellen Wissensstands ist sie so vollständig wie möglich.

Gebühren für die Ausfertigung der Löschungsbewilligung

Bei Hypotheken und Grundschulden kommt es per Gesetz dazu, dass die Löschung bewilligt werden muss und dazu muss eine Bewilligungsausfertigung genutzt werden.

Für die Ausfertigung verlangt die Bank in der Regel kein besonderes Entgelt. In einem Darlehensvertrag darf die Bank eine solche Bewilligung auch nicht im Bereich der Hauptleistung ausweisen. Dazu gibt es ein Urteil vom Oberlandesgericht Köln vom 28.02.2001 – U 13 95 /oo und dieses ist rechtskräftig. Die Bank darf nur die tatsächlich anfallenden Sachkosten berechnen, wie die Gebühren für eine notarielle Beglaubigung und auch hierzu gibt es ein Urteil vom 7.05.1991 – XI ZR 244/90.

Achtung:

Nicht nur die Notare haben das Recht die Löschung des Grundpfandrechts zu beglaubigen, denn auch die Sparkassen sind dazu berechtigt. Die Bank verlangt aber meist eine „Stempelgebühr“, aber diese ist nicht zulässig, denn dieser kleine Aufwand ist in dem Zins mit einkalkuliert.

Zu den Kosten, die der Kunde selber trage muss gehören Entgelte, welche das Grundbuchamt verlangt.

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Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos

Im Rahmen eines Privatdarlehen wird das Girokonto geführt und die Bank hat kein Recht ein gesondertes Entgelt zu verlangen.

Bei der Führung eines Darlehenskontos handelt es sich um keine Sonderleistung für einen Kunden, sondern um eine Standardleistung. Vielmehr handelt die Bank in ihrem eigenen Interesse, so dass ein Entgelt für diese Tätigkeit für den Kunden nicht zulässig ist. Auch hierzu gibt es ein entsprechendes Urteil vom 07.06.2011 – Az.XI ZR 388/10.

Darlehen und die Bearbeitungsgebühren

Für die Bearbeitung eines Darlehens dürfen Banken und Sparkassen keine pauschale Gebühr verlangen, denn sie handelt im eigenen Interesse.

Mit der Prüfung der Bonität erfüllen die Banken und Sparkassen eine gesetzliche Pflicht, so dass die Kunden hier keine Entgelte zu erwarten haben. Für diesen Fall gibt es sogar zwei Urteile, die am 13.05.2014 gefallen sind Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13.

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Unzulässige Gebühren

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale und der Gerichte sind die folgenden Gebühren ebenfalls unzulässig.

  • Kosten für Kredit- oder Kontokündigung oder für einfache Erinnerungsschreiben

Die Bank darf keine Gebühren verlangen, wenn sie ein Schreiben ohne jede Rechtswirkung ausgeben. Dazu gehört die Androhung einer rechtlichen Konsequenz, aber auch eine einfache Erinnerung. Die Bank verfolgt ein eigenes Interesse, wenn sie die Geschäftsbeziehung beendet und somit wird der Kunde nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet.

  • Gebühren für Münzgeldeinzahlung

In Deutschland führen immer mehr Banken für die Einzahlung von Münzgeld Gebühren ein. Immer mehr Kunden melden sich bei der Verbraucherzentrale, denn die Banken verlangen teilweise 50% der eingezahlten Summe als Gebühr. Dabei haben die Banken eine gute Argumentation, denn sie behaupten, dass die Münzen laut EU eine besondere Prüfung erfordern. Aber wichtig ist, dass nur die tatsächlichen Kosten der Bank dürfen an den Kunden weitergegeben werden. Die BBBank hat eine Gebühr von pauschal 7,50 Euro erhoben und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erfolgreich geklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Verbraucherschutz Recht gegeben, aber das Verfahren wird noch vor dem Bundesgerichtshof landen.

  • Gebühren für Kredit- und sonstige Vertragsangebote (kein Vertragsabschluss)

In der Regel brauchen Interessenten keine Gebühren zu bezahlen, wenn sie sich nur auf Interesse informieren und keinen Vertrag abschließen. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn die Bank einer Geschäftsbeziehung nicht zustimmt. Zu jeder Geschäftstätigkeit gehört das Abspringen von Kunden zum üblichen Risiko und für dieses Risiko darf die Bank sich nicht extra bezahlen lassen. (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 – 7 Z 2238/00, rechtskräftig)

  • Kosten für Baudarlehenkontoauszüge

Bei einem Baudarlehen gehört es zu den Pflichten der Bank, dass die eingehenden Raten ordentlich verbucht werden und dass der Kunde informiert wird. Für die bankinternen Verrechnungen darf die Bank dem Kunden keine Gebühren berechnen.

  • Treuhandgebühren für die Baufinanzierungslöschung

Einige Institute verlangen Gebühren in Form einer „Treuhandgebühr“, die bei der Umschuldung einer Baufinanzierung fällig sein soll. Die Ablösung des Darlehens ist eine Grundpflicht der Bank und darf somit auf keinen Fall als Sonderdienstleistung dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Forderung der vorherigen Bank erlöscht sofort, wenn die neu finanzierende Bank die Ablösesumme des Altdarlehens überweist. Die Bank muss die Kreditsicherheiten rausgeben und die Löschungsbewilligung für den Notar ausstellen. Die Treuhandgebühr ist zulässig, wenn das Darlehen vorzeitig gekündigt wird und das hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.05.2009, 13 U 202/08) festgelegt. Es handelt sich auch um eine vorzeitige Darlehensablösung, wenn der Kunde nach Ablauf der Zinsbindung zu einer anderen Bank wechselt und durch eine neue Finanzierung das alte Darlehen zurückzahlt. Die Grundschuld wird von der ersten Bank an die neue Bank übertragen und es kommt nicht zur Grundschuldlöschung.

  • Schätz- und Besichtigungsgebühren

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Banken stehen Schätz- und Besichtigungskosten, die immer dann fällig sind, wenn es zu einer Wertermittlung eines Grundstücks kommen, wenn es sich um ein besicherten Kredit handelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Gebühren als unzulässig erklärt, denn mit den Gebühren verlagert die Bank nur Kosten um, die aufgrund des eigenen Interesses interessant sind. Dazu gibt es ein Urteil vom 05.11.2009 und auf dieses Urteil haben die Banken reagiert und verlangen jetzt eine separate kostenpflichtige Beauftragung eines Wertgutachtens im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags. Sie umgehen damit das Urteil, aber Sie müssen sich darauf nicht einlassen. Die meisten Banken verlangen diese Kosten nicht und lassen das Gutachten auf eigene Rechnung erstellen, denn ansonsten entgeht ihnen eventuell ein Darlehensgeschäft.

  • Kontoführungsgebühren bei Bausparverträgen

Um ein Darlehenskonto zu führen verlangen einige Bausparkassen ein Entgelt, aber die Bank handelt ausschließlich in ihrem eigenen Interesse und demnach ist die Rechnungsstellung für die Kontoführung nicht in Rechnung zu stellen. Aber leider gibt es in Bezug auf die Bausparverträge noch keine gerichtliche Grundlage.

  • Umschuldungsgebühren eines Immobilienkredits

Die bisherige Bank darf keine Treuhandgebühren fordern, wenn es zum Umschulden eines Immobilienkredits kommt. Der Bundesgerichtshof hat im September 2019 diese Entscheidung getroffen, als es zu einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes kam. Die Betroffenen fordern ihr Geld zurück.

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Zulässige Bankgebühren

Der Bundesgerichtshof hat die folgenden Bankgebühren als zulässig erachtet.

  • Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen der Darlehenszusage und der Darlehensauszahlung

Das Darlehen wird dem Kunden nicht umsonst bis zum Abruf zur Verfügung gestellt, denn der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass es Sache des Kunden ist, wann er das Geld verwendet. (Urteil 21.02.1985 – III ZR 207/83)

  • Schadensersatz bei Gewinnverlust (Kunde nimmt den Darlehensbetrag nicht)

Die Bank wird um ihren Zinsgewinn gebracht, wenn der Kunde den bereitgestellten Darlehensbetrag nicht nimmt. Die Bank darf in Form einer Nichtabnahmeentschädigung einen Verlustausgleich verlangen. Grundsätzlich kann die Bank für einen solchen Fall eine Art Pauschale verlangen, aber sie darf den üblichen Schaden nicht übersteigen und dem Kunden muss ein Nachweis erbracht werden, welcher Schaden entstanden ist. (Urteil 21.02.1985 – III ZR 207/83)

  • Schadensersatz für Gewinnverlust (Kunde zahlt Darlehensbetrag vorzeitig zurück)

Der Kunde beendet den Darlehensvertrag frühzeitig, dann hat die Bank das Recht den Gewinnverlust in Form von Gebühren zu berechnen. Die Bank muss ein vereinbartes Disagio allerdings anteilig erstatten. Die Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank und nicht nach dem Wert aus dem PE-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands. (Urteil 30.11.2004 – XI ZR 285/03) Das Landgericht Frankfurt am Main sieht es aber als unzulässig, wenn die Bank ein pauschales Entgelt verlangt und das nur für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Es gibt zwar einige gerichtliche Vorgaben, aber bislang noch keine Berechnung für die Vorfälligkeitsentschädigung und das endet meist im Streit zwischen Bank und Kunde.

  • Abschlussgebühren bei Bausparkassen

Beim Abschluss eines Bausparvertrages dürfen die Bausparkassen keine Abschlussgebühr verlangen. Die Außendienstmitarbeiter machen Neukundenwerbung und mit diesen Abschlusskosten werden diese Kosten gedeckt. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass mit der Neukundenwerbung nicht nur das Bankinteresse verfolgt wird. Gerade beim Bausparen ist es wichtig, dass immer wieder neue Kunden einsteigen, damit die Bauspargemeinschaft wächst und seine Funktion erfüllt. Nur mit ausreichend neuen Geldern können den Altkunden die zinsgünstigen Darlehen zugeteilt werden.

In den Bereichen Girokonto und Geldanlagen finden Sie noch weitere zulässige und unzulässige Gebühren der Banken.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bankgebühren

1. Mit wie viel Kontoführungsgebühren muss man heute rechnen?

Ein Arbeitnehmer zahlt für sein Girokonto eine Pauschale von 16 Euro als Kontoführungsgebühren.

2. Welche Bankgebühren sind zulässig?

Die Banken dürfen für viele Leistungen Gebühren verlangen, aber für viele Leistungen auch nicht. Beispielsweise für Bareinzahlungen oder Auszahlungen darf kein Entgelt verlangt werden. Alle Kosten, die dem Interesse der Bank dienen, sind eher unzulässig.

3. Was bedeutet „Interesse der Bank“ in Bezug auf die Gebühren?

Das Interesse der Bank ist unterschiedlich, denn eine Darlehensbank hat ein Interesse daran, Darlehen zu vergeben und eine normale Bank ist für die Kontoführung zuständig. Das sind die Hauptgeschäftsfelder und somit liegt hier das Interesse der Bank.

4. Welche Rücklastschriften sind zulässig?

Die Rücklastschriften sind in vielen Fällen deutlich zu hoch und das haben schon mehrere Gerichte entschieden. Dabei sind schon Gebühren von 10 Euro rechtswidrig.

5. Wie teuer darf ein Girokonto sein?

Einige Experten sind der Meinung, dass die Gebühren für ein Girokonto den Jahressatz von 60 Euro nicht überschreiten darf.

Urteil: Aufpreis für Zahlung per SEPA-Überweisung ist unzulässig

Einige Unternehmen verlangen für die Zahlung per Überweisung eine zusätzliche Gebühr. Damit wollen die Anbieter Ihre Kunden wohl zur Zahlung per Lastschrift zwingen. Das Landgericht München hat entschieden, dass SEPA-Überweisungen kostenfrei sein müssen.

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Fazit

Banken und Kreditinstitute verlangen für viele Leistungen sogenannte Entgelte und dabei handelt es sich eigentlich vereinfacht gesagt um Gebühren. Für viele Sachen verlangt die Bank Gebühren, aber einige Gebühren sind nicht zulässig und da haben sich schon Gerichte eingeschaltet. Während einige Gebühren unzulässig sind, sind andere hingegen erlaubt und werden von der Bank verlangt. Informieren Sie sich im Vorfeld.

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