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Zins-Klauseln in Sparverträgen rechtswidrig: So kommen Sie zu Ihrem Geld – Lassen Sie den Sparvertrag auf Zinsanpassungsklauseln prüfen


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Sparkassen haben bei vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen eine unzulässige Klausel in den Vertrag geschrieben. Sie können mehrere Tausend Euros zurückverlangen, wenn Sie einen solchen Vertrag haben. Überprüfen Sie Ihren Vertrag und fordern Sie das Geld einfach nach, denn die entsprechenden Informationen finden Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • In vielen Riester-Banksparplänen und Prämiensparverträgen sind unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung enthalten und davon sind Kunden der Sparkasse und anderen Banken betroffen.
  • Sie müssen aktiv werden, wenn Sie einen solchen Vertrag besitzen und unbedingt die Zinsen nachrechnen lassen. Mitunter können bei den Altverträgen teilweise mehrere Tausend Euro an Gutschriften eingefordert werden.

Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und private Banken haben zwischen 1990 und 2000 langfristige Sparverträge verkauft und in vielen dieser Verträge sind rechtswidrige Klauseln enthalten. Die Marktzinssätze sind in den letzten Jahren stark gefallen und das hat dafür gesorgt, dass die Kreditinstitute die Sparzinsen in den Verträgen regelmäßig angepasst haben und zwar nach unten. In einigen Fällen sogar bis auf 0,001% und dabei haben Sie sich auf die Klausen zur Zinsanpassung berufen. Die Kunden bekommen deutlich weniger Zinsen gutgeschrieben, wenn es um eine so einseitige Zinsanpassung geht.

Lassen Sie Ihren Vertrag auf die Klausel prüfen und dann können Sie eventuell mit einer Nachzahlung der Zinsen rechnen!

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Die betroffenen Verträge

Es handelt sich bei den betroffenen Verträgen um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne.

    • Bonusplan der Volks- und Raiffeisenbank
    • Prämiensparen flexibel der Sparkasse
    • VorsorgePlus der Sparkasse
    • Vorsorgesparen der Sparkasse
  • Vermögensplan der Sparkasse
  • VRZukunft der Volks- und Raiffeisenbank
  • Vorsorgeplan der Sparkasse
  • Scala der Sparkasse

Die rechtwidrigen Klauseln können sich aber auch in einem ganz klassischen Sparbuch mit Aufkleber befinden.

In erster Linie sind die langfristigen Sparverträge mit variablen Zinssatz betroffen und die wurden in den 1990er bis 2000er Jahren abgeschlossen. In diesen Verträgen setzt sich die Verzinsung aus zwei Vereinbarungen zusammen:

  • dem variablen Grundzins
  • einer vereinbarten Prämie.

Bei dem Grundzins handelt es sich um einen Zinssatz, der jedes Jahr auf das Guthaben angerechnet wird. Zusätzlich erhält der Sparer eine vereinbarte Prämie und die hängt von der Laufzeit des Vertrages ab. In der Regel wird die Prämie nicht ausgezahlt, sondern auch das Kapital aufgeschlagen. Diese Verträge haben einen großen Anreiz, denn je länger die Verträge laufen desto mehr Kapital entsteht mit der Zeit.

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Zinsanpassungsklausel ist rechtswidrig

Für viele Verträge ist ein variabler Grundzins üblich, denn anhand der Zinsentwicklung kann der Grundzins an der Marktsituation angepasst werden.

Allerdings muss eine solche Vereinbarung transparent sein, gerade wenn es um Verträge mit einer langen Laufzeit geht. Die Verbraucher haben bei einem Langzeitvertrag schließlich nicht die Möglichkeit ein anderes Angebot mit besseren Zinsen zu nehmen und außerdem macht es wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn.

In vielen alten Verträgen verstecken sich die rechtswidrigen Vereinbarung in Bezug auf die Zinsen (Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln). Die Banken haben mit einer solchen Klausel die Möglichkeit die Zinsen nach eigenen Spielraum anzupassen und das Ergebnis ist, dass Sie als Kunde deutlich weniger Zinsen erhalten.

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof einige Verfahren durchgeführt und diese Art der Klauseln als unzulässig erklärt:

  • Az. XI ZR 361/01
  • Az. XI ZR 140/03
  • Az. XI ZR 52/08
  • Az. XI ZR 197/09

Das letzte Urteil in dieser Hinsicht fiel im März 2017 (XI ZR 508/15) und das Urteil besagt, dass die Klausel bei der Sparkasse nicht gültig ist. Der Grund ist, dass der Verbraucher die Änderung der Zinsen nicht nachvollziehen kann und somit die Gefahr besteht, dass die Zinsen zum Vorteil der Bank gemacht wurden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat darauf hingewiesen, dass es als Missstand anzusehen ist, wenn die Klauseln auch weiterhin genutzt werden oder wenn die Rechtsprechung ignoriert wird. Die BAFin wird durchgreifen.

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Die betroffenen Banken

Die Verbraucherzentralen haben bundesweit Tausende von Verträgen prüfen lassen und es ist eine Liste mit unzähligen Anbietern entstanden. 

Allerdings kann man nicht sagen, ob die Anbieter die Klauseln auch heute noch nutzen oder es neue Klauseln gibt. Aber Sie sollten auf jeden Fall aufpassen, denn auch wenn in der Liste Ihre Bank nicht zu finden ist, bedeutet es nicht, dass in Ihren Verträgen keine Zinsanpassungsklauseln vorhanden sind. Im Zweifel sollten Sie den Vertrag durch eine Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Sie haben einen Sparvertrag mit Grundzins und Prämie, dann sollten Sie sich den Vertrag ganz genau anschauen. Die Chancen stehen gut, dass Sie Zinsen nachfordern können, wenn das Produkt aus der Liste enthalten ist. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit in den Vertrag zu schauen und die Klausel zu suchen. Enthält der Vertrag keinen Hinweis dazu, dann könnten Sie auch betroffen sein und im Zweifel können Ihnen die Verbraucherzentralen weiterhelfen.

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Nachforderung verlangen

Fordern Sie Ihre Bank auf die Zinsberechnung darzulegen und eine Neuabrechnung durchzuführen, wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Vertrag einer fehlerhafte Zinsanpassung enthalten ist.

Mittlerweile haben die Verbraucherzentralen mehr als 5.000 langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen kontrolliert und nachgerechnet. Im Durchschnitt erhielten die Kunden um die 4.000 Euro zu wenig an Zinsen. Laut der Verbraucherzentralen gab es sogar einen Spitzenreiter und der kann um die 78.000 Euro von dem Kreditinstitut nachfordern.

Aus dem Bundesland Baden-Württemberg wurden die Ergebnis der Studie veröffentlicht.

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Die rechtlichen Verfahren der Verbraucherzentralen

Inzwischen sind die Verbraucherzentralen gegen eine Reihe von Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken vorgegangen, so dass Sie eine Musterklage Ende 2018 auf den Weg gebracht haben.

Mittlerweile haben sich schon sehr viele Verbraucher dem Verfahren angeschlossen und im Jahr 2021 wird es zu einer weiteren Klage kommen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist mittlerweile gegen 20 Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken rechtlich vorgegangen. Die Geldinstitute wurden dazu verpflichtet die Zinsanpassungsklauseln nicht mehr zu nutzen und weitere Verfahren sind noch offen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat eine Musterfeststellungsklage gegen verschiedene Sparkassen eingereicht, bei denen unwirksame Zinsanpassungsklausen oder falsche Zinsanpassungen vorhanden sind. Für einige der Sparkassen ist das Klageregister mittlerweile eröffnet und Verbraucher können sich anschließen. Informationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale Sachsen.

Gegen andere Sparkassen (Leipzig, Erzgebirge und Zwickau) sind die ersten Urteile vorhanden und diese sind eindeutig. In allen Fällen sind die Sparkassen verpflichtet die Klauseln aus den Verträgen zu nehmen und eine Nachberechnung durchzuführen. Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam sind. Es entstehen somit Regelungslücken, so das die Verbraucher diese mit Klagen füllen können. Nur teilweise entsprochen wurde den Anträgen, dass die Grundsätze zur Zinsanpassung verbindlich definiert werden. Der Richter hat seine Meinung zu den Anpassungskriterien geändert und demnach ist ein Vergleichsmaßstab für einen langfristigen Zins und eine relative Zinsanpassung anzuwenden.

Zudem wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, eine Verjährung erst mit dem Ende des Sparvertrages beginnt und das hat zur Folge, dass eine Zinsneuberechnung bis zum Beginn des Vertrags notwendig ist.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat am 1.Juli 2020 eine Musterklage gegen die Salessparkasse eingereicht, denn die Sparkasse hat zu geringe Zinsen gezahlt. Sie können sich zur Teilnahme anmelden, wenn Sie Interesse haben.

Interessant:

Die Verbraucherzentrale Bayern hat eine Musterklage gegen die Nürnberger Sparkasse eingereicht. Im Jahr 2019 hat die Sparkasse damit begonnen die Sparverträge zu kündigen und aus Sicht der Verbraucherzentrale sind viele Kündigungen widerrechtlich geschehen. Die Sparkasse soll ihren Kunden im Schnitt 4.200 Euro Zinsen zu wenig gezahlt haben und auch hier können Sie sich noch zur Teilnahme anmelden. Informationen dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Gegen die Stadtsparkasse München wurde am 22. Januar 2021 eine Musterklage eingereicht und das Klageregister ist am 4. März 2021 eröffnet worden. Informationen finden Sie am Info-Telefon und über die Verbraucherzentrale Bayern.

Zudem plant die Verbraucherzentrale Bayern eine Musterklage gegen die Barnim Sparkasse.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zinsklauseln in Sparverträgen

1. Sind die Zinsklauseln in Sparverträgen wirksam?

Mittlerweile ist bekannt, dass verschiedene Zinsklauseln in den langfristigen Sparverträgen nicht rechtswirksam sind.

2. Wo kann ich meinen Sparvertrag prüfen lassen?

Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes oder an einen Anwalt.

3. Kann das Kreditinstitut meinen Sparvertrag einfach kündigen?

Das Kreditinstitut hat das Recht, unter bestimmten Umständen, den Sparvertrag zu kündigen. Lassen Sie sich ausführlich von einem Experten beraten, damit Sie nicht über den Tisch gezogen werden.

4. Wo stehen die Zinsklauseln?

In der Regel stehen die Zinsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Informationsbroschüren.

5. Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der Vertragslaufzeit.

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Fazit

In den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass viele Kreditinstitute Sparverträge mit Zinsanpassungsklauseln abgeschlossen haben. Die Verbraucherzentralen sind der Überzeugung, dass diese Klauseln unwirksam sind und viele Gerichte sind der gleichen Meinung. Sollten Sie einen solchen Vertrag besitzen, dann prüfen Sie, ob Sie auch betroffen sind und fordern Sie eine Neuberechnung der Zinsen von Anfang an. Eventuell erhalten Sie eine Zinsnachzahlung.

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