Vollmacht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:12:09 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Vollmacht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig für uns alle sind https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-fuer-uns-alle-sind/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-fuer-uns-alle-sind/#respond Fri, 13 May 2022 09:12:09 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65846 Möchten Sie, dass sich im Ernstfall eine bestimmte Person um Ihre Anliegen kümmert, so brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Wenn Sie nicht jetzt schon Vorkehrungen treffen, kann es passieren, das später ein fremder

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Möchten Sie, dass sich im Ernstfall eine bestimmte Person um Ihre Anliegen kümmert, so brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Wenn Sie nicht jetzt schon Vorkehrungen treffen, kann es passieren, das später ein fremder Betreuer für Sie bestimmt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind Sie nicht mehr in der Lage, muss eine andere Person für Sie Entscheidungen treffen oder nach Ihrem Willen handeln.
  • Ihr Partner und Ihre Kinder dürfen dies nicht automatisch. Sie müssen ihnen eine Vollmacht geben.
  • Ihnen stehen zwei Möglichkeiten der Vorsorge zur Verfügung: Geben Sie einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht, wenn Sie möchten, dass diese Person später wichtige Entscheidungen treffen soll. Sie können aber auch jetzt schon eine Betreuungsverfügung machen und darin alle Personen niederschreiben, die Sie später als Betreuer wünschen.
  • Ganz wichtig zu wissen: Der Betreuer selbst, wir später von einem Richter ernannt und auch kontrolliert.

Die Sache mit der Vollmacht

Sie können die Vollmacht für bestimmte Bereich erstellen oder aber für all Ihre Angelegenheiten.

In der Regel ist in der Vorsorgevollmacht Folgendes enthalten:

  1. Vermögensvorsorge wie Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte
  2. Personensorge wie Ihre medizinische Behandlung und die Bestimmung, wo Sie sich aufhalten sollen.

Haben Sie eine wirksame Vollmacht ausgestellt, so wird auch kein Betreuer vom Gericht bestellt. Somit soll die Vorsorgevollmacht eigentlich verhindern, dass ein Fremder zum Betreuer wird.

Sofern Sie keinen Bevollmächtigten haben, muss das Gericht einen Betreuer für Sie stellen. Bis dieser vom Betreuungsgericht gestellt ist, darf niemand über oder für Sie entscheiden.

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Was versteht man unter Vollmacht?

Sinn der Vorsorgevollmacht ist es, dass eine Ihnen vertraute Person für Sie entscheiden kann, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.

Jeder Mensch sollte über eine Vorsorgevollmacht verfügen. Denn es passiert schnell, Oper eines Unfalls zu werden und deswegen vielleicht im Koma zu liegen. Während dieser Zeit können Sie selbst keine Entscheidungen treffen.

In der Regel ist man ab dem 18. Geburtstag volljährig und auch voll geschäftsfähig. Sie können ab dann eine Vorsorgevollmacht machen. Jedoch können Sie ab dann auch als Bevollmächtigter ernannt werden.

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Wer kann die Vorsorgevollmacht erhalten?

Ernennen können Sie jede Person, die geschäftsfähig ist.

Sie übertragen mit der Vollmacht weitreichende Berechtigungen. Wichtig: Natürlich können diese Berechtigungen auch missbraucht werden. Wählen Sie deshalb eine Person, der Sie absolut vertrauen.

Tipp: Sprechen Sie mit der Person, die Sie bevollmächtigen möchten. Im Idealfall unterschreibt die Person ebenfalls die Vollmachtsurkunde.

Sie haben das Recht, die Vollmacht auf mehrere Personen aufzuteilen. Zudem können Sie klar regeln, welche Person in welchem Bereich entscheiden soll.

Beispiel: Frau Müller möchte, dass Ihre Tochter Christa die Vermögensvorsorge übernimmt, weil Sie sich damit gut auskennt. Ihr Sohn Mark dagegen soll in den Gesundheitsfragen entscheiden und über ihren Aufenthalt bestimmen.

Hinweis: Sofern mehr als eine Person bevollmächtigt sind und diese die gleichen Aufgaben innehaben, muss auch jede Person alleine entscheiden können. Legen Sie das nicht fest, müssten sich die Bevollmächtigten für jede Entscheidung absprechen. Sofern sie sich nicht einigen, kann auch keine Entscheidung getroffen werden.

Somit macht es Sinn, wenn Sie in der Vorsorgevollmacht festlegen, welcher Bevollmächtigte am Ende die Entscheidungsgewalt hat. Sie können jedoch auch einen Ersatzbevollmächtigten wählen. Dieser tritt dann in Kraft, wenn einer der anderen Bevollmächtigten zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder Tod entfällt.

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Die Form der Vollmacht

Die Vorsorgevollmacht muss auf jeden Fall schriftlich erstellt sein.

Ferner muss darauf Ihr Name, Geburtsdatum und die Anschrift stehen. Zudem müssen Sie die Vollmacht unterschreiben und mit Ort und Datum versehen. Zwar müssen Sie Ihre Unterschrift nicht beglaubigen lassen, wenn Sie dies aber machen, ist die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr höher.

Tipp: Sie können die Unterschrift schon für 10 Euro beglaubigen lassen.

Dafür brauchen Sie auch keinen Anwalt oder Notar. Sofern es aber komplizierte Regelungen geben sollte und Sie viel Vermögen haben, ist ein rechtlicher Rat sinnvoll.

Einige Fälle erfordern eine Beglaubigung durch einen Notar. Zum Beispiel wenn es auch um Grundstücksgeschäfte geht. Hier braucht es eine notarielle Beurkundung, denn sollte der Bevollmächtigte auch Eintragungen im Grundbuch machen, braucht es eine notarielle Vollmacht.

Ebenso gilt das für den Abschluss von Darlehensverträgen oder gar den Verkauf von Firmenanteilen. Hierfür muss die Vollmacht auch beurkundet sein. Damit jemand dazu berechtigt ist, eine Erbausschlagung zu tätigen, braucht er eine notarielle Beglaubigung. Generelle ist die notarielle Beurkundung nicht falsch, denn der Notar überprüft auch die Geschäftsfähigkeit.

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Private Vorsorgevollmachten werden von Kreditinstituten oftmals nicht anerkannt, dies kann sogar bei beurkundeten Vollmachten passieren. Gerichte sind zwar der Meinung, das wäre unzulässig, doch damit es bei der Bank keine Probleme gibt, lassen Sie bei der Bank eine extra Bankvollmacht ausstellen. Erkundigen Sie sich auch gleich, ob es für Online-Banking spezielle Vollmachten braucht.

Was regelt die Vollmacht?

In der Regel handelt es sich bei der Vollmacht um eine Generalvollmacht.

Das bedeutet, dass mit dieser Vollmacht alle Angelegenheiten geregelt werden können. Sie können jedoch auch für unterschiedliche Bereiche einzelne Vollmachten ausstellen. So zum Beispiel für Vermögensdinge.

Ferner sind manchmal Besonderheiten zu berücksichtigen. Möchten Sie zum Beispiel, dass bei medizinischen schwerwiegenden Folgen die lebensverlängernden Maßnahmen beendet werden, so brauchen Sie dafür eine ausdrückliche Vollmacht. Ist Ihnen wichtig, dass der Bevollmächtigte auch in die Pflegedokumentation sehen darf, braucht er auch eine dementsprechende Vollmacht. Ebenso verhält es sich mit der Entbindung der Schweigepflicht.

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Die Gültigkeit der Vollmacht

Die Wirksamkeit der Vollmacht beginnt sofort.

Ihnen mag es vielleicht sinnvoller erscheinen, hier eine Beschränkung einzutragen, doch lasse Sie das lieber. Die bevollmächtigte Person müsste sonst immer seine Voraussetzungen nachweisen, wenn er die Vollmacht nutzt. Hier können schnell Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vollmacht entstehen.

Sie haben aber die Möglichkeit, die bevollmächtigte Person anzuweisen, seine Vollmacht erst zu nutzen, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies ist dann in einem extra Dokument zu regeln. Hier spricht man auch von einer Regelung im Innenverhältnis. Nur Sie und der Bevollmächtigte können diese Vollmacht sehen.

Hinweis: Sie können im Innenverhältnis klar regeln, wann und wie der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen darf oder soll. Auch können Sie darin regeln, mit welchen anderen Personen sich der Bevollmächtigte absprechen darf oder welche Person bei mehreren Bevollmächtigten welche Entscheidung treffen darf.

Wenn nicht anders geregelt, endet die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Jedoch ist es ratsam, eine Klausel festzulegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus geht. So können die Bevollmächtigen noch die Beerdigung organisieren. Erst wenn die Erben die Vollmacht widerrufen, endet sie dann.

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Die Vollmacht ändern

Sie haben das Recht, Ihre Vollmacht jederzeit zu widerrufen oder ändern.

Wichtig ist natürlich, dass Sie noch geschäftsfähig sind. Denken Sie daran, Änderungen immer am Original vorzunehmen.

Sofern Sie einen Widerruf oder eine Änderung machen, lassen Sie sich alle alten Vollmachten und ebenso die Kopien aushändigen und entsorgen Sie diese. Denken Sie daran, dass Sie im Gegenzug die neuen Vollmachten herausgeben.

Ganz wichtig ist, dass beglaubigte oder notarielle Beurkundungen bei der Änderung erneut vorgenommen werden müssen.

Braucht es eine Betreuungsverfügung?

Eigentlich brauchen Sie zur Vollmacht die Betreuungsverfügung nicht.

In Anbetracht dessen, dass es in Vorsorgevollmachten Regelungslücken geben kann, könnte es dennoch sein, dass für manche Entscheidungen ein Betreuer vom Gericht bestimmt werden muss. Um das zu verhindern, können Sie ganze alte Vorsorgevollmachten mit einer Betreuungsverfügung ergänzen.

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Was regelt die Betreuungsverfügung?

Sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre Belange selbst zu regeln und haben Sie keine Vorsorgevollmacht, so wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen.

In der Betreuungsverfügung können Sie jedoch notieren, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Auch können Sie damit dem Richter zukommen lassen, wenn Sie auf keinen Fall als Betreuer möchten.

Natürlich lässt sich die Vollmacht erweitern. Zum Beispiel können Sie darin festlegen, dass Sie Ihrer Enkelin zu ihrer Hochzeit einen gewissen Geldbetrag schenken. Aber auch, dass Sie so lange zu Hause ambulant versorgt werden möchten, bis es nicht mehr geht. Sofern es Ihrem Wohl nicht schadet, ist der rechtliche Betreuer dazu verpflichtet, Ihren Wünschen nachzukommen.

Hinweis: Im Gegensatz zum Bevollmächtigten ist der Betreuer vom Betreuungsgericht zu ernennen und überprüfen. Aus diesem Grund schreiben Sie Ihre Wünsche möglichst genau in die Verfügung, damit das Gericht in Ihrem Sinne entscheiden kann.

Achten Sie darauf, dass die Betreuungsverfügung immer schriftlich sein muss.

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Die Betreuungsverfügung widerrufen

Sie haben das Recht Ihre Betreuungsverfügung jederzeit zu Widerrufen.

Entsorgen Sie dann aber auf jeden Fall alle Kopien und das Original.

Gibt es neue Vordrucke?

Den Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung und Vollmacht müssen Sie nicht selbst erstellen.

Hierfür gibt es Formulare wie zum Beispiel das Vorsorgehandbuch. Ebenso können Sie Textbausteine aus der Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ nutzen.

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Die Aufbewahrung

Viele Menschen sind der Meinung, sie müssen die Vollmachten irgendwo sicher verschließen.

Jedoch ist es nicht nötig, diese im Tresor oder Safe zu verstecken. Besser ist es, wenn der Bevollmächtigte ein Original bekommt. Er muss es nämlich vorlegen, wenn bei Ihnen der Notfall eintritt.

Sofern Sie das nicht möchten, hinterlegen Sie die Vollmacht so, dass sie auch leicht zu finden ist. Ein Ordner mit der Aufschrift „Vorsorgedokumente“ wäre hierfür ideal. Hier können die Bevollmächtigten dann schnell alles finden.

Ebenso sollten Sie in Ihrer Handtasche oder Geldbörse einen Zettel aufbewahren, aus dem hervorgeht, dass Sie eine Vorsorgevollmacht haben und wo diese liegt.

Tipp: Sie können die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, stellt das Betreuungsgericht eine Anfrage, ob es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Eintrag kostet Sie einmalig 13 Euro oder via Post 16 Euro.

Hinweis: Das Original befindet sich nicht beim Vorsorgeregister. Es wird lediglich erfasst, dass es eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt. Der Inhalt Ihrer Verfügungen wird beim Eintrag nicht überprüft.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind – Infos

1. Kann ich die Vollmachten noch machen, wenn bei mir Demenz festgestellt wurde?

Das kommt ganz auf die Schwere der Krankheit an. Sie sollten zumindest von jemanden bezeugen lassen, dass Sie noch Herr Ihrer Sinne sind und Entscheidungen treffen können.

2. Sollte ich die Vorsorge schon in jungen Jahren treffen?

Je eher Sie daran denken, umso besser für Sie. Bedenken Sie, dass Sie auch in jungen Jahren einen schweren Unfall haben können. Gerade wenn Kinder da sind, sollten Sie sich auf jeden Fall um sämtliche Vollmachten kümmern und regeln, was mit den Kindern im Notfall passiert.

3. Wie verhindere ich Streitigkeiten bei mehreren Bevollmächtigten?

Dies lässt sich leider nicht immer verhindern. Bevollmächtigen Sie aus diesem Grund nur Menschen, denen Sie ganz vertrauen und besprechen Sie mit diesen auch alles.

4. Kann ich die Vollmacht auch bei meinem Arzt hinterlegen?

Natürlich können Sie eine Kopie auch in Ihre Patientenakte legen lassen. Das Original muss aber auf jeden Fall immer frei verfügbar sein, wenn plötzlich Handlungsbedarf besteht.

5. Warum muss ich alles ganz haargenau notieren?

Damit es am Ende keine Unklarheiten gibt. Je genauer Sie schreiben, was Sie wünschen und in welcher Situation oder welche Person für welche Bereiche Entscheidungen treffen darf, umso schneller und besser kann später agiert werden.

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Fazit

Sorgen Sie schon in jungen Jahren für den Ernstfall vor und setzen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auf. Es ist gut, wenn im Ernstfall alle Papiere vorhanden sind, nicht ein fremder Betreuer über Sie entscheiden muss.

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Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – was bedeutet das? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbehilfe-aufgehoben-was-bedeutet-das/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbehilfe-aufgehoben-was-bedeutet-das/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:55:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65812 Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,

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Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieses Gesetz bezieht sich auf die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe. Es gibt auch noch die passive Sterbehilfe und die aktive Sterbehilfe, für die andere Gesetze gelten.
  • In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Maßnahmen Sie in einer bestimmten Lage wünschen oder nicht.
  • Wird eine lebenserhaltende Maßnahme abgebrochen, so gilt das als erlaubte Sterbehilfe, sofern der Betroffene das auch wünscht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jeder Mensch das Recht hat, über den Zeitpunkt seines Ablebens zu entscheiden.

Hier geht es um das Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Aus diesem Recht geht auch hervor, dass man einen Dritten um Hilfe bitten darf. Aus diesem Grund konnte sich das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht halten. Demzufolge hat das Recht verboten, eine assistierte Selbsttötung zu wählen. Zumal es für einige Menschen die einzige Lösung ist. Sie müssen um Hilfe bei der Selbsttötung bitten. Aus diesem Grund wurde das Gesetz im Februar 2020 außer Kraft gesetzt.

Somit ist es nun Ärzten und Vereinen erlaubt, einem Patienten bei der Selbsttötung Hilfestellung zu geben. Zum Beispiel können Sie hierfür Medikamenten zur Verfügung stellen. Jedoch muss der Patient die Selbsttötung aus eigenem Willen durchführen.

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Ist das der Freibrief für Sterbehilfe?

Hierzu kann man keine Aussage treffen.

Die außer Kraftsetzung des Gerichtes bezieht sich nur auf die Hilfe zur Selbsttötung durch geschäftsmäßige Förderung.

Es gibt verschiedene Arten der Sterbehilfe:

  • Beihilfe zur Selbsttötung bzw. zum Suizid

In diesem Fall stellt eine dritte Person alle nötigen Mittel zur Selbsttötung bereit. Jedoch muss der Betroffene die Medikamente selber und aus freiem Willen nehmen. Somit darf der Helfer sich an der letzten Handlung nicht beteiligen.

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Beihilfe zur Selbsttötung nicht mehr strafbar, selbst dann nicht, wenn es sich um eine geschäftsmäßige Tätigkeit handelt.

  • Passive Sterbehilfe

Wird eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst angefangen, handelt es sich um eine passive Sterbehilfe. Man sagt hier auch Behandlungsabbruch oder den Patienten sterben lassen. Hierzu zählt unter anderem der Verzicht auf Beatmung oder eine künstliche Ernährung.

Diese Art der Sterbehilfe ist nicht strafbar. Somit ist sie erlaubt, aber nur, wenn es der Wille des Patienten war. Dies kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

  • Indirekte Sterbehilfe

Hierbei geht es um die Palliativversorgung mit zum Beispiel starken Schmerzmitteln wie Morphine. Diese Medikamente können theoretisch ein Leben verkürzen. Generell ist der Sinn natürlich, das Leid des Patienten zu lindern und somit seinen Zustand etwas zu stabilisieren. Somit wird bei der indirekten Sterbehilfe eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen, dafür ist der Patient aber schmerzfrei. Somit spricht man hier auch von einer Therapie am Lebensende.

Diese Form ist erlaubt und auch das können Sie in einer Patientenverfügung festlegen.

  • Aktive Sterbehilfe

Hier agiert eine dritte Person, um einen anderen Menschen zu töten. Das bedeutet, er gibt ihm auf Verlangen ein Medikament, das innerhalb kurzer Zeit tödlich ist.

Laut § 216 StGB ist die aktive Sterbehilfe immer noch strafbar.

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Die Sterbehilfe in der Patientenverfügung

Sie legen in der Patientenverfügung fest, welche Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder auch nicht.

Sie können deshalb in der Patientenverfügung genau festlegen, in welcher Situation Sie welche Maßnahme wünschen oder ablehnen.

Ferner können Sie auch entscheiden, was in einem palliativmedizinischen Fall mit Ihnen passieren soll. So kann das auch die indirekte Sterbehilfe betreffen. Sie können verfassen, welche Behandlung Sie wünschen, auch wenn diese Ihre Lebenszeit verkürzt.

Jedoch können Sie hier ganz klare Regelungen festlegen und eine Einwilligung oder auch den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnehmen geben.

Natürlich können Sie auch schreiben, dass Sie einen Behandlungsabbruch wünschen. Somit kann eine begonnene Behandlung auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre dann die passive Sterbehilfe.

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Wichtig

Sofern sich herausstellt, dass die begonnene Behandlung keinen Erfolg hat, darf sie auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre keine aktive Sterbehilfe, sondern eine Unterlassung der Fortführung. Diese ist nicht strafbar (Entscheidung des BGH, 18.8.2010 – 2 StR 454/09).

Eine eingehende Beratung zur Patientenverfügung geben wir Ihnen in einem anderen Artikel. Ebenso finden Sie Texte zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Zudem bieten wir Ihnen zwei Ratgeber mit wichtigen Informationen zur Patientenverfügung, Vollmacht sowie Betreuungsverfügung.

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Betreuungsverfügung und Vollmacht

Suchen Sie sich eine Vertrauensperson, die Ihren Willen akzeptiert und nennen Sie diese in der Patientenverfügung.

Leider sind der Ehepartner oder die Kinder nicht berechtigt, ohne Patientenverfügung solche Entscheidungen zu treffen. Dazu brauchen sie eine Vollmacht von Ihnen. Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht zu machen, denn ohne  würde erst ein Betreuungsgericht einen Betreuer stellen müssen. Das dauert und in dieser Zeit kann nicht nach Ihrem Willen gehandelt werden.

Sofern Sie einmal eine Betreuung brauchen, können Sie bereits jetzt in einer Betreuungsverfügung festhalten, wer das sein soll. Ebenso können Sie darin notieren, wenn Sie nicht als Betreuer möchten. In diesem Fall muss das Betreuungsgericht Ihrem Wunsch nachkommen, außer es sprechen dringende Gründe dagegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – Was das bedeutet – Wichtig!

1. Darf ich selbst entscheiden wann ich sterben möchte?

Es ist sogar Ihr Recht. Sofern Sie aber Hilfe dafür benötigen, darf Ihnen der Helfer nur die nötigen Medikamente zur Verfügung stellen. Nehmen müssen Sie diese alleine und natürlich aus freiem Willen.

2. Weshalb wurde das Gesetz verabschiedet?

Weil es das Recht eines jeden Menschen ist, selbst zu entscheiden wann er sterben möchte. Manche Menschen können dies ohne Beihilfe aber nicht durchführen.

3. Darf mein Partner auch ohne Patientenverfügung entscheiden, dass die Geräte abgeschaltet werden?

Sofern Sie keine Patientenverfügung haben oder dies nicht aufgeschrieben haben, darf Ihr Partner diese Entscheidung nicht treffen.

4. Was passiert, wenn ich die Medikamente zur Selbsttötung nicht selbst einnehmen kann?

In diesem Fall wird Ihr Vorhaben scheitern. Verabreicht Ihnen eine andere Person diese Medikamente so wäre das aktive Sterbehilfe und das ist strafbar.

5. Kann ich mich während der Sterbehilfe umentscheiden?

Sie haben jederzeit das Recht, die Sache abzusagen und die Medikamente nicht zu nehmen. Lediglich wenn Sie eine Patientenverfügung haben und nicht mehr selbst entscheiden können, haben Sie keine Wahl. Sofern Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, werden die Maßnahmen beendet, wenn dieser Wunsch aus der Patientenverfügung hervorgeht.

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Fazit

Die Sterbehilfe ist ein heikles Thema und doch sehr wichtig. Es spaltet die Gemüter, dass das Gesetz verabschiedet wurde und doch ist es für manche Menschen, die Hilfe suchen, ein Segen. Jeder hat selbst das Recht, über sein Leben und seinen Tod zu entscheiden.

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Digitale Vorsorge, digitaler Nachlass: Was passiert mit meinen Daten? – Nutzen Sie eine Vertrauensperson und statten sie mit einer Vollmacht aus https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/digitale-vorsorge-digitaler-nachlass-was-passiert-mit-meinen-daten-nutzen-sie-eine-vertrauensperson-und-statten-sie-mit-einer-vollmacht-aus/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/digitale-vorsorge-digitaler-nachlass-was-passiert-mit-meinen-daten-nutzen-sie-eine-vertrauensperson-und-statten-sie-mit-einer-vollmacht-aus/#respond Tue, 09 Mar 2021 09:08:39 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61884 Beugen Sie auf jeden Fall mit einer Vollmacht vor und regeln sich alles was passiert. Sie können aufgrund einer Krankheit die Online-Accounts nicht mehr verwalten oder der Tod ist eingetreten, dann haben Sie im Vorfeld

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Beugen Sie auf jeden Fall mit einer Vollmacht vor und regeln sich alles was passiert. Sie können aufgrund einer Krankheit die Online-Accounts nicht mehr verwalten oder der Tod ist eingetreten, dann haben Sie im Vorfeld alle wichtigen Vorkehrungen getroffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der heutigen Zeit müssen Sie sich um Ihr digitales Erbe und um die digitale Vorsorge kümmern. Legen Sie fest, wer sich darum kümmert und was mit den einzelnen Konten und den Daten passieren soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind sich zu kümmern.
  • Nutzen Sie eine vertraute Person und betrauen Sie diese Person mit allen Aufgaben rund um das digitale Leben. Die Aufgaben halten Sie in einer schriftlichen Vollmacht fest!
  • Außerdem erstellen Sie eine Übersicht aller vorhandenen Accounts mit den Benutzernamen und den Kennwörtern. Dazu kann eine Muster-Vollmacht und eine Muster-Liste eine gute Hilfe sein.

Heute ist die digitale Welt voll mit Fotos und es gibt unzählige soziale Netzwerke und Cloud-Dienste. Der digitale Nachlass muss unbedingt geregelt werden.

In allen Lebensbereichen beschäftigt sich der Verbraucher mit der digitalen Welt und das beginnt bei der Nutzung von sozialen Netzwerken und endet beim Austausch von Bildern auf Instagram. Auch andere Cloud-Dienste sind im Einsatz und dazu kommen noch die ganzen neuen Entwicklungen von Fitness-Armbändern. Es gibt sogar die Möglichkeit mit dem eigenen Zuhause Kontakt aufzunehmen mit Hilfe des Stichworts „Smart Home“.

Phishing Mail Symbolbild
Postbank Spam-Warnung: E-Mail „Postbank: Kontobestätigung erforderlich“ ist Phishing (Update)

Aktuell werden wieder gefälschte E-Mails im Namen der Postbank versendet. Danach sollen Sie angeblich Ihre Daten aktualisieren. Doch wir warnen alle Postbank-Kunden: Klicken Sie die E-Mail nicht an.  Kriminelle möchten persönliche Daten stehlen. Aktueller Betreff:

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Vertrauensperson kümmert sich um die digitalen Daten

Nach dem Tod verbleiben alle übermittelten und gespeicherten Daten bei dem jeweiligen Anbieter und aus dem Grund ist es ratsam alle seine Daten im Auge zu behalten und Regelungen zu treffen.

Die Regelungen sind wichtig, wenn Sie sterben und damit die Daten nicht weiterhin in der digitalen Welt unterwegs sind. Auch wenn Sie an einer Krankheit leiden oder andere Umstände eintreten und Sie nicht mehr in der Lage sind, selber zu handelt, dann sollten Sie eine Vertrauensperson bestimmen. Auch der digitale Nachlass muss geregelt werden und dazu kann auch ein Gedenkstatus gehören, der nach dem Tod eingerichtet wird. Das Profil zu löschen ist eine der sinnvollsten Aufgaben und kommt auch am häufigsten vor.

Eine Person, der Sie zu 100% vertrauen sollte mit den Aufgaben der digitalen Vorsorge betreut werden. Eine Liste mit Benutzerkonten und Passwörtern wird angelegt und an einem sicheren Ort hinterlegt. Legen Sie auch fest, was mit den einzelnen Konten passieren wird und die Vertrauensperson handelt nur nach den Wünschen, wenn eine Vollmacht vorhanden ist, die auch über den Tod hinaus reicht.

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Datenklau bei EasyJet: Hacker erbeuten Daten von neun Millionen Kunden

Bei der Fluggesellschaft EasyJet ist es zu einem Datenleck gekommen. Hacker haben Presseberichten zufolge neun Millionen Kundendaten abgefangen. Welche Daten die Hacker erbeuteten und ob Sie von dem Datenklau betroffen sind, erfahren Sie im Artikel.

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Regeln Sie den digitalen Nachlass

Die nachfolgenden Tipps können Ihnen helfen alle wesentlichen Dinge zu bedenken und entsprechende Regelungen festzusetzen.

  • Sie kümmern sich frühzeitig um den digitalen Nachlass.
  • Eine Übersicht von allen Accounts mit den Benutzernamen und den Kennwörtern ist sehr hilfreich. Ein Passwort-Manager ist eine gute digitale Lösung und das BSI nennt das KeePass-Programm dafür. Im Januar 2020 hat die Stiftung Warentest die Testergebnisse für 14 Passwort-Manager veröffentlicht.
  • Die Liste sollten Sie in einem Tresor oder einen Bankschließfach aufbewahren, denn dadurch haben Sie eine sichere Möglichkeit, dass die wichtigen Passwörter auch zu den Erben gelangen. Beachten Sie, dass digitale Datenträger eine längere Lebensdauer haben als gedruckte oder geschriebene Listen.
  • Speichern Sie die Liste auf einem USB-Stick, dann verwenden Sie kein Passwort. Die Erben erhalten sonst eventuell keinen Zugang zu den Daten. Einen ungeschützten USB-Stick legen Sie in ein Bankschließfach oder in einen Tresor. Sie haben sich für einen verschlüsselten Stick entschieden, dann legen Sie die Zugangsdaten im Tresor oder Bankschließfach ab.
Der USB-Stick hat den Vorteil, dass mit Hilfe eines Passwort-Managers mehrere hundert Accounts mit den passenden Passwörtern zu speichern sind. Aber wichtig ist, dass der USB-Stick vor den äußeren Bedingungen geschützt wird. Dazu gehören Hitze und Kälte, denn sonst könnten die Daten verloren gehen.
  • Eine Vertrauensperson machen Sie zum Bevollmächtigten oder zum digitalen Nachlassverwalter. In einer Vollmacht legen Sie fest, dass diese Person sich um das digitale Erbe kümmern soll. Zudem sollten Sie verfassen, dass die Person auch zu Ihren Lebzeiten sich um die digitale Welt kümmern soll, wenn Sie im Koma liegen oder aus anderen Gründen nicht mehr selbst in der Lage sind Aktionen zu tätigen.
  • In der Liste regeln Sie detailliert, wie in welchem Fall mit den Accounts umzugehen ist. Einige Daten sind mit Sicherheit einfach zu kästen und andere Daten sollen einfach anders behandelt werden. Das sind alle Informationen, welche die Vertrauensperson unbedingt braucht und beachten muss.
  • Computer, Smartphone und Tablet sind Endgeräte, auf denen Daten gespeichert sind und auch hier müssen Sie bestimmten was mit ihnen passiert.
  • Versehen Sie die Vollmacht immer mit einem Datum und unterschreiben Sie handschriftlich.
Wichtig ist, dass die Vollmacht auch „über den Tod hinaus“ gilt.
  • Die Vollmacht wird an die Vertrauensperson übergeben und gleichzeitig informieren Sie Ihre Angehörigen über den Schritt.
  • Der Aufenthaltsort der Account-Liste wird nur der Vertrauensperson mitgeteilt.
  • Die Account-Liste muss immer auf dem neusten Stand gehalten werden, denn mit der Zeit kommen neue Accounts dazu, andere werden gelöscht und damit der Einblick erhalten bleibt ist jede Änderung festzuhalten.
  • Die Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses wird auch durch Firmen angeboten, aber leider lässt sich die Sicherheit solcher Unternehmen nur schwer beurteilen. Erkundigen Sie sich nicht nur über den Leistungsumfang, sondern auch über die Kosten, wenn Sie erwägen einen kommerziellen Nachlassverwalter einzusetzen.
  • In keinem Fall vertrauen Sie einem Unternehmen die Passwörter an und auch die Endgeräte übergeben Sie nicht an einen kommerziellen Anbieter. Die Anbieter durchsuchen die Geräte nach dem digitalen Nachlass und dabei könnten persönliche Daten in die Hände von Unbefugten gelangen.

Sie können sich eine Muster-Vollmacht für den digitalen Nachlass herunterladen und auf die eigenen Bedürfnisse anpassen. Regeln Sie mit der Vollmacht den Umgang mit den Daten und den Profilen, die im Netz aktiv sind.

Mit Hilfe der Liste erstellen Sie eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Kennwörtern. Die Liste ist unvollständig und bietet sich nur als Beispiel an. Sie kann beliebig erweitert werden.

Cyberangriff: Datenklau in großem Stil
Datenklau: Tausende Kontonummern, E-Mail-Adressen, Rufnummern und Namen entwendet

Bereits Ende Oktober hat es einen Cyber-Angriff auf die Comuto Deutschland GmbH, Tochtergesellschaft der Comuto SA, gegeben. Dabei wurden archivierte Daten der Seiten mitfahrgelegenheit.de und mitfahrzentrale.de gestohlen, welche zum 31. März 2016 eingestellt wurden. Welche Daten genau

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema digitale Vorsorge

1. Was passiert mit meinen Accounts nach meinem Tod?

Die Accounts laufen einfach weiter, wenn Sie sich nicht frühzeitig, um die digitale Vorsorge gekümmert haben.

2. Wer kümmert sich um die digitale Vorsorge?

Es kümmert sich niemand um die digitale Vorsorge, wenn Sie keine Maßnahmen getroffen haben. Sie haben die Möglichkeit eine Vertrauensperson zu nutzen oder ein Unternehmen, das sich um die kommerzielle Verwaltung kümmert.

3. Können die Accounts einfach gelöscht werden?

Mit dem Benutzernamen und dem Passwort lassen sich die Accounts bei fast allen Plattformen innerhalb von wenigen Minuten löschen.

4. Wo sollte eine Liste mit Accounts und Passwörtern gelagert werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der sicheren Lagerung, aber ein Tresor oder ein Bankschließfach stehen hoch im Kurs.

5. Wie sicher ist eine Vollmacht für die digitale Vorsorge?

Eine Vollmacht ist in der heutigen Zeit ein Muss für die digitale Vorsorge, denn aufgrund des Datenschutzgesetzes haben Sie sonst keinen Handlungsspielraum.

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Facebook-Nutzer müssen sich aktuell vor bösartigen Seiten und Anwendungen in dem sozialen Netzwerk in acht nehmen. Betrüger versuchen an Nutzerdaten zu gelangen. Wofür diese benutzt werden, ist uns noch nicht klar. Uns fallen da einige Gemeinheiten

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Fazit

Schwere Krankheiten, der Tod, aber auch andere Ursachen können der Grund dafür sein, dass Sie sich nicht mehr um die digitale Welt kümmern können. Wichtig ist, dass in solchen Situationen jemand da ist, der sich um die Vorsorge und Nachsorge kümmert. Im Idealfall haben Sie eine Vertrauensperson, der die Aufgabe übernimmt. Schreiben Sie nicht nur eine Vollmacht, sondern auch eine Liste mit Accounts und Zugängen, damit am Ende der Bevollmächtigte nach Ihren Wünschen handeln kann.

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