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Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – was bedeutet das?


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Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieses Gesetz bezieht sich auf die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe. Es gibt auch noch die passive Sterbehilfe und die aktive Sterbehilfe, für die andere Gesetze gelten.
  • In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Maßnahmen Sie in einer bestimmten Lage wünschen oder nicht.
  • Wird eine lebenserhaltende Maßnahme abgebrochen, so gilt das als erlaubte Sterbehilfe, sofern der Betroffene das auch wünscht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jeder Mensch das Recht hat, über den Zeitpunkt seines Ablebens zu entscheiden.

Hier geht es um das Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Aus diesem Recht geht auch hervor, dass man einen Dritten um Hilfe bitten darf. Aus diesem Grund konnte sich das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht halten. Demzufolge hat das Recht verboten, eine assistierte Selbsttötung zu wählen. Zumal es für einige Menschen die einzige Lösung ist. Sie müssen um Hilfe bei der Selbsttötung bitten. Aus diesem Grund wurde das Gesetz im Februar 2020 außer Kraft gesetzt.

Somit ist es nun Ärzten und Vereinen erlaubt, einem Patienten bei der Selbsttötung Hilfestellung zu geben. Zum Beispiel können Sie hierfür Medikamenten zur Verfügung stellen. Jedoch muss der Patient die Selbsttötung aus eigenem Willen durchführen.

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Ist das der Freibrief für Sterbehilfe?

Hierzu kann man keine Aussage treffen.

Die außer Kraftsetzung des Gerichtes bezieht sich nur auf die Hilfe zur Selbsttötung durch geschäftsmäßige Förderung.

Es gibt verschiedene Arten der Sterbehilfe:

  • Beihilfe zur Selbsttötung bzw. zum Suizid

In diesem Fall stellt eine dritte Person alle nötigen Mittel zur Selbsttötung bereit. Jedoch muss der Betroffene die Medikamente selber und aus freiem Willen nehmen. Somit darf der Helfer sich an der letzten Handlung nicht beteiligen.

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Beihilfe zur Selbsttötung nicht mehr strafbar, selbst dann nicht, wenn es sich um eine geschäftsmäßige Tätigkeit handelt.

  • Passive Sterbehilfe

Wird eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst angefangen, handelt es sich um eine passive Sterbehilfe. Man sagt hier auch Behandlungsabbruch oder den Patienten sterben lassen. Hierzu zählt unter anderem der Verzicht auf Beatmung oder eine künstliche Ernährung.

Diese Art der Sterbehilfe ist nicht strafbar. Somit ist sie erlaubt, aber nur, wenn es der Wille des Patienten war. Dies kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

  • Indirekte Sterbehilfe

Hierbei geht es um die Palliativversorgung mit zum Beispiel starken Schmerzmitteln wie Morphine. Diese Medikamente können theoretisch ein Leben verkürzen. Generell ist der Sinn natürlich, das Leid des Patienten zu lindern und somit seinen Zustand etwas zu stabilisieren. Somit wird bei der indirekten Sterbehilfe eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen, dafür ist der Patient aber schmerzfrei. Somit spricht man hier auch von einer Therapie am Lebensende.

Diese Form ist erlaubt und auch das können Sie in einer Patientenverfügung festlegen.

  • Aktive Sterbehilfe

Hier agiert eine dritte Person, um einen anderen Menschen zu töten. Das bedeutet, er gibt ihm auf Verlangen ein Medikament, das innerhalb kurzer Zeit tödlich ist.

Laut § 216 StGB ist die aktive Sterbehilfe immer noch strafbar.

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Die Sterbehilfe in der Patientenverfügung

Sie legen in der Patientenverfügung fest, welche Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder auch nicht.

Sie können deshalb in der Patientenverfügung genau festlegen, in welcher Situation Sie welche Maßnahme wünschen oder ablehnen.

Ferner können Sie auch entscheiden, was in einem palliativmedizinischen Fall mit Ihnen passieren soll. So kann das auch die indirekte Sterbehilfe betreffen. Sie können verfassen, welche Behandlung Sie wünschen, auch wenn diese Ihre Lebenszeit verkürzt.

Jedoch können Sie hier ganz klare Regelungen festlegen und eine Einwilligung oder auch den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnehmen geben.

Natürlich können Sie auch schreiben, dass Sie einen Behandlungsabbruch wünschen. Somit kann eine begonnene Behandlung auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre dann die passive Sterbehilfe.

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Wichtig

Sofern sich herausstellt, dass die begonnene Behandlung keinen Erfolg hat, darf sie auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre keine aktive Sterbehilfe, sondern eine Unterlassung der Fortführung. Diese ist nicht strafbar (Entscheidung des BGH, 18.8.2010 – 2 StR 454/09).

Eine eingehende Beratung zur Patientenverfügung geben wir Ihnen in einem anderen Artikel. Ebenso finden Sie Texte zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Zudem bieten wir Ihnen zwei Ratgeber mit wichtigen Informationen zur Patientenverfügung, Vollmacht sowie Betreuungsverfügung.

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Betreuungsverfügung und Vollmacht

Suchen Sie sich eine Vertrauensperson, die Ihren Willen akzeptiert und nennen Sie diese in der Patientenverfügung.

Leider sind der Ehepartner oder die Kinder nicht berechtigt, ohne Patientenverfügung solche Entscheidungen zu treffen. Dazu brauchen sie eine Vollmacht von Ihnen. Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht zu machen, denn ohne  würde erst ein Betreuungsgericht einen Betreuer stellen müssen. Das dauert und in dieser Zeit kann nicht nach Ihrem Willen gehandelt werden.

Sofern Sie einmal eine Betreuung brauchen, können Sie bereits jetzt in einer Betreuungsverfügung festhalten, wer das sein soll. Ebenso können Sie darin notieren, wenn Sie nicht als Betreuer möchten. In diesem Fall muss das Betreuungsgericht Ihrem Wunsch nachkommen, außer es sprechen dringende Gründe dagegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – Was das bedeutet – Wichtig!

1. Darf ich selbst entscheiden wann ich sterben möchte?

Es ist sogar Ihr Recht. Sofern Sie aber Hilfe dafür benötigen, darf Ihnen der Helfer nur die nötigen Medikamente zur Verfügung stellen. Nehmen müssen Sie diese alleine und natürlich aus freiem Willen.

2. Weshalb wurde das Gesetz verabschiedet?

Weil es das Recht eines jeden Menschen ist, selbst zu entscheiden wann er sterben möchte. Manche Menschen können dies ohne Beihilfe aber nicht durchführen.

3. Darf mein Partner auch ohne Patientenverfügung entscheiden, dass die Geräte abgeschaltet werden?

Sofern Sie keine Patientenverfügung haben oder dies nicht aufgeschrieben haben, darf Ihr Partner diese Entscheidung nicht treffen.

4. Was passiert, wenn ich die Medikamente zur Selbsttötung nicht selbst einnehmen kann?

In diesem Fall wird Ihr Vorhaben scheitern. Verabreicht Ihnen eine andere Person diese Medikamente so wäre das aktive Sterbehilfe und das ist strafbar.

5. Kann ich mich während der Sterbehilfe umentscheiden?

Sie haben jederzeit das Recht, die Sache abzusagen und die Medikamente nicht zu nehmen. Lediglich wenn Sie eine Patientenverfügung haben und nicht mehr selbst entscheiden können, haben Sie keine Wahl. Sofern Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, werden die Maßnahmen beendet, wenn dieser Wunsch aus der Patientenverfügung hervorgeht.

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Fazit

Die Sterbehilfe ist ein heikles Thema und doch sehr wichtig. Es spaltet die Gemüter, dass das Gesetz verabschiedet wurde und doch ist es für manche Menschen, die Hilfe suchen, ein Segen. Jeder hat selbst das Recht, über sein Leben und seinen Tod zu entscheiden.

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