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Erdbeben, Epidemie, Feuer – Ihre Rechte bei Krisen am Urlaubsort. Kostenloser Reiserücktritt?


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Buschfeuer wüten in Australien, in China ist der Corona-Virus unterwegs und für viele Länder gibt es aufgrund von Terrorgefahr Reisewarnungen. Hier erfahren Sie welche Rechte Sie als Urlauber haben, wenn Sie ein solches Urlaubsziel aufsuchen und ein Krisenereignis stattfindet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie brechen die Reise vorzeitig ab oder treten vom Vertrag der Pauschalreise zurück, wenn das einstige Urlaubsparadies aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zu einem Albtraum wird.
  • Flug und Unterkunft haben Sie separat gebucht, dann haben Sie die Möglichkeit die Leistung nicht zu bezahlen, wenn Sie nicht erbracht ist. Beispiele sind, wenn der Luftraum gesperrt ist und der Flug nicht stattfinden oder die Unterkunft in einem gesperrten Gebiet liegt.
  • In der Regel zahlen die Reiserücktrittsversicherungen nicht, wenn es sich um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände handelt.

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände („höhere Gewalt“)

Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind es, wenn Reisende und Reiseveranstalter diese nicht kontrollieren können. 

Das bedeutet, dass die Folgen nicht vermieden werden können, auch wenn alle Vorkehrungen im Rahmen der Zumutbarkeit getroffen sind. Die Reise wird durch das Ereignis erheblich beeinträchtigt und in vielen Fällen spricht man von „höherer Gewalt“.

Zu den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen gehören:

  • Ausbrüche von Vulkanen, Abgänge von Lawinen, Brände im Wald, Erdbeben, Seebeben und andere Naturkatastrophen, die entweder im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes auftreten
  • Fluglotsenstreiks (Streiks von Mitarbeiter der Airline sind umstritten)
  • Kriege und flächendeckende politische Unruhen (im Einzelfall wurden auch die Anschläge vom 11. September als „höhere Gewalt“ eingestuft)
  • Ausbrüche von gefährlichen Krankheiten (im Urlaubsort wird eine Quarantäne verhängt oder es gibt eine entsprechende Reisewarnung)

Ausführliche Informationen zur Corona-Krise 2020 finden Sie in einem anderen Beitrag.

Vereinzelte terroristische Anschläge und Drohungen und territorial beschränkte Unruhen zählen nicht zu den unvermeidbaren Ereignissen.

Die Äußerungen des Auswärtigen Amtes helfen bei der Beurteilung, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen und Sie kostenfrei von der Pauschalreise zurücktreten können. Die formellen Warnungen sind ein wichtiger Hinweis, aber für das Rücktrittsrecht keine Voraussetzung. Ein Sicherheitshinweis reicht in der Regel eigentlich aus, um von einer Reise in ein bestimmtes Gebiet abzuraten.

Die Lage des Ortes bestimmt, ob es bei der Reise zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommt und nicht die eigene Einschätzung des Reisenden. Sie können sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn Sie aus Angst oder Reiseunlust die Reise kündigen.

Reiseveranstalter TUI streicht Party-Reisen für 2020

Der Reiseveranstalter TUI hat alle Party-Reisen für 2020 mit sofortiger Wirkung gestrichen. Grund ist die Corona-Pandemie. Damit dürfte für einige der lang ersehnte Sommerurlaub ins Wasser fallen.

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Der Rücktritt vor Beginn der Reise

Der Reisende kann vor Beginn der Reise jederzeit von dem Vertrag zurücktreten. 

Der Reiseveranstalter hat zwar eigentlich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn der Reisende einen Rücktritt macht. Aber, wenn es sich bei dem Reiserücktritt um einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand handelt, dann wird die Entschädigung nicht gezahlt.

Wichtig:

Die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände müssen in der Reisezeit entstehen und das bedeutet, dass ein Frühbucher eine Reise nicht schon zu Beginn des Jahres stornieren kann, wenn die Reise erst am Ende des Jahres stattfindet. Bis dahin kann mit einer Beseitigung der Umstände gerechnet werden, denn auch die Schäden durch Naturkatastrophen lassen sich schnell beseitigen. Anders sieht es aus, wenn die Beseitigung der Spätfolgen dauert und die Reise als unzumutbar gilt. Beispiele sind Schäden an Fauna und Flora durch eine Ölhaverie oder durch einen Atom- oder Chemieunfall.

Die geplante Reise kann gar nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, dann kann auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten und als Grund außergewöhnliche Umstände anführen. Allerdings ist das nur möglich, wenn er den Reiserücktritt direkt nach Kenntnisnahme des Hintergrunds macht. Innerhalb von 14 Tagen muss der Reiseveranstalter den Reisepreis ohne Abzüge erstatten, wenn er aus diesem Grund von dem Vertrag zurücktritt.

Probleme während der Reise

Sie haben eigentlich nur zwei Möglichkeiten, wenn es während der Reise zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen kommt. 

  • Wenn die Reise erheblich beeinträchtigt ist kündigen Sie den Vertrag und versuchen Sie so schnell wie möglich nach Hause zu kommen. Sie verlangen für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung, aber für die genutzten Leistungen behält der Veranstalter in der Regel den Reisepreis. Die An- und Abreise ist ein Teil des Vertrages, dann muss der Reiseveranstalter bei Vertragskündigung schnell die Rückbeförderung organisieren. Die Kosten für die Rückbeförderung trägt der Veranstalter, wenn diese teurer sind als geplant.
  • Der Reisepreis kann eventuell gemindert werden, wenn Sie Ihren Urlaub nicht abbrechen und im Krisengebiet bleiben. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Leistungen komplett ausfallen oder nicht dem gebuchten Standard entsprechen (Transport, Verpflegung, Unterkunft und Ausflüge).

Die Kosten für die Unterkunft muss der Veranstalter tragen, wenn Sie nicht zurückreisen können, weil es zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen kommt und Sie länger im Urlaubsort bleiben müssen. Das passiert bei blockierten Zufahren oder angeordneten Quarantänemaßnahmen. Die Kosten muss er für drei Nächte bezahlen, und zwar entweder in der gebuchten Unterkunft oder in einer vergleichbaren Unterkunft.

Die einzelnen Möglichkeiten lassen sich beim Reiseveranstalter erfahren. Sie müssen eine Umbuchung nicht akzeptieren, wenn er die Umbuchung aufgrund eines Krisenereignisses verlangt.

Es ist rechtlich aber nicht immer einfach, ob wirklich unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen. Klären Sie allein aus dem Grund schon mögliche Alternativen mit dem Veranstalter ab und prüfen Sie Umbuchungsangebote.

Die Rundreisen

Entscheidende Reiseziele lassen sich nicht anfahren oder wichtige Bestandteile der Reise sind nicht durchführbar, dann haben Sie das Recht die Rundreise kostenfrei zu stornieren. 

Entscheidend ist, ob nur ein kleiner Teil der Reise wegfällt oder ob es sich wirklich um wichtige Bestandteile handelt und dazu dient der Auslegungsrahmen. Es handelt sich um einen Reisemangel, wenn nur ein kleiner Teil des Programms nicht stattfinden und dann kann der Urlauber auch nur für diesen Teil den Reisepreis mindern.

Die Nachteile bei Einzelleistungsbuchung

Nach Anwendung des deutschen Rechts brauchen Sie einzelne Reiseleistungen nicht bezahlen, wenn diese nicht stattgefunden haben.

Eine Reiseleistung ist beispielsweise der Flug und wenn der Flugraum gesperrt ist, dann ist ein Flug unmöglich und demnach ist die Leistung nicht zu bezahlen. Das gleiche Prinzip gilt, wenn die Unterkunft gesperrt ist.

Ein wenig anders sieht es aus, wenn es eine individuell gebuchte Unterkunft gibt, die ohne Gesundheitsgefahr bewohnt werden kann. In diesem Fall sind Sie von der Kulanz des Anbieters abhängig und müssen mit einem Stornogebühren rechnen, wenn Sie die Reise nicht machen wollen.

Achtung:

Sie haben die Unterkunft direkt bei dem Eigentümer im Ausland gebucht, dann gilt das Recht des Landes.

Als Fluggast haben Sie die Möglichkeit, wenn der Flug aufgrund von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nicht stattfindet, entweder eine Flugpreiserstattung zu bekommen oder einen Flug zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen.

Die Reiserücktrittsversicherung

Bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nützen die Reiserücktritt- und Abbruchversicherung nichts. 

In der Regel springt sie nicht ein, denn sie sichert in erster Linie das Risiko des Reisenden ab, wenn er während der Reise erkrankt oder ein Angehöriger stirbt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte bei Krisen am Urlaubsort

1. Aufgrund der Corona-Pandemie kann ich meinen Urlaub nicht antreten – bekomme ich mein Geld zurück?

Die Corona-Pandemie macht das Reisen im Moment nicht möglich und aus dem Grund zahlen die Reiseveranstalter meist auch ohne Probleme die Kosten zurück.

2. Das Hotel steht unter Quarantäne – wer übernimmt die Übernachtungskosten?

Bei einer Quarantäne handelt es sich meist um ein unvermeidbares Ereignis und demnach kommt der Reiseveranstalter für die zusätzlichen Kosten auf.

3. Der Flug ist gestrichen – bekomme ich mein Geld zurück ?

Sie bekommen Ihr Geld nur zurück, wenn die Flugabsage aufgrund von unvermeidbaren Ereignissen gestrichen wurde. Ansonsten können Sie einen Flug später nehmen.

4. Muss ich Kosten für einen Reiserücktritt zahlen?

In einigen Fällen verzichten die Veranstalter auf die Zahlung von Reiserücktrittskosten, aber es kommt auf die Situation an. Einige Veranstalter ermöglichen eine Stornierung nur mit der Zahlung von Storno-Kosten.

5. Was passiert, wenn ich vor der Reise krank werde?

Eine nachgewiesene Krankheit ermöglicht eventuell ein kostenloses Reiserücktritt. Hier kommt es aber auf die einzelnen Anbieter und ihre Richtlinien an.

Fazit

Die Reise ist gebucht, Unterkunft und Flug bezahlt und dann kommt es zu einer Pandemie oder Terrorwarnung. Gerade das letzte Jahr hat gezeigt, wie schnell es gehen kann und dann ist eine Reise unmöglich oder unzumutbar. In einem solchen Fall haben Sie das Recht von der Reise zurückzutreten und Sie bekommen ihr Geld zurück.

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