Rückerstattung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 09:27:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Rückerstattung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 BGH: Darlehensgebühr bei Bausparverträgen ab sofort unzulässig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-darlehensgebuehr-bei-bausparvertraegen-ab-sofort-unzulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-darlehensgebuehr-bei-bausparvertraegen-ab-sofort-unzulaessig/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:27:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63854 Bei der Auszahlung des Bauspardarlehens dürfen die Bausparkassen keine Darlehensgebühr verlangen, denn das ist unzulässig. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW getroffen und die Regelung ist umgehend gültig.  Bei der

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Bei der Auszahlung des Bauspardarlehens dürfen die Bausparkassen keine Darlehensgebühr verlangen, denn das ist unzulässig. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW getroffen und die Regelung ist umgehend gültig. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Bauspardarlehen eine sogenannte Darlehensgebühr zu verlangen ist unzulässig.
  • Sie haben die Möglichkeit eine bis jetzt gezahlte Gebühr mit Hilfe eines Musterbriefes zurückzuverlangen.
  • Allerdings können die Ansprüche schon verjährt sein, so dass es zu einer Prüfung kommen muss.

Bei der Auszahlung eines Bauspardarlehens dürfen die Bausparkassen keine sogenannte Darlehensgebühr verlangen. In den Vertragsbedingungen sind solche Entgelte zwar zu finden, aber laut des Bundesgerichtshofs mit dem Urteil vom 8. November 2016 (Az. XI ZR 552/15) ist ein Entgelt in der Hinsicht unzulässig. Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall eine Klage eingereicht, denn die Bausparkasse hat eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten. In der Vergangenheit haben auch viele andere Bausparkassen solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Der Bundesgerichtshof hat den Bausparkassen jetzt die rote Karte gezeigt!

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Die Funktion eines Bausparvertrages

Der Bausparvertrag ist eine Möglichkeit, um beim Kauf oder Bau der eigenen vier Wände eine Unterstützung zu bekommen. Millionenfach wird der Bausparvertrag angewendet, denn mit ihm ist Sparen und Darlehen kombiniert.

Sie schließen bei einer Bausparkasse einen Sparvertrag mit einer festen Bausparsumme ab und während der Ansparphase zahlen Sie monatliche Raten. Die Ansparphase geht zwischen fünf und sieben Jahren und in der Zeit legen Sie ein Eigenkapital an, dass mit niedrigen Zinsen belohnt wird. Sie müssen zwischen 30 und 50% der vereinbarten Bausparsumme ansparen, damit der Vertrag zuteilungsreif ist und es zur Auszahlung kommt. Sie müssen nicht nur ein Mindestguthaben erreichen, sondern auch eine Mindestbewertungszahl und dann kommen Sie in den Genuss ein Bauspardarlehen zu immens günstigen Konditionen zu bekommen.

Bausparer sind nicht nur Anleger, sondern auch ein Teil der Bauspargemeinschaft und diese besteht aus einzelnen Einzahlern. Die Einzahler legen mit Hilfe von Ratenzahlungen ein Guthaben an und können dann am Ende als Darlehensnehmer von den eingezahlten Beiträgen einen Kredit bekommen. Der Kredit muss nach und nach wieder in den Topf zurückgezahlt werden, denn nur wenn in dem Bausparkassentopf genügend Kapital vorhanden ist, dann bekommt der nächste Bausparer auch ein Darlehen.

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Die Bundesgerichtshof-Entscheidung

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat sich in der Vergangenheit 2% des Bauspardarlehens als Gebühr zur Gemüte geführt und andere Bausparkassen haben davon auch ihren Nutzen gezogen.

Bei einem Bauspardarlehen von 50.000 Euro kommt eine Gebühr mit 2% auf um die 1.000 Euro und das ist schon eine ganze Menge. Die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass eine solche Gebühr ein Unding ist und die Bausparkassen sich eine Leistung bezahlen lassen, die sie sowieso machen. Zuerst hat das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen, aber die Beharrlichkeit hat sich durchaus gelohnt. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung getroffen und am 8. November 2016 kam es zu einem Urteil. Die bei Immobiliendarlehen entwickelten Grundsätze zählen auch bei den Bauspardarlehen und das bedeutet, dass die Bausparkassen sich an Regelungen zu halten haben und Entgelte nicht nach eigenem Ermessen kreieren dürfen.

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Geld zurück verlangen

Sie mussten eine Darlehensgebühr für die Auszahlung bezahlen, dann können Sie die Gebühr mit Hilfe eines Musterbriefes aus dem Internet zurückverlangen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar nur über die Vertragsklausel der Bausparkasse Schwäbisch Hall entschieden, aber nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW sind auch andere Kunden von der Entscheidung betroffen und somit sind auch andere Klauseln in den Verträgen betroffen.

Mit Hilfe des Musterbriefes können Sie zwischen zwei Erstattungsvarianten wählen, zum einen können Sie sich die Darlehensgebühr auszahlen lassen und zum anderen können Sie sich die Gebühr valutengerecht gutschreiben lassen. Es entstehen bei der zweiten Variante Zinsvorteile, denn die erste Kreditrate dient nicht nur zur Zahlung der Darlehensgebühr, sondern fließt direkt in die Darlehenstilgung.

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Verjährungshemmende Schritte

Es müssen verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden, wenn die Bank einer Erstattung nicht zustimmt und auch wenn Sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein einfaches Mahnschreiben reicht in dem Fall nicht aus, denn es muss dazu noch eine Klage kommen. Die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens hat meist eine verjährungshemmende Wirkung.
Aus dem Grund sollten Sie sich die Beantragung eines Mahnbescheids oder eine Klageerhebung gut überlegen, denn es kommt zu hohen Kosten. Bei den gezahlten Mindestentgelten handelt es sich zudem meist um sehr überschaubare Beträge.
Sie können einen zuständigen Ombudsmann einschalten, wenn sich die Banken gegen eine Erstattung wehren. Die Kontaktdaten finden Sie in der Regel auf der Internetseite der Bank oder in den Vertragsinformation. Grundsätzlich ist ein Schlichtungsverfahren für Sie als Kunden kostenfrei, denn Sie zahlen nur die eigenen Kosten also das Porto.

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Verjährung der Erstattungsansprüche

Gerade bei den älteren Darlehensverträgen ist es zu unzulässigen Darlehensgebühren gekommen und mittlerweile sind einige Erstattungsansprüche sogar schon verjährt.

Aus diesem Grund konnten die Entgelte, die bis zum Jahr 2014 gezahlt wurden, nur bis 2017 zurückverlangt werden. Alle Entgelte, die bis zum Jahr 2015 ausgezahlt wurden, können demnach bis zum Jahr 2018 zurückverlangt werden.

Es gibt zwar einige Ausnahmefälle, aber in der Regel sind die Regelungen klar. Es gibt einige Entscheidungen in der Hinsicht, aber es ist fraglich, ob diese Entscheidungen auch auf die Darlehensgebühr übertragbar ist.

Sie können eine Klage einreichen, wenn die Bausparkasse eine Auszahlung verweigert und auf eine Verjährung hinweist. Allerdings sind die Kosten für eine Klage sehr hoch, denn Sie müssen zuerst alle Kosten selber tragen und wenn Sie verlieren, dann auch die Gerichtskosten. Die Kosten im Gesamten sind nicht einzuschätzen.

Ein deutlich besserer Weg kann das Einschalten eines Ombudsmanns sein, denn dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Gerichtlich ungeklärte Fragen klären die Ombudsmänner aber auch nicht. Aus dem Grund kann man nicht genau sagen, ob sie den älteren Erstattungsforderungen wirklich stattgeben.

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Darlehensgebühr wirklich gezahlt?

Am einfachsten können Sie feststellen, ob Sie eine Darlehensgebühr bezahlt haben, wenn Sie einen Blick auf die Kontoauszüge des Darlehenskontos werfen.

Zudem können die Allgemeinen Bausparbedingungen ein Indiz für die gezahlten Darlehensgebühren geben, denn dort steht meist drin, ob ein Entgelt gezahlt wurde.

Abschlussgebühren sind weiterhin zulässig

Die Darlehensgebühren dürfen nicht mit den Abschlussgebühren verwechselt werden, denn das sind andere Entgelte. Bei Abschluss des Bausparvertrages sind die Abschlussgebühren zu bezahlen.

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Geldanlage und Bitcoin: Zulassung von Finanzdienstleistern überprüfen

Bevor Sie sich auf den Handel mit Bitcoin oder eine Geldanlage einlassen, sollten Sie den jeweiligen Finanzidienstleister überprüfen. Hat dieser überhaupt eine Zulassung? Wo finden Sie diese? Damit Sie nicht auf Betrüger hereinfallen, verraten wir

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Darlehensgebühren

1. Gibt es eine Verjährungfrist für die Rückforderung der Darlehensgebühren?

Grundsätzlich können Sie gezahlte Darlehensgebühren bis zu drei Jahre später zurückfordern. Das bedeutet, wenn Sie im Jahr 2016 das Entgelt bezahlt haben, dann können Sie bis 2019 eine Rückforderung verlangen.

2. Ist eine Klage gegen die Bausparkasse sinnvoll?

Lehnt die Bausparkasse eine Rückerstattung ab, dann kann eine Klage eine sinnvolle Lösung sein. Allerdings sollten Sie bedenken, wenn Sie verlieren, dann zahlen Sie die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Kostenhöhe lässt sich nicht einschätzen.

3. Wo finde ich die Darlehensgebühren?

Das Thema Darlehensgebühr steht in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Kann ein Rechtsanwalt bei der Durchsetzung meiner Interessen helfen?

Ein Rechtsanwalt kann eine gute Unterstützung sein, denn die Statuten und Regelungen sind kompliziert.

5. Ist die Darlehensgebühr auch die Abschlussgebühr?

Nein, denn bei der Abschlussgebühr handelt es sich um ein Entgelt, welches Sie direkt nach Abschluss zahlen müssen.

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Ratenkauf vs. Kredit: Was ist besser?

Sie wollen eine größer Investition machen? Und jetzt fragen Sie sich, ob ein Ratenkauf oder ein Kredit besser ist? Was sind Vorteile? Was sind die Nachteile der jeweiligen Variante? Wir haben uns beide genau angesehen

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Fazit

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Bausparkassen vielen Bausparern Gebühren abgenommen haben und das zu Unrecht. Aus dem Grund können Sie die Darlehensgebühren bis zu drei Jahre nach Zahlung zurückfordern. Kontrollieren Sie ihre Unterlagen, schalten Sie einen Ombudsmann oder einen Anwalt ein, um Ihre Interessen zu vertreten.

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Corona & Sommerurlaub – Was mache ich, wenn…? – Rückerstattungen sind abhängig von verschiedenen Faktoren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:39:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59083 Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster

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Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster Stelle. Aber auch, ob Sie ein anderes Hotel akzeptieren müssen und ob die Einschränkungen ausreichen, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Wir haben die entsprechenden Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade zum Thema Sommerurlaub gibt es in Hinsicht auf Corona immer noch viele offene Fragen und es gibt noch keine entsprechende Rechtsprechung.
  • Einschränkungen aufgrund von Corona können zu Stornierungen führen.
  • Pauschalreisen sind immer besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, dass ist schon einmal klar.

Die Situation am Reiseziel ist entscheidet für die Regelungen in Corona-Zeiten. Ein Individual-Urlaub, bei dem Sie den Flug, die Unterkunft und die Aktivitäten einzeln gebucht haben sind deutlich schwerer zu stornieren als eine Pauschalreise.

Was passiert wenn…

… die Reise wie geplant stattfindet, Sie aber Risikopatient sind und nicht mitfahren wollen?

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit die Reise nach § 654 h Abs. 3 BGB zu stornieren, wenn Sie aufgrund einer Vorerkrankung zu den Risikopatienten gehören und keine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Allerdings betreten Sie bei der Frage Neuland, denn es gibt hierzu keine Gerichtsentscheidungen. Die Beurteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ein Faktor ist die Situation am Urlaubsort. Entscheidend ist auch, ob es zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, wenn Sie an der Reise teilnehmen, obwohl der Veranstalter sich an alle Hygieneregelungen hält.

Besuchen Sie einen Arzt und lassen Sie sich bescheinigen, dass die Durchführung der Reise zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Sie müssen zudem einen Nachweis erbringen, dass Ihre Gesundheit sich verschlechtert hat.

…Sie kein Risikopatient sind, aber trotzdem Bedenken haben, weil auf der Flugreise die Abstände so gering sind?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können. Grundvoraussetzung ist immer, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen oder es handelt sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Zu diesen besonderen Umständen gehören gewisse Risiken für die Gesundheit und dazu zählt auch der mögliche Ausbruch einer schweren Krankheit. So etwas kann die Anreise unmöglich machen und so ein Fall kann eine Flugreise sein, wenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

In jedem Fall müssen Sie die Gründe für eine kostenlose Stornierung rechtfertigen und nachweisen. Nur die Angst davor, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist nicht Grund genug, um die Reise kostenfrei zu stornieren.

…Sie in ein Land reisen, für das eine sogenannte Reisewarnung besteht und der Veranstalter die Reise durchführen möchte.

Die Reisewarnung besagt nicht, dass eine Reise unmöglich ist. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, überall auf der Welt hinzureisen und das auch zu jedem Zeitpunkt, solange das ausgesuchte Land keine Einreisebeschränkungen hat. In der jetzigen Lage beachten Sie aber, dass das Auswärtige Amt eine Rückholaktion ausgeschlossen hat, wenn Sie trotz Reisewarnung den Urlaub antreten. Sie haben keine Sicherheit, wann und ob Sie bei einer weiteren Corona-Welle nach Deutschland einreisen können.

Auch wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung vor der Reise abgeschlossen haben, kann es vorkommen, dass Sie im Ausland keine Krankenversicherung haben, wenn eine Reisewarnung für das Land vorliegt. Gerade bei einer Reise in Nicht-EU-Länder ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, aber es gibt viele Versicherungen, die eine Leistung ausschließen, wenn eine Reisewarnung vorhanden ist. Einige Versicherungen schließen auch die Leistungen bei einer Pandemie aus und Corona ist eine Pandemie. Aus dem Grund beachten Sie, dass Sie im Fall einer Corona-Erkrankung im Ausland keinen Anspruch auf Behandlungskostenübernahme haben, wenn ein Leistungsausschluss vorhanden ist. Die Kosten für eine Behandlung liegen im Ausland teilweise bis zu sechsstelligen Beträgen und diese sind im Zweifel selber zu bezahlen.

Bei einer Reise in ein EU-Land trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Arztbehandlung im Ausland. Aber das Land muss ein Sozialversicherungsabkommen haben und diese Information finden Sie bei der Krankenkasse.

…eine Reise abgesagt wird, weil der Veranstalter nicht ausreichend Kapazitäten hat?

Auch die Angebote der Reiseveranstalter sind von den behördlichen Einschränkungen durch Corona betroffen und aus dem Grund stehen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung, weil die bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte nicht ausreichen. Zudem dürfen die Hotels nur noch einen Teil belegen und nicht mehr voll.

Aus den Gründen ist es durchaus möglich, dass der Reiseveranstalter den Urlaub absagt, auch wenn es schon eine Buchungsbestätigung gibt. Der Reiseveranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis komplett erstatten und Sie müssen keinen Gutschein für eine Umbuchung akzeptieren. Allerdings steht es Ihnen frei, das Angebot anzunehmen.

Entschädigungsansprüche für die nutzlos angewendete Urlaubszeit stehen Ihnen in der Regel nicht zu, aber das gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen.

…die Abflugzeiten sich ändern?

Die Airlines können nicht alle Sitze in einem Flugzeug belegen. Der Grund sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und so kann es vorkommen, dass die Abflugzeiten sich verschieben.

Unter Umständen haben Sie Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter.

Die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens ist eine erhebliche Veränderung des Vertrages und wird somit als Reisemängel eingestuft. Der Preis lässt sich somit deutlich mindern und im gleichen Atemzug muss der Reiseveranstalter für einen entsprechenden Transport zum neuen Flughafen sorgen. In einem separaten Beitrag können Sie alle Informationen dazu lesen und unter gewissen Umständen haben Sie die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Allerdings muss das im Einzelfall geprüft werden.

…Ihnen ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, wenn das eigentliche Hotel komplett ausgelastet ist?

Der Reiseveranstalter muss Sie unter Umständen in ein anderes Hotel umbuchen, weil das gebuchte Hotel aufgrund der aktuellen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ausgelastet ist.

In der Regel handelt es sich um ein gleichwertiges Hotel, aber damit der Veranstalter eine solche Entscheidung alleine treffen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorhanden sein. Die Umbuchung muss im Vertrag festgehalten sein und der Veranstalter muss die Änderung frühzeitig vor Reisebeginn melden.

Sollte das Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder in einem anderen Ort liegen, dann haben Sie das Recht das Geld zurückzuverlangen. Der Veranstalter muss den Reisepreis erstatten und wenn Sie die Reise trotzdem antreten, dann verlangen Sie eine Reisepreisminderung.

Sie können kostenlos von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter einen Aufpreis für das neue Hotel verlangt. Sie müssen die Mehrkosten nicht akzeptieren.

…Museen, Gastronomie, Strände, Taxen und andere touristische Einrichtungen nicht von Ihnen erreicht werden können?

Im Einzelfall lässt sich entscheiden, ob eine Reise in solchen Fällen kostenfrei storniert werden kann. Allerdings müssen unvermeidbare Umstände vorliegen und die Reise muss erheblich beeinträchtigt werden, damit eine Grundlage besteht. Die Gründe können recht unterschiedlich sein, aber sie müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen und kleine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und bei stärkeren Einschränkungen können Sie meist den Reisepreis mindern. Ziehen Sie bei starken Einschränkungen immer eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht, aber auch das ist im Einzelfall zu prüfen.

…Sie am Urlaubsort oder in dem Hotel mit den Einschränkungen umgehen müssen?

Für das ausgesuchte Urlaubsland sind die Reisewarnungen aufgehoben und Sie dürfen wieder zu touristischen Zwecken einreisen, aber trotzdem sind Sie mit Einschränkungen konfrontiert. Das Schwimmbecken ist nicht zugänglich oder Sie müssen a la carte essen obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.

Hier kommt es darauf an, ob die vereinbarten Leistungen gestrichen werden und ob es sich um hinnehmbare Einschränkungen oder einen Reisemangel handelt. Unter Umständen sorgen Einschränkungen am Pool, Buffet oder Strand dazu, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag komplett stornieren können. Hier ist der Einzelfall zu betrachten.

…Sie mit verschiedenen behördlichen Einschränkungen in Kontakt kommen?

Damit eine Reise kostenfrei storniert werden kann, kommt es darauf an, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und ob die Reise eine erhebliche Beeinträchtigung hat. Um eine Reise zu stornieren gibt es unterschiedliche Gründe, die im Einzelfall geprüft werden.

Eine bedeutende Gefahrenlage im Land können Warnungen des Auswärtigen Amtes, von Politikern oder Pressestellen sein und sie können darüber informieren, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt. In einem solchen Fall können Sie nach § 651 h Abs.3 BGB die Reise kostenfrei stornieren und innerhalb von 14 Tagen muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, laut § 651 h Abs.5 BGB.

Leichte Unannehmlichkeiten und Einschränkungen müssen Sie in der Regel hinnehmen, aber bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Sie können den Vertrag sogar kündigen, wenn es sich um sehr starke Einschränkungen handelt. Auch hier muss der Fall genau geprüft werden.

…die Einreisebedingungen sich kurzfristig erschweren oder das Urlaubsgebiet während der Reise zum Hotspot wird?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie die Reise kostenfrei stornieren können, aber es müssen auf jeden Fall unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein, damit sie storniert werden kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Reise eine unzumutbare Situation wartet. Ein Beispiel bieten Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantäne-Maßnahmen, die bei Ankunft oder Heimkehr warten. Die Fluggesellschaft darf Sie nicht mitnehmen, wenn für das Urlaubsland ein Einreiseverbot besteht, ansonsten muss die Airline Strafe zahlen.

Der Sinn und Zweck der Reise wird erheblich erschwert oder macht die Reise sogar sinnlos, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske kann in diesen Bereich fallen.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen am Urlaubsort hinzunehmen, aber bei starken Einschränkungen lässt sich der Preis mindern. Eine Kündigung kommt in Frage, wenn es sich um eine sehr starke Einschränkung handelt.

Eine hinzunehmende Unannehmlichkeit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in gewissen Bereichen. Müssen Sie die Maske hingegen durchgehend tragen, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung und der Zweck der Reise ist in der Regel eher nicht erfüllt.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände treten ein, wenn auf einmal ein Hotspot entsteht und Gefahr für das eigene Leben besteht. In einem solchen Fall kündigen Sie den Vertrag und verlangen Ihr Geld zurück. Der Veranstalter muss für einen schnellen Rücktransport sorgen, wenn vertraglich vereinbart.

…Sie einen Flug gebucht haben und direkt nach der Einreise in Quarantäne müssen?

Die Airline wird Ihnen das Geld für den Flug nicht einfach erstatten, wenn sie den Flug durchgeführt hat. Allerdings sind wir der Meinung, dass es sich bei einer Anordnung zur Quarantäne um eine gravierende Einschränkung handelt und Sie das Recht auf Erstattung haben. Sie sollten auf jeden Fall versuchen Ihr Geld zurückzubekommen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann dabei sehr hilfreich sein.

Als Alternative bieten Ihnen die Airline meist einen Gutschein an oder Sie können den Flug umbuchen. Sie entscheiden, welchen Vorteil Sie nutzen.

Auf der offiziellen Seite der EU können Sie herausfinden, ob und welche Reisebeschränkungen für das ausgesuchte Land gelten.

Die Reklamation eines Reisemangels

Sie gehen von einem Reisemangel aus, wenn es sich bei den hinnehmbaren Beeinträchtigungen um Corona-bedingte Einschränkungen handelt.

Unter anderen Umständen können Sie eine Reisepreisminderung verlangen, aber damit unnötiger Ärger vermieden wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Der Mangel muss unverzüglich vor Ort beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Sie müssen den richtigen Ansprechpartner kennen. Entweder handelt es sich um die Reiseleitung, den Veranstalter oder den Reisevermittler, aber ausgeschlossen ist der Leistungsträger vor Ort.
  • Verlangen Sie bei dem Ansprechpartner eine Beseitigung des mangelhaften Zustandes und setzen Sie eine Frist.
  • Eine Mangelanzeige erfolgt meist formlos, aber Sie lassen sich zu Beweiszwecken die Anzeige immer schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen den Reisemangel beweisen können und aus dem Grund protollieren Sie alle wichtigen Fakten. Fotos, Videos und Augenzeugen sind wichtig.

Wenden Sie sich an die Europäische Verbraucherzentrale, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern ein Ferienhaus im europäischen Ausland.

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Jetzt buchen – darauf müssen Sie achten

Lesen Sie sich das Angebot des Reiseveranstalters ganz genau durch, wenn Sie jetzt eine Reise buchen wollen.

Klären Sie vor der Buchung alle Einschränkungen und Corona-Schutzmaßnahmen ab, die vor Ort gelten.

Bereit bei der Buchung muss Ihnen der Reiseveranstalter mitteilen, ob der Pool gesperrt ist oder es kein Frühstücksbuffet gibt. In einem solchen Fall können Sie am Ende natürlich keine Reisemängel geltend machen.

Hinweis:

Im Vorfeld informieren Sie sich ausführlich über das ausgesuchte Reiseland und beim Auswärtigen Amt finden Sie viele Informationen online. Für jedes Land gibt es aktuelle Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise. Auch die Europäische Union gibt einen Überblick über die aktuelle Lage.

2. Infektionswelle – Kostenlos zurücktreten

Bei einer 2. Infektionswelle können Sie von der gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten, wenn Sie jetzt eine Reise buchen.

Allerdings muss es sich um eine sogenannte Pauschalreise handelt. Zu erheblichen Einschränkungen der Reise kommt es, wenn es am Urlaubsort durch Covid-19 zu massiven Einschränkungen kommt. Es ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und Sie können den Vertrag lösen und Ihr Geld zurückbekommen.

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Auslandskrankenversicherung greift bei Corona-Erkrankung?

Grundsätzlich übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Behandlungskosten, wenn Sie während der Reise an Corona erkranken.

Einige Versicherungen haben in ihren Klauseln Pandemien ausgeschlossen und die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.

Andere Versicherungen schließen die Leistungen aus, wenn es im Vorfeld eine Reisewarnung gibt. Die Reise kann in der Regel kostenfrei storniert werden, wenn eine Reisewarnung vorliegt, denn Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie die Reise trotzdem antreten wollen oder nicht.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen kann sehr hilfreich sein.

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Der Umgang mit Veranstaltern und Fluggesellschaften

Wir haben typische Fälle für Sie zusammengestellt, damit Sie einen guten Überblick haben und sich ausführlich informieren können.

Der Veranstalter verlangt eine Restzahlung

Der Reiseveranstalter verlangt eine Restzahlung, obwohl nicht klar ist, ob die Reise überhaupt stattfindet, weil die behördlichen Einschränkungen vor Ort unklar sind.

Erheben Sie die sogenannte Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB, wenn Sie Unsicherheiten haben und die Restzahlung nicht tätigen wollen. Aber Sie müssen auf jeden Fall nachweisen, dass eine Reisedurchführung gefährlich ist. Gute Beispiele sind Einreiseverbote, Quarantäne-Anordnungen oder ein geschlossenes Hotel. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede muss per Einschreiben erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine Unsicherheitseinrede nicht vorhanden, dann müssen Sie die Restzahlung leisten. Drei Tage vor dem Reiseanritt ist die Restzahlung zu leisten.

Reisepreis wird vom Veranstalter nicht erstattet

Sie sind entweder wegen erheblichen Beeinträchtigungen von der Reise zurückgetreten oder der Anbieter hat die Reise storniert. Allerdings reagiert der Anbieter nicht auf die Aufforderung, den Reisepreis zu erstatten.

Es gibt sehr viele Anbieter, die den Reisepreis nicht erstatten wollen und stattdessen Gutscheine anbieten. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, aber wenn Sie sich für einen Gutschein entscheiden, dann sollten Sie ein paar Dinge wissen. Der Gutschein verfällt in der Insolvenz nicht, wenn Sie eine ausdrückliche Bestätigung des Anbieters haben und eine Bestätigung der Versicherung. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein bei der Insolvenz des Veranstalters.

Fordern Sie den Reisepreis mit Hilfe eines Musterschreibens zurück und setzen Sie dem Veranstalter eine Frist. Druck aufbauen können Sie mit der Drohung an ein gerichtliches Mahnverfahren. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage führt es meist zum Erfolg und es ist recht kostengünstig. Wir geben Ihnen gern eine Hilfestellung, damit Sie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in die Wege leiten können.

Ticketpreis wird von Fluggesellschaft nicht erstattet

Die Airline führt den Flug nicht durch oder wird einfach annulliert, aber der Anbieter reagiert auf keine Aufforderung und es findet auch keine Flugkostenerstattung statt.

Zurzeit erstatten die Airlines nur sehr selten den Ticketpreis, aber sie bieten Ihnen Gutscheine an. Aber Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu nehmen, denn Sie haben Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises. Nehmen Sie den Gutschein an, dann brauchen Sie eine schriftliche Absicherung bei einer Insolvenz. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein in der Insolvenz und das Geld ist komplett verloren.

Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle www.soep-online.de, wenn der Anbieter trotz Aufforderung die Zahlung nicht vornimmt. Für den Verbraucher arbeiten die Schlichtungsstellen kostenlos.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona & Urlaub

1.Wie sinnvoll ist es jetzt einen Sommerurlaub zu buchen?

Sie können im Moment sehr günstig einen Sommerurlaub für das kommende Jahr buchen, denn aufgrund der aktuellen Corona-Lage sind viele Anbieter mit ihren Preisen stark gesunken. Achten Sie aber immer auf mögliche Rücktritte, denn bislang ist nicht bekannt, wie es im kommenden Jahr mit den Reisen aussieht.

2. Müssen Fluggesellschaften den Ticketpreis immer erstatten?

Nein, eine Erstattung ist nur ein Muss, wenn die Fluggesellschaft den Flug nicht durchführt oder den Flug annulliert.

3. Muss ich einen Gutschein vom Reiseveranstalter nehmen?

Heutzutage bieten viele Reiseveranstalter einen Gutschein statt einer Rückzahlung an, aber Sie müssen den Gutschein nicht nehmen, sondern können auf eine Rückzahlung bestehen.

4. Welche Frist muss ich für die Erstattung angeben?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen setzen müssen. Innerhalb der Zeit muss die Erstattung auf dem Konto sein, ansonsten können Sie rechtliche Schritte einleiten.

5. Wird der volle Preis erstattet?

Der Reiseveranstalter muss bei schweren Einschränkungen, demnach einem Reiserücktritt, den gesamten Preis für die Reise erstattet, wenn die Reise schon vor Beginn abgesagt wird.

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Fazit

Das Thema Urlaub ist seit Beginn der Corona-Pandemie sehr schwer geworden. Viele Menschen mussten Ihren Sommerurlaub absagen, weil es Reisewarnungen gab oder es zu sehr starken Einschränkungen gekommen ist. Auch im kommenden Jahr ist mit Einschränkungen zu rechnen, dass sollten Sie bei Ihrer Reiseplanung berücksichtigen. Aber mit unseren Informationen sind Sie zu jederzeit auf der sicheren Seite und kennen Ihre Rechte und Pflichten.

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Steuererklärung: Wer sie wann beim Finanzamt abgeben muss, damit Sie eventuelle eine Rückerstattung bekommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/steuererklaerung-wer-sie-wann-beim-finanzamt-abgeben-muss-damit-sie-eventuelle-eine-rueckerstattung-bekommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/steuererklaerung-wer-sie-wann-beim-finanzamt-abgeben-muss-damit-sie-eventuelle-eine-rueckerstattung-bekommen/#respond Thu, 15 Apr 2021 06:27:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62848 Einmal im Jahr wartet das Finanzamt auf die Einkommenssteuererklärung der Verbraucher und dabei gelten für die Abgabe Fristen. Es drohen Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder, wenn sie nicht rechtzeitig fertig ist. Wir informieren Sie wer

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Einmal im Jahr wartet das Finanzamt auf die Einkommenssteuererklärung der Verbraucher und dabei gelten für die Abgabe Fristen. Es drohen Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder, wenn sie nicht rechtzeitig fertig ist. Wir informieren Sie wer zur Abgabe an das Finanzamt verpflichtet ist und was Sie machen können, wenn die Frist verstrichen ist oder die Zeit nicht ausreicht. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Halten Sie sich an die festgelegten Fristen bei der Abgabe der Steuererklärung, denn damit vermeiden Sie Verspätungszuschläge.
  • Unter Umständen können Sie die Steuererklärung auch später abgeben, wenn Sie rechtzeitig um eine Fristverlängerung bitten. Wenn Sie einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen, dann dürfen Sie auch ein wenig später abgeben.
  • Sie können von einer freiwilligen Steuererklärung profitieren, auch wenn Sie nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind. Gerade für Rentner, die eine hohe Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben oder für Angestellte gibt es sehr häufig sogar eine Erstattung.

Wer muss eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?

Sie müssen eine Steuererklärung einreichen, wenn Sie eine der folgenden Konstellationen haben. 

Bei einem Arbeitnehmer zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer jedem Monat vom Lohn ab, so dass die Steuerzahlung bezahlt ist und Sie sich eigentlich nicht weiter mit dem Finanzamt auseinander setzen müssen. Wenn Sie weitere Einnahmen haben, dann sieht es in der Regel komplett anders aus. Sie müssen als Arbeitnehmer einer Steuererklärung machen, wenn…

  • … Sie oder der Ehepartner Lohn oder Pension bekommen und einer von Ihnen nach Steuerklasse V, IV oder VI mit Faktor besteuert wird.
  • … das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag ermöglicht, aber davon sind die Pauschalbeträge für Behinderte ausgenommen.
  • … Sie durch die Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben und dazu gehören Arbeitslosengeld, Kranken- oder Elterngeld.
  • … Sie unversteuerte Nebeneinkünfte haben, so dass eine Summe vom 410 Euro im Jahr überschritten wird. Zu diesen Einkünften zählen Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, aber auch gelegentliche Einnahmen aus Mieten.

Grundsätzlich müssen Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Weitere Informationen zum Thema Steuergrundfreibetrag finden Sie weiter unten in dem Beitrag. Eine Ausnahme gibt es, aber dafür muss das Finanzamt Sie von der Abgabe befreien.

Weiterhin:

Sie haben immer eine Pflichtabgabe in Bezug auf die Steuererklärung, wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,  Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit haben. Aber beachten Sie, dass gerade für Land- und Forstwirte andere Abgabefristen für eine Steuererklärung gelten, denn die Fristen sind an das Erntejahr angepasst.

Für Anleger besteht eine Abgabepflicht und diese ist auf die Kapitaleinkünfte gelten gemacht werden. Auch die ausländischen Erträge sind sind zu versteuern. Sie haben Zinseinnahmen und führen dafür keine Abgeltungssteuer ab, dann sind Sie unter Umständen zu einer Abgabe verpflichtet. Gezahlte Zinsen auf Steuererstattungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen für das Finanzamt ebenfalls zu den Einkünften.

Die berücksichtige Vorsorgepauschale für das Beamtengehalt ist deutlich höher als die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, dann müssen Sie auch eine Steuererklärung einreichen und sich an die Fristen des Finanzamtes halten.

Die Abgabepflicht einer Steuererklärung bedeutet nicht, dass Sie eine Steuernachzahlung erwarten müssen. Sie können auch eine Steuererstattung erhalten.

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Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärungsabgabe?

Sie sind gesetzlich nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet, aber trotzdem kann eine freiwillige Abgabe sich durchaus lohnen.

Aus dem Grund sollten Sie also immer die Formulare ausfüllen, so dass Sie feststellen können, ob Sie eine Erstattung erwarten können oder nicht.

Eine Erstattung ist in der Regel möglich, wenn Sie geheiratet haben oder Kinderfreibeträge oder Alleinerziehungsfreibeträge nicht berücksichtigt wurden. Zudem kann es zu einer Erstattung kommen, wenn Sie nicht das ganze Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren oder vielleicht besonders hohe Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro im Jahr hatten. Das trifft allein schon dann zu, wenn die Arbeitsstelle mehr als 15km vom Wohnort entfernt ist. Ebenfalls zur Erstattung können

  • hohe Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
  • neue Aufwendung für energetische Maßnahmen

führen.

Es gibt keine generell geltende Aussage in Bezug auf die Einkommenssteuererklärung, denn es kommt immer auf den Einzelfall an. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Steuerprogrammen, die eine gute Prognose ermöglichen, wenn Sie alle Daten ordentlich eingeben. Die kostenlose Software vom Finanzamt „Elster“ kann Ihnen helfen, herauszufinden, ob Sie eine Erstattung bekommen.

Interessant:

Sie haben vier Jahre lang Zeit, um eine freiwillige Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Das heißt, wenn Sie möchten können Sie im Jahr 2021 noch die Steuererklärungen von 2017 bis zum heutigen Datum einreichen.

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Lässt sich Homeoffice steuerlich absetzen?

Im Jahr 2020 haben Sie viel Zeit im Homeoffice verbracht, dann können Sie bis zu 120 dieser Tage von der Steuer absetzen. 

Die große Koalition hat eine Homeoffice-Pauschale ins Leben gerufen und diese liegt bei 5 Euro am Tag, so dass in einem Kalenderjahr bis zu 500 Euro angerechnet werden.

Allerdings hat die Homeoffice-Pauschale einen gravierenden Haken, denn sie wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angerechnet. Arbeitgeber, die eine Werbungskostenpauschale von über 1.000 Euro haben, bei denen verpufft die Homeoffice-Pauschale.

Sie müssen die Fahrten zur Arbeitsstelle kürzen, wenn Sie die Homeoffice-Tage von der Steuer absetzen wollen, denn schon ab mindestens 17 km Entfernung zur Arbeit bringt die Homeoffice-Pauschale weniger als die Werbungskosten.

Beispielrechnung:

17 km x 0,30 Cent / km = 5,10 Euro

Bedenken Sie, dass die Homeoffice-Pauschale bei 5 Euro am Tag liegt.

Sie haben eine Steuerentlastung, wenn das Arbeitszimmer im eigenen Zuhause als Büro anerkannt ist. Der Kauf eines neuen Schreibtisches für das Büro ist in dem Fall vollkommen unabhängig von der Homeoffice-Pauschale.

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Was ist, wenn die Steuererklärung zu spät eingereicht wird?

Die Finanzämter haben die Möglichkeit Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder oder Zinsen zu verlangen, wenn bei einer Pflichtveranlagung eine Verspätung eintritt.

Es kommt sogar dazu, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes eine Schätzung vornimmt und das ist meist nicht zu Ihrem Vorteil, denn das Finanzamt kennt die tatsächlichen Ausgaben schließlich nicht. Sie haben eine Schätzung vom Finanzamt erhalten und die Rechnung bezahlt, aber trotzdem müssen Sie eine Steuererklärung machen. Im schlimmsten Fall können Ihnen sogar Strafverfahren drohen.

Beantragen Sie frühzeitig eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt, um so gravierende Folgen zu vermeiden. Eine solche Fristverlängerung ist formlos schriftlich möglich, laut §109 der Abgabenverordnung. Erklären Sie, warum Sie verhindert sind und die Steuererklärung nicht in der angegebenen Frist einreichen können. Zudem muss die Steuernummer in dem Schreiben enthalten sein, aber trotz gewährter Fristverlängerung kann es trotzdem zu Zinszahlungen kommen, wenn am Ende eine Nachzahlung im Raum steht.

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung

Eine Voraussetzung kann sein, dass Sie die Überschreitung der Steuererklärungsfrist nicht selber verschuldet haben und die Gründe können sein:

  • Krankheit
  • hohe Arbeitsbelastung
  • längere Auslandsaufenthalte
  • ausstehende Unterlagen.

Der Finanzbeamte entscheidet, ob Ihr Antrag genehmigt wird und entscheidet meist nach vorhandenen Unterlagen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit eine Steuererklärung fristgerecht einzureichen und darauf hinzuweisen, dass noch Unterlagen fehlen. Dann erhalten Sie einen vorläufigen Bescheid und können die Unterlagen nachreichen, so dass eine Berichtigung möglich ist.

Bei einer Fristverlängerung wird Ihnen das Finanzamt einen neuen Termin mitteilen und dieser ist dann verbindlich.

In der Vergangenheit hatte der Finanzbeamte das Recht, den Verspätungszuschläge in seiner Höhe selber zu bestimmen. Im Jahr 2019 kam es dann zu einer gesetzlichen Regelung und heute beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro.

Auch wenn Sie eine Rückerstattung bekommen, müssen Sie damit rechnen und auch hier wird nach der zu zahlenden Steuer gerechnet. Die Zuschläge entfallen, wenn Sie eine festgesetzte Steuer von 0 Euro haben.

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Das Finanzamt fordert zur Abgabe auf

Das Finanzamt hat das Recht Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, wenn Sie nicht in einer der oben beschriebenen Konstellationen stehen. 

Per Post erhalten Sie eine Aufforderung und den Brief sollten Sie nicht ignorieren. Sie müssen reagieren, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen haben will.

Der Hintergrund ist eigentlich ziemlich einfach, denn das Finanzamt meldet sich eigentlich nur dann, wenn eine Kontrollmitteilung über Einkünfte vorhanden sind. Bei einer Erbschaft, Schenkung oder Zinserträgen kann es steuerliche Auswirkungen haben.

Die Abgabefristen 2020

Im Jahr 2020 war der Abgabetermin für die Steuererklärung der 31. Juli und bis zum 2. August musste sie beim Finanzamt vorliegen, denn der 31.Juli 2020 war ein Samstag.

2018 kam es zu einer neuen Fristfestsetzung, denn bis zu diesem Jahr musste die Steuererklärung bis Ende Mai eingereicht werden, aber jetzt haben Sie zwei Monate mehr Zeit.

Es gelten andere Fristen, wenn Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Dann liegt der letzte Termin für die Abgabe auf dem 28. Februar oder der 29. Februar des übernächsten Jahres, wenn es sich um ein Schaltjahr handelt. Das bedeutet, wenn Sie im Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben müssen, dann muss die Erklärung spätestens bis zum 28. Februar 2022 beim Finanzamt vorliegen.

Achtung:

Bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 gibt es eine coronabedingte Sonderregelung, denn die Abgabe wurde auf den 31 August 2021 gelegt. Dabei handelt es sich um eine einmalige Ausnahme, aber beachten Sie, dass auch die Ausnahmeregelung Auswirkungen auf den Zinslauf hat.

Ausnahme:

Es gilt keine Verlängerung, wenn das Finanzamt von Ihnen eine Vorweganforderung verlangt, denn dann muss die Steuer für das folgende Jahr innerhalb einer Frist bezahlt werden. Legen Sie dem Steuerberater dieses Schreiben unbedingt vor, aber auch hier gibt es keine Fristverlängerung.

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Ab 2020 höherer Grundfreibetrag

Für den Grundfreibetrag gelten seit dem 1. Januar 2020 neue Grenzen und dabei handelt es sich um den Grenzbetrag auf den Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen.

Dieser Betrag dient zur Absicherung des Existenzminimums und ändert sich von Jahr zu Jahr.

Der Grundfreibetrag seit dem 1. Januar 2020 liegt bei 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Das bedeutet, wenn Sie unter diesen Grenzbeträgen liegen, dann brauchen Sie keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Alle Beträge, die darüber hinausgehen sind steuerlich anzurechnen.

Der Grundfreibetrag im Jahr 2021 liegt bei Ledigen bei 9.744 Euro und im Jahr 2022 voraussichtlich bei 9.984 Euro.

Steuererklärung für Rentner und Pensionäre

In den letzten Jahren ist immer deutlicher geworden, dass viele Rentner Steuern zahlen müssen, denn steigende Renten und das Alterseinkünftegesetz sind dafür verantwortlich. Jedes Jahr verschenken Rentner Geld, welches sie mit Hilfe einer Steuererklärung zurückbekommen können. Wer darüber Bescheid weiß, der hat eindeutig mehr von seiner Rente.

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Bundeszentralamt für Steuern: E-Mail über Steuerrückerstattung ist Betrug

Haben Sie auch eine E-Mail vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen? Angeblich haben Sie Anspruch auf eine Erstattung wegen einer Steuerrückzahlung. Doch ist diese E-Mail echt oder handelt es sich um Betrug? In der Vergangenheit haben

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Steuererklärung

1. Ist eine Steuererklärung eigentlich Pflicht?

Die Abgabe der Steuererklärung ist eigentlich freiwillig, wenn Sie nicht verpflichtet sind. Es kann sich durchaus lohnen eine Steuererklärung zu machen, um eventuell eine Erstattung zu bekommen.

2. Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?

Bis vor ein paar Jahren war Ende Mai der Stichtag, aber mittlerweile wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf den 31 Juli gelegt.

3. Was gehört in eine Steuererklärung?

In eine Steuererklärung gehören nicht nur die persönlichen Daten, wozu auch die Steuernummer gehört, sondern auch alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres. Legen Sie immer Belege für alle Angaben mit bei.

4. Muss ich bei der Steuererklärung Kontoauszüge als Belege beifügen?

Eigentlich sind Kontoauszüge nicht notwendig, aber eventuell können die Kontoauszüge als Belege für Ausgaben dienen und dann sollten sie beigefügt werden.

5. Wie lange braucht das Finanzamt um die Steuererklärung zu prüfen?

Die Verantwortlichen des Finanzamtes sagen, dass eine Bearbeitung etwa sechs Wochen dauert. Danach wird Ihnen ein Bescheid zugestellt.

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Fazit

Jedes Jahr wartet auf viele Verbraucher die Steuererklärung, aber nicht alle Verbraucher müssen eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich meist um eine freiwillige Steuererklärung, aber es kann sich durchaus lohnen, wenn es zu einer Erstattung kommt. „Elster“ ist ein kostenloses Programm von Finanzamt, wenn Sie die Steuererklärung selber machen wollen, ansonsten wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

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Wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte – Gutscheinlösung soll Veranstaltern helfen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-gutscheinloesung-soll-veranstaltern-helfen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-gutscheinloesung-soll-veranstaltern-helfen/#respond Fri, 29 Jan 2021 20:44:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60534 Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie

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Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie meist einen Wertgutschein akzeptieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Veranstaltungen sind in Deutschland im Moment einfach nicht möglich und das liegt an den Kontaktsperren und am dem bundesweiten Lockdown, der schon seit November 2020 alle Freizeitveranstaltungen unmöglich macht.
  • Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen, wenn es um Eintrittskarten, Anfahrten mit der Bahn oder die Hotelkosten geht.
  • Es gibt seit dem 8. März 2020 eine sogenannte Gutscheinregelung, die seit dem 20. Mai in Kraft getreten ist und für alle Veranstaltungstickets gültig ist.
  • Mit Kulanz müssen Sie rechnen, wenn Sie ein Ticket für eine Veranstaltung in der Zukunft gekauft haben und es zurückgeben wollen, obwohl nicht feststeht, dass die Veranstaltung nicht stattfindet. In einem solchen Fall warten Sie einfach die Entwicklung ab.

Am 20. Mai 2020 ist eine neue Gesetzesänderung in Kraft getreten, die sich auf Veranstaltungen bezieht, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie entweder verschoben und abgesagt werden. Sie müssen im Zweifel einen Gutschein akzeptieren, das war bislang anders und damit wird das Recht auf Erstattung der Kosten einfach ausgesetzt.

Außerdem gilt das neue Gesetz rückwirkend für alle Veranstaltungen und deren Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Sie haben für eine Veranstaltung Tickets gekauft und die Veranstaltung ist ausgefallen, außerdem haben Sie bislang noch kein Geld vom Veranstalter zurückbekommen und es gab auch keine Lösung, die bisher für beide Parteien sinnvoll war. In einem solchen Fall darf der Veranstalter einfach einen Gutschein ausstellen und er braucht dafür nicht Ihre Zustimmung. Die Regelungen gelten für alle Tickets, die nach dem 8. März 2020 erstanden wurden.

Wichtig:

Kritik kommt aus den Verbraucherzentralen, welche die Gutscheinlösung nicht gut heißen. Natürlich besteht die Möglichkeit, einen Gutschein auszustellen, um gerade in der aktuellen Krise den Anbietern und Künstler zu helfen und sie zu unterstützen, aber das muss auf freiwilliger Basis passieren. Auch die Verbraucher leiden unter den Folgen der Pandemie und viele Menschen brauchen ihr Geld selber und sie entscheiden, wofür sie ihr Geld ausgeben wollen.

Zudem wird bemängelt, dass es sich um ein Gesetz handelt, welches rückwirkend gültig ist und das ist sehr ungewöhnlich und wirft viele Bedenken auf. Handelt es sich um wirklich um einen verhältnismäßigen Eingriff in das geltende Recht?

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Coronakrise: Absage von Veranstaltungen / Konzert storniert – Wann gibt es Geld zurück?

Im Zuge der Coronakrise werden derzeit jede Menge Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen und andere Events zum Beispiel im Sportbereich abgesagt. Doch was machen Sie mit den bestellten und bereits bezahlten Eintrittskarten? Können Sie diese stornieren

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Ticket für eine Veranstaltung vorhanden

Durch die aktuellen Kontaktbeschränkungen darf eine Veranstaltung im Moment nicht stattfinden und in einem solchen Fall treten die Regelungen der einzelnen Kommunen in Kraft.

Seit November 2020 sind alle Freizeit-Veranstaltungen in Deutschland verboten und im Zweifel erkundigen Sie sich einfach bei der Landesregierung.

Die Durchführung einer Veranstaltung ist zu einer unmöglichen Aktion geworden und in einem solchen Fall geben Sie die Tickets doch einfach zurück. Sie verlangen den Eintrittspreis und die Vorverkehrsgebühren zurück.

Dadurch, dass es eine Gesetzänderung aufgrund der Corona-Pandemie gibt, kann der Veranstalter die Rückzahlung verweigern und stattdessen einen Gutschein rausgeben. Sie sehen also kein Geld, sondern müssen bis zum Ablauf von 2021 warten und erst dann bekommen Sie Geld zurück. Aber eine solchen Vorgehensweise ist nur möglich, wenn Sie keine Wunsch-Veranstaltung finden und aus dem Grund den Gutschein nicht einsetzen können oder wollen.

Die Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen mit der Gutscheinlösung

Die Gutscheinlösung gilt für alle Sport-, Musik-, Kultur-, und Freizeitveranstaltungen, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können.

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Karten für die Veranstaltung schon vor dem 8. März 2020 gekauft sein müssen, aber aus Sicht des Verbraucherschutzes ist eine Rückwirkung sehr problematisch. Die Verfassung garantiert den Bürgern eigentlich, dass sie sich auf die aktuell geltende Rechtslage verlassen können und aus dem Grund mahnt der Vorstand der Verbraucherzentralen NRW in die Richtung der Bundesregierung. Die Bundesregierung soll das Rückwirkungsverbot beachten und die Kundenrechte bewahren, und auf Verhältnismäßigkeit achten.

Konkret nennt die Gesetzänderung

  • Lesungen
  • Konzerte
  • Festivals
  • Filmvorführungen
  • Theatervorstellungen
  • Sportwettkämpfe

Zu den Freizeiteinrichtungen zählen

  • Museen
  • Tierparks
  • Schwimmbäder
  • Freizeitparks
  • Sportstudios

In der Änderung findet sich aber auch der Zusatz „sonstige Freizeitgestaltungen“ und somit können Sie damit rechnen, dass es auch um sämtliche anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen geht.

Lediglich Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden sind von dieser Regelung ausgeschlossen und dazu gehören Seminare und Fortbildungen, aber auch Kongresse und Fachmessen.

Dauerkarten für Veranstaltungen und Regelung für Fitnessstudios

In dem Gesetz sind auch Abonnements und Veranstaltungen eingeschlossen, die an mehreren Terminen stattfinden, wie Musik-, Sprach-, oder Sportkurse.

Auch der laufende Vertrag für das Fitnessstudio wird darunter gezählt, aber nur, wenn die Beiträge im Vorfeld bezahlt werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Monats-, Saison-, und Jahreskarten, auch für Dauerkarten, die für sämtliche Spiele des Sportvereins gültig sind.

Ausnahmen in der Regelung

Es gibt aber auch Ausnahmen und Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, nämlich, wenn die Gutscheinlösung für die eigenen persönlichen Umstände unzumutbar ist.

In einem solchen Fall können Sie auf die Auszahlung des Gutscheinwertes bestehen. Ein solcher Fall ist es, wenn Sie ohne die Auszahlung des Gutscheins nicht in der Lage sind wichtige Lebenshaltungskosten zu begleichen (Miete oder Energierechnungen).

Der Gutschein und sein Nutzen

Sie erhalten den Gutschein nicht automatisch, denn Sie müssen sich an den Veranstalter wenden und eine Erstattung fordern.

Sobald das neue Gesetz in Kraft ist, kann er eine Auszahlung verweigern und Ihnen einen Gutschein anbieten. Sie erhalten einen Wertgutschein und dieser gilt für den Betrag, den Sie für den Eintrittspreis und eventuelle Vorverkaufsgebühren bezahlt haben. Ein wenig anders läuft es bei den Monats-, Jahres-, oder Dauerkarten, denn hier wird erst der nicht nutzbare Teil berechnet und dafür erhalten Sie einen anteiligen Wert.

Die Gutscheinsumme nutzen Sie am Ende beim Veranstalter und können ein anderes Konzert oder eine andere Veranstaltung besuchen.

  • Der Betrag auf dem Gutschein ist höher als die Kosten für die neue Veranstaltung, dann behalten Sie den Rest als Guthaben. Ihr Gutschein muss angepasst werden oder Sie bekommen einen neuen.
  • Die Veranstaltung ist teuer als der Gutschein, dann kommen Sie für die Mehrkosten auf und zahlen zu dem Gutschein dazu.

Achtung:

Auch nach der neuen Gesetzeslage ist es nicht zulässig, dass der Veranstalter Sie auf einen späteren Termin setzt und einen Sachgutschein ausstellt. Sie müssen einen solchen Sachgutschein nicht akzeptieren, denn Ihnen steht ein Wertgutschein zu und ihn verwenden Sie wie Geld bei dem Veranstalter.

Gutschein nicht einlösen

Sie können eine Auszahlung des Wertgutscheins verlangen, wenn Sie den Gutschein bis Ende 2021 nicht einlösen.

Das Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko wird mit der neuen Gesetzesänderung zu 100% auf den Verbraucher abgewälzt, denn die Gutscheine nicht abgesichert.

Das bedeutet, wenn ein Veranstalter Pleite geht und in die Insolvenz muss, dann bleibt der Verbraucher auf den Kosten sitzen.

Außerdem tragen Sie noch das Preissteigerungsrisiko, denn wenn der Preis für das nachgeholte Konzert steigt, dann zahlen Sie die Kosten. Der Grund kann eine höhere Miete des Veranstaltungsortes sein.

Die Verbraucherzentralen kritisieren beide Punkte an der neuen Gutscheinlösung.

Die Aushändigung des Gutscheins

Die Rückabwicklung der Tickets finden in der Regel über die Vorverkaufsstellen statt.

Sie nehmen also immer erst mit der Vorverkaufsstelle Kontakt auf und erst, wenn es hier keinen Ansprechpartner gibt oder eine Rückerstattung verweigert wird, dann wenden Sie sich an den Veranstalter (Agentur / Unternehmen, das auf der Karte steht).

Der Hintergrund:

In der Regel ist der Veranstalter der Vertragspartner und nicht die Band, der Online-Händler oder die Vorverkaufsstelle. Für Sie ist der Veranstalter also immer ein direkter Ansprechpartner, wenn Sie Ihr Geld zurück haben wollen.

Der Veranstalter oder der Betreiber ist dafür zuständig, dass Sie den Gutschein bekommen. Sie erhalten ihn entweder persönlich über die Vorverkaufsstelle oder bekommen ihn mit einem Brief oder per Mail zugeschickt. Es entstehen für die Ausstellung oder Übersendung des Gutscheins keine weiteren Kosten. Auf dem Gutschein muss stehen, dass der Gutscheininhaber das Recht hat, eine Auszahlung zu verlangen, wenn der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst werden kann.

Innerhalb von drei Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche auch bei der Gutscheinlösung. Für die Veranstaltungen, die aufgrund von Corona abgesagt werden mussten, gelten die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023.

Das Verhalten der Verbraucher

In Kraft getreten ist das Gesetz am 20. Mai 2020 und wenn Sie bis zu dem Zeitpunkt noch kein Geld für die Veranstaltung gezahlt haben, dann zahlen Sie auch nichts.

Sie haben die Tickets schon bezahlt, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern die Rückzahlung Ihres Geldes und Sie erhalten einen Gutschein. Die Rückforderung reichen Sie schriftlich ein.

Wenden Sie sich auf jeden Fall immer zuerst an den Veranstalter, denn er ist Ihr Ansprechpartner für den Erhalt des Gutscheins und nicht die Vorverkaufsstelle. Auch wenn die Vorverkaufsstelle für die Rückabwicklung von vielen Veranstalters beauftragt wird.

Freiwillige Kartenrückgabe aus Angst sich zu infizieren

Sie haben das Recht die Tickets für eine Veranstaltung zurückzugeben, auch wenn die Veranstaltung nach der Kontaktsperre stattfindet.

Bei Großveranstaltungen gilt die Kontaktsperre bis Ende August und bei kleineren Veranstaltungen bis zum 5. Juni. Ihre Veranstaltung findet nach diesen Daten statt und der Veranstalter hat die Veranstaltung nicht abgesagt, dann muss der Veranstalter Ihnen das Geld nicht zurückgeben, wenn Sie absagen. Die Angst vor dem Virus ist kein Grund von dem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Die Eintrittskartenversicherungen springen nur ein, wenn Sie selber eine Erkrankung haben und aus dem Grund nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Die Angst vor einer Ansteckung ist nicht ausreichend.

Sie sind auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen und ein Recht auf Gelderstattung haben Sie nicht, aber Fragen ist keine große Sache und kostet nichts.

Veranstaltung verschoben und Ersatztermin passt nicht

Sie müssen eine Verschiebung der Großveranstaltung nicht zustimmen und diese auch nicht hinnehmen.

Das gilt ganz besonders dann, wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, dann können Sie die Karte zurückgeben und die Erstattung des Preises und der Gebühren verlangen. Auch die Versandkosten verlangen Sie zurück.

Allerdings muss ein Ersatztermin überhaupt erst vereinbart werden, also die Veranstaltung muss dann zu einem anderen Termin stattfinden dürfen. Anders sieht es aus, wenn die Tickets ohne Veranstaltungsdatum gekauft sind, dann gilt meist ein bestimmter Zeitraum oder es werden verschiedene Termine angeboten.

Bei einem konkreten Termin kommt es darauf an, aus welchem Grund die Veranstaltung am Ursprungstermin nicht stattgefunden hat und ob der Veranstalter dahingehend eine Mitschuld trägt.

Nach unserer Ansicht sind etwaige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf die generelle Absage und die Rückgabe der Tickets beziehen, nicht wirksam. Fordern Sie einen Rücktritt vom Vertrag oder die Rückerstattung des Kaufpreises also durchaus ein. Der Veranstalter darf Ihnen einen Gutschein statt der Erstattung anbieten. Ihn müssen Sie aufgrund der aktuellen Gutscheinlösung annehmen.

Die Regelungen bei Dauerkarten ohne Publikum

Bei Dauerkarten muss der Preis für jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden, denn nach unserer Ansicht darf einem Dauerkartenbesitzer kein Nachteil entstehen.

Der Dauerkartenbesitzer kann den anteiligen Preis der abgesagten Veranstaltung zurückfordern, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Informationen stehen.

Die Ticketpreise werden von vielen Vereinen erstattet, aber dafür informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des jeweiligen Vereins.

Die Gutscheinlösung gilt auch für solche Veranstaltungen und wenn der Veranstalter darauf besteht Ihnen einen Wertgutschein zu geben, dann müssen Sie das akzeptieren und bekommen kein Geld.

Die Kosten für das gebuchte Hotelzimmer

Bei den Kosten für das Hotelzimmer kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder nicht.

Sie haben das Hotelzimmer zusammen mit dem Ticket vom Veranstalter gekauft und die Veranstaltung fällt aus, dann fordern Sie den Gesamtpreis zurück. Bei einer getrennten Buchung ist die Sache komplizierter. In einem zusätzlichen Beitrag haben wir alle Informationen zur Reise in Zeiten von Corona zusammengefasst.

Das Ticket der Deutschen Bahn

Normalerweise schließt die Deutsche Bahn die Stornierung von Sparpreis- und Super-Sparpreis-Tickets aus.

Das Unternehmen hat diese Regelung für alle Fahrkarten aufgehoben, die vor dem 13. März gekauft wurden und das liegt an der Corona-Pandemie. Bis zum 30. Oktober 2020 lassen sich die Tickets deutlich flexibler nutzen. Sie können die Tickets bis zu diesem Termin nicht nutzen, dann haben Sie die Möglichkeit einen Gutschein von der Bahn zu bekommen. Das Gutschein-Angebot ist nur begrenzt gültig und nur für Tickets, die bis zum 4. Mai 2020 ausgestellt sind und bis zum 30. Juni gilt das Angebot. Seit dem 2. April können Sie stornieren, wenn Sie die Tickets online gebucht haben und Sie müssen sich nicht an den Service der Deutschen Bahn wenden. Wir erklären Ihnen in einem anderen Artikel, wie die Online-Stornierung funktioniert.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema abgesagte Veranstaltungen

1. Muss ich den Gutschein des Veranstalters akzeptieren?

Ja, denn aufgrund der neuen Gutscheinlösung sind Sie verpflichtet den Gutschein anzunehmen. Der Hintergrund ist einfach, denn dadurch unterstützen Sie den Veranstalter und alle anderen Arbeitnehmer, die dahinter stehen.

2. Ich kann zum Nachholtermin nicht – bekomme ich jetzt mein Geld zurück?

Der Veranstalter setzt einen Nachholtermin an, sobald es wieder möglich ist und dann können Sie die Veranstaltung besuchen. Können Sie zu diesem Termin nicht, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern Ihr Geld zurück.

3. Bekomme ich auch die Vorverkaufsgebühren zurück?

Erhalten Sie eine Gelderstattung, dann bekommen Sie alle Kosten zurück, darunter auch die Vorverkaufsgebühren.

4. Wer übernimmt die Kosten für den Versand?

Die Tickets sind Ihnen per Post zugestellt worden, dann können Sie auch diese Kosten vom Veranstalter zurückfordern.

5. Die neue Veranstaltung ist teurer – wer zahlt?

Es kommt vor, dass die neue Veranstaltung aufgrund gestiegener Kosten auch teurer wird und dann müssen Sie damit rechnen, dass Sie weitere Kosten übernehmen müssen. Das bedeutet, dass Sie die Mehrkosten tragen.

Fazit

Corona hat gezeigt, dass Veranstaltungen eine Gefahrenquelle für Ansteckungen sind und aus dem Grund sind alle Veranstaltungen bis auf Weiteres abgesagt. In der Regel kaufen Verbraucher ihre Tickets weit im Vorfeld, um einen guten Platz zu bekommen. Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, dann besteht eigentlich die Möglichkeit der Kostenerstattung. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Gutscheinlösung in Kraft getreten. Das bedeutet, der Veranstalter hat das Recht Ihnen einen Gutschein auszustellen und kann Ihnen das Recht verweigern, Geld zurückzuzahlen.

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