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Wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte – Gutscheinlösung soll Veranstaltern helfen


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Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie meist einen Wertgutschein akzeptieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Veranstaltungen sind in Deutschland im Moment einfach nicht möglich und das liegt an den Kontaktsperren und am dem bundesweiten Lockdown, der schon seit November 2020 alle Freizeitveranstaltungen unmöglich macht.
  • Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen, wenn es um Eintrittskarten, Anfahrten mit der Bahn oder die Hotelkosten geht.
  • Es gibt seit dem 8. März 2020 eine sogenannte Gutscheinregelung, die seit dem 20. Mai in Kraft getreten ist und für alle Veranstaltungstickets gültig ist.
  • Mit Kulanz müssen Sie rechnen, wenn Sie ein Ticket für eine Veranstaltung in der Zukunft gekauft haben und es zurückgeben wollen, obwohl nicht feststeht, dass die Veranstaltung nicht stattfindet. In einem solchen Fall warten Sie einfach die Entwicklung ab.

Am 20. Mai 2020 ist eine neue Gesetzesänderung in Kraft getreten, die sich auf Veranstaltungen bezieht, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie entweder verschoben und abgesagt werden. Sie müssen im Zweifel einen Gutschein akzeptieren, das war bislang anders und damit wird das Recht auf Erstattung der Kosten einfach ausgesetzt.

Außerdem gilt das neue Gesetz rückwirkend für alle Veranstaltungen und deren Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Sie haben für eine Veranstaltung Tickets gekauft und die Veranstaltung ist ausgefallen, außerdem haben Sie bislang noch kein Geld vom Veranstalter zurückbekommen und es gab auch keine Lösung, die bisher für beide Parteien sinnvoll war. In einem solchen Fall darf der Veranstalter einfach einen Gutschein ausstellen und er braucht dafür nicht Ihre Zustimmung. Die Regelungen gelten für alle Tickets, die nach dem 8. März 2020 erstanden wurden.

Wichtig:

Kritik kommt aus den Verbraucherzentralen, welche die Gutscheinlösung nicht gut heißen. Natürlich besteht die Möglichkeit, einen Gutschein auszustellen, um gerade in der aktuellen Krise den Anbietern und Künstler zu helfen und sie zu unterstützen, aber das muss auf freiwilliger Basis passieren. Auch die Verbraucher leiden unter den Folgen der Pandemie und viele Menschen brauchen ihr Geld selber und sie entscheiden, wofür sie ihr Geld ausgeben wollen.

Zudem wird bemängelt, dass es sich um ein Gesetz handelt, welches rückwirkend gültig ist und das ist sehr ungewöhnlich und wirft viele Bedenken auf. Handelt es sich um wirklich um einen verhältnismäßigen Eingriff in das geltende Recht?

Coronakrise: Absage von Veranstaltungen / Konzert storniert – Wann gibt es Geld zurück?

Im Zuge der Coronakrise werden derzeit jede Menge Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen und andere Events zum Beispiel im Sportbereich abgesagt. Doch was machen Sie mit den bestellten und bereits bezahlten Eintrittskarten? Können Sie diese stornieren

4 comments

Ticket für eine Veranstaltung vorhanden

Durch die aktuellen Kontaktbeschränkungen darf eine Veranstaltung im Moment nicht stattfinden und in einem solchen Fall treten die Regelungen der einzelnen Kommunen in Kraft.

Seit November 2020 sind alle Freizeit-Veranstaltungen in Deutschland verboten und im Zweifel erkundigen Sie sich einfach bei der Landesregierung.

Die Durchführung einer Veranstaltung ist zu einer unmöglichen Aktion geworden und in einem solchen Fall geben Sie die Tickets doch einfach zurück. Sie verlangen den Eintrittspreis und die Vorverkehrsgebühren zurück.

Dadurch, dass es eine Gesetzänderung aufgrund der Corona-Pandemie gibt, kann der Veranstalter die Rückzahlung verweigern und stattdessen einen Gutschein rausgeben. Sie sehen also kein Geld, sondern müssen bis zum Ablauf von 2021 warten und erst dann bekommen Sie Geld zurück. Aber eine solchen Vorgehensweise ist nur möglich, wenn Sie keine Wunsch-Veranstaltung finden und aus dem Grund den Gutschein nicht einsetzen können oder wollen.

Die Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen mit der Gutscheinlösung

Die Gutscheinlösung gilt für alle Sport-, Musik-, Kultur-, und Freizeitveranstaltungen, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können.

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Karten für die Veranstaltung schon vor dem 8. März 2020 gekauft sein müssen, aber aus Sicht des Verbraucherschutzes ist eine Rückwirkung sehr problematisch. Die Verfassung garantiert den Bürgern eigentlich, dass sie sich auf die aktuell geltende Rechtslage verlassen können und aus dem Grund mahnt der Vorstand der Verbraucherzentralen NRW in die Richtung der Bundesregierung. Die Bundesregierung soll das Rückwirkungsverbot beachten und die Kundenrechte bewahren, und auf Verhältnismäßigkeit achten.

Konkret nennt die Gesetzänderung

  • Lesungen
  • Konzerte
  • Festivals
  • Filmvorführungen
  • Theatervorstellungen
  • Sportwettkämpfe

Zu den Freizeiteinrichtungen zählen

  • Museen
  • Tierparks
  • Schwimmbäder
  • Freizeitparks
  • Sportstudios

In der Änderung findet sich aber auch der Zusatz „sonstige Freizeitgestaltungen“ und somit können Sie damit rechnen, dass es auch um sämtliche anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen geht.

Lediglich Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden sind von dieser Regelung ausgeschlossen und dazu gehören Seminare und Fortbildungen, aber auch Kongresse und Fachmessen.

Dauerkarten für Veranstaltungen und Regelung für Fitnessstudios

In dem Gesetz sind auch Abonnements und Veranstaltungen eingeschlossen, die an mehreren Terminen stattfinden, wie Musik-, Sprach-, oder Sportkurse.

Auch der laufende Vertrag für das Fitnessstudio wird darunter gezählt, aber nur, wenn die Beiträge im Vorfeld bezahlt werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Monats-, Saison-, und Jahreskarten, auch für Dauerkarten, die für sämtliche Spiele des Sportvereins gültig sind.

Ausnahmen in der Regelung

Es gibt aber auch Ausnahmen und Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, nämlich, wenn die Gutscheinlösung für die eigenen persönlichen Umstände unzumutbar ist.

In einem solchen Fall können Sie auf die Auszahlung des Gutscheinwertes bestehen. Ein solcher Fall ist es, wenn Sie ohne die Auszahlung des Gutscheins nicht in der Lage sind wichtige Lebenshaltungskosten zu begleichen (Miete oder Energierechnungen).

Der Gutschein und sein Nutzen

Sie erhalten den Gutschein nicht automatisch, denn Sie müssen sich an den Veranstalter wenden und eine Erstattung fordern.

Sobald das neue Gesetz in Kraft ist, kann er eine Auszahlung verweigern und Ihnen einen Gutschein anbieten. Sie erhalten einen Wertgutschein und dieser gilt für den Betrag, den Sie für den Eintrittspreis und eventuelle Vorverkaufsgebühren bezahlt haben. Ein wenig anders läuft es bei den Monats-, Jahres-, oder Dauerkarten, denn hier wird erst der nicht nutzbare Teil berechnet und dafür erhalten Sie einen anteiligen Wert.

Die Gutscheinsumme nutzen Sie am Ende beim Veranstalter und können ein anderes Konzert oder eine andere Veranstaltung besuchen.

  • Der Betrag auf dem Gutschein ist höher als die Kosten für die neue Veranstaltung, dann behalten Sie den Rest als Guthaben. Ihr Gutschein muss angepasst werden oder Sie bekommen einen neuen.
  • Die Veranstaltung ist teuer als der Gutschein, dann kommen Sie für die Mehrkosten auf und zahlen zu dem Gutschein dazu.

Achtung:

Auch nach der neuen Gesetzeslage ist es nicht zulässig, dass der Veranstalter Sie auf einen späteren Termin setzt und einen Sachgutschein ausstellt. Sie müssen einen solchen Sachgutschein nicht akzeptieren, denn Ihnen steht ein Wertgutschein zu und ihn verwenden Sie wie Geld bei dem Veranstalter.

Gutschein nicht einlösen

Sie können eine Auszahlung des Wertgutscheins verlangen, wenn Sie den Gutschein bis Ende 2021 nicht einlösen.

Das Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko wird mit der neuen Gesetzesänderung zu 100% auf den Verbraucher abgewälzt, denn die Gutscheine nicht abgesichert.

Das bedeutet, wenn ein Veranstalter Pleite geht und in die Insolvenz muss, dann bleibt der Verbraucher auf den Kosten sitzen.

Außerdem tragen Sie noch das Preissteigerungsrisiko, denn wenn der Preis für das nachgeholte Konzert steigt, dann zahlen Sie die Kosten. Der Grund kann eine höhere Miete des Veranstaltungsortes sein.

Die Verbraucherzentralen kritisieren beide Punkte an der neuen Gutscheinlösung.

Die Aushändigung des Gutscheins

Die Rückabwicklung der Tickets finden in der Regel über die Vorverkaufsstellen statt.

Sie nehmen also immer erst mit der Vorverkaufsstelle Kontakt auf und erst, wenn es hier keinen Ansprechpartner gibt oder eine Rückerstattung verweigert wird, dann wenden Sie sich an den Veranstalter (Agentur / Unternehmen, das auf der Karte steht).

Der Hintergrund:

In der Regel ist der Veranstalter der Vertragspartner und nicht die Band, der Online-Händler oder die Vorverkaufsstelle. Für Sie ist der Veranstalter also immer ein direkter Ansprechpartner, wenn Sie Ihr Geld zurück haben wollen.

Der Veranstalter oder der Betreiber ist dafür zuständig, dass Sie den Gutschein bekommen. Sie erhalten ihn entweder persönlich über die Vorverkaufsstelle oder bekommen ihn mit einem Brief oder per Mail zugeschickt. Es entstehen für die Ausstellung oder Übersendung des Gutscheins keine weiteren Kosten. Auf dem Gutschein muss stehen, dass der Gutscheininhaber das Recht hat, eine Auszahlung zu verlangen, wenn der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst werden kann.

Innerhalb von drei Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche auch bei der Gutscheinlösung. Für die Veranstaltungen, die aufgrund von Corona abgesagt werden mussten, gelten die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023.

Das Verhalten der Verbraucher

In Kraft getreten ist das Gesetz am 20. Mai 2020 und wenn Sie bis zu dem Zeitpunkt noch kein Geld für die Veranstaltung gezahlt haben, dann zahlen Sie auch nichts.

Sie haben die Tickets schon bezahlt, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern die Rückzahlung Ihres Geldes und Sie erhalten einen Gutschein. Die Rückforderung reichen Sie schriftlich ein.

Wenden Sie sich auf jeden Fall immer zuerst an den Veranstalter, denn er ist Ihr Ansprechpartner für den Erhalt des Gutscheins und nicht die Vorverkaufsstelle. Auch wenn die Vorverkaufsstelle für die Rückabwicklung von vielen Veranstalters beauftragt wird.

Freiwillige Kartenrückgabe aus Angst sich zu infizieren

Sie haben das Recht die Tickets für eine Veranstaltung zurückzugeben, auch wenn die Veranstaltung nach der Kontaktsperre stattfindet.

Bei Großveranstaltungen gilt die Kontaktsperre bis Ende August und bei kleineren Veranstaltungen bis zum 5. Juni. Ihre Veranstaltung findet nach diesen Daten statt und der Veranstalter hat die Veranstaltung nicht abgesagt, dann muss der Veranstalter Ihnen das Geld nicht zurückgeben, wenn Sie absagen. Die Angst vor dem Virus ist kein Grund von dem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Die Eintrittskartenversicherungen springen nur ein, wenn Sie selber eine Erkrankung haben und aus dem Grund nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Die Angst vor einer Ansteckung ist nicht ausreichend.

Sie sind auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen und ein Recht auf Gelderstattung haben Sie nicht, aber Fragen ist keine große Sache und kostet nichts.

Veranstaltung verschoben und Ersatztermin passt nicht

Sie müssen eine Verschiebung der Großveranstaltung nicht zustimmen und diese auch nicht hinnehmen.

Das gilt ganz besonders dann, wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, dann können Sie die Karte zurückgeben und die Erstattung des Preises und der Gebühren verlangen. Auch die Versandkosten verlangen Sie zurück.

Allerdings muss ein Ersatztermin überhaupt erst vereinbart werden, also die Veranstaltung muss dann zu einem anderen Termin stattfinden dürfen. Anders sieht es aus, wenn die Tickets ohne Veranstaltungsdatum gekauft sind, dann gilt meist ein bestimmter Zeitraum oder es werden verschiedene Termine angeboten.

Bei einem konkreten Termin kommt es darauf an, aus welchem Grund die Veranstaltung am Ursprungstermin nicht stattgefunden hat und ob der Veranstalter dahingehend eine Mitschuld trägt.

Nach unserer Ansicht sind etwaige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf die generelle Absage und die Rückgabe der Tickets beziehen, nicht wirksam. Fordern Sie einen Rücktritt vom Vertrag oder die Rückerstattung des Kaufpreises also durchaus ein. Der Veranstalter darf Ihnen einen Gutschein statt der Erstattung anbieten. Ihn müssen Sie aufgrund der aktuellen Gutscheinlösung annehmen.

Die Regelungen bei Dauerkarten ohne Publikum

Bei Dauerkarten muss der Preis für jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden, denn nach unserer Ansicht darf einem Dauerkartenbesitzer kein Nachteil entstehen.

Der Dauerkartenbesitzer kann den anteiligen Preis der abgesagten Veranstaltung zurückfordern, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Informationen stehen.

Die Ticketpreise werden von vielen Vereinen erstattet, aber dafür informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des jeweiligen Vereins.

Die Gutscheinlösung gilt auch für solche Veranstaltungen und wenn der Veranstalter darauf besteht Ihnen einen Wertgutschein zu geben, dann müssen Sie das akzeptieren und bekommen kein Geld.

Die Kosten für das gebuchte Hotelzimmer

Bei den Kosten für das Hotelzimmer kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder nicht.

Sie haben das Hotelzimmer zusammen mit dem Ticket vom Veranstalter gekauft und die Veranstaltung fällt aus, dann fordern Sie den Gesamtpreis zurück. Bei einer getrennten Buchung ist die Sache komplizierter. In einem zusätzlichen Beitrag haben wir alle Informationen zur Reise in Zeiten von Corona zusammengefasst.

Das Ticket der Deutschen Bahn

Normalerweise schließt die Deutsche Bahn die Stornierung von Sparpreis- und Super-Sparpreis-Tickets aus.

Das Unternehmen hat diese Regelung für alle Fahrkarten aufgehoben, die vor dem 13. März gekauft wurden und das liegt an der Corona-Pandemie. Bis zum 30. Oktober 2020 lassen sich die Tickets deutlich flexibler nutzen. Sie können die Tickets bis zu diesem Termin nicht nutzen, dann haben Sie die Möglichkeit einen Gutschein von der Bahn zu bekommen. Das Gutschein-Angebot ist nur begrenzt gültig und nur für Tickets, die bis zum 4. Mai 2020 ausgestellt sind und bis zum 30. Juni gilt das Angebot. Seit dem 2. April können Sie stornieren, wenn Sie die Tickets online gebucht haben und Sie müssen sich nicht an den Service der Deutschen Bahn wenden. Wir erklären Ihnen in einem anderen Artikel, wie die Online-Stornierung funktioniert.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema abgesagte Veranstaltungen

1. Muss ich den Gutschein des Veranstalters akzeptieren?

Ja, denn aufgrund der neuen Gutscheinlösung sind Sie verpflichtet den Gutschein anzunehmen. Der Hintergrund ist einfach, denn dadurch unterstützen Sie den Veranstalter und alle anderen Arbeitnehmer, die dahinter stehen.

2. Ich kann zum Nachholtermin nicht – bekomme ich jetzt mein Geld zurück?

Der Veranstalter setzt einen Nachholtermin an, sobald es wieder möglich ist und dann können Sie die Veranstaltung besuchen. Können Sie zu diesem Termin nicht, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern Ihr Geld zurück.

3. Bekomme ich auch die Vorverkaufsgebühren zurück?

Erhalten Sie eine Gelderstattung, dann bekommen Sie alle Kosten zurück, darunter auch die Vorverkaufsgebühren.

4. Wer übernimmt die Kosten für den Versand?

Die Tickets sind Ihnen per Post zugestellt worden, dann können Sie auch diese Kosten vom Veranstalter zurückfordern.

5. Die neue Veranstaltung ist teurer – wer zahlt?

Es kommt vor, dass die neue Veranstaltung aufgrund gestiegener Kosten auch teurer wird und dann müssen Sie damit rechnen, dass Sie weitere Kosten übernehmen müssen. Das bedeutet, dass Sie die Mehrkosten tragen.

Fazit

Corona hat gezeigt, dass Veranstaltungen eine Gefahrenquelle für Ansteckungen sind und aus dem Grund sind alle Veranstaltungen bis auf Weiteres abgesagt. In der Regel kaufen Verbraucher ihre Tickets weit im Vorfeld, um einen guten Platz zu bekommen. Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, dann besteht eigentlich die Möglichkeit der Kostenerstattung. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Gutscheinlösung in Kraft getreten. Das bedeutet, der Veranstalter hat das Recht Ihnen einen Gutschein auszustellen und kann Ihnen das Recht verweigern, Geld zurückzuzahlen.

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