Verbraucherschutz möchte Ihnen Push-Benachrichtigungen schicken.

Bitte wählen Sie Kategorien die Sie abonnieren möchten.



Bankgeschäfte mit Minderjährigen: Eltern müssen meistens zustimmen, auch mit Generaleinwilligung


Bitte unterstützen Sie uns

Mit einmalig 3 € tragen Sie zur Erhaltung von Verbraucherschutz.com bei und erkennen unsere Leistung an. Jetzt 3,00 Euro per PayPal senden. So können Sie uns außerdem unterstützen.

Mit einem freiwilligen Leser-Abo sagen Sie Betrügern den Kampf an, unterstützen die Redaktion und bekommen einen direkten Draht zu uns.

Vom Sparvertrag über das Girokonto ohne Kosten bis hin zu einem Dispo für Teenager: Die Banken versuchen mit vielen Angeboten die Jugendlichen zu ködern. Jedoch wissen nur die Wenigsten, dass die Verträge mit einem unter 18-jährigen nicht einfach so ihre Wirksamkeit erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 7 Jahren können Kinder schon begrenzt Verträge abschließen
  • Geschenke können ohne Probleme angenommen werden
  • Ohne die Einwilligung der Eltern geht fast nichts
  • Paragraf für Taschengeld
  • Jugendliche die schon arbeiten
  • Kredite für die es einer Genehmigung vom Vormundschaftsgericht bedarf
  • Die Volljährigkeit erlaubt es, Verträge abzuschließen
  • Die Haftungsbeschränkung beachten

Verträge für Siebenjährige sind nicht rechtens

Verträge sind nur bedingt möglich

Grundsätzlich dürfen Kinder bis 7 Jahre keine Verträge abschließen. Wenn sie es machen, dann sind diese nicht wirksam. Das Gesetz will die Kinder damit vor falschen Entscheidungen schützen, die sie aus Unwissenheit oder Unverständnis machen könnten.

Zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr dagegen sind Kinder schon beschränkt geschäftsfähig und können Verträge machen, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Eltern oder das Gericht für Vormundschaft muss ebenfalls in den Vertrag einwilligen
  • Das Geschäft fällt unter den Taschengeldparagrafen
  • Der Vertrag darf für den unter 18jährigen keine rechtlichen Nachteile haben
  • Der Jugendliche steht in einem Arbeitsverhältnis, das die Eltern genehmigt haben und der Vertrag bezieht sich auf diese Arbeit

Geschenke sind erlaubt

Ein Geschenk hat Vorteile

Wenn Jugendliche oder Kinder etwas geschenkt bekommen, so dürfen sie das auch annehmen, ohne dass die Eltern einwilligen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern mit dem Geschenk nicht einverstanden sind oder darüber nicht informiert wurden. Der Schenkungsvertrag hat keine rechtlichen Nachteile – deshalb muss der Teenager oder das Kind nicht davor in Schutz genommen werden.

Als Beispiel: Schenkt die Bank dem neunjährigen Lukas ein Startguthaben von 10 Euro für sein Sparbuch, so darf er es auch annehmen und vor allen Dingen behalten – er muss seine Eltern nicht erst um Erlaubnis bitten.

Eine Einwilligung ist meist nötig

Eltern haben das letzte Wort

Das geschenkte Geld von der Bank war gut gemeint, doch er darf deshalb jetzt nicht auf eigene Faust ein Sparkonto abschließen. Selbst ein Girokonto kann er nicht abschließen, da dies für ihn Nachteile im rechtlichen Sinne haben kann. Es könnte passieren, dass er Kontogebühren bezahlen müsste und da diese verpflichtend sind, hätte die Bank das Recht, ihn mit Zinsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen zu belasten. Aus diesem Grund braucht jeder Minderjährige auch die Einwilligung der Eltern, wenn sie ein Konto eröffnen möchten.

Diese Einwilligung wird auch benötigt, wenn das Kind Überweisungen tätigen, eine Barabhebung am Schalter beantragt oder eine Zahlungskarte möchte. Für Kredite gibt es sogar noch ganz spezielle Dinge zu beachten. Der Vertrag kann vom Kind oder Jugendlichen abgeschlossen werden, jedoch ist er so lange in der Schwebe, bis die Erziehungsberechtigten ihn unterschreiben. Erst dann erhält er seine Wirksamkeit.

Beide Elternteile müssen nicht unbedingt unterschreiben, es ist auch ausreichend, wenn ein Elternteil das andere bevollmächtigt. Sollte aber ein Elternteil gegen diesen Vertrag sein, ist der ganze Vertrag ungültig.

Als Beispiel: Hat ein Jugendlicher Aktien gekauft und war sein Vater damit nicht einverstanden, so muss er diese auch nicht zahlen. Sollte der Betrag schon vom Konto abgebucht sein, muss die Bank diesen zurückzahlen. Der Jugendliche dagegen muss aber auch die Aktien wieder an die Bank zurückgeben.

Die Generaleinwilligung

Praktisch aber nicht für alles gültig

Eltern haben die Möglichkeit, eine Generaleinwilligung zu geben, damit sie nicht alle Rechtsgeschäfte der Kinder bewilligen müssen. Jedoch hat diese Einwilligung ihre Grenzen und gilt nicht für Vertragsabschlüsse. Das Kind kann dann zwar zum Beispiel ein Konto bei der Bank eröffnen, aber nicht ohne Erlaubnis der Eltern Geld vom Konto abheben.

Auch ist es dem Kind nicht möglich, sein Kontolimit zu überschreiten, nur weil die Eltern es ihm erlaubt haben, eine Bankkarte zu beantragen. Hierfür braucht der dann die Einwilligung der Eltern oder vom Gericht für Vormundschaft.

Viele Banken haben für die Jugendkonten zwar sogenannte Einwilligungsklauseln, doch diese sind oftmals so verwaschen, dass sie im Grunde keine Wirkung haben.

Der Paragraf für Taschengeld

Taschengeld steht zur freien Verfügung

Der Taschengeldparagraf ist eine Generaleinwilligung der besonderen Art. Er besagt, dass ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld oder mit dem Geld, das er bei Vertragsabschluss bekommen hat, auch ohne Einwilligung der Eltern etwas kaufen kann. Dies ist aber nur wirksam, wenn es sich um übliche Käufe handelt, für die in der Regel das Taschengeld ausgegeben wird.

Handelt es sich dabei aber um Bankgeschäfte, so ist dies nicht möglich, selbst dann, wenn sie dem Kind nichts kosten. Sollte der Minderjährige nun ein Kreditgeschäft mit der Bank abschließen, so wäre dies unwirksam, selbst dann, wenn die Bank bereits eine Rate vom Taschengeld erhalten hat.

Der Abschluss eines Sparbuches oder das Geldabheben vom Konto in einem normalen Rahmen sind hier mit einer Einwilligung der Eltern machbar.

Als Beispiel: Ein Teenager hat 100 Euro von den Eltern bekommen und darf diese frei verwenden, er eröffnet damit bei der Bank ein Sparbuch. In diesem Fall ist der Vertrag gültig und der Teenager darf über das Geld auch alleine verfügen. Sollten sich aber über eine gewisse Zeit hinweg mehrere Tausend Euro angespart haben, so braucht der die Erlaubnis der Eltern, um das ganze Geld abzuheben.

Kind verzockt 1.400 Euro am Smartphone – Müssen Eltern zahlen?

Da staunten die Eltern nicht schlecht, als auf der Mobilfunkrechnung über 1.400 Euro für Einkäufe im Google Play Store standen. Dabei haben die Eltern mit einer Guthabenkarte für Google Play an die Sicherheit und mögliche

0 Kommentare

Jugendliche die schon arbeiten

Bedingt geschäftsfähig

Wenn der Jugendliche bereits eine Arbeit hat, so macht das Gesetz eine Ausnahme. Auch wenn er noch minderjährig ist, darf er alle Rechtsgeschäfte alleine tätigen, die mit seiner Arbeit in Verbindung stehen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern in den Arbeitsvertrag eingewilligt haben. Somit kann er ohne die Erlaubnis der Eltern sein erstes Gehaltskonto beantragen und darf auch über sein Gehalt frei verfügen. Sobald er aber anderweitige Bankgeschäfte oder Überweisungen tätigen möchte, müssen die Eltern ihre Erlaubnis geben.

Kreditaufnahmen bilden eine Ausnahme

Der Schutz vor Überschuldung ist wichtig

Handelt es sich um einen Kredit, so stehen auch Rückzahlungen an die verpflichtend sind, hinzu kommen die Zinsbelastungen. Dies ist für Minderjährige von Nachteil, weshalb sie hier nicht alleine agieren können. Das Gesetz will es so, dass hier selbst die Einwilligung der Eltern nicht ausreichend ist.

Sobald es um die Kontoüberziehung oder einen Kredit geht gilt – der Vertrag muss bei einem Minderjährigen nicht nur von den Eltern, sondern auch vom Gericht für Vormundschaft freigegeben werden, ehe die Bank die Auszahlung tätigen kann. Passiert dies nicht, hat der Vertrag keine Wirksamkeit, selbst dann nicht, wenn die Raten komplett zurückbezahlt wären.

Diese Regelung gilt auch für Kredite für einen Kontoüberziehungsrahmen am Geldautomat. Hat das Gericht für Vormundschaft nicht eingewilligt, wäre der Minderjährige dazu verpflichtet, das Geld an die Bank zurückzubezahlen. Falls der Minderjährige das Geld nun aber schon ausgegeben hat und es somit nicht zurückbezahlen kann, so müsste er es auch nicht an die Bank zurückzahlen. Sogar die Eltern wären dann nicht haftbar. Außer sie haben der Bank bereits im Vorhinein eine Haftungserklärung erteilt.

Die Volljährigkeit erlaubt es, Verträge abzuschließen

Die Verantwortung beginnt

Mit der Volljährigkeit wird ein Vertrag auch dann nicht wirksam, wenn er vor der Volljährigkeit abgeschlossen wurde. Der Erwachsene müsste diesen nun rückwirkend nochmals beantragen. Jedoch muss er jetzt gut überlegen, denn ab jetzt haftet er auch voll für seine Verträge.

Es gibt zwar auch die stillschweigende Genehmigung, welche dann zustande kommt, wenn zum Beispiel Rechnungen oder Kontoauszüge weiterhin anerkannt werden. Sollte der junge Erwachsene diesen Vertrag aber nicht genehmigen, so muss er sich darum kümmern, dass dieser rückabgewickelt wird.

Ein Wort zur Haftungsbeschränkung

Eine Sicherheit für junge Erwachsene

Der Teenager haftet für alle Schulden, die ihm seine Eltern genehmigt haben. Damit er aber später mit seiner Volljährigkeit einen gewissen Schutz hat, kann er die Haftung beschränken. Dies macht er dann für den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit und für sein vorhandenes Vermögen. Für den jungen Erwachsenen bedeutet das, dass er ohne Schulden in die Volljährigkeit starten kann.

Als Beispiel: Ein 17-jähriger darf sich mit Einverständnis der Eltern und des Gerichts für Vormundschaft einen Kredit über 10.000 Euro aufnehmen. Wenn er nun mit Beginn seiner Volljährigkeit kein Geld mehr hat und die letzten Raten nicht bezahlen kann, so muss er das auch nicht. Er muss der Bank aber seine finanziellen Verhältnisse offenlegen. Hätte zum Zeitpunkt der Kreditvergabe jedoch keine Einwilligung der Eltern oder des Gerichts für Vormundschaft vorgelegen, wäre die Haftungsbeschränkung auch nicht wirksam. In diesem Fall müsste der nun Volljährige den Vertrag im Nachhinein selbst genehmigen oder eine Unwirksamkeitserklärung beantragen. In Fall ein müsste der junge Erwachsene zwar zu seinen Schulden stehen und diese zurückbezahlen, könnte aber mit der Bank eine Ratenstundung vereinbaren. Würde er aber die Genehmigung verweigern, so wäre das komplette noch offene Darlehen mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bankgeschäfte mit Minderjährigen: Eltern müssen meistens zustimmen, auch mit Generalvollmacht

1. Dürfen Kinder über ihr Taschengeld frei verfügen?

Im Grunde ja. Sie dürfen mit dem Geld die üblichen Dinge kaufen, die damit so gekauft werden. Spart das Kind sich aber eine hohe Summe des Taschengeldes an, so braucht es die Einwilligung der Eltern, wenn es diese ganze Summe ausgeben möchte.

2. Kann sich ein Jugendlicher bereits überschulden?

Eigentlich kann das nicht passieren. Die Eltern müssten in jeden Kredit oder einen Kontoüberziehungsrahmen einwilligen. Zudem muss auch das Vormundschaftsgericht dies genehmigen. Schließt der Jugendliche einen Vertrag ohne diese Einwilligungen ab, so ist dieser nicht wirksam.

3. Dürfen Kinder Geldgeschenke ohne Erlaubnis der Eltern annehmen?

Ja das dürfen sie in diesem Fall. Hierbei handelt es sich um einen Schenkungsvertrag, der für die Kinder nur Vorteile aber keine Nachteile hat.

4. Was passiert mit Verträgen, in die die Eltern nicht eingewilligt haben?

Diese Verträge gelten als schwebend und würden erst bindend, wenn die Einwilligung vorliegt. Es müssen aber beide Elternteile einwilligen.

5. Gibt die Generaleinwilligung freie Hand über das Konto?

Mit der Generaleinwilligung können Eltern regeln, was das Kind mit seinem Konto machen darf. Es können aber auch bestimmte Dinge ausgeschlossen werden. So könnte der Jugendliche zwar ein Sparkonto eröffnen dürfen, will er aber Geld abheben, so braucht der die Einwilligung der Eltern.

Fazit

Einen Großteil der Bankgeschäfte können Kinder und Jugendliche nur mit der Einwilligung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter tätigen. Bei einem Darlehen muss zusätzlich auch noch das Gericht für Vormundschaft eine Genehmigung erteilen. Bei Fragen um Minderjährigkeitsrecht wenden Sie sich an Ihren Anwalt oder die Verbraucherzentrale.

Schreibe einen Kommentar