Nach der Gemeindeverordnung sind Hausbesitzer verpflichtet die Gehwege zu kehren und das glitschige Herbstlauf zu entfernen. Sie tragen die finanziellen Folgen, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Das Laub auf den Pflanzen im Garten hingegen bietet Schutz vor Eis und Schnee.
Mieter und Eigentümer erhalten mit den aufkommenden Herbstwinden eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe. Sie müssen die Bürgersteige vom Laub befreien. In der Regel überträgt die Gemeinde die Pflicht zum Kehren an die Hauseigentümer und diese sind dann für die Sicherheit auf den Bürgersteigen verantwortlich. Sie stehen für die finanziellen Folgen ein, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Mieter und Vermietern können sich mit den folgenden Tipps rund um den Versicherungsschutz absichern.
Der Mieter
Eigentümer vereinbaren mit den Mietern den sogenannten „Herbstputz“.
Die Mieter sorgen für die Entfernung des Laubs und das wird meist in einem Vertrag festgehalten. Aber auch wenn die Regelungen eindeutig im Vertrag stehen, muss der Eigentümer die Aufgabe regelmäßig kontrollieren und für eine ordnungsgemäße Reinigung sorgen. Bei einem Sturz durch nasses Laub wird meist Schadensersatz verlangt und dann tritt die Haftpflichtversicherung von Mieter oder Eigentümer im Kraft.
Veröffentlicht: 2. August 2019
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Bei selbst genutztem Eigentum
Ein Eigenheim, das selbst genutzt wird, wird mit der Privathaftpflichtversicherung geschützt.
Schadensersatzforderung von Fußgängern, die durch nasses Herbstlaub auf den Gehwegen ausgerutscht sind und sich verletzt haben, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung.
Mehrfamilienhäuser und vermietete Einfamilienhäuser
Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder Vermieter von Einfamilienhäusern greifen auf die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht zurück.
Die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht tritt ein, wenn sich ein Passant aufgrund von Rutschpartien verletzt und schwere Blessuren davonträgt.
Eigentumswohnungen und deren Anlagen
Bei Eigentumswohnungen und deren Anlagen sind alle Wohnungseigentümer in der Pflicht.
Zusammen sind sie verpflichtet das Herbstlauf von den Bürgersteigen zu entfernen, damit Passanten nichts Schlimmes passiert. Passiert ein Unglück und der Passant verletzt sich durch Herbstlaub, dann wendet er sich an alle Eigentümer. Der Passant hat auch das Recht sich einen Eigentümer auszusuchen und ihn haftbar zu machen. Der ausgesuchte Eigentümer treibt sich dann von den Miteigentümern das Geld ein. Der Eigentümer haftet auch, wenn er seine Wohnung vermietet hat.
Die Häufigkeit des Kehrens
Genaue Regelungen in Bezug auf das Kehren gibt es nicht.
Im Grunde muss der Mieter oder Eigentümer zum Einsatz kommen, sobald das Laub zu fallen beginnt. Spätestens wenn Berge auf den Gehwegen liegen ist Einsatz gefragt. Im gleichen Atemzug ist weder Mieter noch Eigentümer zuzumuten, den ganzen Tag dem Laub hinterherzulaufen.
Das bedeutet, dass nicht jeder Unfall, der aufgrund von laubbedecktem Boden passiert auch direkt Schadensansprüche möglich macht. Richter prüfen im Streitfall genau, ob der Fußgänger den Unfall nicht aufgrund von sorglosem Verhalten mit verschuldet hat.
Veröffentlicht: 7. Februar 2020
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Die Gemeinden stellen spezielle Behälter auf, in denen ausreichend Platz für Laub ist. Zudem gibt es Komposthaufen oder Biotonnen. Aufgrund der hohen Lautstärke dürfen Laubbläser nur zu festgelegten Uhrzeiten verwendet werden.