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Kontopfändung: Rettung des Weihnachtsgelds mit Hilfe eines Antrags auf einmalige Freibetragserhöhung


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Jeder zweite Deutsche ist verschuldet und somit ist das P-Konto ein gern gesehenes Mittel, um die finanzielle Lebenssituation zu erhalten. Das P-Konto ist ein spezielles Konto, welches dafür sorgt, dass es unpfändbare Beträge gibt, die nicht zur Schuldentilgung verwendet werden. Allerdings stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob das Weihnachtsgeld davon auch betroffen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Weihnachtsgeld zahlen viele Arbeitgeber schon lange nicht mehr, aber wenn, dass möchte jeder Arbeitgeber auch etwas davon haben.
  • Bis zu 500 Euro vom Weihnachtsgeld bleiben pfändungsfrei, aber das funktioniert nur, wenn Sie sich rechtzeitig darum kümmern und das Geld schützen.
  • Wenn Sie schon ein P-Konto haben, dann vergessen Sie nicht einen zusätzlichen Antrag zu stellen.

Weihnachtsgeld als kleines Präsent

Weihnachten ist in jedem Jahr ein teures Unterfangen und so ist es kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer sehr froh sind, wenn es Weihnachtsgeld gibt.

Gerade Menschen, die aufgrund einer Kontopfändung eh schon ein sehr kleines Budget haben, freuen sich über das kleine Präsent, denn vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und das heißt, dass Sie sich als betroffener Arbeitnehmer rechtzeitig kümmern müssen. Nur dann können Sie auch über das Weihnachtsgeld verfügen.

Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59

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Das P-Konto schützt fast automatisch

In der Regel besitzen Arbeitnehmer, die Schulden haben, ein sogenannten P-Konto. Das P-Konto ist im Grunde ein Guthabenkonto, mit dem alle normalen Aktionen eines Kontos durchgeführt werden können, allerdings nur bis zum Pfändungsfreibetrag.

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag der als pfändungsfrei gilt und dieser ist unterschiedlich hoch. Ein Familienvater hat eine höhere Grenze als ein Alleinstehender. Dazu kann die Grenze durch spezielle Anträge erhöht werden, so dass nur die Gelder oberhalb der Grenze gepfändet und zur Schuldentilgung verwendet werden können.

Das Weihnachtsgeld wird in der Regel auch auf das Konto überwiesen und als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Heute zahlen viele Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld mehr und deswegen freuen sich die Betroffenen umso mehr, wenn das Konto ein deutliches Plus zeigt. Wenn Sie ein P-Konto besitzen, dann funktioniert der Schutz für das Weihnachtsgeld fast automatisch, aber darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Es gibt schließlich den geschützten Sockelbetrag und die bescheinigten Freibeträge, aber in der Regel reicht diese Höhe nicht aus, um auch das Weihnachtsgeld abzusichern. Die einzige Sicherheit wird durch einen erhöhten Betrag gewährleistet.

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Vollstreckungsgericht hilft beim Schutz des Weihnachtsgeldes

Wenn Sie ein P-Konto besitzen, den Sockelbetrag und die Freibeträge sicher haben, dann müssen Sie einen Antrag stellen, wenn das Weihnachtsgeld nicht zu Händen der Gläubiger gehen soll.

Sie müssen beim Vollstreckungsgericht oder bei der zuständigen Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers einen Antrag stellen, denn nur so lässt sich diese einmalige Einnahme vor der Pfändung schützen. Auf jeden Fall sollten Sie schnell sein, denn wenn das Geld einmal an die Gläubiger gezahlt wurde, dann lässt es sich auch nicht mehr zurückholen.

Die Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsgeld sind deutlich, denn Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens sind nach § 850 a Nr.4 Zivilprozessordnung nicht pfändbar. Allerdings ist die Höhe auch maximal 500 Euro beschränkt. Rechtlich gesehen ist das aktuell, denn der Rechtsstand ist der 31. Dezember 2021.

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P-Konto schützt das Einkommen

In Sachen Pfändungsschutz läuft das mit dem P-Konto eigentlich komplett automatisch, so dass Sie eigentlich nur einmal alle Laufereien haben.

Unabhängig von der Einkommensart ist ein Grundbetrag von 1.252,64 Euro beziehungsweise 1.260 Euro geschützt und das bedeutet, dass die Gelder bis zu dieser Höhe nicht gepfändet werden dürfen. Dazu kommen Freibeträge, die von Unterhaltsverpflichtungen bis hin zu anderen gesetzlich geschützten Gutschriften reichen. Das Kindergeld ist zum Beispiel auch ein schützbarer Freibetrag.

Allerdings werden die Freibeträge nicht allen Betroffenen gewährt, denn die Bank braucht eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamtes oder der Schuldnerberatungsstelle. Nur mit Hilfe einer entsprechenden Bescheinigung kann die Bank den Betrag erhöhen und dann sind auch diese Einnahmen vor der Pfändung geschützt.

Ein wenig anders sieht es bei dem Weihnachtsgeld aus, denn das einmal gezahlte Geld lässt sich nicht so einfach bescheinigen. Aber Sie können diese Einnahme auch schützen und dazu müssen Sie einen separaten Antrag stellen. Wenden Sie sich an das jeweilige Vollstreckungsgericht oder an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers. Idealerweise nutzen Sie einen Musterbrief, welchen Sie im Internet finden.

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Wichtiger Anlaufpunkt: Die Rechtsantragsstelle

Sie können sich aber auch an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts wenden, denn diese kann Ihnen bei der Antragsstellung zur Seite stehen. Die Hilfe ist kostenfrei und kann von jedem Betroffenen in Anspruch genommen werden. Sie müssen einige Sachen mitbringen, damit der Antrag erstellt werden kann. Dazu bringen Sie

  • die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • den Beschluss über die Kontopfändung
  • die Abrechnung über das Weihnachtsgeld

mit. Mit Hilfe der Unterlagen und des Antrages fertigt das Gericht einen Beschluss an und erhöht den Freibetrag einmalig. Diesen Beschluss legen Sie einfach bei Ihrer Bank vor und Sie können nicht nur über die normalen Bezüge verfügen, sondern auch das Weihnachtsgeld bis zu 500 Euro nutzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Weihnachtsgeld und Kontopfändung

1. Kann das Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Das Weihnachtsgeld darf nicht in kompletter Höhe gepfändet werden und das heißt, dass bis zu 500 Euro als pfändungsfrei gelten. Aber Sie brauchen einen Antrag und eine einmalige Freibetragserhöhung.

2. Was passiert, wenn ich den Antrag zur Erhöhung des Freibetrages zu spät gestellt habe?

Wenn Sie den Antrag zur Erhöhung des Freibetrages zu spät gestellt haben, dann geht das Geld an die Gläubiger und wenn diese das Geld einmal haben, dann bekommen Sie es nicht zurück.

3. Was passiert mit Weihnachtsgeld auf einem P-Konto?

Bei Weihnachtsgeld handelt es sich um eine einmalige Einnahme und wenn der Sockelbetrag inklusive der Freibeträge überschritten ist, dann bleibt das Weihnachtsgeld auf dem Konto und wird zur Tilgung der Schulden verwendet.

4. Wie hoch ist Weihnachtsgeld?

Es gibt keine festen Summen in Bezug auf das Weihnachtsgeld. Einige Arbeitgeber nennen es Prämie und andere zahlen ein 13. Monatsgehalt aus. Andere Arbeitgeber zahlen keine Zusatzgelder.

5. Schützt das P-Konto das Weihnachtsgeld?

Das P-Konto kann das Weihnachtsgeld nur schützen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen und ihn frühzeitig einreichen. Nur wenn der Freibetrag entsprechend erhöht wurde, können Sie über das Weihnachtsgeld verfügen.

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Fazit

In der heutigen Zeit zahlen viele Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld, aber ein paar Arbeitgeber gönnen den Arbeitnehmern die zusätzlichen Einnahmen. Wenn Betroffene allerdings ein P-Konto haben, dann müssen Sie beim Vollstreckungsgericht frühzeitig einen Antrag stellen und den Freibetrag einmalig erhöhen. Ansonsten wird das Geld zur Zahlung der Schulden an die Gläubiger überwiesen und Sie haben nichts von dem Weihnachtsgeld. Grundsätzlich kann die einmalige Einnahme bis zu 500 Euro geschützt werden, wenn Sie rechtzeitig reagieren.

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