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Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts


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Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59 Euro im Monat vor Pfändung geschützt ist. Allerdings können weitere Beträge freigegeben werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher kann ein Pfändungsschutzkonto bei der Hausbank einrichten, um sein Geld vor der Pfändung zu schützen.
  • Durch das P-Konto lässt sich der sogenannte Eigenbehalt sichern, um zu überleben und trotzdem die angehäuften Schulden zu begleichen.
  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, so dass es keine Partner-P-Konten gibt.

Schutz in drei Stufen

Das P-Konto bieten Ihnen Schutz vor einer Kontopfändung in drei Stufen, damit Sie nicht ohne Geld auskommen müssen.

  • Basisschutz

Der Basisschutz hat eine Guthabenhöhe von 1.178,59 Euro im Monat, aber dafür muss ein Umwandlungsantrag bei der Bank gestellt werden. Das kann nur der Kontoinhaber selber haben und es handelt sich um die Grundvoraussetzung für das P-Konto.

  • Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung

Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Sie Sozialleistungen für eine weitere Person beziehen, die bei Ihnen im Haushalt lebt oder Unterhalt zahlen müssen. Auch Kindergeld ist eine zusätzliche Leistung, die als Freibetrag gilt. Einige weitere Leistungen sorgen ebenfalls dafür, dass die Freibetragsgrenze nach oben gesetzt wird. Allerdings müssen Sie eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung bei der Bank einreichen.

  • Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss oder Bescheid

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass auch höhere Einkünfte vor einer Pfändung geschützt werden. Sonderfälle sind durchaus möglich, aber auch hier muss ein Antrag eingereicht werden. Dazu gehören entsprechende Nachweise, welche zu den Vollstreckungsbehörden zu bringen sind.

Sie können das eigene Girokonto ganz einfach zu einem Pfändungsschutzkonto machen und dazu reichen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank ein. Grundsätzlich wird ein Guthaben in Höhe von 1.178,59 Euro vor der Pfändung geschützt, aber weitere Beträge lassen sich mit einem Nachweis freigeben.

In speziellen Fällen muss eine gerichtliche Entscheidung her und dann müssen die öffentlichen Gläubiger eine Entscheidung durch die vollstreckenden Behörden einfordern. Das P-Konto bietet die Möglichkeit, dass Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen vor dem Zugriff von Dritten geschützt ist. Kommt es zu einer Kontopfändung, dann können Sie auf die geschützten Freibeträge zugreifen und haben vollen Kontozugriff. Sie können demnach also auch Überweisungen durchführen.

Aber:

Verschuldete Personen haben in der Regel keine Alternative zum P-Konto, aber für einen Kontoinhaber in den schwarzen Zahlen sollten Sie auf ein P-Konto verzichten, denn es ist nicht notwendig. Zudem müssen Sie mit hohen Preisen, eingeschränkten Leistungen und einer Stigmatisierung der Bank rechnen, wenn Sie sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

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Wissenswertes rund um das Pfändungsschutzkonto

Nachfolgenden finden Sie einige sehr wichtige Informationen, die sich rund um das Thema Pfändungsschutzkonto drehen.

  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden und somit nur auf den Namen einer Person laufen. Wenn Sie also Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind, dann müssen Sie als Kontoberechtigter ein Einzelgirokonto eröffnen und dieses dann zum Pfändungsschutzkonto machen. Bei der Einrichtung oder Umwandlung des Girokontos müssen Sie der Bank versichern, dass Sie kein anderes P-Konto haben, denn jede Person darf nur ein P-Konto führen. Eine Überprüfung kann zu Strafe führen, denn falsche Angaben werden gnadenlos geprüft.
  • Sie müssen selber aktiv werden, wenn Sie ein Kontopfändungsschutzkonto haben wollen. Ein solches Konto erhalten Sie nur auf Antrag, so dass Sie selber ein neues Konto als P-Konto einrichten oder ein bestehendes Girokonto umwandeln müssen. Sie müssen in jedem Fall einen Antrag bei der Bank stellen.

Sie müssen nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung das Girokonto zu einem P-Konto umwandeln, denn der Pfändungsschutz gilt bis zu vier Wochen vor der Kontoumwandlung. Allerdings müssen Sie bei einem Gemeinschaftskonto frühzeitig vor der Pfändung Einsatz zeigen.

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Gut zu wissen

  • Die Umwandlung von einem normalen Girokonto zu einem P-Konto muss von der Bank kostenfrei durchgeführt werden, aber das gilt nicht für die Kontoführung selber. Allerdings darf die Kontoführung nicht teurer werden. Die Umwandlung muss innerhalb von vier Geschäftstagen durch die Bank vorgenommen sein, wenn das Konto eine Pfändung hat.
  • Nicht nur der Grundbetrag lässt sich schützen, denn durch eine entsprechende Bescheinigung können Sie weiteren Schutz erwarten. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder, aber auch Sozialleistungen können dafür sorgen, dass der Grundfreibetrag erhöht wird.

Kleines Rechenbeispiel

Für die erste Person, der Sie laut Gesetz Unterhalt zahlen müssen ein weiterer Freibetrag von 443,57 Euro zu und das gilt entweder für einen Ehepartner oder ein Kind. Dazu können weitere Freibeträge kommen von 247,12 Euro pro Person, wenn weitere Unterhaltsleistungen zu zahlen sind. Sie leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem eigenen Kind oder der Lebensgefährtin, dann gilt das Prinzip auch.

Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Sie der Kontoinhaber sind und dazu legen Sie der Bank entsprechende Bescheinigungen vor. Zudem müssen Sie nachweisen, dass es sich um geschützte Freibeträge handelt. Dazu wenden Sie sich entweder an:

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwälte,

denn diese Parteien stellen entsprechende Bescheinigungen aus.

Außerdem können Sie durch eine Bescheinigung oder einen Leistungsbescheid auch noch weitere pauschalisierte Freibeträge bei der Bank freistellen lassen. Dazu gehören laufende Leistungen, die zum Ausgleich eines gesundheitlichen Schadens bezahlt werden oder einmalige Sozialleistungen. Diese Beträge werden dann auch nicht vom Konto gepfändet.

Durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht können Sie den gleichen Schutz erreichen, wenn Sie ansonsten keine Bescheinigung bekommen oder die Bank die Bescheinigung nicht akzeptiert.

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Höhere Freibeträge

Ist das pfändungsfreie Einkommen höher als durch die Bescheinigung geschützt werden kann, dann wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht.

Stellen Sie einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe beim Vollstreckungsgericht und wenn eine öffentliche Stelle, wie das Finanzamt eine Pfändung vornimmt, dann stellen Sie den Antrag direkt beim Vollstreckungsgericht.

Hilfe bei dauernden Unpfändbarkeit

Sie erhalten regelmäßig Geld unterhalb des Freibetrages, dann haben Sie die Möglichkeit beim Vollstreckungsgericht nach § 850 l ZPO eine Anordnung der Unpfändbarkeit zu stellen.

Diese Anordnung hat eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten und somit ist das Konto frei. Alle Pfändungen laufen ins Leere und die Bank muss weder auf die Freibeträge achten, noch andere Überwachungsmaßnahmen durchführen.

Eine solche Anordnung der Unpfändbarkeit ist für alle Verbraucher sinnvoll, die unregelmäßig Einkünfte haben und unterhalb des Freibetrages liegen. Aber auch bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto bietet sich die Anordnung an. Sie müssen den Eingang des unpfändbaren Geldeingangs mit Hilfe der Kontoauszüge nachweisen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema P-Konto

1. Wie lange kann man ein P-Konto nutzen?

Sie können das P-Konto dauerhaft nutzen, wenn Sie das möchten. Allerdings raten Experten dazu, dass P-Konto wieder zu entfernen, wenn es keinen Grund mehr gibt. Ein P-Konto könnte stigmatisierend wirken.

2. Gilt der Kindergeldzuschlag als Freibetrag?

Wenn Sie Kindergeldzuschlag erhalten, dann können Sie mit der entsprechenden Bescheinigung den Freibetrag erhöhen. Dazu reicht in der Regel die Bescheinigung zur Genehmigung aus.

3. Wie teuer ist ein P-Konto?

Die Einrichtung beziehungsweise die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenfrei. Allerdings zahlen Sie für die Kontonutzung Gebühren, aber diese dürfen nicht höher als die normalen Kontoführungsgebühren sein.

4. Gemeinschaftskonto als P-Konto?

Nein, Sie müssen ein Einzelkonto haben, um das Konto in ein P-Konto umwandeln zu können. Eröffnen Sie einfach ein normales Einzelgirokonto in Ihrem Namen.

5. Wird der Betrag sofort nach Zahlungseingang gepfändet?

Sobald mehr Geld auf dem P-Konto eingeht als der Freibetrag beinhaltet, wird der Überschuss sofort eingefroren und an den Gläubiger geschickt.

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Fazit

Die meisten Verbraucher sind mit dem Thema Pfändungsschutzkonto vertraut und einige Schuldner besitzen schon seit Jahren das sogenannte P-Konto. Beim P-Konto handelt es sich um ein speziellen Konto als Pfändungsschutz. Für eine Einzelperson gelten 1.178,59 Euro als Eigenbedarf und das Geld darf nicht gepfändet werden. Der Freibetrag lässt sich durch Bescheinigungen und Nachweise erhöhen, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen oder Kindergeld bekommen. Wichtig ist, dass Sie für die entsprechenden Zahlungseingänge Nachweise vorlegen, damit der Freibetrag entsprechend angepasst werden kann.

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