Telefon | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:20:55 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Telefon | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Telefon und Internet: So vergleichen Sie verschiedene Angebote mit Hilfe des Produktinformationsblatts https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefon-und-internet-so-vergleichen-sie-verschiedene-angebote-mit-hilfe-des-produktinformationsblatts/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefon-und-internet-so-vergleichen-sie-verschiedene-angebote-mit-hilfe-des-produktinformationsblatts/#respond Fri, 13 May 2022 09:20:55 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65141 Die Anbieter von Verträgen im Bereich der Telekommunikation sind in der Verpflichtung, dass sie die Angebote nicht nur transparent, sondern auch vergleichbar gestalten. Dazu wird in der Regel ein Produktinformationsblatt verwendet, auf dem alle möglichen

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Die Anbieter von Verträgen im Bereich der Telekommunikation sind in der Verpflichtung, dass sie die Angebote nicht nur transparent, sondern auch vergleichbar gestalten. Dazu wird in der Regel ein Produktinformationsblatt verwendet, auf dem alle möglichen Informationen zur Verfügung stehen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Produktinformationsblatt ist mittlerweile eine gesetzliche Verpflichtung für alle Anbieter von Telekommunikationsverträgen. Das Blatt soll über die wichtigen Punkte des Angebots gut informieren, vor allen Dingen wenn Zugang zum Internet vorhanden ist.
  • Sie können sich mit Hilfe des Informationsblattes über den Anbieter und das Produkt informieren, so dass Sie auch leicht einen Wechsel durchführen können.
  • In dem Produktinformationsblatt müssen bestimmte Informationen enthalten sein und die Bundesnetzagentur gibt die genauen Vorgaben, woran sich die Unternehmen halten müssen.

Produktinformationsblätter sind Pflicht

Die Anbieter von Mobilfunk- und Festnetzanschlüssen sind in der Pflicht, dass die Tarife und alle anderen Informationen auf Produktinformationsblättern in der Größe Din A4 nachzulesen sind.

Dadurch können Sie die einzelnen Tarife und deren Daten viel besser vergleichen, denn mittlerweile müssen die Produktinformationsblätter der einzelnen Anbieter alle die gleichen Informationen beinhalten. Die Bundesnetzagentur verlangt, dass die Blätter gleich aussehen, so dass die wichtigsten Tarifdetails auf einen Blick zu erkennen sind.

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 1. Juni 2017 einen Erlass auf den Weg gebraucht – „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“. Die Verordnung gilt nicht nur für Festnetzanbieter, sondern auch für alle Anbieter für Mobilfunkangebote. Das Ziel der Verordnung ist ganz einfach, denn durch die Produktinformationsblätter sollen Verbraucher die Möglichkeit bekommen, die verschiedenen Produkte auf einen Blick vergleichen zu können, so dass die eine gut informierte Entscheidung treffen können.

Interessant ist auch:

  • Die Geschwindigkeit Ihres Internetanschlusses sollten Sie überprüfen.
  • Ermitteln Sie bei einem gewünschten Anbieterwechsel den Kündigungstermin.
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Details zum Produktinformationsblatt

In dem Produktinformationsblatt sind die nachfolgenden Pflichtangaben für Tarife mit Internetzugang zu finden.

Tarifname

Die Bundesnetzagentur fordert den Tarifnamen zur Erfüllung der Informationspflicht. Beispielsweise Musterflat 100 (Mobilfunk)

Enthaltene Zugangsdienste

Die Bundesnetzagentur fordert die enthaltenen Zugangsdienste zur Erfüllung der Informationspflicht. Beispielsweise Internet, Telefonie oder TV.

Datum der Markteinführung

Die Bundesnetzagentur fordert das Datum der Markteinführung zur Erfüllung der Informationspflicht. Tag / Monat / Jahr nach Muster.

Laufzeit des Vertrages

Die Bundesnetzagentur fordert die Laufzeit des Vertrages zur Erfüllung der Informationspflicht. Tage, Monate oder Wochen.

Informationen zur Verlängerung und Kündigung des Vertrages

Die Bundesnetzagentur fordert Informationen zur Verlängerung und Kündigung des Vertrages zur Erfüllung der Informationspflicht. „Verlängerung um jeweils xxx Monate, wenn nicht mit einer Frist von xxx Monaten / Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.“

Datenübertragungsrate in Mbit/s (Down- und Upload)

Die Bundesnetzagentur fordert die Datenübertragungsrate in Mbit /s zur Erfüllung der Informationspflicht.

  • Im Bereich des Festnetzes muss die Angabe der minimalen, normalerweise zur Verfügung stehenden und die maximale Übertragungsrate zu erkennen sein.
  • Im Bereich des Mobilfunks muss eine geschätzte Angabe zur maximalen Übertragungsrate vorhanden sein.

Angaben zur Beschränkung des Volumens (wenn vorhanden)

Die Bundesnetzagentur fordert Angaben zur Beschränkung des Volumens (wenn vorhanden) zur Erfüllung der Informationspflicht.

  • Der Schwellenwert ist eine Pflichtangabe und bezieht sich auf das verbrauchte Datenvolumen im Abrechnungszeitraum und wann die Datenübertragungsrate zu drosseln ist oder ob neues Datenvolumen gebucht wird.
  • Die Datenübertragungsrate ist eine Pflichtangabe, die nach der Drosselung angeboten wird. Die Angabe muss in Mbit / s oder kbit / s gemacht werden.
  • Es gibt auch Ausnahmen, wenn Dienste oder Anwendungen nicht in den Vertrag mit eingerechnet werden.

Preise

Die Bundesnetzagentur fordert die Preise zur Erfüllung der Informationspflicht. Für den Tarif muss immer ein Preis angegeben werden und dazu kommen Preise für die Bereitstellung der Hardware wie dem Router oder dem Modem.

Name und ladungsfähige Anbieteradresse

Die Bundesnetzagentur fordert den Namen und die ladungsfähige Anbieteradresse zur Erfüllung der Informationspflicht. Es reicht nicht aus, wenn nur eine Postfachadresse vorhanden ist.

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Die Verpflichtung der Anbieter

Der Anbieter muss Sie vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass Sie vollen Zugang zu den Produktinformationsblättern haben und sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stehen.

Zudem müssen die Informationsblätter leicht zugänglich sein.

  • Im Internet bekommen Sie die Produktinformationsblätter schnell und einfach. Sie können einfach heruntergeladen werden, so dass Sie nicht nur die aktuellen Tarife finden können, sondern auch Tarife, die gar nicht mehr angeboten werden. Dafür gibt es das Archiv, auf welches Sie zugreifen können.
  • Das Produktinformationsblatt muss Ihnen ausgehändigt werden, wenn es sich um einen Vertrag an der Haustür oder im stationären Handel handelt. Es reicht aber auch aus, wenn das Blatt gut sichtbar aufgehängt oder ausgelegt ist.
  • Handelt es sich um einen telefonischen Vertragsabschluss, dann müssen Ihnen die Produktinformationen unverzüglich zugesendet werden. Dazu stehen der postalische Weg oder die E-Mail zur Verfügung.
  • Schon vor dem Vertragsabschluss müssen Sie die entsprechenden Informationsblätter erhalten und sie sind gut aufzubewahren. So können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal einen Blick in die Bestandteile des Vertrages werfen.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Produktinformationsblatt

1. Was steht in einem Produktinformationsblatt?

In einem Produktinformationsblatt stehen alle detaillierten Informationen rund um das Angebot, von dem Preis über die Leistungen bis hin zum Widerrufsrecht und den Kündigungsfristen.

2. Wie lange muss ich das Produktinformationsblatt aufbewahren?

In der Regel sollten Sie das spezielle Blatt mit den detaillierten Vertragsinformationen bis zum Vertragsende aufbewahren, so dass Sie nicht nur immer wieder reinschauen, sondern andere Angebote mit dem Angebot vergleichen können. Idealerweise bewahren Sie das Informationsblatt  auf.

3. Wie muss das Produktinformationsblatt überreicht werden?

Das Produktinformationsblatt muss immer vor einem Vertragsabschluss überreicht werden, so dass Sie sich für oder gegen das Angebot entscheiden können. Dazu stehen dem Unternehmen verschiedene Optionen zur Verfügung.

4. Wann müssen Produktinformationsblätter sein?

Produktinformationsblätter sind wichtig, damit Sie alle detaillierten Informationen über das Angebot erhalten, so dass Sie einen Vergleich ohne Umstände durchführen können. Sie sollten vor jedem Vertragsabschluss an Sie rausgegeben werden, so dass Sie alle wichtigen Informationen in den Händen halten.

5. Wie lang ist das Produktinformationsblatt?

Es gibt keine festgelegte Länge für ein Produktinformationsblatt, aber es muss DIN A4 sein. In der Regel ist es einfach, wenn es sich um ein einziges Blatt mit allen wichtigen Informationen handelt. Aber meistens sind es mehrere Blätter, die einem Vertrag anhängig sind.

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Fazit

Der Gesetzgeber hat Unternehmen zu verpflichtet, dass sie Produktinformationsblätter an die Kunden rausgeben müssen. Die Informationen sind vor dem Vertragsabschluss zu überreichen oder sichtbar, so dass Sie alle wichtigen Informationen direkt auf einen Blick nachlesen können. Das Produktinformationsblatt eignet sich aber nicht nur zur Ansicht, sondern ist eine ideale Grundlage für ein Angebotsvergleich. Heutzutage müssen alle Unternehmen solche Produktinformationen für den Kunden bereitstellen, so dass ein Angebotsvergleich schnell möglich ist. Bewahren Sie die Produktinformationen sehr gut auf, denn es stehen detaillierte Informationen zum Vertrag drin. Idealerweise lagern Sie die Unterlagen in der Nähe des Vertrages, so dass Sie alles in einer Hand haben und bei Bedarf schnell finden.

Wichtig: Produktinformationsblätter müssen immer in DIN A4 sein und vor Unterzeichnung des Vertrages ausgehändigt werden, so dass Sie im Vorfeld gut informiert sind und sich anschließend für oder gegen das Angebot entscheiden können.

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Telekom-Anschluss nur noch mit VoIP: Tipps für Kunden – Achten Sie auf den Router und auf ein passendes Telefon https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telekom-anschluss-nur-noch-mit-voip-tipps-fuer-kunden-achten-sie-auf-den-router-und-auf-ein-passendes-telefon/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telekom-anschluss-nur-noch-mit-voip-tipps-fuer-kunden-achten-sie-auf-den-router-und-auf-ein-passendes-telefon/#respond Fri, 13 May 2022 09:20:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65177 Das gesamte Telefonnetz wurde bis Ende 2018 bei der Telekom auf den Bereich Internet-Telefonie umgestellt, aber im Jahr 2019 sind immer noch einige Arbeiten durchgeführt worden. Aber nicht nur die Telekom war fleißig, denn auch

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Das gesamte Telefonnetz wurde bis Ende 2018 bei der Telekom auf den Bereich Internet-Telefonie umgestellt, aber im Jahr 2019 sind immer noch einige Arbeiten durchgeführt worden. Aber nicht nur die Telekom war fleißig, denn auch andere Anbieter nehmen die Umstellung auf VoIP vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Telefonanbieter stellen ihr Angebot mittlerweile komplett auf Voice over IP (VoIP) um und setzen somit auf das Telefonieren über das Internet.
  • Allerdings geht der Wechsel nicht ganz reibungslos vor sich, so dass es ein wenig dauert bis das System komplett läuft.
  • Die Telekom ist soweit, dass sie Kombipakete bewirbt, die mit Mobilfunk und Fernsehen ausgestattet sein, aber leider auch deutlich mehr kosten als die analogen Tarife bisher.

Der Wechsel von analog zu digital geht nicht immer so problemlos von statten, wie gewünscht und das hat sich auch bei den Verbraucherbeschwerden gezeigt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema.

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Muss ich den Anschluss umstellen und einen neuen Vertrag unterschreiben?

Nein, das brauchen Sie nicht, denn so lange Sie kein Kündigungsschreiben erhalten haben, brauchen Sie nichts machen.

Wenn Sie keine Umstellung möchten, werden Sie früher oder später die Kündigung mit der Post bekommen, aber Sie können den Zeitpunkt hinauszögern und sich schon direkt nach einem neuen Anbieter umschauen.

Ist eine Kündigung rechtlich korrekt?

Die Telekom hat das Recht die Verträge nach den vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.

Allerdings ist die Telekom im Rahmen der Universaldienstverpflichtung erst einmal verpflichtet, Ihnen einen sogenannten Standard-Telefonanschluss anzubieten. Dies muss aber kein analoger Anschluss sein, denn dafür gibt es gesetzlich keine feste Regelung.

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Welche Alternativen gibt es zur Telekom?

Der Wohnort ist entscheidend, ob es für Sie Alternativen zur Telekom gibt, denn nicht jeder Anbieter ist auch überall verfügbar.

Sie können natürlich einfach wechseln, wenn es an Ihrer Adresse einen anderen Anbieter gibt. Allerdings sollten Sie wissen, dass auch die anderen Anbieter nur Anschlüsse mit IP-Telefonie anbieten.

Gibt es andere Preise für den neuen Vertrag?

In der Regel sind die neuen Verträge auch mit teureren Preisen versehen, aber eigentlich sind sie gut mit den alten Preisen zu vergleichen.

Sie erhalten für den aktuellen Preis vielleicht sogar mehr Bandbreite, wenn Sie Glück haben. ISDN-Kunden kommen deutlich preiswerter weg, wenn ein Aufpreis für mehrere Rufnummern zu zahlen war. Mittlerweile können Sie bei der Telekom Kombipakete nutzen, die aus Mobilfunk und Fernsehen bestehen, aber auch mehr kosten.

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Ist die Sprachqualität beim Telefonieren schlechter?

Die Sprachqualität über die All-IP-Netze ist genauso gut wie bisher auch und kann sich sogar noch deutlich verbessern.

Dafür gibt es allerdings die Voraussetzung, dass beide Gesprächspartner über IP telefonieren müssen und beide Gesellschaft den Standard unterstützen. Zudem sollten Sie dann auch spezielle HD-Telefone nutzen, damit auch die Technik passt.

Wie ist es mit den Ausfallzeiten?

Sollte es zu einem Stromausfall kommen, dann funktioniert das Telefon nicht mehr und das war vorher anders.

Das Telefonieren ist auch gestört, wenn das Internet Probleme macht. Aber es gibt leider keine Telefongesellschaft, die Ihnen eine 100%ige Verfügbarkeit garantieren kann.

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Brauche ich einen neuen Router?

Es wird der sogenannte Annex-J-Standard benötigt, wenn die Umstellung auf IP-Telefonie erfolgt. 

Im Grunde wird der Frequenzbereich, der bislang für die ISDN-Telefonie verwendet wurde einfach für das DSL-Signal verwendet, aber die alten Router können damit nicht umgehen. Sie können sich aber erkundigen, ob Ihr alter Router funktioniert oder es besser ist, wenn Sie einen neuen Router einbauen.

Mieten oder Kaufen des Routers – was ist besser?

In der Regel bietet die Telekom Router zur Miete an, aber Sie können im freien Handel oder auch bei der Telekom durchaus einen Router kaufen.

Die Vertragslaufzeit für einen gemieteten Router liegt bei zwei Jahren und wenn Sie die Mietkosten mit den Kaufkosten vergleichen, dann kann der Kauf oft eine günstigere Alternative sein. Allerdings muss man auch sagen, dass es einen entscheidenden Vorteil für das gemietete Gerät gibt. Wenn es zu einem Defekt kommt, dann kümmert sich der Vermieter während der Gewährleistungspflicht um den Austausch oder die Reparatur.

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Lassen sich Hausnotrufe und Alarmanlagen weiterhin nutzen?

Setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung, wenn Sie bisher einen Hausnotruf oder eine Alarmanlag über den Telefonanschluss hatten.

Es handelt sich um einen Sonderdienst und dann muss geklärt werden, ob der Dienst auch mit IP funktioniert oder nicht. Die Systeme fallen nach der Umstellung in vielen Fällen einfach aus.

Was muss ich bei einem analogen Telefonanschluss beachten?

Wenn Sie einen analogen Telefonanschluss mit nur einer Rufnummer besitzen, dann wird sich für Sie nicht viel verändern.

Die Vermittlungsstelle der Telekom übernimmt die Umstellung. Wenn Sie Hausnotrufsysteme besitzen, dann sollen die Dienste auch nach der Umstellung auf IP funktionieren.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema VoIP

1. Was ist VoIP?

Bei VoIP handelt es sich um Voice over-IP oder besser bekannt als Telefonieren über das Internet.

2. Wie funktioniert VoIP?

Der analoge Telefonanschluss wird durch ein Breitband-Internetanschluss ersetzt. Die Sprachsignale werden umgewandelt und als Datenpaket über ein spezielles IP-Netzwerk übertragen.

3. Was wird für VoIP gebraucht?

Sie brauchen ein Breitbandanschluss und ein entsprechendes Telefon. Auch ein neuer Router ist in der Regel notwendig, weil die alten Router mit der neuen Technik nicht umgehen können.

4. Woran erkenne ich, dass ich VoIP habe?

Schauen Sie nach, ob Ihr Telefon an den Router angeschlossen ist und kein Splitter dazwischen geschaltet ist, dann handelt es sich um VoIP.

5. Woran erkenne ich, dass mein Router geeignet ist?

Ein Blick auf die technischen Daten des Routers kann hier für Klarheit sorgen. Die Informationen finden Sie in der Bedienungsanleitung.

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Fazit

Die Telekom und auch viele andere Telefongesellschaften haben auch VoIP umgestellt und bieten Ihren Kunden heute keinen analogen Telefonanschluss mehr an, sondern eine Kombination aus Mobilfunk und Fernsehen. Der Wechsel funktioniert nicht immer ohne Probleme, aber in den letzten Jahren hat sich viel getan und heute ist VoIP zum Standard in vielen Regionen geworden. Achten Sie darauf, dass Ihr Router für die technischen Gegebenheiten geeignet ist und Sie auch ein passendes Telefon zu Hause haben.

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Wenn es zu einem Umzug kommt, dann können Sie Ihre Verträge von Festnetz, Internet und Mobilfunk einfach mitnehmen und müssen dafür keine Änderungen in der Laufzeit oder sonstige Vereinbarungen hinnehmen. Allerdings muss Ihr Anbieter am neuen Wohnort auch die vereinbarte Leistung anbieten, denn ansonsten ist es natürlich nicht möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel können Sie Ihren Telefon- und Internetvertrag ohne Probleme weiterführen, wenn Sie umziehen und einen neuen Wohnort haben. Grundvoraussetzung ist aber, dass der neue Wohnort die gleichen Leistungen ermöglicht.
  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Anbieter die vertraglichen Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Sie haben die Möglichkeit zum Ende des Kalendermonats, mit einer Frist von drei Monaten, zu kündigen.
  • Damit die Möglichkeiten der Mitnahme des Telefon- und Internetanschlusses geklärt werden können, sollten Sie sich rechtzeitig vor dem Umzug mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen.

Grundsätzlich ist ein Umzug immer mit viel Stress und Arbeit versehen und aus dem Grund sollten Sie sich einige Dinge so einfach wie möglich machen. Ein entspannter Umzug und am neuen Wohnort direkt Internet und Telefon sind möglich, wenn Sie die folgenden Tipps beachten.

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Kümmern Sie sich rechtzeitig

Informieren Sie Ihren Anbieter rechtzeitig um der Umzugstermin und erkundigen Sie sich, ob eine Mitnahme des Telefon- und Internetanschlusses überhaupt möglich ist.

Räumen Sie dem Anbieter eine Frist von drei Wochen für die Antwort ein. Wenn der Vertrag nicht weiterlaufen kann, weil der Anbieter den aktuellen Vertrag am neuen Wohnort nicht erfüllen kann, dann dürfen Sie kündigen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und am besten per Einwurfeinschreiben oder per Mail über das Kunden-Login verschickt werden. Wichtig ist, dass Datum und Unterschrift vorhanden sind.

Sie können aber auch die Umschaltung der Anschlüsse für den Tag des Umzugs verlangen und dabei helfen Ihnen einige Firmen mit Formularen, welche Sie einfach downloaden können.

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Die Leistung am Wohnort muss stimmen

Am neuen Wohnort muss der Anbieter die Leistung erbringen, die am alten Wohnort auch vorhanden war und im Vertrag vorgeschrieben. 

Die Übertragungsrate der Internetverbindung ist hierbei genau zu beachten, denn wenn die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit am neuen Wohnort nicht ankommt, dann haben Sie das Recht zu kündigen. Sie müssen sich auf keinen Fall mit der Einstufung in einem neuen Tarif zurechtfinden. Die Vertragslaufzeit bleibt von dem Umzug unbetroffen, denn eine neue 24-monatige Laufzeit darf bei einem Umzug nicht einfach in Gang gebracht werden.

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Portierung der Rufnummern

Sie können die alte Rufnummer mitnehmen (portierten), wenn sich die Ortsvorwahl nicht verändert. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den alten Vertrag behalten oder einen neuen Anbieter nutzen möchten. Mit den Mobilfunknummern verhält es sich allerdings ein wenig anders, denn diese sind ortsunabhängig und können somit einfach mitgenommen werden. Selbst, wenn Sie zu einem Anbieterwechsel gezwungen werden, können Sie die Mobilfunknummer portieren.

Die Anbieter verlangen für eine Rufnummernmitnahme Gebühren, aber diese Kosten sind gedeckelt. Bei Festnetzanschlüssen darf der Anbieter im Höchstfall ein Entgelt von 11,44 Euro berechnen und bei einem Mobilfunkanschluss 6,82 Euro. Die Bundesnetzagentur ist für die Festlegung der Höchstgrenzen verantwortlich und gleichzeitig können Sie sich bei denen auch beschweren, wenn der Anbieter mehr Geld für die Portierung verlangt. Es gibt Anbieter, die erhöhte Kosten nehmen, um die Portierungskosten auszugleichen, aber egal wie, Sie sollten sich über solche Gebühren frühzeitig informieren.

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Umzug ins Ausland

Bei einem Umzug ins Ausland gelten diese Regeln auch.

Allerdings betrieben die hiesigen Firmen nur im Inland das Mobilfunknetz und bei einem Auslandsgespräch kommen die Netze des dortigen Anbieters zum Einsatz, so dass wahrscheinlich die Regelungen für eine außerordentliche Kündigung greifen.

Kürze Laufzeiten bei Bedarf

Bei der Wahl des Anbieters beziehungsweise des Tarifs können Sie berücksichtigen, dass Sie vor Ablauf des zwei Jahresvertrages in einen anderen Wohnort ziehen.

Voraussetzung ist, dass Sie absehen können, dass Sie innerhalb dieser Zeit umziehen. Mittlerweile sind die Anbieter dazu verpflichtet Ihnen einen Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten anzubieten und einige Anbieter erlauben sogar eine monatliche Kündigung.

Wichtig ist, dass die meisten kurzen Angebote aber mit höheren Grundgebühren versehen sind oder es fallen Subventionen auf den Router oder das Mobiltelefon. Sie bleiben aber flexibler und sparen bei einem Umzug die Grundkostenzahlung für die letzten drei Monate.

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Das Thema Sonderkündigungsrecht

Sie können den Vertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Frist zum Ende des Kalendermonats kündigen, wenn der Anbieter Ihnen die aktuelle Leistung am neuen Wohnort nicht anbieten kann. 

Allerdings gibt es auch hier wieder einige Dinge zu beachten, so dass die 3-monatige Frist erst mit dem realen Umzug beginnt (aktuelle Rechtsprechung).

Das heißt, wenn Sie schon sechs Monate vor dem Umzug kündigen, dann müssen Sie grundsätzlich noch drei Monate nach dem Umzug für den Anschluss bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Leistungen noch in Anspruch nehmen oder nicht. Die Regelung dient dem Interessenausgleich zwischen Verbraucher und Anbieter, denn der Anbieter soll einen Ausgleich für seine Aufwendungen bekommen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umzugsrechte der Telefon- und Internetkunden

1. Kann ich meine Festnetznummer bei einem Umzug mitnehmen?

Sie können Ihre Festnetznummer bei einem Umzug mitnehmen, wenn Sie im gleichen Wohnort umziehen. Ziehen Sie in einen anderen Wohnort, dann ändert sich auch die Vorwahl und eine Mitnahme ist nicht möglich.

2. Kann ich bei einem Umzug meine Handynummer behalten?

Sie können Ihre Handynummer bei einem Umzug behalten, denn die Handynummer ist nicht an einen Wohnort gebunden, so dass Sie auch bei einem Wohnortwechsel keine Einschränkungen haben.

3. Kostet die Rufnummermitnahme Gebühren?

Ja, die meisten Anbieter verlangen für die Mitnahme der Rufnummer Gebühren, die aber im Höchstfall bei um die 12 Euro liegen.

4. Wann muss ich die Telefongesellschaft über den Umzug informieren?

Idealerweise informieren Sie die Telefongesellschaft frühzeitig, damit auch direkt nach dem Umzug der Telefonanschluss aktiv ist oder Sie sich im Falle einer notwendigen Kündigung, um einen neuen Anbieter kümmern können.

5. Läuft mein Handyvertrag bei einem Umzug einfach weiter?

Sie müssen mit keinen Einschränkungen oder Änderungen beim Vertrag rechnen, wenn Sie umziehen. Der Vertrag ist an Leistungen und Zahlungen gebunden und nicht nach dem Wohnort.

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Erneut rufen Kriminelle verstärkt Nutzer in Deutschland an. Betrüger geben sich am Telefon als Angestellte des Microsoft Supports aus. Doch die Anrufe der vermeintlichen Microsoft-Mitarbeiter sind gefährlich, denn darüber sollen Viren auf den Computer eingeschleust werden. Wir erklären, wie

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Fazit

Heutzutage ist umziehen an der Tagesordnung und die Gründe sind umfangreich, von einem neuen Job bis hin zu einer neuen Liebe. Aber schon vor dem Umzug sollten Sie sich über Telefon und Internet am neuen Wohnort informieren, denn eigentlich können Sie Ihren vorhandenen Vertrag mitnehmen. Grundvoraussetzung ist, dass der Anbieter die Leistungen am neuen Wohnort garantieren kann. Ansonsten können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und müssen sich um einen neuen Anbieter kümmern.

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Untergeschobene Verträge am Telefon: Drei nützliche Fragen fürs Gespräch, um den Verstoß bei der Bundesnetzagentur zu melden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/untergeschobene-vertraege-am-telefon-drei-nuetzliche-fragen-fuers-gespraech-um-den-verstoss-bei-der-bundesnetzagentur-zu-melden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/untergeschobene-vertraege-am-telefon-drei-nuetzliche-fragen-fuers-gespraech-um-den-verstoss-bei-der-bundesnetzagentur-zu-melden/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:20:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65186 Grundsätzlich sind Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers per Gesetz verboten, aber das Geschäft mit den Telefonverkaufsmaschen blüht weiterhin. Sie können sich gegen unerwünschte Werbung am Telefon und die untergeschobenen Verträge gut vorbereiten, wenn Sie

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Grundsätzlich sind Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers per Gesetz verboten, aber das Geschäft mit den Telefonverkaufsmaschen blüht weiterhin. Sie können sich gegen unerwünschte Werbung am Telefon und die untergeschobenen Verträge gut vorbereiten, wenn Sie ein paar Tipps beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Trotz hoher Bußgelder kommen die unterwünschten Werbeanrufe und die untergeschobenen Verträge auch heute noch sehr häufig vor und dabei reicht das Angebot von Telefonverträgen bis hin zu Zeitschriftenabos.
  • Sie können sich auf die Telefongespräche sehr gut vorbereiten und mit drei einfachen Fragen ausreichend Informationen sammeln, so dass Sie die unseriösen Anrufen melden können.
  • Sie haben am Telefon einen Vertrag abgeschlossen, dann können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn Sie ihn nicht haben wollen.

Lästige Werbeanrufe immer noch aktuell

Lästige Telefonanrufe von Telefon- und Internetanbietern, Banken, Versicherungen, Zeitschriftenverlagen und Energieversorgern kommen beinah täglich vor. 

Viele Verbraucher beschweren sich, denn solche Anrufe können durchaus ärgerliche Folgen haben. Sie erhalten Rechnungen oder es wird einfach Geld von Ihrem Konto abgezogen. Zudem kommt es zur Abfrage von persönlichen Daten und diese werden einfach weitergereicht, so dass andere Anbieter Sie auch mit unerwünschten Anrufen bombardieren.

Die Marktwächter haben eine repräsentative Umfrage durchgeführt und herausgefunden, dass mehr als 50% der Deutschen schon mindestens einen Anruf mit Werbung erhalten haben.

Irreführendes Gewinnspiel
Unseriöse Gewinnspiel-Werbung: 1.000 Euro / 750 Euro / 500 Euro Amazon Gutschein

Windige Geschäftemacher versenden wieder E-Mails, mit denen sie dem Empfänger einen Gewinn vorgaukeln. Es geht um einen 1.000 Euro, 750 Euro beziehungsweise 500 Euro Amazon Gutschein. Angeblich ist der Empfänger der E-Mail Finalist. Den möchte

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Telefonwerbung in verboten!

Werbung am Telefon ohne ausdrückliche Einwilligung ist rechtwidrig, aber trotzdem kommt es immer wieder zu telefonisch abgeschlossenen Verträgen.

Mittlerweile gibt es das Anti-Abzocke-Gesetz, welches 2013 in Kraft getreten ist und für unerlaubte Anrufe hohe Bußgelder vorsieht. In diesem Gesetz können Sie auch nachlesen, dass telefonisch angebahnte Verträge bei Gewinnspielen immer einer schriftlichen Bestätigung erfordern.

Fragen statt Antworten

Die Verbraucher erhalten auch weiterhin unterwünschte Werbeanrufe und am Ende einen untergeschobenen Vertrag.

Solche Verträge werden aber meist erst nach einer schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers rechtswirksam, aber leider gibt es dazu noch keine einwandfreie gesetzliche Regelung.

Aber wir sagen Ihnen, dass Sie bei einem unerwünschten Anruf keine Antworten geben sollten, sondern folgende Fragen stellen:

  • Mit wem spreche ich? Können sie mir ihren Namen sagen?
  • Für welches Unternehmen rufen Sie an? (Erbitten Sie eine Rückrufnummer und die Geschäftsadresse)
  • Was ist der Grund für ihren Anruf?

Teilen Sie dem Anrufer mit, dass alle Daten von Ihnen gelöscht werden sollten und Sie auch in Zukunft keine Anrufe mehr erhalten möchten.

Unterbinden Sie die Anrufe und widerrufen Sie die Verträge

Sie haben schon einen Anruf erhalten und sich einen Vertrag unterschieben lassen, dann können Sie folgende Dinge tun:

  • Widerrufen Sie den Vertrag, denn Sie können innerhalb einer 14tägigen Frist den Vertrag widerrufen. Aber Achtung, denn die Frist beginnt mit Vertragsabschluss, aber nicht wenn Sie die Ware noch nicht erhalten haben oder das Unternehmen Sie über das Widerrufsrecht aufgeklärt hat.
  • Melden Sie den Anruf, denn Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung sind gesetzlich verboten. Sie können Verstöße bei der Bundesnetzagentur melden und für ein hohes Bußgeld sorgen.
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Rufnummernmissbrauch kann jeden treffen – Das sollten Sie wissen

Wir erhalten immer mehr Beschwerden von Verbrauchern, deren Rufnummer für betrügerische Zwecke missbraucht wurde. Wenn das geschieht, ist der eigene Anschluss oft nicht mehr nutzbar. Wir erklären, woran Sie einen Missbrauch Ihrer Telefonnummer erkennen und

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Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale gegen Werbeanrufe

Die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentralen gehen mittlerweile gegen die Unternehmen mit Werbeanrufen vor.

Sie können dabei helfen, indem Sie die Antworten und die Telefonnummer des Anrufers aufschreiben, denn dadurch können Sie den unseriösen Anruf schneller melden.

Stellen Sie die abgefragten Informationen der Verbraucherzentrale zur Verfügung, denn sie führt eine Prüfung durch und startet rechtliche Schritte, wenn notwendig.

Auch bei der Bundesnetzagentur können Sie den Verstoß melden, denn auf der Internetseiten finden Sie ein Formular zum Ausfüllen.

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Unerlaubte Werbeanrufe: So wehren Sie sich bei illegalen Telefonanrufen

Ungewollte Werbeanrufe können zu einer richtigen Plage für Verbraucher werden. Häufig werden Dienstleistungen oder Abonnements am Telefon angeboten. Wir erklären, was Sie konkret dagegen tun können und wo Sie sich beschweren sollten. E-Mails als Werbung für

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonwerbung

1. Ist Telefonwerbung überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ist Telefonwerbung erlaubt, wenn Sie Ihre Zustimmung gegeben haben. Haben Sie das nicht, dann müssten Sie vor den unerwünschten Telefonanrufen geschützt sein.

2. Woran erkenne ich Telefonwerbung?

In der Regel beginnt der Anrufer mit einem kleinen Gespräch und macht Ihnen ein Angebot oder informiert Sie darüber, dass Sie im Gewinnspiel gewonnen haben. Aber schon nach kurzer Zeit erfragt er persönliche Daten und spätestens an diesem Punkt sollten Sie das Gespräch abbrechen oder selber Fragen stellen.

3. Was dürfen die Werbeanrufer auf keinen Fall?

Der Anrufer darf seine Identität auf keinen Fall verschleiern, denn ansonsten muss er mit Geldbuße von bis zu 10.000 Euro rechnen. Das bedeutet, dass die Rufnummer des Werbeanrufers immer zu erkennen sein muss.

4. Wie kann ich mich gegen die unerwünschten Anrufe wehren?

Im Grunde können Sie sich bei der Bundesnetzagentur beschweren und ansonsten direkt auflegen, denn die Werbeanrufer sind hartnäckig und werden es immer wieder versuchen.

5. Wie verhalte ich mich bei einem Werbeanruf?

Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen und gehen Sie auf nichts ein. Sie können das Telefonat durch Auflegen einfach beenden.

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Fazit

In den letzten Jahren ist das Thema Werbeanruf immer wieder in den Medien zu erkennen, denn auch heute gibt es noch immer viele Unternehmen, die auf die lästigen Anrufe setzen. Obwohl es sich um rechtswidrige Aktionen handelt, versuchen die Unternehmen immer wieder Verträge unterzuschieben und die Kunden unter Druck zu setzen. Die einfachste Methode, um sich zu schützen, ist direkt aufzulegen. Aber Sie können auch Informationen sammeln und den Anbieter bei der Bundesnetzagentur melden.

Der Beitrag Untergeschobene Verträge am Telefon: Drei nützliche Fragen fürs Gespräch, um den Verstoß bei der Bundesnetzagentur zu melden erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Telefonieren im Krankenhaus – Anrufen mit dem eigenen Handy oder doch lieber das Krankenhaus-Telefon? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonieren-im-krankenhaus-anrufen-mit-dem-eigenen-handy-oder-doch-lieber-das-krankenhaus-telefon/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonieren-im-krankenhaus-anrufen-mit-dem-eigenen-handy-oder-doch-lieber-das-krankenhaus-telefon/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:35:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65735 Das Krankenhaustelefon an Ihrem Bett kann ein teurer Spaß werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Telefonkosten niedrig halten. Checkliste für Krankenhaustelefonate Meist verwenden Patienten im Klinikum mittlerweile ihr eigenes Handy. Sofern Sie das Krankenhaustelefon

Der Beitrag Telefonieren im Krankenhaus – Anrufen mit dem eigenen Handy oder doch lieber das Krankenhaus-Telefon? erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Krankenhaustelefon an Ihrem Bett kann ein teurer Spaß werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Telefonkosten niedrig halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meist können Sie im Krankenhaus schon Ihr eigenes Handy nutzen. Fragen Sie diesbezüglich bei der Aufnahme nach.
  • Die Kosten für das Kliniktelefon an Ihrem Bett können unterschiedlich sein. Die Betreiber müssen die anfallenden Kosten im Qualitätsbereich angeben. Auch können Sie vor Ort nachfragen, in welchem Bereich die Preise liegen, wahlweise informiert Sie auch die Weisse Liste.
  • Als Alternative nutzen Sie die Kartentelefone, die sich in der Regel im Eingangsbereich befinden.

Checkliste für Krankenhaustelefonate

Meist verwenden Patienten im Klinikum mittlerweile ihr eigenes Handy.

Sofern Sie das Krankenhaustelefon in Ihrem Zimmer nutzen, können die Kosten für Entgelte hoch werden; das Krankenhaus gibt den Anschluss nur zu den Hausbedingungen frei. Folgende Checkliste hilft Ihnen, nicht in die Kostenfalle zu tappen:

  • Was kostet die Bereitstellung pro Tag?
  • In welchem Takt wird eine Telefoneinheit abgerechnet und welche Kosten fallen hierfür an?
  • Wie hoch sind die Gebühren für Patienten oder Gesprächspartner, wenn externe Anrufe getätigt werden?
  • Sind die Patiententelefone nur über eine 01805-Nummer erreichbar, die teuer ist?
  • Variieren die Telefonentgelte nach Tageszeit?
  • Können Sie einen günstigen Call-by-Call-Anbieter wählen?
  • Wo können Sie Ihre Telefonkarte aufladen?
  • Fällt für die Telefonkarte ein Pfand an? Meist in Höhe von 5 bis 10 Euro.
  • Sofern das Guthaben der Karte nicht verbraucht wurde, wird dieses bei der Entlassung erstattet oder verfällt es?
  • Wer übernimmt die Aufladung der Karte, wenn der Patient das Bett nicht verlassen kann?
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Welche Kosten entstehen?

Die Entgelte für das Patiententelefon sind in Krankenhäusern unterschiedlich.

Dies liegt daran, dass die Kosten für Bereitstellung und Grundgebühr sowie den Kosten je Einheit variieren. Lassen Sie sich schon bei der Aufnahme über die Kosten informieren. Auch in der Weissen Liste erhalten Sie gute Auskunft.

In der Regel kaufen die Patienten eine Telefonkarte, die sie mit einem Betrag Ihrer Wahl aufladen. In manchen Krankenhäusern wird ein Mindestbetrag für die Aufladung vorgeschrieben. Oftmals fällt dann noch ein Pfand für die Karte an. Dieser kann zwischen 5 und 10 Euro liegen. Beachten Sie, dass manche Kartenautomaten nur Geldscheine in den Größen 5, 10 oder 20 Euro akzeptieren. In diesem Fall laden Sie die Karte mit mehr Geld auf, als Sie benötigen. Ärgerlich ist dies dann, wenn Sie das Guthaben nicht aufbrauchen und das Krankenhaus dieses bei der Entlassung nicht erstattet.

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Grundgebühren und Servicenummern

Meist fällt je Tag eine Grundgebühr von 1 bis 2 Euro an. Diese bezahlen Sie in jedem Fall. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie nur erreichbar sein wollen, müssen Sie bezahlen. Sobald die Karte leer ist, muss diese wieder aufgeladen werden. Machen Sie dies nicht, wird der Anschluss gesperrt. Bei den Kosten je Einheit liegen Sie im Bereich von 10 bis 20 Cent je Minute. Es gibt aber auch Krankenhäuser, die nur die Bereitstellungsgebühr verlangen und sonst keine Kosten für die Anrufe erheben. Werden Sie angerufen, so haben Sie in der Regel keine Kosten zu tragen. Es gibt auch Krankenhäuser, die eine Telefon-Flatrate bieten. Dafür entsteht aber eine kleine Extragebühr. Zudem bieten manche Krankenhäuser den Privatpatienten kostenloses Telefonieren an.

Am Bett haben Sie eine eigene Rufnummer und dies kann Sie teuer zu stehen kommen. Meist handelt es sich um Sonder- oder Servicenummern, die gerade für Anrufer von außerhalb hohe Preise je Einheit bedeuten. So zum Beispiel bei einer 01805-Nummer, die satte 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz kostet. Rufen Sie mit dem Mobiltelefon an, liegt die Minute sogar bei 42 Cent. Werden Sie angerufen und dauert das Gespräch etwas länger, kann es somit für den Anrufer teuer werden.

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Mobiltelefon verboten!

Manche Krankenhäuser befürchten, dass die Funksignale empfindliche medizinische Geräte beeinträchtigen können.

Obgleich es bereits wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die belegen, dass die Funksignale nur minimale Störungen auslösen. Jedoch sehen immer noch manche Kliniken das Mobiltelefon als kritisch an. Das Mobiltelefon darf hier nur in speziell vorgesehenen Räumen genutzt werden. Somit haben Patienten in diesen Krankenhäusern nur die Möglichkeit, das Festnetz zu nutzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonieren im Krankenhaus – Tipps

1. Warum habe ich im Krankenhaus eine schlechte Verbindung mit dem Smartphone?

Dies kann verschiedenen Faktoren unterliegen, wie zum Beispiel dicken Mauern. Jedoch ist es tatsächlich so, dass in vielen Krankenhäusern die Verbindung sehr schlecht ist. Somit muss auf das Krankenhaustelefon ausgewichen werden.

2. Trotz Handyverbot: Darf das Handy an sein?

Sollte in dem Krankenhaus Handyverbot herrschen, so bedeutet dies, dass Sie das Handy ausschalten müssen. Gerade in Näher der Intensivstation kann die Strahlung minimale Störungen bei wichtigen Geräten auslösen. Halten Sie sich an das Handyverbot.

3. Muss ich das Telefon im Zimmer nutzen?

Möchten Sie weder erreichbar sein, noch jemanden anrufen, so müssen Sie es nicht nutzen. Es kann zwar intern genutzt werden, also ein Arzt kann Sie anrufen, das war dann aber auch schon alles.

4. Kann ich eine Telefonkarte von außerhalb mitbringen?

Erfragen Sie das vor Ihrer Aufnahme. In manchen Krankenhäusern geht das, in anderen funktionieren nur die Karten, die Sie im Krankenhaus kaufen.

5. Kann ich einen wichtigen Anruf vom Schwesterntelefon tätigen?

Sofern es sich wirklich um etwas ganz Wichtiges handelt, ist dies sicherlich möglich. Jedoch ist es in der Regel nicht erlaubt.

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Fazit

Das Telefonieren im Krankenhaus kann zu einer Kostenfalle werden. Somit sollten Sie sich schon vor der Aufnahme über die Modalitäten informieren. Beschränken Sie Ihre Telefonate einfach auf wichtige Anrufe und genießen Sie sonst einfach die Ruhe.

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Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einstufung-in-pflegegrade-wie-funktioniert-das-in-der-corona-krise-telefoninterview-statt-persoenlichem-kontakt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einstufung-in-pflegegrade-wie-funktioniert-das-in-der-corona-krise-telefoninterview-statt-persoenlichem-kontakt/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:55:39 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58938 Die Beantragung eines Pflegegrads ist nicht mehr so einfach, denn aufgrund der Corona-Pandemie finden nur Telefoninterviews oder Schriftverkehr statt. Stellen Sie sich auf ungewöhnliche Verfahren ein und bereiten Sie sich gut vor. Beachten Sie, dass

Der Beitrag Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Beantragung eines Pflegegrads ist nicht mehr so einfach, denn aufgrund der Corona-Pandemie finden nur Telefoninterviews oder Schriftverkehr statt. Stellen Sie sich auf ungewöhnliche Verfahren ein und bereiten Sie sich gut vor. Beachten Sie, dass es bis zum Bescheid deutlich länger dauern kann als üblich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein direkter Kontakt zwischen dem MDK und dem Pflegebedürftigen gibt es in der Corona-Pandemie nicht.
  • Mittlerweile ist ein Gesetz erlassen, dass Hausbesuche durch den MDK endlich wieder möglich sind. Allerdings unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen und mit Nasen-Mund-Maske.
  • Eine telefonische Einschätzung findet nur noch in Ausnahmefällen statt.

Die Beantragung des Pflegegrads wird schriftlich bei der Pflegekasse beantragt und diese schaltet den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz auch MDK, ein. Der MDK stellt den Pflegegrad fest und dazu macht er einen Hausbesuch. Der Hausbesuch wird schriftlich angekündigt. Der Gutachterdienst Medicproof übernimmt die Feststellung bei privaten Pflegeversicherten.

Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Gesetz aktiv, das erlaubt, dass der MDK auch in Zeiten von Corona wieder Hausbesuche machen darf. Eine Begutachtung über das Telefon ist nur in Ausnahmefällen möglich und findet zum Schutz der Betroffenen oder des Gutachters statt. Eine Telefonbegutachtung ist bis zum 31.März 2021 möglich.

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Die telefonische Begutachtung

Begutachtungen für den Pflegegrad werden ab dem 1. Oktober 2020 endlich wieder persönlich durchgeführt.

Telefoninterviews werden auch weiterhin durchgeführt, aber dann nur zum Schutz der pflegebedürftigen Person. Auch weiterhin bekommen die Pflegepersonen und Versicherte durch den MDK einen Termin mitgeteilt und dieser gilt auch, wenn ein Telefoninterview geplant ist.

Zum angekündigten Termin führt der Gutachter ein Telefoninterview mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen. Es gibt es dafür einen Fragebogen, der im Vorfeld zugeschickt wird. Er wird immer an die Adresse des Versicherten geschickt und soll bei der Vorbereitung auf den Termin helfen. Jeder MDK hat in Bezug auf den Fragebogen eine andere Regelung. Entweder muss er zurückgesendet werden oder er liegt beim Telefonat bereit. Fragen sorgt jedenfalls für Aufklärung.

Anhand der vorhandenen Informationen, wie der Bescheinigung von Ärzten oder den Medikamentenplänen, findet die Einstufung des Pflegegrades statt.

Die Bedeutung für Pflegebedürftige

Wie der Name Telefoninterview schon vermuten lässt, erhält der Gutachter alle wichtigen Informationen nur über das Telefon.

Der Gutachter betritt die Wohnung der pflegebedürftigen Person nicht und bekommt alle Informationen entweder schriftlich oder durch das Telefoninterview.

Bereiten Sie sich gut auf den Termin vor und teilen Sie dem Gutachter die Situation so genau wie möglich mit.

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Die Teilnahme am Telefonat

Der Pflegebedürftige nimmt auf dem Telefoninterview auf keinen Fall alleine teil, denn er selber kann seine Einschränkungen meist unklar schildern.

Die Angehörigen sind meist in der Lage die Einschränkungen umfassender zu schildern als die Betroffenen selber. Die Rede ist in erster Linie von Menschen mit geistigen Einschränkungen und bei ihnen muss eine Vertrauensperson den Termin wahrnehmen. Ist die Vertrauensperson zum genannten Termin nicht verfügbar, verschieben Sie den Termin.

Die Vorbereitung auf das Telefoninterview

Der Grad der Selbstständigkeit wird bei dem Telefoninterview geklärt, denn es wurde ein Antrag auf Pflegeleistung gestellt.

Für eine bessere Vorbereitung notieren Sie im Vorfeld alle wichtigen Fakten rund um die Pflege und Betreuung:

  • Was fällt an einem Tag an?
  • Welche Arztbesuche sind notwendig?
  • Wie läuft die Medikamentengabe?
  • Wie verhält sich die pflegende Person?
  • Was fällt ihr besonders schwer und wobei benötigt sie Unterstützung?

Durch diese Fragen vermitteln Sie dem Gutachtern, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder nicht. Der Ratgeber „Das Pflegegutachten“ gibt Ihnen weitere Hinweise.

Vor dem Telefonat Unterlagen bereitlegen

Außerdem legen Sie die folgenden Unterlagen bereit, wenn es zu einem telefonischen Begutachtungstermin kommt:

  • aktuelle Berichte aller Ärzte
  • aktuelle Entlassungsberichte vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung
  • Pflegedokumentation (bei einem ambulanten Pflegedienst)
  • Notizen zum Verkauf der Pflege und den Schwierigkeiten
  • Liste der Hilfsmittel (Brille, Rollator, Gehstock, Hörgerät,…)
  • Schwerbehindertenausweis, wenn vorhanden

Der MDK nutzt zudem Informationen, die bei der Pflegekasse bekannt sind und dafür brauchen Sie keine Unterlagen bereitlegen. Vor dem Telefoninterview wird der Gutachter bei der Pflegekasse alle notwendigen Unterlagen anfragen.

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Der Umgang mit dem Fragebogen

Der Fragebogen vom MDK ist immer mit besonderer Sorgfalt auszufüllen.

Die Selbstständigkeit der betroffenen Person ist zu prüfen und genau das steht im Zentrum. Es werden verschiedene Lebensbereiche begutachtet, um herauszufinden, wie selbstständig die Person noch ist und welche Fähigkeiten der Betroffene hat.

  • Beweglichkeit (Mobilität)
  • kommunikative und kognitive Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • Selbstversorgung und soziale Kontakte
  • Alltagsleben
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderung und Belastungen

Die genannten Lebensbereiche sind in sechs Module unterteilt und fließen in die Gesamtbewertung ein. Am Ende richtet sich nach ihnen der Pflegegrad. Schauen Sie sich Lebensbereiche genau an und beantworten Sie alle Fragen gründlich.

Nachteile dieser Begutachtungsform

Wir müssen nicht erwähnen, dass eine persönliche Begutachtung viele Vorteile hat, denn bei einem direkten Gespräch kann der Gutachter die Betroffenen selber einschätzen.

Der Gutachter sieht das Umfeld und kann die Person selber einschätzen, das ist am Telefon natürlich so nicht möglich. Gerade, wenn es um Hilfsmittel geht ist der persönliche Kontakt besser. Die Empfehlung von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Umbau zur barrierefreien Wohnung) lässt sich besser persönlich treffen. Prüfen Sie genau, ob Sie mit dem Endergebnis einverstanden sind. Sie können z.B. Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Begutachtung nicht einverstanden sind.

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Weitere Hilfen

Bei dem MDK Ihres Wohnortes erhalten Sie weitere Informationen.

Vergewissern Sie sich, dass Sie den richtigen Ansprechpartner für Ihren Wohnort haben, denn meistens hat jedes Bundesland einen eigenen MDK. Die Dinge werden von den Organisationen immer unterschiedlich gehandhabt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Einstufung in Pflegegrade

1. Wie kann ich einen Pflegegrad in der Corona-Pandemie beantragen?

Zuerst rufen Sie die Pflegekasse an und beantragen Pflegeleistungen. Anschließend füllen Sie den Antrag aus und senden ihn unterzeichnet an die Pflegekasse zurück. Danach erhalten Sie einen Termin zur telefonischen Begutachtung und einen Fragebogen. Ein Gutachter des MDK ruft zum Termin an und führt mit Ihnen ein Interview durch. Der Bescheid erfolgt anschließend nach etwa zwei bis vier Werktagen.

2. Wie findet eine Pflegegraderhöhung während der Corona-Pandemie statt?

Eine Höherstellung nimmt keine Rücksicht auf eine Pandemie und ist notwendig. Wenn die Maßnahmen nicht gelockert sind, dann muss auch hier ein telefonisches Gespräch ausreichen. Sie bekommen einen Höherstufungsantrag. Beim Gespräch müssen Sie z.B. alle wichtigen Gründe angeben, warum eine Höherstufung notwendig ist.

3. Wie stelle ich einen Widerspruch gegen den Pflegegrad?

Sie sind mit dem Pflegegrad nicht einverstanden? Dann haben Sie inzwischen die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einzulegen. Auch während der Corona-Pandemie ist diese Frist daher unbedingt einzuhalten.

4. Findet während der Corona-Pandemie Beratungseinsätze statt?

Die Beratungseinsätze gehören bei der häuslichen Pflege zur Notwendigkeit, aber eigentlich sind sie nicht notwendig. Sie nutzen die Beratungseinsätze vielmehr, um wichtige Fragen zu klären oder z.B. Informationen zu bekommen. Während der Pandemie sind Beratungseinsätze nicht möglich.

5. Wie wichtig ist der Pflegegrad für Betroffene?

Der Pflegegrad ist auch während der Corona-Pandemie sehr wichtig. Viele Betroffene können die einfachsten Dinge nicht mehr alleine erledigen und dann müssen Angehörige oder ein Pflegedienst einspringen. Nur mit dem Pflegegrad kann daher festgelegt werden, welche Hilfe der Betroffene bezahlt bekommt.

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Fazit

Die Beantragung des Pflegegrads ist für pflegebedürftige Personen sehr wichtig und entscheidet über die Unterstützung, die ihnen zusteht. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich in der Beantragung einiges verändern. Bis zum Frühjahr 2020 fanden nämlich die Begutachtungen in den eigenen vier Wänden statt. In diesem Fall kam der MDK zu einem Termin vorbei. Der Termin wurde frühzeitig angekündigt und fand zusammen mit einem Angehörigen statt. Seit Beginn der Pandemie hat sich daher auch hier einiges verändert. Heute finden inzwischen telefonische Einschätzungen statt. Bereiten Sie sich jedenfalls gut vor. Legen Sie sich z.B. alle wichtigen Unterlagen bereit, damit eine realistische Einschätzung des MDK stattfinden kann.

Der Beitrag Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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