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Beratungsprotokolle: Besserer Schutz für Anleger – auf den Inhalt achten


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Jedes Verkaufsgespräch muss von den Banken und Sparkassen mit einem Beratungsprotokoll beendet werden. Sogar bei der Anlageberatung gilt dies nun, wenn es sich um Privatkunden handelt. Worauf Sie achten müssen, verraten wir Ihnen im folgenden Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2010 müssen Sparkassen und Banken ein Beratungsprotokoll anfertigen.
  • Das Gesetz ist in § 34 Wertpapierhandelsgesetz, kurz WpHG, geregelt.
  • Infos zum Beratungsprotokoll finden Sie hier. Zudem können Sie sich in den Verbraucherzentralen Deutschlands beraten lassen.

Schutz für Privatkunden

Falsche Anlageberatung kann Privatkunden schädigen und genau davor will das Gesetz schützen.

Anlageberater sind aus diesem Grund verpflichtet, die Beratung zu Wertpapiergeschäften zu schriftlich festzuhalten sowie dem Kunden das fertige Protokoll zu übermitteln. Der Anleger kann auf diese Weise selbst nachlesen, ob auch alles enthalten ist, was im Beratungsgespräch gesagt wurde.

Sollte es zu Streitigkeiten zwischen der Bank und dem Anleger kommen, so kann das Protokoll als Nachweis genutzt werden. Bei einer Gerichtsverhandlung hat diese Unterlage viel Wert. Es wäre möglich, dass in dem Protokoll steht, ein Kunde möchte kein Risiko bei der Geldanlage eingehen. Hat die Bank ihm dennoch zu einer Anlage mit Risiko geraten, so kann das Protokoll beweisen, dass hier etwas nicht stimmt. Der Kunde hat somit das Recht, Widerspruch einzulegen.

Dank des Gesetzes konnte auch die Verjährungsfrist angepasst werden, wenn es um Schadensansprüche bei falscher Beratung geht. Ein Anleger kann seinen Schadenersatz bis zu 10 Jahre nach der falschen Beratung stellen. Achtung: Sollte der Anleger selbst merken, dass er eine falsche Beratung bekommen hat, so verkürzt sich die Frist. Bevor es diese neue Regelung gab, lag die Frist bei 3 Jahren. Sie wurde im § 37a WpHG der alten Fassung geregelt).

Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Die Frage nach der Verjährung von Schadensersatz bei falscher Beratung ist nicht ganz einfach. Es wird unterschieden, ob es vom Berater Vorsatz war oder einfach nur Fahrlässigkeit. Ebenso wird berücksichtigt, welche Kenntnisse der Berater hatte und wann die Beratung stattfand. Schadensersatzansprüche lassen Sie im Idealfall immer von Ihrem Anwalt prüfen.

Sollten Sie eine Beratung bekommen, die sich nicht um den Wertpapierhandel dreht, so schreibt das Gesetz kein Beratungsprotokoll vor. Dies könnten zum Beispiel Beratungen zu Beteiligungen im Unternehmen oder zu einem Tagesgeldkonto sein.

Der Inhalt des Protokolls

Vom Gesetz her ist nur der Inhalt geregelt, das Aussehen des Protokolls darf jede Bank selbst bestimmen.

  1. Weshalb wurde das Beratungsgespräch geführt?
  2. Wie lange dauerte es?
  3. Beratungsrelevante persönliche Kundeninformationen
  4. Nennung der Dienstleistungen und Produkte, über die gesprochen wurde.
  5. Anlageziel und Wünsche des Kunden sowie deren Wichtigkeit.
  6. Produktempfehlung und die Begründung dazu.

Am Ende hat der Berater das Protokoll zu unterzeichnen und muss es dem Kunden geben, und zwar, noch bevor das Geschäft abgeschlossen wurde. Bei einer telefonischen Beratung ist dies nicht möglich. Hier muss der Berater das Protokoll auf schnellstem Wege dem Kunden schicken. Zudem muss auf dem Protokoll stehen, dass der Kunde den Abschluss des Geschäftes bereits vor dem Erhalt des Protokolls tätigen möchte.

Aber: Die Bank muss hier ein Rücktrittsrecht von einer Woche einräumen, falls das Protokoll einen Fehler oder gar Versäumnisse enthalten sollte. Diese Tatsache muss ebenso im Protokoll vermerkt sein. Eine Kundenunterschrift ist im Protokoll jedoch nicht nötig.

Darauf ist zu achten

Zum Kundenschutz gibt es das Beratungsprotokoll.

Dieser Schutz hilft Ihnen aber nur, wenn Sie sich das Beratungsprotokoll gründlich durchlesen, bevor Sie Ihr Anlageprodukt unterschreiben.

Vollständigkeit

Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Es müssen der Anlass, der Verlauf, die Dauer, die Kundensituation, die Kundenwünsche und die Kundenanlageziele enthalten sein. Ebenso muss es eine Auflistung enthalten, welche Produkte empfohlen wurden und weshalb. Am Ende muss der Berater unterschreiben und ein Protokoll dem Kunden geben.

Gründlich durchlesen

Lesen Sie sich das Protokoll wirklich durch. Sollten Sie Unstimmigkeiten sehen, so dürfen Sie auf eine Änderung bestehen. Wurde Ihre persönliche Situation vielleicht falsch dargestellt? Haben Sie andere Anlageziele als im Protokoll stehen? Ist Ihnen nicht klar, warum Ihnen ein Produkt empfohlen wurde? Sagen Sie das Ihrem Berater.

Keine Kundenunterschrift

Es ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, dass der Kunde ebenfalls eine Unterschrift abgeben muss. In der Pflicht steht nur der Berater. Falls Ihre Bank dennoch unbedingt eine Unterschrift von Ihnen möchte, dann zum eigenen Schutz für die Bank. Sollte es zu einer Streitigkeit kommen, weil Sie sich falsch beraten fühlten, so kann Ihnen die Bank Ihre Unterschrift negativ auslegen. Sie haben unterschrieben, also waren Sie mit dem Protokoll auch einverstanden. Deshalb Achtung!

Rücktrittsrecht

Sollten Sie Ihr Anlagegeschäft telefonisch getätigt haben und das Protokoll vor Abschluss des Geschäfts noch nicht bekommen haben, dürfen Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Sie haben hierfür eine Woche mit Erhalt des Protokolls Zeit. Jedoch können Sie nur zurücktreten, wenn das Protokoll Fehler aufweist oder unvollständig ist. Ein uneingeschränktes Widerrufsrecht haben Sie hier nicht. Falls Ihnen die Bank nun Ärger macht, so ist die Bank in der Beweispflicht und muss nachweisen, dass das Protokoll keine Fehler enthielt. Sie müssen hier nichts beweisen.

Zeugen nutzen

Wenn es sich um sehr wichtige Bankgespräche handelt, verlassen Sie sich nicht nur auf das Protokoll. Haben Sie die Möglichkeit, so nehmen Sie eine weitere Person als Zeugen mit. Dieser kann bei späteren Streitigkeiten hilfreich sein und für Sie einstehen. Allerdings darf der Zeuge kein Vertragspartner sein. Das bedeutet, bei Eheleuten darf der Zeuge das Geschäft nicht mit abschließen.

Bereiten Sie sich zu Hause auf das Beratungsgespräch vor. Möchte die Bank das Beratungsprotokoll verweigern, begeht sie eine Gesetzwidrigkeit. Sie als Verbraucher müssen aber keine Nachteile befürchten. Melden Sie sich bei einer der 16 Verbraucherzentralen in Deutschland, denn diese kann rechtlich gegen die Bank vorgehen.

Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Beratungsprotokolle

1. Muss die Bank ein Beratungsprotokoll aushändigen?

Seit 2010 ist die Bank dazu verpflichtet, das Beratungsprotokoll bei einer Anlageberatung auszustellen. Es muss vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden.

2. Weshalb gibt es das Beratungsprotokoll?

Es soll Verbraucher davor schützen, am Ende eine Anlage abzuschließen, die sie benachteiligt, wenn sie dies ausdrücklich nicht wollten.

3. Was ist zu machen, wenn das Beratungsprotokoll Fehler enthält?

In diesem Fall melden Sie es unverzüglich der Bank und unterschreiben vor Richtigstellung auch keinen Anlagevertrag.

4. Was ist zu tun, wenn die Bank das Protokoll nicht berichtigen möchte?

Sie können sich an eine der 16 Verbraucherzentralen in Deutschland wenden. Diese kann rechtliche Schritte einleiten, denn die Bank ist verpflichtet, das Protokoll zu berichtigen.

5. Kann auch der Ehepartner als Zeuge beim Beratungsgespräch fungieren?

Das ist durchaus möglich. Sollte er aber in den Anlagevertrag involviert sein, so gilt er vor Gesetz nicht als Zeuge.

Fazit

Das Beratungsprotokoll dient Ihrem eigenen Schutz und kann Sie davor schützen, ein Anlageprodukt zu unterschreiben, das Sie nicht möchten. Lesen Sie sich den Vertrag immer gründlich durch, bevor Sie eine Unterschrift abgeben. Im Zweifel gilt dieses Protokoll als Beweismittel vor Gericht.

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