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Kontoführungsgebühren für Darlehensverträge unzulässig: Kunden können zu viel gezahlte Entgelte in vielen Fällen zurückfordern


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In der Darlehensphase sind sogenannte Kontoführungsgebühren nicht zulässig und aus dem Grund haben Sie die Möglichkeit eine Erstattung zu bekommen. Damit einer Erstattung möglich ist, sollten Sie sich genau informieren und sich den nachfolgenden Text gut durchlesen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Mittlerweile ist bekannt, dass eine Kontogebühr während der Darlehensphase nicht erlaubt ist. Mit Hilfe eines Musterbriefes aus dem Internet können Sie eine Erstattung verlangen.
  • Einige Banken arbeiten mit dem Begriff Servicepauschale und es ist nicht klar, ob es sich hierbei um eine unzulässige Kontogebühr handelt.
  • Sie sollten die Kontogebühr aber nicht mit anderen Gebühren verwechseln, denn nicht jedes Entgelt ist unzulässig. Beispielsweise verlangen die Banken Abschlussgebühren, aber Darlehensgebühren sind unwirksam.

Während der Darlehensphase verlangen viele Bausparkassen von den Kunden eine sogenannte Kontogebühr, aber mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. XI ZR 308/15) ist damit jetzt Schluss. Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG geklagt, denn sie hat bisher immer 9,48 Euro von ihren Kunden im Jahr verlangt.

Durch das Urteil kommen jetzt auch andere Kunden von Bausparkassen in den Genuss, dass Sie die Kontogebühren erstattet bekommen. Der Bundesgerichtshof hat zwar anhand der vorhandenen Vertragsklausel ein Urteil gesprochen, aber nach unserer Auffassung trifft das auch bei anderen Bausparkassen zu.

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Die Entgeltregelungen weichen vom gesetzlichen Leitbild ab

Es ist unzulässig, wenn die Bausparkasse mit Hilfe von Kontogebühren Kasse macht, denn eigentlich lassen sich die Kassen die Leistung zahlen, die im eigenen Interesse liegt.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Kontogebühren vom gesetzlichen Leitbild abweichen und für den Kunden als Benachteiligung gelten.

Aber beachten Sie, dass das aktuelle Urteil sich auf die Bausparverträge in der Darlehensphase bezieht. Im Grunde können sich Verbraucher damit identifizieren, die das Bauspardarlehen schon ausgezahlt bekommen habe.

Bausparvertrag hat zwei Phasen

In der Regel wird ein Bausparvertrag für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung abgeschlossen.

Ein solcher Vertrag unterteilt sich in zwei Phasen, der Sparphase und der Darlehensphase. Die Sparphase dauert in der Regel zwischen sieben und 10 Jahren und in der Zeit zahlen Sie eine monatliche oder jährliche Rate. Auf diesem Weg sparen Sie ein Mindestguthaben an, so dass Sie am Ende eine Bausparsumme ausgezahlt bekommen. Allerdings müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Bausparsumme setzt sich aus dem ersparten Guthaben und einem zusätzlichen Darlehen zusammen. Im Anschluss an die Sparphase kommt es zur Darlehensphase und das ist die Phase der Auszahlung.

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Kontogebühren zurück verlangen

Sie haben die Möglichkeit die gezahlten Kontogebühren zurückzuverlangen, denn die Entgelte, die bis 2015 gezahlt wurden, können Sie bis Ende 2018 zurückfordern.

Hierbei kommt eine dreijährige Verjährungsfrist zum Einsatz. obwohl bis heute noch nicht entschieden ist, ob die früher gezahlten Entgelte auch von der Verjährungsfrist betroffen sind.

Die Bausparkasse hat die Möglichkeit eine Erstattung zu verweigern und beruft sich in der Regel auf eine eingetretene Verjährung. Dann können Sie sich eine Klage überlegen, aber bedenken Sie, dass das Risiko sehr hoch ist, dass Sie vor Gericht verlieren. Das Ergebnis sind hohe Anwalts- und Gerichtskosten, die Sie selber zahlen müssen und nicht genau einzuschätzen sind.

Ein Ombudsmann kann helfen

Damit Sie nicht direkt eine Klage einreichen, sollten Sie sich für einen Ombudsmann entscheiden.

Das Ombudsverfahren ist ein Mittelweg zwischen Aufgabe und Klage und es ist eine Alternative ohne weitere Kosten. In den meisten Fällen klären die Ombusmänner keine gerichtlich ungeregelten Angelegenheiten und aus dem Grund kann man schwer abschätzen, wie hilfreich sie im Moment sind. Auch im Bereich von älteren Erstattungsforderungen kann es zu Schwierigkeiten kommen.

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Kein Urteil zur Gebühr während der Sparphase

Anfang 2017 haben viele Bausparkassen ihre Kunden informiert, dass sie in der Sparphase Kontogebühren verlangen und betiteln sie als Servicepauschale.

Die Gebühren sind zwar mit unterschiedlichen Namen ausgestattet, aber im Prinzip sind es die gleichen Entgelte. Die Bausparkassen setzen auf Infoschreiben und darin stehen identische Formulierungen, denn das Entgelt wird für bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse erhoben. Dieser Vertragsänderung können Sie natürlich widersprechen.

Im Moment gibt es noch keine gerichtliche Information in Bezug auf die Kontogebühr oder die Servicepauschale in der Sparphase.

Bausparkassen und ihre Entgelte

Die Bausparkassen verlangen von ihren Kunden verschiedene Entgelte und nicht alle sind unzulässig.

Eine Abschlussgebühr dürfen die Bausparkassen durchaus verlangen, denn diese wird nach Abschluss des Vertrags fällig. Dazu hat der Bundesgerichtshof schon im Dezember 2020 ein Urteil gesprochen (Az. XI ZR 3/10). Somit ist das Entgelt zulässig.

Anders sieht es bei der Darlehensgebühr aus, denn viele Bausparkassen verlangen von ihren Kunden bei der Auszahlung des Darlehens eine Gebühr. Der Bundesgerichtshof hat auch hier ein Urteil gesprochen (Az. XI ZR 552/15).

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kontogebühr 

1. Wie hoch ist die Kontogebühr in der Sparphase?

Die Höhe der Kontogebühr ist sehr unterschiedlich und unterscheidet sich anhand der Bausparkassen. In der Regel verlangen Sie zwischen 8 und 10 Euro im Jahr.

2. Kann ich die Kontogebühr einfach zurückverlangen?

Ja. Im Internet finden Sie entsprechende Musterbriefe, mit denen Sie die Kontogebühr rechtmäßig zurückverlangen können.

3. Wann muss die Bausparkasse die Kontogebühr erstatten?

Zuerst müssen Sie eine Erstattung verlangen und eine Frist setzen. Die Bausparkasse hat dann die Möglichkeit die Erstattung bis zur gesetzten Frist durchzuführen.

4. Gibt es eine Verjährungsfrist in Bezug auf die Entgelte?

Grundsätzlich haben Sie das Recht die Kontogebühr also das Entgelt innerhalb von drei Jahren zurückzufordern.

5. Kann ich auch ältere Gebühren zurückverlangen?

In Bezug auf ältere Kontogebühren in der Sparphase gibt es noch keine gesetzliche Regelung.

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Fazit

Viele Bausparkassen haben von ihren Kunden Kontogebühren in der Sparphase des Bausparvertrages verlangt, aber diese Gebühr ist unzulässig und muss erstattet werden. Nutzen Sie dafür die Musterbriefe aus dem Internet und fordern Sie die zu Unrecht gezahlten Kontogebühren innerhalb einer Frist zurück.

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